Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 1 Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen - §§ 2 bis 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - §§ 40 bis 45 - (Gerichte für Arbeitssachen).

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 ArbGG.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2018 - 2 MB 2/18

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwer

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 23. Okt. 2013 - 9 Sa 938/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.09.2011 – 3 Ca 2527/10 – teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.046,63 € brutto nebst Zinsen

Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2005 - 6 Ca 361/04

bei uns veröffentlicht am 17.05.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.268,17 Euro festgesetzt. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen eine ordentliche Kündigung der beklagt