Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses

(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.

(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 354 Sonstige Zeugnisse


(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. (2) Ist der Testamentsvol

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Sept. 2018 - 11 W 899/18

bei uns veröffentlicht am 10.09.2018

Tenor Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 15.05.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 23.04.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Frage, ob die

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juli 2019 - 34 Wx 386/18

bei uns veröffentlicht am 04.07.2019

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 6. Juni 2018 aufgehoben. Gründe I. Im Grundbuch des Amtsgerichts P. ist eine Gesellschaft bü

Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Nov. 2017 - 11 W 1162/17

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Erhebung einer Gebühr von 15,00 € nach Nr. 1401 KV-JVKostG, die mit Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts Ingol

Landgericht Koblenz Beschluss, 24. Jan. 2017 - 2 T 45/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Andernach vom 22.12.2016, Az: 11 AR 87/16, wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Be

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 22. Juni 2016 - 14 W 295/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.05.2016 werden der Beschluss des Landgerichtes Trier vom 04.05.2016 (4 T 44/16), der Beschluss des Amtsgerichtes Trier vom 23.03.2016, (26 VI 321/15) sowie die Kostenansatzrechnung

Landgericht Wuppertal Urteil, 10. Sept. 2015 - 8 S 28/15

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.04.2015 (z: 32 C 229/14) wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass in Satz 1 des amtsgerichtlichen Tenors die Worte „als Mitgläubiger“ entfallen, die ausgeurteilten

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Dez. 2014 - 10 W 102/14

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 24.04.2014 teilweise abgeändert. Ergänzend zu der bislang gewährten Einsicht in die letztwilligen Verfügungen des Erblassers werden dem Beteiligten zu 1) di

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Nov. 2011 - 5 W 224/11 - 100

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 18. Juli 2011 - 16 VI 131/11 - wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die beantragte Abschrift zu erteilen. Gründe I. Am 8. April 2011 beantragte der A

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(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. (2) Ist der Testamentsvollstrecker in...