Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt.

(2) (weggefallen)

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published on 11.07.2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.12.2016, Az.: 5 Ca 3900/16, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 07.06.2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. September 2017, Az. 6 Ca 447/16, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den vom Arbeitsg
published on 11.03.2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 9 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 92
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