(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

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Arbeitsrecht - Anspruch auf Internetzugang

25.03.2011

Besitzt der Arbeitgeber einen Internetzugang, der er nur eingeschränkt nutzt, für diese Nutzung durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte. (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten 1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bund
wird zitiert von 10 anderen §§ im .

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung


(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag 1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherk

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung


(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Lande
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Abgabenordnung - AO 1977 | § 15 Angehörige


(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft


(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwäge

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 58/06

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Arbeitsgericht München Endurteil, 15. Jan. 2015 - 20 Ca 11705/13

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 19. Apr. 2018 - 3 Sa 52/18

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Aug. 2016 - AN 7 P 16.00303

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 20. Aug. 2014 - 2 TaBV 5/14

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2019 - 3 Ta 5/19

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 02. Okt. 2018 - 5 AZR 376/17

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 8 AZR 27/18

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 8 AZR 26/18

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Aug. 2018 - 5 Sa 298/17

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 18. Apr. 2018 - 6 Sa 13/15

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Dez. 2017 - 2 Sa 136/16

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. März 2017 - 3 TaBV 10/16

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 02. März 2017 - 2 AZR 698/15

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 7/15

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Okt. 2016 - 5 P 8/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Apr. 2016 - 4 S 64/16

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 26. Jan. 2016 - 1 ABR 13/14

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2016 - 12 Sa 319/15

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 6 AZR 709/14

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Nov. 2015 - 10 AZB 43/15

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Okt. 2015 - 2 AZR 569/14

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Aug. 2015 - 3 Sa 140/15

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.09.2014 - 2 Ca 1117/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Vermerk: Tenor berichtigt gemäß Beschluss. Düsseldorf, den 20.10.2015Wil

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Aug. 2015 - 7 ABN 32/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 2 AZR 58/14

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Bundesarbeitsgericht Versäumnisurteil, 26. März 2015 - 2 AZR 483/14

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. März 2015 - 7 ABR 6/13

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Feb. 2015 - 5 AZR 849/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 08. Jan. 2015 - 11 Ta 169/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

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bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tatbestand A. I. Vorgelegte Rechtsfrage 1 Der VI. Senat des

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Aug. 2014 - 8 AZN 226/14 (A)

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Juni 2014 - 6 AZN 267/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 Sa 337/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. Juni 2013 - 9 Ca 4514/12 - wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 18. Feb. 2014 - 7 TaBV 103/13

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Bundesarbeitsgericht Versäumnisurteil, 11. Juli 2013 - 2 AZR 597/12

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Apr. 2013 - 5 TaBV 8/12

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Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18)...
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(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,7...
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(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft...
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