Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Juni 2015 - 3 K 3381/13
Tenor
Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger zu 1. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ehemaligen C. Gießerei GmbH aus P. . Diese betrieb eine nach der damaligen Ziffer 3.7, Spalte 2, der 4. BImSchV nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage (Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder mehr am Tag). Die Anlage wurde am 31. Januar 2013 stillgelegt. Das Amtsgericht Duisburg bestellte mit Beschluss vom 17. August 2012 den Kläger zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter; mit weiterem Beschluss vom 1. Oktober 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zu 1. als Insolvenzverwalter ernannt (64 IN 206/12).
3Die Bezirksregierung E erließ in der Folgezeit nach vorheriger Anhörung unter dem 7. März 2013 eine Ordnungsverfügung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG. Sie ordnete an, die auf dem Betriebsgrundstück der C. GmbH vorgefundenen gelagerten Abfälle wie Filterstäube, Formsande und sonstige umweltschädliche Materialien unter Fristsetzung nachweislich von Fachfirmen fachgerecht entsorgen zu lassen (I. 1.). Die fachgerechte Entsorgung sollte der Bezirksregierung im Anschluss daran nachgewiesen werden (I. 2.). Ebenfalls unter Fristsetzung sollte das Formblatt über die Mitteilung zur Betriebsorganisation und der verantwortlichen Personen nach § 52 a Abs. 1 und 2 BImSchG sowie das Formblatt über die Anzeige einer beabsichtigten Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG ausgefüllt vorgelegt werden (I. 3. und I. 4.). Die Bezirksregierung ordnete unter II. die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der vorgenannten Regelungen an. Unter III. drohte sie für den Fall der Nichterfüllung der Ordnungsverfügung zu I. jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro, 10.000,00 Euro, 500,00 Euro und 500,00 Euro an (III. Ad 1), 2), 3) und 4)). Unter IV. setzte sie eine Gebühr von 625,00 Euro gemäß § 15 Abs. 1 GebG NRW fest. Zur Begründung der Ordnungsverfügung (zu I.) verwies die Bezirksregierung im Wesentlichen auf die zuvor durch sie erfolgte Überprüfung der Anlage. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 3 BImSchG sei der Kläger zu 1. als Insolvenzverwalter zur Durchsetzung der nachträglichen Betreiberpflichten in Anspruch zu nehmen. Die Ordnungsverfügung erging an „Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Herrn Dr. T. I. “ unter Bezugnahme auf das „Insolvenzverfahren C. Gießerei GmbH“, wobei im Folgenden ausdrücklich der Kläger zu 1. als Insolvenzverwalter, der die Betreiberstellung übernommen hätte, in Anspruch genommen wurde.
4Am 26. März 2013 haben der Kläger zu 1. als Insolvenzverwalter und der Kläger zu 2. als Rechtsanwalt Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt.
5Das Gericht hat die Eilanträge mit Beschluss vom 13. Mai 2013 abgelehnt (3 L 590/13). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 21. August 2013 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten dort den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die noch anhängigen Beschwerden der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des Klägers zu 2. mangels eigener Belastung durch die vorgenannte Ordnungsverfügung keinen Erfolg habe. Hinsichtlich der Ziffer I. der Ordnungsverfügung habe der Kläger zu 1. in Anspruch genommen werden können, da er als Insolvenzverwalter eine Betreiberstellung innehätte. Hinsichtlich der Ziffer IV. erachtete das Oberverwaltungsgericht den Antrag als unzulässig, da zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebühr bei der Bezirksregierung gestellt worden war.
6Zwischenzeitlich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache auch hinsichtlich der Ziffern I. 1. und I. 2. hinsichtlich der Filterstäube sowie in Bezug auf die Ziffer IV. insoweit für erledigt erklärt, als zuvor die Bezirksregierung E die Höhe der festgesetzten Gebühr um 75,00 Euro auf 550,00 Euro reduziert hatte.
7Die Kläger zu 1. und zu 2. beantragen,
8die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 7. März 2013 hinsichtlich der Ziffern I. 1. und I. 2. aufzuheben, soweit in dieser nicht Filterstäube betroffen sind,
9sowie die Ordnungsverfügung hinsichtlich Ziffer IV. aufzuheben, soweit dort eine Gebühr in Höhe von noch 550,00 Euro festgesetzt bleibt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig (gewesen) sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 2).
14Entscheidungsgründe:
15Die Entscheidung darf im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schriftsatz der Bezirksregierung E vom 17. April 2015 und Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18. Juni 2015).
16Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend jeweils in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Klageverfahren (deklaratorisch) einzustellen.
17Im Übrigen hat die noch anhängige Klage keinen Erfolg.
18Die Klage des Klägers zu 2. ist unzulässig. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2013 (3 L 590/13) sowie im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2013 (8 B 612/13) Bezug genommen.
19Die noch im Übrigen zur Beurteilung stehende zulässige Klage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 7. März 2013 ist, soweit sie noch angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Zur Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen. Der Kläger zu 1. war als Insolvenzverwalter der letzte Betreiber der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage der ehemaligen C. Gießerei GmbH in P. . Als solcher durfte er zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG in Anspruch genommen werden. Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch.
21Vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2013- 8 B 612/13 -; Urteil vom 1. Juni 2006 – 8 A 495/04 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2012 – 10 S 3127/11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 22 CS 10.439 -, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 – OVG 11 S 54.06 -; grundsätzlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 – 7 C 22/03 – und Beschluss vom 5. Oktober 2005 – 7 B 65/05 -.
22Auch die Gebühr in Höhe von noch 550,00 Euro begegnet aus den Erwägungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken.
23Die einheitliche Kostenentscheidung ergeht auf Grund von § 154 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Hauptsachenerledigung hätte die Klage (ebenfalls) keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da die Ordnungsverfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses insoweit rechtmäßig war.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
25Beschluss:
26Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
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(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.
(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.
(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.
(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.
(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 unwirksam.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 werden, soweit sie noch anhängig sind, zurückgewiesen.
Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/3, der Antragsgegner zu 1/6 und der Antragsteller zu 2. zu ½, wobei der Antragsteller zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 35.312,50 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
3Die Beschwerden der Antragsteller sind, soweit die Verfahren noch anhängig sind, unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt.
4I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 2.,
5die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
6hat keinen Erfolg (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
7Der Antragsteller zu 2. wird durch die angegriffene Ordnungsfügung nicht belastet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Adressat der angefochtenen Ordnungsverfügung lediglich der Antragsteller zu 1., nicht jedoch der Antragsteller zu 2. ist. Zwar könnte die Bezeichnung "Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter" im Adressfeld klarer gefasst sein. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit, dass Herr Rechtsanwalt Dr. I. lediglich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. H. GmbH in Anspruch genommen wird. Bereits der Betreff verweist auf das "Insolvenzverfahren C. H. GmbH (...)". Der erste Satz der Verfügung regelt sodann ausdrücklich, dass "mit diesem Bescheid ... für den Betrieb ... C. H. GmbH" Anordnungen getroffen werden. Im Folgenden wird Herr Rechtsanwalt Dr. I. ausdrücklich allein als Insolvenzverwalter angesprochen. So heißt es auf Seite 4 der Ordnungsverfügung: "Als Insolvenzverwalter haben Sie die Betreiberstellung übernommen." Ferner: "Durch das von Ihnen eröffnete Insolvenzverfahren wurden Sie Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 4 BImSchG". Dies wird wiederum auf Seite 5 aufgegriffen: "In meinem Anhörungsschreiben vom 5.12.2012 wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass Sie als Insolvenzverwalter/Betreiber nicht nur ...".
8Aus der der Ordnungsverfügung vorangegangenen Korrespondenz ergibt sich nichts Abweichendes. Auch die Beschwerdebegründung legt keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte dar.
9II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers zu 1.,
10die aufschiebende Wirkung seiner beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die immissionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
11ist unbegründet. Die Beschwerdebegründung stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass die angegriffene Ordnungsverfügung, soweit sie noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtmäßig ist.
121. Die Ordnungsverfügung vom 7. März 2013 ist dem Antragsteller zu 1. wirksam bekannt gegeben worden. Die Bezeichnung "Insolvenzverwalter" im Adressfeld macht deutlich, dass die Verfügung (jedenfalls) an Herrn Rechtsanwalt Dr. I. als Insolvenzverwalter gerichtet ist. Sofern sich Zweifel aus der Adressierung ergeben sollten, ob auch Herr Rechtsanwalt Dr. I. persönlich angesprochen sein könnte, stellt die Begründung des Bescheids klar, dass nur der Antragsteller zu 1. Adressat des Bescheids ist (s.o.).
132. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW).
14Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist hinreichend erkennbar, was mit Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung vom Antragsteller zu 1. verlangt wird. In der Begründung des Bescheids wird u.a. ausgeführt, dass in einer H. diverse Abfälle während der Produktion anfallen, die regelmäßig, nachweislich und fachlich von zuverlässigen Fachbetrieben zu entsorgen sind. Damit korrespondiert die Anordnung in Nr. I. 1. der Ordnungsverfügung, wonach die gelagerten Abfälle wie Filterstäube, Formsande und sonstige umweltschädliche Materialien innerhalb einer Frist von 3 Wochen nachweislich von Fachfirmen fachgerecht zu entsorgen sind. Für den Betreiber der H. als Adressaten der Verfügung ist damit hinreichend klar, welche Abfälle fachgerecht zu entsorgen sind. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die auf dem Betriebsgrundstück der C. H. GmbH in P. , E. Str. lagernden Abfälle erfasst sind; denn diese Konkretisierung nimmt der Bescheid bereits in seinem ersten Satz auf Seite 1 vor.
153. Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte den Antragsteller zu 1. nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zur fachgerechten Beseitigung der gelagerten Abfälle heranziehen (Nr. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung), ohne dass das Insolvenzrecht dem entgegenstünde. Der Einwand der Beschwerdebegründung, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 15. März 2013 hindere eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers zu 1., ist unbegründet.
16a) Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zur Erfüllung dieser Pflicht können nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen gegenüber dem Betreiber erlassen werden. Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist insoweit, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 ‑ 22 B 99.2208 und 99.2209 -, BayVBl. 2006, 217 = UPR 2005, 446; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456.
18Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 = NJW 1999, 1416 = DÖV 1999, 303; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456; VGH BaWü, Beschluss vom 17. April 2012 - 10 S 3127/11, NVwZ-RR 2012, 460.
20Hiervon ausgehend hatte der Antragsteller zu 1. eine Betreiberstellung inne, als er nach Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2012 den Betrieb der immissionsschutz-rechtlich genehmigungsbedürftigen H. bis zur endgültigen Betriebseinstellung am 31. Januar 2013 fortführte. Als letzten Betreiber treffen den Antragsteller zu 1. die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
22b) Der ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme des Antragstellers zu 1. als Insolvenzverwalter steht nicht das Vollstreckungsverbot gemäß §§ 210, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entgegen.
23Das Insolvenzrecht beschränkt das Ordnungsrecht ebenso wenig wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht. Obwohl bei der rechtlichen Bewältigung von Ordnungspflichten in der Insolvenz beide Rechtskreise ineinander greifen, sind die ordnungsrechtlich und insolvenzrechtlich zu beurteilenden Fragen streng zu trennen. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist unter Anwendung des dafür allein maßgeblichen Ordnungsrechts zu entscheiden, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Die Bejahung dieser Pflicht beseitigt keine insolvenzrechtlichen Schranken.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
25Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit beschränkt deshalb nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls könnte, wie der VGH Baden-Württemberg zutreffend ausgeführt hat, die Behörde nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen.
26Vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 7. April 2012 - 10 S 3127/11-, NVwZ-RR 2012, 460.
27An diesen ordnungsrechtlichen Befund schließt das Insolvenzrecht an, indem es bestimmt, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen sind. Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit - wie hier - den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75.
294. Soweit der Antragsteller zu 1. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 625.- Euro begehrt, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unzulässig, weil er keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
30Zudem fehlt dem Antragsteller zu 1. insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner erklärt hat, er werde aus dem Gebührenbescheid nicht vollstrecken.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller zu 2. hat die auf seinen Verfahrensteil entfallenden Kosten insgesamt zu tragen, also die Hälfte der gesamten Verfahrenskosten und seine gesamten außergerichtlichen Kosten. Es entspricht der Billigkeit, dass er auch insoweit die Verfahrenskosten trägt, als sein Verfahrensteil in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde; denn ohne Erledigung hätte sein Antrag aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg gehabt. Soweit der den Antragsteller zu 1. betreffende Verfahrensteil für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsgegner die Kosten insoweit trägt, als er die Androhung von Zwangsgeldern aufgehoben und damit dem Begehren des Antragstellers zu 1. entsprochen hat. Im Übrigen trägt der Antragsteller zu 1. die Kosten, weil er mit Befolgung der - rechtmäßigen -Anordnungen in Nr. I. 3. und 4. der Ordnungsverfügung die Erledigung herbeigeführt hat und hinsichtlich der Anordnungen in Nr. I. 1. und 2. der Ordnungsverfügung unterlegen ist. Den auf den Verfahrensteil des Antragstellers zu 1. entfallenden Kostenanteil des Antragsgegners bewertet der Senat mit 1/3; dies entspricht 1/6 der gesamten Verfahrenskosten. Der übrige Kostenanteil von 2/3 (= 1/3 der gesamten Verfahrenskosten) entfällt auf den Antragsteller zu 1.
32Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Anordnung in Nr. I. 1 der Ordnungsverfügung bewertet der Senat mit 20.000,00 Euro (Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs), den Wert der Anordnungen in Nr. I. 2, 3 und 4 der Ordnungsverfügung mit jeweils 5.000,00 Euro. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtwerts festzusetzen. Hinzuzurechnen ist ein Viertel der angegriffenen Gebühr in Höhe von 156,25 Euro. Der sich danach ergebende Wert in Höhe von 17.656,25 Euro ist für jeden der beiden Antragsteller anzusetzen.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. November 2011 - 3 K 1641/11 - geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 gegen Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Juli 2011 wird abgelehnt.
Das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.