Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 101 Grundsatz

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

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In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.
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published on 14/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Oktober 2013 - 16 Ca 8539/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die
published on 26/04/2018 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2016 - 7 Sa 14/16 - aufgehoben.
published on 13/12/2017 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Mai 2016 - 12 Sa 991/15 - wird zurückgewiesen.
published on 20/09/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2016 - 7 Sa 202/14 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
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