Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 2 Maßgaben


(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten


(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen ver

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet


(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet z

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger


(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fass
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 21/99

bei uns veröffentlicht am 20.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 21/99 vom 20. Juli 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 11, 12, 49 Abs. 2 1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - 14 BV 17.2354

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - 14 BV 17.2353

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - 14 BV 17.2352

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2018 - M 21 K 17.3979

bei uns veröffentlicht am 27.07.2018

Tenor I. Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 16. Februar 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu z

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 14.01169

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am …1963 geborene Kläger steht als Beamter (Aka

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Teilurteil, 12. Mai 2017 - 12 A 2/17

bei uns veröffentlicht am 12.05.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2016 - 4 S 192/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. November 2014 - 4 K 1235/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2014 - 4 S 2640/13

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. November 2013 - 3 K 210/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2014 - 2 B 49/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Mai 2014 - 10 K 3217/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. März 2014 - 23 K 1278/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 5. März 2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 – soweit diese Bescheide noch wirksam sind – verpflich

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Dez. 2013 - 10 K 2966/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden,

Referenzen

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...
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(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...