Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12 Ausbildungszeiten

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

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Referenzen - Gesetze | § 12 BeamtVG

§ 12 BeamtVG zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 12 BeamtVG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 2 Maßgaben


(1) Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 9 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1142) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren
§ 12 BeamtVG wird zitiert von 5 anderen §§ im Beamtenversorgungsgesetz.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W


(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hint

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet


(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet z

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten


(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 ei
§ 12 BeamtVG zitiert 1 andere §§ aus dem Beamtenversorgungsgesetz.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

Referenzen - Urteile | § 12 BeamtVG

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64 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 BeamtVG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 21/99

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2000 - XII ZB 55/97

bei uns veröffentlicht am 23.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 55/97 vom 23. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. März 2015 - RO 1 K 13.813

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neufestsetz

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 12 K 15.1687

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 3 ZB 17.1413

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 3 ZB 16.279

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2017 - W 1 K 16.829

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - 3 ZB 13.1714

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.454,08 Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.642

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten ü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2018 - 3 B 17.1256

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostenentscheidun

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Juni 2014 - 1 K 14.00061

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Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, über die vom Kläger beantragte Anerkennung seiner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei der Fa. ... im Zeitraum vom 13. Februar 1981 bis zum 12. Februar 1983 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unte

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Jan. 2014 - 12 K 13.4463

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - 3 ZB 13.1433

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2013 wird der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2014 - 3 ZB 11.2523

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 959,52 € festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2014 - 14 ZB 11.2108

bei uns veröffentlicht am 10.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.840,40 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Aug. 2015 - Au 2 K 15.49

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 2 K 15.49 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. August 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Ho

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2017 - 3 ZB 14.502

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2017 - 3 BV 15.1452

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläu

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2015 - M 12 K 14.1596

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.1596 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Januar 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Anerkennung der Hochschulausbildung als ruhegehaltsf

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2017 - M 5 K 15.4450

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2015 wird die Beklagte verpflichtet, die Vordienstzeiten des Klägers im Umfang von fünf vollen Jahren als ruhege

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2015 - 3 ZB 12.1111

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.743,68 €festgesetzt. Gr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2018 - 2 B 43/17

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Gründe 1 Die zulässige, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Nov. 2017 - 6 K 2267/17.TR

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. September 2016 verp

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 2 B 82/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Gründe 1 1. Der Kläger steht im Dienst des Beklagten und ist der Beigeladenen zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 bat er um Nachzahlung von

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 2 B 81/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Gründe 1 1. Der Kläger steht als Hauptlokomotivführer im Dienst des Beklagten. Mit Schreiben vom 1. August 2013 bat er um Nachzahlung von Beträgen einer Schichtzulage, d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 2 B 79/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Gründe 1 1. Der Kläger steht als Beamter (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst des Beklagten. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 bat er um Nachzahlung von Beträgen einer S

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 2 B 77/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Gründe 1 1. Der Kläger steht als Hauptlokomotivführer im Dienst des Beklagten. Mit Schreiben vom 3. August 2013 bat er um Nachzahlung von Beträgen einer Schichtzulage, d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 2 B 80/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Gründe 1 1. Der Kläger steht im Dienst des Beklagten und ist als Lokomotivführer bei der Beigeladenen beschäftigt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 bat er um Nachzahlung

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Dez. 2016 - 2 B 41/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Gründe 1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2016 - VI R 22/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2014  6 K 1543/13 aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Okt. 2016 - 2 Sa 162/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2016 - 5 Ca 1208/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darübe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Mai 2016 - 12 A 315/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbe

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Dez. 2015 - 1 K 356/15.NW

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sie sich gegen eine Vordienstzeitentscheidung des

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Dez. 2015 - 2 B 79/14

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Dez. 2015 - 2 B 86/14

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Dez. 2015 - 2 B 83/14

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 C 22/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 23 K 4797/14

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger stand als Berufssoldat – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels – im Dienst der Beklagten. Unter dem 17. März 2014 beantragte er,

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 10. Nov. 2015 - 1 K 2316/15.TR

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Sept. 2015 - 4 K 2402/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Versorgungsbescheides des LBV vom 6. Mai 2014 und des Widerspruchbescheides  vom 8. September 2014 verpflichtet, die Zeit der Ausbildung der Klägerin zur Erzieherin im Zeitraum vom 1. D

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 03. Sept. 2015 - 4 K 324/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des                vom 1. August 2013 in der Gestalt des Bescheides vom 14. August 2013 sowie des Widerspruchbescheides vom 8. Januar 2014 verpflichtet, die Zeit der Ausbildu

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 16. Apr. 2015 - 5 K 3225/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 18. Feb. 2015 - 23 K 7622/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckba

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Dez. 2014 - 12 A 214/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2014 - 2 A 10965/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der fes

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 04. Sept. 2014 - 5 K 2391/13

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckb

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Mai 2014 - 10 K 3217/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Mai 2014 - 2 B 90/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) der Beklagten ist unbegründet.

Referenzen

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...