Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 21 K 18.1464

bei uns veröffentlicht am17.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 13. August 1948 geborene und seit 5. Januar 2007 geschiedene Kläger stand seit 3. Mai 1982 als Beamter (zuletzt als technischer Regierungshauptsekretär A8) im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2013 gemäß § 51 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Mit der Klage begehrt er die Aufhebung der für ihn geltenden Ruhensregelung.

Zwischen 2. April 1991 und 31. Januar 1996 sowie zwischen 17. März 1997 und 16. September 2001 war der Kläger unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst der NATO - für den erstgenannten Zeitraum bei der NEFMA und für den letztgenannten Zeitraum bei der NETMA - beurlaubt.

Bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst in der NATO erhielt der Kläger Kapitalabfindungen (Leaving Allowances) für die Zeit vom 2. April 1991 bis zum 31. Januar 1996 in Höhe von 42.194,27 € (82.524,83 DM) und für die Zeit vom 17. März 1997 bis 16. September 2001 in Höhe von 49.777,45 € (97.356,24 DM), die er nicht an die Beklagte abführte.

Durch Bescheid vom 5. November 2013 setzte die Bundesfinanzdirektion Südwest die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. November 2013 fest. Sie ging dabei von einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit aus, in die sie die im Dienst der NATO verbrachte Beschäftigungszeit des Klägers einbezog und wandte einen Ruhegehaltssatz von 71,75% an.

Durch Bescheid vom 6. November 2013 kürzte die Bundesfinanzdirektion Südwest ab dem 1. November 2013 die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) monatlich um 514,04 € wegen der familiengerichtlichen Entscheidung bezüglich des Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau.

Durch Bescheid vom 7. November 2013 ordnete die Bundesfinanzdirektion Südwest im Hinblick auf die vom Kläger einbehaltene Kapitalabfindung das Ruhen der Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 470,94 € ab dem 1. November 2013 an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut § 56 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG seien die gewährten Kapitalbeträge bis zum Zeitpunkt der Gewährung von Versorgungsbezügen um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG zu erhöhen oder zu vermindern. Der Verrentungsbetrag nach § 56 Abs. 3 BeamtVG errechne sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach § 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalbetrags nach Anlage zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ergebe. Die Berechnungen seien den beigefügten Anlagen zu entnehmen, die Bestandteile dieses Bescheides seien. Laut Anlage 1 Nr. 1.3 dieses Bescheids beträgt der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung 470,94 €. Laut Nr. 2.3 dieser Anlage 1 beträgt der Ruhensbetrag bei Anwendung des § 56 BeamtVG in der Fassung des vom 1. Oktober 1994 bis 31. Dezember 1998 geltenden Rechts 680,99 €. Somit wurde nach Nr. 3 der Anlage 1 zur Feststellung des anzurechnenden Ruhensbetrags nach § 69c Abs. 5 BeamtVG bestimmt, dass § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden sei. Eine zeitliche oder betragsmäßige Grenze für die Ruhensanordnung wurde nicht festgesetzt.

Am 18. November 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid über die Versorgungsfestsetzung vom 5. November 2013 und gegen den Ruhensbescheid vom 7. November 2013. Zur Begründung des Widerspruchs gegen den Ruhensbescheid führte er insbesondere aus, die Zeiten in der zwischen-/überstaatlichen Verwendung seien falsch berechnet worden. Bei der NEFMA sei er volle vier Jahre gewesen. Ebenso sei er volle vier Jahre bei der NETMA gewesen. Somit könnten ihm auch nur acht volle Jahre in Anrechnung gebracht werden. Es seien aber aus den beiden verschiedenen Verträgen die jeweiligen Resttage zusammengerechnet worden und somit zu seinem Nachteil ein weiteres volles Jahr in Anrechnung gebracht worden. Der Minderungssatz von 1,79375 betreffe nur den Vertrag mit der NETMA. Beim NEFMA-Vertrag habe ein niedrigerer Minderungssatz gegolten. Somit stimme auch der errechnete Prozentsatz von 16,14 nicht.

Ab 1. März 2014, 1. März 2015, 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 berechnete die Bundesfinanzdirektion Südwest infolge gesetzlicher Veränderungen der Versorgungsbezüge den Ruhensbetrag gemäß § 56 BeamtVG für den Kläger jeweils neu auf monatlich 484,38 €, 495,03 €, 505,93 € bzw. 517,81 €.

Durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 wies die Bundesfinanzdirektion Südwest die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung wurde hinsichtlich des Ruhensbescheids im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Entscheidung sei § 56 BeamtVG in der derzeit gültigen Fassung. Der Minderungssatz gelte für jedes Jahr der Verwendung. Dabei würden volle Jahre berücksichtigt. Verschiedene Verwendungszeiträume würden vor Feststellung der vollen Jahre zusammengefasst. Die restlichen Tage blieben außer Betracht. Zur Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des deutschen Ruhegehalts stünden die Zeiten der Verwendung im öffentlichen Dienst der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG der im inländischen Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeit gleich. Deswegen sei es logisch, dass bei der Berechnung von Zeiträumen einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung - auch soweit diese mit Unterbrechungen stattgefunden habe - die gleichen Berechnungsmodalitäten wie bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des inländischen Ruhegehalts angewandt würden. Die geforderte versorgungsrechtliche Privilegierung des Beamten, der bei mehrfacher Verwendung für den insgesamt selben Zeitraum bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig gewesen sei wie ein Beamter, dessen einmalige Verwendung ebenfalls diese Dauer erreicht habe, sei nach Art. 3 GG ohne Rechtfertigung. Diese Auffassung habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 21. September 2000 bestätigt.

Am 17. April 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München durch seine ehemaligen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid über die Versorgungsfestsetzung vom 5. November 2013, gegen den Kürzungsbescheid vom 6. November 2013, gegen den Ruhensbescheid vom 7. November 2013 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 erheben (M 21 K 14.1651).

Am 12. August 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München durch seine ehemaligen Bevollmächtigten insbesondere beantragen,

den Bescheid über die Ruhensregelung von Versorgungsbezügen gemäß § 56 BeamtVG vom 7. November 2013 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 19. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine erneute Festsetzung über die Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen.

Zur Begründung wurde durch Schriftsatz der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 11. August 2014 insbesondere ausgeführt, der Bescheid vom 7. November 2013 enthalte schon keine Festsetzung des Endzeitpunkts der Ruhensregelung. In seiner Entscheidung vom 5. September 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die gesetzlichen Ruhensregelungen müssten sicherstellen, dass der erdiente Versorgungsstandard nicht abgesenkt werde.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde durch Schreiben vom 30. September 2014 insbesondere ausgeführt, mit Erlass vom 8. August 2014 habe das BMF entschieden, dass in den Fällen, in denen die Versetzung in den Ruhestand nach dem 28. März 2008 erfolgt sei, keine Fallgestaltung vorliege, die der vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 5. September 2013 entschiedenen vergleichbar sei. Da die Versorgungsbezüge gemäß § 56 BeamtVG ab 1. November 2013 um monatlich 470,94 € gekürzt würden, sei insoweit ein Streitwert von 24 x 470,94 € = 11.302,56 € festzusetzen.

Durch Beschluss vom 30. Januar 2015 (M 21 K 14.1651) setzte das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren fort, weil nach dem Schriftsatz des Klägers vom 28. Januar 2015 das beidseitige Einverständnis für die Ruhendstellung durch Beschluss vom 24. November 2014 fortgefallen sei.

Zur Klagebegründung führten die aktuellen Bevollmächtigten des Klägers durch Schriftsatz vom 3. Juni 2015 insbesondere aus, die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Verpflichtung, den Endzeitpunkt der Anrechnung des Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt im Ruhensbescheid selbst anzugeben, gelte unabhängig vom Stichtag 28. März 2008.

Nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom 13. Oktober 2016 (M 21 K 14.1651) die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2013 über die Ruhensregelung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 21 K 16.4663 fortgeführt hatte, setzte es das letztgenannte Verfahren durch Beschluss vom 22. November 2016 im Hinblick auf das anhängige Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu § 56 BeamtVG (2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14) aus.

Durch (rechtskräftiges) Urteil vom 5. Dezember 2016 (M 21 K 14.1651) wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Familienzuschlag der Stufe 1 gerichtete Klage des Klägers gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 5. November 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 ab.

Durch Schreiben vom 20. März 2018 beantragte die Beklagte, das Verfahren M 21 K 16.4663, welches daraufhin das Aktenzeichen M 21 K 18.1464 erhielt, fortzuführen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Ruhensregelung nach § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)/§ 56 BeamtVG verfassungsgemäß sei und eine Befristung der Berücksichtigung von Kapitalabfindungen für Tätigkeiten bei internationalen Organisationen im Rahmen der Versorgungsberechnung nicht geboten sei.

Zur weiteren Klagebegründung wurde durch Schriftsatz vom 9. Mai 2018 im Wesentlichen ausgeführt, nach den gesamten Abzügen verbleibe dem Kläger nur eine Pension in Höhe von ca. 1.200 € pro Monat. Der Kläger habe jedoch einen Mindestanspruch in Höhe der vollen Pension nach Besoldungsgruppe A4 (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG). § 14 BeamtVG müsse im Fall des Klägers verfassungskonform ausgelegt werden. Es sei nicht möglich, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 schematisch auf den Fall des Klägers anzuwenden. Es sei auch seine wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. September 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, die als Verpflichtungsklage stehen gelassen worden ist, obwohl der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 3 VwGO) auf die alleinige Statthaftigkeit der Anfechtungsklage (vgl. nur BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 14 ZB 16.1645 – juris) hingewiesen hatte, ist in ihrem Verpflichtungsteil unzulässig.

Als Anfechtungsklage ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 7. November 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Welche Fassung der für die Versorgung relevanten Vorschriften jeweils Anwendung findet, ergibt sich grundsätzlich aus den zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung eines Beamten geltenden Übergangsregelungen des BeamtVG (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 8).

Im Fall des Klägers ist die maßgebliche Übergangsregelung § 69c in der Fassung vom 24. Februar 2010, die ab 1. Juli 2009 gilt.

Nach § 69c Abs. 5 Satz 1 BeamtVG findet § 56 BeamtVG Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 BeamtVG erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Dieser Verweis greift für den Kläger nicht, weil er nach dem 1. Januar 1999 nicht erstmals Zeiten im Sinne des BeamtVG zurückgelegt hat.

Somit ist für ihn § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG einschlägig. Diese Norm bestimmt, dass im Übrigen § 56 BeamtVG in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung (BeamtVG 1992) anzuwenden ist, es sei denn, die Anwendung des § 56 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (BeamtVG 1994) ist für den Versorgungsempfänger günstiger.

Bei der Anwendung des § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG bleibt zwar § 85 Abs. 6 BeamtVG unberührt (§ 69c Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG). Aus dieser Klarstellung folgt für den Kläger aber nichts, weil § 85 Abs. 6 BeamtVG für ihn tatbestandlich nicht einschlägig ist.

Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG gilt § 69c Abs. 5 Satz 2 insbesondere mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 BeamtVG an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ tritt (§ 69c Abs. 5 Satz 4 BeamtVG).

Nach § 69c Abs. 5 Satz 5 BeamtVG gilt § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 BeamtVG (in der Fassung vom 19. November 2010, gültig ab 1. September 2009 bis 10. Januar 2017, a.F.) entsprechend. Das bedeutet, dass Kapitalbeträge nach Satz 4, also Kapitalbeträge die an Versorgungs statt gezahlt werden, um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG zu erhöhen oder zu vermindern sind, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben (§ 55 Abs. 1 Satz 8 BeamtVG a.F.). Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwerts nach der Tabelle zu § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG ergibt.

Somit ist für sämtliche Zeitphasen, die der Kläger im öffentlichen Dienst der NATO zurückgelegt hat, die Günstigerprüfung nach § 69c Abs. 5 Satz 2 BeamtVG insbesondere mit der Modifikation des § 69c Abs. 5 Satz 4 BeamtVG maßgeblich.

Gemessen an diesen Vorgaben des einfachen Versorgungsrechts sind der Ruhensbescheid vom 7. November 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat die im Fall des Klägers erforderliche Günstigerprüfung ohne Rechtsfehler durchgeführt.

Entsprechend § 69c Abs. 5 Satz 4 BeamtVG hat die Beklagte bei der Berechnung des Ruhensbetrags einen Minderungssatz von 1,79375 zu Grunde gelegt, denn die achte auf den 31. Dezember 2002 folgende Anpassung nach § 70 BeamtVG, von der § 69c Abs. 5 Satz 4 BeamtVG spricht, ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten (vgl. VGH BW, U.v. 17.12.2015 – 4 S 1211/14 – juris Rn. 85 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auch rechtmäßig gehandelt, soweit sie bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 volle neun Jahre des Klägers im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst zu Grunde gelegt hat.

Der Kläger ist unstreitig zwischen 2. April 1991 und 31. Januar 1996 (4 Jahre und 304 Tage) sowie zwischen 17. März 1997 und 16. September 2001 (4 Jahre und 183 Tage) unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst der NATO beurlaubt gewesen.

Demnach hat er auf den ersten Blick scheinbar jeweils am Stück insgesamt nur sieben ganze Jahre im öffentlichen Dienst der NATO vollendet. So ist aber bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 nicht zu rechnen. Dass sich nur die „vollendeten“ Jahre der jeweiligen Verwendungsperioden ruhegehaltsmindernd auswirken, ordnet § 56 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1992 als vereinfachende Berechnungsregel, nach der Bruchteile des Vomhundertsatzes oder eines Jahres, die sich aus der Berücksichtigung eines Zeitraums von weniger als 365 Tagen ergeben könnten, außer Betracht bleiben sollen, weder ausdrücklich noch sinngemäß an (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 28/99 – juris Rn. 13).

Auch die Gesetzessystematik gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere mit Blick auf die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG), dass die Zeiten mehrerer Verwendungsperioden zusammengerechnet und erst dann die „vollendeten“ Jahre ermittelt werden. Für eine versorgungsrechtliche Privilegierung des Beamten, der bei mehrfacher Verwendung für insgesamt denselben Zeitraum bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen tätig war wie ein Beamter, dessen einmalige Verwendung ebenfalls diese Dauer erreicht, findet sich im Übrigen keine sachliche Rechtfertigung, die den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 28/99 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Somit hat die Beklagte angesichts der Zeiträume, während derer der Kläger zur Tätigkeit im öffentlichen Dienst der NATO beurlaubt war, mit Recht angenommen, dass er insgesamt neun Jahre im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vollendet hat.

Rechtmäßig nach einfachem Versorgungsrecht ist der Ruhensbescheid vom 7. November 2013 auch insoweit, als die Ruhensberechnung entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten einen Endzeitpunkt für die Anrechnung nach Maßgabe der statistischen Lebenserwartung enthält. Dieses Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht aus der gesetzlichen Systematik des Ruhens abgeleitet (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 2 C 47.11 – juris Rn. 18). Dass die Beklagte diesem Erfordernis entsprochen und gerade nicht etwa – wie im soeben zitierten Fall des Bundesverwaltungsgerichts – angenommen hat, die Versorgungsbezüge des Klägers ruhten rechnerisch bis zu seinem Tod – folgt aus Anlage 1 Nr. 2.1 und Anlage 4 des Ruhensbescheids. Aus letzterer ergibt sich insbesondere, dass der Kapitalwert nach der am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamts unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden ist.

Der Ruhensbescheid ist etwa auch insofern rechtmäßig, als er den Umfang des Ruhens der erdienten Versorgung nicht nach der Höhe des Kapitalbetrags bestimmt, er keine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Ruhensanordnung vorsieht, er mit einem Zinssatz von 5,5% verrentet und als durch ihn nicht bei jeder Neuberechnung eines monatlichen Verrentungsbetrags von Kapitalbeträgen aufgrund gesetzlicher Änderungen diejenigen monatlichen Beträge in Abzug gebracht werden, die bereits vor diesem Zeitpunkt wegen der Anrechnung auf die Versorgung einbehalten worden sind.

Entsprechende, verfassungsrechtlich begründete Anforderungen hatte zwar das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2011 – 2 C 25.09 – juris Rn. 21 ff; U.v. 5.9.2013 – 2 C 47.11 - juris Rn. 17 ff.) für Ruhensregelungen, die den vorliegenden vergleichbar sind, formuliert. Diese Anforderungen sind aber nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris) hinfällig. Das Bundesverfassungsgericht hat das mit den Regelungen des § 55b SVG in den Fassungen vom 5. März 1987 bzw. vom 18. Dezember 1989 verbundene Risiko einer Versorgungskürzung nach Aufzehrung der Kapitalabfindung als verfassungsgemäß angesehen und dabei zugleich ausdrücklich insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.1.2011 – 2 C 25.09 – verworfen, soweit es dieser verfassungsrechtlichen Bewertung entgegensteht (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 85, 89, 100 ff.).

Die Argumente der Klägerbevollmächtigen, der Kläger habe einen Mindestanspruch in Höhe der vollen Pension nach Besoldungsgruppe A4 und § 14 BeamtVG müsse in seinem Fall verfassungskonform ausgelegt werden, vermögen vor dem Hintergrund der vorstehenden, verfassungsrechtlichen Darlegungen nicht zu überzeugen.

Der Hinweis auf § 14 BeamtVG geht auch einfachrechtlich fehl, weil diese Vorschrift die Ermittlung der Höhe des Ruhegehalts im Zuge der Versorgungsfestsetzung betrifft, um die es bei der streitgegenständlichen Ruhensanordnung nicht geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach §

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbe

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.
bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Versorgungsbezüge. Er stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2013 im Dienst der Beklagten.

Mit Bescheid vom 5. November 2013 setzte die Bundesfinanzdirektion Südwest die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit Bescheid vom 6. November 2013 wurden die Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG um 514,04 EUR monatlich zugunsten von Rentenanwartschaften der geschiedenen Ehefrau des Klägers nach Maßgabe der Entscheidung des Familiengerichts anlässlich der Ehescheidung gekürzt. Mit weiterem Bescheid vom 7. November 2013 wurden Versorgungsbezüge in Höhe von 470, 94 EUR gemäß § 56 BeamtVG ruhend gestellt.

Der Kläger erhob gegen die Bescheide vom 5. und 7. November 2013 Widerspruch und machte zur Begründung des Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid vom 5. November 2013 geltend, bei der Berechnung hätte ein Familienzuschlag berücksichtigt werden müssen, da er bis zu seiner Pensionierung 215 EUR Unterhalt an seine geschiedene Frau gezahlt habe. Zudem komme er auch im Ruhestand seinen Unterhaltspflichten insofern nach, als ein Teil seiner Pensionsbezüge zum Unterhalt für seine geschiedene Frau abgezogen würden.

Nach Zurückweisung der Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 hat der Kläger durch seinen vormaligen Bevollmächtigten am 17. April 2014 Klage erheben lassen

1. gegen den Bescheid vom 5. November 2013 über die Festsetzung der Versorgungsbezüge,

2. gegen den Bescheid vom 7. November 2013 über die Ruhensregelung.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 wurde die Klage gegen den Bescheid vom 7. November 2013 über die Ruhensregelung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 21 K 16.4663 fortgeführt.

Der Kläger hat für das gegenständliche Verfahren sinngemäß beantragen lassen, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 5. November 2013 und den Widerspruchsbescheid 19. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 neu festzusetzen.

Zur Begründung des Klageantrags zu 1 wurde darauf hingewiesen, der Kläger sei seiner geschiedenen Ehefrau zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet gewesen, habe diesen auch durchgeführt und dementsprechend Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten. Dieser sei ruhegehaltfähig und demnach bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 14. November 2016 und 16. November 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie im Verfahren M 21 K 16.4663 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in Rechten, da ihm kein Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Familienzuschlags der Stufe 1 zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist Familienzuschlag der Stufe 1 nur dann Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, wenn er dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zustehen würde. Dementsprechend verweist auch § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für den Familienzuschlag im Versorgungsrecht auf die Vorschriften des Besoldungsrechts, mit versorgungsspezifischen Ergänzungen in den Sätzen 2 bis 4. Vorschriften des Besoldungsrechts zum Familienzuschlag sind die §§ 39 bis 41 BBesG.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG gehören zum Familienzuschlag der Stufe 1 geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn Sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Was unter der gesetzlichen Formulierung „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ zu verstehen ist, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (BVerwG, U.v. 29.1.1987 - 2 C 6/85 - juris Rn. 15). Hiernach ist ein Beamter so lange zum Unterhalt verpflichtet wie er den Unterhalt seines früheren Ehegatten im Wesentlichen zu bestreiten hat (BVerwG, U.v. 12.3.1991 - 6 C 51/88 - juris Rn. 25). Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG werden nicht dadurch erfüllt, dass infolge des Versorgungsausgleichs der Versorgungsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 57 BeamtVG gekürzt wird; denn der Versorgungsausgleich, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält, stellt nicht die Erfüllung einer Verpflichtung zum Unterhalt aus der Ehe da, wie ihn § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der bis 30.6.1997 geltenden Fassung BVerwG, U.v. 29.1.1987 a.a.O. - juris Rn. 15).

Entsprechend diesem Maßstab würde dem Kläger, der lediglich bis zum Eintritt in den Ruhestand gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig war, Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zustehen; dieser ist daher bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht zu berücksichtigen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO

(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.073,78 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers, die von seiner Ehefrau als Erbin fortgeführt wird, gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2014 (i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2015) als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers, eines Bundesrichters, der von Januar 1995 bis Juli 2001 zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Referent am Europäischen Gerichtshof (EuGH) beurlaubt worden war und am Ende dieser Tätigkeit als Versorgungsleistung einen Kapitalbetrag erhalten hatte, unter Anrechnung dieses Kapitalbetrags gemäß § 56 BeamtVG neu geregelt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, die frühere Tätigkeit des Klägers beim Europäischen Gerichtshof stelle eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer überstaatlichen Einrichtung dar und Versorgungsleistungen hieraus, wie der ihm ausbezahlte Kapitalbetrag, seien gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der in der Vorschrift bestimmten Weise auf die nationale Versorgung anzurechnen. Dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, der Anwendung des § 56 BeamtVG stehe vorliegend Unionsrecht, insbesondere das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), entgegen. Die Anrechnung des von der Europäischen Union erhaltenen Kapitalbetrags führe nicht zu einer das Freizügigkeitsrecht einschränkenden Benachteiligung des Klägers gegenüber einem Beamten, der sein gesamtes Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbleibe. Eine Schlechterstellung bei der Versorgung sei ausgeschlossen, da nach § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG der Ruhensbetrag die von der Europäischen Union gewährte Versorgung nicht übersteigen dürfe. Im Übrigen gelte dies auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte die Dienstjahre während der Zeit der Tätigkeit am Europäischen Gerichtshof als ruhegehaltfähige Dienstzeiten des Klägers anerkannt habe.

Die hiergegen gerichteten Darlegungen der Klagepartei führen nicht zur begehrten Zulassung der Berufung.

1. Der von der Klagepartei ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht reversiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit, vgl. Happ, a. a. O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit, vgl. Happ, a. a. O., Rn. 38).

a) Die Klagepartei meint, die Rechtssache werfe Fragen der Auslegung des Unionsrechts auf, derentwegen sich für ein letztinstanzliches Gericht voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV einzuholen. Die Frage, ob Art. 45 AEUV hier anwendbar sei und aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die nationale Vorschrift des § 56 BeamtVG verdränge, sei entscheidungserheblich und höchstrichterlich, insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof, noch nicht geklärt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit verbiete nicht nur jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch nationale Regelungen, die, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer anwendbar seien, deren Freizügigkeit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen würden. Die Regelung des § 56 BeamtVG sei jedenfalls geeignet, einen Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und bei der Institution der Europäischen Union zu arbeiten. Denn dadurch werde der finanzielle Vorteil, den sich der Betreffende durch den Wechsel seiner Arbeitsstelle erhoffe, weitgehend wieder egalisiert. Derartige Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit seien nur zulässig, wenn mit ihnen ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt werde und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien. Es sei offen und fraglich, ob es sich bei „Sinn und Zweck“ des § 56 BeamtVG, ein Beamter dürfe für ein Arbeitsleben nur eine Versorgung erhalten, um einen legitimen Zweck im Sinne des höherrangigen europäischen Rechts handele. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass § 56 BeamtVG mit der Personal- und Gehaltspolitik der Union kollidiere, wonach das Gesamtniveau der Dienstbezüge und Ruhegehälter der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union so bemessen sein solle, dass der öffentliche Dienst der Union die besten Bewerber aus den Mitgliedstaaten anziehen und halten könne (vgl. VO des Rates Nr. 723/2004 Erwägungsgrund 34). Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, die von der NATO bezahlten höheren Gehälter beinhalteten aufgrund ihrer Höhe einen Eigenanteil für die Altersversorgung, könne nicht auf den Bereich der Union übertragen werden. Dies gelte angesichts des Art. 311 AEUV auch für das weitere Argument des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der dem verstorbenen Kläger gewährte Kapitalbetrag mittelbar aus dem Haushalt der Beklagten bezahlt sei.

b) Diese Darlegungen führen nicht zur Zulassung der Berufung. Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf unionsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt wird, dass die aufgeworfene Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft und sich für das letztinstanzliche Gericht deswegen voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.8.2008 - 2 BvR 2213/06 - BVerfGK 14, 148 m. w. N.). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG a. a. O.).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2016 - 3 ZB 14.49 - juris Rn. 20 m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, gewährt werden; die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit allerdings das Unionsrecht beachten (vgl. z. B. EuGH, U. v. 7.3.2013 - van den Booren, C-127/11 - juris Rn. 42 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit, also auch Art. 45 AEUV, den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 23 m. w. N.). Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH, U. v. 7.3.2013 a. a. O. Rn. 44 m. w. N.). Nationale Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, stellen aber nur dann eine Beeinträchtigung dieser Freiheit dar, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflussen (EuGH, U. v. 27.1.2000 - Graf, C-190/98 - Slg. 2000, I-493 Rn. 23). Derartige Beeinträchtigungen können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 29 m. w. N.).

Für den Fall, dass die Anwendung einer nationalen Regelung im Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, weniger vorteilhaft ist, ist sie nur mit Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. z. B. EuGH, U. v. 13.7.2016 a. a. O. Rn. 24). Letztlich ist es Sache des nationalen Gerichts, die Unionsrechtskonformität einer fraglichen nationalen Regelung zu beurteilen, indem es prüft, ob die jeweilige nationale Regelung, die zwar unterschiedslos für die eigenen Staatsangehörigen und für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gilt, in Wirklichkeit beim betreffenden Erwerbstätigen nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, und ob die betreffende nationale Regelung, sofern ein Nachteil festgestellt werden sollte, durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (EuGH, U. v. 7.3.2013 - van den Booren, C-127/11 - juris Rn. 46).

bb) Dies zugrunde gelegt ergibt sich, dass die vorliegend in Mitten stehende unionsrechtliche Frage der Reichweite des Art. 45 AEUV in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits soweit geklärt ist, dass die Frage der Unionsrechtskonformität des § 56 BeamtVG ohne weiteres anhand dieser Rechtsprechung vom nationalen Gericht beurteilt werden kann (im Ergebnis ebenso BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25). Dies gilt auch für die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Frage, inwieweit durch diese Vorschrift die Personal- und Gehaltspolitik der Union beeinträchtigt wird. Entsprechend liegt die von der Klagepartei geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf unionsrechtliche Fragen nicht vor.

2. Soweit die Klagepartei im Rahmen ihrer Darlegungen zum vorgenannten Zulassungsgrund das Ergebnis der Beurteilung der Unionsrechtskonformität des § 56 BeamtVG durch das Verwaltungsgericht bzw. einzelne weitere Ausführungen zu § 56 BeamtVG beanstandet, macht sie sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Auch die diesbezüglichen Darlegungen führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinn liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Dies ist bezüglich der Darlegungen der Klagepartei nicht der Fall. Dabei hat der Senat von der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auszugehen, soweit die Klagepartei diese - etwa hinsichtlich der einzelnen Modalitäten der Anrechnung - nicht infrage stellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Entgegen der Annahme der Klagepartei ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Arbeitnehmerfreizügigkeit ausschließlich als Diskriminierungsverbot begreift. Dessen Ausführungen, die Anrechnung des von der Union erhaltenen Kapitalbetrags auf sein deutsches Ruhegehalt führe nicht zu einer das Freizügigkeitsrecht einschränkenden Benachteiligung des (verstorbenen) Klägers gegenüber einem Beamten, der sein gesamtes Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbleibe (UA S. 22), deutet vielmehr darauf hin, dass das Verwaltungsgericht hier - ebenso wie der Europäische Gerichtshof im Rahmen der Prüfung einer mittelbaren Diskriminierung unabhängig von der Staatsangehörigkeit - in einem ersten Schritt geprüft hat, ob § 56 BeamtVG geeignet ist, eine Behinderung oder Beschränkung in der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit tatsächlich zu bewirken. Es hat diese Frage verneint, so dass es der Prüfung der objektiven Rechtfertigung einer etwaigen Benachteiligung in einem zweiten Schritt nicht mehr bedurft hat.

Soweit die Klagepartei hiergegen einwendet, § 56 BeamtVG sei jedenfalls geeignet, einen Arbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen und bei der Institution der Europäischen Union zu arbeiten, weil der finanzielle Vorteil, den sich der Betreffende durch den Wechsel seiner Arbeitsstelle erhoffe, weitgehend wieder egalisiert werde, ist ihr nicht zu folgen. Wie oben unter Nr. 1 b aa bereits ausgeführt, kann eine nationale Bestimmung nur dann eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreiheit darstellen, wenn sie den Zugang der Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt beeinflusst (EuGH, U. v. 27.1.2000 - Graf, C-190/98 - Slg. 2000, I-493 Rn. 23). Der Zugang zum Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Europäischen Union wird aber durch eine Regelung wie § 56 BeamtVG nicht berührt; denn die Einkünfte bzw. die Versorgung hieraus bleiben von der Ruhensberechnung unberührt, nur die Versorgung aus dem deutschen Beamten- bzw. Richterverhältnis unterliegt dem Ruhen nach dieser Bestimmung (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 25 m. w. N.). Demnach könnte, da es bei der deutschen Versorgung nicht um Beitragsleistungen geht, eine das Freizügigkeitsrecht einschränkende Benachteiligung - im hier vorliegenden Bereich von Leistungen der sozialen Sicherheit - nur dann vorliegen, wenn § 56 BeamtVG den (verstorbenen) Kläger im Vergleich zu Personen, die ihre gesamte Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, benachteiligte (vgl. EuGH, U. v. 13.7.2016 - Pöpperl, C-187/15 - juris Rn. 24). Dies ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht der Fall.

Die Ruhensregelungen der §§ 54 ff. BeamtVG betreffen sämtliche Versorgungsbezüge und im Wesentlichen alle Altersgelder bzw. Renten, die zumindest mittelbar aus deutschen öffentlichen Kassen mitfinanziert werden, was hinsichtlich des Haushalts der Union der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.2.1996 - 2 C 14.95 - ZBR 1996, 212). Der Hinweis der Klagepartei auf Art. 311 AEUV verfängt nicht, da die Eigenmittel der Union zu großen Teilen von den Mitgliedstaaten kommen, wobei die Bundesrepublik Deutschland den größten Anteil an diesen Mitteln zahlt (vgl. Inghelram in Lenz/Borchardt, EU-Verträge, Onlinekommentar, Stand 2013, Art. 311 AEUV Rn. 10). Diese Mittel werden auch für das Entgelt der dortigen Bediensteten eingesetzt; zudem haben die Mitgliedstaaten nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften die Zahlung von Versorgungsleistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel zu gewährleisten. Eine mittelbare Mitfinanzierung der Entgelte bzw. Versorgungsleistungen für EU-Beamte aus deutschen öffentlichen Kassen ist demnach nicht zweifelhaft. Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften ist die Vermeidung einer Doppelalimentation unter dem Gesichtspunkt der Einheit der öffentlichen Kassen (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 39.09 - BVerwGE 139, 357 Rn. 17 f.); davon sind alle Beamten/Richter betroffen, auch wenn sie nur im Inland zusätzliche Versorgungsansprüche erworben haben. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann eine Schlechterstellung des (verstorbenen) Klägers bei der Versorgung nicht eintreten, da nach § 56 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG der Ruhensbetrag die von der Union gewährte Versorgung nicht übersteigen darf und die Dienstjahre während seiner Tätigkeit am Europäischen Gerichtshof als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Berechnung des deutschen Ruhegehaltsatzes berücksichtigt wurden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG). Demnach hat die Tätigkeit des (verstorbenen) Klägers beim Europäischen Gerichtshof auch seine deutsche Versorgung erhöht; insbesondere diesen Vorteil einer doppelten Versorgungsanwartschaft während ein und desselben Zeitraums aus vom Staat (mit-)finanzierten Kassen will § 56 BeamtVG abschöpfen, indem er, wie auch bei nur im Inland tätigen Beamten, die anderweitige Versorgung auf das deutsche Ruhegehalt anrechnet (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 a. a. O. Rn. 24). Mangels Vorliegens einer Benachteiligung kommt es auf das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für eine solche nicht an.

b) Auch mit den Einwänden, es sei zu berücksichtigen, dass § 56 BeamtVG mit der Personal- und Gehaltspolitik der Union kollidiere, und das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, die von der NATO bezahlten höheren Gehälter beinhalteten aufgrund ihrer Höhe einen Eigenanteil für die Altersversorgung, könne nicht auf den Bereich der Union übertragen werden, kann die Klagepartei nicht durchdringen.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das wesentlich höhere Grundgehalt von EU-Beamten - im konkreten Fall handelt es sich um einen Mehrbetrag von ca. 4.000 Euro monatlich - und deren Anspruch auf Gewährung von Familien- und Auslandszulagen sowie von Kostenerstattungen wegen Umzugs etc. (Art. 62 sowie Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften) hingewiesen. Nachdem diese Vorteile dem EU-Beamten erhalten bleiben und auch die Versorgung hieraus von der Ruhensberechnung unberührt bleibt, weil nur die Versorgung aus dem deutschen Beamten- bzw. Richterverhältnis dem Ruhen nach § 56 BeamtVG unterliegt, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Vorschrift dem Erwägungsgrund 34 der Verordnung(EG) Nr. 723/2004, wonach das Gesamtniveau der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union so bemessen sein soll, dass der öffentliche Dienst der Union die besten Bewerber aus den Mitgliedstaaten anziehen und halten kann, zuwiderlaufen könnte.

Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht auf Art. 83 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften hingewiesen. Danach tragen die EU-Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung ihrer Versorgung durch Einbehaltung eines bestimmten Prozentsatzes - derzeit 9,25% - des Grundgehalts bei. Daraus ergibt sich, dass die Europäische Union ebenso wie die NATO dem Beamten ein höheres Gehalt zahlt, als es der bloßen Alimentation entspricht, und ihn im Gegenzug verpflichtet, aus diesem Gehalt einen Teil für die Altersversorgung zu verwenden. Die aktiven Dienstbezüge, die dem (verstorbenen) Kläger während der Tätigkeit beim Europäischen Gerichtshof zugestanden haben, umfassten also bereits den von ihm abzuführenden Eigenanteil. Rechnerisch ist dies dasselbe, als wenn die Europäische Union ihm ein niedrigeres Gehalt gewährt und den überschießenden Betrag direkt an einen Pensionsfonds überwiesen hätte. In beiden Fällen wird die Altersversorgung letztlich voll aus Mitteln des Dienstherrn finanziert. Der „Eigenanteil“ ist lediglich ein zahlungstechnischer Umweg und für den (verstorbenen) Kläger ein Durchlaufposten (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 21 betreffend die Gehaltszahlungen der NATO). Gemäß Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sind dem (verstorbenen) Kläger diese Beträge im Rahmen des Abgangsgelds, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche entspricht, die er aufgrund seiner Tätigkeit beim Europäischen Gerichtshof erworben hat, zurückerstattet worden. Wie bereits ausgeführt werden diese Beträge nicht angetastet.

3. Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, liegt auch der von der Klagepartei ausdrücklich geltend gemachte, aber nicht näher begründete Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache) nicht vor.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.
bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhegehaltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 für die vor Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Ausbildungszeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15. Dezember 2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr verbrachter Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Der am … 1955 geborene Kläger trat nach dem Besuch der Volksschule im Alter von 14 Jahren am 01.09.1970 als Fernmeldelehrling in einem Ausbildungsverhältnis bei der damaligen Deutschen Bundespost in den Dienst der Beklagten ein. Nach am 12.07.1973 bestandener Prüfung zum Fernmeldehandwerker und am 07.09.1977 abgelegter Prüfung zum mittleren fernmeldetechnischem Dienst wurde er zum 01.10.1977 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und am 26.10.1982 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er absolvierte im Jahr 2002 den Aufstieg in den gehobenen Dienst und bekleidete zuletzt das Amt eines Technischen Fernmeldeamtmanns (Bes.-Gr. A 11). Mit Ablauf des 31.10.2010 wurde er antragsgemäß in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 15.12.2010 setzte die Deutsche Telekom AG - Personal Service Telekom - die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.11.2010 auf 2.751,41 EUR (brutto) fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der Festsetzung liege ein gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG errechneter Ruhegehaltsatz in Höhe von 71,83 v.H. zugrunde. Dieser setze sich aus einem Ruhegehaltsatz in Höhe von 53,00 v.H. für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vom 26.10.1972 - dem Tag der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers - bis zum 31.12.1991 und einem Ruhegehaltsatz in Höhe von 18,83 v.H. für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ab dem 01.01.1992 zusammen. Die Dienstzeit vom 26.10.1972 bis zum 31.12.1991 umfasse 19 Jahre und 67 Tage; davon seien gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG (in der am 31.12.1991 geltenden Fassung vom 30.06.1989, BGBl. I S. 1282) abgerundet 19 Jahre ruhegehaltfähig. Die Ausbildungszeiten, die der Kläger vor der Vollendung seines 17. Lebensjahres absolviert hatte, wurden bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Zeiten ab dem 01.01.1992 sei zwar nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der Zeiten bis zum 31.12.1991 liege aber eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, weil eine willkürliche Grenze ab dem 17. Lebensjahr gezogen werde. Das könne er am Beispiel eines Kollegen zeigen, der zeitgleich mit ihm die Ausbildung angefangen habe und wie er in den Vorruhestand getreten sei, aber das Glück habe, (bereits) im März 1955 geboren zu sein. Die Zeit vor der Vollendung seines 17. Geburtstages bis zum 31.12.2010 umfasse bei ihm insgesamt 19 Jahre und 281 Tage, was aufgrund der gesetzlichen Rundungsregelung (aus § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) auf 20 volle Dienstjahre aufgerundet werde. Infolgedessen habe dieser Kollege bei gleicher Beschäftigungszeit ein um 2 Prozent höheres Grundgehalt (gemeint: Ruhegehalt) als er. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem zugrunde liegenden Vorschriften, ferner „auch bezüglich weiterer Regelungen im Beamtenversorgungsgesetz (z.B. [§] 6, [§] 12, [§] 85).“
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 wies die Deutschen Telekom AG - Personal Service Telekom - den Widerspruch zurück. Die Berechnung des Ruhegehalts stehe in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Kläger eine Anerkennung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr begehre, werde auf den eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 BeamtVG verwiesen, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht in Frage stehe. Der Verweis des Klägers auf den „Vergleichsbeamten“ gehe zudem fehl. Da dieser das 17. Lebensjahr einige Monate früher vollendet habe als der Kläger, seien die Sachverhalte verschieden. Die erfolgte Abrundung (auf 19 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeiten) entspreche ebenfalls den gesetzlichen Regelungen.
Auf die am 20.01.2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.05.2014 antragsgemäß den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Dienstjahres in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Nach § 85 Abs. 1 BeamtVG richte sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltsatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Danach könne (nur) die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Ausschluss von vor dem 17. Lebensjahr liegenden Ausbildungszeiten verstoße jedoch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABI. L 303/16). § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei deshalb nicht anwendbar. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG sei eröffnet, weil es sich bei den Versorgungsbezügen des Klägers um einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2000/78/EG handele und nicht etwa um eine Leistung aus einem staatlichen System der sozialen Sicherheit bzw. des sozialen Schutzes (im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG). § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG stelle auch eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG dar. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Zwar könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellten, sofern sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und sofern die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Der Zweck der Anrechnungsregelung des § 12 Abs. 1 BeamtVG bestehe darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen hätten, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten. Sinn und Zweck der Altersbegrenzung innerhalb von § 12 Abs. 1 BeamtVG sei es zu verhindern, dass bereits solche Zeiten ruhegehaltfähig seien, die bei Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes noch in die Schul- oder Lehrzeit fielen. Der Gesetzgeber habe eine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen erreichen wollen. Es müsse nicht entschieden werden, ob - was fraglich sei - die Altersbegrenzung in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ein legitimes Ziel verfolge. Jedenfalls sei das gewählte Mittel der Anknüpfung an das Lebensalter zur Erreichung des versorgungsrechtlichen Ziels nicht notwendig. Der Gesetzgeber hätte sein Ziel ebenso durch eine nicht unmittelbar diskriminierende Regelung erreichen können, etwa dadurch, dass - ohne Anknüpfung an das Lebensalter, in welchem die Ausbildung durchlaufen werde - ein bestimmter Zeitraum zu Beginn der Ausbildung unberücksichtigt bleibe. Eine solche Regelung würde zu einer Gleichbehandlung der Beamten führen. Das Kriterium des Alters sei zum Ausgleich der Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus etwa eine zusätzliche Vorbildung als weitere Laufbahnvoraussetzung gefordert sei, hingegen ungeeignet. Damit fehle es § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch an der notwendigen inneren Kohärenz. Der Umstand, dass § 12 Abs. 1 BeamtVG hinsichtlich der Anrechnung von Ausbildungszeiten Ermessen einräume, stehe der ausgesprochenen Verpflichtung nicht entgegen, da nach der ersichtlichen Verwaltungspraxis der Beklagten versorgungsrechtlich anrechnungsfähige Zeiten auch voll berücksichtigt würden. Dies führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null.
Am 18.06.2014 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG sei bereits nicht eröffnet. Bei der begehrten Versorgung handele es sich nicht um „Arbeitsentgelt“ im Sinne dieser Richtlinie. Dagegen spreche, dass sie nach ihrem Art. 1 die Bekämpfung von Diskriminierungen „in Beschäftigung und Beruf“ bezwecke, das berufliche Fortkommen und die Beschäftigung hier aber nicht mehr betroffen seien. Arbeitsentgelt werde nur für tatsächlich geleistete Arbeit erbracht; Versorgungsbezüge würden demgegenüber nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, ohne dass hierfür noch eine Gegenleistung des Beamten erbracht werde. Die Gewährung der Versorgung sei deshalb allein als „soziale Alterssicherung“ (im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Richtlinie zwar „für den Bereich der Lebenspartner“ angewendet (gemeint wohl: auf eine Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG für den Lebenspartner eines Beamten, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, NVwZ 2011, 499). Der Kläger in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei aber - anders als hier - ein aktiver Beamter mit Besoldungsbezügen gewesen. Letztlich werde auch die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze einfach für unanwendbar erklärt würden. Es gebe auch keinen Automatismus, dass EG-Richtlinien nationales Recht außer Kraft setzten; vielmehr bedürfe es einer gesetzlichen Umsetzung in nationales Recht. Im Übrigen entspreche die Nicht-Anerkennung von Zeiten vor dem 17. Lebensjahr, die im Beamtenversorgungsgesetz durchgängig geregelt sei (§§ 8, 9, 13 BeamtVG), hergebrachten Grundsätzen der Beamtenversorgung. Es werde zudem auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verwiesen, wonach die Mitgliedstaaten Altersgrenzen beim Bezug von Altersrenten ausdrücklich vorsehen dürften.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist ergänzend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.06.2014 - C-501/12 u.a. -, Specht u.a., NVwZ 2014, 1294.
13 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhege-haltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 allerdings in vollem Umfang aufgehoben, obwohl die Bescheide dem Verpflichtungsausspruch nur teilweise entgegenstehen. Daher ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor entsprechend neu gefasst wird.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2012 (BGBl. I 2011, S. 2842), i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung vom 12.02.1987 (BGBl. I S. 570 ) und der Richtlinie 2000/78/EG.
17 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt, wenn ein Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
18 
Danach ist das Ruhegehalt des Klägers, der am Stichtag 31.12.1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, nach der sog. Mischrechnung (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 28.04 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15) des § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bestimmen. Denn der sich bei der unionsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten im Umfang des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren Jahres ergebende Ruhegehaltssatz (73,83 v.H., dazu I.) ist höher als bei Zugrundelegung des - die genannten Ausbildungszeiten ebenfalls berücksichtigenden - Beamtenversorgungsgesetzes geltender Fassung (73,16 v.H., dazu II.1) und er übersteigt auch nicht den Ruhegehaltssatz, zu dem die alleinige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts führt (75 v.H., dazu II.2.).
I.
19 
Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz des Klägers beträgt - bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten einen weiteren Jahres - 73,83 v.H.
20 
Zuzüglich zu dem Ruhegehaltssatz von 18,83 v.H. für Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.2010 (18 Jahre und 304 Tage = 18,83 Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ist ein Ruhegehaltssatz für die davor liegende Zeit zu berücksichtigen, der nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von abgerundet 19 Jahren mit 53 v.H. (vgl. Anlage C des Bescheids vom 15.12.2010), sondern ausgehend von einer Dienstzeit von 20 Jahren mit 55 v.H. anzusetzen ist (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zuzüglich 20 v.H. für die folgenden zehn Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei der von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordneten Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht nur die von der Beklagten bereits als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten zugrunde gelegt werden, die er bis zum 31.12.1991 im Beamtenverhältnis (01.10.1977 bis 31.12.1991, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.) und im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Beklagten (13.07.1973 bis 30.09.1977, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sowie nach Vollendung seines 17. Lebensjahres in einem Ausbildungsverhältnis verbracht hat (26.10.1972 bis 12.07.1973, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.). Ruhegehaltfähig ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. und der Richtlinie 2000/78/EG vielmehr auch die vor dieser Altersgrenze im Ausbildungsverhältnis geleistete Zeit (01.09.1970 bis 25.10.1973) und damit auch das vom Klageantrag (allein) umfasste eine weitere Jahr vor dem 26.10.1972.
21 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die vom Kläger vom 01.09.1970 bis zum 12.07.1973 bei der damaligen Deutschen Bundespost absolvierte Ausbildung zum Fernmeldehandwerker ist eine „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift und deshalb dem Grunde nach ruhegehaltfähig (1.). Dem zeitlichen Umfang nach ist die Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig, soweit der Kläger sie nach, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres ist unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden (2.). Das der Beklagten bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert (3.).
22 
1. Bei der Ausbildung des Klägers handelt es sich um eine im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. für die Übernahme in den damaligen mittleren fernmeldetechnischen Dienst „vorgeschriebene“ Ausbildung.
23 
„Vorgeschrieben“ ist eine Ausbildung, wenn sie zur der Zeit ihrer Ableistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 91.13 -, Juris, und Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 49.10 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013 - 1 A 292/13 -, NVwZ-RR 2014, 153; jeweils m.w.N.). Das war bei der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker der Fall. Nach der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (BLV) vom 27.04.1970 (BGBl. I S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.09.1972 (BGBl. I S. 1765), konnte in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß (§ 17 Abs. 1 BLV). Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes mussten außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, was u.a. durch Zeugnisse über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 HwO) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBiG geschehen konnte (§ 17 Abs. 2 BLV). Damit war (auch) die vom Kläger absolvierte technische Ausbildung eine für seine Laufbahn „vorgeschriebene“ Ausbildung im Sinne des § 12 BeamtVG (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 31.05.2013 - 2 A 2922/12 -, Juris; jeweils zur Anerkennungsfähigkeit einer Ausbildung zum Fernmeldehandwerker im Rahmen des § 12 BeamtVG).
24 
2. Die Ausbildung des Klägers ist nicht nur nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres (26.10.1972 bis 12.07.1973), sondern auch in dem davor liegenden Zeitraum (01.09.1970 bis 25.10.1972) - und damit auch im Umfang des vom Klagebegehren umfassten weiteren Jahres - berücksichtigungsfähig.
25 
Der Anerkennung eines über den von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeitraum (26.10.1972 bis 12.07.1973, d.h. 260 Tage) hinausgehenden weiteren Jahres Ausbildungszeit steht nicht entgegen, dass nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nur die „Mindestzeit“ einer Ausbildung berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hat die Ausbildungsdauer des Ausbildungsberufs „Fernmeldehandwerker“, die grundsätzlich dreieinhalb Jahre betrug (vgl. die Ausbildungsordnung für Fernmeldelehrlinge der Deutschen Bundespost, ABl. des Bundesministers für Post- und Fernmeldewesen Nr. 106 vom 04.01.1964, i.V.m. §§ 3, 10 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 09.10.1972, BGBl. I S. 1893), nicht überschritten.
26 
Der Anerkennung eines weiteren Jahres Ausbildungszeit steht auch nicht entgegen, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres von einer Berücksichtigung ausschließt. Diese Regelung ist unionsrechtswidrig, weil sie eine in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallende (a) Ungleichbehandlung wegen Alters darstellt (b), die nicht gerechtfertigt ist (c). Dieser Verstoß gegen die Richtlinie, auf die sich der Kläger unmittelbar berufen kann (d), hat zur Folge, dass die Altersgrenze nicht angewendet werden darf (e).
27 
a) Die Regelung aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
28 
Geltung beansprucht die Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, (u.a.) in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG).
29 
aa) Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Ein Ruhestandsbeamter ist bei einem Streit mit seinem Dienstherrn um Leistungen, die in seinem aktiven Beamtenverhältnis wurzeln, eine „Person im öffentlichen Bereich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 36, zu Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst).
30 
bb) Auch der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet.
31 
(1) Bei den zwischen den Beteiligten umstrittenen Versorgungsbezügen handelt es sich um „Arbeitsentgelt“. Unter den Begriff des „Arbeitsentgelts“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG fällt jede Form des „Entgelts“ im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie und EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-546/11 -, Dansk Jurist, NVwZ 2013, 1401, RdNr. 25 f.). Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen „Vergütungen“ zu verstehen, die der Arbeitgeber „aufgrund des Dienstverhältnisses“ dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Zu diesen „Vergütungen“ können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Arbeits- bzw. Dienstzeit gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1993 - C-109/91 -, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, RdNrn. 7 ff.; Urteil vom 17.05.1990 - C-262/88 -, Barber, NJW 1991, 2204, RdNrn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente oder ein Ruhegehalt von Art. 157 Abs. 2 AEUV erfasst ist, ist entscheidend, ob die Leistung dem Betreffenden „aufgrund seines Dienstverhältnisses“ mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (sog. „Kriterium der Beschäftigung“, vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/08 -, Maruko, Slg. 2008, I-1757, RdNr. 46; Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 u.a. -, Schönheit und Becker, Slg. I 2003, 12575, RdNr. 56). Dieses Kriterium ist zwar nicht erfüllt bei Ansprüchen aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008. I-2483, RdNr. 131; EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 -, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, RdNr. 27). Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).
32 
Diese drei Voraussetzungen sind bei einem Ruhegehalt, das ein Dienstherr nach dem Beamtenversorgungsgesetz zahlt, erfüllt. Denn bei den Beamten handelt es sich um eine „besondere Gruppe von Bediensteten“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 60; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 31), das Ruhegehalt hängt von der geleisteten Dienstzeit ab (vgl. § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG) und seine Höhe wird nach den letzten Besoldungsbezügen berechnet (vgl. § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG). Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63; s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).
33 
(2) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG. Nach dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art „seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.“ Diese Bereichsausnahme ist in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie so auszulegen, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie „weder auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, HK Danmark, EuZW 2013, 951, RdNr. 25; Urteil vom 10.05.2011 - C-147/08 -, Römer, Slg. 2011, I-3591, RdNr. 32 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 41). Nach diesen Grundsätzen fällt das Ruhegehalt des Klägers nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund. Denn es handelt es sich dabei, wie gezeigt, um Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV und es betrifft weder den Zugang zu einer Beschäftigung noch die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses.
34 
(3) Die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG ist im vorliegenden Fall auch nicht durch das Protokoll zu Art. 157 AEUV ausgeschlossen.
35 
Nach diesem Protokoll (Protokoll Nr. 33 zum AEUV), das im Rang von Primärrecht steht (vgl. Art. 51 EUV), gelten im Sinne des Art. 157 AEUV „Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ nicht als Entgelt, „sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.“ Bei dem Versorgungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich zwar - da es, wie gezeigt, kein „gesetzliches System der sozialen Sicherheit“ darstellt - um ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 65). Auch stützt der Kläger sein Klagebegehren ausschließlich auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990. Daraus folgt jedoch nicht, dass die begehrten Versorgungsleistungen aus dem Begriff des „Arbeitsentgeltes“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG fallen.
36 
Das Protokoll zu Art. 157 AEUV ist eine Reaktion des damaligen Gemeinschaftsgesetzgebers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 in der Rechtssache „Barber“ (C-262/88, a.a.O.). Der Gerichtshof hatte damals erstmals entschieden, dass auch Renten aus einem betrieblichen System unter den Begriff des „Entgelts“ im Sinne des damaligen Art. 119 EG-Vertrages (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) fallen und deshalb an dem dort normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu messen seien. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Verfahren hatte das Vereinigte Königreich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen würde, weil es in Großbritannien zahlreiche solcher Systeme gebe, die von diesem Grundsatz abwichen. Der Europäische Gerichtshof hat dem Rechnung getragen, indem er die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung beschränkt und für Recht erkannt hat, dass sich grundsätzlich „niemand auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des vorliegenden Urteils einen Rentenanspruch geltend zu machen“ (EuGH, Urteil vom 17.05.1990, a.a.O., RdNr. 45; s. auch Urteil vom 06.10.1993, a.a.O., RdNrn. 15 ff.). Um Unklarheiten zu den zeitlichen Wirkungen der Entscheidung „Barber“ zu beseitigen, wurde dem EG-Vertrag in der Schlussakte des Maastrichter Vertrags zur Gründung der Europäischen Union das zitierte Protokoll beigefügt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 157 AEUV RdNr. 158), das die Auslegung des Gerichtshofs auf sämtliche Leistungen aufgrund eines „betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 101).
37 
Das Protokoll befasst sich allerdings - ebenso wie die Entscheidung „Barber“ - nur mit der Auslegung des Art. 157 AEUV und dem dort allein normierten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Bezug von Entgelt. Diskriminierungen wegen des Geschlechts sind demgegenüber nicht Gegenstand der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. deren Art. 1). Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass eine (Versorgungs-)Leistung unter das Protokoll zu Art. 157 AEUV fällt, nicht geschlossen werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG herausfällt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77 ff., in der Rechtssache „Maruko“). Diese Rechtsauffassung teilt auch der Unionsgesetzgeber. Denn er hat bei der auf Art. 141 EGV (Art. 157 AEUV) gestützten Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204/23) die „Barber“-Rechtsprechung in das Sekundärrecht übernommen (vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG; Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., RdNr. 76). In der vorliegend allein maßgeblichen Richtlinie 2000/78/EG, die sich mit anderen Unterscheidungskriterien als dem Geschlecht befasst (vgl. Erwägungsgründe 2 bis 4 und Art. 1 der Richtlinie), ist eine solche Einschränkung hingegen nicht vorgesehen.
38 
Sie wäre daher allenfalls dann in Betracht zu ziehen - und zum Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu nehmen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77) -, wenn den Akten etwas dafür zu entnehmen wäre, „dass die Gefahr besteht, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems“ der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz durch das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung „rückwirkend erschüttert würde“ (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 78). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die haushalterischen und finanziellen Auswirkungen einer Streichung der Altersgrenze begrenzt wären. Der von einem Wegfall der Altersgrenze betroffene Personenkreis dürfte „- gerade aufgrund seines frühen Diensteintritts - bei Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze ohnehin regelmäßig den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, so dass die Berücksichtigung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten regelmäßig keinerlei Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zur Folge haben würde. (…) Im Übrigen würden davon nur Einzelfälle des früheren einfachen und mittleren Dienstes erfasst sein, weil nur dort aufgrund der dafür geforderten Vorbildung berücksichtigungsfähige Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres überhaupt entstehen können. (…) Angesichts der nunmehr geforderten schulischen Mindestausbildung als vorgeschriebene Vorbildung für die entsprechende Laufbahn dürfte es sich auch nur noch um vereinzelte Fälle aus der Vergangenheit und auch dort nur um Monatszeiträume handeln“ (Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 10 BeamtVG RdNr. 12). Dass diese Erwägungen zutreffen, bestätigt der Sachverhalt des vorliegenden Falls.
39 
b) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bewirkt eine „unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
40 
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe - darunter ihr Alter - in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
41 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, wie das vom Kläger benannte Beispiel zeigt, dass Personen, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-88/08 -, Hütter, Slg. 2009, I-5325, RdNr. 38, zu einer ähnlich gelagerten Altersgrenzenbestimmung des österreichischen Rechts, die der dortige Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung abgeschafft hat - s. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 -, Starjakob, NZA 2015, 217, RdNr. 11 ff., 25; Urteil vom 11.11.2014 - C-530/13 -, Schmitzer, NVwZ-RR 2015, 180, RdNr. 29 -; s. ferner EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365, RdNrn. 29-31, zu der in § 622 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen, unionsrechtswidrigen Altersgrenze; zum Beamtenversorgungsrecht ebenso VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris; wohl auch Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., RdNr. 12; s. weiter §§ 6 ff. BremBeamtVG in der Fassung vom 04.11.2014, Brem. GBl. S. 458, und Brem. Bürgerschaft, Drs. 18/1519, Begr. zu § 6 Abs. 1 des Entwurfs, dazu, dass der bremische Landesgesetzgeber den Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Blick auf die Rechtssache „Kücükdeveci“ als „kritisch“ eingeordnet und die Regelung bei der Neuordnung seines Beamtenversorgungsrechts abgeschafft hat; §§ 21 ff. LBeamtVGBW und LT-Drs. 14/6694, S. 510, dazu, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber die genannte Altersgrenze wegen ähnlicher rechtlicher Bedenken bei der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 nicht in das Landesrecht übernommen hat).
42 
c) Bei der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. bewirkten unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters handelt es sich auch um eine nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG untersagte Diskriminierung.
43 
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zwar „rechtmäßige Ziele“ (aa). Er hat dafür aber kein „angemessenes und erforderliches Mittel“ gewählt (bb). Aus dem von der Beklagten zur Rechtfertigung angeführten Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt nichts anderes (cc).
44 
aa) „Rechtmäßig“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind, wie die in der Richtlinie genannten Beispiele zeigen, sozialpolitische Ziele, die sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-388/07 -, Age Concern England, Slg. 2009 I-1569, RdNr. 46).
45 
Der Gesetzgeber verfolgt sowohl mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG selbst (1) als auch mit dem von ihm zur Anwendung gebrachten § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. (2) in diesem Sinne legitime Ziele.
46 
(1) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wurde durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung eine der Rentenstrukturreform 1992 entsprechende Kostensenkung der Versorgungshaushalte bezweckt (vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 1, 22 f.). Dazu wurde u.a. die bis dahin geltende degressive Ruhegehaltsskala (vgl. § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) durch eine linearisierte Ruhegehaltsskala mit einem einheitlichen Steigerungssatz von (damals) 1,875 v.H. abgelöst, bei der der Höchstruhegehaltssatz von (damals) 75 v.H. nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wurde (75 : 40 = 1,875, vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 24). Ergänzend hierzu sollten mit § 85 BeamtVG für beim Inkrafttreten des BeamtVGÄndG im Dienst stehende Beamte Übergangsregelungen „aus der Sicht des notwendigen Vertrauensschutzes“ geschaffen werden (BT-Drs. 11/5372, S. 27 f.). § 85 BeamtVG dient mithin dem (versorgungsrechtlichen) Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14; ähnlich Stadler, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, § 85 BeamtVG RdNr. 5).
47 
Bei diesem Gesetzeszweck handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ist ebenso wie der Vertrauensschutz als zwingender Grund des „Allgemeininteresses“ anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-20/13 -, Unland, ZBR 2015, 414, RdNr. 42; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 63 f., m.w.N.).
48 
(2) Welchem Zweck die innerhalb dieser Bestandsschutzregelungen aufrechterhaltene Altersgrenze aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. dient, hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz selbst nicht ausdrücklich klargestellt. Daraus allein folgt allerdings nicht, dass es deshalb an einem „rechtmäßigen Ziel“ fehlt. Eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, ist nicht automatisch von einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausgeschlossen. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, „ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können“ (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011 I-6919, RdNr. 39, m.w.N.; Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8531, RdNrn. 56 f.).
49 
Der „allgemeine Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., in den diese spezielle Regelung zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gestellt ist, ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 6 BeamtVG. Danach ist ruhegehaltfähig regelmäßig die Dienstzeit, die ein Beamter vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn „im Beamtenverhältnis“ zurückgelegt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der Zweck der Regelung aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., Ausbildungszeiten, die - abweichend von diesem Grundsatz - nicht im Beamtenverhältnis verbracht wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen, besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 2 B 25.12 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21; Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.; Urteil vom 24.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 12). Auch eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist allerdings nicht ruhegehaltfähig, wenn sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres geleistet wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Da die Anrechnungsvorschrift aus § 12 BeamtVG das Ziel verfolgt, Personen mit Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses mit Personen gleichzustellen, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis verbracht haben, ist dem „allgemeinen Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG denselben Zweck verfolgen wollte, wie denjenigen, den er mit der gleichlautenden Altersgrenze aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG verfolgt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG mit jeweils der gleichen Altersgrenze).
50 
Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften belegt, dass der Gesetzgeber mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersgrenze zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollen dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich - insbesondere nicht wesentlich besser als diese - behandelt werden.
51 
Die heutigen Bestimmungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes haben ihre Wurzeln in dem „Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten“ (RBG) vom 31.03.1873 (RGBl. S. 61). Dieses Gesetz bestimmte, dass grundsätzlich jeder Beamte, „welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, (…) aus der letzteren eine lebenslängliche Pension“ erhält, wenn er „nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren“ in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. § 34 RBG). Die Dienstzeit wurde grundsätzlich „vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet“ (vgl. § 45 Abs. 1 RBG). Darüber hinaus mussten (vgl. § 46 RBG) bzw. konnten (vgl. § 52 RBG) bestimmte „außeramtliche“ Zeiten angerechnet werden. In allen Fällen - auch bei den „außeramtlichen“ Beschäftigungen (vgl. Brand, Die Reichsbeamtengesetze, 3. Aufl. 1929, § 48 Anm. 1) - blieb jedoch die Dienstzeit, „welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,“ grundsätzlich „außer Berechnung“ (vgl. § 48 Abs. 1 RBG; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl. 1906, § 48 Anm. I; Brand, a.a.O.; Anders, DÖV 1967, S. 837 <838>). Mit dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39 <186>) wurde vorgeschrieben, dass ein Bewerber frühestens ab Vollendung des 27. Lebensjahres zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden durfte (vgl. §§ 18 f. DBG). Zugleich wurde bestimmt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens von der Vollendung des 27. Lebensjahres an laufen solle (vgl. § 81 Abs. 1 DBG; Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 81 Anm. 1). Die versorgungsrechtliche Wartezeit von zehn Jahren wurde mit der Begründung abgeschafft, es könne unterstellt werden, dass ein Beamter bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahrs zehn Dienstjahre abgeleistet habe (vgl. Anders, a.a.O.). Das Bundesbeamtengesetz vom 14.07.1953 (BGBl. I S. 551) kehrte im Wesentlichen zur alten Rechtslage zurück. Der Gesetzgeber wollte die Wartezeit von zehn Jahren - entgegen daran geäußerter Kritik - bewusst als „Anwartschaftszeit“ beibehalten. Anknüpfend an die Vermutung, diese Anwartschaftszeit sei üblicherweise mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt, wurde als „Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter“ die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres bezogenen Altersgrenze eingeführt (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 14, zu § 103 des Entwurfs). „Die Festlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des [17.] Lebensjahres (…) ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. (…) Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes von Vorteil“ (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 15, zu § 108 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs).
52 
Diese Gesetzesbegründung lässt den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Kombination aus Wartezeit und Altersgrenze ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung“ (Anders, a.a.O., S. 839) schaffen und dafür mit einer typisierenden Betrachtung an den „üblichen“ Diensteintritt anknüpfen wollte: „Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die Dienstzeit, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht hat; denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Versorgung 'erdient' werden soll. Versorgungsgerechtigkeit wird erreicht, indem die Höhe der Versorgungsbezüge soweit wie möglich an der tatsächlich zurückgelegten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit ausgerichtet wird. Darin liegt die innere Rechtfertigung für einen frühzeitigen Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (…), zugleich aber auch die sachliche Begründung dafür, dass Zeiten ausgeschlossen werden, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht werden, namentlich die Zeiten der regelmäßig vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Schul- und Berufsausbildung“ (Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994 - 1 UE 816/89 -, ZBR 1994, 189).
53 
Bei dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel, „Versorgungsgerechtigkeit“ dadurch herzustellen, dass er die Höhe der Versorgung an die „typische“ Dienstzeit knüpfte, handelt es sich um ein im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legitimes Ziel. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein rechtmäßiges Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennings und Mai, Slg. 2011, I-7965 RdNr. 72; Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 47, dort auch zu dem gebilligten Ziel der Belohnung einer „Betriebstreue“). Nach diesen Grundsätzen ist auch das Ziel, die Versorgung an der Dienstzeit auszurichten, ein rechtmäßiges im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 zum ebenfalls gebilligten „Kriterium des Dienstalters“).
54 
Die Annahme, dass Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres typischerweise noch nicht im öffentlichen Dienst, sondern noch in der Schul- oder Berufsausbildung verbracht werden, trifft allerdings in erster Linie auf Beamte des gehobenen und höheren Dienstes zu, nicht aber ohne weiteres auf Beamte des einfachen und mittleren Dienstes (vgl. Strötz, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 6 BeamtVG RdNr. 53). Die Altersgrenze bezweckt daher (jedenfalls auch), die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen versorgungsrechtlich (zumindest annähernd) gleich zu behandeln (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O.; in diesem Sinne wohl auch Strötz, a.a.O.). Personen, welche die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen oder höheren Dienst erfüllen (vgl. § 17 Abs. 4 und 5 BBG), sollen nicht gegenüber jenen benachteiligt werden, die „nur“ die Bildungsvoraussetzungen für den einfachen oder mittleren Dienst aufweisen (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 BBG). Auch dabei handelt es sich noch um ein im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG „rechtmäßiges“ sozialpolitisches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 40, 42, zu einer dem entsprechenden Zielsetzung der österreichischen Regelung in der Rechtssache „Hütter“).
55 
Ob der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG a.F. neben den beiden bereits genannten Zielen auch den Zweck verfolgt hat, die öffentlichen Ausgaben - hier die Versorgungslasten - zu begrenzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Zweck könnte zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ohnehin nicht angeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 77; Urteil vom 21.07.2011, a.a.O., RdNr. 69 ff.; s. auch Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 84).
56 
bb) Das Mittel, das der Gesetzgeber zur Erreichung der als rechtmäßig in Betracht kommenden Ziele gewählt hat, ist allerdings nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG.
57 
Bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 38; Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04, Mangold, Slg. 2005, I-9981, RdNr. 63). Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert aber, dass die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen. Deshalb können solche nationalen Vorschriften nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden, die das Alter des Betroffenen als einziges Kriterium festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen zur Erreichung des Zieles objektiv erforderlich ist, und die deshalb über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 65).
58 
Nach diesen Maßstäben geht die Schaffung einer strikten Altersgrenze über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels einer durch Koppelung von Ruhegehalt und Dienstzeit erreichten „Versorgungsgerechtigkeit“ (vgl. in diesem Sinne erneut Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.; Anders, a.a.O., S. 839) erforderlich ist. Denn wenn es der Gesetzgeber anstrebt, bei der Höhe der Versorgung die im Dienst oder in gleichgestellten Zeiten erworbene Berufserfahrung oder die „Betriebstreue“ zu honorieren, kann dazu auf die vom Beamten tatsächlich absolvierten Dienst- und Erfahrungszeiten abgestellt werden. Einer auf das Lebensalter bezogenen Grenze bedarf es dazu nicht, zumal das Lebensalter gerade nichts darüber aussagt, in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene Berufserfahrung gesammelt oder „Betriebstreue“ gezeigt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 f.). Gemessen an diesem Ziel fehlt es einer Altersgrenze auch an der erforderlichen „inneren Kohärenz“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 47), da die Altersgrenze die Erreichung des Ziel jedenfalls teilweise sogar konterkarieren kann, indem sie tatsächlich erbrachte Dienstzeiten von einer Berücksichtigung ausschließt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., zu Altersgrenzen für die Bemessung der Länge einer arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50, zur Bemessung der Besoldung nach den früheren altersabhängigen Dienstaltersstufen).
59 
Auch für das weitere Ziel des Gesetzgebers, eine Benachteiligung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes gegenüber Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne erneut VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O., und Strötz, a.a.O.), ist die Schaffung einer Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Die Altersgrenze kann - wie der vorliegende Fall zeigt - zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen aus ein und derselben Laufbahngruppe führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., zu dem in der Rechtssache „Hütter“ verfolgten Ziel des Gesetzgebers Personen mit allgemeiner Sekundarschulbildung nicht gegenüber Personen mit beruflicher Bildung zu benachteiligen). Unter solchen Umständen erscheint „ein Kriterium, das unmittelbar auf die Art der absolvierten Ausbildung und nicht auf das Alter der Personen abstellt, aus der Sicht der Richtlinie (…) der Verwirklichung des Ziels (…) besser zu entsprechen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 48). So kann zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen etwa eine Regelung in Betracht kommen, nach der bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. § 73 ff. SchG) oder einer bestimmten Zahl von Schuljahren eine bestimmte Zahl von Ausbildungsmonaten berücksichtigt werden kann, dies unabhängig davon, ob diese Ausbildungsmonate vor oder nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 11 ff., 25, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 29, dazu, dass der österreichische Gesetzgeber in ähnlicher Weise auf das Urteil „Hütter“ reagiert hat). Das Verwaltungsgericht hat weitere diskriminierungsfreie Regelungsmöglichkeiten aufgezeigt. Eine starre Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen nicht „objektiv erforderlich“.
60 
Die Anwendung dieser Altersgrenze im Rahmen von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass jene Vorschrift dem Besitzstand und dem Vertrauensschutz der am 31.12.1991 vorhandenen Beamten dient. Solche Ziele können es rechtfertigen, eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, für einen Übergangszeitraum beizubehalten, um zu bewirken, dass die von einem altersdiskriminierenden System bisher begünstigten Personen bei der Schaffung eines diskriminierungsfreien Systems - etwa mit Blick auf eine andernfalls drohende Angleichung ihrer Bezüge „nach unten“ - in ihren berechtigten Erwartungen in Bezug auf den Bestand und die künftige Entwicklung ihrer Bezüge geschützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, a.a.O., RdNrn. 42 ff.; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNrn. 63 ff.). Bestandsschutzziele rechtfertigen aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 39, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 44, in den Rechtssachen „Starjakob“ bzw. „Schmitzer“ jeweils zu Maßnahmen bei Reformen zur Beseitigung eines diskriminierenden Systems). Danach ist auch die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordnete Beibehaltung der Altersgrenze zur Erreichung des mit dieser Vorschrift verfolgten Bestandsschutzzieles nicht „geeignet und angemessen“. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Übergangsregelungen aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht etwa beabsichtigt, die Ungleichbehandlung wegen Alters zu beseitigen und dabei einen bisher begünstigten Personenkreis übergangsweise in seinem Vertrauen zu schützen. Er hat vielmehr das Ziel verfolgt, den tatbestandlich erfassten Beamten aus anderen Gründen einen Bestand (Ruhegehaltssatz) zu erhalten, dabei aber die im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht angelegte Ungleichbehandlung wegen Alters innerhalb der Gruppe der bestandsgeschützten Beamten auf Dauer festgeschrieben.
61 
cc) Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich ebenfalls keine Rechtfertigung der vorliegenden Ungleichbehandlung wegen des Alters.
62 
Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen „als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
63 
Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. vorgesehene Altersgrenze ist keine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine in einem System der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehene Altersgrenze stellt jedenfalls dann keine solche „Voraussetzung“ dar, wenn ein Beschäftigter - unabhängig von dieser Grenze - Mitglied des Systems werden kann und - altersunabhängig - nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Rentenanspruch erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 50). So liegt der Fall hier. § 12 BeamtVG enthält keine Höchstaltersgrenze, die verhindert, dass Personen ab einem bestimmten Alter keinen Zugang mehr zu dem System der Beamtenversorgung erlangen können. Vielmehr können Beamte ungeachtet der in jener Vorschrift genannten Altersgrenze nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen ihren Dienstherrn erwerben.
64 
Eine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ stellt die Altersgrenze auch nicht in Zusammenschau mit der Grundnorm des § 6 Abs. 1 BeamtVG dar, die wie die übrigen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten maßgeblichen Vorschriften ebenfalls auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erneut § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG). Denn ein Beamter kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen seinen Dienstherrn erwerben.
65 
Zur Rechtfertigung der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. bewirkten Ungleichbehandlung wegen des Alters kann Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht im Wege einer Analogie oder eines Erst-Recht-Schlusses - etwa mit dem Argument, die Vorschrift müsse erst recht „weniger schwerwiegende“ Ungleichbehandlungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zulassen - angewandt werden. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist die Vorschrift eng auszulegen und keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 46, und - C-546/11 -, a.a.O., RdNr. 41).
66 
d) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht unmittelbar anwendbar und bedürfe erst einer Umsetzung in nationales Recht. Die Richtlinie ist unmittelbar anwendbar mit der Folge, dass sich der Kläger, der mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 15.12.2010 festgesetzt wurden, vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann.
67 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 -, Gassmayr, Slg. 2010, I-6281, RdNr. 44 f. m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 -, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, RdNrn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319, und vom 03.04.2012, a.a.O.).
68 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Versorgung im System des Beamtenversorgungsgesetzes nach dem oben Gesagten nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Auch sind die maßgeblichen Richtlinienvorschriften inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.). Auch die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist - seit dem 03.12.2003 - abgelaufen (vgl. Art. 18 der Richtlinie und BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 52.09 -, NVwZ-RR 2011, 205; BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 684/10 -, NZA-RR 2013, 308).
69 
Der Umstand, dass der Kläger eine versorgungsrechtliche Anrechnung von Zeiten begehrt, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegen, steht der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall - auch insoweit (s. dazu bereits oben unter 2.a)bb) - nicht entgegen. Maßgeblich ist, wann es zu dem „diskriminierenden Verhalten“ gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 24). Das war hier mit der nach dem Eintritt in den Ruhestand mit Bescheid vom 15.12.2010 - mithin nach Ablauf der Umsetzungsfrist - erfolgten Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die Beklagte der Fall (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Hütter“ und „Kücükdeveci“, EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 12 ff., und Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNrn. 12).
70 
e) Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG hat zur Folge, dass die altersdiskriminierende Regelung von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Dies bedeutet, dass die Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht anzuwenden ist mit der Folge, dass Personen, die - wie der Kläger - ihre Ausbildungszeit vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen gleich behandelt werden, die diese Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durchlaufen haben (aa). Für diese Gleichstellung fehlt es auch nicht an einem „rechtmäßigen Bezugssystem“ (bb).
71 
aa) Steht eine Vorschrift des nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht in Einklang, verlangt zunächst die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 88 m.w.N.).
72 
Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung - wie hier - nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 89; Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 54; Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 77 m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.).
73 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht vereinbar sind. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss von ruhegehaltfähiger Zeiten kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr muss die Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters führt. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Altersgrenze unangewendet bleibt und damit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr (im beantragten Umfang) berücksichtigt werden (ebenso - wie bereits die Vorinstanzen - der österreichische Oberste Gerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009 - OGH 9 Ob A 83/09k -, www.ris.bka.gv.at, zur in der Rechtssache „Hütter“ vom EuGH beanstandeten Altersgrenze; zust. Resch, ZESAR 2012, 257 <258> m.w.N.; ebenso für die in der Rechtssache „Kücükdeveci“ für unionsrechtswidrig befundene Altersgrenze aus § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - 9 Sa 354/09 -, Juris, und Beschluss vom 17.02.2010 - 12 Sa 1311/07 -, NZA-RR 2010, 240; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19 Sa 1309/09 -, Juris; s. dazu EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 51).
74 
Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O., und OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten bei der Hinterbliebenenversorgung; Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., zur Gleichstellung im Besoldungsrecht).
75 
Ohne Erfolg bleibt der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, es werde die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze „einfach für unanwendbar erklärt“ würden. Der mit diesem Einwand sinngemäß in Bezug genommene versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 3 Abs. 1 BeamtVG steht der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts durch die Gerichte nicht entgegen. Denn der Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., m.w.N., zu § 2 Abs. 1 BBesG).
76 
bb) Die Nichtanwendung der Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. hat zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit - wie zum Teil der Kläger - vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen haben, gleich behandelt werden. Für diese Gleichbehandlung fehlt es auch nicht an einem rechtmäßigen normativen Bezugssystem.
77 
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufzuheben. Diese Vorschrift schreibt den Mitgliedstaaten zwar keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind. Allerdings kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51; Urteil vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57, m.w.N.).
78 
Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein „gültiges Bezugssystem“ gibt. An einem solchen rechtmäßigen Bezugssystem fehlt es, wenn es im Rahmen der altersdiskriminierenden nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen, weil diese Vorschriften für jeden Beamten gelten und die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potenziell alle Beamten betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 96, in der Rechtssache „Specht u.a.“, sowie BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a.a.O., RdNrn. 18 ff., jeweils zu §§ 27 und 28 BBesG a.F. ). Das ist im vorliegenden Verfahren und dem hier interessierenden § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. jedoch nicht der Fall. Denn bei Beamten, die ihre Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr begonnen haben, wirkt sich ihr Lebensalter nicht auf die Höhe der Versorgung aus. Hier ist es deshalb - anders als in der Rechtssache „Specht u.a.“ - möglich, eine Kategorie der von der Vorschrift bevorzugten und nicht altersdiskriminierten Beamten zu benennen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff., zu den in der Rechtssache „Starjakob“ ähnlich gelagerten Regelungen des österreichischen Rechts, die bereits Gegenstand der Rechtssache „Hütter“ waren; zust. - auch zum Vorliegen eines „rechtmäßigen Bezugssystems“ - Wachter, ZESAR 2015, 388 <398>).
79 
Das rechtmäßige normative Bezugssystem besteht daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. in der Anwendung auf Beamte, die ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahr absolviert haben. Zur Herstellung der Gleichbehandlung sind den vom bisherigen Regelungssystem benachteiligten Beamten deshalb hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Beamten zuteil geworden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff.; s. ferner den österreichischen Obersten Gerichtshof, Beschluss vom 20.03.2015 - 9 ObA 1715v -, der einen Anspruch auf Anrechnung der [dort] vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt hat; dazu Wachter, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Kläger durch Anrechnung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten (im beantragten Umfang) gleichzustellen ist.
80 
3. Das der Beklagten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich zustehende Ermessen („kann“), ist auf Null reduziert.
81 
Handelt es sich - wie hier (s.o. unter 1.) - um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren konnte, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Zwecks dieser Vorschrift, durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten Versorgungslücken zu schließen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O., und oben unter 2.c)aa). Sie darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten in einem solchen Fall nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. Ist das nicht der Fall, ist das Ermessen auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.
82 
Eine andere Beurteilung der Rechtsfolgenseite des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift bei der Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Modifizierung erfährt. Die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellende Altersgrenze ist aus den oben (unter 2.) genannten Gründen auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der die Berücksichtigung von im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zwingend - ohne Ermessen - vorschreibt, unionsrechtswidrig. Deshalb kann die von § 12 BeamtVG bezweckte versorgungsrechtliche Gleichstellung von Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis mit Zeiten in einem Beamtenverhältnis (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.) nur erreicht werden, wenn die zur Ermessensreduzierung entwickelten Grundsätze auch bei der unionsrechtlich modifizierten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. beibehalten werden.
II.
83 
Der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mithin ergebende Ruhegehaltssatz von 73,83 v.H. ist nach § 85 Abs. 4 BeamtVG für Berechnung des Ruhegehalts maßgeblich.
84 
1. Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz geltender Fassung für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Das ist hier der Fall. Denn der Ruhegehaltssatz beträgt nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen - und bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren einen Dienstjahres - 73,16 v.H.
85 
Der Ruhegehaltssatz berechnet sich im Fall des mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand versetzten Klägers für die Vergleichsrechnung des § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, da die achte auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erst am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (vgl. § 69e Abs. 2 Satz 4 BeamtVG und dazu Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 14 BeamtVG RdNr. 19).
86 
Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 v.H., wobei der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen und die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde, und wobei zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen sind.
87 
Ruhegehaltfähig ist unter Zugrundelegung von § 12 BeamtVG n.F. die Zeit vom 01.09.1970 bis 31.10.2010, da die in dieser Vorschrift enthaltene Altersgrenze aus den oben (unter I.) genannten Gründen ebenfalls unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden ist. Da der Kläger mit seinem Klageantrag allerdings über die von der Beklagten hinaus anerkannte Dienstzeit von 38 Jahren und 6 Tagen (vgl. Anlage B zum Bescheid vom 15.12.2010) nur die Anerkennung eines weiteren Jahres geltend gemacht hat, ergibt sich bei einer Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, d.h. 39,02 Jahren (6 : 365 = 0,016… ≈ 0,02 Jahre), ein Ruhegehaltssatz von 73,16 v.H. (39,02 x 1,875 = 73,1625).
88 
2. Nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG darf der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz - hier 73,83 v.H. - den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Auch das ist der Fall. Denn bei Zugrundelegung einer - dem Klageantrag entsprechenden - ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, die auf 39 Jahre abzurunden ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. BeamtVG a.F.), ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zzgl. 30 v.H. für das elfte bis zum 25. Dienstjahr zzgl. 14 v.H. für das 26. bis 39. Dienstjahr = 79 v.H., berücksichtigungsfähig bis zum Höchstsatz vom damals 75 v.H., vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.).
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Nichtberücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr vollendeten Ausbildungszeiten bei der beamtenversorgungsrechtlichen Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit Unionsrecht in Einklang steht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
91 
Beschluss vom 17. Dezember 2015
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.722,48 EUR festgesetzt.
93 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 16.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dabei legt der Senat die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 10.06.2014 zugrunde, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 71,77 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 1.722,48 EUR.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
15 
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines weiteren Jahres ruhege-haltfähiger Dienstzeit in der Zeit bis zum 31.12.1991 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 15.12.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.01.2012 allerdings in vollem Umfang aufgehoben, obwohl die Bescheide dem Verpflichtungsausspruch nur teilweise entgegenstehen. Daher ist die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor entsprechend neu gefasst wird.
16 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2012 (BGBl. I 2011, S. 2842), i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung vom 12.02.1987 (BGBl. I S. 570 ) und der Richtlinie 2000/78/EG.
17 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt, wenn ein Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG). Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).
18 
Danach ist das Ruhegehalt des Klägers, der am Stichtag 31.12.1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand, nach der sog. Mischrechnung (BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 28.04 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15) des § 85 Abs. 1 BeamtVG zu bestimmen. Denn der sich bei der unionsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten im Umfang des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren Jahres ergebende Ruhegehaltssatz (73,83 v.H., dazu I.) ist höher als bei Zugrundelegung des - die genannten Ausbildungszeiten ebenfalls berücksichtigenden - Beamtenversorgungsgesetzes geltender Fassung (73,16 v.H., dazu II.1) und er übersteigt auch nicht den Ruhegehaltssatz, zu dem die alleinige Anwendung des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts führt (75 v.H., dazu II.2.).
I.
19 
Der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz des Klägers beträgt - bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten einen weiteren Jahres - 73,83 v.H.
20 
Zuzüglich zu dem Ruhegehaltssatz von 18,83 v.H. für Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.2010 (18 Jahre und 304 Tage = 18,83 Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ist ein Ruhegehaltssatz für die davor liegende Zeit zu berücksichtigen, der nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von abgerundet 19 Jahren mit 53 v.H. (vgl. Anlage C des Bescheids vom 15.12.2010), sondern ausgehend von einer Dienstzeit von 20 Jahren mit 55 v.H. anzusetzen ist (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zuzüglich 20 v.H. für die folgenden zehn Jahre, vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass bei der von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordneten Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht nur die von der Beklagten bereits als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten zugrunde gelegt werden, die er bis zum 31.12.1991 im Beamtenverhältnis (01.10.1977 bis 31.12.1991, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.) und im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst der Beklagten (13.07.1973 bis 30.09.1977, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) sowie nach Vollendung seines 17. Lebensjahres in einem Ausbildungsverhältnis verbracht hat (26.10.1972 bis 12.07.1973, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F.). Ruhegehaltfähig ist nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. und der Richtlinie 2000/78/EG vielmehr auch die vor dieser Altersgrenze im Ausbildungsverhältnis geleistete Zeit (01.09.1970 bis 25.10.1973) und damit auch das vom Klageantrag (allein) umfasste eine weitere Jahr vor dem 26.10.1972.
21 
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die vom Kläger vom 01.09.1970 bis zum 12.07.1973 bei der damaligen Deutschen Bundespost absolvierte Ausbildung zum Fernmeldehandwerker ist eine „vorgeschriebene Ausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift und deshalb dem Grunde nach ruhegehaltfähig (1.). Dem zeitlichen Umfang nach ist die Ausbildung nicht nur ruhegehaltfähig, soweit der Kläger sie nach, sondern auch soweit er sie vor Vollendung seines 17. Lebensjahres durchlaufen hat. Die im nationalen Recht enthaltene Beschränkung auf Zeiten ab der Vollendung des 17. Lebensjahres ist unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden (2.). Das der Beklagten bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert (3.).
22 
1. Bei der Ausbildung des Klägers handelt es sich um eine im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. für die Übernahme in den damaligen mittleren fernmeldetechnischen Dienst „vorgeschriebene“ Ausbildung.
23 
„Vorgeschrieben“ ist eine Ausbildung, wenn sie zur der Zeit ihrer Ableistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 91.13 -, Juris, und Urteil vom 26.01.2012 - 2 C 49.10 -, Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013 - 1 A 292/13 -, NVwZ-RR 2014, 153; jeweils m.w.N.). Das war bei der Ausbildung des Klägers zum Fernmeldehandwerker der Fall. Nach der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (BLV) vom 27.04.1970 (BGBl. I S. 422), geändert durch die Verordnung vom 14.09.1972 (BGBl. I S. 1765), konnte in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hatte oder eine entsprechende Schulbildung besaß (§ 17 Abs. 1 BLV). Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes mussten außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen, was u.a. durch Zeugnisse über mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 HwO) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBiG geschehen konnte (§ 17 Abs. 2 BLV). Damit war (auch) die vom Kläger absolvierte technische Ausbildung eine für seine Laufbahn „vorgeschriebene“ Ausbildung im Sinne des § 12 BeamtVG (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2013, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 31.05.2013 - 2 A 2922/12 -, Juris; jeweils zur Anerkennungsfähigkeit einer Ausbildung zum Fernmeldehandwerker im Rahmen des § 12 BeamtVG).
24 
2. Die Ausbildung des Klägers ist nicht nur nach der Vollendung seines 17. Lebensjahres (26.10.1972 bis 12.07.1973), sondern auch in dem davor liegenden Zeitraum (01.09.1970 bis 25.10.1972) - und damit auch im Umfang des vom Klagebegehren umfassten weiteren Jahres - berücksichtigungsfähig.
25 
Der Anerkennung eines über den von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeitraum (26.10.1972 bis 12.07.1973, d.h. 260 Tage) hinausgehenden weiteren Jahres Ausbildungszeit steht nicht entgegen, dass nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. nur die „Mindestzeit“ einer Ausbildung berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hat die Ausbildungsdauer des Ausbildungsberufs „Fernmeldehandwerker“, die grundsätzlich dreieinhalb Jahre betrug (vgl. die Ausbildungsordnung für Fernmeldelehrlinge der Deutschen Bundespost, ABl. des Bundesministers für Post- und Fernmeldewesen Nr. 106 vom 04.01.1964, i.V.m. §§ 3, 10 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vom 09.10.1972, BGBl. I S. 1893), nicht überschritten.
26 
Der Anerkennung eines weiteren Jahres Ausbildungszeit steht auch nicht entgegen, dass § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres von einer Berücksichtigung ausschließt. Diese Regelung ist unionsrechtswidrig, weil sie eine in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallende (a) Ungleichbehandlung wegen Alters darstellt (b), die nicht gerechtfertigt ist (c). Dieser Verstoß gegen die Richtlinie, auf die sich der Kläger unmittelbar berufen kann (d), hat zur Folge, dass die Altersgrenze nicht angewendet werden darf (e).
27 
a) Die Regelung aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
28 
Geltung beansprucht die Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, (u.a.) in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG).
29 
aa) Der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Ein Ruhestandsbeamter ist bei einem Streit mit seinem Dienstherrn um Leistungen, die in seinem aktiven Beamtenverhältnis wurzeln, eine „Person im öffentlichen Bereich“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 36, zu Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst).
30 
bb) Auch der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet.
31 
(1) Bei den zwischen den Beteiligten umstrittenen Versorgungsbezügen handelt es sich um „Arbeitsentgelt“. Unter den Begriff des „Arbeitsentgelts“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG fällt jede Form des „Entgelts“ im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. den 13. Erwägungsgrund der Richtlinie und EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-546/11 -, Dansk Jurist, NVwZ 2013, 1401, RdNr. 25 f.). Unter Entgelt im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen „Vergütungen“ zu verstehen, die der Arbeitgeber „aufgrund des Dienstverhältnisses“ dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt. Zu diesen „Vergütungen“ können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Arbeits- bzw. Dienstzeit gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1993 - C-109/91 -, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, RdNrn. 7 ff.; Urteil vom 17.05.1990 - C-262/88 -, Barber, NJW 1991, 2204, RdNrn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Rente oder ein Ruhegehalt von Art. 157 Abs. 2 AEUV erfasst ist, ist entscheidend, ob die Leistung dem Betreffenden „aufgrund seines Dienstverhältnisses“ mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird (sog. „Kriterium der Beschäftigung“, vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008 - C-267/08 -, Maruko, Slg. 2008, I-1757, RdNr. 46; Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 u.a. -, Schönheit und Becker, Slg. I 2003, 12575, RdNr. 56). Dieses Kriterium ist zwar nicht erfüllt bei Ansprüchen aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Maße beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2008 - C-268/06 -, Impact, Slg. 2008. I-2483, RdNr. 131; EuGH, Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 -, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, RdNr. 27). Die von einem öffentlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Rahmen eines gesetzlich geregelten Systems geleistete Versorgung steht aber dann völlig einer Rente gleich, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde, wenn sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 57 ff.; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 f.).
32 
Diese drei Voraussetzungen sind bei einem Ruhegehalt, das ein Dienstherr nach dem Beamtenversorgungsgesetz zahlt, erfüllt. Denn bei den Beamten handelt es sich um eine „besondere Gruppe von Bediensteten“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 60; Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 31), das Ruhegehalt hängt von der geleisteten Dienstzeit ab (vgl. § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG) und seine Höhe wird nach den letzten Besoldungsbezügen berechnet (vgl. § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1 BeamtVG). Eine Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 157 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 63; s. ferner zum französischen Beamtenpensionssystem Urteil vom 29.11.2001, a.a.O., RdNr. 30 ff., 35) sowie folglich in denjenigen der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., zur Hinterbliebenenversorgung nach §§ 18 ff. BeamtVG; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09 -, VBlBW 2012, 477, sowie OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013 - 2 A 409/05 -, Juris, jeweils zum Witwengeld nach § 28 BeamtVG).
33 
(2) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG. Nach dieser Vorschrift gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art „seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.“ Diese Bereichsausnahme ist in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie so auszulegen, dass sich der Geltungsbereich der Richtlinie „weder auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme erstreckt, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung von Art. 157 AEUV gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben“ (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, HK Danmark, EuZW 2013, 951, RdNr. 25; Urteil vom 10.05.2011 - C-147/08 -, Römer, Slg. 2011, I-3591, RdNr. 32 ff. m.w.N.; Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNr. 41). Nach diesen Grundsätzen fällt das Ruhegehalt des Klägers nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund. Denn es handelt es sich dabei, wie gezeigt, um Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV und es betrifft weder den Zugang zu einer Beschäftigung noch die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses.
34 
(3) Die Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG ist im vorliegenden Fall auch nicht durch das Protokoll zu Art. 157 AEUV ausgeschlossen.
35 
Nach diesem Protokoll (Protokoll Nr. 33 zum AEUV), das im Rang von Primärrecht steht (vgl. Art. 51 EUV), gelten im Sinne des Art. 157 AEUV „Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ nicht als Entgelt, „sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.“ Bei dem Versorgungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes handelt es sich zwar - da es, wie gezeigt, kein „gesetzliches System der sozialen Sicherheit“ darstellt - um ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 65). Auch stützt der Kläger sein Klagebegehren ausschließlich auf Beschäftigungszeiten vor dem 17.05.1990. Daraus folgt jedoch nicht, dass die begehrten Versorgungsleistungen aus dem Begriff des „Arbeitsentgeltes“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG fallen.
36 
Das Protokoll zu Art. 157 AEUV ist eine Reaktion des damaligen Gemeinschaftsgesetzgebers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.1990 in der Rechtssache „Barber“ (C-262/88, a.a.O.). Der Gerichtshof hatte damals erstmals entschieden, dass auch Renten aus einem betrieblichen System unter den Begriff des „Entgelts“ im Sinne des damaligen Art. 119 EG-Vertrages (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) fallen und deshalb an dem dort normierten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu messen seien. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Verfahren hatte das Vereinigte Königreich darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung zu schwerwiegenden finanziellen Folgen führen würde, weil es in Großbritannien zahlreiche solcher Systeme gebe, die von diesem Grundsatz abwichen. Der Europäische Gerichtshof hat dem Rechnung getragen, indem er die zeitlichen Wirkungen seiner Entscheidung beschränkt und für Recht erkannt hat, dass sich grundsätzlich „niemand auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EG-Vertrag berufen kann, um mit Wirkung von einem vor Erlass des vorliegenden Urteils einen Rentenanspruch geltend zu machen“ (EuGH, Urteil vom 17.05.1990, a.a.O., RdNr. 45; s. auch Urteil vom 06.10.1993, a.a.O., RdNrn. 15 ff.). Um Unklarheiten zu den zeitlichen Wirkungen der Entscheidung „Barber“ zu beseitigen, wurde dem EG-Vertrag in der Schlussakte des Maastrichter Vertrags zur Gründung der Europäischen Union das zitierte Protokoll beigefügt (vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 157 AEUV RdNr. 158), das die Auslegung des Gerichtshofs auf sämtliche Leistungen aufgrund eines „betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit“ erstreckt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 101).
37 
Das Protokoll befasst sich allerdings - ebenso wie die Entscheidung „Barber“ - nur mit der Auslegung des Art. 157 AEUV und dem dort allein normierten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Bezug von Entgelt. Diskriminierungen wegen des Geschlechts sind demgegenüber nicht Gegenstand der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. deren Art. 1). Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass eine (Versorgungs-)Leistung unter das Protokoll zu Art. 157 AEUV fällt, nicht geschlossen werden, dass sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG herausfällt (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77 ff., in der Rechtssache „Maruko“). Diese Rechtsauffassung teilt auch der Unionsgesetzgeber. Denn er hat bei der auf Art. 141 EGV (Art. 157 AEUV) gestützten Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204/23) die „Barber“-Rechtsprechung in das Sekundärrecht übernommen (vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG; Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., RdNr. 76). In der vorliegend allein maßgeblichen Richtlinie 2000/78/EG, die sich mit anderen Unterscheidungskriterien als dem Geschlecht befasst (vgl. Erwägungsgründe 2 bis 4 und Art. 1 der Richtlinie), ist eine solche Einschränkung hingegen nicht vorgesehen.
38 
Sie wäre daher allenfalls dann in Betracht zu ziehen - und zum Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu nehmen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 77) -, wenn den Akten etwas dafür zu entnehmen wäre, „dass die Gefahr besteht, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems“ der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz durch das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung „rückwirkend erschüttert würde“ (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.2008, a.a.O., RdNrn. 78). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die haushalterischen und finanziellen Auswirkungen einer Streichung der Altersgrenze begrenzt wären. Der von einem Wegfall der Altersgrenze betroffene Personenkreis dürfte „- gerade aufgrund seines frühen Diensteintritts - bei Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze ohnehin regelmäßig den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, so dass die Berücksichtigung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeiten regelmäßig keinerlei Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zur Folge haben würde. (…) Im Übrigen würden davon nur Einzelfälle des früheren einfachen und mittleren Dienstes erfasst sein, weil nur dort aufgrund der dafür geforderten Vorbildung berücksichtigungsfähige Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres überhaupt entstehen können. (…) Angesichts der nunmehr geforderten schulischen Mindestausbildung als vorgeschriebene Vorbildung für die entsprechende Laufbahn dürfte es sich auch nur noch um vereinzelte Fälle aus der Vergangenheit und auch dort nur um Monatszeiträume handeln“ (Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Bd. I, § 10 BeamtVG RdNr. 12). Dass diese Erwägungen zutreffen, bestätigt der Sachverhalt des vorliegenden Falls.
39 
b) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. bewirkt eine „unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
40 
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe - darunter ihr Alter - in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
41 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die fragliche Altersgrenze führt dazu, wie das vom Kläger benannte Beispiel zeigt, dass Personen, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die - bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-88/08 -, Hütter, Slg. 2009, I-5325, RdNr. 38, zu einer ähnlich gelagerten Altersgrenzenbestimmung des österreichischen Rechts, die der dortige Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung abgeschafft hat - s. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 28.01.2015 - C-417/13 -, Starjakob, NZA 2015, 217, RdNr. 11 ff., 25; Urteil vom 11.11.2014 - C-530/13 -, Schmitzer, NVwZ-RR 2015, 180, RdNr. 29 -; s. ferner EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365, RdNrn. 29-31, zu der in § 622 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen, unionsrechtswidrigen Altersgrenze; zum Beamtenversorgungsrecht ebenso VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014 - 2 K 1907/10 -, Juris; wohl auch Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., RdNr. 12; s. weiter §§ 6 ff. BremBeamtVG in der Fassung vom 04.11.2014, Brem. GBl. S. 458, und Brem. Bürgerschaft, Drs. 18/1519, Begr. zu § 6 Abs. 1 des Entwurfs, dazu, dass der bremische Landesgesetzgeber den Ausschluss von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres mit Blick auf die Rechtssache „Kücükdeveci“ als „kritisch“ eingeordnet und die Regelung bei der Neuordnung seines Beamtenversorgungsrechts abgeschafft hat; §§ 21 ff. LBeamtVGBW und LT-Drs. 14/6694, S. 510, dazu, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber die genannte Altersgrenze wegen ähnlicher rechtlicher Bedenken bei der Dienstrechtsreform vom 01.01.2011 nicht in das Landesrecht übernommen hat).
42 
c) Bei der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. bewirkten unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters handelt es sich auch um eine nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG untersagte Diskriminierung.
43 
Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Bundesgesetzgeber verfolgt mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. zwar „rechtmäßige Ziele“ (aa). Er hat dafür aber kein „angemessenes und erforderliches Mittel“ gewählt (bb). Aus dem von der Beklagten zur Rechtfertigung angeführten Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt nichts anderes (cc).
44 
aa) „Rechtmäßig“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind, wie die in der Richtlinie genannten Beispiele zeigen, sozialpolitische Ziele, die sich insoweit, als sie im Allgemeininteresse stehen, von rein individuellen Beweggründen, die der Situation des Arbeitgebers eigen sind, wie Kostenreduzierung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-388/07 -, Age Concern England, Slg. 2009 I-1569, RdNr. 46).
45 
Der Gesetzgeber verfolgt sowohl mit § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG selbst (1) als auch mit dem von ihm zur Anwendung gebrachten § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. (2) in diesem Sinne legitime Ziele.
46 
(1) § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wurde durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführt. Durch dieses Gesetz wurde mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung eine der Rentenstrukturreform 1992 entsprechende Kostensenkung der Versorgungshaushalte bezweckt (vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 1, 22 f.). Dazu wurde u.a. die bis dahin geltende degressive Ruhegehaltsskala (vgl. § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F.) durch eine linearisierte Ruhegehaltsskala mit einem einheitlichen Steigerungssatz von (damals) 1,875 v.H. abgelöst, bei der der Höchstruhegehaltssatz von (damals) 75 v.H. nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wurde (75 : 40 = 1,875, vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 24). Ergänzend hierzu sollten mit § 85 BeamtVG für beim Inkrafttreten des BeamtVGÄndG im Dienst stehende Beamte Übergangsregelungen „aus der Sicht des notwendigen Vertrauensschutzes“ geschaffen werden (BT-Drs. 11/5372, S. 27 f.). § 85 BeamtVG dient mithin dem (versorgungsrechtlichen) Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 63.08 -, BVerwGE 135, 14; ähnlich Stadler, in: Fürst, GKÖD, Bd. I, § 85 BeamtVG RdNr. 5).
47 
Bei diesem Gesetzeszweck handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe ist ebenso wie der Vertrauensschutz als zwingender Grund des „Allgemeininteresses“ anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-20/13 -, Unland, ZBR 2015, 414, RdNr. 42; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 63 f., m.w.N.).
48 
(2) Welchem Zweck die innerhalb dieser Bestandsschutzregelungen aufrechterhaltene Altersgrenze aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. dient, hat der Bundesgesetzgeber im Gesetz selbst nicht ausdrücklich klargestellt. Daraus allein folgt allerdings nicht, dass es deshalb an einem „rechtmäßigen Ziel“ fehlt. Eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, ist nicht automatisch von einer Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausgeschlossen. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, „ist allerdings wichtig, dass andere - aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete - Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können“ (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011 I-6919, RdNr. 39, m.w.N.; Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I-8531, RdNrn. 56 f.).
49 
Der „allgemeine Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., in den diese spezielle Regelung zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gestellt ist, ergibt sich aus der allgemeinen Regelung in § 6 BeamtVG. Danach ist ruhegehaltfähig regelmäßig die Dienstzeit, die ein Beamter vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn „im Beamtenverhältnis“ zurückgelegt hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Der Zweck der Regelung aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F., Ausbildungszeiten, die - abweichend von diesem Grundsatz - nicht im Beamtenverhältnis verbracht wurden, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen, besteht darin, Beamten, die eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchlaufen haben, annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 2 B 25.12 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 21; Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.; Urteil vom 24.09.2009, a.a.O., m.w.N.; Weinbrenner/Schmalhofer, a.a.O., § 10 BeamtVG RdNr. 12). Auch eine Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist allerdings nicht ruhegehaltfähig, wenn sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres geleistet wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Da die Anrechnungsvorschrift aus § 12 BeamtVG das Ziel verfolgt, Personen mit Ausbildungen außerhalb des Beamtenverhältnisses mit Personen gleichzustellen, die ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis verbracht haben, ist dem „allgemeinen Kontext“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG denselben Zweck verfolgen wollte, wie denjenigen, den er mit der gleichlautenden Altersgrenze aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG verfolgt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG auch § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG mit jeweils der gleichen Altersgrenze).
50 
Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften belegt, dass der Gesetzgeber mit der für die Berechnung aller ruhegehaltfähigen Zeiten eingeführten Altersgrenze zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Höhe der Versorgung an der „typischen“ Dienstzeit eines Beamten ausgerichtet werden; zum anderen sollen dabei Beamte des einfachen und mittleren Dienstes annähernd mit solchen des gehobenen und höheren Dienstes gleich - insbesondere nicht wesentlich besser als diese - behandelt werden.
51 
Die heutigen Bestimmungen aus dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes haben ihre Wurzeln in dem „Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten“ (RBG) vom 31.03.1873 (RGBl. S. 61). Dieses Gesetz bestimmte, dass grundsätzlich jeder Beamte, „welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, (…) aus der letzteren eine lebenslängliche Pension“ erhält, wenn er „nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren“ in den Ruhestand versetzt wurde (vgl. § 34 RBG). Die Dienstzeit wurde grundsätzlich „vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet“ (vgl. § 45 Abs. 1 RBG). Darüber hinaus mussten (vgl. § 46 RBG) bzw. konnten (vgl. § 52 RBG) bestimmte „außeramtliche“ Zeiten angerechnet werden. In allen Fällen - auch bei den „außeramtlichen“ Beschäftigungen (vgl. Brand, Die Reichsbeamtengesetze, 3. Aufl. 1929, § 48 Anm. 1) - blieb jedoch die Dienstzeit, „welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt,“ grundsätzlich „außer Berechnung“ (vgl. § 48 Abs. 1 RBG; Perels/Spilling, Das Reichsbeamtengesetz, 2. Aufl. 1906, § 48 Anm. I; Brand, a.a.O.; Anders, DÖV 1967, S. 837 <838>). Mit dem Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26.01.1937 (RGBl. I S. 39 <186>) wurde vorgeschrieben, dass ein Bewerber frühestens ab Vollendung des 27. Lebensjahres zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden durfte (vgl. §§ 18 f. DBG). Zugleich wurde bestimmt, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit frühestens von der Vollendung des 27. Lebensjahres an laufen solle (vgl. § 81 Abs. 1 DBG; Brand, Das Deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 81 Anm. 1). Die versorgungsrechtliche Wartezeit von zehn Jahren wurde mit der Begründung abgeschafft, es könne unterstellt werden, dass ein Beamter bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahrs zehn Dienstjahre abgeleistet habe (vgl. Anders, a.a.O.). Das Bundesbeamtengesetz vom 14.07.1953 (BGBl. I S. 551) kehrte im Wesentlichen zur alten Rechtslage zurück. Der Gesetzgeber wollte die Wartezeit von zehn Jahren - entgegen daran geäußerter Kritik - bewusst als „Anwartschaftszeit“ beibehalten. Anknüpfend an die Vermutung, diese Anwartschaftszeit sei üblicherweise mit Vollendung des 27. Lebensjahres erfüllt, wurde als „Folgerung für den Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in bezug auf das Lebensalter“ die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres bezogenen Altersgrenze eingeführt (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 14, zu § 103 des Entwurfs). „Die Festlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf die Vollendung des [17.] Lebensjahres (…) ist die Folge der Rückkehr zur Wartezeit von zehn Jahren für die Anwartschaft auf das Ruhegehalt. (…) Infolge der Anforderungen an die Voraussetzungen für den gehobenen und höheren Dienst ist sie in Wirklichkeit nur für die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes von Vorteil“ (Deutscher Bundestag, Nachtrag zu BT-Drs. 1/4246, S. 15, zu § 108 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs).
52 
Diese Gesetzesbegründung lässt den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber mit der Kombination aus Wartezeit und Altersgrenze ein „ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgung“ (Anders, a.a.O., S. 839) schaffen und dafür mit einer typisierenden Betrachtung an den „üblichen“ Diensteintritt anknüpfen wollte: „Ruhegehaltfähig ist grundsätzlich nur die Dienstzeit, die der Beamte im Beamtenverhältnis verbracht hat; denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Versorgung 'erdient' werden soll. Versorgungsgerechtigkeit wird erreicht, indem die Höhe der Versorgungsbezüge soweit wie möglich an der tatsächlich zurückgelegten ruhe-gehaltfähigen Dienstzeit ausgerichtet wird. Darin liegt die innere Rechtfertigung für einen frühzeitigen Beginn der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (…), zugleich aber auch die sachliche Begründung dafür, dass Zeiten ausgeschlossen werden, die typischerweise nicht im öffentlichen Dienst verbracht werden, namentlich die Zeiten der regelmäßig vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Schul- und Berufsausbildung“ (Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994 - 1 UE 816/89 -, ZBR 1994, 189).
53 
Bei dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel, „Versorgungsgerechtigkeit“ dadurch herzustellen, dass er die Höhe der Versorgung an die „typische“ Dienstzeit knüpfte, handelt es sich um ein im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legitimes Ziel. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein rechtmäßiges Ziel der Entgeltpolitik darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 48; Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10 -, Hennings und Mai, Slg. 2011, I-7965 RdNr. 72; Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 47, dort auch zu dem gebilligten Ziel der Belohnung einer „Betriebstreue“). Nach diesen Grundsätzen ist auch das Ziel, die Versorgung an der Dienstzeit auszurichten, ein rechtmäßiges im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 zum ebenfalls gebilligten „Kriterium des Dienstalters“).
54 
Die Annahme, dass Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres typischerweise noch nicht im öffentlichen Dienst, sondern noch in der Schul- oder Berufsausbildung verbracht werden, trifft allerdings in erster Linie auf Beamte des gehobenen und höheren Dienstes zu, nicht aber ohne weiteres auf Beamte des einfachen und mittleren Dienstes (vgl. Strötz, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 6 BeamtVG RdNr. 53). Die Altersgrenze bezweckt daher (jedenfalls auch), die Beamten der verschiedenen Laufbahngruppen versorgungsrechtlich (zumindest annähernd) gleich zu behandeln (vgl. VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O.; in diesem Sinne wohl auch Strötz, a.a.O.). Personen, welche die Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen oder höheren Dienst erfüllen (vgl. § 17 Abs. 4 und 5 BBG), sollen nicht gegenüber jenen benachteiligt werden, die „nur“ die Bildungsvoraussetzungen für den einfachen oder mittleren Dienst aufweisen (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 BBG). Auch dabei handelt es sich noch um ein im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG „rechtmäßiges“ sozialpolitisches Ziel (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 40, 42, zu einer dem entsprechenden Zielsetzung der österreichischen Regelung in der Rechtssache „Hütter“).
55 
Ob der Gesetzgeber mit der Altersgrenze aus § 12 BeamtVG a.F. neben den beiden bereits genannten Zielen auch den Zweck verfolgt hat, die öffentlichen Ausgaben - hier die Versorgungslasten - zu begrenzen, bedarf keiner Entscheidung. Denn dieser Zweck könnte zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ohnehin nicht angeführt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 77; Urteil vom 21.07.2011, a.a.O., RdNr. 69 ff.; s. auch Urteil vom 23.10.2003, a.a.O., RdNr. 84).
56 
bb) Das Mittel, das der Gesetzgeber zur Erreichung der als rechtmäßig in Betracht kommenden Ziele gewählt hat, ist allerdings nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG.
57 
Bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 38; Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04, Mangold, Slg. 2005, I-9981, RdNr. 63). Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfordert aber, dass die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes so weit wie möglich mit denen des angestrebten Zieles in Einklang gebracht werden müssen. Deshalb können solche nationalen Vorschriften nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt werden, die das Alter des Betroffenen als einziges Kriterium festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen zur Erreichung des Zieles objektiv erforderlich ist, und die deshalb über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 65).
58 
Nach diesen Maßstäben geht die Schaffung einer strikten Altersgrenze über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels einer durch Koppelung von Ruhegehalt und Dienstzeit erreichten „Versorgungsgerechtigkeit“ (vgl. in diesem Sinne erneut Hessischer VGH, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.; Anders, a.a.O., S. 839) erforderlich ist. Denn wenn es der Gesetzgeber anstrebt, bei der Höhe der Versorgung die im Dienst oder in gleichgestellten Zeiten erworbene Berufserfahrung oder die „Betriebstreue“ zu honorieren, kann dazu auf die vom Beamten tatsächlich absolvierten Dienst- und Erfahrungszeiten abgestellt werden. Einer auf das Lebensalter bezogenen Grenze bedarf es dazu nicht, zumal das Lebensalter gerade nichts darüber aussagt, in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene Berufserfahrung gesammelt oder „Betriebstreue“ gezeigt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50 f.). Gemessen an diesem Ziel fehlt es einer Altersgrenze auch an der erforderlichen „inneren Kohärenz“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 47), da die Altersgrenze die Erreichung des Ziel jedenfalls teilweise sogar konterkarieren kann, indem sie tatsächlich erbrachte Dienstzeiten von einer Berücksichtigung ausschließt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., zu Altersgrenzen für die Bemessung der Länge einer arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 50, zur Bemessung der Besoldung nach den früheren altersabhängigen Dienstaltersstufen).
59 
Auch für das weitere Ziel des Gesetzgebers, eine Benachteiligung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes gegenüber Beamten des einfachen und mittleren Dienstes zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne erneut VG Bremen, Urteil vom 17.02.2014, a.a.O., und Strötz, a.a.O.), ist die Schaffung einer Altersgrenze nicht „angemessen und erforderlich“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Die Altersgrenze kann - wie der vorliegende Fall zeigt - zu einer Ungleichbehandlung von zwei Personen aus ein und derselben Laufbahngruppe führen, und zwar ausschließlich aufgrund des Kriteriums des Alters, in dem die Berufserfahrung erworben wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., zu dem in der Rechtssache „Hütter“ verfolgten Ziel des Gesetzgebers Personen mit allgemeiner Sekundarschulbildung nicht gegenüber Personen mit beruflicher Bildung zu benachteiligen). Unter solchen Umständen erscheint „ein Kriterium, das unmittelbar auf die Art der absolvierten Ausbildung und nicht auf das Alter der Personen abstellt, aus der Sicht der Richtlinie (…) der Verwirklichung des Ziels (…) besser zu entsprechen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNr. 48). So kann zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen etwa eine Regelung in Betracht kommen, nach der bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht (vgl. § 73 ff. SchG) oder einer bestimmten Zahl von Schuljahren eine bestimmte Zahl von Ausbildungsmonaten berücksichtigt werden kann, dies unabhängig davon, ob diese Ausbildungsmonate vor oder nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurden (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 11 ff., 25, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 29, dazu, dass der österreichische Gesetzgeber in ähnlicher Weise auf das Urteil „Hütter“ reagiert hat). Das Verwaltungsgericht hat weitere diskriminierungsfreie Regelungsmöglichkeiten aufgezeigt. Eine starre Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund zur Erreichung des Ziels einer versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung der Laufbahngruppen nicht „objektiv erforderlich“.
60 
Die Anwendung dieser Altersgrenze im Rahmen von § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass jene Vorschrift dem Besitzstand und dem Vertrauensschutz der am 31.12.1991 vorhandenen Beamten dient. Solche Ziele können es rechtfertigen, eine Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, für einen Übergangszeitraum beizubehalten, um zu bewirken, dass die von einem altersdiskriminierenden System bisher begünstigten Personen bei der Schaffung eines diskriminierungsfreien Systems - etwa mit Blick auf eine andernfalls drohende Angleichung ihrer Bezüge „nach unten“ - in ihren berechtigten Erwartungen in Bezug auf den Bestand und die künftige Entwicklung ihrer Bezüge geschützt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, a.a.O., RdNrn. 42 ff.; Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNrn. 63 ff.). Bestandsschutzziele rechtfertigen aber keine gesetzgeberischen Maßnahmen, mit denen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird (vgl. EuGH, Urteile vom 28.01.2015, a.a.O., RdNr. 39, und vom 11.11.2014, a.a.O., RdNr. 44, in den Rechtssachen „Starjakob“ bzw. „Schmitzer“ jeweils zu Maßnahmen bei Reformen zur Beseitigung eines diskriminierenden Systems). Danach ist auch die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordnete Beibehaltung der Altersgrenze zur Erreichung des mit dieser Vorschrift verfolgten Bestandsschutzzieles nicht „geeignet und angemessen“. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Übergangsregelungen aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht etwa beabsichtigt, die Ungleichbehandlung wegen Alters zu beseitigen und dabei einen bisher begünstigten Personenkreis übergangsweise in seinem Vertrauen zu schützen. Er hat vielmehr das Ziel verfolgt, den tatbestandlich erfassten Beamten aus anderen Gründen einen Bestand (Ruhegehaltssatz) zu erhalten, dabei aber die im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht angelegte Ungleichbehandlung wegen Alters innerhalb der Gruppe der bestandsgeschützten Beamten auf Dauer festgeschrieben.
61 
cc) Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich ebenfalls keine Rechtfertigung der vorliegenden Ungleichbehandlung wegen des Alters.
62 
Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen „als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
63 
Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. vorgesehene Altersgrenze ist keine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Eine in einem System der betrieblichen Altersvorsorge vorgesehene Altersgrenze stellt jedenfalls dann keine solche „Voraussetzung“ dar, wenn ein Beschäftigter - unabhängig von dieser Grenze - Mitglied des Systems werden kann und - altersunabhängig - nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Rentenanspruch erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 50). So liegt der Fall hier. § 12 BeamtVG enthält keine Höchstaltersgrenze, die verhindert, dass Personen ab einem bestimmten Alter keinen Zugang mehr zu dem System der Beamtenversorgung erlangen können. Vielmehr können Beamte ungeachtet der in jener Vorschrift genannten Altersgrenze nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ (vgl. § 4 Abs. 1 BeamtVG) einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen ihren Dienstherrn erwerben.
64 
Eine „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“ stellt die Altersgrenze auch nicht in Zusammenschau mit der Grundnorm des § 6 Abs. 1 BeamtVG dar, die wie die übrigen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten maßgeblichen Vorschriften ebenfalls auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellt (vgl. neben § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erneut § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1, § 11, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 14a Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG). Denn ein Beamter kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften nach einer gewissen „Betriebszugehörigkeit“ einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz gegen seinen Dienstherrn erwerben.
65 
Zur Rechtfertigung der durch § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. bewirkten Ungleichbehandlung wegen des Alters kann Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht im Wege einer Analogie oder eines Erst-Recht-Schlusses - etwa mit dem Argument, die Vorschrift müsse erst recht „weniger schwerwiegende“ Ungleichbehandlungen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zulassen - angewandt werden. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist die Vorschrift eng auszulegen und keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. EuGH, Urteile vom 26.09.2013 - C-476/11 -, a.a.O., RdNr. 46, und - C-546/11 -, a.a.O., RdNr. 41).
66 
d) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Richtlinie 2000/78/EG sei nicht unmittelbar anwendbar und bedürfe erst einer Umsetzung in nationales Recht. Die Richtlinie ist unmittelbar anwendbar mit der Folge, dass sich der Kläger, der mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsbezüge mit Bescheid vom 15.12.2010 festgesetzt wurden, vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann.
67 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 -, Gassmayr, Slg. 2010, I-6281, RdNr. 44 f. m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 -, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, RdNrn. 23 ff.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012 - 4 S 797/12 -, DÖV 2013, 319, und vom 03.04.2012, a.a.O.).
68 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Versorgung im System des Beamtenversorgungsgesetzes nach dem oben Gesagten nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Auch sind die maßgeblichen Richtlinienvorschriften inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.). Auch die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist - seit dem 03.12.2003 - abgelaufen (vgl. Art. 18 der Richtlinie und BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 52.09 -, NVwZ-RR 2011, 205; BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 684/10 -, NZA-RR 2013, 308).
69 
Der Umstand, dass der Kläger eine versorgungsrechtliche Anrechnung von Zeiten begehrt, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegen, steht der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auf den vorliegenden Fall - auch insoweit (s. dazu bereits oben unter 2.a)bb) - nicht entgegen. Maßgeblich ist, wann es zu dem „diskriminierenden Verhalten“ gekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 24). Das war hier mit der nach dem Eintritt in den Ruhestand mit Bescheid vom 15.12.2010 - mithin nach Ablauf der Umsetzungsfrist - erfolgten Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die Beklagte der Fall (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Hütter“ und „Kücükdeveci“, EuGH, Urteil vom 18.06.2009, a.a.O., RdNrn. 12 ff., und Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNrn. 12).
70 
e) Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG hat zur Folge, dass die altersdiskriminierende Regelung von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf. Dies bedeutet, dass die Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht anzuwenden ist mit der Folge, dass Personen, die - wie der Kläger - ihre Ausbildungszeit vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen gleich behandelt werden, die diese Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres durchlaufen haben (aa). Für diese Gleichstellung fehlt es auch nicht an einem „rechtmäßigen Bezugssystem“ (bb).
71 
aa) Steht eine Vorschrift des nationalen Rechts mit Unionsrecht nicht in Einklang, verlangt zunächst die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 88 m.w.N.).
72 
Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung - wie hier - nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2014, a.a.O., RdNr. 89; Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 54; Urteil vom 22.11.2005, a.a.O., RdNr. 77 m.w.N.; ferner BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; Senatsurteile vom 06.11.2012, a.a.O., und vom 03.04.2012, a.a.O.).
73 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 BeamtVG a.F. als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht vereinbar sind. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Ausschluss von ruhegehaltfähiger Zeiten kann dem Anspruch des Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr muss die Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von Beamten wegen des Alters führt. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Altersgrenze unangewendet bleibt und damit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr (im beantragten Umfang) berücksichtigt werden (ebenso - wie bereits die Vorinstanzen - der österreichische Oberste Gerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009 - OGH 9 Ob A 83/09k -, www.ris.bka.gv.at, zur in der Rechtssache „Hütter“ vom EuGH beanstandeten Altersgrenze; zust. Resch, ZESAR 2012, 257 <258> m.w.N.; ebenso für die in der Rechtssache „Kücükdeveci“ für unionsrechtswidrig befundene Altersgrenze aus § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2010 - 9 Sa 354/09 -, Juris, und Beschluss vom 17.02.2010 - 12 Sa 1311/07 -, NZA-RR 2010, 240; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19 Sa 1309/09 -, Juris; s. dazu EuGH, Urteil vom 19.01.2010, a.a.O., RdNr. 51).
74 
Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht und bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfassten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im vorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O., Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O., und OVG Bremen, Urteil vom 16.05.2013, a.a.O., zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten bei der Hinterbliebenenversorgung; Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., zur Gleichstellung im Besoldungsrecht).
75 
Ohne Erfolg bleibt der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, es werde die Gewaltenteilung in Frage gestellt, wenn eindeutig formulierte nationale Gesetze „einfach für unanwendbar erklärt“ würden. Der mit diesem Einwand sinngemäß in Bezug genommene versorgungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 3 Abs. 1 BeamtVG steht der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts durch die Gerichte nicht entgegen. Denn der Gesetzesvorbehalt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG nimmt nicht an den Verfassungsgrundsätzen teil, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2012, a.a.O., m.w.N., zu § 2 Abs. 1 BBesG).
76 
bb) Die Nichtanwendung der Altersgrenze aus § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. hat zur Folge, dass Personen, die ihre Ausbildungszeit - wie zum Teil der Kläger - vor Vollendung der 17. Lebensjahres absolviert haben, mit solchen, die sie jenseits dieser Altersgrenze durchlaufen haben, gleich behandelt werden. Für diese Gleichbehandlung fehlt es auch nicht an einem rechtmäßigen normativen Bezugssystem.
77 
Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufzuheben. Diese Vorschrift schreibt den Mitgliedstaaten zwar keine bestimmte Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind. Allerdings kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2011 - C-399/09 -, Landtová, Slg. 2011, I-5573, RdNr. 51; Urteil vom 26.01.1999 - C-18/95 -, Terhoeve, Slg. 1999, I-345, RdNr. 57, m.w.N.).
78 
Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass diese Lösung nur dann zur Anwendung kommt, wenn es ein „gültiges Bezugssystem“ gibt. An einem solchen rechtmäßigen Bezugssystem fehlt es, wenn es im Rahmen der altersdiskriminierenden nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen, weil diese Vorschriften für jeden Beamten gelten und die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potenziell alle Beamten betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O., RdNr. 96, in der Rechtssache „Specht u.a.“, sowie BVerwG, Urteil vom 30.10.2014, a.a.O., RdNrn. 18 ff., jeweils zu §§ 27 und 28 BBesG a.F. ). Das ist im vorliegenden Verfahren und dem hier interessierenden § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. jedoch nicht der Fall. Denn bei Beamten, die ihre Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr begonnen haben, wirkt sich ihr Lebensalter nicht auf die Höhe der Versorgung aus. Hier ist es deshalb - anders als in der Rechtssache „Specht u.a.“ - möglich, eine Kategorie der von der Vorschrift bevorzugten und nicht altersdiskriminierten Beamten zu benennen (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff., zu den in der Rechtssache „Starjakob“ ähnlich gelagerten Regelungen des österreichischen Rechts, die bereits Gegenstand der Rechtssache „Hütter“ waren; zust. - auch zum Vorliegen eines „rechtmäßigen Bezugssystems“ - Wachter, ZESAR 2015, 388 <398>).
79 
Das rechtmäßige normative Bezugssystem besteht daher in § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. in der Anwendung auf Beamte, die ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahr absolviert haben. Zur Herstellung der Gleichbehandlung sind den vom bisherigen Regelungssystem benachteiligten Beamten deshalb hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des 17. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten dieselben Vorteile zu gewähren, wie sie den von diesem System begünstigten Beamten zuteil geworden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O., RdNrn. 43 ff.; s. ferner den österreichischen Obersten Gerichtshof, Beschluss vom 20.03.2015 - 9 ObA 1715v -, der einen Anspruch auf Anrechnung der [dort] vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Dienstzeiten anerkannt hat; dazu Wachter, a.a.O.). Das bedeutet, dass der Kläger durch Anrechnung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten (im beantragten Umfang) gleichzustellen ist.
80 
3. Das der Beklagten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten grundsätzlich zustehende Ermessen („kann“), ist auf Null reduziert.
81 
Handelt es sich - wie hier (s.o. unter 1.) - um vorgeschriebene Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im Beamtenverhältnis absolvieren konnte, reduziert sich das Ermessen der Versorgungsbehörde aufgrund des Zwecks dieser Vorschrift, durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten Versorgungslücken zu schließen (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O., und oben unter 2.c)aa). Sie darf die Berücksichtigung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten in einem solchen Fall nur dann ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten andere Versorgungsansprüche erworben hat. Ist das nicht der Fall, ist das Ermessen auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9/08 -, Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17, m.w.N.). So liegt der Fall auch hier.
82 
Eine andere Beurteilung der Rechtsfolgenseite des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. ergibt sich auch nicht daraus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift bei der Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Modifizierung erfährt. Die auf die Vollendung des 17. Lebensjahres abstellende Altersgrenze ist aus den oben (unter 2.) genannten Gründen auch im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der die Berücksichtigung von im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zwingend - ohne Ermessen - vorschreibt, unionsrechtswidrig. Deshalb kann die von § 12 BeamtVG bezweckte versorgungsrechtliche Gleichstellung von Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis mit Zeiten in einem Beamtenverhältnis (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.) nur erreicht werden, wenn die zur Ermessensreduzierung entwickelten Grundsätze auch bei der unionsrechtlich modifizierten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. beibehalten werden.
II.
83 
Der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mithin ergebende Ruhegehaltssatz von 73,83 v.H. ist nach § 85 Abs. 4 BeamtVG für Berechnung des Ruhegehalts maßgeblich.
84 
1. Nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist der sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz geltender Fassung für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Das ist hier der Fall. Denn der Ruhegehaltssatz beträgt nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen - und bei Berücksichtigung des vom Klageantrag (allein) umfassten weiteren einen Dienstjahres - 73,16 v.H.
85 
Der Ruhegehaltssatz berechnet sich im Fall des mit Ablauf des 31.10.2010 in den Ruhestand versetzten Klägers für die Vergleichsrechnung des § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gemäß § 69e Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, da die achte auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erst am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (vgl. § 69e Abs. 2 Satz 4 BeamtVG und dazu Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 14 BeamtVG RdNr. 19).
86 
Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75 v.H., wobei der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen und die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde, und wobei zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen sind.
87 
Ruhegehaltfähig ist unter Zugrundelegung von § 12 BeamtVG n.F. die Zeit vom 01.09.1970 bis 31.10.2010, da die in dieser Vorschrift enthaltene Altersgrenze aus den oben (unter I.) genannten Gründen ebenfalls unionsrechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden ist. Da der Kläger mit seinem Klageantrag allerdings über die von der Beklagten hinaus anerkannte Dienstzeit von 38 Jahren und 6 Tagen (vgl. Anlage B zum Bescheid vom 15.12.2010) nur die Anerkennung eines weiteren Jahres geltend gemacht hat, ergibt sich bei einer Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, d.h. 39,02 Jahren (6 : 365 = 0,016… ≈ 0,02 Jahre), ein Ruhegehaltssatz von 73,16 v.H. (39,02 x 1,875 = 73,1625).
88 
2. Nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG darf der sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz - hier 73,83 v.H. - den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen. Auch das ist der Fall. Denn bei Zugrundelegung einer - dem Klageantrag entsprechenden - ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und 6 Tagen, die auf 39 Jahre abzurunden ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 a.E. BeamtVG a.F.), ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. (35 v.H. für die ersten zehn Jahre zzgl. 30 v.H. für das elfte bis zum 25. Dienstjahr zzgl. 14 v.H. für das 26. bis 39. Dienstjahr = 79 v.H., berücksichtigungsfähig bis zum Höchstsatz vom damals 75 v.H., vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F.).
III.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob die Nichtberücksichtigung von vor dem 17. Lebensjahr vollendeten Ausbildungszeiten bei der beamtenversorgungsrechtlichen Festsetzung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit Unionsrecht in Einklang steht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
91 
Beschluss vom 17. Dezember 2015
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.722,48 EUR festgesetzt.
93 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nummer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 16.07.2013 beschlossenen Änderungen. Dabei legt der Senat die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 10.06.2014 zugrunde, wonach die Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus 71,77 EUR beträgt. Anzusetzen sind somit als zweifacher Jahresbetrag 1.722,48 EUR.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.