Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 363 Antrag
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist.
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht.
(3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.
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(1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das G
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,1.nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;2.nach denen andere als ger
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published on 07/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 89/18 vom 7. Februar 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 5, § 859 Abs. 2 Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachl
published on 13/05/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 66/14 vom 13. Mai 2015 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein SachenRBerG § 106 Abs. 2 Die Feststellungswirkung nach § 106 Abs. 2 SachenRBerG erfasst auch die in dem notarie
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