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§ 6aAmtlich · § 5 UrhG

Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung

Zeitreise: 27.04.2026

Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend: 1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts. 2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen. 3. Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. 4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören. 5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter.

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