Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundesarbeitsgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde.

(2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund.

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published on 25/09/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa 285/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefass
published on 25/09/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2017 - 8 Sa 477/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefas
published on 25/09/2018 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa 284/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefass
published on 05/03/2014 00:00

Tenor Die Entschädigung der Dolmetscherin D H für die Dolmetschertätigkeit im Verfahren S 2 SB 577/11 vom 14.03.2013 wird auf 315,23 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. Die Dolmetscherin wurde im Verfahren S 2 SB 577/11 am 14.03.2013 auf Veranlassung de
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