Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Okt. 2013 - 3 L 1811/13
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7312/13 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 12. August 2013 wird hinsichtlich der Teilbetriebsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldan-drohung angeordnet.
- 2.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.250,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7312/13 gegen die Teilbetriebsuntersagung der Bezirksregierung E. vom 12. August 2013 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangs-geldandrohung anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Zwar ist die Vollziehungsanordnung formell rechtmäßig. Einer vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bedurfte es nicht, da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht um einen Verwaltungsakt handelt und die vorgenannte Norm hierauf auch keine entsprechende Anwendung findet. Ferner hat die Bezirksregierung E. die Anordnung in dem erforderlichen Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Berufung auf das ihrer Auffassung nach bestehende besondere öffentliche Vollzugsinteresse ordnungsgemäß begründet. Denn es kommt auf die Vollständigkeit und die inhaltliche Richtigkeit der Argumentation nicht an, solange diese keine bloß formelhafte Begründung darstellt. Ob das angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern der von dem Gericht eigenständig zu treffenden Interessenabwägung.
6Diese Interessenabwägung geht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers aus.
7Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt (nur), wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Weiterhin hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten richtet, keine aufschiebende Wirkung. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das entgegenstehende öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt.
8Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht zur Zeit vieles für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. .
9In formeller Hinsicht hat zwar die Bezirksregierung vor deren Erlass dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unabhängig davon wäre im Übrigen eine (unterbliebene) Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholbar. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls im Rahmen des anhängigen gerichtlichen Eil- sowie des Hauptsacheverfahrens ausreichende Gelegenheit gehabt hat, seine Ansichten zur Sach- und Rechtslage umfassend darzustellen.
10Jedoch hat die Bezirksregierung E. nicht in ausreichendem und dem erforderlich belastbaren und für das Gericht nachvollziehbaren Umfang die Betreibereigenschaft des Antragstellers als Insolvenzverwalter ermittelt und dargelegt, wie es einer Behörde bei Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsverwaltung stets obliegt. Der Akteninhalt (vgl. Beiakte Heft 1 zu 3 K 7312/13), insbesondere das darin enthaltene „Fotoalbum“ (Blätter 87 und 88, „Erstellt am 13.02.2013“ mit Datum vom „02.10.2013“ mit neun kleinformatigen Fotos, 7,7 x 5,8 cm bzw. 4,3 x 5,8 cm, in schwarz-weiß ohne weitere Erläuterungen) vermag keinen verlässlichen Rückschluss auf die Fortführung des Betriebes durch den Antragsteller zu begründen. Das erkennende Gericht ist zudem im Rahmen der summarischen Überprüfung auch vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu einer eigenen Aufklärung und abschließenden Sachverhaltsermittlung verpflichtet, zumal die Antragsgegnerin dies unschwer nachholen könnte und es hier um keine abschließende Sachentscheidung nach Beweislast-grundsätzen geht.
11Grundsätzlich kann ein Insolvenzverwalter als Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage als Adressat einer auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Ordnungsverfügung in Anspruch genommen werden.
12Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38/97 -, u.a. BVerwGE 107, 299 ff. und juris.
13Dies setzt allerdings die objektive Feststellung seiner Betreibereigenschaft voraus. Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der eine solche Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist, ob er den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Anlage ausübt. Regelmäßig ist dies derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt zukommt. Bei einem Insolvenzverwalter ist darauf abzustellen, ob er eine solche Anlage entsprechend ihrer behördlichen Genehmigung fortführt bzw. ihren Betrieb aufnimmt. Eine Anlage wird nur dann nicht (mehr) betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung erfassten Handlungen eingestellt werden. Dies bedeutet, dass keine von dem Betriebszweck der Anlage umfassten Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Durchführung solcher Handlungen nicht weiter in Betracht zu ziehen ist. Grundsätzlich müssen die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage und die für die Aufrechterhaltung ihrer Prozessabläufe notwendigen Betriebshandlungen vollständig und endgültig aufgegeben worden sein. Allerdings sind reine Wartungsarbeiten, Funktionsprüfungen oder Probeläufe nicht als Betrieb anzusehen. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit sowie der Sicherung der Anlage oder für Maßnahmen, die zur Erfüllung der nach einer Stilllegung bestehenden Nachsorgepflichten bestehen.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, u.a. UPR 2006, 456 ff. und juris (Rdnrn. 52-61); auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 8 B 612/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11 -, u.a. NVwZ - RR 2012, 460 ff. und juris (Rdnrn. 52-64).
15Hier ist der T. GmbH & Co. KG von der Bezirksregierung E. ein Genehmigungsbescheid vom 14. September 2011 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Altfetten auf dem Grundstück C. Straße 153 in 00000 P. erteilt worden. Ausweislich von Teil II (Inhaltsbestimmungen) 1. (Gegenstand der Genehmigung) gliedert sich die Anlage in insgesamt 7 Betriebseinheiten; beginnend mit der Entladung BE 01 (Annahme von Fettabfällen). Die Betriebseinheit BE 02 (Tanklager mit Mischstation) besteht unter anderem aus drei unterschiedlich großen Lagertanks bzw. Lagerbehältern von 100 bzw. 300 m³. Die Aufnahme der Produktion (Fettaufbereitung) in der erst Ende 2011 errichteten Anlage ist nicht erfolgt; nach entsprechenden Mitteilungen der T. vom 11. und 19. April 2012 ist auch ein Probebetrieb verneint worden. Dies dürfte sich auch aus den vier größerformatigen Bildern der Anlage des Dipl.-Ing. Schneider vom 3. Mai 2012, dem Prüfbericht der AGU-TSO e.V. Hagen vom 5. Mai 2012 und dem Gutachten sowie der Prüfberichte der GTÜ Anlagensicherheit GmbH, Herzogenrath, vom 24. April und 30. April 2012 ergeben (vgl. Blatt 37 ff. Beiakte). Ausweislich eines Kurzvermerks der Bezirksregierung E. unter Bezugnahme auf eigene Ermittlungen und ein Telefonat mit dem damaligen Geschäftsführer der T. am 11. Juli 2012 war zudem zu diesem Zeitpunkt die Anlage „schon seit mehreren Wochen nicht mehr in Betrieb“; auf Grund finanzieller Schwierigkeiten wurde ein Investor gesucht. Aus einem weiteren Vermerk der Bezirksregierung vom 12. Dezember 2012 ergibt sich letztlich, dass auch ein ursprünglich angedachter Betrieb der Anlage ausschließlich mit einem Produkt nicht aufgenommen worden war. Ausweislich eines weiteren Telefonvermerks vom 19. Dezember 2012 mit dem damaligen Geschäftsführer der T. war bereits im September 2012 „Insolvenz angemeldet“; bisher seien „nur kleinste Probemengen (kein Produkt) erstellt“ worden. Einer der drei (vorgenannten) Tanks sei leer, die beiden anderen Tanks nach dessen Angaben „zu ca. 10-15 Prozent gefüllt“, wobei sich diese Mengenangaben mit den Fotos aus dem „Fotoalbum“ nicht klar in Übereinstimmung bringen lassen. Das Amtsgericht Münster hat schließlich am 4. Februar 2013 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet (71 IN 76/12). Der Antragsteller als Insolvenzverwalter teilte danach mit Schreiben vom 12. März und 22. Juli 2013 im Wesentlichen mit, dass die Fettaufbereitungsanlage veräußert werden solle, was aber bis Juli 2013 nicht erfolgt ist. Die Anlage werde betriebsbereit gehalten, sei jedoch nicht betriebsbereit. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gibt der Antragsteller ergänzend an, dass er keine Handlungen durchgeführt habe, die seine Verhaltensstörereigenschaft begründen könnten, da für die Annahme des Betreibens einer Anlage Wartungsarbeiten, Funktionsprüfungen oder Probeabläufe nicht ausreichend seien. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben eines Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters unzutreffend sein könnten, liegen nicht ansatzweise vor.
16Vor diesem Hintergrund ist das Gericht im jetzigen Zeitpunkt nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass die Anlage zur Aufbereitung von Altfetten gemäß des Genehmigungsbescheides im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung in Betrieb genommen worden war oder dass der Antragsteller einen Betrieb fortgeführt bzw. erstmalig aufgenommen hat. Das von diesem angeführte Bereithalten der Anlage für etwaige Investoren oder Käufer im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit lediglich die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit bzw. die Erhaltung eines betriebsbereiten Zustandes ist vielmehr einem Probelauf oder einer Funktionsprüfung gleichzustellen. Es erscheint sachfremd, die tatsächlich vorhandenen Fettmengen nicht (vorübergehend) in den dafür vorgesehenen Tanks zu belassen, sondern letztlich darauf abzustellen, entsprechend benötigte Mengen jeweils zu entfernen und zu entsorgen sowie bei einem Käuferinteresse jeweils wieder neue Altfette anliefern zu lassen. Der Genehmigungs-bescheid der Bezirksregierung E. regelt zwar unter 2. (zugelassene Abfälle) i.V.m. Anhang I und unter 3. (Kapazitätsbeschränkung) bestimmte Kapazitäten und untersagt die Lagerung von Heizfett. Hier kann indes nicht zuverlässig von einer pflichtwidrigen (endgültigen) Lagerung der vorhandenen Fette ausgegangen werden. Insbesondere hat die Bezirksregierung nicht ansatzweise ermittelt und belegt, welche Mengen welcher Abfälle genau in welchem Tank lagern, wann diese von wem angenommen worden sind und dass die angeblich vorhandenen 10-15 Prozent die für einen Probebetrieb oder die Aufrechterhaltung der Funktionsbereitschaft der Anlage erforderliche Menge überschreiten. Selbst wenn die Lagerung in den Tanks als eine Komponente im Rahmen des gesamten vorgesehenen Betriebsablaufs zu werten ist, ist dieser insgesamt zu würdigen und dabei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass eine Produktion erkennbar zu keinem Zeitpunkt angelaufen war und wegen der fortlaufenden fehlenden Betriebsbereitschaft (Vergleich das Schreiben des Antragstellers vom 21. Juli 2013) auch gar nicht erfolgen konnte.
17Schließlich führt eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu keiner anderen Bewertung. Denn angesichts der geschilderten Sachlage ergibt sich für das Gericht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der angeordneten Teilbetriebsuntersagung. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass bzw. welche Beeinträchtigungen für schützenswerte Rechtsgüter entstehen könnten.
18Wegen der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung ist auch die sich auf diese beziehende Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
19Gleiches gilt hinsichtlich der vom Antragsteller ebenfalls angegriffenen Gebühren-festsetzung.
20Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG; sie richtet sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 21. August 2013 - 8 B 612/13 -, juris) und der Ziffer 19.1.6. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Untersagungsverfügung: 20.000,00 Euro im Hauptsacheverfahren, hälftiger Ansatz im Eilverfahren, zuzüglich ¼ der Gebührenfestsetzung).
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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.
(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 unwirksam.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 werden, soweit sie noch anhängig sind, zurückgewiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/3, der Antragsgegner zu 1/6 und der Antragsteller zu 2. zu ½, wobei der Antragsteller zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 35.312,50 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
3Die Beschwerden der Antragsteller sind, soweit die Verfahren noch anhängig sind, unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt.
4I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 2.,
5die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
6hat keinen Erfolg (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
7Der Antragsteller zu 2. wird durch die angegriffene Ordnungsfügung nicht belastet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Adressat der angefochtenen Ordnungsverfügung lediglich der Antragsteller zu 1., nicht jedoch der Antragsteller zu 2. ist. Zwar könnte die Bezeichnung "Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter" im Adressfeld klarer gefasst sein. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass Herr Rechtsanwalt Dr. I. lediglich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. H. GmbH in Anspruch genommen wird. Bereits der Betreff verweist auf das "Insolvenzverfahren C. H. GmbH (...)". Der erste Satz der Verfügung regelt sodann ausdrücklich, dass "mit diesem Bescheid ... für den Betrieb ... C. H. GmbH" Anordnungen getroffen werden. Im Folgenden wird Herr Rechtsanwalt Dr. I. ausdrücklich allein als Insolvenzverwalter angesprochen. So heißt es auf Seite 4 der Ordnungsverfügung: "Als Insolvenzverwalter haben Sie die Betreiberstellung übernommen." Ferner: "Durch das von Ihnen eröffnete Insolvenzverfahren wurden Sie Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 4 BImSchG". Dies wird wiederum auf Seite 5 aufgegriffen: "In meinem Anhörungsschreiben vom 5.12.2012 wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass Sie als Insolvenzverwalter/Betreiber nicht nur ...".
8Aus der der Ordnungsverfügung vorangegangenen Korrespondenz ergibt sich nichts Abweichendes. Auch die Beschwerdebegründung legt keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte dar.
9II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 1.,
10die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
11ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die angegriffene Ordnungsverfügung, soweit sie noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtmäßig ist.
121. Die Ordnungsverfügung vom 7. März 2013 ist dem Antragsteller zu 1. wirksam bekannt gegeben worden. Die Bezeichnung "Insolvenzverwalter" im Adressfeld macht deutlich, dass die Verfügung (jedenfalls) an Herrn Rechtsanwalt Dr. I. als Insolvenzverwalter gerichtet ist. Sofern sich Zweifel aus der Adressierung ergeben sollten, ob auch Herr Rechtsanwalt Dr. I. persönlich angesprochen sein könnte, stellt die Begründung des Bescheids klar, dass nur der Antragsteller zu 1. Adressat des Bescheids ist (s.o.).
132. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW).
14Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist hinreichend erkennbar, was mit Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung vom Antragsteller zu 1. verlangt wird. In der Begründung des Bescheids wird u.a. ausgeführt, dass in einer H. diverse Abfälle während der Produktion anfallen, die regelmäßig, nachweislich und fachlich von zuverlässigen Fachbetrieben zu entsorgen sind. Damit korrespondiert die Anordnung in Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung, wonach die gelagerten Abfälle wie Filterstäube, Formsande und sonstige umweltschädliche Materialien innerhalb einer Frist von 3 Wochen nachweislich von Fachfirmen fachgerecht zu entsorgen sind. Für den Betreiber der H. als Adressaten der Verfügung ist damit hinreichend klar, welche Abfälle fachgerecht zu entsorgen sind. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die auf dem Betriebsgrundstück der C. H. GmbH in P. , E. Str. lagernden Abfälle erfasst sind; denn diese Konkretisierung nimmt der Bescheid bereits in seinem ersten Satz auf Seite 1 vor.
153. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte den Antragsteller zu 1. nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zur fachgerechten Beseitigung der gelagerten Abfälle heranziehen (Nr. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung), ohne dass das Insolvenzrecht dem entgegenstünde. Der Einwand der Beschwerdebegründung, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 15. März 2013 hindere eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers zu 1., ist unbegründet.
16a) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zur Erfüllung dieser Pflicht können nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen gegenüber dem Betreiber erlassen werden. Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist insoweit, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 ‑ 22 B 99.2208 und 99.2209 -, BayVBl. 2006, 217 = UPR 2005, 446; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456.
18Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456; VGH BaWü, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11, NVwZ-RR 2012, 460.
20Hiervon ausgehend hatte der Antragsteller zu 1. eine Betreiberstellung inne, als er nach Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2012 den Betrieb der immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftigen H. bis zur endgültigen Betriebseinstellung am 31. Januar 2013 fortführte. Als letzten Betreiber treffen den Antragsteller zu 1. die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
22b) Der ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme des Antragstellers zu 1. als Insolvenzverwalter steht nicht das Vollstreckungsverbot gemäß §§ 210, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entgegen.
23Das Insolvenzrecht beschränkt das Ordnungsrecht ebenso wenig wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht. Obwohl bei der rechtlichen Bewältigung von Ordnungspflichten in der Insolvenz beide Rechtskreise ineinander greifen, sind die ordnungsrechtlich und insolvenzrechtlich zu beurteilenden Fragen streng zu trennen. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist unter Anwendung des dafür allein maßgeblichen Ordnungsrechts zu entscheiden, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Die Bejahung dieser Pflicht beseitigt keine insolvenzrechtlichen Schranken.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
25Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beschränkt deshalb nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls könnte, wie der VGH Baden-Württemberg zutreffend ausgeführt hat, die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen.
26Vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 7. April 2012 - 10 S 3127/11-, NVwZ-RR 2012, 460.
27An diesen ordnungsrechtlichen Befund schließt das Insolvenzrecht an, indem es bestimmt, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen sind. Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit - wie hier - den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
294. Soweit der Antragsteller zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 625.- Euro begehrt, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unzulässig, weil er keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
30Zudem fehlt dem Antragsteller zu 1. insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner erklärt hat, er werde aus dem Gebührenbescheid nicht vollstrecken.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller zu 2. hat die auf seinen Verfahrensteil entfallenden Kosten insgesamt zu tragen, also die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten und seine gesamten außergerichtlichen Kosten. Es entspricht der Billigkeit, dass er auch insoweit die Verfahrenskosten trägt, als sein Verfahrensteil in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde; denn ohne Erledigung hätte sein Antrag aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg gehabt. Soweit der den Antragsteller zu 1. betreffende Verfahrensteil für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsgegner die Kosten insoweit trägt, als er die Androhung von Zwangsgeldern aufgehoben und damit dem Begehren des Antragstellers zu 1. entsprochen hat. Im Übrigen trägt der Antragsteller zu 1. die Kosten, weil er mit Befolgung der - rechtmäßigen -Anordnungen in Nr. I. 3. und 4. der Ordnungsverfügung die Erledigung herbeigeführt hat und hinsichtlich der Anordnungen in Nr. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung unterlegen ist. Den auf den Verfahrensteil des Antragstellers zu 1. entfallenden Kostenanteil des Antragsgegners bewertet der Senat mit 1/3; dies entspricht 1/6 der gesamten Verfahrenskosten. Der übrige Kostenanteil von 2/3 (= 1/3 der gesamten Verfahrenskosten) entfällt auf den Antragsteller zu 1.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Anordnung in Nr. I. 1 der Ordnungsverfügung bewertet der Senat mit 20.000,00 Euro (Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs), den Wert der Anordnungen in Nr. I. 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung mit jeweils 5.000,00 Euro. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtwerts festzusetzen. Hinzuzurechnen ist ein Viertel der angegriffenen Gebühr in Höhe von 156,25 Euro. Der sich danach ergebende Wert in Höhe von 17.656,25 Euro ist für jeden der beiden Antragsteller anzusetzen.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. November 2011 - 3 K 1641/11 - geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 gegen Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Juli 2011 wird abgelehnt.
Das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 unwirksam.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 werden, soweit sie noch anhängig sind, zurückgewiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/3, der Antragsgegner zu 1/6 und der Antragsteller zu 2. zu ½, wobei der Antragsteller zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 35.312,50 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
3Die Beschwerden der Antragsteller sind, soweit die Verfahren noch anhängig sind, unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt.
4I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 2.,
5die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
6hat keinen Erfolg (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
7Der Antragsteller zu 2. wird durch die angegriffene Ordnungsfügung nicht belastet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Adressat der angefochtenen Ordnungsverfügung lediglich der Antragsteller zu 1., nicht jedoch der Antragsteller zu 2. ist. Zwar könnte die Bezeichnung "Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter" im Adressfeld klarer gefasst sein. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass Herr Rechtsanwalt Dr. I. lediglich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. H. GmbH in Anspruch genommen wird. Bereits der Betreff verweist auf das "Insolvenzverfahren C. H. GmbH (...)". Der erste Satz der Verfügung regelt sodann ausdrücklich, dass "mit diesem Bescheid ... für den Betrieb ... C. H. GmbH" Anordnungen getroffen werden. Im Folgenden wird Herr Rechtsanwalt Dr. I. ausdrücklich allein als Insolvenzverwalter angesprochen. So heißt es auf Seite 4 der Ordnungsverfügung: "Als Insolvenzverwalter haben Sie die Betreiberstellung übernommen." Ferner: "Durch das von Ihnen eröffnete Insolvenzverfahren wurden Sie Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 4 BImSchG". Dies wird wiederum auf Seite 5 aufgegriffen: "In meinem Anhörungsschreiben vom 5.12.2012 wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass Sie als Insolvenzverwalter/Betreiber nicht nur ...".
8Aus der der Ordnungsverfügung vorangegangenen Korrespondenz ergibt sich nichts Abweichendes. Auch die Beschwerdebegründung legt keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte dar.
9II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 1.,
10die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
11ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die angegriffene Ordnungsverfügung, soweit sie noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtmäßig ist.
121. Die Ordnungsverfügung vom 7. März 2013 ist dem Antragsteller zu 1. wirksam bekannt gegeben worden. Die Bezeichnung "Insolvenzverwalter" im Adressfeld macht deutlich, dass die Verfügung (jedenfalls) an Herrn Rechtsanwalt Dr. I. als Insolvenzverwalter gerichtet ist. Sofern sich Zweifel aus der Adressierung ergeben sollten, ob auch Herr Rechtsanwalt Dr. I. persönlich angesprochen sein könnte, stellt die Begründung des Bescheids klar, dass nur der Antragsteller zu 1. Adressat des Bescheids ist (s.o.).
132. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW).
14Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist hinreichend erkennbar, was mit Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung vom Antragsteller zu 1. verlangt wird. In der Begründung des Bescheids wird u.a. ausgeführt, dass in einer H. diverse Abfälle während der Produktion anfallen, die regelmäßig, nachweislich und fachlich von zuverlässigen Fachbetrieben zu entsorgen sind. Damit korrespondiert die Anordnung in Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung, wonach die gelagerten Abfälle wie Filterstäube, Formsande und sonstige umweltschädliche Materialien innerhalb einer Frist von 3 Wochen nachweislich von Fachfirmen fachgerecht zu entsorgen sind. Für den Betreiber der H. als Adressaten der Verfügung ist damit hinreichend klar, welche Abfälle fachgerecht zu entsorgen sind. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die auf dem Betriebsgrundstück der C. H. GmbH in P. , E. Str. lagernden Abfälle erfasst sind; denn diese Konkretisierung nimmt der Bescheid bereits in seinem ersten Satz auf Seite 1 vor.
153. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte den Antragsteller zu 1. nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zur fachgerechten Beseitigung der gelagerten Abfälle heranziehen (Nr. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung), ohne dass das Insolvenzrecht dem entgegenstünde. Der Einwand der Beschwerdebegründung, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 15. März 2013 hindere eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers zu 1., ist unbegründet.
16a) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zur Erfüllung dieser Pflicht können nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen gegenüber dem Betreiber erlassen werden. Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist insoweit, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 ‑ 22 B 99.2208 und 99.2209 -, BayVBl. 2006, 217 = UPR 2005, 446; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456.
18Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456; VGH BaWü, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11, NVwZ-RR 2012, 460.
20Hiervon ausgehend hatte der Antragsteller zu 1. eine Betreiberstellung inne, als er nach Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2012 den Betrieb der immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftigen H. bis zur endgültigen Betriebseinstellung am 31. Januar 2013 fortführte. Als letzten Betreiber treffen den Antragsteller zu 1. die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
22b) Der ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme des Antragstellers zu 1. als Insolvenzverwalter steht nicht das Vollstreckungsverbot gemäß §§ 210, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entgegen.
23Das Insolvenzrecht beschränkt das Ordnungsrecht ebenso wenig wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht. Obwohl bei der rechtlichen Bewältigung von Ordnungspflichten in der Insolvenz beide Rechtskreise ineinander greifen, sind die ordnungsrechtlich und insolvenzrechtlich zu beurteilenden Fragen streng zu trennen. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist unter Anwendung des dafür allein maßgeblichen Ordnungsrechts zu entscheiden, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Die Bejahung dieser Pflicht beseitigt keine insolvenzrechtlichen Schranken.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
25Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beschränkt deshalb nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls könnte, wie der VGH Baden-Württemberg zutreffend ausgeführt hat, die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen.
26Vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 7. April 2012 - 10 S 3127/11-, NVwZ-RR 2012, 460.
27An diesen ordnungsrechtlichen Befund schließt das Insolvenzrecht an, indem es bestimmt, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen sind. Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit - wie hier - den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
294. Soweit der Antragsteller zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 625.- Euro begehrt, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unzulässig, weil er keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
30Zudem fehlt dem Antragsteller zu 1. insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner erklärt hat, er werde aus dem Gebührenbescheid nicht vollstrecken.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller zu 2. hat die auf seinen Verfahrensteil entfallenden Kosten insgesamt zu tragen, also die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten und seine gesamten außergerichtlichen Kosten. Es entspricht der Billigkeit, dass er auch insoweit die Verfahrenskosten trägt, als sein Verfahrensteil in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde; denn ohne Erledigung hätte sein Antrag aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg gehabt. Soweit der den Antragsteller zu 1. betreffende Verfahrensteil für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsgegner die Kosten insoweit trägt, als er die Androhung von Zwangsgeldern aufgehoben und damit dem Begehren des Antragstellers zu 1. entsprochen hat. Im Übrigen trägt der Antragsteller zu 1. die Kosten, weil er mit Befolgung der - rechtmäßigen -Anordnungen in Nr. I. 3. und 4. der Ordnungsverfügung die Erledigung herbeigeführt hat und hinsichtlich der Anordnungen in Nr. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung unterlegen ist. Den auf den Verfahrensteil des Antragstellers zu 1. entfallenden Kostenanteil des Antragsgegners bewertet der Senat mit 1/3; dies entspricht 1/6 der gesamten Verfahrenskosten. Der übrige Kostenanteil von 2/3 (= 1/3 der gesamten Verfahrenskosten) entfällt auf den Antragsteller zu 1.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Anordnung in Nr. I. 1 der Ordnungsverfügung bewertet der Senat mit 20.000,00 Euro (Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs), den Wert der Anordnungen in Nr. I. 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung mit jeweils 5.000,00 Euro. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtwerts festzusetzen. Hinzuzurechnen ist ein Viertel der angegriffenen Gebühr in Höhe von 156,25 Euro. Der sich danach ergebende Wert in Höhe von 17.656,25 Euro ist für jeden der beiden Antragsteller anzusetzen.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).