Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 345 Beteiligte
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:
- 1.
die gesetzlichen Erben, - 2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen, - 3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, - 4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie - 5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend
- 1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter; - 2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker; - 3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird; - 4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner; - 5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
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23.01.2019 14:12
Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament greift auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte geltend macht, gegen eine Abstandszahlung auf sein Pflichtteilsrecht verzichten zu wollen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
SubjectsTestament
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(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der z
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden so
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.
(1) Soll bei einem Schiff oder bei einer Schiffshypothek, die zu einem Nachlaß gehören, einer von mehreren Erben als Eigentümer oder neuer Gläubiger eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Erbfolge und der zur Eintragung des Rechtsübergangs er
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 29.03.2016 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 31 Wx 420/15
VI 000493/10 AG Passau
In Sachen
Dr. Sc. W.-J., zuletzt wohnhaft: ... Passau verstorben am ... 2010
- Erblasser
Beteiligte:
1) M. Berthold, ... Passau
published on 19.05.2016 00:00
Tenor
1. Die zur Begründung des Antrags vom ... auf Erteilung eines Allein-Erbscheins zugunsten der ... erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.
2. Der Antrag des Beteiligten ... auf Hinzuziehung als materiell B
published on 08.11.2016 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers … wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.05.2016 in Ziffer 2 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird am Verfahren beteiligt.
2. Das Verfahren wird zur D
published on 30.08.2016 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 23.02.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten
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