Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
29/07/2009 16:16
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsTarifvertragsrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 20/09/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2016 - 7 Sa 202/14 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
published on 11/11/2016 00:00
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren.
2.Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 % pro
published on 10/05/2016 00:00
Tenor
1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.02.2014 – 5 Ca 1127/13 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.269,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.05.2013 aus 1
published on 23/02/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2013 - 13 TaBV 778/13 - und - 13 TaBV 839/13 - insoweit a
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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2. bürgerliche...