Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.

(2) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.

(3) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 435 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 37 SG.

Oberlandesgericht München Beschluss, 16. März 2017 - 31 Wx 92/17

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor Auf die Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Weilheim i. OB. - Nachlassgericht - vom 7.3.2017 an das Nachlassgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Nachlassrichter zurückgegeb

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. März 2016 - 31 Wx 413/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Gründe Oberlandesgericht München 31 Wx 413/15 Beschluss vom 31.03.2016 VI 0012/03 AG Augsburg rechtskräftig 31. Zivilsenat LEITSATZ Leitsatz: In Sachen H. Aloisia, zuletzt wohnhaft: ... Sta

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - 34 Wx 252/16

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € fes

Amtsgericht München Beschluss, 04. Nov. 2016 - 63 VI 10035/08

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor Beschluss 1. Der Antrag der Beteiligten zu 1 den Erbschein vom 28.09.2009 als unrichtig einzuziehen, wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Dez. 2018 - 2 Wx 405/18 2 Wx 411/18

bei uns veröffentlicht am 10.12.2018

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. vom 16.10.2018 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Heinsberg vom 10.10.2018 – 2 VI 210/18 - werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 1. zu tragen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2016 - I-3 Wx 155/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Geschäftswert: jeweils bis 4.000 Euro. 1I. 2Der im Februar 2008 verstorbene Erblasser war mit H. Z., die im November 2009 verstarb, verheiratet; die Beteiligten zu 1. bis 5. sind gemeinsame Kinder des E

Amtsgericht Gummersbach Beschluss, 29. Mai 2015 - 40 VI 796/14

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor Der Antrag der Antragstellerin, den am 29.10.2014 vom Amtsgericht H. erteilten Erbschein einzuziehen, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2I. 3Die Antragstellerin und der Antragsgegner wur

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Aug. 2014 - 2 Wx 213/14

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 26.05.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Düren vom 28.04.2014, 80 VI 86/14, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die B

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Nov. 2011 - 5 W 239/11 - 106

bei uns veröffentlicht am 07.11.2011

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 18.8.2011 (Az. 3 VI 371/11) wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwer

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juni 2010 - 8 W 241/10

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tenor 1. Auf die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers wird das Notariat - Nachlassgericht - Filderstadt II zur Erteilung eines neuen, dem eingezogenen gleichlautenden Erbscheins ange

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(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs...