Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 ei
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95 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15.03.2016 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 15.02574
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. März 2016
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1334
Hauptpunkte:
Versorgungsabschlag bei einer sc
published on 30.11.2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.937,32 Euro festgesetzt.
Gründe
published on 10.06.2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.334,08 Euro festgesetzt. In (teilweiser) Abänd
published on 22.12.2016 00:00
Tenor
I.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt 6/7 und der Beklagte 1/7 der Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.066,50
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