Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

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zitiert oder wird zitiert von 41 §§.

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Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV | § 2 Maßgaben


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Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 47 Abweichender Bemessungssatz


(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht be
wird zitiert von 20 anderen §§ im .

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 36 Unfallruhegehalt


(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt. (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhes

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung


(1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach §
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 52 Ruhestand auf Antrag


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
zitiert 12 andere §§ aus dem .

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

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(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes


(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getr

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W


(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hint

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten


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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 239/03

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bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 214/03

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 214/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 205/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 205/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 193/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 193/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 173/03

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 173/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 169/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/03 vom 19. Mai 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz u

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 171/03

bei uns veröffentlicht am 19.05.2004

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - XII ZB 256/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 256/03 vom 9. Juni 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - XII ZB 249/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 249/03 vom 9. Juni 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - XII ZB 178/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/03 vom 9. Juni 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Véz

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - XII ZB 172/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 172/03 vom 9. Juni 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vé

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - XII ZB 170/03

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 170/03 vom 9. Juni 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 212/01 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1587 Abs. 2; ZPO §§ 78 Abs. 2, 269 Abs. 1, 608, 626 a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 Z

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - XII ZB 86/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/03 vom 18. Dezember 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wageni

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - XII ZB 66/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/03 vom 18. Dezember 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagen

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - XII ZB 47/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 47/03 vom 18. Dezember 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wageni

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - XII ZB 225/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/03 vom 18. Dezember 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagen

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - XII ZB 163/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 163/03 vom 18. Dezember 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - XII ZB 120/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 120/03 vom 18. Dezember 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wage

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2003 - XII ZB 108/03

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2005 - XII ZB 112/02

bei uns veröffentlicht am 13.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 112/02 vom 13. April 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagen

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - XII ZB 75/02

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - XII ZB 30/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 30/03 vom 26. November 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Deze

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2005 - XII ZB 48/01

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 48/01 vom 27. April 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagen

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2005 - XII ZB 185/03

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2005 - XII ZB 173/02

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2005 - XII ZB 196/02

bei uns veröffentlicht am 08.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 196/02 vom 8. Juni 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2005 - XII ZB 190/02

bei uns veröffentlicht am 08.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 190/02 vom 8. Juni 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2005 - XII ZB 178/02

bei uns veröffentlicht am 08.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/02 vom 8. Juni 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2005 - XII ZB 222/02

bei uns veröffentlicht am 22.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 222/02 vom 22. Juni 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenit

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 101/01

bei uns veröffentlicht am 06.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 101/01 vom 6. Juli 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. W

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 98/02

bei uns veröffentlicht am 20.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 98/02 vom 20. Juli 2005 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2005 - XII ZB 99/02

bei uns veröffentlicht am 20.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 99/02 vom 20. Juli 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; SVG § 26 Fassung: 20. Dezember 2001 Bei der Bewertung von Soldatenversorgungen zum Zwecke

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2007 - XII ZB 85/03

bei uns veröffentlicht am 14.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 85/03 vom 14. März 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG §§ 14 Abs. 1, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes v. 20. Dezember 2001 (BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2005 - XII ZB 229/01

bei uns veröffentlicht am 09.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 229/01 vom 9. November 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 b Abs. 2; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 a) Nachdem die Absenkung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG durch da

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2004 - XII ZB 27/99

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/99 vom 24. März 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587 c Nr. 1 BGB), wenn der au

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2004 - XII ZB 3/04

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 3/04 vom 24. März 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2004 - XII ZB 2/04

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/04 vom 24. März 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2004 - XII ZB 288/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 288/03 vom 24. März 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wageni

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2004 - XII ZB 287/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 287/03 vom 24. März 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenit

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2004 - XII ZB 286/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 286/03 vom 24. März 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenit

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2004 - XII ZB 204/02

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/02 vom 24. März 2004 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - XII ZB 23/08

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 23/08 vom 14. Dezember 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 a) Die erst nach dem Ehezeitende getroffene Entscheidung des Ausgleichspflichtigen , d

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2004 - XII ZB 179/03

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 179/03 vom 15. Dezember 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 6; BeamtVG §§ 14, 55; VersorgungsänderungsG 2001 v. 20.12.2001 Zur Ruhensberechnung einer Bea

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 133/08

bei uns veröffentlicht am 02.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/08 vom 2. Februar 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 g, 1587 h Nr. 1; BeamtVG § 69 e a) Der degressive Bestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrec

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05

bei uns veröffentlicht am 11.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 115/05 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 c, Abs. 3 a) Bei der Bewertung eines Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2006 - XII ZB 70/01

bei uns veröffentlicht am 13.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 70/01 vom 13. September 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4 a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugu

Referenzen

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. (2)...
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1...
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und...
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und...
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn...
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1...
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und...
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und...
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies gilt nicht, wenn...
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes...
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes...
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis...
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis...
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(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)2. in einem...
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(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1...
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen...
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1...
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes...
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,2. Renten aus...
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,2. Renten aus...
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,2. Renten aus...
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt...
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt...
(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des...
(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des...
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(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des...
(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des...