Wirtschaftsstrafrecht: Genussschein als Kredit i. S. d. § 265b StGB

published on 16/11/2011 10:40
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Genussscheine sind Kredite im Sinne des § 265b StGB - OLG Hamm vom 20.12.07 - Az: 3 Ws 676/07 - Anwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das OLG Hamm hat mit dem Beschluss vom 20.12.2007 (Az: 3 Ws 676/07) folgendes entschieden:

In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl ausgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten bzw. Tatteile positiv bewertet werden kann.

Auch unter Berücksichtigung der Art. 5 und 6 EMRK darf das Oberlandesgericht bei der Prüfung (jedenfalls) der besonderen Haftvoraussetzung des § 121 Abs. 1 StPO Aktenteile, in die die Verteidigung bisher noch keine Akteneinsicht gehabt hat, jedenfalls dann verwerten, wenn der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO gegen die Versagung der Akteneinsicht ergriffen hat.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.


Gründe:

Der Beschuldigte ist in der vorliegenden Sache am 4. 6. 2007 polizeilich festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom gleichen Tage - 9 Gs 2165/07 - an diesem Tage zur Untersuchungshaft gebracht worden, die seitdem ununterbrochen vollzogen wird. Die Untersuchungshaft dauert damit seit nunmehr über sechs Monaten an.

Dem zwischenzeitlichen Ermittlungsstand entsprechend ist der Haftbefehl vom 4. 6. 2007 durch den erweiterten Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 26. 6. 2007 - 9 Gs 2449/07 - ersetzt worden. Dieser neue, auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr und der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehl ist dem Beschuldigten am gleichen Tag verkündet worden und ist damit die Grundlage des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens. Nach dem Haftbefehl soll der Beschuldigte

„in T und anderenorts durch 7 selbständige Handlungen gemeinschaftlich handelnd,

in zwei Fällen als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss und im Lagebericht sowie die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht unrichtig wiedergegeben und verschleiert (zu) haben,

in fünf Fällen Unternehmen im Zusammenhang mit Anträgen auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen von Krediten für Unternehmen über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige und unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt (zu) haben.”

Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im o. g. Haftbefehl Bezug genommen.

Anklage ist bisher noch nicht erhoben.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend war die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft des Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen.

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht ein dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte mindestens in drei Fällen einen Kreditbetrug nach § 265b StGB begangen hat.

Der Beschuldigte übt sein Schweigerecht aus (Schriftsatz der Verteidigung vom 6. 12. 2007).

Dringender Tatverdacht bzgl. Taten nach § 331 HGB

Ob ein dringender Tatverdacht bezüglich der Taten nach - § 331 JHGB besteht, erscheint eher zweifelhaft. Das kann der Senat aber dahinstehen lassen. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl aufgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden kann.

Der Senat weist darauf hin, dass Zweifel am dringenden Tatverdacht insoweit vor folgendem Hintergrund angebracht sind:

Der Beschuldigte ist seit fast 30 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bei verschiedenen Unternehmen der „...-Gruppe” tätig gewesen. Im Jahre 2001 wechselte er in den Beirat. Dabei handelte es sich um ein zunächst nicht satzungsmäßig vorgesehenes beratendes Gremium. Durch eine entsprechende Änderung der Satzung der I GmbH wurde in diesem Unternehmen ein ebenfalls als Beirat bezeichnetes Gremium eingeführt (Bl. 3781 d. A.).

Bisher kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Beirat der I GmbH, dem der Beschuldigte im angeblichen Tatzeitraum angehörte, um ein vertretungsberechtigtes Organ oder um einen Aufsichtsrat handelt. Nur für diese gilt aber § 331 HGB. Eine Anwendung auf einen bloßen Beirat (der gesetzlich nicht geregelt ist) würde gegen das strafrechtliche Analogieverbot verstoßen, wenn nicht der Beirat ein bloß anders benannter Aufsichtsrat i. S. d. § 52 GmbHG ist, Davon kann vorliegend derzeit nicht ausgegangen werden. Ein dahingehender Wille kann den Gesellschaftern bei der Wahl einer vom Fachbegriff „Aufsichtsrat” abweichenden Bezeichnung im Zweifel gerade nicht unterstellt werden. In dem für den Senat nicht verwertbaren (s. u.) - Gesellschaftsvertrag der I GmbH vom 18. 12. 2004 (UR 510/2004 Notar Harms/I3, Asservat C 14) wird die Anwendung von § 52 Abs. 1 GmbhG und der dort genannten aktienrechtlichen Bestimmungen gerade ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).

Inwieweit eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) oder Anstiftung (§ 26 StGB) zu den Taten nach § 331 HGB in Betracht kommt, kann ebenfalls offenbleiben.

Schließlich bestehen auch Zweifel, ob ein eventuell verwirklichtes Delikt nach § 331 HGB (bzw. die Anstiftung oder Beihilfe hierzu) nicht im Konkurrenzwege als mitbestrafte Vortat zu den Taten nach § 265b StGB auszuscheiden wäre. Denn die in § 331 HGB strafbewehrten Manipulationen sind regelmäßig Voraussetzung für eine Tat nach § 265b StGB.

Dringender Tatverdacht bzgl. der Taten nach § 265b StGB

Nach dem bisherigen Beweisergebnis besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte im Zusammenwirken mit weiteren Tätern Banken im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Belassung eines Kredites in mindestens drei Fällen unrichtige Konzernabschlüsse bzw. Quartalsberichte vorgelegt hat.

Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Es müssen Beweise vorhanden sein, durch die der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit überführt werden kann. Dies ist hier der Fall.

Der Senat verkennt nicht, dass sich das bisherige Ermittlungsergebnis ganz wesentlich auf die Aussagen von Mitbeschuldigten stützt, die - nachdem sie im Wesentlichen geständig waren - inzwischen aus der Untersuchungshaft entlassen worden sind. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hegt der Senat dennoch nicht, da die unabhängig voneinander gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten übereinstimmen und zum Teil auch von Zeugen oder anderen objektiven Beweismitteln gestützt werden. Dass die Mitbeschuldigten - womöglich im Hinblick auf ihre eigene Strafverfolgung - ein erhebliches eigenes „Aufklärungsinteresse” haben (vgl. u. a. Vermerk zum Mitbeschuldigten Voss Bl. 3879 d. A.), spricht allein nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis besteht eine auf konkrete Beweismittel gestützte hohe Wahrscheinlichkeit, dass - jedenfalls ein nicht unwesentlicher Teil der im Haftbefehl bezeichneten - Manipulationen in den Konzernjahresabschlüssen zum 31. 3. 2005 (Umfang rund 36 Mio. Euro) und zum 31. 3. 2006 (Umfang rund 38 Mio. Euro) stattgefunden haben und - damit zusammenhängend - auch die Quartalsberichte zum 30. 6. 2005, 30. 9. 2005 und 31. 12. 2005 in dem im Haftbefehl bezeichneten Umfang „geschönt” worden sind. Letztendlich kommt es auch nicht darauf an, ob ein dringender Tatverdacht bzgl. sämtlicher im Haftbefehl aufgeführten Manipulationen vorhanden ist oder nicht, es reicht, wenn auch nur einige der dort genannten Manipulationen in die Berichte bzw. Abschlüsse eingeflossen sind, da bereits jede Einzelmanipulation die entsprechenden Berichte unrichtig werden lässt und etwaige - nicht von § 265b StGB erfasste Bagatellmanipulationen - ersichtlich nicht vorliegen. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl aufgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten oder Tatkomplexe positiv beantwortet werden kann. So ist es hier.

Die Manipulationen sind von einer Reihe von Mitbeschuldigten bereits bestätigt worden.

Der Mitbeschuldigte E hat in seiner über den Verteidiger abgegebenen Einlassung angegeben, dass diese Jahresabschlüsse und Quartalsberichte „in einigen wesentlichen Punkten falsch waren” (Bl. 3664) und dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 19. 2007 bezüglich des darin festgestellten Sachverhalts, der auch die hier in Frage stehenden Manipulationen betrifft, richtig ist (BI. 3676).

Auch die weiteren Mitbeschuldigten K und 14 sowie F, X3, W2 und O haben in ihren Vernehmungen und Einlassungen die Manipulationen in den in Frage stehenden Jahresabschlüssen und Quartalsberichten bestätigt und eingeräumt, dass sie an einzelnen (Buchungs-)Manipulationen selbst mitgewirkt haben (Bl. 298 ff.; Bl. 406 ff., nebst handschriftlichen Aufzeichnungen; Bl. 503 ff. nebst handschriftlichen Aufzeichnungen; Bl. 572 ff. - Beschuldigter 14; Bl. 978 ff.; Bl. 1048 ff. nebst handschriftlichen Aufzeichnungen; Bl. 1128 ff.; Bl. 1323 ff.; BI.1399 ff; Bl. 1405f. - Beschuldigter K -; Bl. 1623 ff. - Beschuldigter F -; Bl. 1082 ff. - Beschuldigter O -; Bl. 311 ff.; 460 ff. -Beschuldigter X3 -; Bl. 260 ff.; Bl. 371 ff.; 677 ff.; 911 ff. - Beschuldigter W2). Die Anhaltspunkte für solche Manipulationen werden bestätigt durch die „Informationsberichte” der Anwälte T2 und X4 Bl. 2ff.; Bl. 228 ff.; Bl. 700 ff., die im Auftrag der I GmbH die Unregelmäßigkeiten untersuchten (vgl. Bl. 16 d. A.).

In wie weit sich Einzelmanipulationen in den Konzernberichten betragsmäßig niedergeschlagen haben, wird, darauf verweist die Verteidigung zu Recht, noch näher zu ermitteln sein.

Es besteht auch eine beweislich begründbare hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte um die Unrichtigkeit der genannten Jahresabschlüsse und Quartalsberichte wusste. So hat er nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis einzelne Manipulationen selbst angeordnet (worauf es allerdings für die Strafbarkeit nach § 265b StGB noch nicht einmal ankäme), gegenüber Dritten seine Kenntnis von Manipulationen bestätigt oder aber jedenfalls aufgrund seiner Stellung im Konzern hiervon gewusst. Dass Buchhaltungsmitarbeiter bisher keine direkte Anordnung von Manipulationen durch den Beschuldigten bestätigt haben (so die Verteidigung), spricht nicht gegen solche Anordnungen, denn es wäre eher ungewöhnlich, wenn sich ein hoher Entscheidungsträger des Konzerns (selbst wenn seine Entscheidungsmacht möglicherweise eher faktischer als rechtlicher Natur war) direkt an mehrere Hierarchieebenen unter ihm stehende Buchhalter wenden würde.

Nach den Aussagen des Mitbeschuldigten 14 (Bl. 429, 887) veranlasste der Beschuldigte im Komplex I.1. in den späten 90er Jahren selbst die Überbewertung unfertiger Erzeugnisse bei der Konzernfirma C2. Nach Angaben des Mitbeschuldigten K war H im Aufsichtsrat der C2 und hat ihm gegenüber sogar die Überbewertung bestätigt, welche aber in der Bilanz bleiben solle, weil man mit den Banken in einer kritischen Phase sei (Bl. 983, 1051).

Nach Aussage des Mitbeschuldigten K wurde dieser im Jahre 2004 von dem Beschuldigten in die Überbewertung des Vorratsvermögens der polnischen Konzernfirma N (Komplex I.13.) eingeweiht (Bl. 985, 1051). Der Beschuldigte hatte ihm gegenüber gesagt, dass er selbst die Überbewertung veranlasst habe (Bl. 986). Der Mitbeschuldigte 14 hat diesbezüglich ausgesagt, dass er sich an ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten E an einer polnischen Hotelbar im Jahre 2002 oder 2003 erinnern könne, in dem der Beschuldigte E gegenüber gesagt habe „14 hat das mit den Vorräten herausgefunden” (Bl. 300, 888). Die polnische Buchhalterin habe ihm gegenüber erklärt, dass die Überbewertung auf eine Anweisung des Beschuldigten vorgenommen worden sei. Auch der Mitbeschuldigte F hat ausgesagt, dass dem Beschuldigten die Überbewertung bekannt gewesen sei (Bl. 2050). Diese Einlassungen werden letztlich nicht durch den polnischen Geschäftsführer entkräftet, der keine Erinnerung an Gespräche über Manipulationen mit dem Beschuldigten hatte bzw. bei solchen Gesprächen nicht dabei gewesen sein will (Bl. 3208). Auch wenn eine abschließende Würdigung erst nach einem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann, so deutet doch vieles daraufhin, dass die letztgenannten Aussagen die detailreichen Ausführungen der Mitbeschuldigten nicht zu entkräften vermögen. Soweit die Verteidigung darauf abstellt, dass mögliche Anweisungen des Beschuldigten zur Überbewertung von Vorräten bereits in rechtsverjährter Zeit stattgefunden haben und Bewertungen von Warenvorräten zu jedem Stichtag erneut vorzunehmen seien (Bl. 3789 f. ), so kommt es darauf nicht an. Strafbare Handlung ist nicht die erstmalige bilanzielle Überbewertung von Warenvorräten, sondern die Vorlage von Abschlüssen und Berichten aus den Jahren 2005 und 2006, in denen sich die Überbewertung nach wie vor niedergeschlagen hat (gleichsam als Folgewirkung der früheren Überbewertung), und die (unter anderem) deswegen unrichtig sind und das jeweils mit Wissen und Wollen des Beschuldigten.

Nach den Aussagen der Mitbeschuldigten 14 und K war der Beschuldigte auch in die Manipulationen im Komplex II.6. eingebunden (Bl. 443, 1135).

Nach der Aussage des Mitbeschuldigten 14 geschahen auch die Maßnahmen zur Verlustverschleierung im Komplex II.7. im Einvernehmen mit dem Beschuldigten und gegen den Willen des Mitbeschuldigten K (BL 442 f.). Dies wird bestätigt durch dessen Aussage (Bl. 1136).

Im Komplex II.14. in dem es um unterlassene Rückstellungen zum 31. 3. 2006 wegen der Insolvenz der N2 und eine damit zusammenhängende gerichtliche Auseinandersetzung geht, wurde das gesamte gerichtliche Streitverfahren nach Aussagen des Mitbeschuldigten K vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten 14 begleitet (Bl. 1140). Der Beschuldigte gab nach Aussage des Mitbeschuldigten 14 diesem die Anweisung, nötige Rückstellungen nicht zu bilden, um so das „Ergebnis” nicht zu belasten (Bl. 408). Ob diese Vorgehensweise letztlich „HGB-konform” war (so die Verteidigung Bl. 3787) wird im Rahmen der weiteren Ermittlungen noch zu klären sein.

In den Komplexen II.24, II.25 und II.26. schließlich hat der Beschuldigte nach Aussage des Mitbeschuldigten 14 „Ergebnisverbesserungen” verlangt. Nach Aussage des Mitbeschuldigten O wurde dieser selbst allerdings nicht erinnerlich zu Manipulationen aufgefordert (Bl. 1208), was allerdings nicht zwingend dagegen spricht, dass der Beschuldigte solche verlangt hat. Allerdings berichtet der Mitbeschuldigte O, dass eine Ergebnisverbesserung in den Komplexen II.24. und II. 25, auf legalem Wege erreicht werden konnte (Bl. 1208 ff.), der Mitbeschuldigte 14 hierüber aber nicht informiert worden sei (so dass sich die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten nicht unbedingt widersprechen). Deshalb besteht derzeit bzgl. dieser beiden zuletzt genannten Komplexe kein dringender Tatverdacht mehr für eine vom Beschuldigten veranlasste Manipulation.

Im Komplex II.27. konnte der Senat bisher keine Manipulation bzw. einen Zusammenhang mit dem Beschuldigten erkennen.

Im Komplex I.4. war der Beschuldigte nach Angaben der Mitbeschuldigten 14 und K jedenfalls über die Manipulationen informiert (BL 421 f. 726, 887, 1056). Nach der Einlassung des Mitbeschuldigten W2 habe - seiner Einschätzung nach - die Idee nur von den „großen vier” (darunter der Beschuldigte) kommen können (Bl. 679).

Im Komplex I.10. war nach Aussage des Mitbeschuldigten 14 dem Beschuldigten bekannt, dass die Forderungen gegen Courts hätten wertberichtigt werden müssen. Dennoch sei eine Berichtigung nicht vorgenommen worden. Nach Angaben des polnischen Geschäftsführers U habe der Beschuldigte mit ihm über eine Verbesserung der Ergebnisse gesprochen, dabei seien allerdings nur legale Methoden genannt worden. Ob der Beschuldigte direkt Buchungsanweisungen gegeben habe, wisse er nicht (Bl. 3211); die Buchhalterin bestreitet dies in ihrer Vernehmung (Bl. 3521). Die letztgenannten Aussagen widersprechen letztendlich aber nicht der Darstellung 14.

Auch im Komplex II.18. lassen die Aussagen der Mitbeschuldigten 14 (Bl. 448, 705), K(BI. 1145) und O (Bl. 1086) erkennen, dass der Beschuldigte hier in Manipulationen eingeweiht war.

Schließlich spricht die - auch nach seinem Wechsel in den Beirat immer noch - starke Stellung des Beschuldigten im Schiederkonzern dafür, dass er im Übrigen von den Manipulationen, wenn auch vielleicht nicht in jeder Einzelheit, informiert war. Nach Aussage des Mitbeschuldigten 14 hatte der Beschuldigte die Macht auf einzelne Geschäftsführer von Tochterfirmen einzuwirken, dass diese die Ergebnisse der Tochtergesellschaften durch Anweisungen außerhalb der Legalität und des Bilanzrechts „verbessern” (Bl. 409). Er habe von den Einzelgeschäftsführern Ergebnisverbesserungen verlangt. Der Beschuldigte habe von ihm bis Oktober/November 2006 die Gewinn- und Verlustrechnungen In- und Ausland bekommen und habe bis zuletzt in die Geschicke der ...gruppe lenkend eingegriffen (Bl. 412). Er sei auch nach seinem Wechsel in den Beirat in der Gruppe mit der bisherigen Kompetenz und dem bisherigen Durchsetzungsvermögen aufgetreten (Bl. 888).

Diese Stellung des Beschuldigten wird von anderen Mitbeschuldigten und Zeugen bestätigt. So bezeichnet der Mitbeschuldigte W2 den Beschuldigten als „graue Eminenz im Kaufmännischen” (Bl. 917). Der Mitbeschuldigte K bezeichnet ihn als Umsetzer der Ideen des Mitbeschuldigten und Hauptgesellschafters der Holding E (Bl. 982), der Beschuldigte habe einen „Quasigesellschafterstatus” gehabt (Bl. 1078), es habe immer wieder Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem Beschuldigten gegeben, weil letzterer ohne Kenntnis Ks gehandelt habe. Der Beschuldigte habe immer wieder betont, dass der Beirat das oberste Gremium sei. Der Hauptgesellschafter, der Mitbeschuldigte E, habe die Details gekannt, sie aber dann an den Beschuldigten delegiert und sich herausgehalten (Bl. 982). Insbesondere bei der polnischen N sei keine wesentliche Entscheidung ohne den Beschuldigten gefallen (1079). Diese Einschätzungen werden nicht durchgreifend erschüttert durch die Angaben des U (N Polen), der nur noch von einigen Telefonaten mit dem Beschuldigten nach dessen Wechsel in den Beirat berichtet und durch die Angaben des Mitbeschuldigten N3, der in seiner Einlassung - anders als der dritte Informationsbericht der Rechtsanwälte T2 und X4 Bl. 704 - zwar nichts von einer Anwesenheit des Beschuldigten auf den regelmäßigen Monitoringsitzungen berichtet, aber angibt, er habe aber mit dem Beschuldigten gelegentlich zu tun gehabt, wenn dieser Hinweise oder Fragen zum Vertrieb gehabt hätte (Bl. 3301).

Die starke Stellung des Beschuldigten im Konzern und seine Kenntnis von einer Reihe von Manipulationen wird schließlich auch von dem Mitbeschuldigten E in seiner über den Verteidiger abgegebenen Einlassung bestätigt (Bl. 3676). Dieser erklärte, dass die „Verantwortlichkeiten der beschuldigten Personen” in der Beschwerdeentscheidung des LG Bielefeld vom 19. 7. 2007 „grundsätzlich zutreffend beschrieben” sind. In der Beschwerdeentscheidung ist u. a. dargestellt, dass der Mitbeschuldigte E nicht selbst „nach vorne” aufgetreten sei, sondern die Gespräche durch den Beschuldigten haben führen lassen, er sich aus Details herausgehalten und diese an den Beschuldigten delegiert habe (Bl. 1701 f.) und dass dem Beschuldigten die Überbewertung des Vorratsvermögens der N bekannt gewesen sei.

Dass die genannten Jahresabschlüsse und Quartalsberichte gegenüber Banken im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung bzw. Belassung eines Kredits vorgelegt wurden, ergibt sich aus den bereits erwähnten Aussagen der Mitbeschuldigten (insbesondere KBI. 1335), zeugenschaftlich vernommener Bankmitarbeiter (L2 Bl. 2473, C3 Bl. 2400, E2 Bl. 2409, X2 Bl. 2575) sowie auch aus in den Ermittlungsakten befindlichen Kopien von Urkunden der beteiligten Banken.

Dabei ist allerdings folgende Einschränkung zu machen: Es bestehen bisher erhebliche Zweifel daran, inwieweit eine Vorlage einer der o. g. Berichte zum Zwecke der Genussscheinausgabe durch die E-Bank erfolgte. Nach Aussage des Zeugen X2, einem Mitarbeiter dieser Bank, sollte das Geld im Rahmen dieses Geschäftes bereits am 30. 3. 2005 fließen und damit noch vor dem Bilanzstichtag, dem 31. 3. 2005 (Bl. 2575). Da damit die Durchführung dieses Geschäftes zeitlich vor den o. g. Jahresabschlüssen und Quartalsberichten liegt, erscheint es ausgeschlossen, dass diese zu dessen Durchführung vorgelegt wurden. Vielmehr dürfte es sich hierbei um einen Jahresabschluss zum 31. 3. 2004 gehandelt haben, der vorgelegt wurde, dessen Manipulation aber nicht Gegenstand des Haftbefehls ist.

Dessen ungeachtet verbleiben jedenfalls mindestens drei Fälle der Vorlage manipulierter Jahresabschlüsse und Quartalsberichte im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Belassung eines Kredites, nämlich für die Genusscheinausgabe durch die E-Bank im Dezember 2005, die Erlangung eines syndizierten besicherten Darlehens in Höhe von insgesamt 150.000.000 Euro durch die Syndikatsführer D und X5 sowie eines Nachrangdarlehens in Höhe von insgesamt 128 Mio. Euro (vgl. Bl. 2999 d. A.). Auch die Genusscheinausgabe ist ein Kredit im Sinne von § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB. Ein Geldkredit ist jeder vertragsmäßige Empfang von Geld, das nach einer Frist zurückgezahlt werden soll. Ein Genussrecht ist ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Mit Abschluss des Genussrechtsvertrages verpflichtet sich der Genussrechtsinhaber, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt, die in der Regel auch Gesellschaftern des Emittenten zustehen, wie z. B. eine gewinnabhängige Vergütung, eine Beteiligung am Liquidationserlös oder Optionsrechte. Nach Ablauf der Laufzeit oder nach Kündigung wird der Buchwert zurückgezahlt. Wesentliches Merkmal der Genussrechte ist die Verlustbeteiligung (vgl. www.w...). Unter Zugrundelegung der o. g. strafrechtlichen Kreditdefinition sind demnach auch Genusscheine Kredite i. S. d. § 265b StGB.

Darüber hinaus ergeben sich aus den Vernehmungen der Mitarbeiter der beteiligten Banken auch Anhaltspunkte dafür, dass auch gegenüber einzelnen syndizierten Banken die genannten Unterlagen gesondert vorgelegt wurden (und nicht nur gegenüber den beiden „Lead Arranger”-Banken). Letztendlich kommt es aber insoweit nicht darauf an, ob nur die drei genannten Fällen des Kreditbetruges mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschuldigten begangen wurden oder ob im Rahmen des jeweiligen Gesamtprojektes auch noch einmal einzelnen „Unterbanken” und nicht nur den jeweiligen Syndikatsführern falsche Berichte vorgelegt wurden bzw. die Kredite in bestimmten Zeitabständen als revolvierende Kredite jeweils unter Vorlage von Konzernberichten neu beantragt wurden, denn die Vorlage geschah im Hinblick auf einen einheitlichen Erfolg (der Gesamt-Kreditgewährung) und ein möglicherweise anderes Konkurrenzverhältnis der Einzelhandlungen würde zu keiner anderen Bewertung des jeweiligen Gesamtunrechts führen.

Es gibt zwar - worauf die Verteidigung zu Recht hinweist - bisher keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte selbst an Verhandlungen mit Banken teilgenommen hat oder gar diesen selbst die manipulierten Berichte vorgelegt hat. Vielmehr war er nach Aussage des Mitbeschuldigten 14 (Bl. 876) nicht direkt an der Umsetzung der Finanzierung beteiligt. Dass sei vielmehr Sache Ks und I4s gewesen. Dies wird von dem Mitbeschuldigten F bestätigt (Bl. 1625). Auch die vernommenen Bankzeugen haben sämtlich über einen persönlichen Kontakt mit dem Beschuldigten nichts berichtet (vgl. u. a. L2 Bl. 2473; C3 Bl. 2400, E2 Bl. 2409). Insoweit müsste sich der Beschuldigte aber die Tatbeiträge Ks und I4s nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zurechnen lassen, da er - wie dargestellt - im Hinblick auf die Manipulationen wesentliche Tatbeiträge selbst erbracht hat und - wie nachfolgend dargestellt wird - über die Finanzierungsangelegenheiten umfassend informiert war.

Eine bestimmte rechtliche Stellung des Täters im Unternehmen verlangt § 265b StGB nicht, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Beschuldigte als Beiratsmitglied rechtlich für derartige Entscheidungen kompetent war oder ob er als rechtlich nicht einzuordnende Person mit faktischem Einfluss tätig geworden ist.

Es besteht eine tatsachenbegründete hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte um die Vorlage der manipulierten Berichte zum Zwecke der Krediterlangung wusste. Dies ergibt sich zum einen bereits aus der oben dargestellten starken Stellung im Konzern und aus seiner Tätigkeit im Beirat. Nach den obigen Ausführungen war der Beschuldigte über alle Vorgänge gut informiert und auch in die Gespräche über die Umfinanzierung der Kredite der ...Gruppe involviert (vgl. Bl. 439, 441 f.). Gestützt wird diese Einschätzung auch durch die in der Vernehmung des Zeugen X2 (E2-Bank) geäußerte Ansicht, dass er den Eindruck gehabt habe, dass der Mitbeschuldigte K alles mit dem Beschuldigen und E habe abstimmen müssen (Bl. 2578). Der Finanzierungsprozess war im Übrigen auch mit dem Beirat abgestimmt (Aussage I4 Bl. 876, P Bl. 2583). Er war auch abgestimmt mit dem Mitbeschuldigten E, der an den so genannten „Monitoring-Sitzungen” teilnahm (Bl. 1701 in Verbindung mit der anwaltlichen Einlassung des Mitbeschuldigten E Bl. 3676), so dass auch angesichts der beschriebenen faktischen Stellung des Beschuldigten in der ...-Gruppe und seiner nahezu dem Mitbeschuldigten E sein umfassendes Informiertsein naheliegt. Ob der Beschuldigte darüber hinaus auch selbst an den sog. Monitoring-Sitzungen der ...-Gruppe regelmäßig oder vereinzelt teilgenommen hat, was von der Verteidigung verneint wird, ist daher in diesem Zusammenhang von nachrangiger Bedeutung.

In wie weit die von den Mitbeschuldigten bzw. Zeugen geschilderte Beiratsbeteiligung rechtlich zwingend war (dies wird von der Verteidigung bestritten, Bl. 3784), konnte der Senat, da er mangels Einsichtsgewährung an die Verteidigung an der Verwertung der asservierten Unterlagen (Asservat C 14 - Gesellschaftsvertrag der I GmbH und Beiratssatzungen) gehindert war, nicht überprüfen.

Auch wenn nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand anhand der o. g. Erkenntnisse ein dringender Tatverdacht noch im Hinblick auf die verwertbaren Erkenntnisse bejaht werden kann, wird zeitnah eine Auswertung dieser Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft und Einsichtsgewährung an die Verteidigung vorzunehmen sein.

Fluchtgefahr

Bei dem Beschuldigten besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), denn es besteht die konkrete Gefahr, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entzieht, würde er freigelassen.

Er hat wegen der ihm zur Last gelegten Tatbeiträge - trotz der niedrigen Strafobergrenzen des § 265b StGB - aufgrund der erheblichen Kreditbeträge, deren Erlangung die Vorlage der manipulierten Berichte diente und wegen des Umfangs der Manipulationen mit einer hohen, vollstreckbaren (Gesamt-)Freiheitsstrafe zu rechnen, was für ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz begründet.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte wegen der Taten, die zur Zeit noch rechtlich nach § 265b StGB eingeordnet sind, letztendlich wegen eines Betruges.eventuell gar wegen eines Betruges in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 bzw. § 263 Abs. 5 StGB - Bandenmäßigkeit, Vermögensverlust großen Ausmaßes, Gewerbsmäßigkeit) zur Rechenschaft gezogen wird. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass nach Aussage nahezu aller bisher vernommenen Bankmitarbeiter Finanzierungen seitens der Banken möglicherweise nicht bewilligt worden wären, wenn diese um die Manipulationen gewusst hätten (vgl. z. B. Aussage des Zeugen E2 Bl. 2411; X2 Bl. 2575). Insoweit sieht sich der Senat nach dem bisherigen Ermittlungsstand an der Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen Betruges nur deswegen gehindert, weil es bezüglich der Frage, ob Kredite gewährt worden wären, wenn die wahre Lage des Konzerns bekannt gewesen wäre, nach Angaben einzelner Zeugen nicht unwesentlich darauf ankommt, in welchem Umfang Manipulationen vorgenommen worden sind. Es ist aber aus den Akten bisher nicht ersichtlich, dass der Umfang der Manipulationen den Bankenzeugen im einzelnen vorgehalten wurde, vielmehr ist nur erkennbar, dass sie pauschal auf die Frage ihres Verhaltens bei Kenntnis der wahren Konzernlage geäußert haben, dass sie dann Kredite nicht empfohlen oder bewilligt hätten. Wären Kredite bei Kenntnis der wahren Umstände nicht gewährt worden, so erscheint die Annahme eines Vermögensschadens, jedenfalls in Form einer konkreten Vermögensgefährdung nicht fernliegend. Die naheliegende Möglichkeit, dass der Verurteilte letztendlich nicht nur wegen Delikten, für die eine (Einzel-) Strafobergrenze von 3 Jahren vorgesehen ist, sondern wegen Delikten, die eine Strafobergrenze von 10 Jahren für jede Tat und eine Mindeststrafe von 6 Monaten bzw. 1 Jahr vorsehen, zur Rechenschaft gezogen wird, tragt erheblich zur Erhöhung des Fluchtanreizes bei.

b) Die hohe Straferwartung allein vermag allerdings grundsätzlich noch keine Fluchtgefahr zu begründen. So ist es aber hier auch nicht.

Gerade bei Verurteilung nach den letztgenannten Straftatbeständen muss der über siebzigjährige Verurteilte nämlich gewärtigen, dass er - selbst bei einer vorzeitigen Entlassung nach Zweidritteln der verhängten Strafe (§ 57 StGB) zugrunde nur noch einen eher gering bemessenen Lebensrest in Freiheit verbringen wird. Sich dann noch erheblichen Schadensersatzansprüchen seitens der geschädigten Banken ausgesetzt zu sehen (so hat die F GmbH bereits gegen ihn einen Arrestbefehl in Höhe von 5 Mio. Euro erwirkt, Bl. 3241 d. A.), mit der Aussicht, den bisherigen Lebensstandard nicht mehr halten zu können, trägt zur Erhöhung des Fluchtanreizes bei. Der Beschuldigte hat auch - jedenfalls über seinen in der Schweiz ansässigen Sohn - einen Auslandsfluchtpunkt. Dass es sich bei der Schweiz um ein Land handelt, das hier verfolgte Beschuldigte nach Deutschland ausliefert, spielt nur eine nachrangige Rolle, da man dazu des Flüchtigen zunächst einmal überhaupt habhaft geworden sein müsste. Die bisher erlittene, auf eine mögliche spätere Freiheitsstrafe anrechenbare (§ 51 StGB) Untersuchungshaft, dauert noch nicht so lange an, dass dies bereits zu einer fluchtanreizmindernden Reduzierung einer möglichen späteren Freiheitsstrafe geführt hätte.

Deswegen sind die familiären Bindungen des Beschuldigten und auch sein angeschlagener, aber nicht bedrohlicher, Gesundheitszustand nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu mindern, wie die Verteidigung meint. Auch der Arrest in das Vermögen des Beschuldigten hindert die Fluchtgefahr gerade nicht (so aber die Verteidigung). So räumt die Verteidigung ein, dass die Ehefrau des Beschuldigten, mit der er bereits 45 Jahre verheiratet ist, noch vom Arrest nicht betroffenes Vermögen hat. Der Arrest beläuft sich zudem „nur” auf 5 Mio. Euro und es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das Vermögen des Beschuldigten diesen Betrag überschreitet.

Verdunkelungsgefahr

Bei dem Beschuldigten besteht auch weiterhin der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO. Das Verhalten des Beschuldigten begründet den dringenden Verdacht, dass er auf Mitbeschuldigte einwirkt. Die Verdunkelungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen, die nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen brauchen, begründet sein.

Der Beschuldigte selbst lässt über seine Verteidiger jegliche Kontaktaufnahme oder Intention, Beweismittel beiseite schaffen zu lassen, bestreiten.

Nach der Aussage des Zeugen X (Bl. 1657), einem Mithäftling des Beschuldigten, wurde er vom Beschuldigten im Rahmen eines Gottesdienstbesuches in der JVA angesprochen, dass es eine Mappe oder einen Aktenordner gäbe, die beiseite geschafft werden müssten. Der Zeuge habe gesagt, er kenne jemanden, der dies für ihn erledigen könne und er trat in der Folgezeit an den Mithäftling V heran. Bei einem weiteren Gottesdienst habe der Beschuldigte ihn an einen Immobilienmakler auf M1. verwiesen, von dem ein Schlüssel für eine Finca zu verlangen sei und aus dem Schlafzimmer der Finca sei der besagte Ordner zu entfernen. Der Zeuge V hat das Geschehen, soweit es in sein Wissen gestellt ist, bestätigt (Bl. 869, 1653). Bestritten wird dies allerdings von dem Zeugen W, der den Beschuldigten mit X angeblich bekannt gemacht haben soll (Bl. 3755).

Nach Aussage des Mitbeschuldigten 14 ist dieser am 22. 6. 2007 (als er noch in Untersuchungshaft war) bei einem Hofgang von einem Mithäftling angesprochen worden mit den Worten „Gruß von Dr. H”, er solle nichts sagen (Bl. 414, 504). Der hierfür in Betracht kommende Mithäftling, der Zeuge T5, bestreitet dies allerdings (Bl. 1780, 3763). Der Zeuge V berichtet hingegen davon, dass er vom Hörensagen da von wisse, dass X eine Nachricht des Beschuldigten an den Mitbeschuldigten 14 über T5 übermitteln wollte. Ob T5 diese an 14 weitergeleitet habe, wisse er nicht (Bl. 1653).

Der Senat vermochte sich anhand der vorliegenden Zeugenaussagen keine hin reichende Sicherheit davon zu verschaffen, dass der Beschuldigte tatsächlich versucht hat, Beweismaterial beiseite schaffen zu lassen. Dagegen spricht bereits, dass der Beschuldigte, soweit dies bisher ermittelt werden konnte, kein Haus auf M1., sondern auf S1. hat, und mit dem benannten Immobilienmakler nicht bekannt ist. Indes hält der Senat die Kontaktaufnahme zu dem Mitbeschuldigten 14 für hinreichend tatsachenbasiert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Mitbeschuldigte dies erfunden haben sollte und sie wird auch von dem Zeugen V im Ansatz bestätigt. Dass der eigentliche Nachrichtenübermittler sie bestreitet, lässt sich durch die Angst vor disziplinarischen Maßnahmen im Strafvollzug erklären, spricht jedenfalls nicht durchgreifend gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben I4s.

Da der Beschuldigte in der Vergangenheit, sogar aus der Haft heraus, eine Verdunkelungshandlung unternommen hat, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er solche Handlungen im Falle seiner Freilassung ebenfalls versuchen wird. Auch wenn der Mitbeschuldigte I4 inzwischen umfassend ausgesagt hat und der Beschuldigte keine Funktionen mehr in der ...-Gruppe bekleidet (so die Verteidigung), so sind die Ermittlungen zu den hier in Frage stehenden Taten insgesamt noch nicht soweit ab geschlossen, dass eine Verdunkelung zu den haftbefehlsgegenständlichen Taten ausgeschlossen werden kann.

Die Vollstreckung der Untersuchungshaft steht - auch im Hinblick auf den (allerdings nicht bedrohlichen) Gesundheitszustand des Beschuldigten und sein fortgeschrittenes Alter - nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Bestrafung. Die Zwecke der Untersuchungshaft wären durch eine Außervollzugsetzung gegen eine vom Beschuldigten angebotene Kaution in Höhe von 250.000,- Euro in Verbindung mit Meldeauflagen etc., allein schon wegen der bestehenden Verdunkelungsgefahr nicht erreichbar, aber auch die oben beschriebene Fluchtgefahr wäre hierdurch nicht nachhaltig gemindert.

Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind - anders als die Verteidigung meint - gleichfalls gegeben. Das - gegen eine Vielzahl von Beschuldigten (insgesamt 16) gerichtete - Ermittlungsverfahren ist bisher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Der Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen haben deren Abschluss jedoch noch nicht zugelassen. Es war bisher eine Vielzahl von Zeugen aus dem ...konzern sowie der beteiligten Kreditinstitute zu vernehmen sowie eine Vielzahl von Beschuldigtenvernehmungen durchzuführen und entsprechende Unterlagen zu sichten. Insbesondere bedarf es derzeit noch der erwähnten Abklärungen zur möglichen Einordnung der Taten unter dem Gesichtspunkt des Betruges in einem besonders schweren Fall. Verzögerungen im Verlauf der Ermittlungen sind bisher nicht erkennbar. Dass die Staatsanwaltschaft bei der Vielzahl von zu erhebenden Beweisen nicht zunächst die von der Verteidigung gewünschten erhoben hat, sondern in einer anderen Reihenfolge vorgeht, begründet keine Verzögerung. Es ist auch keineswegs so, dass sich die Ermittlungen inzwischen ausschließlich auf Buchhaltung und Controllingabteilung der ...-Gruppe konzentrierten, was nicht im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehe, sondern allenfalls mit anderen Mitbeschuldigten (so die Verteidigung), Ob mit Wissen und Wollen des Beschuldigten zum Zwecke der Krediterlangung vorgelegte Bilanzen etc. falsch waren, hängt vielmehr von diesen Ermittlungen (betreffend die Manipulationen) ab.

Wenn unter diesen Umständen das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, so beruht das auf wichtigen Gründen i. S. v. § 121 Abs. 1 StPO, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben, es andererseits aber rechtfertigen, die auch vom Amtsgericht Bielefeld für erforderlich erachtete Untersuchungshaft des Beschuldigten über sechs Monate hinaus aufrechtzuerhalten.

Der Senat weist darauf hin, dass ggf. eine abgetrennte Anklageerhebung der Vorwürfe betreffend die Erlangung von Krediten unter Vorlage manipulierter Jahresabschlüsse und Quartalsberichte nach abschließender Klärung der Kausalität einer Täuschung für die Kreditgewährung und des (Gefahrdungs-)Schadensumfangs naheliegt, da diese Komplexe damit ausermittelt sein dürften.

Der Verteidigung ist grundsätzlich darin Recht zu geben, dass zur Vermeidung einer Verletzung der Art. 5 Abs. 4; 6 EMRK vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR NJW 2002, 2013 der Senat daran gehindert war, zur Prüfung der allgemeinen Haftvoraussetzungen (zu Lasten) des Beschuldigten Ermittlungsergebnisse zu verwerten, die der Verteidigung nicht bekannt sind. Ob das auch gilt, wenn die Verteidigung gegen die Versagung etwaiger beantragter Akteneinsicht keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO eingelegt hat, kann hier offen bleiben, da der Senat bei der Prüfung der allgemeinen Haftvoraussetzungen zu Lasten des Beschuldigten keine der Verteidigung unbekannten Beweismittel und Ermittlungsergebnisse verwertet hat. Die Verteidigung hatte Akteneinsicht bis einschließlich Band XVI der (bisher zwanzigbändigen) Ermittlungsakten (d. h. bis Bl. 3239, letzte Verfügung datiert vom 25. 10. 2007). Insoweit konnte der Senat demnach den Akteninhalt verwerten.

Soweit er darüber hinaus einzelne Ermittlungsergebnisse verwertet hat, gilt Folgendes: Arrestbeschluss und Arrestantrag der E-Bank, die sich in einem späteren Aktenband befinden, sind dem Beschuldigten, wie sich aus dem Verteidigerschriftsatz vom 5. 12. 2007 (Bl. 3757) ergibt, bekannt. Die anwaltliche Einlassung des Mitbeschuldigten E ist dem Beschuldigten ebenfalls bekannt, wie sich aus dem Schriftsatz des Verteidigers O2 vom 5. 12. 2007 und des Verteidigers Prof. Dr. T3 vom 11. 12. 2007 ergibt. Soweit der Senat darüber hinaus Aussagen berücksichtigt hat (insoweit handelt es sich im Wesentlichen um Aussagen zweier polnischer Mitarbeiter der N und des Mitbeschuldigten N3), die sich in späteren Aktenteilen befinden, handelt es sich um den Beschuldigten nicht belastende bzw. tendenziell gar entlastende Angaben. Der Senat ist der Auffassung, dass es nicht Konsequenz der o. g. Entscheidung sein kann, an der Würdigung etwaiger den Beschuldigten entlastender Umstände gehindert zu sein.

Der Senat neigt der Ansicht zu, dass er bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO auch Aktenteile verwerten kann, die bisher noch nicht Gegenstand der Akteneinsicht waren. Ein solches Vorgehen ist dem Regelungsgefüge der §§ 147 Abs. 2, 121f. StPO immanent. Sonst wäre nämlich das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Haftprüfung selbst dann an einer Kontrolle der hinreichenden Verfahrensförderung gehindert, wenn die Staatsanwaltschaft zu Recht nach § 147 Abs. 2 StPO die Gewährung von Akteneinsicht verweigert hat, um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden. Zwangsläufige Konsequenz wäre in solchen Fällen, dass das Oberlandesgericht eine hinreichende Verfahrensförderung nicht feststellen könnte und deswegen der Haftbefehl aufzuheben wäre. Die o. g. Entscheidung des EGMR zwingt nicht zu der Annahme, dass bei der Prüfung der besonderen Haftvoraussetzungen nur solche Aktenteile verwertet werden dürften, in die die Verteidigung bereits Einsicht gehabt hat. Die Entscheidung des EGMR stellt lediglich auf die fehlende Kenntnis von einzelnen „Schriftstücken”, „Beweismitteln” sowie „Ermittlungsergebnissen” (mit wesentlicher Bedeutung für das Verfahren) und die fehlende Möglichkeit des Beschuldigten, sich hierzu zu äußern, ab, nicht indes auf eine fehlende Kenntnis vom Gesamtverlauf des Verfahrens. Er führt aus: „Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und stets „Waffengleichheit” zwischen den Prozessparteien - dem Staatsanwalt und der Person, der die Freiheit entzogen ist - gewährleisten. Die Waffengleichheit ist nicht gewährleistet, wenn dem Verteidiger der Zugang zu denjenigen Schriftstücken in den Ermittlungsakten versagt wird, die für die wirksame Anfechtung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung seines Mandaten wesentlich sind.” Gerade unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit kann es aber nicht sein, dass dem Beschuldigten für die Prüfung der besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 StPO alle Aktenbestandteile lückenlos bekannt sein müssen. Denn bestünde nur die Wahl zwischen der Alternative, dem Beschuldigten unter Gefährdung des Ermittlungszwecks Akteneinsicht zu gewähren oder der Alternative, ihn anderenfalls aus der Haft entlassen zu müssen, so wäre die Waffengleichheit zu Lasten der Staatsanwaltschaft nicht mehr gewahrt.

Diese Frage braucht allerdings nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, konnte der Senat für die Prüfung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO auch die der Verteidigung nicht bekannten Aktenteile heranziehen. Soweit bisher keine Akteneinsicht bestand, hätte der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte gem. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO die Möglichkeit gehabt, gegen die Versagung eine etwaigen beantragten Akteneinsicht auf Entscheidung des Gerichts zu beantragen, was - soweit nach Aktenlage ersichtlich - bisher bezüglich der hier in Frage stehenden Aktenteile nicht geschehen ist. Im Falle einer etwaigen rechtswidrigen Verweigerung der Akteneinsicht, hätte sie dann durch das Gericht gewährt oder angeordnet werden müssen. Macht der Beschuldigte hingegen von der Möglichkeit, eine nach seiner Ansicht rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht gerichtlich anzufechten (und damit von einem strafprozessual vorgesehenen Rechtsbehelf), keinen Gebrauch, so ist es rechtsmissbräuchlich, wenn er sich in vorliegendem Zusammenhang der Prüfung des § 121 Abs. 1 StPO auf eine völlige Unverwertbarkeit der nicht eingesehenen Aktenteile beruft.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein sachwidriges Vorgehen bei der Beantragung und des Erlasses weiterer Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse bzw. ihrer Vollziehung derzeit nicht erkennbar ist. Die wesentlichen, den Beschuldigten belastenden Ermittlungsergebnisse (nämlich die Einlassung des Mitbeschuldigten E und die am 19. 12. 2007 übersandte eidesstattliche Versicherung des Mitbeschuldigten K - letztere hat der Senat allerdings ebenfalls nicht verwertet) sind dem Beschuldigten überdies durch Mitteilung seitens der Staatsanwaltschaft bzw. seitens des Verteidigers des Mitbeschuldigten E im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht.

Die Alternative zu dem vom Senat gewählten Vorgehen wäre hier allenfalls gewesen, die Haftprüfungsentscheidung unter Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Rechtsmitteln gegen eine beendete Durchsuchung und gleichzeitiger fehlender Bekanntgabe des entscheidungserheblichen Akteninhalts an die Verteidigung zur Schutz der Ermittlungen so lange hinaus zu schieben, bis vollständige Akteneinsicht gewährt worden ist. Das wäre aber ein das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten übermäßig belastendes und daher nicht angängiges Vorgehen, das nicht mit der vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltung eines bereits erfolgten Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG und der bloßen Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit vergleichbar ist.

Die Verweigerung der Einsichtnahme der Verteidigung in die Arbeitspapiere und Prüfungsunterlagen der L durch die Staatsanwaltschaft (Schriftsatz vom 14. 12. 2007) führt dazu, dass der Senat diese Unterlagen bei der Prüfung nicht verwerten kann (s.o.). Im Übrigen bedarf die Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung hier keiner näheren Erörterung.

Der Senat weist darauf hin, dass die Taten nach § 265b StGB im Haftbefehl, dem seinerzeitigen Ermittlungsstand entsprechend noch hinreichend konkret umschrieben sind. Dem Beschuldigten werden daraus die ihm vorgeworfenen Taten, die er gemeinschaftlich handelnd begangen haben soll, noch hinreichend deutlich. Allerdings ist der Haftbefehl dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen und ggf. weiter zu konkretisieren. Dafür hat das nach §§ 125, 126 StPO zuständige Gericht - im Ermittlungsverfahren im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft - Sorge zu tragen. Das Oberlandesgericht ist hieran im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO gehindert. Dies wird hier einerseits auf die oben dargelegten geänderten rechtlichen Bewertungen, andererseits im Hinblick auf die nach den Ermittlungen nun umfangreichere Konkretisierungsmöglichkeiten (welche Berichte wurden von wem gegenüber wem vorgelegt etc.) nunmehr zu geschehen haben.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr
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Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht
Artikel zu Strafrecht

Annotations

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt,
2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder,
3a.
(weggefallen)
4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 105, 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4, §§ 110 bis 114, 116 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, § 124 Abs. 3 Satz 2, §§ 170, 171, 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Wird für den Aufsichtsrat oder unter den Geschäftsführern die Zielgröße Null festgelegt, so ist dieser Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(3) Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gilt § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a des Aktiengesetzes entsprechend. Die Geschäftsführer haben bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.

(4) Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt,
2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder,
3a.
(weggefallen)
4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
1a.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt,
2.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
3.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder,
3a.
(weggefallen)
4.
als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.