Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 363 Antrag

(1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.

(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

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Referenzen - Gesetze | § 134 BGB

§ 134 BGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 134 BGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 493 Übergangsvorschriften


(1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das G

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft


(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,1.nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;2.nach denen andere als ger

Referenzen - Urteile | § 134 BGB

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - V ZB 89/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - V ZB 66/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 66/14 vom 13. Mai 2015 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein SachenRBerG § 106 Abs. 2 Die Feststellungswirkung nach § 106 Abs. 2 SachenRBerG erfasst auch die in dem notarie