Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhegehaltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 für die vor Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Ausbildungszeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15. Dezember 2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr verbrachter Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Der am … 1955 geborene Kläger trat nach dem Besuch der Volksschule im Alter von 14 Jahren am 01.09.1970 als Fernmeldelehrling in einem Ausbildungsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost in den Dienst der Beklagten ein. Nach am 12.07.1973 bestandener Prüfung zum Fernmeldehandwerker und am 07.09.1977 abgelegter Prüfung zum mittleren fernmeldetechnischem Dienst wurde er zum 01.10.1977 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und am 26.10.1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er absolvierte im Jahr 2002 den Aufstieg in den gehobenen Dienst und bekleidete zuletzt das Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns (Bes.-Gr. A 11). Mit Ablauf des 31.10.2010 wurde er antragsgemäß in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 15.12.2010 setzte die Deutsche Telekom AG - Personal Service Telekom - die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.11.2010 auf 2.751,41 EUR (brutto) fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Festsetzung liege ein gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG errechneter Ruhegehaltsatz in Höhe von 71,83 v.H. zugrunde. Dieser setze sich aus einem Ruhegehaltsatz in Höhe von 53,00 v.H. für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vom 26.10.1972 - dem Tag der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers - bis zum 31.12.1991 und einem Ruhegehaltsatz in Höhe von 18,83 v.H. für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ab dem 01.01.1992 zusammen. Die Dienstzeit vom 26.10.1972 bis zum 31.12.1991 umfasse 19 Jahre und 67 Tage; davon seien gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG (in der am 31.12.1991 geltenden Fassung vom 30.06.1989, BGBl. I S. 1282) abgerundet 19 Jahre ruhegehaltfähig. Die Ausbildungszeiten, die der Kläger vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres absolviert hatte, wurden bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Zeiten ab dem 01.01.1992 sei zwar nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der Zeiten bis zum 31.12.1991 liege aber eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, weil eine willkürliche Grenze ab dem 17. Lebensjahr gezogen werde. Das könne er am Beispiel eines Kollegen zeigen, der zeitgleich mit ihm die Ausbildung angefangen habe und wie er in den Vorruhestand getreten sei, aber das Glück habe, (bereits) im März 1955 geboren zu sein. Die Zeit vor der Vollendung seines 17. Geburtstages bis zum 31.12.2010 umfasse bei ihm insgesamt 19 Jahre und 281 Tage, was aufgrund der gesetzlichen Rundungsregelung (aus § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) auf 20 volle Dienstjahre aufgerundet werde. Infolgedessen habe dieser Kollege bei gleicher Beschäftigungszeit ein um 2 Prozent höheres Grundgehalt (gemeint: Ruhegehalt) als er. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem zugrunde liegenden Vorschriften, ferner „auch bezüglich weiterer Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz (z.B. [§] 6, [§] 12, [§] 85).“
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 wies die Deutschen Telekom AG - Personal Service Telekom - den Widerspruch zurück. Die Berechnung des Ruhegehalts stehe in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kläger eine Anerkennung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr begehre, werde auf den eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 BeamtVG verwiesen, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage stehe. Der Verweis des Klägers auf den „Vergleichsbeamten“ gehe zudem fehl. Da dieser das 17. Lebensjahr einige Monate früher vollendet habe als der Kläger, seien die Sachverhalte verschieden. Die erfolgte Abrundung (auf 19 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeiten) entspreche ebenfalls den gesetzlichen Regelungen.
Auf die am 20.01.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.05.2014 antragsgemäß den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Dienstjahres in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Nach § 85 Abs. 1 BeamtVG richte sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltsatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Danach könne (nur) die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Ausschluss von vor dem 17. Lebensjahr liegenden Ausbildungszeiten verstoße jedoch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABI. L 303/16). § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei deshalb nicht anwendbar. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG sei eröffnet, weil es sich bei den Versorgungsbezügen des Klägers um einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2000/78/EG handele und nicht etwa um eine Leistung aus einem staatlichen System der sozialen Sicherheit bzw. des sozialen Schutzes (im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG). § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stelle auch eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG dar. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Zwar könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellten, sofern sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und sofern die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Der Zweck der Anrechnungsregelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG bestehe darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen hätten, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Sinn und Zweck der Altersbegrenzung innerhalb von § 12 Abs. 1 BeamtVG sei es zu verhindern, dass bereits solche Zeiten ruhegehaltfähig seien, die bei Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes noch in die Schul- oder Lehrzeit fielen. Der Gesetzgeber habe eine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen erreichen wollen. Es müsse nicht entschieden werden, ob - was fraglich sei - die Altersbegrenzung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ein legitimes Ziel verfolge. Jedenfalls sei das gewählte Mittel der Anknüpfung an das Lebensalter zur Erreichung des versorgungsrechtlichen Ziels nicht notwendig. Der Gesetzgeber hätte sein Ziel ebenso durch eine nicht unmittelbar diskriminierende Regelung erreichen können, etwa dadurch, dass - ohne Anknüpfung an das Lebensalter, in welchem die Ausbildung durchlaufen werde - ein bestimmter Zeitraum zu Beginn der Ausbildung unberücksichtigt bleibe. Eine solche Regelung würde zu einer Gleichbehandlung der Beamten führen. Das Kriterium des Alters sei zum Ausgleich der Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus etwa eine zusätzliche Vorbildung als weitere Laufbahnvoraussetzung gefordert sei, hingegen ungeeignet. Damit fehle es § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch an der notwendigen inneren Kohärenz. Der Umstand, dass § 12 Abs. 1 BeamtVG hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten Ermessen einräume, stehe der ausgesprochenen Verpflichtung nicht entgegen, da nach der ersichtlichen Verwaltungspraxis der Beklagten versorgungsrechtlich anrechnungsfähige Zeiten auch voll berücksichtigt würden. Dies führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null.
Am 18.06.2014 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG sei bereits nicht eröffnet. Bei der begehrten Versorgung handele es sich nicht um „Arbeitsentgelt“ im Sinne dieser Richtlinie. Dagegen spreche, dass sie nach ihrem Art. 1 die Bekämpfung von Diskriminierungen „in Beschäftigung und Beruf“ bezwecke, das berufliche Fortkommen und die Beschäftigung hier aber nicht mehr betroffen seien. Arbeitsentgelt werde nur für tatsächlich geleistete Arbeit erbracht; Versorgungsbezüge würden demgegenüber nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, ohne dass hierfür noch eine Gegenleistung des Beamten erbracht werde. Die Gewährung der Versorgung sei deshalb allein als „soziale Alterssicherung“ (im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Richtlinie zwar „für den Bereich der Lebenspartner“ angewendet (gemeint wohl: auf eine Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG für den Lebenspartner eines Beamten, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, NVwZ 2011, 499). Der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei aber - anders als hier - ein aktiver Beamter mit Besoldungsbezügen gewesen. Letztlich werde auch die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze einfach für unanwendbar erklärt würden. Es gebe auch keinen Automatismus, dass EG-Richtlinien nationales Recht außer Kraft setzten; vielmehr bedürfe es einer gesetzlichen Umsetzung in nationales Recht. Im Übrigen entspreche die Nicht-Anerkennung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr, die im Beamtenversorgungsgesetz durchgängig geregelt sei (§§ 8, 9, 13 BeamtVG), hergebrachten Grundsätzen der Beamtenversorgung. Es werde zudem auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verwiesen, wonach die Mitgliedstaaten Altersgrenzen beim Bezug von Altersrenten ausdrücklich vorsehen dürften.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist ergänzend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a. -, Specht u.a., NVwZ 2014, 1294.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhege-haltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 allerdings in vollem Umfang aufgehoben, obwohl die Bescheide dem Verpflichtungsausspruch nur teilweise entgegenstehen. Daher ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor entsprechend neu gefasst wird.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2012 (BGBl. I 2011, S. 2842), i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung vom 12.02.1987 (BGBl. I S. 570 ) und der Richtlinie 2000/78/EG.
17 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt, wenn ein Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
18 
Danach ist das Ruhegehalt des Klägers, der am Stichtag 31.12.1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, nach der sog. Mischrechnung (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 28.04 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15) des § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bestimmen. Denn der sich bei der unionsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten im Umfang des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren Jahres ergebende Ruhegehaltssatz (73,83 v.H., dazu I.) ist höher als bei Zugrundelegung des - die genannten Ausbildungszeiten ebenfalls berücksichtigenden - Beamtenversorgungsgesetzes geltender Fassung (73,16 v.H., dazu II.1) und er übersteigt auch nicht den Ruhegehaltssatz, zu dem die alleinige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts führt (75 v.H., dazu II.2.).
I.
19 
Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz des Klägers beträgt - bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten einen weiteren Jahres - 73,83 v.H.
20 
Zuzüglich zu dem Ruhegehaltssatz von 18,83 v.H. für Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.2010 (18 Jahre und 304 Tage = 18,83 Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ist ein Ruhegehaltssatz für die davor liegende Zeit zu berücksichtigen, der nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von abgerundet 19 Jahren mit 53 v.H. (vgl. Anlage C des Bescheids vom 15.12.2010), sondern ausgehend von einer Dienstzeit von 20 Jahren mit 55 v.H. anzusetzen ist (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zuzüglich 20 v.H. für die folgenden zehn Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei der von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordneten Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht nur die von der Beklagten bereits als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten zugrunde gelegt werden, die er bis zum 31.12.1991 im Beamtenverhältnis (01.10.1977 bis 31.12.1991, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.) und im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Beklagten (13.07.1973 bis 30.09.1977, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sowie nach Vollendung seines 17. Lebensjahres in einem Ausbildungsverhältnis verbracht hat (26.10.1972 bis 12.07.1973, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.). Ruhegehaltfähig ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. und der Richtlinie 2000/78/EG vielmehr auch die vor dieser Altersgrenze im Ausbildungsverhältnis geleistete Zeit (01.09.1970 bis 25.10.1973) und damit auch das vom Klageantrag (allein) umfasste eine weitere Jahr vor dem 26.10.1972.
21 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die vom Kläger vom 01.09.1970 bis zum 12.07.1973 bei der damaligen Deutschen Bundespost absolvierte Ausbildung zum Fernmeldehandwerker ist eine „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift und deshalb dem Grunde nach ruhegehaltfähig (1.). Dem zeitlichen Umfang nach ist die Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig, soweit der Kläger sie nach, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres ist unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden (2.). Das der Beklagten bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert (3.).
22 
1. Bei der Ausbildung des Klägers handelt es sich um eine im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. für die Übernahme in den damaligen mittleren fernmeldetechnischen Dienst „vorgeschriebene“ Ausbildung.
23 
„Vorgeschrieben“ ist eine Ausbildung, wenn sie zur der Zeit ihrer Ableistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 91.13 -, Juris, und Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 49.10 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013 - 1 A 292/13 -, NVwZ-RR 2014, 153; jeweils m.w.N.). Das war bei der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker der Fall. Nach der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (BLV) vom 27.04.1970 (BGBl. I S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.09.1972 (BGBl. I S. 1765), konnte in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß (§ 17 Abs. 1 BLV). Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes mussten außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, was u.a. durch Zeugnisse über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 HwO) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBiG geschehen konnte (§ 17 Abs. 2 BLV). Damit war (auch) die vom Kläger absolvierte technische Ausbildung eine für seine Laufbahn „vorgeschriebene“ Ausbildung im Sinne des § 12 BeamtVG (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 31.05.2013 - 2 A 2922/12 -, Juris; jeweils zur Anerkennungsfähigkeit einer Ausbildung zum Fernmeldehandwerker im Rahmen des § 12 BeamtVG).
24 
2. Die Ausbildung des Klägers ist nicht nur nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres (26.10.1972 bis 12.07.1973), sondern auch in dem davor liegenden Zeitraum (01.09.1970 bis 25.10.1972) - und damit auch im Umfang des vom Klagebegehren umfassten weiteren Jahres - berücksichtigungsfähig.
25 
Der Anerkennung eines über den von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeitraum (26.10.1972 bis 12.07.1973, d.h. 260 Tage) hinausgehenden weiteren Jahres Ausbildungszeit steht nicht entgegen, dass nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nur die „Mindestzeit“ einer Ausbildung berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hat die Ausbildungsdauer des Ausbildungsberufs „Fernmeldehandwerker“, die grundsätzlich dreieinhalb Jahre betrug (vgl. die Ausbildungsordnung für Fernmeldelehrlinge der Deutschen Bundespost, ABl. des Bundesministers für Post- und Fernmeldewesen Nr. 106 vom 04.01.1964, i.V.m. §§ 3, 10 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 09.10.1972, BGBl. I S. 1893), nicht überschritten.
26 
Der Anerkennung eines weiteren Jahres Ausbildungszeit steht auch nicht entgegen, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres von einer Berücksichtigung ausschließt. Diese Regelung ist unionsrechtswidrig, weil sie eine in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallende (a) Ungleichbehandlung wegen Alters darstellt (b), die nicht gerechtfertigt ist (c). Dieser Verstoß gegen die Richtlinie, auf die sich der Kläger unmittelbar berufen kann (d), hat zur Folge, dass die Altersgrenze nicht angewendet werden darf (e).
27 
a) Die Regelung aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
28 
Geltung beansprucht die Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, (u.a.) in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG).
29 
aa) Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Ein Ruhestandsbeamter ist bei einem Streit mit seinem Dienstherrn um Leistungen, die in seinem aktiven Beamtenverhältnis wurzeln, eine „Person im öffentlichen Bereich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 36, zu Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst).
30 
bb) Auch der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet.
31 
(1) Bei den zwischen den Beteiligten umstrittenen Versorgungsbezügen handelt es sich um „Arbeitsentgelt“. Unter den Begriff des „Arbeitsentgelts“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG fällt jede Form des „Entgelts“ im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie und EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-546/11 -, Dansk Jurist, NVwZ 2013, 1401, RdNr. 25 f.). Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen „Vergütungen“ zu verstehen, die der Arbeitgeber „aufgrund des Dienstverhältnisses“ dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Zu diesen „Vergütungen“ können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Arbeits- bzw. Dienstzeit gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1993 - C-109/91 -, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, RdNrn. 7 ff.; Urteil vom 17.05.1990 - C-262/88 -, Barber, NJW 1991, 2204, RdNrn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente oder ein Ruhegehalt von Art. 157 Abs. 2 AEUV erfasst ist, ist entscheidend, ob die Leistung dem Betreffenden „aufgrund seines Dienstverhältnisses“ mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (sog. „Kriterium der Beschäftigung“, vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/08 -, Maruko, Slg. 2008, I-1757, RdNr. 46; Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 u.a. -, Schönheit und Becker, Slg. I 2003, 12575, RdNr. 56). Dieses Kriterium ist zwar nicht erfüllt bei Ansprüchen aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008. I-2483, RdNr. 131; EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 -, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, RdNr. 27). Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).
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Diese drei Voraussetzungen sind bei einem Ruhegehalt, das ein Dienstherr nach dem Beamtenversorgungsgesetz zahlt, erfüllt. Denn bei den Beamten handelt es sich um eine „besondere Gruppe von Bediensteten“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 60; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 31), das Ruhegehalt hängt von der geleisteten Dienstzeit ab (vgl. § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG) und seine Höhe wird nach den letzten Besoldungsbezügen berechnet (vgl. § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG). Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63; s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).
33 
(2) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG. Nach dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art „seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.“ Diese Bereichsausnahme ist in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie so auszulegen, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie „weder auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, HK Danmark, EuZW 2013, 951, RdNr. 25; Urteil vom 10.05.2011 - C-147/08 -, Römer, Slg. 2011, I-3591, RdNr. 32 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 41). Nach diesen Grundsätzen fällt das Ruhegehalt des Klägers nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund. Denn es handelt es sich dabei, wie gezeigt, um Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV und es betrifft weder den Zugang zu einer Beschäftigung noch die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses.
34 
(3) Die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG ist im vorliegenden Fall auch nicht durch das Protokoll zu Art. 157 AEUV ausgeschlossen.
35 
Nach diesem Protokoll (Protokoll Nr. 33 zum AEUV), das im Rang von Primärrecht steht (vgl. Art. 51 EUV), gelten im Sinne des Art. 157 AEUV „Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ nicht als Entgelt, „sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.“ Bei dem Versorgungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich zwar - da es, wie gezeigt, kein „gesetzliches System der sozialen Sicherheit“ darstellt - um ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 65). Auch stützt der Kläger sein Klagebegehren ausschließlich auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990. Daraus folgt jedoch nicht, dass die begehrten Versorgungsleistungen aus dem Begriff des „Arbeitsentgeltes“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG fallen.
36 
Das Protokoll zu Art. 157 AEUV ist eine Reaktion des damaligen Gemeinschaftsgesetzgebers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 in der Rechtssache „Barber“ (C-262/88, a.a.O.). Der Gerichtshof hatte damals erstmals entschieden, dass auch Renten aus einem betrieblichen System unter den Begriff des „Entgelts“ im Sinne des damaligen Art. 119 EG-Vertrages (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) fallen und deshalb an dem dort normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu messen seien. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Verfahren hatte das Vereinigte Königreich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen würde, weil es in Großbritannien zahlreiche solcher Systeme gebe, die von diesem Grundsatz abwichen. Der Europäische Gerichtshof hat dem Rechnung getragen, indem er die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung beschränkt und für Recht erkannt hat, dass sich grundsätzlich „niemand auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des vorliegenden Urteils einen Rentenanspruch geltend zu machen“ (EuGH, Urteil vom 17.05.1990, a.a.O., RdNr. 45; s. auch Urteil vom 06.10.1993, a.a.O., RdNrn. 15 ff.). Um Unklarheiten zu den zeitlichen Wirkungen der Entscheidung „Barber“ zu beseitigen, wurde dem EG-Vertrag in der Schlussakte des Maastrichter Vertrags zur Gründung der Europäischen Union das zitierte Protokoll beigefügt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 157 AEUV RdNr. 158), das die Auslegung des Gerichtshofs auf sämtliche Leistungen aufgrund eines „betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 101).
37 
Das Protokoll befasst sich allerdings - ebenso wie die Entscheidung „Barber“ - nur mit der Auslegung des Art. 157 AEUV und dem dort allein normierten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Bezug von Entgelt. Diskriminierungen wegen des Geschlechts sind demgegenüber nicht Gegenstand der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. deren Art. 1). Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass eine (Versorgungs-)Leistung unter das Protokoll zu Art. 157 AEUV fällt, nicht geschlossen werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG herausfällt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77 ff., in der Rechtssache „Maruko“). Diese Rechtsauffassung teilt auch der Unionsgesetzgeber. Denn er hat bei der auf Art. 141 EGV (Art. 157 AEUV) gestützten Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204/23) die „Barber“-Rechtsprechung in das Sekundärrecht übernommen (vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG; Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., RdNr. 76). In der vorliegend allein maßgeblichen Richtlinie 2000/78/EG, die sich mit anderen Unterscheidungskriterien als dem Geschlecht befasst (vgl. Erwägungsgründe 2 bis 4 und Art. 1 der Richtlinie), ist eine solche Einschränkung hingegen nicht vorgesehen.
38 
Sie wäre daher allenfalls dann in Betracht zu ziehen - und zum Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu nehmen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77) -, wenn den Akten etwas dafür zu entnehmen wäre, „dass die Gefahr besteht, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems“ der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz durch das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung „rückwirkend erschüttert würde“ (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 78). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die haushalterischen und finanziellen Auswirkungen einer Streichung der Altersgrenze begrenzt wären. Der von einem Wegfall der Altersgrenze betroffene Personenkreis dürfte „- gerade aufgrund seines frühen Diensteintritts - bei Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze ohnehin regelmäßig den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, so dass die Berücksichtigung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten regelmäßig keinerlei Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zur Folge haben würde. (…) Im Übrigen würden davon nur Einzelfälle des früheren einfachen und mittleren Dienstes erfasst sein, weil nur dort aufgrund der dafür geforderten Vorbildung berücksichtigungsfähige Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres überhaupt entstehen können. (…) Angesichts der nunmehr geforderten schulischen Mindestausbildung als vorgeschriebene Vorbildung für die entsprechende Laufbahn dürfte es sich auch nur noch um vereinzelte Fälle aus der Vergangenheit und auch dort nur um Monatszeiträume handeln“ (Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 10 BeamtVG RdNr. 12). Dass diese Erwägungen zutreffen, bestätigt der Sachverhalt des vorliegenden Falls.
39 
b) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bewirkt eine „unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
40 
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe - darunter ihr Alter - in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
41 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, wie das vom Kläger benannte Beispiel zeigt, dass Personen, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-88/08 -, Hütter, Slg. 2009, I-5325, RdNr. 38, zu einer ähnlich gelagerten Altersgrenzenbestimmung des österreichischen Rechts, die der dortige Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung abgeschafft hat - s. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 -, Starjakob, NZA 2015, 217, RdNr. 11 ff., 25; Urteil vom 11.11.2014 - C-530/13 -, Schmitzer, NVwZ-RR 2015, 180, RdNr. 29 -; s. ferner EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365, RdNrn. 29-31, zu der in § 622 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen, unionsrechtswidrigen Altersgrenze; zum Beamtenversorgungsrecht ebenso VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris; wohl auch Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., RdNr. 12; s. weiter §§ 6 ff. BremBeamtVG in der Fassung vom 04.11.2014, Brem. GBl. S. 458, und Brem. Bürgerschaft, Drs. 18/1519, Begr. zu § 6 Abs. 1 des Entwurfs, dazu, dass der bremische Landesgesetzgeber den Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Blick auf die Rechtssache „Kücükdeveci“ als „kritisch“ eingeordnet und die Regelung bei der Neuordnung seines Beamtenversorgungsrechts abgeschafft hat; §§ 21 ff. LBeamtVGBW und LT-Drs. 14/6694, S. 510, dazu, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber die genannte Altersgrenze wegen ähnlicher rechtlicher Bedenken bei der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 nicht in das Landesrecht übernommen hat).
42 
c) Bei der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. bewirkten unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters handelt es sich auch um eine nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG untersagte Diskriminierung.
43 
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zwar „rechtmäßige Ziele“ (aa). Er hat dafür aber kein „angemessenes und erforderliches Mittel“ gewählt (bb). Aus dem von der Beklagten zur Rechtfertigung angeführten Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt nichts anderes (cc).
44 
aa) „Rechtmäßig“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind, wie die in der Richtlinie genannten Beispiele zeigen, sozialpolitische Ziele, die sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-388/07 -, Age Concern England, Slg. 2009 I-1569, RdNr. 46).
45 
Der Gesetzgeber verfolgt sowohl mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG selbst (1) als auch mit dem von ihm zur Anwendung gebrachten § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. (2) in diesem Sinne legitime Ziele.
46 
(1) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wurde durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung eine der Rentenstrukturreform 1992 entsprechende Kostensenkung der Versorgungshaushalte bezweckt (vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 1, 22 f.). Dazu wurde u.a. die bis dahin geltende degressive Ruhegehaltsskala (vgl. § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) durch eine linearisierte Ruhegehaltsskala mit einem einheitlichen Steigerungssatz von (damals) 1,875 v.H. abgelöst, bei der der Höchstruhegehaltssatz von (damals) 75 v.H. nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wurde (75 : 40 = 1,875, vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 24). Ergänzend hierzu sollten mit § 85 BeamtVG für beim Inkrafttreten des BeamtVGÄndG im Dienst stehende Beamte Übergangsregelungen „aus der Sicht des notwendigen Vertrauensschutzes“ geschaffen werden (BT-Drs. 11/5372, S. 27 f.). § 85 BeamtVG dient mithin dem (versorgungsrechtlichen) Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14; ähnlich Stadler, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, § 85 BeamtVG RdNr. 5).
47 
Bei diesem Gesetzeszweck handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ist ebenso wie der Vertrauensschutz als zwingender Grund des „Allgemeininteresses“ anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-20/13 -, Unland, ZBR 2015, 414, RdNr. 42; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 63 f., m.w.N.).
48 
(2) Welchem Zweck die innerhalb dieser Bestandsschutzregelungen aufrechterhaltene Altersgrenze aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. dient, hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz selbst nicht ausdrücklich klargestellt. Daraus allein folgt allerdings nicht, dass es deshalb an einem „rechtmäßigen Ziel“ fehlt. Eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, ist nicht automatisch von einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausgeschlossen. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, „ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können“ (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011 I-6919, RdNr. 39, m.w.N.; Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8531, RdNrn. 56 f.).
49 
Der „allgemeine Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., in den diese spezielle Regelung zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gestellt ist, ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 6 BeamtVG. Danach ist ruhegehaltfähig regelmäßig die Dienstzeit, die ein Beamter vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn „im Beamtenverhältnis“ zurückgelegt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der Zweck der Regelung aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., Ausbildungszeiten, die - abweichend von diesem Grundsatz - nicht im Beamtenverhältnis verbracht wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen, besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 2 B 25.12 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21; Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.; Urteil vom 24.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 12). Auch eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist allerdings nicht ruhegehaltfähig, wenn sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres geleistet wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Da die Anrechnungsvorschrift aus § 12 BeamtVG das Ziel verfolgt, Personen mit Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses mit Personen gleichzustellen, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis verbracht haben, ist dem „allgemeinen Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG denselben Zweck verfolgen wollte, wie denjenigen, den er mit der gleichlautenden Altersgrenze aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG verfolgt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG mit jeweils der gleichen Altersgrenze).
50 
Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften belegt, dass der Gesetzgeber mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersgrenze zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollen dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich - insbesondere nicht wesentlich besser als diese - behandelt werden.
51 
Die heutigen Bestimmungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes haben ihre Wurzeln in dem „Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten“ (RBG) vom 31.03.1873 (RGBl. S. 61). Dieses Gesetz bestimmte, dass grundsätzlich jeder Beamte, „welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, (…) aus der letzteren eine lebenslängliche Pension“ erhält, wenn er „nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren“ in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. § 34 RBG). Die Dienstzeit wurde grundsätzlich „vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet“ (vgl. § 45 Abs. 1 RBG). Darüber hinaus mussten (vgl. § 46 RBG) bzw. konnten (vgl. § 52 RBG) bestimmte „außeramtliche“ Zeiten angerechnet werden. In allen Fällen - auch bei den „außeramtlichen“ Beschäftigungen (vgl. Brand, Die Reichsbeamtengesetze, 3. Aufl. 1929, § 48 Anm. 1) - blieb jedoch die Dienstzeit, „welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,“ grundsätzlich „außer Berechnung“ (vgl. § 48 Abs. 1 RBG; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl. 1906, § 48 Anm. I; Brand, a.a.O.; Anders, DÖV 1967, S. 837 <838>). Mit dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39 <186>) wurde vorgeschrieben, dass ein Bewerber frühestens ab Vollendung des 27. Lebensjahres zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden durfte (vgl. §§ 18 f. DBG). Zugleich wurde bestimmt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens von der Vollendung des 27. Lebensjahres an laufen solle (vgl. § 81 Abs. 1 DBG; Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 81 Anm. 1). Die versorgungsrechtliche Wartezeit von zehn Jahren wurde mit der Begründung abgeschafft, es könne unterstellt werden, dass ein Beamter bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahrs zehn Dienstjahre abgeleistet habe (vgl. Anders, a.a.O.). Das Bundesbeamtengesetz vom 14.07.1953 (BGBl. I S. 551) kehrte im Wesentlichen zur alten Rechtslage zurück. Der Gesetzgeber wollte die Wartezeit von zehn Jahren - entgegen daran geäußerter Kritik - bewusst als „Anwartschaftszeit“ beibehalten. Anknüpfend an die Vermutung, diese Anwartschaftszeit sei üblicherweise mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt, wurde als „Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter“ die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres bezogenen Altersgrenze eingeführt (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 14, zu § 103 des Entwurfs). „Die Festlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des [17.] Lebensjahres (…) ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. (…) Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes von Vorteil“ (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 15, zu § 108 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs).
52 
Diese Gesetzesbegründung lässt den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Kombination aus Wartezeit und Altersgrenze ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung“ (Anders, a.a.O., S. 839) schaffen und dafür mit einer typisierenden Betrachtung an den „üblichen“ Diensteintritt anknüpfen wollte: „Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die Dienstzeit, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht hat; denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Versorgung 'erdient' werden soll. Versorgungsgerechtigkeit wird erreicht, indem die Höhe der Versorgungsbezüge soweit wie möglich an der tatsächlich zurückgelegten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit ausgerichtet wird. Darin liegt die innere Rechtfertigung für einen frühzeitigen Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (…), zugleich aber auch die sachliche Begründung dafür, dass Zeiten ausgeschlossen werden, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht werden, namentlich die Zeiten der regelmäßig vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Schul- und Berufsausbildung“ (Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994 - 1 UE 816/89 -, ZBR 1994, 189).
53 
Bei dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel, „Versorgungsgerechtigkeit“ dadurch herzustellen, dass er die Höhe der Versorgung an die „typische“ Dienstzeit knüpfte, handelt es sich um ein im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legitimes Ziel. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein rechtmäßiges Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennings und Mai, Slg. 2011, I-7965 RdNr. 72; Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 47, dort auch zu dem gebilligten Ziel der Belohnung einer „Betriebstreue“). Nach diesen Grundsätzen ist auch das Ziel, die Versorgung an der Dienstzeit auszurichten, ein rechtmäßiges im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 zum ebenfalls gebilligten „Kriterium des Dienstalters“).
54 
Die Annahme, dass Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres typischerweise noch nicht im öffentlichen Dienst, sondern noch in der Schul- oder Berufsausbildung verbracht werden, trifft allerdings in erster Linie auf Beamte des gehobenen und höheren Dienstes zu, nicht aber ohne weiteres auf Beamte des einfachen und mittleren Dienstes (vgl. Strötz, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 6 BeamtVG RdNr. 53). Die Altersgrenze bezweckt daher (jedenfalls auch), die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen versorgungsrechtlich (zumindest annähernd) gleich zu behandeln (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O.; in diesem Sinne wohl auch Strötz, a.a.O.). Personen, welche die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen oder höheren Dienst erfüllen (vgl. § 17 Abs. 4 und 5 BBG), sollen nicht gegenüber jenen benachteiligt werden, die „nur“ die Bildungsvoraussetzungen für den einfachen oder mittleren Dienst aufweisen (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 BBG). Auch dabei handelt es sich noch um ein im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG „rechtmäßiges“ sozialpolitisches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 40, 42, zu einer dem entsprechenden Zielsetzung der österreichischen Regelung in der Rechtssache „Hütter“).
55 
Ob der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG a.F. neben den beiden bereits genannten Zielen auch den Zweck verfolgt hat, die öffentlichen Ausgaben - hier die Versorgungslasten - zu begrenzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Zweck könnte zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ohnehin nicht angeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 77; Urteil vom 21.07.2011, a.a.O., RdNr. 69 ff.; s. auch Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 84).
56 
bb) Das Mittel, das der Gesetzgeber zur Erreichung der als rechtmäßig in Betracht kommenden Ziele gewählt hat, ist allerdings nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG.
57 
Bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 38; Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04, Mangold, Slg. 2005, I-9981, RdNr. 63). Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert aber, dass die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen. Deshalb können solche nationalen Vorschriften nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden, die das Alter des Betroffenen als einziges Kriterium festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen zur Erreichung des Zieles objektiv erforderlich ist, und die deshalb über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 65).
58 
Nach diesen Maßstäben geht die Schaffung einer strikten Altersgrenze über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels einer durch Koppelung von Ruhegehalt und Dienstzeit erreichten „Versorgungsgerechtigkeit“ (vgl. in diesem Sinne erneut Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.; Anders, a.a.O., S. 839) erforderlich ist. Denn wenn es der Gesetzgeber anstrebt, bei der Höhe der Versorgung die im Dienst oder in gleichgestellten Zeiten erworbene Berufserfahrung oder die „Betriebstreue“ zu honorieren, kann dazu auf die vom Beamten tatsächlich absolvierten Dienst- und Erfahrungszeiten abgestellt werden. Einer auf das Lebensalter bezogenen Grenze bedarf es dazu nicht, zumal das Lebensalter gerade nichts darüber aussagt, in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene Berufserfahrung gesammelt oder „Betriebstreue“ gezeigt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 f.). Gemessen an diesem Ziel fehlt es einer Altersgrenze auch an der erforderlichen „inneren Kohärenz“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 47), da die Altersgrenze die Erreichung des Ziel jedenfalls teilweise sogar konterkarieren kann, indem sie tatsächlich erbrachte Dienstzeiten von einer Berücksichtigung ausschließt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., zu Altersgrenzen für die Bemessung der Länge einer arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50, zur Bemessung der Besoldung nach den früheren altersabhängigen Dienstaltersstufen).
59 
Auch für das weitere Ziel des Gesetzgebers, eine Benachteiligung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes gegenüber Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne erneut VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O., und Strötz, a.a.O.), ist die Schaffung einer Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Die Altersgrenze kann - wie der vorliegende Fall zeigt - zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen aus ein und derselben Laufbahngruppe führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., zu dem in der Rechtssache „Hütter“ verfolgten Ziel des Gesetzgebers Personen mit allgemeiner Sekundarschulbildung nicht gegenüber Personen mit beruflicher Bildung zu benachteiligen). Unter solchen Umständen erscheint „ein Kriterium, das unmittelbar auf die Art der absolvierten Ausbildung und nicht auf das Alter der Personen abstellt, aus der Sicht der Richtlinie (…) der Verwirklichung des Ziels (…) besser zu entsprechen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 48). So kann zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen etwa eine Regelung in Betracht kommen, nach der bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. § 73 ff. SchG) oder einer bestimmten Zahl von Schuljahren eine bestimmte Zahl von Ausbildungsmonaten berücksichtigt werden kann, dies unabhängig davon, ob diese Ausbildungsmonate vor oder nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 11 ff., 25, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 29, dazu, dass der österreichische Gesetzgeber in ähnlicher Weise auf das Urteil „Hütter“ reagiert hat). Das Verwaltungsgericht hat weitere diskriminierungsfreie Regelungsmöglichkeiten aufgezeigt. Eine starre Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen nicht „objektiv erforderlich“.
60 
Die Anwendung dieser Altersgrenze im Rahmen von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass jene Vorschrift dem Besitzstand und dem Vertrauensschutz der am 31.12.1991 vorhandenen Beamten dient. Solche Ziele können es rechtfertigen, eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, für einen Übergangszeitraum beizubehalten, um zu bewirken, dass die von einem altersdiskriminierenden System bisher begünstigten Personen bei der Schaffung eines diskriminierungsfreien Systems - etwa mit Blick auf eine andernfalls drohende Angleichung ihrer Bezüge „nach unten“ - in ihren berechtigten Erwartungen in Bezug auf den Bestand und die künftige Entwicklung ihrer Bezüge geschützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, a.a.O., RdNrn. 42 ff.; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNrn. 63 ff.). Bestandsschutzziele rechtfertigen aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 39, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 44, in den Rechtssachen „Starjakob“ bzw. „Schmitzer“ jeweils zu Maßnahmen bei Reformen zur Beseitigung eines diskriminierenden Systems). Danach ist auch die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordnete Beibehaltung der Altersgrenze zur Erreichung des mit dieser Vorschrift verfolgten Bestandsschutzzieles nicht „geeignet und angemessen“. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Übergangsregelungen aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht etwa beabsichtigt, die Ungleichbehandlung wegen Alters zu beseitigen und dabei einen bisher begünstigten Personenkreis übergangsweise in seinem Vertrauen zu schützen. Er hat vielmehr das Ziel verfolgt, den tatbestandlich erfassten Beamten aus anderen Gründen einen Bestand (Ruhegehaltssatz) zu erhalten, dabei aber die im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht angelegte Ungleichbehandlung wegen Alters innerhalb der Gruppe der bestandsgeschützten Beamten auf Dauer festgeschrieben.
61 
cc) Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich ebenfalls keine Rechtfertigung der vorliegenden Ungleichbehandlung wegen des Alters.
62 
Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen „als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
63 
Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. vorgesehene Altersgrenze ist keine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine in einem System der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehene Altersgrenze stellt jedenfalls dann keine solche „Voraussetzung“ dar, wenn ein Beschäftigter - unabhängig von dieser Grenze - Mitglied des Systems werden kann und - altersunabhängig - nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Rentenanspruch erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 50). So liegt der Fall hier. § 12 BeamtVG enthält keine Höchstaltersgrenze, die verhindert, dass Personen ab einem bestimmten Alter keinen Zugang mehr zu dem System der Beamtenversorgung erlangen können. Vielmehr können Beamte ungeachtet der in jener Vorschrift genannten Altersgrenze nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen ihren Dienstherrn erwerben.
64 
Eine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ stellt die Altersgrenze auch nicht in Zusammenschau mit der Grundnorm des § 6 Abs. 1 BeamtVG dar, die wie die übrigen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten maßgeblichen Vorschriften ebenfalls auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erneut § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG). Denn ein Beamter kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen seinen Dienstherrn erwerben.
65 
Zur Rechtfertigung der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. bewirkten Ungleichbehandlung wegen des Alters kann Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht im Wege einer Analogie oder eines Erst-Recht-Schlusses - etwa mit dem Argument, die Vorschrift müsse erst recht „weniger schwerwiegende“ Ungleichbehandlungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zulassen - angewandt werden. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist die Vorschrift eng auszulegen und keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 46, und - C-546/11 -, a.a.O., RdNr. 41).
66 
d) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht unmittelbar anwendbar und bedürfe erst einer Umsetzung in nationales Recht. Die Richtlinie ist unmittelbar anwendbar mit der Folge, dass sich der Kläger, der mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 15.12.2010 festgesetzt wurden, vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann.
67 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 -, Gassmayr, Slg. 2010, I-6281, RdNr. 44 f. m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 -, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, RdNrn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319, und vom 03.04.2012, a.a.O.).
68 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Versorgung im System des Beamtenversorgungsgesetzes nach dem oben Gesagten nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Auch sind die maßgeblichen Richtlinienvorschriften inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.). Auch die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist - seit dem 03.12.2003 - abgelaufen (vgl. Art. 18 der Richtlinie und BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 52.09 -, NVwZ-RR 2011, 205; BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 684/10 -, NZA-RR 2013, 308).
69 
Der Umstand, dass der Kläger eine versorgungsrechtliche Anrechnung von Zeiten begehrt, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegen, steht der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall - auch insoweit (s. dazu bereits oben unter 2.a)bb) - nicht entgegen. Maßgeblich ist, wann es zu dem „diskriminierenden Verhalten“ gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 24). Das war hier mit der nach dem Eintritt in den Ruhestand mit Bescheid vom 15.12.2010 - mithin nach Ablauf der Umsetzungsfrist - erfolgten Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die Beklagte der Fall (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Hütter“ und „Kücükdeveci“, EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 12 ff., und Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNrn. 12).
70 
e) Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG hat zur Folge, dass die altersdiskriminierende Regelung von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Dies bedeutet, dass die Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht anzuwenden ist mit der Folge, dass Personen, die - wie der Kläger - ihre Ausbildungszeit vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen gleich behandelt werden, die diese Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durchlaufen haben (aa). Für diese Gleichstellung fehlt es auch nicht an einem „rechtmäßigen Bezugssystem“ (bb).
71 
aa) Steht eine Vorschrift des nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht in Einklang, verlangt zunächst die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 88 m.w.N.).
72 
Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung - wie hier - nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 89; Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 54; Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 77 m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.).
73 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht vereinbar sind. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss von ruhegehaltfähiger Zeiten kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr muss die Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters führt. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Altersgrenze unangewendet bleibt und damit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr (im beantragten Umfang) berücksichtigt werden (ebenso - wie bereits die Vorinstanzen - der österreichische Oberste Gerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009 - OGH 9 Ob A 83/09k -, www.ris.bka.gv.at, zur in der Rechtssache „Hütter“ vom EuGH beanstandeten Altersgrenze; zust. Resch, ZESAR 2012, 257 <258> m.w.N.; ebenso für die in der Rechtssache „Kücükdeveci“ für unionsrechtswidrig befundene Altersgrenze aus § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - 9 Sa 354/09 -, Juris, und Beschluss vom 17.02.2010 - 12 Sa 1311/07 -, NZA-RR 2010, 240; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19 Sa 1309/09 -, Juris; s. dazu EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 51).
74 
Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O., und OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten bei der Hinterbliebenenversorgung; Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., zur Gleichstellung im Besoldungsrecht).
75 
Ohne Erfolg bleibt der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, es werde die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze „einfach für unanwendbar erklärt“ würden. Der mit diesem Einwand sinngemäß in Bezug genommene versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 3 Abs. 1 BeamtVG steht der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts durch die Gerichte nicht entgegen. Denn der Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., m.w.N., zu § 2 Abs. 1 BBesG).
76 
bb) Die Nichtanwendung der Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. hat zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit - wie zum Teil der Kläger - vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen haben, gleich behandelt werden. Für diese Gleichbehandlung fehlt es auch nicht an einem rechtmäßigen normativen Bezugssystem.
77 
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufzuheben. Diese Vorschrift schreibt den Mitgliedstaaten zwar keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind. Allerdings kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51; Urteil vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57, m.w.N.).
78 
Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein „gültiges Bezugssystem“ gibt. An einem solchen rechtmäßigen Bezugssystem fehlt es, wenn es im Rahmen der altersdiskriminierenden nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen, weil diese Vorschriften für jeden Beamten gelten und die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potenziell alle Beamten betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 96, in der Rechtssache „Specht u.a.“, sowie BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a.a.O., RdNrn. 18 ff., jeweils zu §§ 27 und 28 BBesG a.F. ). Das ist im vorliegenden Verfahren und dem hier interessierenden § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. jedoch nicht der Fall. Denn bei Beamten, die ihre Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr begonnen haben, wirkt sich ihr Lebensalter nicht auf die Höhe der Versorgung aus. Hier ist es deshalb - anders als in der Rechtssache „Specht u.a.“ - möglich, eine Kategorie der von der Vorschrift bevorzugten und nicht altersdiskriminierten Beamten zu benennen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff., zu den in der Rechtssache „Starjakob“ ähnlich gelagerten Regelungen des österreichischen Rechts, die bereits Gegenstand der Rechtssache „Hütter“ waren; zust. - auch zum Vorliegen eines „rechtmäßigen Bezugssystems“ - Wachter, ZESAR 2015, 388 <398>).
79 
Das rechtmäßige normative Bezugssystem besteht daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. in der Anwendung auf Beamte, die ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahr absolviert haben. Zur Herstellung der Gleichbehandlung sind den vom bisherigen Regelungssystem benachteiligten Beamten deshalb hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Beamten zuteil geworden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff.; s. ferner den österreichischen Obersten Gerichtshof, Beschluss vom 20.03.2015 - 9 ObA 1715v -, der einen Anspruch auf Anrechnung der [dort] vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt hat; dazu Wachter, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Kläger durch Anrechnung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten (im beantragten Umfang) gleichzustellen ist.
80 
3. Das der Beklagten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich zustehende Ermessen („kann“), ist auf Null reduziert.
81 
Handelt es sich - wie hier (s.o. unter 1.) - um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren konnte, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Zwecks dieser Vorschrift, durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten Versorgungslücken zu schließen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O., und oben unter 2.c)aa). Sie darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten in einem solchen Fall nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. Ist das nicht der Fall, ist das Ermessen auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.
82 
Eine andere Beurteilung der Rechtsfolgenseite des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift bei der Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Modifizierung erfährt. Die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellende Altersgrenze ist aus den oben (unter 2.) genannten Gründen auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der die Berücksichtigung von im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zwingend - ohne Ermessen - vorschreibt, unionsrechtswidrig. Deshalb kann die von § 12 BeamtVG bezweckte versorgungsrechtliche Gleichstellung von Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis mit Zeiten in einem Beamtenverhältnis (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.) nur erreicht werden, wenn die zur Ermessensreduzierung entwickelten Grundsätze auch bei der unionsrechtlich modifizierten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. beibehalten werden.
II.
83 
Der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mithin ergebende Ruhegehaltssatz von 73,83 v.H. ist nach § 85 Abs. 4 BeamtVG für Berechnung des Ruhegehalts maßgeblich.
84 
1. Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz geltender Fassung für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Das ist hier der Fall. Denn der Ruhegehaltssatz beträgt nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen - und bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren einen Dienstjahres - 73,16 v.H.
85 
Der Ruhegehaltssatz berechnet sich im Fall des mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand versetzten Klägers für die Vergleichsrechnung des § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, da die achte auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erst am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (vgl. § 69e Abs. 2 Satz 4 BeamtVG und dazu Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 14 BeamtVG RdNr. 19).
86 
Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 v.H., wobei der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen und die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde, und wobei zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen sind.
87 
Ruhegehaltfähig ist unter Zugrundelegung von § 12 BeamtVG n.F. die Zeit vom 01.09.1970 bis 31.10.2010, da die in dieser Vorschrift enthaltene Altersgrenze aus den oben (unter I.) genannten Gründen ebenfalls unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden ist. Da der Kläger mit seinem Klageantrag allerdings über die von der Beklagten hinaus anerkannte Dienstzeit von 38 Jahren und 6 Tagen (vgl. Anlage B zum Bescheid vom 15.12.2010) nur die Anerkennung eines weiteren Jahres geltend gemacht hat, ergibt sich bei einer Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, d.h. 39,02 Jahren (6 : 365 = 0,016… ≈ 0,02 Jahre), ein Ruhegehaltssatz von 73,16 v.H. (39,02 x 1,875 = 73,1625).
88 
2. Nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG darf der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz - hier 73,83 v.H. - den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Auch das ist der Fall. Denn bei Zugrundelegung einer - dem Klageantrag entsprechenden - ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, die auf 39 Jahre abzurunden ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. BeamtVG a.F.), ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zzgl. 30 v.H. für das elfte bis zum 25. Dienstjahr zzgl. 14 v.H. für das 26. bis 39. Dienstjahr = 79 v.H., berücksichtigungsfähig bis zum Höchstsatz vom damals 75 v.H., vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.).
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Nichtberücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr vollendeten Ausbildungszeiten bei der beamtenversorgungsrechtlichen Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit Unionsrecht in Einklang steht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
91 
Beschluss vom 17. Dezember 2015
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.722,48 EUR festgesetzt.
93 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 16.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dabei legt der Senat die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 10.06.2014 zugrunde, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 71,77 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 1.722,48 EUR.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhege-haltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 allerdings in vollem Umfang aufgehoben, obwohl die Bescheide dem Verpflichtungsausspruch nur teilweise entgegenstehen. Daher ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor entsprechend neu gefasst wird.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2012 (BGBl. I 2011, S. 2842), i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung vom 12.02.1987 (BGBl. I S. 570 ) und der Richtlinie 2000/78/EG.
17 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt, wenn ein Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
18 
Danach ist das Ruhegehalt des Klägers, der am Stichtag 31.12.1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, nach der sog. Mischrechnung (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 28.04 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15) des § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bestimmen. Denn der sich bei der unionsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten im Umfang des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren Jahres ergebende Ruhegehaltssatz (73,83 v.H., dazu I.) ist höher als bei Zugrundelegung des - die genannten Ausbildungszeiten ebenfalls berücksichtigenden - Beamtenversorgungsgesetzes geltender Fassung (73,16 v.H., dazu II.1) und er übersteigt auch nicht den Ruhegehaltssatz, zu dem die alleinige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts führt (75 v.H., dazu II.2.).
I.
19 
Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz des Klägers beträgt - bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten einen weiteren Jahres - 73,83 v.H.
20 
Zuzüglich zu dem Ruhegehaltssatz von 18,83 v.H. für Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.2010 (18 Jahre und 304 Tage = 18,83 Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ist ein Ruhegehaltssatz für die davor liegende Zeit zu berücksichtigen, der nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von abgerundet 19 Jahren mit 53 v.H. (vgl. Anlage C des Bescheids vom 15.12.2010), sondern ausgehend von einer Dienstzeit von 20 Jahren mit 55 v.H. anzusetzen ist (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zuzüglich 20 v.H. für die folgenden zehn Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei der von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordneten Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht nur die von der Beklagten bereits als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten zugrunde gelegt werden, die er bis zum 31.12.1991 im Beamtenverhältnis (01.10.1977 bis 31.12.1991, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.) und im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Beklagten (13.07.1973 bis 30.09.1977, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sowie nach Vollendung seines 17. Lebensjahres in einem Ausbildungsverhältnis verbracht hat (26.10.1972 bis 12.07.1973, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.). Ruhegehaltfähig ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. und der Richtlinie 2000/78/EG vielmehr auch die vor dieser Altersgrenze im Ausbildungsverhältnis geleistete Zeit (01.09.1970 bis 25.10.1973) und damit auch das vom Klageantrag (allein) umfasste eine weitere Jahr vor dem 26.10.1972.
21 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die vom Kläger vom 01.09.1970 bis zum 12.07.1973 bei der damaligen Deutschen Bundespost absolvierte Ausbildung zum Fernmeldehandwerker ist eine „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift und deshalb dem Grunde nach ruhegehaltfähig (1.). Dem zeitlichen Umfang nach ist die Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig, soweit der Kläger sie nach, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres ist unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden (2.). Das der Beklagten bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert (3.).
22 
1. Bei der Ausbildung des Klägers handelt es sich um eine im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. für die Übernahme in den damaligen mittleren fernmeldetechnischen Dienst „vorgeschriebene“ Ausbildung.
23 
„Vorgeschrieben“ ist eine Ausbildung, wenn sie zur der Zeit ihrer Ableistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 91.13 -, Juris, und Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 49.10 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013 - 1 A 292/13 -, NVwZ-RR 2014, 153; jeweils m.w.N.). Das war bei der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker der Fall. Nach der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (BLV) vom 27.04.1970 (BGBl. I S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.09.1972 (BGBl. I S. 1765), konnte in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß (§ 17 Abs. 1 BLV). Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes mussten außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, was u.a. durch Zeugnisse über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 HwO) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBiG geschehen konnte (§ 17 Abs. 2 BLV). Damit war (auch) die vom Kläger absolvierte technische Ausbildung eine für seine Laufbahn „vorgeschriebene“ Ausbildung im Sinne des § 12 BeamtVG (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 31.05.2013 - 2 A 2922/12 -, Juris; jeweils zur Anerkennungsfähigkeit einer Ausbildung zum Fernmeldehandwerker im Rahmen des § 12 BeamtVG).
24 
2. Die Ausbildung des Klägers ist nicht nur nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres (26.10.1972 bis 12.07.1973), sondern auch in dem davor liegenden Zeitraum (01.09.1970 bis 25.10.1972) - und damit auch im Umfang des vom Klagebegehren umfassten weiteren Jahres - berücksichtigungsfähig.
25 
Der Anerkennung eines über den von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeitraum (26.10.1972 bis 12.07.1973, d.h. 260 Tage) hinausgehenden weiteren Jahres Ausbildungszeit steht nicht entgegen, dass nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nur die „Mindestzeit“ einer Ausbildung berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hat die Ausbildungsdauer des Ausbildungsberufs „Fernmeldehandwerker“, die grundsätzlich dreieinhalb Jahre betrug (vgl. die Ausbildungsordnung für Fernmeldelehrlinge der Deutschen Bundespost, ABl. des Bundesministers für Post- und Fernmeldewesen Nr. 106 vom 04.01.1964, i.V.m. §§ 3, 10 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 09.10.1972, BGBl. I S. 1893), nicht überschritten.
26 
Der Anerkennung eines weiteren Jahres Ausbildungszeit steht auch nicht entgegen, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres von einer Berücksichtigung ausschließt. Diese Regelung ist unionsrechtswidrig, weil sie eine in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallende (a) Ungleichbehandlung wegen Alters darstellt (b), die nicht gerechtfertigt ist (c). Dieser Verstoß gegen die Richtlinie, auf die sich der Kläger unmittelbar berufen kann (d), hat zur Folge, dass die Altersgrenze nicht angewendet werden darf (e).
27 
a) Die Regelung aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
28 
Geltung beansprucht die Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, (u.a.) in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG).
29 
aa) Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Ein Ruhestandsbeamter ist bei einem Streit mit seinem Dienstherrn um Leistungen, die in seinem aktiven Beamtenverhältnis wurzeln, eine „Person im öffentlichen Bereich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 36, zu Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst).
30 
bb) Auch der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet.
31 
(1) Bei den zwischen den Beteiligten umstrittenen Versorgungsbezügen handelt es sich um „Arbeitsentgelt“. Unter den Begriff des „Arbeitsentgelts“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG fällt jede Form des „Entgelts“ im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie und EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-546/11 -, Dansk Jurist, NVwZ 2013, 1401, RdNr. 25 f.). Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen „Vergütungen“ zu verstehen, die der Arbeitgeber „aufgrund des Dienstverhältnisses“ dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Zu diesen „Vergütungen“ können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Arbeits- bzw. Dienstzeit gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1993 - C-109/91 -, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, RdNrn. 7 ff.; Urteil vom 17.05.1990 - C-262/88 -, Barber, NJW 1991, 2204, RdNrn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente oder ein Ruhegehalt von Art. 157 Abs. 2 AEUV erfasst ist, ist entscheidend, ob die Leistung dem Betreffenden „aufgrund seines Dienstverhältnisses“ mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (sog. „Kriterium der Beschäftigung“, vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/08 -, Maruko, Slg. 2008, I-1757, RdNr. 46; Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 u.a. -, Schönheit und Becker, Slg. I 2003, 12575, RdNr. 56). Dieses Kriterium ist zwar nicht erfüllt bei Ansprüchen aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008. I-2483, RdNr. 131; EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 -, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, RdNr. 27). Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).
32 
Diese drei Voraussetzungen sind bei einem Ruhegehalt, das ein Dienstherr nach dem Beamtenversorgungsgesetz zahlt, erfüllt. Denn bei den Beamten handelt es sich um eine „besondere Gruppe von Bediensteten“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 60; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 31), das Ruhegehalt hängt von der geleisteten Dienstzeit ab (vgl. § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG) und seine Höhe wird nach den letzten Besoldungsbezügen berechnet (vgl. § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG). Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63; s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).
33 
(2) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG. Nach dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art „seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.“ Diese Bereichsausnahme ist in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie so auszulegen, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie „weder auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, HK Danmark, EuZW 2013, 951, RdNr. 25; Urteil vom 10.05.2011 - C-147/08 -, Römer, Slg. 2011, I-3591, RdNr. 32 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 41). Nach diesen Grundsätzen fällt das Ruhegehalt des Klägers nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund. Denn es handelt es sich dabei, wie gezeigt, um Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV und es betrifft weder den Zugang zu einer Beschäftigung noch die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses.
34 
(3) Die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG ist im vorliegenden Fall auch nicht durch das Protokoll zu Art. 157 AEUV ausgeschlossen.
35 
Nach diesem Protokoll (Protokoll Nr. 33 zum AEUV), das im Rang von Primärrecht steht (vgl. Art. 51 EUV), gelten im Sinne des Art. 157 AEUV „Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ nicht als Entgelt, „sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.“ Bei dem Versorgungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich zwar - da es, wie gezeigt, kein „gesetzliches System der sozialen Sicherheit“ darstellt - um ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 65). Auch stützt der Kläger sein Klagebegehren ausschließlich auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990. Daraus folgt jedoch nicht, dass die begehrten Versorgungsleistungen aus dem Begriff des „Arbeitsentgeltes“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG fallen.
36 
Das Protokoll zu Art. 157 AEUV ist eine Reaktion des damaligen Gemeinschaftsgesetzgebers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 in der Rechtssache „Barber“ (C-262/88, a.a.O.). Der Gerichtshof hatte damals erstmals entschieden, dass auch Renten aus einem betrieblichen System unter den Begriff des „Entgelts“ im Sinne des damaligen Art. 119 EG-Vertrages (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) fallen und deshalb an dem dort normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu messen seien. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Verfahren hatte das Vereinigte Königreich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen würde, weil es in Großbritannien zahlreiche solcher Systeme gebe, die von diesem Grundsatz abwichen. Der Europäische Gerichtshof hat dem Rechnung getragen, indem er die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung beschränkt und für Recht erkannt hat, dass sich grundsätzlich „niemand auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des vorliegenden Urteils einen Rentenanspruch geltend zu machen“ (EuGH, Urteil vom 17.05.1990, a.a.O., RdNr. 45; s. auch Urteil vom 06.10.1993, a.a.O., RdNrn. 15 ff.). Um Unklarheiten zu den zeitlichen Wirkungen der Entscheidung „Barber“ zu beseitigen, wurde dem EG-Vertrag in der Schlussakte des Maastrichter Vertrags zur Gründung der Europäischen Union das zitierte Protokoll beigefügt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 157 AEUV RdNr. 158), das die Auslegung des Gerichtshofs auf sämtliche Leistungen aufgrund eines „betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 101).
37 
Das Protokoll befasst sich allerdings - ebenso wie die Entscheidung „Barber“ - nur mit der Auslegung des Art. 157 AEUV und dem dort allein normierten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Bezug von Entgelt. Diskriminierungen wegen des Geschlechts sind demgegenüber nicht Gegenstand der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. deren Art. 1). Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass eine (Versorgungs-)Leistung unter das Protokoll zu Art. 157 AEUV fällt, nicht geschlossen werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG herausfällt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77 ff., in der Rechtssache „Maruko“). Diese Rechtsauffassung teilt auch der Unionsgesetzgeber. Denn er hat bei der auf Art. 141 EGV (Art. 157 AEUV) gestützten Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204/23) die „Barber“-Rechtsprechung in das Sekundärrecht übernommen (vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG; Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., RdNr. 76). In der vorliegend allein maßgeblichen Richtlinie 2000/78/EG, die sich mit anderen Unterscheidungskriterien als dem Geschlecht befasst (vgl. Erwägungsgründe 2 bis 4 und Art. 1 der Richtlinie), ist eine solche Einschränkung hingegen nicht vorgesehen.
38 
Sie wäre daher allenfalls dann in Betracht zu ziehen - und zum Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu nehmen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77) -, wenn den Akten etwas dafür zu entnehmen wäre, „dass die Gefahr besteht, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems“ der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz durch das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung „rückwirkend erschüttert würde“ (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 78). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die haushalterischen und finanziellen Auswirkungen einer Streichung der Altersgrenze begrenzt wären. Der von einem Wegfall der Altersgrenze betroffene Personenkreis dürfte „- gerade aufgrund seines frühen Diensteintritts - bei Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze ohnehin regelmäßig den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, so dass die Berücksichtigung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten regelmäßig keinerlei Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zur Folge haben würde. (…) Im Übrigen würden davon nur Einzelfälle des früheren einfachen und mittleren Dienstes erfasst sein, weil nur dort aufgrund der dafür geforderten Vorbildung berücksichtigungsfähige Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres überhaupt entstehen können. (…) Angesichts der nunmehr geforderten schulischen Mindestausbildung als vorgeschriebene Vorbildung für die entsprechende Laufbahn dürfte es sich auch nur noch um vereinzelte Fälle aus der Vergangenheit und auch dort nur um Monatszeiträume handeln“ (Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 10 BeamtVG RdNr. 12). Dass diese Erwägungen zutreffen, bestätigt der Sachverhalt des vorliegenden Falls.
39 
b) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bewirkt eine „unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
40 
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe - darunter ihr Alter - in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
41 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, wie das vom Kläger benannte Beispiel zeigt, dass Personen, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-88/08 -, Hütter, Slg. 2009, I-5325, RdNr. 38, zu einer ähnlich gelagerten Altersgrenzenbestimmung des österreichischen Rechts, die der dortige Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung abgeschafft hat - s. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 -, Starjakob, NZA 2015, 217, RdNr. 11 ff., 25; Urteil vom 11.11.2014 - C-530/13 -, Schmitzer, NVwZ-RR 2015, 180, RdNr. 29 -; s. ferner EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365, RdNrn. 29-31, zu der in § 622 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen, unionsrechtswidrigen Altersgrenze; zum Beamtenversorgungsrecht ebenso VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris; wohl auch Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., RdNr. 12; s. weiter §§ 6 ff. BremBeamtVG in der Fassung vom 04.11.2014, Brem. GBl. S. 458, und Brem. Bürgerschaft, Drs. 18/1519, Begr. zu § 6 Abs. 1 des Entwurfs, dazu, dass der bremische Landesgesetzgeber den Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Blick auf die Rechtssache „Kücükdeveci“ als „kritisch“ eingeordnet und die Regelung bei der Neuordnung seines Beamtenversorgungsrechts abgeschafft hat; §§ 21 ff. LBeamtVGBW und LT-Drs. 14/6694, S. 510, dazu, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber die genannte Altersgrenze wegen ähnlicher rechtlicher Bedenken bei der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 nicht in das Landesrecht übernommen hat).
42 
c) Bei der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. bewirkten unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters handelt es sich auch um eine nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG untersagte Diskriminierung.
43 
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zwar „rechtmäßige Ziele“ (aa). Er hat dafür aber kein „angemessenes und erforderliches Mittel“ gewählt (bb). Aus dem von der Beklagten zur Rechtfertigung angeführten Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt nichts anderes (cc).
44 
aa) „Rechtmäßig“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind, wie die in der Richtlinie genannten Beispiele zeigen, sozialpolitische Ziele, die sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-388/07 -, Age Concern England, Slg. 2009 I-1569, RdNr. 46).
45 
Der Gesetzgeber verfolgt sowohl mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG selbst (1) als auch mit dem von ihm zur Anwendung gebrachten § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. (2) in diesem Sinne legitime Ziele.
46 
(1) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wurde durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung eine der Rentenstrukturreform 1992 entsprechende Kostensenkung der Versorgungshaushalte bezweckt (vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 1, 22 f.). Dazu wurde u.a. die bis dahin geltende degressive Ruhegehaltsskala (vgl. § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) durch eine linearisierte Ruhegehaltsskala mit einem einheitlichen Steigerungssatz von (damals) 1,875 v.H. abgelöst, bei der der Höchstruhegehaltssatz von (damals) 75 v.H. nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wurde (75 : 40 = 1,875, vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 24). Ergänzend hierzu sollten mit § 85 BeamtVG für beim Inkrafttreten des BeamtVGÄndG im Dienst stehende Beamte Übergangsregelungen „aus der Sicht des notwendigen Vertrauensschutzes“ geschaffen werden (BT-Drs. 11/5372, S. 27 f.). § 85 BeamtVG dient mithin dem (versorgungsrechtlichen) Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14; ähnlich Stadler, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, § 85 BeamtVG RdNr. 5).
47 
Bei diesem Gesetzeszweck handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ist ebenso wie der Vertrauensschutz als zwingender Grund des „Allgemeininteresses“ anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-20/13 -, Unland, ZBR 2015, 414, RdNr. 42; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 63 f., m.w.N.).
48 
(2) Welchem Zweck die innerhalb dieser Bestandsschutzregelungen aufrechterhaltene Altersgrenze aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. dient, hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz selbst nicht ausdrücklich klargestellt. Daraus allein folgt allerdings nicht, dass es deshalb an einem „rechtmäßigen Ziel“ fehlt. Eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, ist nicht automatisch von einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausgeschlossen. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, „ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können“ (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011 I-6919, RdNr. 39, m.w.N.; Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8531, RdNrn. 56 f.).
49 
Der „allgemeine Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., in den diese spezielle Regelung zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gestellt ist, ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 6 BeamtVG. Danach ist ruhegehaltfähig regelmäßig die Dienstzeit, die ein Beamter vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn „im Beamtenverhältnis“ zurückgelegt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der Zweck der Regelung aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., Ausbildungszeiten, die - abweichend von diesem Grundsatz - nicht im Beamtenverhältnis verbracht wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen, besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 2 B 25.12 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21; Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.; Urteil vom 24.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 12). Auch eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist allerdings nicht ruhegehaltfähig, wenn sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres geleistet wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Da die Anrechnungsvorschrift aus § 12 BeamtVG das Ziel verfolgt, Personen mit Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses mit Personen gleichzustellen, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis verbracht haben, ist dem „allgemeinen Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG denselben Zweck verfolgen wollte, wie denjenigen, den er mit der gleichlautenden Altersgrenze aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG verfolgt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG mit jeweils der gleichen Altersgrenze).
50 
Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften belegt, dass der Gesetzgeber mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersgrenze zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollen dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich - insbesondere nicht wesentlich besser als diese - behandelt werden.
51 
Die heutigen Bestimmungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes haben ihre Wurzeln in dem „Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten“ (RBG) vom 31.03.1873 (RGBl. S. 61). Dieses Gesetz bestimmte, dass grundsätzlich jeder Beamte, „welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, (…) aus der letzteren eine lebenslängliche Pension“ erhält, wenn er „nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren“ in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. § 34 RBG). Die Dienstzeit wurde grundsätzlich „vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet“ (vgl. § 45 Abs. 1 RBG). Darüber hinaus mussten (vgl. § 46 RBG) bzw. konnten (vgl. § 52 RBG) bestimmte „außeramtliche“ Zeiten angerechnet werden. In allen Fällen - auch bei den „außeramtlichen“ Beschäftigungen (vgl. Brand, Die Reichsbeamtengesetze, 3. Aufl. 1929, § 48 Anm. 1) - blieb jedoch die Dienstzeit, „welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,“ grundsätzlich „außer Berechnung“ (vgl. § 48 Abs. 1 RBG; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl. 1906, § 48 Anm. I; Brand, a.a.O.; Anders, DÖV 1967, S. 837 <838>). Mit dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39 <186>) wurde vorgeschrieben, dass ein Bewerber frühestens ab Vollendung des 27. Lebensjahres zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden durfte (vgl. §§ 18 f. DBG). Zugleich wurde bestimmt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens von der Vollendung des 27. Lebensjahres an laufen solle (vgl. § 81 Abs. 1 DBG; Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 81 Anm. 1). Die versorgungsrechtliche Wartezeit von zehn Jahren wurde mit der Begründung abgeschafft, es könne unterstellt werden, dass ein Beamter bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahrs zehn Dienstjahre abgeleistet habe (vgl. Anders, a.a.O.). Das Bundesbeamtengesetz vom 14.07.1953 (BGBl. I S. 551) kehrte im Wesentlichen zur alten Rechtslage zurück. Der Gesetzgeber wollte die Wartezeit von zehn Jahren - entgegen daran geäußerter Kritik - bewusst als „Anwartschaftszeit“ beibehalten. Anknüpfend an die Vermutung, diese Anwartschaftszeit sei üblicherweise mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt, wurde als „Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter“ die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres bezogenen Altersgrenze eingeführt (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 14, zu § 103 des Entwurfs). „Die Festlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des [17.] Lebensjahres (…) ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. (…) Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes von Vorteil“ (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 15, zu § 108 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs).
52 
Diese Gesetzesbegründung lässt den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Kombination aus Wartezeit und Altersgrenze ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung“ (Anders, a.a.O., S. 839) schaffen und dafür mit einer typisierenden Betrachtung an den „üblichen“ Diensteintritt anknüpfen wollte: „Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die Dienstzeit, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht hat; denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Versorgung 'erdient' werden soll. Versorgungsgerechtigkeit wird erreicht, indem die Höhe der Versorgungsbezüge soweit wie möglich an der tatsächlich zurückgelegten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit ausgerichtet wird. Darin liegt die innere Rechtfertigung für einen frühzeitigen Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (…), zugleich aber auch die sachliche Begründung dafür, dass Zeiten ausgeschlossen werden, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht werden, namentlich die Zeiten der regelmäßig vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Schul- und Berufsausbildung“ (Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994 - 1 UE 816/89 -, ZBR 1994, 189).
53 
Bei dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel, „Versorgungsgerechtigkeit“ dadurch herzustellen, dass er die Höhe der Versorgung an die „typische“ Dienstzeit knüpfte, handelt es sich um ein im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legitimes Ziel. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein rechtmäßiges Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennings und Mai, Slg. 2011, I-7965 RdNr. 72; Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 47, dort auch zu dem gebilligten Ziel der Belohnung einer „Betriebstreue“). Nach diesen Grundsätzen ist auch das Ziel, die Versorgung an der Dienstzeit auszurichten, ein rechtmäßiges im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 zum ebenfalls gebilligten „Kriterium des Dienstalters“).
54 
Die Annahme, dass Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres typischerweise noch nicht im öffentlichen Dienst, sondern noch in der Schul- oder Berufsausbildung verbracht werden, trifft allerdings in erster Linie auf Beamte des gehobenen und höheren Dienstes zu, nicht aber ohne weiteres auf Beamte des einfachen und mittleren Dienstes (vgl. Strötz, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 6 BeamtVG RdNr. 53). Die Altersgrenze bezweckt daher (jedenfalls auch), die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen versorgungsrechtlich (zumindest annähernd) gleich zu behandeln (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O.; in diesem Sinne wohl auch Strötz, a.a.O.). Personen, welche die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen oder höheren Dienst erfüllen (vgl. § 17 Abs. 4 und 5 BBG), sollen nicht gegenüber jenen benachteiligt werden, die „nur“ die Bildungsvoraussetzungen für den einfachen oder mittleren Dienst aufweisen (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 BBG). Auch dabei handelt es sich noch um ein im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG „rechtmäßiges“ sozialpolitisches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 40, 42, zu einer dem entsprechenden Zielsetzung der österreichischen Regelung in der Rechtssache „Hütter“).
55 
Ob der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG a.F. neben den beiden bereits genannten Zielen auch den Zweck verfolgt hat, die öffentlichen Ausgaben - hier die Versorgungslasten - zu begrenzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Zweck könnte zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ohnehin nicht angeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 77; Urteil vom 21.07.2011, a.a.O., RdNr. 69 ff.; s. auch Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 84).
56 
bb) Das Mittel, das der Gesetzgeber zur Erreichung der als rechtmäßig in Betracht kommenden Ziele gewählt hat, ist allerdings nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG.
57 
Bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 38; Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04, Mangold, Slg. 2005, I-9981, RdNr. 63). Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert aber, dass die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen. Deshalb können solche nationalen Vorschriften nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden, die das Alter des Betroffenen als einziges Kriterium festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen zur Erreichung des Zieles objektiv erforderlich ist, und die deshalb über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 65).
58 
Nach diesen Maßstäben geht die Schaffung einer strikten Altersgrenze über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels einer durch Koppelung von Ruhegehalt und Dienstzeit erreichten „Versorgungsgerechtigkeit“ (vgl. in diesem Sinne erneut Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.; Anders, a.a.O., S. 839) erforderlich ist. Denn wenn es der Gesetzgeber anstrebt, bei der Höhe der Versorgung die im Dienst oder in gleichgestellten Zeiten erworbene Berufserfahrung oder die „Betriebstreue“ zu honorieren, kann dazu auf die vom Beamten tatsächlich absolvierten Dienst- und Erfahrungszeiten abgestellt werden. Einer auf das Lebensalter bezogenen Grenze bedarf es dazu nicht, zumal das Lebensalter gerade nichts darüber aussagt, in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene Berufserfahrung gesammelt oder „Betriebstreue“ gezeigt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 f.). Gemessen an diesem Ziel fehlt es einer Altersgrenze auch an der erforderlichen „inneren Kohärenz“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 47), da die Altersgrenze die Erreichung des Ziel jedenfalls teilweise sogar konterkarieren kann, indem sie tatsächlich erbrachte Dienstzeiten von einer Berücksichtigung ausschließt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., zu Altersgrenzen für die Bemessung der Länge einer arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50, zur Bemessung der Besoldung nach den früheren altersabhängigen Dienstaltersstufen).
59 
Auch für das weitere Ziel des Gesetzgebers, eine Benachteiligung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes gegenüber Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne erneut VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O., und Strötz, a.a.O.), ist die Schaffung einer Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Die Altersgrenze kann - wie der vorliegende Fall zeigt - zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen aus ein und derselben Laufbahngruppe führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., zu dem in der Rechtssache „Hütter“ verfolgten Ziel des Gesetzgebers Personen mit allgemeiner Sekundarschulbildung nicht gegenüber Personen mit beruflicher Bildung zu benachteiligen). Unter solchen Umständen erscheint „ein Kriterium, das unmittelbar auf die Art der absolvierten Ausbildung und nicht auf das Alter der Personen abstellt, aus der Sicht der Richtlinie (…) der Verwirklichung des Ziels (…) besser zu entsprechen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 48). So kann zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen etwa eine Regelung in Betracht kommen, nach der bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. § 73 ff. SchG) oder einer bestimmten Zahl von Schuljahren eine bestimmte Zahl von Ausbildungsmonaten berücksichtigt werden kann, dies unabhängig davon, ob diese Ausbildungsmonate vor oder nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 11 ff., 25, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 29, dazu, dass der österreichische Gesetzgeber in ähnlicher Weise auf das Urteil „Hütter“ reagiert hat). Das Verwaltungsgericht hat weitere diskriminierungsfreie Regelungsmöglichkeiten aufgezeigt. Eine starre Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen nicht „objektiv erforderlich“.
60 
Die Anwendung dieser Altersgrenze im Rahmen von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass jene Vorschrift dem Besitzstand und dem Vertrauensschutz der am 31.12.1991 vorhandenen Beamten dient. Solche Ziele können es rechtfertigen, eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, für einen Übergangszeitraum beizubehalten, um zu bewirken, dass die von einem altersdiskriminierenden System bisher begünstigten Personen bei der Schaffung eines diskriminierungsfreien Systems - etwa mit Blick auf eine andernfalls drohende Angleichung ihrer Bezüge „nach unten“ - in ihren berechtigten Erwartungen in Bezug auf den Bestand und die künftige Entwicklung ihrer Bezüge geschützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, a.a.O., RdNrn. 42 ff.; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNrn. 63 ff.). Bestandsschutzziele rechtfertigen aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 39, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 44, in den Rechtssachen „Starjakob“ bzw. „Schmitzer“ jeweils zu Maßnahmen bei Reformen zur Beseitigung eines diskriminierenden Systems). Danach ist auch die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordnete Beibehaltung der Altersgrenze zur Erreichung des mit dieser Vorschrift verfolgten Bestandsschutzzieles nicht „geeignet und angemessen“. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Übergangsregelungen aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht etwa beabsichtigt, die Ungleichbehandlung wegen Alters zu beseitigen und dabei einen bisher begünstigten Personenkreis übergangsweise in seinem Vertrauen zu schützen. Er hat vielmehr das Ziel verfolgt, den tatbestandlich erfassten Beamten aus anderen Gründen einen Bestand (Ruhegehaltssatz) zu erhalten, dabei aber die im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht angelegte Ungleichbehandlung wegen Alters innerhalb der Gruppe der bestandsgeschützten Beamten auf Dauer festgeschrieben.
61 
cc) Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich ebenfalls keine Rechtfertigung der vorliegenden Ungleichbehandlung wegen des Alters.
62 
Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen „als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
63 
Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. vorgesehene Altersgrenze ist keine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine in einem System der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehene Altersgrenze stellt jedenfalls dann keine solche „Voraussetzung“ dar, wenn ein Beschäftigter - unabhängig von dieser Grenze - Mitglied des Systems werden kann und - altersunabhängig - nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Rentenanspruch erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 50). So liegt der Fall hier. § 12 BeamtVG enthält keine Höchstaltersgrenze, die verhindert, dass Personen ab einem bestimmten Alter keinen Zugang mehr zu dem System der Beamtenversorgung erlangen können. Vielmehr können Beamte ungeachtet der in jener Vorschrift genannten Altersgrenze nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen ihren Dienstherrn erwerben.
64 
Eine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ stellt die Altersgrenze auch nicht in Zusammenschau mit der Grundnorm des § 6 Abs. 1 BeamtVG dar, die wie die übrigen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten maßgeblichen Vorschriften ebenfalls auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erneut § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG). Denn ein Beamter kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen seinen Dienstherrn erwerben.
65 
Zur Rechtfertigung der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. bewirkten Ungleichbehandlung wegen des Alters kann Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht im Wege einer Analogie oder eines Erst-Recht-Schlusses - etwa mit dem Argument, die Vorschrift müsse erst recht „weniger schwerwiegende“ Ungleichbehandlungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zulassen - angewandt werden. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist die Vorschrift eng auszulegen und keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 46, und - C-546/11 -, a.a.O., RdNr. 41).
66 
d) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht unmittelbar anwendbar und bedürfe erst einer Umsetzung in nationales Recht. Die Richtlinie ist unmittelbar anwendbar mit der Folge, dass sich der Kläger, der mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 15.12.2010 festgesetzt wurden, vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann.
67 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 -, Gassmayr, Slg. 2010, I-6281, RdNr. 44 f. m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 -, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, RdNrn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319, und vom 03.04.2012, a.a.O.).
68 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Versorgung im System des Beamtenversorgungsgesetzes nach dem oben Gesagten nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Auch sind die maßgeblichen Richtlinienvorschriften inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.). Auch die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist - seit dem 03.12.2003 - abgelaufen (vgl. Art. 18 der Richtlinie und BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 52.09 -, NVwZ-RR 2011, 205; BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 684/10 -, NZA-RR 2013, 308).
69 
Der Umstand, dass der Kläger eine versorgungsrechtliche Anrechnung von Zeiten begehrt, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegen, steht der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall - auch insoweit (s. dazu bereits oben unter 2.a)bb) - nicht entgegen. Maßgeblich ist, wann es zu dem „diskriminierenden Verhalten“ gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 24). Das war hier mit der nach dem Eintritt in den Ruhestand mit Bescheid vom 15.12.2010 - mithin nach Ablauf der Umsetzungsfrist - erfolgten Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die Beklagte der Fall (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Hütter“ und „Kücükdeveci“, EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 12 ff., und Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNrn. 12).
70 
e) Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG hat zur Folge, dass die altersdiskriminierende Regelung von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Dies bedeutet, dass die Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht anzuwenden ist mit der Folge, dass Personen, die - wie der Kläger - ihre Ausbildungszeit vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen gleich behandelt werden, die diese Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durchlaufen haben (aa). Für diese Gleichstellung fehlt es auch nicht an einem „rechtmäßigen Bezugssystem“ (bb).
71 
aa) Steht eine Vorschrift des nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht in Einklang, verlangt zunächst die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 88 m.w.N.).
72 
Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung - wie hier - nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 89; Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 54; Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 77 m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.).
73 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht vereinbar sind. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss von ruhegehaltfähiger Zeiten kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr muss die Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters führt. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Altersgrenze unangewendet bleibt und damit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr (im beantragten Umfang) berücksichtigt werden (ebenso - wie bereits die Vorinstanzen - der österreichische Oberste Gerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009 - OGH 9 Ob A 83/09k -, www.ris.bka.gv.at, zur in der Rechtssache „Hütter“ vom EuGH beanstandeten Altersgrenze; zust. Resch, ZESAR 2012, 257 <258> m.w.N.; ebenso für die in der Rechtssache „Kücükdeveci“ für unionsrechtswidrig befundene Altersgrenze aus § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - 9 Sa 354/09 -, Juris, und Beschluss vom 17.02.2010 - 12 Sa 1311/07 -, NZA-RR 2010, 240; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19 Sa 1309/09 -, Juris; s. dazu EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 51).
74 
Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O., und OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten bei der Hinterbliebenenversorgung; Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., zur Gleichstellung im Besoldungsrecht).
75 
Ohne Erfolg bleibt der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, es werde die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze „einfach für unanwendbar erklärt“ würden. Der mit diesem Einwand sinngemäß in Bezug genommene versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 3 Abs. 1 BeamtVG steht der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts durch die Gerichte nicht entgegen. Denn der Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., m.w.N., zu § 2 Abs. 1 BBesG).
76 
bb) Die Nichtanwendung der Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. hat zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit - wie zum Teil der Kläger - vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen haben, gleich behandelt werden. Für diese Gleichbehandlung fehlt es auch nicht an einem rechtmäßigen normativen Bezugssystem.
77 
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufzuheben. Diese Vorschrift schreibt den Mitgliedstaaten zwar keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind. Allerdings kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51; Urteil vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57, m.w.N.).
78 
Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein „gültiges Bezugssystem“ gibt. An einem solchen rechtmäßigen Bezugssystem fehlt es, wenn es im Rahmen der altersdiskriminierenden nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen, weil diese Vorschriften für jeden Beamten gelten und die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potenziell alle Beamten betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 96, in der Rechtssache „Specht u.a.“, sowie BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a.a.O., RdNrn. 18 ff., jeweils zu §§ 27 und 28 BBesG a.F. ). Das ist im vorliegenden Verfahren und dem hier interessierenden § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. jedoch nicht der Fall. Denn bei Beamten, die ihre Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr begonnen haben, wirkt sich ihr Lebensalter nicht auf die Höhe der Versorgung aus. Hier ist es deshalb - anders als in der Rechtssache „Specht u.a.“ - möglich, eine Kategorie der von der Vorschrift bevorzugten und nicht altersdiskriminierten Beamten zu benennen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff., zu den in der Rechtssache „Starjakob“ ähnlich gelagerten Regelungen des österreichischen Rechts, die bereits Gegenstand der Rechtssache „Hütter“ waren; zust. - auch zum Vorliegen eines „rechtmäßigen Bezugssystems“ - Wachter, ZESAR 2015, 388 <398>).
79 
Das rechtmäßige normative Bezugssystem besteht daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. in der Anwendung auf Beamte, die ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahr absolviert haben. Zur Herstellung der Gleichbehandlung sind den vom bisherigen Regelungssystem benachteiligten Beamten deshalb hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Beamten zuteil geworden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff.; s. ferner den österreichischen Obersten Gerichtshof, Beschluss vom 20.03.2015 - 9 ObA 1715v -, der einen Anspruch auf Anrechnung der [dort] vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt hat; dazu Wachter, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Kläger durch Anrechnung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten (im beantragten Umfang) gleichzustellen ist.
80 
3. Das der Beklagten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich zustehende Ermessen („kann“), ist auf Null reduziert.
81 
Handelt es sich - wie hier (s.o. unter 1.) - um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren konnte, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Zwecks dieser Vorschrift, durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten Versorgungslücken zu schließen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O., und oben unter 2.c)aa). Sie darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten in einem solchen Fall nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. Ist das nicht der Fall, ist das Ermessen auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.
82 
Eine andere Beurteilung der Rechtsfolgenseite des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift bei der Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Modifizierung erfährt. Die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellende Altersgrenze ist aus den oben (unter 2.) genannten Gründen auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der die Berücksichtigung von im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zwingend - ohne Ermessen - vorschreibt, unionsrechtswidrig. Deshalb kann die von § 12 BeamtVG bezweckte versorgungsrechtliche Gleichstellung von Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis mit Zeiten in einem Beamtenverhältnis (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.) nur erreicht werden, wenn die zur Ermessensreduzierung entwickelten Grundsätze auch bei der unionsrechtlich modifizierten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. beibehalten werden.
II.
83 
Der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mithin ergebende Ruhegehaltssatz von 73,83 v.H. ist nach § 85 Abs. 4 BeamtVG für Berechnung des Ruhegehalts maßgeblich.
84 
1. Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz geltender Fassung für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Das ist hier der Fall. Denn der Ruhegehaltssatz beträgt nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen - und bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren einen Dienstjahres - 73,16 v.H.
85 
Der Ruhegehaltssatz berechnet sich im Fall des mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand versetzten Klägers für die Vergleichsrechnung des § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, da die achte auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erst am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (vgl. § 69e Abs. 2 Satz 4 BeamtVG und dazu Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 14 BeamtVG RdNr. 19).
86 
Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 v.H., wobei der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen und die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde, und wobei zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen sind.
87 
Ruhegehaltfähig ist unter Zugrundelegung von § 12 BeamtVG n.F. die Zeit vom 01.09.1970 bis 31.10.2010, da die in dieser Vorschrift enthaltene Altersgrenze aus den oben (unter I.) genannten Gründen ebenfalls unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden ist. Da der Kläger mit seinem Klageantrag allerdings über die von der Beklagten hinaus anerkannte Dienstzeit von 38 Jahren und 6 Tagen (vgl. Anlage B zum Bescheid vom 15.12.2010) nur die Anerkennung eines weiteren Jahres geltend gemacht hat, ergibt sich bei einer Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, d.h. 39,02 Jahren (6 : 365 = 0,016… ≈ 0,02 Jahre), ein Ruhegehaltssatz von 73,16 v.H. (39,02 x 1,875 = 73,1625).
88 
2. Nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG darf der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz - hier 73,83 v.H. - den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Auch das ist der Fall. Denn bei Zugrundelegung einer - dem Klageantrag entsprechenden - ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, die auf 39 Jahre abzurunden ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. BeamtVG a.F.), ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zzgl. 30 v.H. für das elfte bis zum 25. Dienstjahr zzgl. 14 v.H. für das 26. bis 39. Dienstjahr = 79 v.H., berücksichtigungsfähig bis zum Höchstsatz vom damals 75 v.H., vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.).
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Nichtberücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr vollendeten Ausbildungszeiten bei der beamtenversorgungsrechtlichen Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit Unionsrecht in Einklang steht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
91 
Beschluss vom 17. Dezember 2015
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.722,48 EUR festgesetzt.
93 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 16.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dabei legt der Senat die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 10.06.2014 zugrunde, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 71,77 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 1.722,48 EUR.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14 zitiert 33 §§.

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(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (

Handwerksordnung - HwO | § 31


(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander f

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 17 Laufbahnprüfung


(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. (2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinh

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 28 Witwerversorgung


Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an di

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 05. Juli 2013 - 1 A 292/13

bei uns veröffentlicht am 05.07.2013

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 1

Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2012 - 3 AZR 684/10

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. September 2010 - 3 Sa 540/10 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgest

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2012 - 4 S 797/12

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 2 auch ab 01.11.2008 bis 30.06.2009 für das in sein

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Apr. 2012 - 4 S 1773/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger b
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14.

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 21 K 18.1464

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 21 K 18.281

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 22. Dezember 2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2010 werden insoweit aufgehoben, als der Berechnung des Ruhensbetrags für den Kläger nicht entsprechend § 69c Abs

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Apr. 2018 - 4 S 2733/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2017 - 2 K 590/16 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverf

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2018 - 5 K 4853/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung eines über die ersten sechs Monate nach Geburt ihr

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(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezogen auf den Ausbildungsabschnitt zwischen dem 15. September 1971 und dem 13. August 1973 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1954 geborene und mit Ablauf des 30.12.2010 in den Ruhestand getretene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit.

Er verließ die Schule 1969 mit dem Volksschulabschluss, besuchte anschließend die einjährige Berufsfachschule (Berufsgruppe Elektrogewerbe), durchlief von September 1970 bis August 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, schloss diese erfolgreich ab und war sodann seit dem 14.8.1973 als Fernmeldehandwerker bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellt, bis er zum 1.5.1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 1.5.1983.

Mit Schreiben vom 23.4.2008 erteilte die Beklagte ihm eine als unverbindlich bezeichnete Versorgungsauskunft zum Stichtag 1.10.2010, nach welcher er bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 73,00 v.H. Versorgungsbezüge in Höhe von 1.789,16 EUR zu erwarten habe. In diese Berechnung war die Ausbildungszeit des Klägers anteilig, nämlich vom 15.9.1971 bis zum 13.8.1973, eingeflossen.

Auf Antrag des Klägers vom 14.4.2010 versetzte die Beklagte diesen gemäß § 4 BEDBPStruktG vorzeitig in den Ruhestand und setzte die Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 25.1.2011 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf monatlich 1.961,54 EUR fest. Dabei ist die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich der Kläger am 1.2.2011 unter Hinweis auf die ihm günstigere Versorgungsauskunft vom 23.4.2008 und bat um Berichtigung.

Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2011 beanstandete er, dass in der Festsetzung der Versorgungsbezüge zwar ein Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. berechnet worden sei, die Auszahlung der Versorgungsbezüge aber auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. erfolge.

Die Beklagte wertete die Eingabe vom 1.2.2011 als Widerspruch und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 zurück. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit komme nicht in Betracht, da diese zusammen mit dem vorhandenen Hauptschulabschluss den seit dem 1.1.1980 für die Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Realschulabschluss im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt habe. Dies sei bei Erstellung der unverbindlichen Versorgungsauskunft übersehen worden. Zudem dürften Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften - wie etwa des § 12 BeamtVG - nach § 49 Abs. 2 BeamtVG erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden.

Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 27.2.2011 ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert.

Der Kläger hat am 2.9.2011 Klage erhoben mit dem Ziel, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, seine Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und ab Januar 2011 unter Zugrundelegung des so errechneten Ruhegehaltssatzes auszuzahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur 37,38 Jahre als ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien, obwohl er im September 2010 sein vierzigjähriges Dienstjubiläum gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2011 die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen sowie den neu ermittelten Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehaltes ungeschmälert auch für die Zeit ab Januar 2011 zu Grunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausbildungszeit die Ansicht vertreten, dass es insoweit nicht auf die Absolvierung der Lehrgänge, sondern auf das Datum der tatsächlichen Ernennung ankomme. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorgenommene Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 69 e BeamtVG, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage gestellt sei.

Das Verwaltungsgericht hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.1.2013, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5.2.2013, entschieden und die Klage abgewiesen.

Es hat zunächst hervorgehoben, die Klage sei insgesamt - also auch hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. ab Januar 2011 - zulässig. Diese Berechnung habe der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren beanstandet. Da die Beklagte hierauf nicht reagiert habe, sei die Klage insoweit nach § 75 VwGO ohne Durchführung des durch § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig.

In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Ausbildung ergebe sich dies aus § 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Regelung bewirke einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung für diejenigen Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert werde. Indes fehle es an einer ausbildungsbedingten Verzögerung, soweit es sich um eine praktische Ausbildung handele, durch welche die allgemeine laufbahnrechtlich erforderliche Schulbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt worden sei. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der während der Ausbildung geltenden Rechtslage. Insoweit habe § 17 Nr. 1 BBG in seiner seit 1976 geltenden und bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes einschlägigen Fassung die Vorbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes dahingehend festgelegt, dass mindestens der Abschluss einer Realschule oder alternativ der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich waren. Fallbezogen hätten daher der Hauptschulabschluss und die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker die Voraussetzung des Realschulabschlusses als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes ersetzt, so dass die Ausbildungszeit nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Dies sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, denn die Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker habe seinen Eintritt in den mittleren Dienst nicht verzögert, sondern bewirkt, dass er die Zugangsvoraussetzungen erstmals erfüllt habe.

Ebenso entspreche - wie sodann im Einzelnen begründet wird - die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,05 v.H. ab Januar 2011 den gesetzlichen Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. So sei der errechnete Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. korrekt ermittelt und unterliege gemäß § 69 e Abs. 4 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.2011 kraft der gesetzlichen Regelung wegen des ab dann geltenden Anpassungsfaktors von 0,95667 der Absenkung auf 67,05 v.H..

Mit am 28.2.2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag ausweislich der am 15.3.2013 eingegangenen Zulassungsbegründung auf sein Begehren, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, beschränkt, seinen erstinstanzlichen Antrag auf Nichtabsenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,09 v.H. mithin nicht mehr weiterverfolgt.

Der Senat hat die auf Anrechnung der Ausbildungszeit des Klägers auf dessen ruhegehaltsfähige Dienstzeit beschränkte Berufung durch Beschluss vom 9.4.2013 - 1 A 34/13 -, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.4.2013, zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung am 18.4.2013 begründet. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben sei, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich gewesen sei. Seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker sei wesentlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Hieraus ergebe sich der rechtliche Schluss, dass diese Ausbildung, die er vollständig nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert habe, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigten sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2011 zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass nach der Änderung der Laufbahnverordnung ab dem Ernennungszeitpunkt 1.1.1980 für den mittleren Dienst allgemein die mittlere Reife als Zugangsvoraussetzung gegolten habe. Die Bundeslaufbahnverordnung habe ab 1980 für den mittleren Dienst das Erfordernis einer abgeschlossenen Lehre nicht mehr enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit Änderungen der Laufbahnvoraussetzungen vor der Ernennung umzugehen sei. In der Entscheidung habe es aber klargestellt, dass eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben sei und an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses trete, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könne. Insofern werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 - 3 L 97/01 - verwiesen, in der diese Problematik explizit herausgearbeitet sei. Würde man hingegen auf den Zeitpunkt der Lehre abstellen, so hätte der Gesetzgeber vor dem 1.1.1980 auch keine mehrjährige Übergangsvorschrift für die Änderung der Laufbahnzugangsvoraussetzungen vorsehen müssen. Letztlich seien Ernennungen häufig erst Jahrzehnte nach Lehrabschluss erfolgt, was bei Vorverlagerung der Laufbahnvoraussetzungen zu keiner einheitlichen Handhabung der verschiedenen Konstellationen führen würde. Nur beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Ernennung sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verwaltungsseitig zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vertrete, wie sich aus seinem Beschluss vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – ergebe, ebenfalls die Auffassung, dass die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Einstellung entscheidend seien.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,
2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

1.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und
2.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:
a)
eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und
b)
eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,
2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling (Auszubildende) hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.

(4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,
2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen,
10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,
2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

1.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und
2.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:
a)
eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und
b)
eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,
2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwergeld.
Der Kläger lebte seit Dezember 2001 mit dem am 08.01.2005 verstorbenen Gymnasiallehrer L. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 28.03.2005 beantragte er die Auszahlung von Sterbe- und Witwergeld. Nach dem Hinweis, dass er keinen Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG habe, wurde ihm mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 27.04.2005 Sterbegeld in Höhe von 6.778,93 EUR gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bewilligt.
Mit Schreiben vom 25.04.2005 machte der Kläger geltend, dass aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG ab dem 02.12.2003 Lebenspartner, die Beamte seien, Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie verheiratete Beamte hätten. Demzufolge sei die Gleichstellung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten auch im Hinblick auf Sterbegeld und die Hinterbliebenenversorgung umzusetzen. Wie Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hätten, sei dies auch nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes umzusetzen. Nach § 5 LPartG seien die Partner einer Lebenspartnerschaft einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet und die familienrechtlichen Regelungen der §§ 1360a und 1360b BGB gälten entsprechend. Damit entsprächen die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen denen von Ehegatten. Nachdem seit 01.01.2005 den Lebenspartnern von sozialversicherten Arbeitnehmern dieselbe Hinterbliebenenrente wie Ehegatten gewährt werde, könne für Beamte nichts anderes gelten.
Mit Bescheid vom 02.05.2005 lehnte das Landesamt den Antrag auf Gewährung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG sowie von Witwergeld nach § 19 BeamtVG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenversorgung sei abschließend in den §§ 18 und 19 BeamtVG geregelt. Die Zahlung der beantragten Leistungen könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nur an den hinterbliebenen Ehegatten erfolgen. Auf eingetragene Lebenspartner fänden diese Regelungen keine Anwendung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem ihm mit Bescheid des Landesamts vom 20.06.2005 ergänzend Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 4.897,52 EUR bewilligt worden war, nahm er den Widerspruch gegen die Festsetzung von Sterbegeld zurück, beantragte aber weiterhin die Gewährung von Witwergeld nach § 19 BeamtVG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 wies das Landesamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger nicht zu dem von den §§ 19 und 28 BeamtVG erfassten Personenkreis gehöre. Wegen des in § 3 BeamtVG zum Ausdruck kommenden Vorbehalts des Gesetzes scheide eine analoge Anwendung dieser Regelungen aus. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht dadurch verletzt, dass der Lebenspartner nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen sei. Diese sei Teil der Alimentationspflicht des Dienstherrn und umfasse lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder, nicht aber Lebenspartner zählten. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung ändere sich nichts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit ausgeführt, dass eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im deutschen Recht nicht bestehe. Insbesondere fehle gerade im Bereich der Besoldung und Versorgung eine derartige Gleichstellung. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft sei die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend und nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in Ehe und Lebenspartnerschaft. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG werde der in der Lebenswirklichkeit anzutreffende typische Befund berücksichtigt, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte. Diese Ausführungen zum Familienzuschlag seien auch auf die Hinterbliebenenversorgung übertragbar.
Mit seiner am 11.07.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.05.2005, soweit hierin die Bewilligung von Witwergeld abgelehnt wird, und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Witwergeld gemäß § 19 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich im Beamtenversorgungsgesetz für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage finde. Weil keine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen sei, komme auch eine analoge Anwendung des § 19 BeamtVG nicht in Betracht. Ein Anspruch ergebe sich aber aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Anwendungsbereich der Richtlinie sei eröffnet, da es sich bei dem im Streit befindlichen Witwergeld um Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie handele. Die Umsetzung der Richtlinie habe bis zum 02.12.2003 erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt könne sich der Einzelne auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung geben dürfe. Die Beschränkung auf verwitwete, also ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG stelle im Hinblick auf in eingetragener Partnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar. Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner hätten der Unterhaltspflicht aus § 5 LPartG in gleicher Weise wie Ehegatten unterlegen. In dieser Hinsicht habe eine vergleichbare Situation bestanden. Durch das Vorenthalten des Witwergeldes erfahre der Kläger aber eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruhe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stütze diese Auffassung. Das Witwergeld sei ein Besoldungsanteil, dem eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zukomme. Es knüpfe historisch an die Versorgung der hinterbliebenen Witwe an. Eine Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft sei jedoch allein durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Das Witwergeld werde ebenso wie der Familienzuschlag nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft - die aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei Ehegatten eingegangen werde -gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Familienzuschlag und Witwergeld knüpften auch nicht daran an, dass früher in der Ehe Kinder gelebt hätten, die inzwischen nicht mehr unterhaltsbedürftig seien, als Folge der Kindererziehung der Ehegatte des Beamten aber in seinen Erwerbschancen gemindert sei. Das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, sei mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar. Auf eine konkrete Bedürftigkeit komme es bei der Gewährung des Familienzuschlags und des Witwergeldes nicht an. Damit befinde sich der überlebende Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf das Witwergeld in der gleichen Situation wie Ehepartner, so dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Nichts anderes folge aus Nr. 22 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG.
Zur Begründung der am 04.08.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor, dass in Bezug auf das Witwergeld die normative Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft anhand des öffentlichen Dienstrechts bzw. speziell anhand des Versorgungsrechts zu prüfen sei. Das privat-rechtliche Unterhaltsrecht sei nicht geeignet, die Vergleichbarkeit von Ehegatten und Lebenspartnern in Bezug auf das Witwergeld zu bestimmen. Gemessen an den Regelungen des öffentlichen Dienstrechts könne festgestellt werden, dass Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich nicht gleichgestellt seien. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, im Bereich des öffentlichen Dienstrechts eine (weitgehende) Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft zu begründen. Auch gehe das Verwaltungsgericht fehl, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Witwergeld und der Erwartung, aus der Ehe gingen Kinder hervor, verneine und postuliere, dass das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar sei. Es möge zwar richtig sein, dass nicht aus jeder Ehe Kinder hervorgingen, jedoch stellten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht dergestalt dar, dass dies eine völlige Abkehr vom Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie rechtfertige. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familienzuschlag sei jedenfalls eine normative Vergleichbarkeit von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erst mit einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009 hergestellt worden, so dass - überhaupt - erst ab diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG bestehen könne.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Beschränkung auf verwitwete, d.h. ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG sei unmittelbar diskriminierend, denn die Hinterbliebenenversorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk werde zwar einem Beamten gewährt, aber die Hinterbliebenenversorgung des eingetragenen Lebenspartners eines Beamten werde verweigert. Nicht nur die Unterhaltspflicht, sondern auch die Möglichkeit der Adoption eines Kindes des Lebenspartners ergäben, dass eine umfassende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe beabsichtigt und erfolgt sei. Das zeige auch § 46 Abs. 4 SGB VI im Zusammenhang mit der Gewährung eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Familienzuschlag werde ebenso wie das Witwergeld nur wegen der bestehenden und auf Dauer angelegten Partnerschaft gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Die vom Beklagten vorgenommene typisierende Betrachtungsweise lasse sich nach der gesellschaftlichen Realität nicht (mehr) rechtfertigen. Die Lebenspartnerschaft und nicht der konkrete Familienstand sei der richtige Anknüpfungspunkt, um den Mehraufwand der mit einer solchen Partnerschaft verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflicht auszugleichen. Es sei grundlegend falsch, europäische Rechtsnormen auszuschließen und eine normative Vergleichbarkeit allein anhand des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts zu bestimmen, wenn diese als Kern gerade die Verletzung übergeordneten Rechts und damit die Diskriminierung in sich trügen. Zu verweisen sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert seien, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige danach die vorgenommene Differenzierung nicht.
14 
Mit Bescheid vom 18.10.2011 setzte das Landesamt das Witwergeld für den Kläger im Hinblick auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts - „unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung“ ab dem 01.01.2009 auf brutto 1.675,29 EUR fest.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 2 auch ab 01.11.2008 bis 30.06.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ...... und auch ab 01.01.2009 bis 30.06.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ...... zu zahlen, jeweils zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 13.12.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Berufung des Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG) bzw. des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags (§§ 40, 41 Abs. 3 LBesGBW in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung).
Der Kläger ist Beamter im Polizeidienst des Beklagten (PHMz, A 9 mit Zulage). Seit dem 30.07.2004 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner ist nicht im öffentlichen Dienst tätig.
Unter dem 20.02.2009 reichte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) das ausgefüllte Formular „Erklärung zum Familienzuschlag“ ein. In diesem Formular sind Angaben zum Lebenspartner des Klägers enthalten. Unter 4. „Angaben zur Berücksichtigung von Kindern" sind die ledigen Kinder seines Lebenspartners ... (geb. 06.07.1992) und ... (geb. 17.03.1994) aufgeführt. Zu beiden Kindern wird vermerkt, dass Kindergeld an den Lebenspartner gezahlt werde. Dem Formular waren zwei Presseberichte („Familienzuschlag für Homobeamte“ und „Urteil: Bei Homo-Ehe doch Anspruch auf Familienzuschlag“) zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart beigefügt. Mit Schreiben des Landesamts vom 20.03.2009 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 20.02.2009 formlos darauf hingewiesen, dass trotz des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das im Übrigen noch nicht rechtskräftig sei, ein Familienzuschlag der Stufe 1 nicht gezahlt werden könne, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Am 23.11.2010 beantragte der Kläger, ihm für seine Stiefkinder ... und ... den Familienzuschlag der Stufe 2 zu zahlen, und zwar ab November 2008 für ... und ab Januar 2009 für ... Die Tochter ... seines Lebenspartners, die sich noch in Ausbildung befinde, sei am 01.09.2007 und dessen Sohn ... am 01.01.2009 in die gemeinsame Wohnung eingezogen. Sein Lebenspartner erhalte seit November 2008 für seine Tochter ... und seit Januar 2009 für seinen Sohn ... Kindergeld. Ihm, dem Kläger, stehe ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu, weil die Beschränkung des Familienzuschlags auf verheiratete Beamte gegen die Richtlinie 2000/78/EG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Mit Bescheid vom 13.12.2010 lehnte das Landesamt den Antrag des Klägers auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 ab, dessen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 zurück.
Am 03.01.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der er die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 ab November 2008 für ... und ab Januar 2009 für ... begehrt hat. Mit Urteil vom 30.03.2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 2 (bzw. den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages) ab dem 01.07.2009 für die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder ... und ... zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 03.01.2011 auf den zu diesem Zeitpunkt fälligen Betrag und ab dem jeweiligen Monatsersten für die ab dem 01.02.2011 fällig gewordenen bzw. fällig werdenden Beträge. Den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 hat es aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sei, erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 40 Abs. 2 BBesG bzw. - für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 - § 41 Abs. 3 LBesGBW nicht, weil diese Vorschriften ausdrücklich an das Vorliegen einer Ehe anknüpften. Der Kläger weise aber zu Recht darauf hin, dass der Ausschluss des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten vom Familienzuschlag eine unmittelbare Diskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG darstelle. Die Kammer habe mit Urteil vom 30.03.2011 unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 entschieden, dass dem Kläger seit dem 01.07.2009 der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG zustehe. Sie habe in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, dass es - in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 - seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 an einer tragfähigen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen fehle. Gleiches gelte auch in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Auch die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in § 40 Abs. 2 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG könne seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 nicht mehr als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Dass der Bundesfinanzhof einen Anspruch auf Kindergeld für in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Kinder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin verneine und im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur die in den Haushalt aufgenommenen Kinder des Ehegatten berücksichtige, sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Unionsrecht gebiete eine Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 2 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009, da erst durch diesen Beschluss die normative Vergleichbarkeit hergestellt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt unterfalle damit die Leistung dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
Auf die Anträge des Klägers und des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.04.2012 - 4 S 1326/11 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm den Familienzuschlag der Stufe 2 auch ab 01.11.2008 bis 30.06.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ... und auch ab 01.01.2009 bis 30.06.2009 für das in seinen Hauhalt aufgenommene Kind ... zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 13.12.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er vor, soweit sich das Gericht hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem der Gleichstellungsanspruch beim Familienzuschlag der Stufe 1 begründet sei, der Auffassung des Bundesverwaltungsgericht anschließe, verkenne es, dass es nach dem Urteil des EuGH vom 01.04.2008 nicht darauf ankommen dürfe, dass das nationale Verfassungsgericht die Vergleichbarkeit herstelle. Vielmehr sei der Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG nach dem Urteil des EuGH vom 01.04.2008 bereits dann gegeben, wenn sich Ehegatten und Lebenspartner in Bezug auf die streitbefangene Leistung in einer vergleichbaren Situation befänden. Im Urteil vom 10.05.2011 bestätige der EuGH die Auffassung, dass die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehepartnern beim Entgelt gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße, dies bereits seit dem 03.12.2003. Die dortigen Ausführungen ließen sich in vollem Umfang auf den Familienzuschlag der Stufe 1 und auch auf den vorliegend streitbefangenen Familienzuschlag der Stufe 2 übertragen. Hiervon unabhängig sei festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einem Anspruch auf rückwirkende Gleichstellung führen könne.
10 
Entgegen den Angaben des Beklagten habe er seinen streitbefangenen Anspruch nicht erst mit Antrag vom 23.11.2011 geltend gemacht, sondern bereits am 23.11.2010. Ohnehin stehe der Begründetheit der Klage nicht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn entgegen, dies aus mehreren Gründen: Zum einen stütze sich das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 27.05.2010 maßgeblich auf die vorangegangene Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Rückwirkung ausdrücklich beschränkt worden sei. Eine derartige Beschränkung stehe ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu und sei in den vorliegend maßgeblichen Entscheidungen vom 07.07.2009 und 21.07.2010 gerade nicht vorgenommen worden. Es komme hinzu, dass ein Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn europarechtlich ohnehin nicht begründbar sei. Zudem wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Beklagte, der die europarechtlichen Vorgaben nicht fristgerecht umgesetzt habe, sich seinen Beamten gegenüber darauf berufe, diese hätten ihre Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht. Vorliegend habe der Beklagte in dem von ihm herausgegebenen Antragsformular sogar aktiv darauf hingewirkt, Anträge auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 bzw. des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages für Kinder des eingetragenen Lebenspartners nicht zu stellen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Insoweit verteidigt er das angefochtene Urteil und trägt vor, das einfachgesetzliche deutsche Recht, das bei verschiedenen Eltern-Kind-Regelungen auch weiterhin zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften differenziere, verstoße nicht gegen europäisches Recht oder deutsches Verfassungsrecht. Darüber hinaus sei eine im Fortbestehen des bisherigen Kindergeldrechts liegende mögliche Ungleichbehandlung aus nicht diskriminierenden Gründen gerechtfertigt. Die Anbindung an das Kindergeldrecht einschließlich der Rangfolgeregelungen zwischen mehreren Berechtigten sei ein als solches diskriminierungsfreies allgemeines Rechtsprinzip. Zur Wahrung dieses Prinzips werde beispielsweise auch ein Eingriff in das Alimentationsprinzip zugelassen. So könne beispielsweise auch ein sogenannter „Zahlvater“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW) nach § 40 Abs. 3 Satz 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG den kindbezogenen Teil der Bezüge bei Eheschließung der Kindesmutter mit einem anderen Beamten verlieren. Die Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Beamten und verbeamteten eingetragenen Lebenspartnern durch § 40 Abs. 2 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) sei daher durch dieses Rechtsprinzip gerechtfertigt. Denn die Entscheidung über den kindbezogenen Familienzuschlag könne auch in anderen Konstellationen in die Rechte des bisher begünstigten anderen Elternteils eingreifen. Im Übrigen werde an der Rechtsauffassung, dass die Ungleichbehandlung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft gegenüber verheirateten Beamten im Bereich der beamtenrechtlichen Alimentation hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 2 im vorliegenden Fall durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei, - auch in Bezug auf die Zeit nach dem 30.06.2009 - festgehalten. Unabhängig davon dürfte auch der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn anwendbar sein, so dass dem Kläger, dessen Antrag auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 für seine „Stiefkinder“ vom 23.11.2011 datiere, aus diesem Grund frühestens ab dem Jahr 2011 ein Anspruch zustehen könne.
14 
Der Beklagte beantragt weiter,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
16 
Er macht geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit es der Klage ab dem 01.07.2009 stattgegeben habe. Das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung der Kindergeldentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich des kindbezogenen Familienzuschlags nach § 40 Abs. 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW verkannt. Zwar diene Kindergeld nach § 31 Abs. 1 Satz 1 EStG der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und verfolge damit eine andere Zielrichtung als die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 (bzw. des kinderbezogenen Anteils), da diese die amtsangemessene Alimentation des Beamten sicherstellen solle. Das Gericht verkenne jedoch, dass die Kindergeldentscheidung als Rechtsverweisung für den kindbezogenen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW ohne Ausnahme verbindlich sei. Die von der Kindergeldentscheidung unabhängige Prüfung eines Anspruchs auf den kindbezogenen Familienzuschlag sei ihm daher verwehrt. Eine über den Wortlaut „Kinder des Ehegatten“ hinausgehende (richtlinienkonforme) ergänzende Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheide vorliegend aus. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld für in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Kinder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin nicht bestehe und im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur die in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten berücksichtigungsfähig seien. Nach dieser - ihn bindenden - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe dem Kläger als eingetragenem Lebenspartner kein Anspruch auf Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und damit nach § 40 Abs. 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW auch kein Anspruch auf den kindbezogenen Familienzuschlag zu. Diese Ungleichbehandlung sei aufgrund des Abs. 22 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht rechtswidrig, da einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen von dieser Richtlinie unberührt blieben.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sowohl Art. 3 Abs. 1 GG als auch die Richtlinie 2000/78/EG stellten gegenüber den besoldungsrechtlichen Regelungen und dem von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Grundsatz der Bindung an die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes vorrangiges Recht dar.
20 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung des Klägers ist begründet, die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage auch für den Zeitraum ab November 2008 bzw. Januar 2009 stattgeben müssen. Die Ablehnung der Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2 (bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags) ab 01.11.2008 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ... und ab 01.11.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ....
22 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 40 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (vgl. § 86 BBesG, im Folgenden a.F.) bzw. - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - aus § 41 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - vom 09.11.2010 (GBl. S. 793). Nach § 40 Abs. 2 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 2 u.a. Beamten, Richtern und Soldaten der Stufe 1, d.h. insbesondere verheirateten Beamten gewährt, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde. Eine dementsprechende Regelung enthält § 41 Abs. 3 LBesGBW, wonach Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind erhalten. Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu, wenn es sich bei den in seinen Haushalt aufgenommenen Kindern... und ... um Kinder seines „Ehegatten“ handeln würde. Denn dann würde ihm ohne Berücksichtigung des § 64 Abs. 1 EStG, d.h. ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt wird, für den hier streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld zustehen, da das Kind ... das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG) und das Kind... das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Der Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, erfüllt jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht, weil diese ausdrücklich an das Vorliegen einer Ehe (Kinder seines „Ehegatten“) anknüpfen. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 LBesGBW) kommt auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
23 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - aus § 41 Abs. 3 LBesGBW in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16; im Folgenden: Richtlinie). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 „Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 „Römer“ -, EuGRZ 2011, 278; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, IÖD 2012, 112).
24 
Der Geltungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Zwar lässt sie nach ihrem 22. Erwägungsgrund einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) werden die in Ausübung der nationalen Zuständigkeit ergangenen nationalen Vorschriften dadurch jedoch dann nicht dem Geltungsanspruch der Richtlinie 2000/78/EG entzogen, wenn die Leistungen Entgeltcharakter haben (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Das ist hier der Fall, weil der Familienzuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW) Bestandteil der Besoldung und somit Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44). Deshalb trifft die Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.04.2006 - III B 153/05 -, Juris) nicht zu, in der Richtlinie heiße es, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse, und hierzu auch die Gewährung von Kindergeld zähle. Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie kann deren Anwendung nicht in Frage stellen, wenn Bezüge - wie hier - als Arbeitsentgelt einzustufen sind (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
25 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dar. Der Kläger wird als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Ehegatten nachteilig behandelt, weil ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (im Folgenden: Familienzuschlag der Stufe 2) nicht gewährt wird, während er als Ehegatte einen solchen beanspruchen könnte. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 in einer vergleichbaren Lage befinden.
26 
Insoweit ist nicht entscheidend, dass - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist - Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 normativ unterschiedlich ausgestaltet sind. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich des streitgegenständlichen Familienzuschlags in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
27 
Eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 besteht seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, FamRZ 2012, 472) - bezogen auf den Familienzuschlag der Stufe 1 - unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt:
28 
„In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.
29 
Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).
30 
Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.
31 
Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).
32 
Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.
33 
So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).
34 
Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).
35 
Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.“
36 
Danach befinden sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartner im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch unionsrechtlich seit dem 01.08.2001 in einer vergleichbaren Lage; insoweit gilt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse nichts anderes. Erst recht gilt dies für den Familienzuschlag der Stufe 2, der (sogar) an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft. Danach stellen auch weder Art. 6 Abs. 1 GG noch die vom Beklagten in Anspruch genommene Anbindung an das Kindergeldrecht einschließlich der Rangfolgeregelungen zwischen mehreren Berechtigten - um die es hier auch nicht geht - einen tragfähigen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft dar.
37 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie auch unmittelbar berufen.
38 
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 „Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 „Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
39 
Die Richtlinie ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, und Senatsurteil vom 03.04.2012, jeweils a.a.O.).
40 
Weder mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) noch mit späteren Änderungen oder Regelungen hat der nationale Gesetzgeber - soweit hier von Bedeutung - die Gleichstellung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 2 vorgenommen. Insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgt kein selbständiger Leistungsanspruch dieser Art. Die in ihm vorgesehene Gewährung von Sekundäransprüchen - in Gestalt von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen - hat nicht zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie geführt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
41 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung zuwider laufenden Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. An dieser Umsetzung fehlte es in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003. Die unvollständige Umsetzung dieser Richtlinie hat zur Folge, dass die hier maßgeblichen Regelungen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 unmittelbar Anwendung finden. Als Folge hiervon sind § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teiles des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn nur auf diese Weise kann dem Recht, das dem Kläger aus dem Unionsrecht erwächst, die volle Wirksamkeit verschafft werden (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 - C-231/96 „Jonkmann u.a.“ -, EuZW 2007, 643 Rn. 41).
42 
Der Kläger kann das Recht auf Gleichbehandlung unionsrechtlich (erst) ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003 geltend machen. Er muss nicht abwarten, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
43 
Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG3 Abs. 1 LBesGBW) steht dem nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, BVerfGE 123, 267, sowie Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 -, DVBl 2010, 1229; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
44 
Auch die vom Beklagten in Anspruch genommene Bindung an die Kindergeldentscheidung als Rechtsverweisung für den kinderbezogenen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist auch bei der Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen, soweit diese Vorschrift über § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW entsprechend anwendbar ist. Diese Pflicht trifft auch den Beklagten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.). Er hat dem Kläger daher auch für den Zeitraum ab November 2008 - betreffend ... - und ab Januar 2009 - betreffend ... - den Familienzuschlag der Stufe 2 zu gewähren; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
45 
Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe.
46 
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) entschieden, dass solche Ansprüche erst ab demjenigen Haushaltsjahr bestünden, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht habe, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, Juris, m.w.N.). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung folge aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, nach dem der Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müsse. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle, könne der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu erhalten, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben habe. Die Rügeobliegenheit sei mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie solle den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Unabhängig davon, dass diese Erwägungen nicht auf den vorliegenden unionsrechtlichen Anspruch des Klägers übertragen werden können (vgl. die folgenden Ausführungen), hat der Kläger seinen Anspruch am 23.11.2010 mit seinem dahingehenden Antrag gegenüber dem Landesamt erhoben. Damit liegt jedenfalls für die Jahre ab 2010 eine zeitnahe Geltendmachung in diesem Sinne vor.
47 
Vor allem aber (und damit auch für den vorhergehenden Zeitraum ab dem 01.11.2008) können diese Erwägungen auf den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers nicht übertragen werden. Dies gilt schon deshalb, weil es hier nicht um die Geltendmachung einer Unteralimentierung geht, die der Beamte dem Dienstherrn anzuzeigen hätte
48 
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647: „Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus.“),
49 
sondern um das Vorenthalten eines dem Beamten zustehenden Bezügeteils. Unabhängig davon hat der EuGH im Urteil vom 01.04.2008 (a.a.O.) entschieden, er könne sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben habe. Eine solche Beschränkung könne nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheide. Eine solche Beschränkung hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.05.2011 (a.a.O.) nicht vorgenommen und im Übrigen im Urteil vom 25.07.1991 (- C 208/90 „Emmott“ -, Slg. 1991 S. I-04269) ausgeführt, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, seien die Einzelnen nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Dieser Zustand der Unsicherheit für die Einzelnen dauere auch nach dem Erlass eines Urteils an, in dem der Gerichtshof die Ansicht vertreten habe, dass der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sei, selbst wenn der Gerichtshof festgestellt habe, dass die eine oder andere Bestimmung der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt sei, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können. Nur die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie beende diesen Zustand der Unsicherheit, und erst mit dieser Umsetzung werde die Rechtssicherheit geschaffen, die erforderlich sei, um von den Einzelnen verlangen zu können, dass sie ihre Rechte geltend machten. Hieraus folge, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne. Danach kann für den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers eine zeitnahe Geltendmachung nicht verlangt werden.
50 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung.
51 
Die - zur Klarstellung beide Instanzen umfassende - Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 06. November 2012
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.079,84 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung des Klägers ist begründet, die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage auch für den Zeitraum ab November 2008 bzw. Januar 2009 stattgeben müssen. Die Ablehnung der Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2 (bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags) ab 01.11.2008 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ... und ab 01.11.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ....
22 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 40 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (vgl. § 86 BBesG, im Folgenden a.F.) bzw. - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - aus § 41 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - vom 09.11.2010 (GBl. S. 793). Nach § 40 Abs. 2 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 2 u.a. Beamten, Richtern und Soldaten der Stufe 1, d.h. insbesondere verheirateten Beamten gewährt, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde. Eine dementsprechende Regelung enthält § 41 Abs. 3 LBesGBW, wonach Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind erhalten. Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu, wenn es sich bei den in seinen Haushalt aufgenommenen Kindern... und ... um Kinder seines „Ehegatten“ handeln würde. Denn dann würde ihm ohne Berücksichtigung des § 64 Abs. 1 EStG, d.h. ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt wird, für den hier streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld zustehen, da das Kind ... das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG) und das Kind... das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Der Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, erfüllt jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht, weil diese ausdrücklich an das Vorliegen einer Ehe (Kinder seines „Ehegatten“) anknüpfen. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 LBesGBW) kommt auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
23 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - aus § 41 Abs. 3 LBesGBW in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16; im Folgenden: Richtlinie). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 „Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 „Römer“ -, EuGRZ 2011, 278; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, IÖD 2012, 112).
24 
Der Geltungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Zwar lässt sie nach ihrem 22. Erwägungsgrund einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) werden die in Ausübung der nationalen Zuständigkeit ergangenen nationalen Vorschriften dadurch jedoch dann nicht dem Geltungsanspruch der Richtlinie 2000/78/EG entzogen, wenn die Leistungen Entgeltcharakter haben (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Das ist hier der Fall, weil der Familienzuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW) Bestandteil der Besoldung und somit Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44). Deshalb trifft die Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.04.2006 - III B 153/05 -, Juris) nicht zu, in der Richtlinie heiße es, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse, und hierzu auch die Gewährung von Kindergeld zähle. Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie kann deren Anwendung nicht in Frage stellen, wenn Bezüge - wie hier - als Arbeitsentgelt einzustufen sind (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
25 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dar. Der Kläger wird als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Ehegatten nachteilig behandelt, weil ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (im Folgenden: Familienzuschlag der Stufe 2) nicht gewährt wird, während er als Ehegatte einen solchen beanspruchen könnte. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 in einer vergleichbaren Lage befinden.
26 
Insoweit ist nicht entscheidend, dass - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist - Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 normativ unterschiedlich ausgestaltet sind. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich des streitgegenständlichen Familienzuschlags in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
27 
Eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 besteht seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, FamRZ 2012, 472) - bezogen auf den Familienzuschlag der Stufe 1 - unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt:
28 
„In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.
29 
Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).
30 
Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.
31 
Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).
32 
Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.
33 
So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).
34 
Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).
35 
Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.“
36 
Danach befinden sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartner im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch unionsrechtlich seit dem 01.08.2001 in einer vergleichbaren Lage; insoweit gilt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse nichts anderes. Erst recht gilt dies für den Familienzuschlag der Stufe 2, der (sogar) an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft. Danach stellen auch weder Art. 6 Abs. 1 GG noch die vom Beklagten in Anspruch genommene Anbindung an das Kindergeldrecht einschließlich der Rangfolgeregelungen zwischen mehreren Berechtigten - um die es hier auch nicht geht - einen tragfähigen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft dar.
37 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie auch unmittelbar berufen.
38 
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 „Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 „Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
39 
Die Richtlinie ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, und Senatsurteil vom 03.04.2012, jeweils a.a.O.).
40 
Weder mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) noch mit späteren Änderungen oder Regelungen hat der nationale Gesetzgeber - soweit hier von Bedeutung - die Gleichstellung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 2 vorgenommen. Insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgt kein selbständiger Leistungsanspruch dieser Art. Die in ihm vorgesehene Gewährung von Sekundäransprüchen - in Gestalt von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen - hat nicht zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie geführt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
41 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung zuwider laufenden Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. An dieser Umsetzung fehlte es in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003. Die unvollständige Umsetzung dieser Richtlinie hat zur Folge, dass die hier maßgeblichen Regelungen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 unmittelbar Anwendung finden. Als Folge hiervon sind § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teiles des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn nur auf diese Weise kann dem Recht, das dem Kläger aus dem Unionsrecht erwächst, die volle Wirksamkeit verschafft werden (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 - C-231/96 „Jonkmann u.a.“ -, EuZW 2007, 643 Rn. 41).
42 
Der Kläger kann das Recht auf Gleichbehandlung unionsrechtlich (erst) ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003 geltend machen. Er muss nicht abwarten, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
43 
Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG3 Abs. 1 LBesGBW) steht dem nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, BVerfGE 123, 267, sowie Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 -, DVBl 2010, 1229; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
44 
Auch die vom Beklagten in Anspruch genommene Bindung an die Kindergeldentscheidung als Rechtsverweisung für den kinderbezogenen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist auch bei der Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen, soweit diese Vorschrift über § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW entsprechend anwendbar ist. Diese Pflicht trifft auch den Beklagten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.). Er hat dem Kläger daher auch für den Zeitraum ab November 2008 - betreffend ... - und ab Januar 2009 - betreffend ... - den Familienzuschlag der Stufe 2 zu gewähren; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
45 
Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe.
46 
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) entschieden, dass solche Ansprüche erst ab demjenigen Haushaltsjahr bestünden, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht habe, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, Juris, m.w.N.). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung folge aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, nach dem der Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müsse. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle, könne der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu erhalten, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben habe. Die Rügeobliegenheit sei mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie solle den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Unabhängig davon, dass diese Erwägungen nicht auf den vorliegenden unionsrechtlichen Anspruch des Klägers übertragen werden können (vgl. die folgenden Ausführungen), hat der Kläger seinen Anspruch am 23.11.2010 mit seinem dahingehenden Antrag gegenüber dem Landesamt erhoben. Damit liegt jedenfalls für die Jahre ab 2010 eine zeitnahe Geltendmachung in diesem Sinne vor.
47 
Vor allem aber (und damit auch für den vorhergehenden Zeitraum ab dem 01.11.2008) können diese Erwägungen auf den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers nicht übertragen werden. Dies gilt schon deshalb, weil es hier nicht um die Geltendmachung einer Unteralimentierung geht, die der Beamte dem Dienstherrn anzuzeigen hätte
48 
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647: „Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus.“),
49 
sondern um das Vorenthalten eines dem Beamten zustehenden Bezügeteils. Unabhängig davon hat der EuGH im Urteil vom 01.04.2008 (a.a.O.) entschieden, er könne sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben habe. Eine solche Beschränkung könne nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheide. Eine solche Beschränkung hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.05.2011 (a.a.O.) nicht vorgenommen und im Übrigen im Urteil vom 25.07.1991 (- C 208/90 „Emmott“ -, Slg. 1991 S. I-04269) ausgeführt, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, seien die Einzelnen nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Dieser Zustand der Unsicherheit für die Einzelnen dauere auch nach dem Erlass eines Urteils an, in dem der Gerichtshof die Ansicht vertreten habe, dass der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sei, selbst wenn der Gerichtshof festgestellt habe, dass die eine oder andere Bestimmung der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt sei, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können. Nur die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie beende diesen Zustand der Unsicherheit, und erst mit dieser Umsetzung werde die Rechtssicherheit geschaffen, die erforderlich sei, um von den Einzelnen verlangen zu können, dass sie ihre Rechte geltend machten. Hieraus folge, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne. Danach kann für den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers eine zeitnahe Geltendmachung nicht verlangt werden.
50 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung.
51 
Die - zur Klarstellung beide Instanzen umfassende - Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 06. November 2012
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.079,84 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. September 2010 - 3 Sa 540/10 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

2

Der 1945 geborene B war bei der Beklagten als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Am 13. November 2003 begründete er mit dem Kläger eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. B verstarb am 12. September 2007.

3

§ 6 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten lautet:

        

㤠6 Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung

        

(1)     

Für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung gelten die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend.“

4

Mit der vorliegenden Feststellungsklage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung verlangt und die Auffassung vertreten, dass er als eingetragener Lebenspartner ebenso zu behandeln sei wie ein hinterbliebener Ehegatte.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit Oktober 2007 eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, für einen Anspruch des Klägers gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine analoge Anwendung der für hinterbliebene Ehegatten bestehenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes scheide aus. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zunächst ab dem 1. November 2010 eine Hinterbliebenenversorgung an den Kläger geleistet und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2010. Daraufhin hat der Kläger seinen Klageantrag auf die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eingeschränkt und den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und verfolgt mit ihrer Revision im Übrigen ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage, soweit sie noch rechtshängig ist, zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für hinterbliebene Ehegatten vorgesehen ist.

9

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

10

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach. Er hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, da die Beklagte die geltend gemachte Pflicht zur Versorgung des Klägers leugnet. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 27; 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 - zu A der Gründe).

11

II. Die Klage ist im noch streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 begründet. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass sie an ihn auch für diese Zeit eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang leistet, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen hinterbliebenen Ehepartner vorsehen. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seines Lebenspartners und der Beklagten iVm. § 6 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten, den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden RL 2000/78/EG) stützen.

12

1. Nach den zwischen dem verstorbenen B und der Beklagten getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einschließlich der in § 6 Abs. 1 der Dienstordnung erfolgten Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung der Beamten kann der Kläger als eingetragener Lebenspartner des verstorbenen Dienstordnungsangestellten B für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 zwar keine Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten beanspruchen.

13

§ 6 Abs. 1 der auf das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Dienstordnungsangestellten B und der Beklagten anwendbaren Dienstordnung sicherte dem verstorbenen B eine Versorgung entsprechend den „Vorschriften für Beamte des Bundes“ zu. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch noch zum Zeitpunkt des Todes von B im September 2007 galt § 85 BBG(aufgehoben mit Wirkung zum 12. Februar 2009 durch Art. 17 Abs. 11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160), der auf das Beamtenversorgungsgesetz verwies. Dieses Gesetz ist deshalb für die Versorgung des Klägers als hinterbliebenem eingetragenen Lebenspartner von B im hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG sah in seiner bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner vor.

14

2. Diese im Arbeitsvertrag iVm. der Dienstordnung der Beklagten und dem Beamtenversorgungsgesetz angelegte Unterscheidung zwischen Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern hält jedoch einer Prüfung anhand der RL 2000/78/EG nicht stand mit der Folge, dass der Kläger so zu behandeln ist, als wäre er mit dem verstorbenen Dienstordnungsangestellten B verheiratet gewesen.

15

a) Der Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG ist eröffnet. Der streitgegenständliche Anspruch fällt in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, weil die Hinterbliebenenversorgung ein Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der RL 2000/78/EG ist. Unter Arbeitsentgelt im Sinne dieser Regelung sind nach Art. 157 Abs. 2 AEUV ua. Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Dazu können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden (EuGH 23. Oktober 2003 - C-4/02 - und - C-5/02 - [Schönheit und Becker] Rn. 56 ff., Slg. 2003, I-12575; BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 12, ZTR 2011, 192).

16

Die Geltung der RL 2000/78/EG für den vorliegenden Fall wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung ua. davon abhängt, in welchem Familienstand der Dienstordnungsangestellte lebt. Zwar lässt die RL 2000/78/EG nach ihrem Erwägungsgrund 22 einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Gleichwohl fällt die Hinterbliebenenversorgung aufgrund ihres Entgeltcharakters in den Geltungsbereich der RL 2000/78/EG (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 58 f., Slg. 2008, I-1757; BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 13, ZTR 2011, 192).

17

b) Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Dienstordnungsangestellten stellt jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 eine unmittelbare Diskriminierung iSd. RL 2000/78/EG dar (vgl. zur Beamtenversorgung ab dem 1. Juli 2009: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 14, ZTR 2011, 192).

18

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob eine vergleichbare Situation gegeben ist (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 15, ZTR 2011, 192).

19

bb) Vorliegend wird der Kläger als vormals in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Dienstordnungsangestellten Lebender im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gegenüber einem Hinterbliebenen eines verheirateten Dienstordnungsangestellten benachteiligt, weil ihm als hinterbliebenem Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Dienstordnungsangestellter eine solche beanspruchen können.

20

(1) Die Benachteiligung erfolgt wegen der sexuellen Ausrichtung. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann; regelmäßig entspricht die Wahl des Familienstands der sexuellen Orientierung der Partner. Durch diese unterschiedliche Behandlung werden Dienstordnungsangestellte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gegenüber verheirateten Dienstordnungsangestellten unzulässigerweise diskriminiert, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung seit dem 1. Januar 2005 in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. für die Beamtenversorgung ab dem 1. Juli 2009: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 16, ZTR 2011, 192).

21

(2) Nach deutschem Recht befinden sich hinterbliebene Lebenspartner jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer Eheleuten vergleichbaren Situation. Art. 6 Abs. 1 GG steht nicht entgegen. Danach ist es dem Gesetzgeber zwar verwehrt, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu begünstigen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, im Sinne eines „Abstandsgebots“ andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gründe, BVerfGE 105, 313; 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rn. 105, BVerfGE 124, 199). Damit ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 23, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

22

Eine solche vergleichbare Situation hat der Gesetzgeber nicht bereits durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der ursprünglichen, am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung (Art. 1, 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266) geschaffen. Dieses Gesetz sah zwar in § 5 bereits eine Unterhaltspflicht für Lebenspartner vor, hatte jedoch Fragen der Altersversorgung nicht zum Gegenstand. Das änderte sich erst durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), das nach seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurde ein Versorgungsausgleich wie bei der Ehescheidung auch bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft eingeführt (§ 20 LPartG einerseits und früher §§ 1587 ff. BGB sowie jetzt Versorgungsausgleichsgesetz andererseits). Weiter wurde § 46 SGB VI ergänzt und damit die eingetragene Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt. Dadurch wurde „das Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen“ (BT-Drucks. 15/3445 S. 14).

23

Diese vergleichbare Rechtslage ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt auch für die Hinterbliebenenversorgung im Betriebsrentenrecht. Abzustellen ist dabei auf das Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers, der die der Versorgungszusage zugrunde liegende Betriebszugehörigkeit zurückgelegt und entsprechende Arbeitsleistungen erbracht hat. Das knüpft an das Näheverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der durch die Hinterbliebenenversorgung begünstigten Personen an. Dabei können sich zwar zu einer Differenzierung berechtigende Unterscheidungen auch aus einer unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung dieses Näheverhältnisses ergeben. Ist die gesetzliche Ausgestaltung jedoch gerade nicht unterschiedlich sondern vergleichbar, rechtfertigt sie keine unterschiedliche Behandlung im Arbeits- und im daran anknüpfenden Versorgungsverhältnis (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 25, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

24

(3) Es bestehen seit dem 1. Januar 2005 keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten. In beiden Fällen soll der Dienstordnungsangestellte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zu den Unterhaltspflichten zählt auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. für Beamte: BVerwG 28.Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 16, ZTR 2011, 192). Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, dass Ehepartner häufig vorübergehend mit der Erziehung von Kindern befasst sind und sie deshalb zum Teil zeitweise keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einer Ehe keine Kinder erzogen werden oder dies nicht zu erheblichen Versorgungsnachteilen für einen Ehepartner führt. Andererseits ist Kindererziehung auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht ausgeschlossen, wovon bereits § 9 LPartG ausgeht(BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 26, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

25

c) Die Richtlinie 2000/78/EG ist unmittelbar anwendbar. Der Kläger kann sich auch auf diese berufen.

26

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingungen geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 44 f. mwN, Slg. 2010, I-6281). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn der Mitgliedstaat zwar Umsetzungsmaßnahmen ergriffen hat, diese aber keine vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten (EuGH 11. Juli 2002 - C-62/00 - [Marks & Spencer] Rn. 23 ff., Slg. 2002, I-6325; BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 18, ZTR 2011, 192).

27

bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die RL 2000/78/EG wurde, was die Hinterbliebenenversorgung bis zum 31. Dezember 2008 angeht, nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Die Umsetzungsfrist ist im Jahr 2003 abgelaufen.

28

(1) Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Dabei hat der Mitgliedstaat sicherzustellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie gewährleistet ist. Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden oder es muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung wird (vgl. zur Beamtenversorgung: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 20, ZTR 2011, 192).

29

(2) Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der RL 2000/78/EG in den §§ 18 ff. und § 28 BeamtVG in ihrer bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die nach § 6 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten im Streitfall entsprechend anwendbar sind, nicht gerecht. Die Vorschriften schließen den hinterbliebenen Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben; es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern (vgl. zur Beamtenversorgung: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 21, ZTR 2011, 192).

30

(3) Die maßgeblichen Vorschriften der RL 2000/78/EG - insbesondere Art. 1 bis 3 und Art. 16 - sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Aus Art. 16 ergibt sich zweifelsfrei die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen ua. in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsordnungen für nichtig erklärt oder geändert werden. Die Umsetzungsfrist ist nach Art. 18 Satz 1 der RL 2000/78/EG seit dem 3. Dezember 2003 abgelaufen (vgl. zum Beamtenversorgungsrecht: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 22, ZTR 2011, 192).

31

d) Dies hat zur Folge, dass die §§ 18 ff. und § 28 BeamtVG iVm. dem Dienstvertrag des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners des Klägers insoweit unanwendbar sind, als diese Regelungen mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Die Vorschriften über die Hinterbliebenenversorgung müssen daher so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Dienstordnungsangestellten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bzw. gelebt haben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Dienstordnungsangestellte so behandelt werden wie verheiratete Dienstordnungsangestellte. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und dadurch ein vom Normgeber geregelter Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten gewährt wird, ist nicht zu beanstanden, denn anders lässt sich die volle Wirksamkeit der RL 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. zur Beamtenversorgung: BVerwG 25. März 2010 - 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165).

32

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trifft die Beklagte nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kostenlast. Da die Klage auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zur Zahlung der Hinterbliebenenversorgung seit diesem Zeitpunkt durch die Beklagte zulässig und begründet war, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2013 – 2 K 797/11 – wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2011 verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezogen auf den Ausbildungsabschnitt zwischen dem 15. September 1971 und dem 13. August 1973 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1954 geborene und mit Ablauf des 30.12.2010 in den Ruhestand getretene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit.

Er verließ die Schule 1969 mit dem Volksschulabschluss, besuchte anschließend die einjährige Berufsfachschule (Berufsgruppe Elektrogewerbe), durchlief von September 1970 bis August 1973 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, schloss diese erfolgreich ab und war sodann seit dem 14.8.1973 als Fernmeldehandwerker bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellt, bis er zum 1.5.1982 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 1.5.1983.

Mit Schreiben vom 23.4.2008 erteilte die Beklagte ihm eine als unverbindlich bezeichnete Versorgungsauskunft zum Stichtag 1.10.2010, nach welcher er bei Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 73,00 v.H. Versorgungsbezüge in Höhe von 1.789,16 EUR zu erwarten habe. In diese Berechnung war die Ausbildungszeit des Klägers anteilig, nämlich vom 15.9.1971 bis zum 13.8.1973, eingeflossen.

Auf Antrag des Klägers vom 14.4.2010 versetzte die Beklagte diesen gemäß § 4 BEDBPStruktG vorzeitig in den Ruhestand und setzte die Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 25.1.2011 unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf monatlich 1.961,54 EUR fest. Dabei ist die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich der Kläger am 1.2.2011 unter Hinweis auf die ihm günstigere Versorgungsauskunft vom 23.4.2008 und bat um Berichtigung.

Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2011 beanstandete er, dass in der Festsetzung der Versorgungsbezüge zwar ein Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. berechnet worden sei, die Auszahlung der Versorgungsbezüge aber auf der Basis eines Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. erfolge.

Die Beklagte wertete die Eingabe vom 1.2.2011 als Widerspruch und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 zurück. Eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit komme nicht in Betracht, da diese zusammen mit dem vorhandenen Hauptschulabschluss den seit dem 1.1.1980 für die Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Realschulabschluss im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt habe. Dies sei bei Erstellung der unverbindlichen Versorgungsauskunft übersehen worden. Zudem dürften Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kann-Vorschriften - wie etwa des § 12 BeamtVG - nach § 49 Abs. 2 BeamtVG erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden.

Eine Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 27.2.2011 ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert.

Der Kläger hat am 2.9.2011 Klage erhoben mit dem Ziel, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, seine Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und ab Januar 2011 unter Zugrundelegung des so errechneten Ruhegehaltssatzes auszuzahlen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur 37,38 Jahre als ruhegehaltsfähig anerkannt worden seien, obwohl er im September 2010 sein vierzigjähriges Dienstjubiläum gehabt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.8.2011 die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen sowie den neu ermittelten Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehaltes ungeschmälert auch für die Zeit ab Januar 2011 zu Grunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Nichtanerkennung der Ausbildungszeit die Ansicht vertreten, dass es insoweit nicht auf die Absolvierung der Lehrgänge, sondern auf das Datum der tatsächlichen Ernennung ankomme. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorgenommene Absenkung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 69 e BeamtVG, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage gestellt sei.

Das Verwaltungsgericht hat über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 29.1.2013, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5.2.2013, entschieden und die Klage abgewiesen.

Es hat zunächst hervorgehoben, die Klage sei insgesamt - also auch hinsichtlich der Berechnung der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 67,05 v.H. ab Januar 2011 - zulässig. Diese Berechnung habe der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren beanstandet. Da die Beklagte hierauf nicht reagiert habe, sei die Klage insoweit nach § 75 VwGO ohne Durchführung des durch § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig.

In der Sache müsse die Klage ohne Erfolg bleiben. Hinsichtlich der begehrten Anerkennung der Ausbildung ergebe sich dies aus § 12 Abs. 1 BeamtVG. Diese Regelung bewirke einen Ausgleich der ausbildungsbedingten Verzögerung für diejenigen Beamten, für deren Ernennung neben der allgemeinen Schulbildung noch der Nachweis einer zusätzlichen Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gefordert werde. Indes fehle es an einer ausbildungsbedingten Verzögerung, soweit es sich um eine praktische Ausbildung handele, durch welche die allgemeine laufbahnrechtlich erforderliche Schulbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ersetzt worden sei. Ob dies der Fall sei, richte sich nach der während der Ausbildung geltenden Rechtslage. Insoweit habe § 17 Nr. 1 BBG in seiner seit 1976 geltenden und bei Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis des mittleren Dienstes einschlägigen Fassung die Vorbildungsvoraussetzungen für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes dahingehend festgelegt, dass mindestens der Abschluss einer Realschule oder alternativ der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich waren. Fallbezogen hätten daher der Hauptschulabschluss und die Ausbildung zum Fernmeldehandwerker die Voraussetzung des Realschulabschlusses als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes ersetzt, so dass die Ausbildungszeit nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde. Dies sei auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, denn die Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker habe seinen Eintritt in den mittleren Dienst nicht verzögert, sondern bewirkt, dass er die Zugangsvoraussetzungen erstmals erfüllt habe.

Ebenso entspreche - wie sodann im Einzelnen begründet wird - die Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,05 v.H. ab Januar 2011 den gesetzlichen Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. So sei der errechnete Ruhegehaltssatz von 70,09 v.H. korrekt ermittelt und unterliege gemäß § 69 e Abs. 4 BeamtVG mit Wirkung ab dem 1.1.2011 kraft der gesetzlichen Regelung wegen des ab dann geltenden Anpassungsfaktors von 0,95667 der Absenkung auf 67,05 v.H..

Mit am 28.2.2013 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag ausweislich der am 15.3.2013 eingegangenen Zulassungsbegründung auf sein Begehren, seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, beschränkt, seinen erstinstanzlichen Antrag auf Nichtabsenkung des Ruhegehaltssatzes von 70,09 v.H. auf 67,09 v.H. mithin nicht mehr weiterverfolgt.

Der Senat hat die auf Anrechnung der Ausbildungszeit des Klägers auf dessen ruhegehaltsfähige Dienstzeit beschränkte Berufung durch Beschluss vom 9.4.2013 - 1 A 34/13 -, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.4.2013, zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung am 18.4.2013 begründet. Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher eine Ausbildung im Sinn des § 12 Abs. 1 BeamtVG vorgeschrieben sei, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich gewesen sei. Seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker sei wesentlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Hieraus ergebe sich der rechtliche Schluss, dass diese Ausbildung, die er vollständig nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert habe, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigten sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2013 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 25.1.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2011 zu verpflichten, die Ausbildungszeit des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und unter Berücksichtigung dessen die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich daraus ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass nach der Änderung der Laufbahnverordnung ab dem Ernennungszeitpunkt 1.1.1980 für den mittleren Dienst allgemein die mittlere Reife als Zugangsvoraussetzung gegolten habe. Die Bundeslaufbahnverordnung habe ab 1980 für den mittleren Dienst das Erfordernis einer abgeschlossenen Lehre nicht mehr enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich auch in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, wie mit Änderungen der Laufbahnvoraussetzungen vor der Ernennung umzugehen sei. In der Entscheidung habe es aber klargestellt, dass eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben sei und an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses trete, nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könne. Insofern werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 - 3 L 97/01 - verwiesen, in der diese Problematik explizit herausgearbeitet sei. Würde man hingegen auf den Zeitpunkt der Lehre abstellen, so hätte der Gesetzgeber vor dem 1.1.1980 auch keine mehrjährige Übergangsvorschrift für die Änderung der Laufbahnzugangsvoraussetzungen vorsehen müssen. Letztlich seien Ernennungen häufig erst Jahrzehnte nach Lehrabschluss erfolgt, was bei Vorverlagerung der Laufbahnvoraussetzungen zu keiner einheitlichen Handhabung der verschiedenen Konstellationen führen würde. Nur beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Ernennung sei auch der Gleichbehandlungsgrundsatz verwaltungsseitig zu gewährleisten. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vertrete, wie sich aus seinem Beschluss vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – ergebe, ebenfalls die Auffassung, dass die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Einstellung entscheidend seien.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (3 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nach Maßgabe des Urteilstenors überwiegend begründet.

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der teilweisen Abänderung. Denn die auf Verpflichtung der Beklagten, die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker von September 1970 bis August 1973 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und die Versorgungsbezüge entsprechend dem sich so ergebenden Ruhegehaltssatz neu festzusetzen, gerichtete Klage ist zulässig und dem Kläger steht hinsichtlich der zwischen dem 15.9.1971 und dem 13.8.1973 liegenden Ausbildungszeit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, diesen Ausbildungsabschnitt als weitere ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, und - soweit eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig erfolgt - auf Neufestsetzung des Ruhegehaltssatzes zu. Der das Begehren des Klägers insgesamt ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 10.8.2011 sind, soweit sie die Berücksichtigungsfähigkeit des vorbezeichneten Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit verneinen, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags, die Mindestzeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit er diese nach Vollendung seines 17. Lebensjahres erbracht hat, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen, leitet sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit seiner Ausbildung gegolten haben, her. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der genannten Vorschrift (1) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung“ (2). Nach den damit maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelungen des § 17 Abs. 1 BBG (Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971) und der §§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970, 15 Nr. 1BLVbF kann die vorbezeichnete Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (3). Die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (4).

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für den Fall, dass die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, steht diese nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich, kann also nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG besteht - ebenso wie dies hinsichtlich des § 28 Abs. 3 BBesG gilt - darin, Versorgungslücken zu schließen. Einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten soll annähernd die Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte.(ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, juris Rdnr. 15 m.w.N.) Die Vorschrift will die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltsfähige Dienstzeiten erwerben können.(BVerwG, Urteil vom 1.9.2005 – 2 C 28/04 -, juris Rdnr. 14)

2. Der Zielsetzung, besagte Versorgungslücken zumindest annähernd zu schließen, trägt das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des vorbezeichneten Tatbestandsmerkmals der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG bzw. des insoweit gleichlautenden § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG Rechnung, indem es insoweit als maßgeblich erachtet, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit ihrer Ableistung gegolten haben, neben der allgemeinen Schulbildung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes als allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung erforderlich war.(neuestens BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011 - 2 B 103/11 -, juris Rdnr. 11 m.w.N.) Dem ist zuzustimmen.

Nur das Abstellen auf diesen Zeitpunkt gewährleistet, dass der erst später in das Beamtenverhältnis übernommene Beamte annähernd die Versorgung erhält, die er erhalten würde, wenn er sich während der Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Allein so kann eine Benachteiligung der Beamten einer technischen Fachrichtung ihrer Laufbahngruppe, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis eine praktische Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes durchlaufen müssen, im Verhältnis zu den Beamten der allgemeinen Verwaltung dieser Laufbahngruppe ausgeglichen werden, die unmittelbar nach dem Erwerb der für die Laufbahnbefähigung ausreichenden allgemeinen Schulbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können.

Diese Rechtsprechung überzeugt und hat zur Folge, dass sich für die Festlegung, welche Laufbahnregelungen rechtlich maßgeblich sind, Unterschiede ergeben je nachdem, ob es um die Berufung in das Beamtenverhältnis, also darum geht, welche Ausbildungsanforderungen als Regelzugangsvoraussetzungen für eine bestimmte Laufbahn zur Ermöglichung der Berufung in das Eingangsamt erfüllt sein müssen, oder ob es um die besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten geht. Welchen Regelzugangsvoraussetzungen ein Einstellungsbewerber genügen muss, richtet sich naturgemäß ausschließlich nach den zur Zeit der angestrebten Einstellung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich der Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten bzw. der Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist hingegen zur Vermeidung von Versorgungslücken auf die Erforderlichkeit der Ausbildung nach den zur Zeit ihrer Ableistung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen abzustellen. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht schon in den sechziger Jahren und seither in einer Vielzahl von Entscheidungen auch aus neuerer Zeit betont(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967 - II C 27/67 -, juris Rdnrn. 20 ff., vom 28.4.1983 - 2 C 97/81 -, juris Rdnrn. 16 ff., vom 15.9.1994 - 2 C 16/93 -, juris Rdnr. 15, vom 26.9.1996 - 2 C 28/95 -, juris Rdnr. 17, vom 29.9.2005 - 2 C 33/04 -, juris Rdnr. 9, vom 28.2.2007 - 2 C 18/06 -, juris Rdnrn. 20 ff., und vom 11.12.2008, a.a.O., Rdnr. 16; Beschlüsse vom 20.7.1989 - 2 B 33/88 -, juris Rdnr. 4, und vom 5.12.2011, a.a.O., Rdnr. 11) und ausweislich der in diesen Entscheidungen wiedergegebenen Sachverhalte konsequent umgesetzt.

Aus den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1991(BVerwG, Urteile vom 19.9.1991 - 2 C 34/89  und 2 C 37/89 -, jeweils juris) und seinem Beschluss vom 13.1.1992(BVerwG, Beschluss vom 13.1.1992 – 2 B 90/91 -, juris) kann nicht hergeleitet werden, dass es sich von dieser ständigen Praxis gelöst haben könnte. In diesen Entscheidungen, die es selbst mehrfach als Beleg für seine ständige Praxis zitiert, scheint das Bundesverwaltungsgericht abweichend von seiner früheren und insbesondere auch späteren Rechtsprechung nicht auf das zur Zeit der Ausbildung geltende Laufbahnrecht, sondern auf die Regelzugangsvoraussetzungen zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 19.9.1991 die Anrechenbarkeit einer in den siebziger Jahren absolvierten Lehre auf das Besoldungsdienstalter jeweils verneint, weil zur Zeit der in den achtziger Jahren vollzogenen Berufung in das Beamtenverhältnis einer Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung der Abschluss einer Realschule als Zugangsvoraussetzung normiert war, wobei dieser durch eine abgeschlossene Lehre und den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule ersetzt werden konnte. Daher sei die Lehre der für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes erforderlichen Schulbildung zuzurechnen und nicht als zusätzliche anrechenbare Ausbildungszeit anzusehen. Anderes ergebe sich nicht aus der noch unter der Geltung der Bundeslaufbahnverordnung von 1970 erlassenen Laufbahnvorschrift DS 049, nach welcher als Vorbildungsvoraussetzung für die Einstellung als Reservelokomotivführeranwärter (mittlerer Dienst einer besonderen Fachrichtung) noch der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung ausreichten. Denn dort sei nur der Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes, nicht aber die Frage geregelt, was unter allgemeiner Schulbildung im Sinne des Besoldungsrechts zu verstehen sei. In dem bereits genannten Beschluss vom 13.1.1992 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19.9.1991 die laufbahnrechtlichen Anforderungen in ihrer „heutigen, seit 1976 geltenden Fassung“ als maßgeblich für die Anrechenbarkeit einer Lehre auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bezeichnet, wobei sich der Begründung nicht entnehmen lässt, wann die fragliche Ausbildung abgeleistet wurde und ob es um eine Einstellung in den mittleren Dienst der allgemeinen oder einer besonderen Fachrichtung ging.

Aus Sicht des Senats ist anhand des veröffentlichten Inhalts der Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 nicht nachvollziehbar, woraus sich die im Vergleich mit allen sonstigen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts festzustellende unterschiedliche rechtliche Handhabung erklären könnte. Insbesondere scheint die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts die Unterscheidung, die nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zwischen den Laufbahnen des allgemeinen mittleren Dienstes und des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung vorzunehmen ist, zu verwischen. Insofern gilt, dass – wie noch auszuführen sein wird – sowohl für die Zeit vor dem 1.1.1980 wie auch für die Folgezeit unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind. Denn sobald eine Laufbahn eine technische oder sonstige Fachbildung voraussetzt, ist diese neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung nachzuweisen. Ob diese Differenzierung in den Entscheidungen vom 19.9.1991 und vom 13.1.1992 zum Tragen gekommen ist, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich im vorliegenden Zusammenhang keiner Vertiefung. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine ursprüngliche – bereits in den sechziger Jahren entwickelte – Linie, wonach auf die laufbahnrechtlichen Anforderungen zur Zeit der Ausbildung abzustellen ist, in allen späteren Entscheidungen erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mithin ist die besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Frage, ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt oder neben dieser „vorgeschrieben“ ist, nach dem aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Entscheidend ist hiernach, ob die Ausbildung nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes neben der allgemeinen Schulbildung erforderlich war.(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.9.1996, a.a.O., und Beschluss vom 5.12.2011, a.a.O.)

Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg das ihrerseits vorgelegte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 17.7.2002 – 3 L 97/01 – entgegenhalten, das sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 – 2 C 28/95 –, dem die dortige erste Instanz gefolgt war, auseinander setzt. Dieses obergerichtliche Urteil überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meint anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorbezeichneten Urteil, nicht die Rechtslage zur Zeit der Ausbildung, sondern diejenige zur Zeit der Einstellung in das Beamtenverhältnis sei für die Frage, ob eine Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist oder diese ersetzt, maßgeblich. Es führt ohne nähere Begründung aus, nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG, der Gesetzessystematik und aus der Natur der Sache heraus sei auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Beamtenverhältnis abzustellen. Dabei werden Sinn und Zweck der Vorschrift nicht dargelegt(vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., vom 24.9.2009 – 2 C 63/08 –, juris Rdnrn. 25 f., und vom 27.1.2011 – 2 C 4/10 –, juris Rdnrn. 18 ff.) und die Gesetzessystematik nicht erläutert. Es findet sich lediglich eine Zusammenstellung von Verwaltungsvorschriften, die in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich sein können. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hält der ersten Instanz ohne Erläuterung vor, sie habe ihre Meinung sachlich nicht begründet, sondern sich lediglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.1996 berufen. Dort heiße es zwar, dass die Regelungen zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien, indes habe das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung selbst unter anderem auf das Bundesbeamtengesetz in einer im Verhältnis zur Zeit der Ausbildung späteren Fassung abgestellt.

Diese Kritik greift nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 26.9.1996 entschiedenen Fall ging es in tatsächlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Fragestellungen, erstens um die Berücksichtigungsfähigkeit der Lehrzeit von April 1952 bis September 1955 und zweitens um die Berücksichtigungsfähigkeit von zwei Praktika im Verlauf des Jahres 1957. Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Fragestellungen differenziert betrachtet und folgerichtig „unter anderem“– nämlich hinsichtlich der Praktika – auf die Rechtslage im Jahr 1957 abgestellt. Es ging damals um eine Beschäftigung im gehobenen Dienst, wobei der dortige Kläger seine allgemeine Schulausbildung mit dem Volksschulabschluss beendet hatte. Seine Lehrzeit ersetzte daher den schon zur Zeit der Lehre als Regelzugangsvoraussetzung für den gehobenen Dienst erforderlichen (damals aber auch ausreichenden) Mittelschulabschluss. Eine Anrechnungsfähigkeit der Lehrzeit wurde deshalb zutreffend verneint. Berücksichtigungsfähig waren indes die beiden nach dem 30.7.1957 geleisteten Praktika, weil nach § 20 Abs. 1 BBG a.F. für die gehobene technische Laufbahn eine weitere technische Fachausbildung, der die Praktika zuzuordnen waren, erforderlich war. Damit geht der Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen seiner eigenen rechtlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Rechtslage zur Zeit der Lehre „unter anderem“ auf die Rechtslage nach Beendigung der Lehre abgestellt, fehl.

Ebensowenig verfängt die Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtslage abzustellen sei, wenn sich die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften zwischen Beendigung der maßgeblichen Ausbildung und Eintritt in das Beamtenverhältnis ändern. Überhaupt nur unter der Prämisse einer solchen Änderung der Rechtslage stellt sich die aufgeworfene Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgegeben, dass die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung entscheidend sind und diesen Grundsatz dann fallbezogen differenziert nach den strittigen unterschiedlichen Ausbildungsphasen konsequent umgesetzt.

Der weitere Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung vom 26.9.1996 jedenfalls nicht schlüssig begründet, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung seine ständige bereits seit den sechziger Jahren praktizierte Rechtsprechung(BVerwG, Urteile vom 30.5.1967, a.a.O., Rdnrn. 19 f. zur Parallelproblematik der Berechnung des Besoldungsdienstalters, und vom 28.4.1983, a.a.O; ferner Beschluss vom 20.7.1989, a.a.O.) aufgegriffen und dies ausdrücklich klargestellt hat, so dass das Erfordernis einer erneuten eingehenden Begründung nicht bestand. Demgegenüber bleibt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein für seine abweichende Rechtsansicht jede sachliche Begründung schuldig und reduziert seine Argumentation auf die Behauptung, für die Gegenansicht der ersten Instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ergäben sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG hinreichende Anhaltspunkte. Inwiefern diese als solche anerkannten Auslegungskriterien allerdings seine eigene Auffassung stützen sollen, bleibt offen.

Der beklagtenseits vorgelegte Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.3.2013 – 5 LA 281/12 – vermag den Rechtsstandpunkt der Beklagten ebenfalls nicht, auch nicht implizit, zu stützen. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage, ob es für eine Berücksichtigungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG auf die laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ausbildung oder zur Zeit der Einstellung ankommt, nicht auseinander. Nach den einschlägigen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kann davon ausgegangen werden, dass der dortige Kläger diese Frage in seinem Vorbringen zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht problematisiert hatte und sie daher im Zulassungsverfahren nicht Streitstoff war (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dort wurde offenbar allein um die Relevanz einer nach Dafürhalten des Klägers durch die Ableistung des Grundwehrdienstes vor der Verbeamtung verzögerten Einstellung gestritten.

Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich der Verschärfung der Anforderungen an die allgemeine Schulbildung als Voraussetzung für die Einstellung unter anderem in den mittleren Dienst durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 gemäß Art. 4 Nr. 4 für eine Übergangszeit bis zum 31.12.1979 Einstellungen nach Maßgabe der alten Anforderungen zugelassen hat, kein Argument für die Sichtweise der Beklagten herleiten. Denn durch diese Übergangsregelung wurde verhindert, dass Interessenten für eine Beamtenlaufbahn, die ihre Schulbildung an den alten Vorgaben orientiert und in Unkenntnis der künftigen Anforderungen bereits ganz oder weitgehend abgeschlossen hatten, der Zugang zum Beamtentum unvermittelt erheblich erschwert wird.

Nach alldem ist daran festzuhalten, dass die Frage, ob die Zeit der Ausbildung des Klägers als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Regelungen, die zur Zeit der Ausbildung gegolten haben, zu entscheiden ist.

3. Während der Zeit der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker bestimmte § 17 Nr. 1 BBG zunächst in der Fassung vom 22.10.1965 (BGBl. I, S. 1776) und später in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.7.1971 (BGBl. I., S. 1181) als Voraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes den erfolgreichen Besuch einer Volksschule und sah § 20 Abs. 1 BBG in der jeweiligen Fassung vor, dass die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung neben oder anstelle der allgemeinen Vorbildung - insofern war als Legaldefinition § 17 in Bezug genommen - nachzuweisen ist. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 15 BBG galten für Beamte der allgemeinen Verwaltung im Einzelnen die Vorgaben der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1765) - BLV 1970 -, und hinsichtlich der Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Regelungen der Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 27.4.1970 (BGBl. I, S. 431), geändert durch die Verordnung vom 14.9.1972 (BGBl. I, S. 1767) - BLVbF -. Nach der für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 BLV 1970 konnte in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß. Abs. 2 der Vorschrift sah vor, dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen mussten, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend ließ § 15 Nr. 1BLVbF hinsichtlich der Schulbildung als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder eine entsprechende Schulbildung genügen und forderte daneben den Nachweis der erforderlichen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk.

Damit war zur Zeit der Ausbildung des Klägers klar geregelt, welche allgemeine Vorbildung - nämlich der erfolgreiche Abschluss der Volks- bzw. Hauptschule - Mindestvoraussetzung für die Einstellung in den mittleren Dienst war, und dass Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten - etwa durch eine bestandene Gesellenprüfung - nachzuweisen hatten, also eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben mussten. Ihnen wurde mithin als Voraussetzung für die Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes dieser Laufbahngruppe neben der allgemeinen Vorbildung in Gestalt des Hauptschulabschlusses eine besondere Eignung abverlangt, die sie unter anderem - wie im Fall des Klägers geschehen - durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangen konnten.

Geändert haben sich die Anforderungen an die Mindestbefähigung für die Einstellung in den allgemeinen mittleren Dienst und in den mittleren Dienst einer besonderen Fachrichtung erst mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1976 (BGBl. I, S. 2209) am 1.9.1976, durch welches § 17 BBG dahingehend neu gefasst wurde, dass für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Realschulabschluss oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wurden, wobei Einstellungen nach Maßgabe der alten Befähigungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Nr. 1 des vorgenannten Änderungsgesetzes zunächst übergangsweise bis zum 31.12.1979 möglich blieben. Demgemäß sah auch die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15.11.1978 (BGBl. I, S. 1763) als Einstellungsvoraussetzung für den mittleren Dienst einen Realschulabschluss, ersatzweise einen Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vor (§ 19 Nrn. 1 und 2 BLV 1978). Zusätzliche Einstellungsvoraussetzung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes einer besonderen Fachrichtung war nach § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 4 BLV 1978 nunmehr eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung.

Zur Zeit der erst nach dem 1.1.1980 erfolgten Einstellung des Klägers in den mittleren Dienst war damit Regelzugangsvoraussetzung sowohl für die allgemeine Verwaltungslaufbahn wie auch für besondere Fachrichtungen der Abschluss einer Realschule oder - ersatzweise - der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung sowie bezüglich besonderer Fachrichtungen eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der besonderen Fachrichtung. Diesen Anforderungen genügte der Kläger, wobei seine Berufsausbildung nach der zur Zeit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblichen Rechtslage zusammen mit dem erfolgreichen Besuch der Hauptschule den Realschulabschluss ersetzte, mithin einstellungsbezogen der seit dem 1.1.1980 erforderlichen allgemeinen Schulbildung zuzurechnen war.

Dies ändert indes nach allem Gesagten nichts daran, dass sich die Berücksichtigungsfähigkeit seiner Berufsausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht nach den Anforderungen zur Zeit seiner Einstellung, sondern nach den laufbahnrechtlichen Regelungen richtet, die während der Ausbildung gegolten haben, also nach den Vorgaben des § 17 Nr. 1 BBG in den gleichlautenden Fassungen vom 22.10.1965 und vom 17.7.1971 und des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BLV 1970 sowie des § 15 Nr. 1BLVbF. Damit handelte es sich bei seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker um eine außer der allgemeinen Vor-/Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung, deren nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden kann.

Der Kläger ist am 15.9.1954 geboren und hat am 14.9.1971 das 17. Lebensjahr vollendet. Die sich hieran beginnend mit dem 15.9.1971 anschließende Restzeit der (mindestens) dreijährigen Ausbildung kann daher als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

4. Die Anerkennung als ruhegehaltsfähig steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass das der Versorgungsbehörde des Dienstherrn nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffnete Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten sind. Demgemäß muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 12 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. Wie ausgeführt verfolgt der Gesetzgeber mit § 12 BeamtVG den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht daher eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011, a.a.O., Rdnrn. 18 f. m.w.N., und vom 24.9.2009, a.a.O., Rdnrn. 25 f.) Da Versorgungslücken geschlossen werden sollen, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeit bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat. Das gilt auch bei den vorgeschriebenen Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, die der Beamte durchlaufen muss, um die besondere Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis einer besonderen Fachrichtung zu erwerben. Handelt es sich um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG; die „Kann-Vorschrift“ wird zu einer “Soll-Vorschrift“. Die Versorgungsbehörde darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat.(BVerwG, Urteile vom 27.1.2011,a.a.O., Rdnr. 19, und vom 11.12.2008 – 2 C 9/08 –, juris Rdnr. 15)

Die Beklagte hat sich in vorliegendem Verfahren nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der eventuelle Erwerb anderweitiger Versorgungsansprüche nach ihrer Ermessenspraxis entscheidend für die Anerkennung oder Nichtanerkennung grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Ausbildungszeiten ist. Allerdings spricht die Aktenlage mit Gewicht dafür, dass die Ermessenspraxis der Beklagten dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, unabhängig von ihrer Relevanz für etwaige andere Versorgungsansprüche als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. In diese Richtung weist insbesondere die dem Kläger am 23. 4. 2008 erteilte Versorgungsauskunft, die (noch) vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BeamtVG ausging und auf dieser Basis vorbehaltslos die Anerkennung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestausbildungszeit in Aussicht stellte. Dennoch ist die die Ermessenspraxis der Beklagte insoweit prägende Handhabung der Aktenlage nicht mit letzter Sicherheit zu entnehmen.

Hinzu tritt, dass fallbezogen derzeit nicht verbindlich feststeht, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildungszeit überhaupt andere Versorgungsansprüche erworben hat. Bekannt ist lediglich, dass er am 20.11.2010 ein Formblatt „Erklärung über Rentenansprüche“ ausgefüllt und angegeben hat, weder Rentenleistungen zu erhalten noch bisher einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen gestellt zu haben; unter „3. Antragstellung“ hatte er indes angekreuzt, dass er ca. vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres – also etwa im Mai 2019 – einen Rentenantrag bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland stellen wird (Bl. 367 d. Vwakte/Personalakte des Klägers). Näheres hierzu ist nicht bekannt.

Mit Blick auf die mithin nach derzeitigem Erkenntnisstand verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Ermessenspraxis der Beklagten und die noch nicht geklärte Frage, ob der Kläger aufgrund seiner nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeit einen Rentenanspruch erworben hat, sieht der Senat davon ab, die Beklagte unmittelbar zur Anerkennung dieses Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu verpflichten und trägt den prozessualen Gegebenheiten dadurch Rechnung, dass die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten darauf beschränkt wird, den verfahrensgegenständlichen Antrag des Klägers erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden. Es obliegt der Beklagten, eine insoweit nach ihrer Ermessenspraxis gegebenenfalls erforderliche Aufklärung hinsichtlich eventueller Rentenanwartschaften des Klägers im Vorfeld der Neubescheidung durchzuführen.

Mit dieser Maßgabe ist der Klage hinsichtlich der Ausbildungszeit vom 15.9.1971 bis zum Abschluss der Lehrzeit am 13.8.1973 in Gestalt der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung stattzugeben. Ohne Erfolg bleibt die Klage indes hinsichtlich des noch vor Vollendung des 17. Lebensjahrs liegenden Ausbildungsabschnitts vom Beginn der Lehrzeit im September 1970 bis einschließlich des 14.9.1971.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht mit Blick auf die anteiligen Zeitabschnitte dem beiderseitigen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen. Dabei ist nicht angezeigt, die Beschränkung der Verpflichtung der Beklagten auf eine Neubescheidung des verfahrensgegenständlichen Antrags zum Anlass zu nehmen, den vom Kläger zu tragenden Kostenanteil höher als geschehen zu bestimmen. Denn die dem Kläger am 23.4.2008 erteilte Versorgungsauskunft der Beklagten spricht - wie ausgeführt - dafür, dass deren ständige Ermessenspraxis dahin geht, Ausbildungszeiten, die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auch als solche anzuerkennen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2495,28 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,
2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

1.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und
2.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:
a)
eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und
b)
eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,
2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung des Lehrlings (Auszubildenden) übermittelt. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten Teil der Gesellenprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Lehrling (Auszubildende) hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.

(4) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,
2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen,
10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,
2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie
3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, wiederholt werden:

1.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt wird: zwei Modulprüfungen und
2.
in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird:
a)
eine Modulprüfung in einem der Pflichtmodule und
b)
eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule.

(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden worden sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,
2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und
3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Witwergeld.
Der Kläger lebte seit Dezember 2001 mit dem am 08.01.2005 verstorbenen Gymnasiallehrer L. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 28.03.2005 beantragte er die Auszahlung von Sterbe- und Witwergeld. Nach dem Hinweis, dass er keinen Anspruch auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG habe, wurde ihm mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) vom 27.04.2005 Sterbegeld in Höhe von 6.778,93 EUR gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bewilligt.
Mit Schreiben vom 25.04.2005 machte der Kläger geltend, dass aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG ab dem 02.12.2003 Lebenspartner, die Beamte seien, Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie verheiratete Beamte hätten. Demzufolge sei die Gleichstellung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten auch im Hinblick auf Sterbegeld und die Hinterbliebenenversorgung umzusetzen. Wie Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hätten, sei dies auch nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes umzusetzen. Nach § 5 LPartG seien die Partner einer Lebenspartnerschaft einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet und die familienrechtlichen Regelungen der §§ 1360a und 1360b BGB gälten entsprechend. Damit entsprächen die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen denen von Ehegatten. Nachdem seit 01.01.2005 den Lebenspartnern von sozialversicherten Arbeitnehmern dieselbe Hinterbliebenenrente wie Ehegatten gewährt werde, könne für Beamte nichts anderes gelten.
Mit Bescheid vom 02.05.2005 lehnte das Landesamt den Antrag auf Gewährung von Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 BeamtVG sowie von Witwergeld nach § 19 BeamtVG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenversorgung sei abschließend in den §§ 18 und 19 BeamtVG geregelt. Die Zahlung der beantragten Leistungen könne nach dem Wortlaut des Gesetzes nur an den hinterbliebenen Ehegatten erfolgen. Auf eingetragene Lebenspartner fänden diese Regelungen keine Anwendung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem ihm mit Bescheid des Landesamts vom 20.06.2005 ergänzend Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG in Höhe von 4.897,52 EUR bewilligt worden war, nahm er den Widerspruch gegen die Festsetzung von Sterbegeld zurück, beantragte aber weiterhin die Gewährung von Witwergeld nach § 19 BeamtVG.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 wies das Landesamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Kläger nicht zu dem von den §§ 19 und 28 BeamtVG erfassten Personenkreis gehöre. Wegen des in § 3 BeamtVG zum Ausdruck kommenden Vorbehalts des Gesetzes scheide eine analoge Anwendung dieser Regelungen aus. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht dadurch verletzt, dass der Lebenspartner nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen sei. Diese sei Teil der Alimentationspflicht des Dienstherrn und umfasse lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder, nicht aber Lebenspartner zählten. An dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung ändere sich nichts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das Bundesverfassungsgericht habe insoweit ausgeführt, dass eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im deutschen Recht nicht bestehe. Insbesondere fehle gerade im Bereich der Besoldung und Versorgung eine derartige Gleichstellung. Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener Partnerschaft sei die Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend und nicht die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in Ehe und Lebenspartnerschaft. In Anknüpfung an die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG werde der in der Lebenswirklichkeit anzutreffende typische Befund berücksichtigt, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Demgegenüber habe der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahelegen könnte. Diese Ausführungen zum Familienzuschlag seien auch auf die Hinterbliebenenversorgung übertragbar.
Mit seiner am 11.07.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.05.2005, soweit hierin die Bewilligung von Witwergeld abgelehnt wird, und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Witwergeld gemäß § 19 BeamtVG zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2009 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich im Beamtenversorgungsgesetz für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage finde. Weil keine planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen sei, komme auch eine analoge Anwendung des § 19 BeamtVG nicht in Betracht. Ein Anspruch ergebe sich aber aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Anwendungsbereich der Richtlinie sei eröffnet, da es sich bei dem im Streit befindlichen Witwergeld um Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie handele. Die Umsetzung der Richtlinie habe bis zum 02.12.2003 erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt könne sich der Einzelne auf das Gebot der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 berufen, wonach es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u.a. wegen der sexuellen Ausrichtung geben dürfe. Die Beschränkung auf verwitwete, also ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG stelle im Hinblick auf in eingetragener Partnerschaft lebende Beamte eine unmittelbare Diskriminierung dar. Der Kläger und sein verstorbener Lebenspartner hätten der Unterhaltspflicht aus § 5 LPartG in gleicher Weise wie Ehegatten unterlegen. In dieser Hinsicht habe eine vergleichbare Situation bestanden. Durch das Vorenthalten des Witwergeldes erfahre der Kläger aber eine weniger günstige Behandlung, die auf seiner sexuellen Ausrichtung beruhe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stütze diese Auffassung. Das Witwergeld sei ein Besoldungsanteil, dem eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion zukomme. Es knüpfe historisch an die Versorgung der hinterbliebenen Witwe an. Eine Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft sei jedoch allein durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Das Witwergeld werde ebenso wie der Familienzuschlag nur wegen der bestehenden, auf Dauer angelegten Partnerschaft - die aber bei Lebenspartnern in der gleichen Erwartung der Dauerhaftigkeit wie bei Ehegatten eingegangen werde -gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Familienzuschlag und Witwergeld knüpften auch nicht daran an, dass früher in der Ehe Kinder gelebt hätten, die inzwischen nicht mehr unterhaltsbedürftig seien, als Folge der Kindererziehung der Ehegatte des Beamten aber in seinen Erwerbschancen gemindert sei. Das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, sei mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar. Auf eine konkrete Bedürftigkeit komme es bei der Gewährung des Familienzuschlags und des Witwergeldes nicht an. Damit befinde sich der überlebende Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Bezug auf das Witwergeld in der gleichen Situation wie Ehepartner, so dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei. Nichts anderes folge aus Nr. 22 der Begründungserwägungen der Richtlinie 2000/78/EG.
Zur Begründung der am 04.08.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingelegten Berufung trägt der Beklagte vor, dass in Bezug auf das Witwergeld die normative Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft anhand des öffentlichen Dienstrechts bzw. speziell anhand des Versorgungsrechts zu prüfen sei. Das privat-rechtliche Unterhaltsrecht sei nicht geeignet, die Vergleichbarkeit von Ehegatten und Lebenspartnern in Bezug auf das Witwergeld zu bestimmen. Gemessen an den Regelungen des öffentlichen Dienstrechts könne festgestellt werden, dass Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich nicht gleichgestellt seien. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, im Bereich des öffentlichen Dienstrechts eine (weitgehende) Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft zu begründen. Auch gehe das Verwaltungsgericht fehl, wenn es einen Zusammenhang zwischen dem Witwergeld und der Erwartung, aus der Ehe gingen Kinder hervor, verneine und postuliere, dass das Bild einer Ehe, die automatisch und im Regelfall auf Kinder angelegt sei, mit den gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnissen in dieser Pauschalität nicht mehr vereinbar sei. Es möge zwar richtig sein, dass nicht aus jeder Ehe Kinder hervorgingen, jedoch stellten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht dergestalt dar, dass dies eine völlige Abkehr vom Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie rechtfertige. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Familienzuschlag sei jedenfalls eine normative Vergleichbarkeit von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erst mit einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2009 hergestellt worden, so dass - überhaupt - erst ab diesem Zeitpunkt ein unmittelbarer Anspruch aus der Richtlinie 2000/78/EG bestehen könne.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Beschränkung auf verwitwete, d.h. ursprünglich verheiratete Beamte in § 19 BeamtVG sei unmittelbar diskriminierend, denn die Hinterbliebenenversorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk werde zwar einem Beamten gewährt, aber die Hinterbliebenenversorgung des eingetragenen Lebenspartners eines Beamten werde verweigert. Nicht nur die Unterhaltspflicht, sondern auch die Möglichkeit der Adoption eines Kindes des Lebenspartners ergäben, dass eine umfassende Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe beabsichtigt und erfolgt sei. Das zeige auch § 46 Abs. 4 SGB VI im Zusammenhang mit der Gewährung eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Familienzuschlag werde ebenso wie das Witwergeld nur wegen der bestehenden und auf Dauer angelegten Partnerschaft gewährt und habe nichts mit der Erwartung zu tun, dass aus der Ehe einmal Kinder hervorgingen oder adoptiert würden. Die vom Beklagten vorgenommene typisierende Betrachtungsweise lasse sich nach der gesellschaftlichen Realität nicht (mehr) rechtfertigen. Die Lebenspartnerschaft und nicht der konkrete Familienstand sei der richtige Anknüpfungspunkt, um den Mehraufwand der mit einer solchen Partnerschaft verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflicht auszugleichen. Es sei grundlegend falsch, europäische Rechtsnormen auszuschließen und eine normative Vergleichbarkeit allein anhand des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts zu bestimmen, wenn diese als Kern gerade die Verletzung übergeordneten Rechts und damit die Diskriminierung in sich trügen. Zu verweisen sei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert seien, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige danach die vorgenommene Differenzierung nicht.
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Mit Bescheid vom 18.10.2011 setzte das Landesamt das Witwergeld für den Kläger im Hinblick auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren - Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts - „unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelung“ ab dem 01.01.2009 auf brutto 1.675,29 EUR fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als begründet angesehen. Die Ablehnung der Zahlung der begehrten Hinterbliebenenversorgung an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Witwergeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Soweit das Landesamt für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 im Vorgriff auf die erwartete landesgesetzliche Neuregelung zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts mit Bescheid vom 18.10.2011 Witwergeld festgesetzt hat, erfolgte dies ausdrücklich unter dem Vorbehalt der bislang noch nicht in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung, so dass weder ein uneingeschränktes Teilanerkenntnis seitens des Beklagten vorliegt, noch - sonst - das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen ist. Auch besteht der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Vorbehalt einer gesetzlichen Neuregelung bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den gesamten geltend gemachten Zeitraum nach dem Tod des Lebenspartners des Klägers (08.01.2005). Die Zahlung des Witwergeldes beginnt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (seit 01.01.2011 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) mit dem Ablauf des Sterbemonats. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, inwieweit im laufenden Gesetzgebungsverfahren die Frage der Rückwirkung einer eventuellen Neuregelung für den Zeitraum seit 2003 - lediglich - diskutiert wird (vgl. zur entsprechenden Diskussion im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Neuregelungen im Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften durch Gesetz vom 14.11.2011, BGBl. I S. 2219: BT-Drs. 17/3972 S. 13 und 17/6359 S. 5 f.).
19 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer Beamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf den überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Lebenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht erfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung widerspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zunächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamtenrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 m.w.N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt auch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
20 
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebenenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 BeamtVG33 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i.V.m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278).
21 
Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger beanspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwendung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbestandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt der Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine Leistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hieraus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine "vom Familienstand abhängigen" Leistungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
22 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überlebender Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig behandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden.
23 
Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beamte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a.a.O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle einen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe schaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht gewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hinblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische Zielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tatsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehende Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Vergleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen).
24 
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits in seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unterhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 LPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde zugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Partnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die Haushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungsausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), sondern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht vollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner danach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund lässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt (01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesentlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern (mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). Unabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der Hinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaften sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten.
25 
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach nicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unterschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als zwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). Soweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die gesetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen gegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von Kindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das Modell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften denkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a.a.O.). Ein die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich noch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner ausgegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, 129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 m.w.N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a.a.O.) klargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhaltsgleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, BVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von einer „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausgegangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u.a. -, BVerfGE 39, 169).
26 
Die vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.), sondern (jedenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil zum Familienzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a.a.O.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a.a.O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine „normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeitraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
27 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen.
28 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
29 
Die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird.
30 
Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.).
31 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und 28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 BeamtVG2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche Gericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts die effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a.a.O. m.w.N.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein unionsrechtlicher Anspruch des hinterbliebenen Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeit vor Juli 2009 besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen.
34 
Beschluss vom 03. April 2012
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 40 GKG auf 47.046,96 EUR festgesetzt (2-facher Jahresbetrag des bei Antragstellung im Berufungsverfahren geltenden Witwergeldes in Höhe von monatlich 1.960,29 EUR, vgl. Nr. II. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.

(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein Vorbereitungsdienst oder
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung.

(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
der Abschluss einer Realschule oder
b)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltliche dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(5) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
b)
ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
c)
eine hauptberufliche Tätigkeit.

(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.

(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 2 auch ab 01.11.2008 bis 30.06.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ...... und auch ab 01.01.2009 bis 30.06.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ...... zu zahlen, jeweils zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 13.12.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Berufung des Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 BBesG) bzw. des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags (§§ 40, 41 Abs. 3 LBesGBW in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung).
Der Kläger ist Beamter im Polizeidienst des Beklagten (PHMz, A 9 mit Zulage). Seit dem 30.07.2004 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner ist nicht im öffentlichen Dienst tätig.
Unter dem 20.02.2009 reichte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) das ausgefüllte Formular „Erklärung zum Familienzuschlag“ ein. In diesem Formular sind Angaben zum Lebenspartner des Klägers enthalten. Unter 4. „Angaben zur Berücksichtigung von Kindern" sind die ledigen Kinder seines Lebenspartners ... (geb. 06.07.1992) und ... (geb. 17.03.1994) aufgeführt. Zu beiden Kindern wird vermerkt, dass Kindergeld an den Lebenspartner gezahlt werde. Dem Formular waren zwei Presseberichte („Familienzuschlag für Homobeamte“ und „Urteil: Bei Homo-Ehe doch Anspruch auf Familienzuschlag“) zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart beigefügt. Mit Schreiben des Landesamts vom 20.03.2009 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 20.02.2009 formlos darauf hingewiesen, dass trotz des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das im Übrigen noch nicht rechtskräftig sei, ein Familienzuschlag der Stufe 1 nicht gezahlt werden könne, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Am 23.11.2010 beantragte der Kläger, ihm für seine Stiefkinder ... und ... den Familienzuschlag der Stufe 2 zu zahlen, und zwar ab November 2008 für ... und ab Januar 2009 für ... Die Tochter ... seines Lebenspartners, die sich noch in Ausbildung befinde, sei am 01.09.2007 und dessen Sohn ... am 01.01.2009 in die gemeinsame Wohnung eingezogen. Sein Lebenspartner erhalte seit November 2008 für seine Tochter ... und seit Januar 2009 für seinen Sohn ... Kindergeld. Ihm, dem Kläger, stehe ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu, weil die Beschränkung des Familienzuschlags auf verheiratete Beamte gegen die Richtlinie 2000/78/EG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Mit Bescheid vom 13.12.2010 lehnte das Landesamt den Antrag des Klägers auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 ab, dessen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 zurück.
Am 03.01.2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der er die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 ab November 2008 für ... und ab Januar 2009 für ... begehrt hat. Mit Urteil vom 30.03.2011 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 2 (bzw. den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages) ab dem 01.07.2009 für die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder ... und ... zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz ab dem 03.01.2011 auf den zu diesem Zeitpunkt fälligen Betrag und ab dem jeweiligen Monatsersten für die ab dem 01.02.2011 fällig gewordenen bzw. fällig werdenden Beträge. Den Bescheid des Landesamts vom 13.12.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 hat es aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sei, erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 40 Abs. 2 BBesG bzw. - für den Zeitraum ab dem 01.01.2011 - § 41 Abs. 3 LBesGBW nicht, weil diese Vorschriften ausdrücklich an das Vorliegen einer Ehe anknüpften. Der Kläger weise aber zu Recht darauf hin, dass der Ausschluss des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten vom Familienzuschlag eine unmittelbare Diskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG darstelle. Die Kammer habe mit Urteil vom 30.03.2011 unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 entschieden, dass dem Kläger seit dem 01.07.2009 der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBesGBW) unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG zustehe. Sie habe in dieser Entscheidung ausführlich dargelegt, dass es - in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 - seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 an einer tragfähigen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen fehle. Gleiches gelte auch in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Auch die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in § 40 Abs. 2 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG könne seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 nicht mehr als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Dass der Bundesfinanzhof einen Anspruch auf Kindergeld für in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Kinder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin verneine und im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur die in den Haushalt aufgenommenen Kinder des Ehegatten berücksichtige, sei für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Unionsrecht gebiete eine Gewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 2 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009, da erst durch diesen Beschluss die normative Vergleichbarkeit hergestellt worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt unterfalle damit die Leistung dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
Auf die Anträge des Klägers und des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.04.2012 - 4 S 1326/11 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm den Familienzuschlag der Stufe 2 auch ab 01.11.2008 bis 30.06.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ... und auch ab 01.01.2009 bis 30.06.2009 für das in seinen Hauhalt aufgenommene Kind ... zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 13.12.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er vor, soweit sich das Gericht hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem der Gleichstellungsanspruch beim Familienzuschlag der Stufe 1 begründet sei, der Auffassung des Bundesverwaltungsgericht anschließe, verkenne es, dass es nach dem Urteil des EuGH vom 01.04.2008 nicht darauf ankommen dürfe, dass das nationale Verfassungsgericht die Vergleichbarkeit herstelle. Vielmehr sei der Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG nach dem Urteil des EuGH vom 01.04.2008 bereits dann gegeben, wenn sich Ehegatten und Lebenspartner in Bezug auf die streitbefangene Leistung in einer vergleichbaren Situation befänden. Im Urteil vom 10.05.2011 bestätige der EuGH die Auffassung, dass die Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehepartnern beim Entgelt gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße, dies bereits seit dem 03.12.2003. Die dortigen Ausführungen ließen sich in vollem Umfang auf den Familienzuschlag der Stufe 1 und auch auf den vorliegend streitbefangenen Familienzuschlag der Stufe 2 übertragen. Hiervon unabhängig sei festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einem Anspruch auf rückwirkende Gleichstellung führen könne.
10 
Entgegen den Angaben des Beklagten habe er seinen streitbefangenen Anspruch nicht erst mit Antrag vom 23.11.2011 geltend gemacht, sondern bereits am 23.11.2010. Ohnehin stehe der Begründetheit der Klage nicht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn entgegen, dies aus mehreren Gründen: Zum einen stütze sich das Bundesverwaltungsgericht in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 27.05.2010 maßgeblich auf die vorangegangene Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts, mit der die Rückwirkung ausdrücklich beschränkt worden sei. Eine derartige Beschränkung stehe ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu und sei in den vorliegend maßgeblichen Entscheidungen vom 07.07.2009 und 21.07.2010 gerade nicht vorgenommen worden. Es komme hinzu, dass ein Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn europarechtlich ohnehin nicht begründbar sei. Zudem wäre es jedenfalls treuwidrig, wenn der Beklagte, der die europarechtlichen Vorgaben nicht fristgerecht umgesetzt habe, sich seinen Beamten gegenüber darauf berufe, diese hätten ihre Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht. Vorliegend habe der Beklagte in dem von ihm herausgegebenen Antragsformular sogar aktiv darauf hingewirkt, Anträge auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 bzw. des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages für Kinder des eingetragenen Lebenspartners nicht zu stellen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Insoweit verteidigt er das angefochtene Urteil und trägt vor, das einfachgesetzliche deutsche Recht, das bei verschiedenen Eltern-Kind-Regelungen auch weiterhin zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften differenziere, verstoße nicht gegen europäisches Recht oder deutsches Verfassungsrecht. Darüber hinaus sei eine im Fortbestehen des bisherigen Kindergeldrechts liegende mögliche Ungleichbehandlung aus nicht diskriminierenden Gründen gerechtfertigt. Die Anbindung an das Kindergeldrecht einschließlich der Rangfolgeregelungen zwischen mehreren Berechtigten sei ein als solches diskriminierungsfreies allgemeines Rechtsprinzip. Zur Wahrung dieses Prinzips werde beispielsweise auch ein Eingriff in das Alimentationsprinzip zugelassen. So könne beispielsweise auch ein sogenannter „Zahlvater“ im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG (bzw. § 41 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW) nach § 40 Abs. 3 Satz 1 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG den kindbezogenen Teil der Bezüge bei Eheschließung der Kindesmutter mit einem anderen Beamten verlieren. Die Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Beamten und verbeamteten eingetragenen Lebenspartnern durch § 40 Abs. 2 BBesG (bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW) sei daher durch dieses Rechtsprinzip gerechtfertigt. Denn die Entscheidung über den kindbezogenen Familienzuschlag könne auch in anderen Konstellationen in die Rechte des bisher begünstigten anderen Elternteils eingreifen. Im Übrigen werde an der Rechtsauffassung, dass die Ungleichbehandlung von Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft gegenüber verheirateten Beamten im Bereich der beamtenrechtlichen Alimentation hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 2 im vorliegenden Fall durch Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei, - auch in Bezug auf die Zeit nach dem 30.06.2009 - festgehalten. Unabhängig davon dürfte auch der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Dienstherrn anwendbar sein, so dass dem Kläger, dessen Antrag auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 für seine „Stiefkinder“ vom 23.11.2011 datiere, aus diesem Grund frühestens ab dem Jahr 2011 ein Anspruch zustehen könne.
14 
Der Beklagte beantragt weiter,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2011 - 8 K 2/11 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
16 
Er macht geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit es der Klage ab dem 01.07.2009 stattgegeben habe. Das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung der Kindergeldentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich des kindbezogenen Familienzuschlags nach § 40 Abs. 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW verkannt. Zwar diene Kindergeld nach § 31 Abs. 1 Satz 1 EStG der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und verfolge damit eine andere Zielrichtung als die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 (bzw. des kinderbezogenen Anteils), da diese die amtsangemessene Alimentation des Beamten sicherstellen solle. Das Gericht verkenne jedoch, dass die Kindergeldentscheidung als Rechtsverweisung für den kindbezogenen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW ohne Ausnahme verbindlich sei. Die von der Kindergeldentscheidung unabhängige Prüfung eines Anspruchs auf den kindbezogenen Familienzuschlag sei ihm daher verwehrt. Eine über den Wortlaut „Kinder des Ehegatten“ hinausgehende (richtlinienkonforme) ergänzende Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheide vorliegend aus. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld für in den Haushalt des Berechtigten aufgenommene Kinder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft weiterhin nicht bestehe und im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur die in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten berücksichtigungsfähig seien. Nach dieser - ihn bindenden - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stehe dem Kläger als eingetragenem Lebenspartner kein Anspruch auf Kindergeld nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und damit nach § 40 Abs. 2 BBesG bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW auch kein Anspruch auf den kindbezogenen Familienzuschlag zu. Diese Ungleichbehandlung sei aufgrund des Abs. 22 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht rechtswidrig, da einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen von dieser Richtlinie unberührt blieben.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sowohl Art. 3 Abs. 1 GG als auch die Richtlinie 2000/78/EG stellten gegenüber den besoldungsrechtlichen Regelungen und dem von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Grundsatz der Bindung an die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes vorrangiges Recht dar.
20 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung des Klägers ist begründet, die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage auch für den Zeitraum ab November 2008 bzw. Januar 2009 stattgeben müssen. Die Ablehnung der Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2 (bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags) ab 01.11.2008 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ... und ab 01.11.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ....
22 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 40 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (vgl. § 86 BBesG, im Folgenden a.F.) bzw. - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - aus § 41 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - vom 09.11.2010 (GBl. S. 793). Nach § 40 Abs. 2 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 2 u.a. Beamten, Richtern und Soldaten der Stufe 1, d.h. insbesondere verheirateten Beamten gewährt, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde. Eine dementsprechende Regelung enthält § 41 Abs. 3 LBesGBW, wonach Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind erhalten. Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu, wenn es sich bei den in seinen Haushalt aufgenommenen Kindern... und ... um Kinder seines „Ehegatten“ handeln würde. Denn dann würde ihm ohne Berücksichtigung des § 64 Abs. 1 EStG, d.h. ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt wird, für den hier streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld zustehen, da das Kind ... das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG) und das Kind... das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Der Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, erfüllt jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht, weil diese ausdrücklich an das Vorliegen einer Ehe (Kinder seines „Ehegatten“) anknüpfen. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 LBesGBW) kommt auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
23 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - aus § 41 Abs. 3 LBesGBW in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16; im Folgenden: Richtlinie). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 „Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 „Römer“ -, EuGRZ 2011, 278; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, IÖD 2012, 112).
24 
Der Geltungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Zwar lässt sie nach ihrem 22. Erwägungsgrund einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) werden die in Ausübung der nationalen Zuständigkeit ergangenen nationalen Vorschriften dadurch jedoch dann nicht dem Geltungsanspruch der Richtlinie 2000/78/EG entzogen, wenn die Leistungen Entgeltcharakter haben (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Das ist hier der Fall, weil der Familienzuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW) Bestandteil der Besoldung und somit Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44). Deshalb trifft die Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.04.2006 - III B 153/05 -, Juris) nicht zu, in der Richtlinie heiße es, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse, und hierzu auch die Gewährung von Kindergeld zähle. Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie kann deren Anwendung nicht in Frage stellen, wenn Bezüge - wie hier - als Arbeitsentgelt einzustufen sind (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
25 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dar. Der Kläger wird als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Ehegatten nachteilig behandelt, weil ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (im Folgenden: Familienzuschlag der Stufe 2) nicht gewährt wird, während er als Ehegatte einen solchen beanspruchen könnte. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 in einer vergleichbaren Lage befinden.
26 
Insoweit ist nicht entscheidend, dass - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist - Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 normativ unterschiedlich ausgestaltet sind. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich des streitgegenständlichen Familienzuschlags in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
27 
Eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 besteht seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, FamRZ 2012, 472) - bezogen auf den Familienzuschlag der Stufe 1 - unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt:
28 
„In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.
29 
Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).
30 
Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.
31 
Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).
32 
Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.
33 
So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).
34 
Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).
35 
Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.“
36 
Danach befinden sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartner im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch unionsrechtlich seit dem 01.08.2001 in einer vergleichbaren Lage; insoweit gilt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse nichts anderes. Erst recht gilt dies für den Familienzuschlag der Stufe 2, der (sogar) an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft. Danach stellen auch weder Art. 6 Abs. 1 GG noch die vom Beklagten in Anspruch genommene Anbindung an das Kindergeldrecht einschließlich der Rangfolgeregelungen zwischen mehreren Berechtigten - um die es hier auch nicht geht - einen tragfähigen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft dar.
37 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie auch unmittelbar berufen.
38 
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 „Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 „Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
39 
Die Richtlinie ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, und Senatsurteil vom 03.04.2012, jeweils a.a.O.).
40 
Weder mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) noch mit späteren Änderungen oder Regelungen hat der nationale Gesetzgeber - soweit hier von Bedeutung - die Gleichstellung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 2 vorgenommen. Insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgt kein selbständiger Leistungsanspruch dieser Art. Die in ihm vorgesehene Gewährung von Sekundäransprüchen - in Gestalt von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen - hat nicht zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie geführt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
41 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung zuwider laufenden Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. An dieser Umsetzung fehlte es in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003. Die unvollständige Umsetzung dieser Richtlinie hat zur Folge, dass die hier maßgeblichen Regelungen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 unmittelbar Anwendung finden. Als Folge hiervon sind § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teiles des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn nur auf diese Weise kann dem Recht, das dem Kläger aus dem Unionsrecht erwächst, die volle Wirksamkeit verschafft werden (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 - C-231/96 „Jonkmann u.a.“ -, EuZW 2007, 643 Rn. 41).
42 
Der Kläger kann das Recht auf Gleichbehandlung unionsrechtlich (erst) ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003 geltend machen. Er muss nicht abwarten, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
43 
Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG3 Abs. 1 LBesGBW) steht dem nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, BVerfGE 123, 267, sowie Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 -, DVBl 2010, 1229; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
44 
Auch die vom Beklagten in Anspruch genommene Bindung an die Kindergeldentscheidung als Rechtsverweisung für den kinderbezogenen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist auch bei der Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen, soweit diese Vorschrift über § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW entsprechend anwendbar ist. Diese Pflicht trifft auch den Beklagten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.). Er hat dem Kläger daher auch für den Zeitraum ab November 2008 - betreffend ... - und ab Januar 2009 - betreffend ... - den Familienzuschlag der Stufe 2 zu gewähren; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
45 
Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe.
46 
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) entschieden, dass solche Ansprüche erst ab demjenigen Haushaltsjahr bestünden, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht habe, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, Juris, m.w.N.). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung folge aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, nach dem der Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müsse. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle, könne der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu erhalten, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben habe. Die Rügeobliegenheit sei mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie solle den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Unabhängig davon, dass diese Erwägungen nicht auf den vorliegenden unionsrechtlichen Anspruch des Klägers übertragen werden können (vgl. die folgenden Ausführungen), hat der Kläger seinen Anspruch am 23.11.2010 mit seinem dahingehenden Antrag gegenüber dem Landesamt erhoben. Damit liegt jedenfalls für die Jahre ab 2010 eine zeitnahe Geltendmachung in diesem Sinne vor.
47 
Vor allem aber (und damit auch für den vorhergehenden Zeitraum ab dem 01.11.2008) können diese Erwägungen auf den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers nicht übertragen werden. Dies gilt schon deshalb, weil es hier nicht um die Geltendmachung einer Unteralimentierung geht, die der Beamte dem Dienstherrn anzuzeigen hätte
48 
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647: „Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus.“),
49 
sondern um das Vorenthalten eines dem Beamten zustehenden Bezügeteils. Unabhängig davon hat der EuGH im Urteil vom 01.04.2008 (a.a.O.) entschieden, er könne sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben habe. Eine solche Beschränkung könne nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheide. Eine solche Beschränkung hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.05.2011 (a.a.O.) nicht vorgenommen und im Übrigen im Urteil vom 25.07.1991 (- C 208/90 „Emmott“ -, Slg. 1991 S. I-04269) ausgeführt, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, seien die Einzelnen nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Dieser Zustand der Unsicherheit für die Einzelnen dauere auch nach dem Erlass eines Urteils an, in dem der Gerichtshof die Ansicht vertreten habe, dass der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sei, selbst wenn der Gerichtshof festgestellt habe, dass die eine oder andere Bestimmung der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt sei, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können. Nur die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie beende diesen Zustand der Unsicherheit, und erst mit dieser Umsetzung werde die Rechtssicherheit geschaffen, die erforderlich sei, um von den Einzelnen verlangen zu können, dass sie ihre Rechte geltend machten. Hieraus folge, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne. Danach kann für den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers eine zeitnahe Geltendmachung nicht verlangt werden.
50 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung.
51 
Die - zur Klarstellung beide Instanzen umfassende - Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 06. November 2012
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.079,84 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung des Klägers ist begründet, die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage auch für den Zeitraum ab November 2008 bzw. Januar 2009 stattgeben müssen. Die Ablehnung der Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 an den Kläger ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 2 (bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags) ab 01.11.2008 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ... und ab 01.11.2009 für das in seinen Haushalt aufgenommene Kind ....
22 
Der Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 40 Abs. 2 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (vgl. § 86 BBesG, im Folgenden a.F.) bzw. - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - aus § 41 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - LBesGBW - vom 09.11.2010 (GBl. S. 793). Nach § 40 Abs. 2 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 2 u.a. Beamten, Richtern und Soldaten der Stufe 1, d.h. insbesondere verheirateten Beamten gewährt, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde. Eine dementsprechende Regelung enthält § 41 Abs. 3 LBesGBW, wonach Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKKG zustehen würde, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind erhalten. Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu, wenn es sich bei den in seinen Haushalt aufgenommenen Kindern... und ... um Kinder seines „Ehegatten“ handeln würde. Denn dann würde ihm ohne Berücksichtigung des § 64 Abs. 1 EStG, d.h. ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt wird, für den hier streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld zustehen, da das Kind ... das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG) und das Kind... das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird (§ 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). Der Kläger, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, erfüllt jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen nicht, weil diese ausdrücklich an das Vorliegen einer Ehe (Kinder seines „Ehegatten“) anknüpfen. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtigten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Besoldungsrecht geltenden Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 LBesGBW) kommt auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Lebenspartnerschaften nicht in Betracht.
23 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. - für den Zeitraum ab 01.01.2011 - aus § 41 Abs. 3 LBesGBW in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16; im Folgenden: Richtlinie). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 „Maruko“ -, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 „Römer“ -, EuGRZ 2011, 278; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, IÖD 2012, 112).
24 
Der Geltungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Zwar lässt sie nach ihrem 22. Erwägungsgrund einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) werden die in Ausübung der nationalen Zuständigkeit ergangenen nationalen Vorschriften dadurch jedoch dann nicht dem Geltungsanspruch der Richtlinie 2000/78/EG entzogen, wenn die Leistungen Entgeltcharakter haben (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Das ist hier der Fall, weil der Familienzuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG1 Abs. 2 Nr. 3 LBesGBW) Bestandteil der Besoldung und somit Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44). Deshalb trifft die Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.04.2006 - III B 153/05 -, Juris) nicht zu, in der Richtlinie heiße es, dass diese die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse, und hierzu auch die Gewährung von Kindergeld zähle. Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie kann deren Anwendung nicht in Frage stellen, wenn Bezüge - wie hier - als Arbeitsentgelt einzustufen sind (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
25 
Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dar. Der Kläger wird als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Ehegatten nachteilig behandelt, weil ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (im Folgenden: Familienzuschlag der Stufe 2) nicht gewährt wird, während er als Ehegatte einen solchen beanspruchen könnte. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 in einer vergleichbaren Lage befinden.
26 
Insoweit ist nicht entscheidend, dass - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist - Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 normativ unterschiedlich ausgestaltet sind. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich des streitgegenständlichen Familienzuschlags in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.).
27 
Eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 besteht seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19.06.2012 (- 2 BvR 1397/09 -, FamRZ 2012, 472) - bezogen auf den Familienzuschlag der Stufe 1 - unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt:
28 
„In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.
29 
Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).
30 
Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.
31 
Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).
32 
Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.
33 
So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).
34 
Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).
35 
Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.“
36 
Danach befinden sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartner im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch unionsrechtlich seit dem 01.08.2001 in einer vergleichbaren Lage; insoweit gilt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse nichts anderes. Erst recht gilt dies für den Familienzuschlag der Stufe 2, der (sogar) an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft. Danach stellen auch weder Art. 6 Abs. 1 GG noch die vom Beklagten in Anspruch genommene Anbindung an das Kindergeldrecht einschließlich der Rangfolgeregelungen zwischen mehreren Berechtigten - um die es hier auch nicht geht - einen tragfähigen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft dar.
37 
Der Kläger kann sich auf die Richtlinie auch unmittelbar berufen.
38 
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 „Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 „Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
39 
Die Richtlinie ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, und Senatsurteil vom 03.04.2012, jeweils a.a.O.).
40 
Weder mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) noch mit späteren Änderungen oder Regelungen hat der nationale Gesetzgeber - soweit hier von Bedeutung - die Gleichstellung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 2 vorgenommen. Insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgt kein selbständiger Leistungsanspruch dieser Art. Die in ihm vorgesehene Gewährung von Sekundäransprüchen - in Gestalt von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen - hat nicht zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie geführt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
41 
Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung zuwider laufenden Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. An dieser Umsetzung fehlte es in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 2 seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003. Die unvollständige Umsetzung dieser Richtlinie hat zur Folge, dass die hier maßgeblichen Regelungen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 unmittelbar Anwendung finden. Als Folge hiervon sind § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten von der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamte so behandelt werden wie verheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teiles des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn nur auf diese Weise kann dem Recht, das dem Kläger aus dem Unionsrecht erwächst, die volle Wirksamkeit verschafft werden (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 - C-231/96 „Jonkmann u.a.“ -, EuZW 2007, 643 Rn. 41).
42 
Der Kläger kann das Recht auf Gleichbehandlung unionsrechtlich (erst) ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03.12.2003 geltend machen. Er muss nicht abwarten, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.).
43 
Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG3 Abs. 1 LBesGBW) steht dem nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.06.2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, BVerfGE 123, 267, sowie Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 -, DVBl 2010, 1229; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.).
44 
Auch die vom Beklagten in Anspruch genommene Bindung an die Kindergeldentscheidung als Rechtsverweisung für den kinderbezogenen Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist auch bei der Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen, soweit diese Vorschrift über § 40 Abs. 2 BBesG a.F. bzw. § 41 Abs. 3 LBesGBW entsprechend anwendbar ist. Diese Pflicht trifft auch den Beklagten (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.). Er hat dem Kläger daher auch für den Zeitraum ab November 2008 - betreffend ... - und ab Januar 2009 - betreffend ... - den Familienzuschlag der Stufe 2 zu gewähren; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
45 
Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe.
46 
Das Bundesverwaltungsgericht hat für Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) entschieden, dass solche Ansprüche erst ab demjenigen Haushaltsjahr bestünden, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht habe, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, Juris, m.w.N.). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung folge aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, nach dem der Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müsse. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle, könne der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu erhalten, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben habe. Die Rügeobliegenheit sei mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie solle den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Unabhängig davon, dass diese Erwägungen nicht auf den vorliegenden unionsrechtlichen Anspruch des Klägers übertragen werden können (vgl. die folgenden Ausführungen), hat der Kläger seinen Anspruch am 23.11.2010 mit seinem dahingehenden Antrag gegenüber dem Landesamt erhoben. Damit liegt jedenfalls für die Jahre ab 2010 eine zeitnahe Geltendmachung in diesem Sinne vor.
47 
Vor allem aber (und damit auch für den vorhergehenden Zeitraum ab dem 01.11.2008) können diese Erwägungen auf den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers nicht übertragen werden. Dies gilt schon deshalb, weil es hier nicht um die Geltendmachung einer Unteralimentierung geht, die der Beamte dem Dienstherrn anzuzeigen hätte
48 
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647: „Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus.“),
49 
sondern um das Vorenthalten eines dem Beamten zustehenden Bezügeteils. Unabhängig davon hat der EuGH im Urteil vom 01.04.2008 (a.a.O.) entschieden, er könne sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben habe. Eine solche Beschränkung könne nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheide. Eine solche Beschränkung hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.05.2011 (a.a.O.) nicht vorgenommen und im Übrigen im Urteil vom 25.07.1991 (- C 208/90 „Emmott“ -, Slg. 1991 S. I-04269) ausgeführt, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, seien die Einzelnen nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Dieser Zustand der Unsicherheit für die Einzelnen dauere auch nach dem Erlass eines Urteils an, in dem der Gerichtshof die Ansicht vertreten habe, dass der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sei, selbst wenn der Gerichtshof festgestellt habe, dass die eine oder andere Bestimmung der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt sei, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können. Nur die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie beende diesen Zustand der Unsicherheit, und erst mit dieser Umsetzung werde die Rechtssicherheit geschaffen, die erforderlich sei, um von den Einzelnen verlangen zu können, dass sie ihre Rechte geltend machten. Hieraus folge, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne. Danach kann für den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers eine zeitnahe Geltendmachung nicht verlangt werden.
50 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung.
51 
Die - zur Klarstellung beide Instanzen umfassende - Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 06. November 2012
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.079,84 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. September 2010 - 3 Sa 540/10 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.

2

Der 1945 geborene B war bei der Beklagten als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Am 13. November 2003 begründete er mit dem Kläger eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. B verstarb am 12. September 2007.

3

§ 6 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten lautet:

        

㤠6 Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgung

        

(1)     

Für Geld- und geldwerte Leistungen und die Versorgung gelten die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend.“

4

Mit der vorliegenden Feststellungsklage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung verlangt und die Auffassung vertreten, dass er als eingetragener Lebenspartner ebenso zu behandeln sei wie ein hinterbliebener Ehegatte.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seit Oktober 2007 eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen Ehepartner vorsehen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, für einen Anspruch des Klägers gebe es keine gesetzliche Grundlage. Eine analoge Anwendung der für hinterbliebene Ehegatten bestehenden Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes scheide aus. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zunächst ab dem 1. November 2010 eine Hinterbliebenenversorgung an den Kläger geleistet und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Oktober 2010. Daraufhin hat der Kläger seinen Klageantrag auf die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eingeschränkt und den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Übrigen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und verfolgt mit ihrer Revision im Übrigen ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage, soweit sie noch rechtshängig ist, zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang zu zahlen, wie dies nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für hinterbliebene Ehegatten vorgesehen ist.

9

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

10

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Versorgungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach. Er hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, da die Beklagte die geltend gemachte Pflicht zur Versorgung des Klägers leugnet. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 27; 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 - zu A der Gründe).

11

II. Die Klage ist im noch streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 begründet. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass sie an ihn auch für diese Zeit eine Hinterbliebenenversorgung in demselben Umfang leistet, wie dies die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes für einen hinterbliebenen Ehepartner vorsehen. Der Kläger kann seinen Anspruch auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seines Lebenspartners und der Beklagten iVm. § 6 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten, den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden RL 2000/78/EG) stützen.

12

1. Nach den zwischen dem verstorbenen B und der Beklagten getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einschließlich der in § 6 Abs. 1 der Dienstordnung erfolgten Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung der Beamten kann der Kläger als eingetragener Lebenspartner des verstorbenen Dienstordnungsangestellten B für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 zwar keine Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten beanspruchen.

13

§ 6 Abs. 1 der auf das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Dienstordnungsangestellten B und der Beklagten anwendbaren Dienstordnung sicherte dem verstorbenen B eine Versorgung entsprechend den „Vorschriften für Beamte des Bundes“ zu. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch noch zum Zeitpunkt des Todes von B im September 2007 galt § 85 BBG(aufgehoben mit Wirkung zum 12. Februar 2009 durch Art. 17 Abs. 11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160), der auf das Beamtenversorgungsgesetz verwies. Dieses Gesetz ist deshalb für die Versorgung des Klägers als hinterbliebenem eingetragenen Lebenspartner von B im hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG sah in seiner bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner vor.

14

2. Diese im Arbeitsvertrag iVm. der Dienstordnung der Beklagten und dem Beamtenversorgungsgesetz angelegte Unterscheidung zwischen Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern hält jedoch einer Prüfung anhand der RL 2000/78/EG nicht stand mit der Folge, dass der Kläger so zu behandeln ist, als wäre er mit dem verstorbenen Dienstordnungsangestellten B verheiratet gewesen.

15

a) Der Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG ist eröffnet. Der streitgegenständliche Anspruch fällt in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, weil die Hinterbliebenenversorgung ein Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der RL 2000/78/EG ist. Unter Arbeitsentgelt im Sinne dieser Regelung sind nach Art. 157 Abs. 2 AEUV ua. Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Dazu können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden (EuGH 23. Oktober 2003 - C-4/02 - und - C-5/02 - [Schönheit und Becker] Rn. 56 ff., Slg. 2003, I-12575; BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 12, ZTR 2011, 192).

16

Die Geltung der RL 2000/78/EG für den vorliegenden Fall wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gewährung der Hinterbliebenenversorgung ua. davon abhängt, in welchem Familienstand der Dienstordnungsangestellte lebt. Zwar lässt die RL 2000/78/EG nach ihrem Erwägungsgrund 22 einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Gleichwohl fällt die Hinterbliebenenversorgung aufgrund ihres Entgeltcharakters in den Geltungsbereich der RL 2000/78/EG (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 58 f., Slg. 2008, I-1757; BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 13, ZTR 2011, 192).

17

b) Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Gewährung dieser Versorgungsleistung an hinterbliebene Ehepartner eines Dienstordnungsangestellten stellt jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 eine unmittelbare Diskriminierung iSd. RL 2000/78/EG dar (vgl. zur Beamtenversorgung ab dem 1. Juli 2009: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 14, ZTR 2011, 192).

18

aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der RL 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu entscheiden, ob eine vergleichbare Situation gegeben ist (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 15, ZTR 2011, 192).

19

bb) Vorliegend wird der Kläger als vormals in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Dienstordnungsangestellten Lebender im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Hinterbliebenenversorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gegenüber einem Hinterbliebenen eines verheirateten Dienstordnungsangestellten benachteiligt, weil ihm als hinterbliebenem Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene Ehepartner verheirateter Dienstordnungsangestellter eine solche beanspruchen können.

20

(1) Die Benachteiligung erfolgt wegen der sexuellen Ausrichtung. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann; regelmäßig entspricht die Wahl des Familienstands der sexuellen Orientierung der Partner. Durch diese unterschiedliche Behandlung werden Dienstordnungsangestellte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, gegenüber verheirateten Dienstordnungsangestellten unzulässigerweise diskriminiert, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung seit dem 1. Januar 2005 in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. für die Beamtenversorgung ab dem 1. Juli 2009: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 16, ZTR 2011, 192).

21

(2) Nach deutschem Recht befinden sich hinterbliebene Lebenspartner jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer Eheleuten vergleichbaren Situation. Art. 6 Abs. 1 GG steht nicht entgegen. Danach ist es dem Gesetzgeber zwar verwehrt, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu begünstigen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, im Sinne eines „Abstandsgebots“ andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gründe, BVerfGE 105, 313; 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rn. 105, BVerfGE 124, 199). Damit ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 23, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

22

Eine solche vergleichbare Situation hat der Gesetzgeber nicht bereits durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in der ursprünglichen, am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung (Art. 1, 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266) geschaffen. Dieses Gesetz sah zwar in § 5 bereits eine Unterhaltspflicht für Lebenspartner vor, hatte jedoch Fragen der Altersversorgung nicht zum Gegenstand. Das änderte sich erst durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), das nach seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurde ein Versorgungsausgleich wie bei der Ehescheidung auch bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft eingeführt (§ 20 LPartG einerseits und früher §§ 1587 ff. BGB sowie jetzt Versorgungsausgleichsgesetz andererseits). Weiter wurde § 46 SGB VI ergänzt und damit die eingetragene Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt. Dadurch wurde „das Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen“ (BT-Drucks. 15/3445 S. 14).

23

Diese vergleichbare Rechtslage ist der maßgebliche Anknüpfungspunkt auch für die Hinterbliebenenversorgung im Betriebsrentenrecht. Abzustellen ist dabei auf das Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers, der die der Versorgungszusage zugrunde liegende Betriebszugehörigkeit zurückgelegt und entsprechende Arbeitsleistungen erbracht hat. Das knüpft an das Näheverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der durch die Hinterbliebenenversorgung begünstigten Personen an. Dabei können sich zwar zu einer Differenzierung berechtigende Unterscheidungen auch aus einer unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung dieses Näheverhältnisses ergeben. Ist die gesetzliche Ausgestaltung jedoch gerade nicht unterschiedlich sondern vergleichbar, rechtfertigt sie keine unterschiedliche Behandlung im Arbeits- und im daran anknüpfenden Versorgungsverhältnis (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 25, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

24

(3) Es bestehen seit dem 1. Januar 2005 keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten. In beiden Fällen soll der Dienstordnungsangestellte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zu den Unterhaltspflichten zählt auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. für Beamte: BVerwG 28.Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 16, ZTR 2011, 192). Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, dass Ehepartner häufig vorübergehend mit der Erziehung von Kindern befasst sind und sie deshalb zum Teil zeitweise keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in einer Ehe keine Kinder erzogen werden oder dies nicht zu erheblichen Versorgungsnachteilen für einen Ehepartner führt. Andererseits ist Kindererziehung auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht ausgeschlossen, wovon bereits § 9 LPartG ausgeht(BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 26, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

25

c) Die Richtlinie 2000/78/EG ist unmittelbar anwendbar. Der Kläger kann sich auch auf diese berufen.

26

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingungen geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 44 f. mwN, Slg. 2010, I-6281). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn der Mitgliedstaat zwar Umsetzungsmaßnahmen ergriffen hat, diese aber keine vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten (EuGH 11. Juli 2002 - C-62/00 - [Marks & Spencer] Rn. 23 ff., Slg. 2002, I-6325; BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 18, ZTR 2011, 192).

27

bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die RL 2000/78/EG wurde, was die Hinterbliebenenversorgung bis zum 31. Dezember 2008 angeht, nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Die Umsetzungsfrist ist im Jahr 2003 abgelaufen.

28

(1) Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Dabei hat der Mitgliedstaat sicherzustellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie gewährleistet ist. Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden oder es muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung wird (vgl. zur Beamtenversorgung: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 20, ZTR 2011, 192).

29

(2) Diesen Anforderungen wird die Umsetzung der RL 2000/78/EG in den §§ 18 ff. und § 28 BeamtVG in ihrer bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, die nach § 6 Abs. 1 der Dienstordnung der Beklagten im Streitfall entsprechend anwendbar sind, nicht gerecht. Die Vorschriften schließen den hinterbliebenen Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für Ehepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig geblieben; es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften entgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen Recht zu verankern (vgl. zur Beamtenversorgung: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 21, ZTR 2011, 192).

30

(3) Die maßgeblichen Vorschriften der RL 2000/78/EG - insbesondere Art. 1 bis 3 und Art. 16 - sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Aus Art. 16 ergibt sich zweifelsfrei die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen ua. in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsordnungen für nichtig erklärt oder geändert werden. Die Umsetzungsfrist ist nach Art. 18 Satz 1 der RL 2000/78/EG seit dem 3. Dezember 2003 abgelaufen (vgl. zum Beamtenversorgungsrecht: BVerwG 28. Oktober 2010 - 2 C 47.09 - Rn. 22, ZTR 2011, 192).

31

d) Dies hat zur Folge, dass die §§ 18 ff. und § 28 BeamtVG iVm. dem Dienstvertrag des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners des Klägers insoweit unanwendbar sind, als diese Regelungen mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. Die Vorschriften über die Hinterbliebenenversorgung müssen daher so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Dienstordnungsangestellten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben bzw. gelebt haben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann nur dadurch geschehen, dass in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Dienstordnungsangestellte so behandelt werden wie verheiratete Dienstordnungsangestellte. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und dadurch ein vom Normgeber geregelter Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten gewährt wird, ist nicht zu beanstanden, denn anders lässt sich die volle Wirksamkeit der RL 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. zur Beamtenversorgung: BVerwG 25. März 2010 - 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165).

32

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, trifft die Beklagte nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kostenlast. Da die Klage auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 bis zur Zahlung der Hinterbliebenenversorgung seit diesem Zeitpunkt durch die Beklagte zulässig und begründet war, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die § 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.

(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
1.0,99458
2.0,98917
3.0,98375
4.0,97833
5.0,97292
6.0,96750
7.0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 91 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.

(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.

(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.

(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.