Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Nov. 2011 - 3 K 1641/11

published on 02/11/2011 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Nov. 2011 - 3 K 1641/11
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 wird hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 20.07.2011 wiederhergestellt sowie bezüglich Nr. 7 - soweit sich die Androhung des Zwangsgeldes auf Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 bezieht - und Nr. 8 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hat, wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Freiburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 65.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 01.05.2009 (257 IN 24/09) eröffnete das AG Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... GmbH, die in ..., Ortsteil ... ein nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImschV, Anhang Nr. 3.4, Spalte 1 genehmigungsbedürftiges Aluminiumschmelzwerk betrieb, und bestellte gleichzeitig den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.
Mit e-mail vom 02.08.2010 informierte der Produktionsleiter der ... GmbH, der auch die Produktion der ... GmbH betreute, das Regierungspräsidium ... darüber, dass die Produktion der ... GmbH zum 31.07.2010 „ zunächst gestoppt“ worden sei.
Nach wiederholter Aufforderung teilte der Antragsteller dem Regierungspräsidium ... mit Schreiben vom 15.12.2010 mit, an Abfällen lagerten auf dem Betriebsgrundstück der ... GmbH ca. 300 to Salzschlacke und ca. 150 to Filterstäube, die ordnungsgemäß in sogenannten BigBags verpackt seien. Den erbetenen Termin für eine Ortsbesichtigung werde der Immissionsschutzbeauftragte der ... GmbH mit dem Regierungspräsidium ... vereinbaren.
Am 22.12.2010 (Schreiben vom 16.12.2010) zeigte der Antragsteller gegenüber dem AG Dortmund gemäß § 208 Abs. 1 InsO die Masseunzulänglichkeit an. Darüber setzte er das Regierungspräsidium ... mit e-mail vom 17.05.2011 in Kenntnis, nachdem er zuvor erneut aufgefordert worden war, mitzuteilen, welche Abfälle sich auf dem Betriebsgelände der ... GmbH befänden, und einen Ortstermin zu vereinbaren.
Im Ortstermin am 01.06.2011 (Teilnehmer: Mitarbeiter des Regierungspräsidiums ... und der Immissionsschutzbeauftragte) wurde festgestellt, dass der Betrieb der Aluminiumschmelzanlage eingestellt worden war und eine kurzfristige Wiederinbetriebnahme wegen der durchgeführten Demontagearbeiten und des schlechten baulichen Zustands (u.a. im Frühjahr 2011 eingestürzter Kamin, der das Dach durchschlagen hat) nicht möglich ist. In der Schmelzhalle befanden sich ca. 500 - 1000 to Aluminiumsalzschlacke, ca. 50 to Filterstaub in BigBags und etwa 15 to Ofenausbruch. In der Spänehalle wurden ca. 100 to Filterstaub in BigBags vorgefunden. Folgende Sofortmaßnahmen sollten unverzüglich durchgeführt werden: Verschließen sämtlicher Zugänge (Türen und Tore) zu den Hallen, Benennung eines Verantwortlichen vor Ort für die Verwaltung der Hallen- und Raumschlüssel und Umlagerung der Filterstaub-BigBags aus der Schmelz- in die Spänehalle.
Im Schreiben vom 18.07.2011 an das AG Dortmund führte der Antragsteller aus, der Immissionsschutzbeauftragte habe bestätigt, dass die Sofortmaßnahmen bereits am 10.06.2011 umgesetzt worden seien. Verantwortlicher für die Schlüssel zu den einzelnen Hallen und Räumen sei Herr ... von der Fa. ... GmbH, die ihr Betriebsgelände unmittelbar neben dem der Gemeinschuldnerin habe. Die aus Sicht des Regierungspräsidiums ... unmittelbar drohenden Gefahren seien damit abgewendet. Die Klärung der Frage, ob die Insolvenzmasse trotz der Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Beseitigung der Altlasten herangezogen werden könne, werde voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen.
Mit der streitigen Verfügung vom 20.07.2011 ordnete das Regierungspräsidium ... gegenüber dem Antragsteller an, die mit Filterstaub gefüllten BigBags in der Schmelzhalle bis spätestens 20.08.2011 einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen - vorzugsweise in der Spänehalle (1.). Die in der Schmelzhalle lagernde Aluminiumsalzschlacke, der dort gelagerte Ofenausbruch sowie die BigBags mit den Filterstäuben (die sich bereits in der Spänehalle befunden haben sowie die gemäß Nr. 1 nach dorthin umgelagerten) seien bis spätestens 31.12.2011 ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen und dem Regierungspräsidium sei bis zu diesem Zeitpunkt eine Bestätigung darüber zu überlassen (2.). Außerdem müsse der Antragsteller bis spätestens 20.08.2011 das Betriebsgebäude (Schmelz- und Spänehalle) gegen unbefugten Zutritt sichern (3.) und dem Regierungspräsidium ... einen im Notfall schnell erreichbaren Verantwortlichen vor Ort für die Verwaltung der Schlüssel benennen (4.). Hinsichtlich der Nr. 1 bis 4 der streitigen Verfügung wurde der Sofortvollzug angeordnet (5.). Außerdem drohte das Regierungspräsidium dem Antragsteller bezüglich Nr. 1 der Verfügung die Ersatzvornahme (6.) und hinsichtlich Nr. 2 bis 4 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1000 EUR an (7.). In Nr. 8 setzte es eine Gebühr in Höhe von 528 EUR fest.
Am 24.08.2011 hat der Antragsteller gegen die ihm am 26.07.2011 zugestellte Verfügung im Verfahren 3 K 1640/11 verwaltungsgerichtliche Klage erhoben.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen unter Nrn. 1, 3 und 4 der streitigen Verfügung begehrt bzw. deren Anordnung gegen die korrespondierenden Zwangsmittelandrohungen unter Nrn. 6 und 7. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis. Eine Vollziehung dieser Anordnungen bzw. eine Festsetzung der angedrohten Zwangsmittel hat der Antragsteller nicht zu befürchten, da er die geforderten Maßnahmen bereits - vor Erlass der streitigen Verfügung - umgesetzt hat. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums ..., die entsprechenden Anordnungen wären überhaupt nicht erlassen worden, wenn man davon Kenntnis gehabt hätte, verdeutlichen, dass auch die Verwaltung eine zwangsweise Durchsetzung nicht (mehr) beabsichtigt. Ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage ist unter diesen Umständen nicht mehr gegeben (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 136 zu § 80). Ob die entsprechenden Anordnungen einschließlich der Androhung von Zwangsmitteln rechtmäßig sind, obwohl der Antragsteller ihnen bereits vor ihrem Erlass nachgekommen war, kann unter diesen Umständen der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zutreffend ist zwar das Argument des Antragstellers, die Gebührenfestsetzung in Nr. 8 der streitigen Verfügung sei auch im Hinblick auf diese Anordnungen erfolgt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung kann jedoch auch dann angeordnet werden, wenn die Klage gegen diese Anordnungen, die Nrn. 1, 3 und 4 der streitigen Verfügung, keine aufschiebende Wirkung hat.
10 
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 ist gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alt., 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
11 
Der Antrag ist auch begründet.
12 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Regierungspräsidium ... allerdings die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet. Die Begründung ist auch nicht lediglich formelhaft, sondern auf den konkreten Fall abgestellt. Das Regierungspräsidium ... führt dazu aus, wegen der gegebenen Gefahrenlage (Gefährlichkeit der Filterstäube und der Salzschlacke) könne die Durchsetzung der Anordnung nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurückgestellt werden.
13 
Auch in der Sache besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung von Nr. 2 der streitigen Verfügung (vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 17. Aufl., 2011, RN 90 ff zu § 80). Wegen der Gefahr, die von den in der Schmelz- und der Spänehalle lagernden Stoffen ausgeht, kann mit ihrer Entsorgung nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Beim Ortstermin am 01.06.2011 wurden die Aluminiumsalzschlacke und wohl auch der Ofenausbruch - anders als die Filterstäube - auch im Falle von Wasserzutritt zwar als unkritisch eingeschätzt. Der bauliche Zustand der Betriebsanlagen - insbesondere der Schmelzhalle - ist jedoch sehr schlecht. Wegen des eingestürzten Kamins ist das Dach undicht, auch sonst ist es teilweise stark korrodiert und muss mit Netzen gesichert werden. Der Betonboden ist im Bereich des Aluminiumsalzschlackenlagers zerstört und undicht. Unter diesen Umständen ist im Falle einer offensichtlich jeder Zeit möglichen weiteren Verschlechterung des baulichen Zustands der Hallen damit zu rechnen, dass sich die Situation zuspitzt.
14 
Gleichwohl ist die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1640/11 gegen Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 wiederherzustellen. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Verfügung, denn sie erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
15 
Obwohl über das Vermögen der ... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und der als Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Antragsteller bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, folgt dieses Ergebnis allerdings nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen; vielmehr ergibt sich aus dem Insolvenzrecht, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers unzulässig ist.
16 
Ausgangspunkt der Überlegungen ist dabei, dass bei der Bewältigung ordnungsrechtlicher Probleme in der Insolvenz Ordnungs- und Insolvenzrecht zwar ineinander greifen, aber gleichwohl genau zwischen beiden Rechtsgebieten zu trennen ist. Auch nach der Insolvenzeröffnung überlagern sie sich nicht. Allein das Ordnungsrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine ordnungsrechtliche Störung vorliegt, wie ihr zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Das Insolvenzrecht knüpft an das Ordnungsrecht an und regelt, wie die Ordnungspflicht im Insolvenzverfahren einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 und Beschl. v. 05.10.2005 - 7 B 65.05 -, ZInsO 2006, 495).
17 
Ordnungsrechtlich ist Nr. 2 der streitigen Verfügung nicht zu beanstanden.
18 
Das Regierungspräsidium ... hat die Anordnung auf §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG gestützt. Nach der endgültigen Betriebseinstellung (dazu näher unten) dürfte § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG allerdings nicht mehr zur Anwendung kommen. Sogenannte Nachsorgeanordnungen sind vielmehr auf §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zu stützen, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so stillzulegen sind, dass auch nach der Betriebseinstellung vorhandene Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 10 a, 12 a und 43 zu § 17).
19 
Das führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Vielmehr kann die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht werden, denn dadurch ändern sich die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht.
20 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG sind gegeben. Die Aluminiumschmelzanlage der ... GmbH ist eine gemäß § 4 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImschV, Anhang Nr. 3.4, Spalte 1 genehmigungsbedürftige Anlage. Bei der Aluminiumsalzschlacke, den Filterstäuben und dem Ofenausbruch handelt es sich um Abfall i.S. des § 3 Abs. 1 - 4 KrW-/AbfG, was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Mit der Anordnung, diese ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen, gibt das Regierungspräsidium ... orientiert am Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG das zu erreichende Ziel vor, was für die Bestimmtheit grundsätzlich ausreichend ist (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 24 zu § 17). Die Anordnung, dass der Antragsteller darüber eine Bestätigung vorzulegen habe, ist von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ebenfalls gedeckt (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 19 a zu § 17 mit Nachw. aus der Rechtspr.). Auch der Antragsteller macht gegen die Fristbestimmung bis zum 31.12.2011 keine Einwendungen geltend. Hinweise auf Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Richtiger Adressat einer Anordnung gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ist der Betreiber der Anlage. Das ist regelmäßig der aktuelle Anlagenbetreiber, nach der Stilllegung der letzte Betreiber der Anlage (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 107 zu § 5). Zutreffend ist das Regierungspräsidium ... damit davon ausgegangen, dass der Antragsteller Störer ist. Er ist in die Stellung als Betreiber eingerückt, indem er nach Insolvenzeröffnung am 01.05.2009 den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bis mindestens 31.07.2010 fortgeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299 und Bayer. VGH, Urt. v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 -, ZInsO 2006, 496 = NVwZ-RR 2006, 537).
22 
Die nach alledem ordnungsrechtlich nicht zu beanstandende Verfügung ist gleichwohl rechtswidrig. Das ergibt sich aus dem Insolvenzrecht.
23 
Zwar handelt es sich entgegen der Argumentation des Antragstellers bei seiner ordnungsrechtlichen Pflicht (auch) nicht (teilweise) um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Masseverbindlichkeit. Weil diese jedoch in der Zeit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden ist, hat sie nur den Rang nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und nicht nach Nr. 2 der genannten Bestimmung, weshalb sie nicht im Vollstreckungswege durchgesetzt werden kann (§ 210 InsO), so dass auch der Erlass eines der Durchsetzung dieser Pflicht dienenden Verwaltungsakts unverhältnismäßig und rechtswidrig ist.
24 
Im Einzelnen:
25 
Die ordnungsrechtliche Pflicht des Antragstellers ist eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, denn sie resultiert aus der Fortsetzung des Betriebs der Aluminiumschmelzanlage und damit einer Handlung des Insolvenzverwalters zur Verwaltung der Masse.
26 
Der Antragsteller wendet ein, die Abfälle stammten zum Teil aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Soweit die Verfügung auf die ordnungsgemäße Beseitigung dieser Abfälle gerichtet sei, handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine bloße Insolvenzforderung, die gemäß §§ 87, 174 InsO nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden könne. Damit verkennt der Antragsteller jedoch den Grund seiner Ordnungspflicht. Wie ausgeführt, knüpft diese - wie der Wortlaut des § 5 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht - allein daran an, dass er durch die Fortführung des Betriebs der Aluminiumschmelzanlage in die Betreiberstellung eingerückt ist. Als letzten Betreiber treffen ihn die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG. Darauf, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 zum BBodSchG und Urt. v. 10.12.1999 - 11 C 9.97 -, BVerwGE 108, 269 zum Wasserrecht).
27 
Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO am 22.12.2010 kommt der Masseverbindlichkeit jedoch nur der Rang gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu, denn sie ist nicht nach, sondern vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Das ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen.
28 
Die für das Gericht bindende (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2003, - IX ZR 101/2002 -, BGHZ 154, 358) Anzeige der Masseunzulänglichkeit bewirkt, dass der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten in der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO zu befriedigen hat. Nach den an erster Rangstelle stehenden Kosten des Insolvenzverfahrens sind die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Masseverbindlichkeiten zu befriedigen und erst danach die übrigen Masseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Wegen dieser an letzter Rangstelle stehenden Masseverbindlichkeiten ist die Vollstreckung unzulässig (§ 210 InsO).
29 
Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich die hier streitige ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG aus der Fortsetzung des Betriebs der Anlage nach Übernahme der Insolvenzverwaltung über das Vermögen der... GmbH. Nach Einstellung des Betriebs ist der Antragsteller für die Nachsorgepflichten ordnungsrechtlich verantwortlich. Die Betriebseinstellung ist damit der letztmögliche Zeitpunkt, an den die Entstehung der Ordnungspflicht und damit der Masseverbindlichkeit anknüpfen kann. Die Betriebseinstellung erfolgte aber am 31.07.2010 und damit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit.
30 
Zweifel daran, dass die Betriebseinstellung bereits am 31.07.2010 erfolgt ist, ergeben sich aber aus dem e-mail vom 02.08.2010, wo es heißt, die Produktion sei „zunächst gestoppt“ worden. Denn eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage wird erst dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt worden sind, keine auf den Betriebszweck der Anlage gerichtete Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Wiederaufnahme dieser Handlungen nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.06.2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456 mit zahlr. Nachw. aus der Literatur). Lediglich bloße Wartungsarbeiten, Probeläufe und Funktionsprüfungen sind nicht als Betrieb anzusehen.
31 
Die Bedenken greifen jedoch nicht durch. Das Regierungspräsidium ... führt in seinem Schreiben vom 05.11.2010 an das Ministerium für ... und ... im Zusammenhang mit einer Landtagsanfrage selbst aus, der Antragsteller habe die Aluminiumschmelzanlage am 31.07.2010 freiwillig stilllegen lassen, weil wegen einer immissionsschutzrechtlich angeordneten Produktionsbeschränkung ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich gewesen sei. Davon, dass noch eine Wiederaufnahme des Betriebs beabsichtigt gewesen sein könnte, ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Dies gilt umso mehr, als auch der bauliche Zustand der Produktionsstätten sehr schlecht ist und dem Antragsteller als Insolvenzverwalter die Mittel für eine grundlegende Sanierung fehlen.
32 
Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller zwar auf den Vorwurf des Antragsgegners, er habe die Stilllegung nicht gemäß § 15 Abs. 3 BImschG angezeigt, geantwortet, er habe noch Hoffnung gehabt, einen Interessenten zu finden, der die Aluminiumschmelzanlage insgesamt erwirbt. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten, ist dies jedoch dahin zu verstehen, dass für einen Erwerber die Möglichkeit habe offen gehalten werden sollen, mit dem Betrieb neu zu beginnen.
33 
Die Argumente des Antragsgegners gegen die Einordnung der ordnungsrechtlichen Pflicht des Antragstellers als Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO führen zu keinem anderen Ergebnis.
34 
Zwar ist es richtig, dass die Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers für die Anlage die Betriebseinstellung überdauert, weshalb auch eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit - wie oben ausgeführt - noch gegeben ist. Das besagt jedoch nichts für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten, die vor bzw. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind (Alt- bzw. Neumasseverbindlichkeiten).
35 
Nicht zu folgen ist der Behauptung, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers knüpfe an den aktuellen Zustand der zur Masse gehörenden Gegenstände - hier: der Aluminiumschmelzanlage - an. Die immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Antragsstellers ergibt sich daraus, dass er den Betrieb der Aluminiumschmelzanlage fortgesetzt hat und dadurch zum Betreiber geworden ist (zu anderen denkbaren ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen noch näher unten).
36 
Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Antragstellers wäre allerdings als Neumasseverbindlichkeit zu qualifizieren, wenn man nicht auf die Betriebseinstellung, sondern auf den Erlass des streitigen Bescheids abstellte (die Frage wurde offengelassen vom OVG Münster im Urteil vom 01.06.2006 - 8 A 4495/04 -, aaO). Das wäre jedoch nicht sachgerecht. Der Betrieb der Anlage bzw. dessen Einstellung begründet die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit. Diese Umstände sind daher auch für den Zeitpunkt ihrer Entstehung und damit ihre Einordnung als Neu- oder Altmasseverbindlichkeit maßgeblich. Wäre auf den Erlass des Bescheids abzustellen, so könnte eine langsam arbeitende Behörde im Falle der Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine bessere Rangstelle haben als eine solche, die pflichtgemäß so schnell wie möglich tätig wird, was unter Wertungsgesichtspunkten nicht akzeptabel ist.
37 
Mit dem streitigen Bescheid verpflichtet das Regierungspräsidium ... den Antragsteller, den auf dem Betriebsgelände der ... GmbH lagernden, oben näher beschriebenen Abfall ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Gleichzeitig verschafft es sich einen Vollstreckungstitel, um die Ordnungspflicht des Antragstellers zwangsweise durchsetzen zu können. Da das Regierungspräsidium ... wegen der Altmasseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 210 InsO), ist das unverhältnismäßig. Das zeigt ein Vergleich mit der Situation bei zivilrechtlichen Altmasseverbindlichkeiten.
38 
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass Forderungen i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können, weil dafür im Hinblick auf das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert weiter, ließe man trotz der Regelung in § 210 InsO eine Leistungsklage zu, so müsste sich der Insolvenzverwalter gegen Vollstreckungsversuche aus den so erstrittenen Titeln jeweils mit Rechtsbehelfen im Vollstreckungsverfahren wehren, womit der mit den §§ 208 und 210 InsO bezweckte Vereinfachungs- und Beschleunigungsgewinn verspielt wäre (vgl. Urt. v. 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 -, ZIP 2002, 628). Der Bundesgerichtshof folgt dem in ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 101/02 -, BGHZ 154, 358 und Urt. v. 21.07.2011 - IX ZR120/10 -, NJW 2011 3098).
39 
Das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeder Art. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch der Steuerfiskus als Altmassegläubiger nicht mehr aus Steuerbescheiden vollstrecken darf (vgl. Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2008, RN 10 zu § 210, zit. nach beck-online). Es findet daher auch Anwendung auf ordnungsrechtliche Handlungspflichten, denn deren zwangsweise Durchsetzung mittels Zwangsgeld oder Ersatzvornahme führt letztlich ebenfalls zur Belastung der Masse mit einer (öffentlich-rechtlichen) Geldforderung.
40 
In dieser Situation ist der Erlass eines Leistungsbescheids unverhältnismäßig, weil er nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann.
41 
Unter Berufung auf eine Stimme in der Literatur vertritt der Antragsgegner allerdings die Auffassung, bei der immissionsschutzrechtlichen Ordnungspflicht handele es sich um eine objektivrechtliche Pflicht, die der Insolvenzverwalter (ohne Wenn und Aber) aus Mitteln der Masse zu erfüllen habe (vgl. Karsten Schmidt, „Keine Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters? - Die Verwaltungsrechtsprechung als staatliche Investitionsbeihilfe für Umweltkosten“, NJW 2010, 1498 ff.). Danach wäre bei Ordnungspflichten die Unterscheidung zwischen Alt- und Neumasseverbindlichkeiten obsolet.
42 
Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Ihr liegt letztlich der Gedanke zu Grunde, dass eine Gesellschaft - wie die ... GmbH - auch nach der Auflösung im Stadium der Abwicklung bis zur vollständigen Beendigung noch rechtlich handlungsfähig sei und für Verbindlichkeiten voll einstehen müsse, einerlei ob sie aus der Zeit vor der Auflösung stammten oder erst danach neu begründet worden seien. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein Auflösungsgrund, weshalb das Gesagte auch in der Insolvenz gelten müsse, allein mit dem Unterschied, dass nicht mehr die Organe der Gesellschaft in der Pflicht seien, sondern der Insolvenzverwalter. Mit der Grundkonzeption der Insolvenzordnung, die den einzelnen Forderungen - je nach ihrem Entstehungszeitpunkt - eine unterschiedliche Rangordnung zuweist und verschiedene Verfahren zu ihrer Durchsetzung vorsieht, ist diese Auffassung nicht vereinbar. Ordnungsrechtliche Pflichten stünden danach immer an erster Rangstelle. Eine entsprechende Regelung ist in der Insolvenzordnung jedoch nicht enthalten.
43 
Auch das weitere Argument zur Begründung dieser Auffassung, die ordnungsrechtliche Pflicht sei überhaupt keine direkt in Geld umrechenbare Forderung, sondern eine objektivrechtliche Pflicht, greift nicht durch. Ein Grund, warum die ordnungsrechtliche Pflicht des Insolvenzverwalters nicht nach § 45 InsO in Geld umgerechnet werden können soll, ist nicht ersichtlich. § 45 InsO ist auch anwendbar, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Altmasseverbindlichkeiten nur noch quotal befriedigt werden können (vgl. Hefermehl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2008, RN 14 zu § 209, zit. nach beck-online).
44 
Die ordnungsrechtliche Pflicht des Antragstellers kann auch nicht auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage - etwa nach dem Abfallrecht oder dem Bundes-Bodenschutzgesetz - als Neumasseverbindlichkeit qualifiziert werden.
45 
Allerdings kann ein Verwaltungsakt aufgrund einer anderen als der darin genannten Befugnisnorm aufrechterhalten werden, wenn sich die Ermessensgrundlage und der Ermessensrahmen dadurch nicht ändern. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Antragsteller als Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw. als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (vgl. dazu § 148 Abs. 1 InsO) über das Betriebsgrundstück der... GmbH i.S. des § 4 Abs. 2 BBodSchG auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit - anders als im Falle des § 5 Abs. 3 BImSchG - noch einen Tatbestand erfüllt, der seine Eigenschaft als Störer begründet, weshalb entsprechende Ordnungspflichten nach den genannten Gesetzen wohl als Neumasseverbindlichkeiten eingestuft werden müssten.
46 
Aus den Akten und den bislang vom Antragsgegner durchgeführten Ermittlungen ergeben sich jedoch keine tragfähigen Hinweise, dass von den Abfällen auf dem Betriebsgrundstück schädliche Bodenveränderungen nach §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 3 BBodSchG ausgehen könnten, zumal die Filterstäube in BigBags verpackt sind und auch die Salzschlacke und der Ofenausbruch in einer Halle auf Betonboden gelagert sind, wenn auch der bauliche Zustand schlecht ist.
47 
Die Eingriffsermächtigung aus § 21 KrW-/AbfG findet bereits aus Rechtsgründen keine Anwendung, wie sich aus § 9 KrW-/AbfG ergibt. Diese Bestimmung bedeutet zwar nicht, dass die abfallrechtlichen Pflichten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für Betreiber von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht gelten. Sie besagt aber, dass die Konkretisierung und der Vollzug dieser Pflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestimmt wird (vgl. dazu von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Komm., Stand: 3/02, RN 9 zu § 9 KrW-/AbfG und Jarass, BImSchG, Komm., 8. Aufl., 2009, RN 105 zu § 5; a.A. aber ohne Auseinandersetzung mit der Regelung in § 9 KrW-/AbfG Bayer. VGH, Urt. v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 -, ZInsO 2006, 496 = NVwZ-RR 2006, 537).
48 
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Zwangsgeldandrohung, soweit sie sich auf Nr. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 bezieht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, weshalb auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG).
49 
Ungeachtet der Frage, ob die festgesetzte Gebühr als Alt- oder als Neumasseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, ist auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Auch die Gebührenfestsetzung erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Der Erlass der streitigen Verfügung ist dem Antragsteller nicht i.S. des § 4 Abs. 1 LGebG zurechenbar. Wie aus dem Vorstehenden folgt, ist Nr. 2 der streitigen Verfügung wohl rechtswidrig. Nrn. 1, 3 und 4 der streitigen Verfügung einschließlich der korrespondierenden Zwangsmittelandrohungen dürften ebenfalls rechtswidrig sein, weil der Antragsteller den entsprechenden Anordnungen bereits vor ihrem Erlass nachgekommen war, was das Regierungspräsidium ... durch eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG auch hätte feststellen können.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO:
51 
Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hatte, ist dem Antragsteller gemäß §§ 166 VwGO, 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 114 Satz 1 letzter Hs., 121 Abs. 2 und 3 ZPO Rechtsanwältin ... zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts ... niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen. Wegen der Masseunzulänglichkeit können die Kosten aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden. Den Massegläubigern ist es nicht zuzumuten, die Kosten aufzubringen (vgl. dazu Zöller, ZPO, Komm., 26. Aufl., 2007, RN 4 und 10 b zu § 116). Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hatte, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.
52 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Nr. 1.5, 1.6.2, 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 03/04/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 101/02 Verkündet am: 3. April 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO §§ 208 Abs. 1 und 2, 209 Abs. 1 Nr. 3 Die vom
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published on 17/04/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. November 2011 - 3 K 1641/11 - geändert.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 gegen Ziff.
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Annotations

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.