Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 11 anderen §§ im .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 33 Leistungsbezüge


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Antra

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Mai 2017 - W 1 K 16.1225

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juni 2017 - 23 A 15.2332

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Aug. 2018 - B 5 K 17.623

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2017 - M 21 K 14.16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger stand, bevor er bei Vollendun

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Nov. 2017 - RO 1 K 16.1699

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Apr. 2017 - 6 A 826/16 HGW

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bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB258/13 Verkündet am: 7. Mai 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2014 - 3 AZR 946/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2014 - 3 AZR 905/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2014 - 3 AZR 860/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 567/11 B - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2014 - 3 AZR 947/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 608/11 B - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2014 - 3 AZR 829/11

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 147/11 B - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 C 17/12

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Tatbestand 1 Die Klägerin ist Witwe eines Beamten und erhält vom Beklagten Hinterbliebenversorgung. Als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfa

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2012 - 2 C 13/11

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 31. Mai 2011 - 3 AZR 406/09

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2008 - 10 Sa 746/08 - teilweise

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2011 - 2 C 48/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

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