Klare Worte zur Datenlöschung im Arbeitsverhältnis!

16.03.2014

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Christian Velten

Digitale Daten spielen heute im Arbeitsverhältnis eine bedeutende Rolle. Die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer hat tagtäglich mit elektronischen Informationen zu tun, sei es in Form einer Erhebung oder einer Veränderung der Daten. Kundenkontakte und Schriftverkehr finden vermehrt sogar ausschließlich in digitalisierter Form statt. Kehrseite der Medaille ist, dass die Vernichtung der Daten oft mit wenigen Mausklicks möglich ist. Es war in jüngerer Vergangenheit zu beobachten, dass die weitreichenden Zugriffsmöglichkeiten von Mitarbeitern nicht nur zum Wohle des Arbeitgebers genutzt werden. Nicht nur die Vervielfältigung von Kundendaten auf eigenen Speichermedien zur Weiterverwendung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Löschung wichtiger Datenbestände sind immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat hierzu deutliche Worte gefunden (Urt. v. 05.08.2013 - 7 Sa 1060/10). In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer 144 Kontaktadressen, 51 Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine gelöscht. Diese Löschung von kundenbezogenen Daten stellte nach Auffassung des LAG einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar, da hierdurch Kundendaten der Beklagten, mit denen der Kläger während des Arbeitsverhältnisses gearbeitet hatte, zerstört wurden. Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitnehmers im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff zu seinen Arbeitsergebnissen, auch solchen in digitaler Form, jederzeit ermöglicht. Bei einer kundenbezogenen Tätigkeit, wie sie der Kläger ausgeübt hatte, gehören zu den Arbeitsergebnissen auch E-Mail-Verkehr mit den Kunden, Kontaktdaten und vereinbarte Termine. Werden solche Daten so gelöscht, dass eine Wiederherstellung nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, rechtfertigt das Verhalten des Arbeitnehmers nach Auffassung des LAG in der Regel auch ohne vorherige Abmahnung die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten - Arbeitsrecht Gießen / Eltville

Impressum: hier

Neues zum Arbeitsrecht finden Sie auch in meinem Blog!

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte, die zum Thema Arbeitsrecht beraten

Cord Ingendahl


Tätigkeitsschwerpunkte: Zivilrecht, Verkehrsrecht
DeutschEnglisch

Said Sadic

DeutschEnglisch 1 mehr anzeigen

TRIPP - Rechtsanwaltskanzlei


Die Kanzlei Rechtsanwalt Manuel Tripp in 04643 Geithain kann Sie in folgenden Rechtsgebieten: Arbeitsrecht, Erbrecht, Medienrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht vertreten.

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Arbeitsrecht

Arbeitnehmerüberlassung am Bau

12.10.2021

Einige nützliche Informationen zum Thema Arbeitnehmerüberlassung insbesondere für Beteiligte an Bauprojekten.

BAG präzisiert Anforderungen an berechtigte Vertraulichkeitserwartung in Arbeitsplatz-Chatgruppen

15.12.2023

Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal und Telegramm sind heutzutage unverzichtbare Kommunikationsmittel. Insbesondere im beruflichen Kontext bieten sie eine rasche und effiziente Plattform für den Austausch zwischen Vorgesetzten und KollegInnen. Dah

10 000 Euro Schadensersatz wegen Veröffentlichung von Aufnahmen eines Arbeitnehmers nach Ende des Arbeitsverhältnisses

24.10.2023

Ein Arbeitnehmer erhält 10 000 Euro Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitnehmer. Das beklagte Unternehmen hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, dessen Video- und Bildmaterial weiterhin zu Werbezwecken verwendet.  Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Risiken minimieren: Einführung von Versorgungsplänen für Arbeitgeber jetzt verpflichtend

27.04.2023

Arbeitgeber müssen die Zusage von betrieblichen Altersversorgungen zukünftig schriftlich niederlegen. Anderenfalls drohen erhebliche Haftungsrisiken. 

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Koblenz

von Rechtsanwalt Malte Brix, BRIXLANGE Rechtsanwälte
13.04.2023

Arbeitsrechtliche Fragen können in Koblenz vielfältig sein, von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über Kündigungen bis hin zu Arbeitszeitregelungen und Urlaubsansprüchen. Es ist wichtig, sich mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen, um mögliche Konflikte zu vermeiden und die eigenen Rechte und Interessen zu wahren. BRIXLANGE Rechtsanwälte - Arbeitsrecht Anwalt Koblenz Arbeitnehmer in Koblenz haben beispielsweise das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die wichtigsten Vertragsbedingungen wie Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsfristen regelt. Arbeitgeber müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einhalten, um die Sicherheit und das Wohl ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Im Falle von Kündigungen gelten in Koblenz und deutschlandweit bestimmte Kündigungsschutzregelungen, die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützen sollen. Es ist wichtig zu wissen, welche Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfüllt sein müssen und welche Rechte und Ansprüche Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung geltend machen können. Auch betriebliche Mitbestimmungsrechte, die im Betriebsverfassungsgesetz geregelt sind, sind ein relevantes Thema im Arbeitsrecht in Koblenz. Arbeitnehmer haben beispielsweise das Recht auf Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten, Arbeitszeitregelungen oder der Einführung neuer Technologien im Betrieb.
Arbeitsrecht

Referenzen

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.