Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

DWD-Gesetz - DWDG | § 5 Befugnisse


(1) Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen in privatrechtlichen Handlungsformen, soweit dem andere Gesetze nicht entgegenstehen. Er ist berechtigt, sich an Ausschreibungsverfahren von Behörden um die Anbietung meteorologischer Leis

Altersgeldgesetz - AltGG | § 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes


(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicher
wird zitiert von 12 anderen §§ im .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 12 Ausbildungszeiten


(1) Die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die fü

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 107b Verteilung der Versorgungslasten


(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge an
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 41 Verlust der Beamtenrechte


(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschri

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 93 Altersteilzeit


(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälf
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt,2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsg

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 11 Sonstige Zeiten


Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oderb) hauptberuflich im Dienst öffentlic

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung


(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - 14 BV 17.2354

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - 14 BV 17.2353

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - 14 BV 17.2352

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2017 - 14 B 16.2258

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 21 K 18.1464

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Apr. 2015 - Au 2 K 14.1001

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am ...1950 ge

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2018 - M 21 K 17.3979

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 14 ZB 16.1645

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.642

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten ü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2015 - 3 ZB 13.1433

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2013 wird der Stre

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2016 - Au 2 K 16.602

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien strei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 B 15.238

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2014 - M 21 K 12.2042

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2017 - M 5 K 15.4450

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Bundessozialgericht Urteil, 10. Okt. 2018 - B 13 R 20/16 R

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Teilurteil, 12. Mai 2017 - 12 A 2/17

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2016 - 5 Ca 1208/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darübe

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2016 - XII ZB 453/14

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bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem G

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2016 - 4 S 192/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. November 2014 - 4 K 1235/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Dez. 2015 - 4 S 1211/14

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2014 - 1 K 123/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Okt. 2015 - 3 A 348/13

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juli 2015 - X R 11/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 5. März 2012  7 K 2772/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 18. Juni 2015 - 2 C 49/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 24 Abs. 1

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Mai 2015 - 3 K 6607/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die am 05.11.1953 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2011 als beamtete Lehrerin im Dienste des beklagten

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 18. Dez. 2014 - 12 A 214/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juni 2014 - 3 A 125/14

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2013 für das Verfahren erster Instanz und für das Zulassungsv

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 06. Mai 2014 - 10 K 3217/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Apr. 2014 - 23 K 6416/12

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu v

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 28. März 2014 - 23 K 1278/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2014

Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 5. März 2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2011 – soweit diese Bescheide noch wirksam sind – verpflich

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. März 2014 - 2 C 50/11

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Lehrerin und steht als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 27. September 2007 wurd

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Dez. 2013 - 10 K 2966/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Dez. 2013 - 4 S 52/13

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. September 2012 - 4 K 2094/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Sept. 2013 - 2 C 52/11

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht den Familienzuschlag der Stufe 1 in der ihrem Teilzeitstatus entsprechenden Höhe.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juli 2013 - 2 B 23/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2013

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der gru

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Juni 2013 - 10 A 10274/13

bei uns veröffentlicht am 21.06.2013

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Okt. 2012 - 2 C 59/11

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Tatbestand 1 Die 1946 geborene Klägerin stand als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Beklagten. Sie war längere Zeit teilzeitbeschäftigt. Der Beklagte ve

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2012 - 2 B 142/11

bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung zeigt das Vorliegen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründ

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 2 C 82/10

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 26/11

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 16/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze am 28. Februar 2007 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbea

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 25/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit April 1993 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August

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(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den...