Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger


(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 3 und § 36 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fass
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früher
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31a Einsatzversorgung


(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausl

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2004 - XII ZB 83/00

bei uns veröffentlicht am 03.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 83/00 vom 3. November 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b Versorgungsanrechte der Niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung sind

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2006 - XII ZB 70/01

bei uns veröffentlicht am 13.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 70/01 vom 13. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugu

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. März 2019 - AN 1 S 17.02405

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am …1946 geborene, Herr Ȃ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2017 - 3 ZB 15.2632

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Okt. 2015 - M 12 K 15.1058

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.1058 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Oktober 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Keine Verletzung des Alimentat

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 17.1202

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Apr. 2018 - Au 2 K 17.1265

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - 3 ZB 11.2523

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 959,52 € festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Juli 2015 - 3 BV 13.109

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - XII ZB 252/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 2 5 2 / 1 4 vom 15. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw. Pensi

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - XII ZB 428/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 428/12 vom 8. April 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw. Pensionistenprivi

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Tatbestand 1 Die Klägerin ist Lehrerin und steht als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 27. September 2007 wurd

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2008 - S 6 R 3455/07

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