Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 12 Kosten

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

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published on 09/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 21/04 vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 17 Abs. 3 F.: 15. Dezember 1975 (§ 42 Abs. 3 GKG F.: 5. Mai 2004); ZPO § 3; GG Art. 3 Abs. 1 Bei Streitigkei
published on 23/06/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2015 - 37 Ca 11906/14 - in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2015 teilweise abgeändert. 2. Der Gegenstand
published on 02/07/2015 00:00

Tenor Datum: 02.07.2015 5 Ca 1162/14 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts W
published on 22/11/2018 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.09.2018, Az.: 14 Ca 5652/17, in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 30.10.2018 abgeändert. Der S
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