Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Apr. 2012 - 10 S 3127/11

bei uns veröffentlicht am17.04.2012

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. November 2011 - 3 K 1641/11 - geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 gegen Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Juli 2011 wird abgelehnt.

Das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners, die sich nach ihrem Antrag und ihrer Begründung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.11.2011 lediglich insoweit wendet, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.07.2011 wiederhergestellt hat, ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Aus den von dem Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24.08.2011 gegen Ziff. 2 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.07.2011 unbegründet ist. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Interesses des Antragstellers aus, vom Vollzug von Ziff. 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 20.07.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziff. 2 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom 20.07.2011, mit der der Antragsteller als Insolvenzverwalter verpflichtet wurde, die auf dem Grundstück der Gemeinschuldnerin lagernden Filterstäube und Aluminiumsalzschlacke bis zum 31.12.2011 ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass gegen die Verfügung zur Beseitigung der Abfälle bei ordnungsrechtlicher Betrachtung keine Bedenken bestehen (dazu unter 1.). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehen der Inanspruchnahme des Antragstellers als Insolvenzverwalter auch keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen (dazu unter 2.). Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung von Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung (dazu unter 3.).
1. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Antragstellers hinsichtlich der Anordnung in Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 20.07.2011 zur Beseitigung der Abfälle ist § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG. Der Antragsteller hat die nach dieser Vorschrift erforderliche Stellung als letzter Betreiber der Anlage inne (dazu unter a)). Hieran hat sich auch durch die Freigabe des Grundstücks aus dem Insolvenzbeschlag durch den Antragsteller am 22.12.2011 nichts geändert (dazu unter b)). Auch sind die weiteren Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt (dazu unter c)).
a) Eine Inanspruchnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG setzt voraus, dass der Adressat der Ordnungsverfügung letzter Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage war, dass er also die Merkmale des immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs erfüllt. Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - BVerwGE 107, 299; Beschluss vom 22.07.2010 - 7 B 12.10 - UPR 2010, 452; BayVGH, Urteil vom 04.05.2005 - 22 B 99.2208 - BayVBl. 2006, 217). Es kommt mithin auf den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb an, d.h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.06.2006 - 8 A 4495/04 - UPR 2006, 456). Der Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsteller in die Stellung als Betreiber eingerückt, indem er nach Insolvenzeröffnung am 01.05.2009 den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bis mindestens zum 31.07.2010 fortgeführt hat. Als letzten Betreiber treffen den Antragsteller die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75). Da den Insolvenzverwalter die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit trifft, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist.
b) An der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers als Insolvenzverwalter hat sich auch durch die Freigabe des Betriebsgrundstücks am 22.12.2011 aus dem Insolvenzbeschlag nichts geändert. Zum einen ist dieser Umstand bereits aus zeitlichen Gründen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (dazu unter aa)). Zum anderen führt hier die Freigabe des Betriebsgrundstücks auch aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Beendigung der Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters (dazu unter bb)).
aa) Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Freigabe des Betriebsgrundstücks bereits in zeitlicher Hinsicht keine Berücksichtigung mehr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren finden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Zeitpunkt, auf den es aufgrund des einschlägigen materiellen Rechts auch im Hauptsacheverfahren ankommt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 B 89/09 - NuR 2009, 798). Bei Ermessensentscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 17 RdNr. 82 m.w.N.). Die immissionsschutzrechtliche Verfügung des Regierungspräsidiums erging bereits am 20.07.2011. Da ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nicht statthaft war, stellt mithin die Entscheidung des Antragsgegners vom 20.07.2011 auch gleichzeitig die letzte berücksichtigungsfähige Behördenentscheidung dar. Jedenfalls die hier allein streitgegenständliche Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, bei dem eine abweichende Betrachtung geboten wäre. Denn sie ist konkret auf die Beseitigung der in der Schmelzhalle verbliebenen Aluminiumsalzschlacke und des sonstigen auf dem Betriebsgrundstück lagernden Abfalls gerichtet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist deshalb der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der 20.07.2011. Zu diesem Zeitpunkt war die Freigabe des Betriebsgrundstücks durch den Antragsteller jedoch noch nicht erfolgt, sodass sie im Klageverfahren nicht berücksichtigungsfähig ist.
bb) Überdies entfaltet hier die Freigabeerklärung in ordnungsrechtlicher Hinsicht keine Wirkung. Richtig ist zwar, dass die Freigabe von Gegenständen durch den Insolvenzverwalter rechtlich anerkannt ist und grundsätzlich bewirkt, dass diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder auflebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 20.01.1984 - 4 C 37.80 - Buchholz 402.41 Nr. 35). Die Abgabe der Freigabeerklärung nach dem Ergehen der entsprechenden Anordnung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie dem Insolvenzzweck entsprach. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich auf den freigegebenen Gegenstand beziehen, gehen grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Gemeinschuldner über. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Freigabeerklärung wegen der Tatbestandsmerkmale, an welche das Ordnungsrecht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.). Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Daraus folgt auch, dass sich allein aus den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmung ergibt, welche Wirkungen die Freigabeerklärung hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze bleibt die Freigabeerklärung des Antragstellers ordnungsrechtlich ohne Bedeutung. Die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ergebenden ordnungsrechtlichen Verpflichtungen beruhen nicht auf dem Eigentum des Anlagenbetreibers an den Abfällen oder seiner Befugnis zur Verfügung über diese, sondern auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft des Betreibers in Bezug auf diese, unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Stoffe oder des Betriebsgrundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.). Wie sich aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 BImSchG und der Binnensystematik der Bestimmung eindeutig ergibt, ist Anknüpfungspunkt der Nachsorgepflichten nicht etwa das Vorhandensein von Abfällen oder der Zustand des Betriebsgeländes nach der Stilllegung, sondern die Pflicht des Betreibers zu einer in allen Phasen von der Errichtung bis zur Stilllegung des Betriebes ordnungsgemäßen Betriebsführung, die das mit § 5 Abs. 1 BImSchG angestrebte hohe Schutzniveau für die Umwelt auch nach der Betriebseinstellung gewährleistet (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 - NVwZ 2010, 594).
c) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Anordnung in Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG vorliegen. Zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Pflichten können gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden, nach Einstellung des gesamten Betriebs zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten allerdings nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr (§ 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG). Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner hier zu Recht Gebrauch gemacht, weil der Antragsteller der ihm als letztem Betreiber obliegenden (Nachsorge-) Pflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG nicht nachgekommen ist, die Anlage so stillzulegen, dass die vorhandenen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung befanden sich die in der Verfügung vom 20.07.2011 im Einzelnen näher beschriebenen Abfälle im Umfang von mehreren 100 Tonnen auf dem Betriebsgelände der Anlage. Nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen und einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit Bediensteten des Regierungspräsidiums keine Anstalten zur Beseitigung der Abfälle unternommen hat, bestand hinreichender Anlass für die Annahme, dass er seiner Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zur Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht mehr nachkommen werde. Im Übrigen leidet Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein Auswahlermessen hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Störers war von dem Antragsgegner nicht auszuüben, da als Adressat einer Anordnung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden, dem Betreiber obliegenden Nachsorgepflichten allein der letzte Betreiber der Anlage in Betracht kommt. Schließlich ist die Anordnung, die Abfälle zu beseitigen, auch unter Berücksichtigung der Massearmut nicht unverhältnismäßig.
2. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehen der Inanspruchnahme des Antragstellers als Insolvenzverwalter auch keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen. Insbesondere erweist sich Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung nicht bereits deswegen als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil sie wegen §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO nicht vollstreckt werden könnte. Dabei kann dahinstehen, welchen Rang die Pflichten des Antragstellers und die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme im Gefüge des Insolvenzrechts einnehmen. Denn selbst wenn die Beitreibung der Kosten einer etwaigen Verwaltungsvollstreckung wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sein und die Behörde nur eine quotale Befriedigung erreichen können oder ihr wegen Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot der §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO entgegenstehen sollte, schlüge dies nicht auf die Befugnis der Behörde durch, den polizeipflichtigen Antragsteller zur Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten per Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, dass im Verwaltungsverfahren die einzelnen Schritte vom Erlass eines Verwaltungsakts als Grundverfügung (Primärebene) über die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Adressaten (Sekundärebene) bis zur Beitreibung der Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Tertiärebene) unterschieden werden müssen. Im vorliegenden Verfahren befindet sich der Streit ausschließlich auf der Primärebene. Der Erlass einer ordnungsrechtlichen Grundverfügung stellt noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Daher steht ihrem Erlass weder das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung aus § 89 Abs. 1 InsO noch das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO entgegen.
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Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar in anderem Zusammenhang davon aus, dass das Insolvenzrecht das Ordnungsrecht nicht verdrängt, sondern zwischen beiden Rechtsgebieten zu trennen ist. Während das Ordnungsrecht regelt, wann eine Störung vorliegt, wie ihr zur begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann, regelt das Insolvenzrecht abschließend, wie die Ordnungspflicht im Insolvenzverfahren einzuordnen und durchzusetzen ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.). Im Ergebnis läuft die Begründung des Verwaltungsgerichts diesem Ansatz jedoch zuwider. Denn wenn es der Behörde nicht möglich ist, den Insolvenzverwalter auf der Primärebene zur Gefahrenbeseitigung zu verpflichten, könnten die ordnungsrechtlichen Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG praktisch nicht durchgesetzt werden. Entgegen der Annahme des Antragstellers besteht insbesondere keine Handlungsmöglichkeit der Behörde, ohne Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters die Gefahr selbst zu beseitigen. Denn der Immissionsschutzbehörde steht als einziges gesetzliches Mittel zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands die Ersatzvornahme gemäß § 25 LVwVG zur Verfügung, die denknotwendig zuerst auf der Primärebene die Inanspruchnahme des Störers voraussetzt. Eine zu Lasten der Allgemeinheit gehende eigenständige Pflicht der Behörde zur Gefahrenbeseitigung und daran anknüpfende Befugnisse kennt das Ordnungsrecht nicht. Eine solche Pflicht kann auch nicht durch das Insolvenzrecht geschaffen werden (vgl. näher OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 - 3 L 94/96 - NJW 1998, 175). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach § 210 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits dem Erlass einer ordnungsrechtlichen Grundverfügung gegen den Insolvenzverwalter entgegenstehe, würde zu ordnungsrechtlich nicht hinzunehmenden Zuständen führen. Denn dann könnte gegen den Insolvenzverwalter keine Grundverfügung ergehen und die Behörde könnte nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen. Eine solche Lösung stünde jedoch dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entgegen; eine Suspendierung der Polizeipflicht in der Insolvenz zu Lasten der Allgemeinheit und der öffentlichen Sicherheit ist dem Gefahrenabwehrrecht fremd. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist deshalb für die Primärebene unerheblich und hindert nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr bewirkt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur, dass die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme (d.h. auf der Tertiärebene im oben dargestellten Sinne) nur im Rahmen der vorhandenen Masse nach Maßgabe der insolvenzrechtlich vorgeschriebenen Rangordnung zu befriedigen sind (vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 04.05.2005 - 22 B 99.2208 - a.a.O.).
11 
3. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.07.2011 besteht. Wegen der Gefahren, die von den in der Schmelz- und der Spänehalle lagernden Abfallstoffen ausgehen, kann mit ihrer Entsorgung nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Insbesondere von den auf dem Betriebsgelände noch in großer Menge vorhandenen Filterstäuben geht nach der sachkundigen Einschätzung des Regierungspräsidiums eine erhebliche Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aus. Gerade wegen des sehr schlechten baulichen Zustands der Betriebshallen, die teilweise nicht mehr gegen Wasserzutritt gesichert sind und keinen dichten Boden mehr aufweisen, muss nach der übereinstimmenden Einschätzung des Regierungspräsidiums und des Immissionsschutzbeauftragten der Gemeinschuldnerin mit der Freisetzung von Filterstäuben sowie Salzen aus der Salzschlacke gerechnet werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass wohl lediglich von den Filterstäuben, nicht jedoch von der Salzschlacke und dem Ofenausbruch, erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen.
12 
Nach alldem war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die in Ziff. 2 des Bescheides vom 20.07.2011 verfügte Abfallbeseitigungspflicht abzulehnen.
13 
Nach der Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


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(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Insolvenzordnung - InsO | § 210 Vollstreckungsverbot


Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 wird hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 20.07.2011 wiederhergestellt sowie bezüglich Nr. 7 - soweit sich die Androhung des Zwangsgeldes auf Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 bezieht - und Nr. 8 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hat, wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Freiburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 65.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 01.05.2009 (257 IN 24/09) eröffnete das AG Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH, die in ..., Ortsteil ... ein nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImschV, Anhang Nr. 3.4, Spalte 1 genehmigungsbedürftiges Aluminiumschmelzwerk betrieb, und bestellte gleichzeitig den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.
Mit e-mail vom 02.08.2010 informierte der Produktionsleiter der ... GmbH, der auch die Produktion der ... GmbH betreute, das Regierungspräsidium ... darüber, dass die Produktion der ... GmbH zum 31.07.2010 „ zunächst gestoppt“ worden sei.
Nach wiederholter Aufforderung teilte der Antragsteller dem Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 15.12.2010 mit, an Abfällen lagerten auf dem Betriebsgrundstück der ... GmbH ca. 300 to Salzschlacke und ca. 150 to Filterstäube, die ordnungsgemäß in sogenannten BigBags verpackt seien. Den erbetenen Termin für eine Ortsbesichtigung werde der Immissionsschutzbeauftragte der ... GmbH mit dem Regierungspräsidium ... vereinbaren.
Am 22.12.2010 (Schreiben vom 16.12.2010) zeigte der Antragsteller gegenüber dem AG Dortmund gemäß § 208 Abs. 1 InsO die Masseunzulänglichkeit an. Darüber setzte er das Regierungspräsidium ... mit e-mail vom 17.05.2011 in Kenntnis, nachdem er zuvor erneut aufgefordert worden war, mitzuteilen, welche Abfälle sich auf dem Betriebsgelände der ... GmbH befänden, und einen Ortstermin zu vereinbaren.
Im Ortstermin am 01.06.2011 (Teilnehmer: Mitarbeiter des Regierungspräsidiums ... und der Immissionsschutzbeauftragte) wurde festgestellt, dass der Betrieb der Aluminiumschmelzanlage eingestellt worden war und eine kurzfristige Wiederinbetriebnahme wegen der durchgeführten Demontagearbeiten und des schlechten baulichen Zustands (u.a. im Frühjahr 2011 eingestürzter Kamin, der das Dach durchschlagen hat) nicht möglich ist. In der Schmelzhalle befanden sich ca. 500 - 1000 to Aluminiumsalzschlacke, ca. 50 to Filterstaub in BigBags und etwa 15 to Ofenausbruch. In der Spänehalle wurden ca. 100 to Filterstaub in BigBags vorgefunden. Folgende Sofortmaßnahmen sollten unverzüglich durchgeführt werden: Verschließen sämtlicher Zugänge (Türen und Tore) zu den Hallen, Benennung eines Verantwortlichen vor Ort für die Verwaltung der Hallen- und Raumschlüssel und Umlagerung der Filterstaub-BigBags aus der Schmelz- in die Spänehalle.
Im Schreiben vom 18.07.2011 an das AG Dortmund führte der Antragsteller aus, der Immissionsschutzbeauftragte habe bestätigt, dass die Sofortmaßnahmen bereits am 10.06.2011 umgesetzt worden seien. Verantwortlicher für die Schlüssel zu den einzelnen Hallen und Räumen sei Herr ... von der Fa. ... GmbH, die ihr Betriebsgelände unmittelbar neben dem der Gemeinschuldnerin habe. Die aus Sicht des Regierungspräsidiums ... unmittelbar drohenden Gefahren seien damit abgewendet. Die Klärung der Frage, ob die Insolvenzmasse trotz der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Beseitigung der Altlasten herangezogen werden könne, werde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen.
Mit der streitigen Verfügung vom 20.07.2011 ordnete das Regierungspräsidium ... gegenüber dem Antragsteller an, die mit Filterstaub gefüllten BigBags in der Schmelzhalle bis spätestens 20.08.2011 einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen - vorzugsweise in der Spänehalle (1.). Die in der Schmelzhalle lagernde Aluminiumsalzschlacke, der dort gelagerte Ofenausbruch sowie die BigBags mit den Filterstäuben (die sich bereits in der Spänehalle befunden haben sowie die gemäß Nr. 1 nach dorthin umgelagerten) seien bis spätestens 31.12.2011 ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen und dem Regierungspräsidium sei bis zu diesem Zeitpunkt eine Bestätigung darüber zu überlassen (2.). Außerdem müsse der Antragsteller bis spätestens 20.08.2011 das Betriebsgebäude (Schmelz- und Spänehalle) gegen unbefugten Zutritt sichern (3.) und dem Regierungspräsidium ... einen im Notfall schnell erreichbaren Verantwortlichen vor Ort für die Verwaltung der Schlüssel benennen (4.). Hinsichtlich der Nr. 1 bis 4 der streitigen Verfügung wurde der Sofortvollzug angeordnet (5.). Außerdem drohte das Regierungspräsidium dem Antragsteller bezüglich Nr. 1 der Verfügung die Ersatzvornahme (6.) und hinsichtlich Nr. 2 bis 4 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000 EUR an (7.). In Nr. 8 setzte es eine Gebühr in Höhe von 528 EUR fest.
Am 24.08.2011 hat der Antragsteller gegen die ihm am 26.07.2011 zugestellte Verfügung im Verfahren 3 K 1640/11 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen unter Nrn. 1, 3 und 4 der streitigen Verfügung begehrt bzw. deren Anordnung gegen die korrespondierenden Zwangsmittelandrohungen unter Nrn. 6 und 7. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Eine Vollziehung dieser Anordnungen bzw. eine Festsetzung der angedrohten Zwangsmittel hat der Antragsteller nicht zu befürchten, da er die geforderten Maßnahmen bereits - vor Erlass der streitigen Verfügung - umgesetzt hat. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums ..., die entsprechenden Anordnungen wären überhaupt nicht erlassen worden, wenn man davon Kenntnis gehabt hätte, verdeutlichen, dass auch die Verwaltung eine zwangsweise Durchsetzung nicht (mehr) beabsichtigt. Ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage ist unter diesen Umständen nicht mehr gegeben (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 136 zu § 80). Ob die entsprechenden Anordnungen einschließlich der Androhung von Zwangsmitteln rechtmäßig sind, obwohl der Antragsteller ihnen bereits vor ihrem Erlass nachgekommen war, kann unter diesen Umständen der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zutreffend ist zwar das Argument des Antragstellers, die Gebührenfestsetzung in Nr. 8 der streitigen Verfügung sei auch im Hinblick auf diese Anordnungen erfolgt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung kann jedoch auch dann angeordnet werden, wenn die Klage gegen diese Anordnungen, die Nrn. 1, 3 und 4 der streitigen Verfügung, keine aufschiebende Wirkung hat.
10 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 ist gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alt., 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
11 
Der Antrag ist auch begründet.
12 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Regierungspräsidium ... allerdings die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet. Die Begründung ist auch nicht lediglich formelhaft, sondern auf den konkreten Fall abgestellt. Das Regierungspräsidium ... führt dazu aus, wegen der gegebenen Gefahrenlage (Gefährlichkeit der Filterstäube und der Salzschlacke) könne die Durchsetzung der Anordnung nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt werden.
13 
Auch in der Sache besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung von Nr. 2 der streitigen Verfügung (vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 90 ff zu § 80). Wegen der Gefahr, die von den in der Schmelz- und der Spänehalle lagernden Stoffen ausgeht, kann mit ihrer Entsorgung nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Beim Ortstermin am 01.06.2011 wurden die Aluminiumsalzschlacke und wohl auch der Ofenausbruch - anders als die Filterstäube - auch im Falle von Wasserzutritt zwar als unkritisch eingeschätzt. Der bauliche Zustand der Betriebsanlagen - insbesondere der Schmelzhalle - ist jedoch sehr schlecht. Wegen des eingestürzten Kamins ist das Dach undicht, auch sonst ist es teilweise stark korrodiert und muss mit Netzen gesichert werden. Der Betonboden ist im Bereich des Aluminiumsalzschlackenlagers zerstört und undicht. Unter diesen Umständen ist im Falle einer offensichtlich jeder Zeit möglichen weiteren Verschlechterung des baulichen Zustands der Hallen damit zu rechnen, dass sich die Situation zuspitzt.
14 
Gleichwohl ist die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1640/11 gegen Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 wiederherzustellen. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung, denn sie erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
15 
Obwohl über das Vermögen der ... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der als Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Antragsteller bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, folgt dieses Ergebnis allerdings nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen; vielmehr ergibt sich aus dem Insolvenzrecht, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers unzulässig ist.
16 
Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei, dass bei der Bewältigung ordnungsrechtlicher Probleme in der Insolvenz Ordnungs- und Insolvenzrecht zwar ineinander greifen, aber gleichwohl genau zwischen beiden Rechtsgebieten zu trennen ist. Auch nach der Insolvenzeröffnung überlagern sie sich nicht. Allein das Ordnungsrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine ordnungsrechtliche Störung vorliegt, wie ihr zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Das Insolvenzrecht knüpft an das Ordnungsrecht an und regelt, wie die Ordnungspflicht im Insolvenzverfahren einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 und Beschl. v. 05.10.2005 - 7 B 65.05 -, ZInsO 2006, 495).
17 
Ordnungsrechtlich ist Nr. 2 der streitigen Verfügung nicht zu beanstanden.
18 
Das Regierungspräsidium ... hat die Anordnung auf §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG gestützt. Nach der endgültigen Betriebseinstellung (dazu näher unten) dürfte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG allerdings nicht mehr zur Anwendung kommen. Sogenannte Nachsorgeanordnungen sind vielmehr auf §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zu stützen, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so stillzulegen sind, dass auch nach der Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 10 a, 12 a und 43 zu § 17).
19 
Das führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Vielmehr kann die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht werden, denn dadurch ändern sich die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht.
20 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind gegeben. Die Aluminiumschmelzanlage der ... GmbH ist eine gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImschV, Anhang Nr. 3.4, Spalte 1 genehmigungsbedürftige Anlage. Bei der Aluminiumsalzschlacke, den Filterstäuben und dem Ofenausbruch handelt es sich um Abfall i.S. des § 3 Abs. 1 - 4 KrW-/AbfG, was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Mit der Anordnung, diese ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen, gibt das Regierungspräsidium ... orientiert am Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG das zu erreichende Ziel vor, was für die Bestimmtheit grundsätzlich ausreichend ist (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 24 zu § 17). Die Anordnung, dass der Antragsteller darüber eine Bestätigung vorzulegen habe, ist von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ebenfalls gedeckt (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 19 a zu § 17 mit Nachw. aus der Rechtspr.). Auch der Antragsteller macht gegen die Fristbestimmung bis zum 31.12.2011 keine Einwendungen geltend. Hinweise auf Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Richtiger Adressat einer Anordnung gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ist der Betreiber der Anlage. Das ist regelmäßig der aktuelle Anlagenbetreiber, nach der Stilllegung der letzte Betreiber der Anlage (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 107 zu § 5). Zutreffend ist das Regierungspräsidium ... damit davon ausgegangen, dass der Antragsteller Störer ist. Er ist in die Stellung als Betreiber eingerückt, indem er nach Insolvenzeröffnung am 01.05.2009 den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bis mindestens 31.07.2010 fortgeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 und Bayer. VGH, Urt. v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 -, ZInsO 2006, 496 = NVwZ-RR 2006, 537).
22 
Die nach alledem ordnungsrechtlich nicht zu beanstandende Verfügung ist gleichwohl rechtswidrig. Das ergibt sich aus dem Insolvenzrecht.
23 
Zwar handelt es sich entgegen der Argumentation des Antragstellers bei seiner ordnungsrechtlichen Pflicht (auch) nicht (teilweise) um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Masseverbindlichkeit. Weil diese jedoch in der Zeit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist, hat sie nur den Rang nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und nicht nach Nr. 2 der genannten Bestimmung, weshalb sie nicht im Vollstreckungswege durchgesetzt werden kann (§ 210 InsO), so dass auch der Erlass eines der Durchsetzung dieser Pflicht dienenden Verwaltungsakts unverhältnismäßig und rechtswidrig ist.
24 
Im Einzelnen:
25 
Die ordnungsrechtliche Pflicht des Antragstellers ist eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, denn sie resultiert aus der Fortsetzung des Betriebs der Aluminiumschmelzanlage und damit einer Handlung des Insolvenzverwalters zur Verwaltung der Masse.
26 
Der Antragsteller wendet ein, die Abfälle stammten zum Teil aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Soweit die Verfügung auf die ordnungsgemäße Beseitigung dieser Abfälle gerichtet sei, handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine bloße Insolvenzforderung, die gemäß §§ 87, 174 InsO nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden könne. Damit verkennt der Antragsteller jedoch den Grund seiner Ordnungspflicht. Wie ausgeführt, knüpft diese - wie der Wortlaut des § 5 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht - allein daran an, dass er durch die Fortführung des Betriebs der Aluminiumschmelzanlage in die Betreiberstellung eingerückt ist. Als letzten Betreiber treffen ihn die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG. Darauf, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 zum BBodSchG und Urt. v. 10.12.1999 - 11 C 9.97 -, BVerwGE 108, 269 zum Wasserrecht).
27 
Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO am 22.12.2010 kommt der Masseverbindlichkeit jedoch nur der Rang gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu, denn sie ist nicht nach, sondern vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Das ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen.
28 
Die für das Gericht bindende (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2003, - IX ZR 101/2002 -, BGHZ 154, 358) Anzeige der Masseunzulänglichkeit bewirkt, dass der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten in der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO zu befriedigen hat. Nach den an erster Rangstelle stehenden Kosten des Insolvenzverfahrens sind die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Masseverbindlichkeiten zu befriedigen und erst danach die übrigen Masseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Wegen dieser an letzter Rangstelle stehenden Masseverbindlichkeiten ist die Vollstreckung unzulässig (§ 210 InsO).
29 
Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich die hier streitige ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG aus der Fortsetzung des Betriebs der Anlage nach Übernahme der Insolvenzverwaltung über das Vermögen der... GmbH. Nach Einstellung des Betriebs ist der Antragsteller für die Nachsorgepflichten ordnungsrechtlich verantwortlich. Die Betriebseinstellung ist damit der letztmögliche Zeitpunkt, an den die Entstehung der Ordnungspflicht und damit der Masseverbindlichkeit anknüpfen kann. Die Betriebseinstellung erfolgte aber am 31.07.2010 und damit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit.
30 
Zweifel daran, dass die Betriebseinstellung bereits am 31.07.2010 erfolgt ist, ergeben sich aber aus dem e-mail vom 02.08.2010, wo es heißt, die Produktion sei „zunächst gestoppt“ worden. Denn eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wird erst dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt worden sind, keine auf den Betriebszweck der Anlage gerichtete Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Wiederaufnahme dieser Handlungen nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.06.2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456 mit zahlr. Nachw. aus der Literatur). Lediglich bloße Wartungsarbeiten, Probeläufe und Funktionsprüfungen sind nicht als Betrieb anzusehen.
31 
Die Bedenken greifen jedoch nicht durch. Das Regierungspräsidium ... führt in seinem Schreiben vom 05.11.2010 an das Ministerium für ... und ... im Zusammenhang mit einer Landtagsanfrage selbst aus, der Antragsteller habe die Aluminiumschmelzanlage am 31.07.2010 freiwillig stilllegen lassen, weil wegen einer immissionsschutzrechtlich angeordneten Produktionsbeschränkung ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich gewesen sei. Davon, dass noch eine Wiederaufnahme des Betriebs beabsichtigt gewesen sein könnte, ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Dies gilt umso mehr, als auch der bauliche Zustand der Produktionsstätten sehr schlecht ist und dem Antragsteller als Insolvenzverwalter die Mittel für eine grundlegende Sanierung fehlen.
32 
Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller zwar auf den Vorwurf des Antragsgegners, er habe die Stilllegung nicht gemäß § 15 Abs. 3 BImschG angezeigt, geantwortet, er habe noch Hoffnung gehabt, einen Interessenten zu finden, der die Aluminiumschmelzanlage insgesamt erwirbt. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten, ist dies jedoch dahin zu verstehen, dass für einen Erwerber die Möglichkeit habe offen gehalten werden sollen, mit dem Betrieb neu zu beginnen.
33 
Die Argumente des Antragsgegners gegen die Einordnung der ordnungsrechtlichen Pflicht des Antragstellers als Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO führen zu keinem anderen Ergebnis.
34 
Zwar ist es richtig, dass die Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers für die Anlage die Betriebseinstellung überdauert, weshalb auch eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit - wie oben ausgeführt - noch gegeben ist. Das besagt jedoch nichts für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten, die vor bzw. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind (Alt- bzw. Neumasseverbindlichkeiten).
35 
Nicht zu folgen ist der Behauptung, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers knüpfe an den aktuellen Zustand der zur Masse gehörenden Gegenstände - hier: der Aluminiumschmelzanlage - an. Die immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Antragsstellers ergibt sich daraus, dass er den Betrieb der Aluminiumschmelzanlage fortgesetzt hat und dadurch zum Betreiber geworden ist (zu anderen denkbaren ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen noch näher unten).
36 
Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers wäre allerdings als Neumasseverbindlichkeit zu qualifizieren, wenn man nicht auf die Betriebseinstellung, sondern auf den Erlass des streitigen Bescheids abstellte (die Frage wurde offengelassen vom OVG Münster im Urteil vom 01.06.2006 - 8 A 4495/04 -, aaO). Das wäre jedoch nicht sachgerecht. Der Betrieb der Anlage bzw. dessen Einstellung begründet die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Diese Umstände sind daher auch für den Zeitpunkt ihrer Entstehung und damit ihre Einordnung als Neu- oder Altmasseverbindlichkeit maßgeblich. Wäre auf den Erlass des Bescheids abzustellen, so könnte eine langsam arbeitende Behörde im Falle der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine bessere Rangstelle haben als eine solche, die pflichtgemäß so schnell wie möglich tätig wird, was unter Wertungsgesichtspunkten nicht akzeptabel ist.
37 
Mit dem streitigen Bescheid verpflichtet das Regierungspräsidium ... den Antragsteller, den auf dem Betriebsgelände der ... GmbH lagernden, oben näher beschriebenen Abfall ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Gleichzeitig verschafft es sich einen Vollstreckungstitel, um die Ordnungspflicht des Antragstellers zwangsweise durchsetzen zu können. Da das Regierungspräsidium ... wegen der Altmasseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 210 InsO), ist das unverhältnismäßig. Das zeigt ein Vergleich mit der Situation bei zivilrechtlichen Altmasseverbindlichkeiten.
38 
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass Forderungen i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können, weil dafür im Hinblick auf das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert weiter, ließe man trotz der Regelung in § 210 InsO eine Leistungsklage zu, so müsste sich der Insolvenzverwalter gegen Vollstreckungsversuche aus den so erstrittenen Titeln jeweils mit Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren wehren, womit der mit den §§ 208 und 210 InsO bezweckte Vereinfachungs- und Beschleunigungsgewinn verspielt wäre (vgl. Urt. v. 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 -, ZIP 2002, 628). Der Bundesgerichtshof folgt dem in ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 101/02 -, BGHZ 154, 358 und Urt. v. 21.07.2011 - IX ZR120/10 -, NJW 2011 3098).
39 
Das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeder Art. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch der Steuerfiskus als Altmassegläubiger nicht mehr aus Steuerbescheiden vollstrecken darf (vgl. Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2008, RN 10 zu § 210, zit. nach beck-online). Es findet daher auch Anwendung auf ordnungsrechtliche Handlungspflichten, denn deren zwangsweise Durchsetzung mittels Zwangsgeld oder Ersatzvornahme führt letztlich ebenfalls zur Belastung der Masse mit einer (öffentlich-rechtlichen) Geldforderung.
40 
In dieser Situation ist der Erlass eines Leistungsbescheids unverhältnismäßig, weil er nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann.
41 
Unter Berufung auf eine Stimme in der Literatur vertritt der Antragsgegner allerdings die Auffassung, bei der immissionsschutzrechtlichen Ordnungspflicht handele es sich um eine objektivrechtliche Pflicht, die der Insolvenzverwalter (ohne Wenn und Aber) aus Mitteln der Masse zu erfüllen habe (vgl. Karsten Schmidt, „Keine Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters? - Die Verwaltungsrechtsprechung als staatliche Investitionsbeihilfe für Umweltkosten“, NJW 2010, 1498 ff.). Danach wäre bei Ordnungspflichten die Unterscheidung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten obsolet.
42 
Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Ihr liegt letztlich der Gedanke zu Grunde, dass eine Gesellschaft - wie die ... GmbH - auch nach der Auflösung im Stadium der Abwicklung bis zur vollständigen Beendigung noch rechtlich handlungsfähig sei und für Verbindlichkeiten voll einstehen müsse, einerlei ob sie aus der Zeit vor der Auflösung stammten oder erst danach neu begründet worden seien. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein Auflösungsgrund, weshalb das Gesagte auch in der Insolvenz gelten müsse, allein mit dem Unterschied, dass nicht mehr die Organe der Gesellschaft in der Pflicht seien, sondern der Insolvenzverwalter. Mit der Grundkonzeption der Insolvenzordnung, die den einzelnen Forderungen - je nach ihrem Entstehungszeitpunkt - eine unterschiedliche Rangordnung zuweist und verschiedene Verfahren zu ihrer Durchsetzung vorsieht, ist diese Auffassung nicht vereinbar. Ordnungsrechtliche Pflichten stünden danach immer an erster Rangstelle. Eine entsprechende Regelung ist in der Insolvenzordnung jedoch nicht enthalten.
43 
Auch das weitere Argument zur Begründung dieser Auffassung, die ordnungsrechtliche Pflicht sei überhaupt keine direkt in Geld umrechenbare Forderung, sondern eine objektivrechtliche Pflicht, greift nicht durch. Ein Grund, warum die ordnungsrechtliche Pflicht des Insolvenzverwalters nicht nach § 45 InsO in Geld umgerechnet werden können soll, ist nicht ersichtlich. § 45 InsO ist auch anwendbar, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Altmasseverbindlichkeiten nur noch quotal befriedigt werden können (vgl. Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2008, RN 14 zu § 209, zit. nach beck-online).
44 
Die ordnungsrechtliche Pflicht des Antragstellers kann auch nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage - etwa nach dem Abfallrecht oder dem Bundes-Bodenschutzgesetz - als Neumasseverbindlichkeit qualifiziert werden.
45 
Allerdings kann ein Verwaltungsakt aufgrund einer anderen als der darin genannten Befugnisnorm aufrechterhalten werden, wenn sich die Ermessensgrundlage und der Ermessensrahmen dadurch nicht ändern. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Antragsteller als Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw. als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (vgl. dazu § 148 Abs. 1 InsO) über das Betriebsgrundstück der... GmbH i.S. des § 4 Abs. 2 BBodSchG auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit - anders als im Falle des § 5 Abs. 3 BImSchG - noch einen Tatbestand erfüllt, der seine Eigenschaft als Störer begründet, weshalb entsprechende Ordnungspflichten nach den genannten Gesetzen wohl als Neumasseverbindlichkeiten eingestuft werden müssten.
46 
Aus den Akten und den bislang vom Antragsgegner durchgeführten Ermittlungen ergeben sich jedoch keine tragfähigen Hinweise, dass von den Abfällen auf dem Betriebsgrundstück schädliche Bodenveränderungen nach §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 3 BBodSchG ausgehen könnten, zumal die Filterstäube in BigBags verpackt sind und auch die Salzschlacke und der Ofenausbruch in einer Halle auf Betonboden gelagert sind, wenn auch der bauliche Zustand schlecht ist.
47 
Die Eingriffsermächtigung aus § 21 KrW-/AbfG findet bereits aus Rechtsgründen keine Anwendung, wie sich aus § 9 KrW-/AbfG ergibt. Diese Bestimmung bedeutet zwar nicht, dass die abfallrechtlichen Pflichten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für Betreiber von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht gelten. Sie besagt aber, dass die Konkretisierung und der Vollzug dieser Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestimmt wird (vgl. dazu von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Komm., Stand: 3/02, RN 9 zu § 9 KrW-/AbfG und Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 105 zu § 5; a.A. aber ohne Auseinandersetzung mit der Regelung in § 9 KrW-/AbfG Bayer. VGH, Urt. v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 -, ZInsO 2006, 496 = NVwZ-RR 2006, 537).
48 
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Zwangsgeldandrohung, soweit sie sich auf Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 bezieht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, weshalb auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG).
49 
Ungeachtet der Frage, ob die festgesetzte Gebühr als Alt- oder als Neumasseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, ist auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Auch die Gebührenfestsetzung erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Der Erlass der streitigen Verfügung ist dem Antragsteller nicht i.S. des § 4 Abs. 1 LGebG zurechenbar. Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist Nr. 2 der streitigen Verfügung wohl rechtswidrig. Nrn. 1, 3 und 4 der streitigen Verfügung einschließlich der korrespondierenden Zwangsmittelandrohungen dürften ebenfalls rechtswidrig sein, weil der Antragsteller den entsprechenden Anordnungen bereits vor ihrem Erlass nachgekommen war, was das Regierungspräsidium ... durch eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG auch hätte feststellen können.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO:
51 
Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hatte, ist dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 114 Satz 1 letzter Hs., 121 Abs. 2 und 3 ZPO Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts ... niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen. Wegen der Masseunzulänglichkeit können die Kosten aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden. Den Massegläubigern ist es nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen (vgl. dazu Zöller, ZPO, Komm., 26. Aufl., 2007, RN 4 und 10 b zu § 116). Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hatte, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
52 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Nr. 1.5, 1.6.2, 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.