Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. März 2015 - 2 M 7/15

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0325.2M7.15.0A
published on 25/03/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. März 2015 - 2 M 7/15
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Gründe

I.

1

Der Antragsteller richtet sich gegen eine Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm aufgegeben wurde, für die (im Folgenden: (...)) das gemäß § 49 KrWG zu führende Register für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.12.2013 vorzulegen.

2

Die (...) betrieb auf dem Grundstück W-Straße 59 in T-Stadt, OT (N.), eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Verwertungsanlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit Herstellung von Ersatzbrennstoffen. Am 09.08.2012 verstarb der Geschäftsführer der (...), Herr (…). Bei einer Kontrolle der Anlage durch den Antragsgegner am 19.09.2012 wurde ausweislich des Protokolls vom 25.09.2012 (GA Bl. 54 ff.) festgestellt, dass wegen eines selbst auferlegten Annahmestopps keine Abfälle mehr angeliefert würden. Alle zur Behandlung der Abfälle benötigten Maschinen (Brecher, Bagger, Siebmaschine etc.) seien defekt. Ersatzteile würden nicht geliefert. Damit sei zurzeit kein Anlagenbetrieb mehr möglich. Darüber hinaus seien mehrere mit Abfällen gefüllte Container vorgefunden worden, darunter 3 Container mit Asbest, 1 Container mit Altglas, 3 Container mit gemischten Siedlungsabfällen und 2 Container mit gemischten Bau- und Abbruchabfällen.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 13.12.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der (...) eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller auch zum Insolvenzverwalter der E.-Recycling GmbH (im Folgenden: E.) bestellt. Die E. ist 100 %-ige Gesellschafterin der (...) (GA Bl. 125).

4

Noch im Dezember 2012 wurde die Stromversorgung auf dem Anlagengelände der (...) auf Veranlassung des Antragstellers eingestellt, der hierzu von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 18.12.2012 aufgefordert worden war (GA Bl. 62 f.).

5

Am 20.12.2012 führte die (F.) KG im Auftrag des Antragstellers eine Online-Versteigerung durch, wobei u.a. mehrere Container von dem Grundstück W-Straße 59 in T-Stadt an die T. GmbH & Co. KG versteigert bzw. verkauft wurden (BA A Anlage 5). Nach den Angaben von Herrn (...) T., des Prokuristen der T. GmbH & Co. KG, in einer E-Mail vom 26.09.2014 waren die im Januar 2013 übernommenen Container teilweise mit Abfällen befüllt, insbesondere mit Asbest, Gummimatten, Altreifen, KMF Wolle, Erde, Bauschutt und Baumischabfall (BA B Bl. 50).

6

Am 12.02.2013 fand eine weitere Kontrolle des Anlagengeländes der (...) statt. In dem hierüber angefertigten Protokoll vom 05.03.2013 (BA A Anlage 2) wurde festgehalten, dass seit dem 19.09.2012 ein selbst auferlegter Annahmestopp bestehe. Am 02. und 03.01.2013 habe eine Versteigerung der meisten noch vorhandenen Technik stattgefunden, so dass kaum noch Maschinen, Geräte oder Container vorgefunden worden seien. Die noch vorhandenen LKW und Radlader funktionierten nicht. Ein Anliefern von Abfällen erfolge nicht. Mit dem Verkauf der Container seien auch die darin enthaltenen Abfälle mit übergeben worden.

7

Am 04.03.2013 erstellte der Antragsteller einen Verwalterbericht. Hierin hieß es, der Betrieb sei Mitte September 2012 faktisch zum Erliegen gekommen. Aufgrund des Zustands des Betriebsgeländes und der damit verbundenen Kosten- und Haftungsrisiken hätten bislang keine Kaufinteressenten gefunden werden können. Eine Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit sei ihm nicht möglich gewesen. Fortführungsmöglichkeiten schieden aus. An anderer Stelle hieß es, einen wesentlichen Vermögenswert der (...) könnte die behördliche Genehmigung zum Betreiben einer Verwertungsanlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit Herstellung von Ersatzbrennstoffen darstellen. Solche Genehmigungen seien heute nur noch äußerst schwierig zu erhalten.

8

In einem Schreiben vom 10.04.2013 stellte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner klar, dass der Geschäftsbetrieb der (...) nicht endgültig eingestellt worden sei. Es handele sich vielmehr um ein zeitweiliges Ruhen des Betriebes zur Prüfung und Vorbereitung eines Verkaufs der Anlage alternativ zu einer endgültigen Einstellung (BA A Anlage 3).

9

Mit Schreiben vom 24.04.2013 erklärte der Antragsteller gegenüber der E. die Freigabe sämtlicher auf dem Grundstück W-Straße 59 befindlicher Anlagen einschließlich der diesbezüglich erteilten Genehmigungen sowie sämtlicher auf dem vorbenannten Grundstück lagernder Gegenstände, insbesondere Abfälle (GA Bl. 125 f.).

10

Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass der Geschäftsbetrieb der (...) weiterhin ruhe und eine Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen sei (BA A Anlage 3).

11

Mit Bescheid vom 19.08.2014 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf der Grundlage des § 49 Abs. 4 KrWG nach vorheriger Anhörung auf, ihm bis zum 15.09.2014 für die (...) die Registerauszüge für alle eingehenden und ausgehenden Abfälle ab dem 01.01.2012 bis zum 30.12.2013 vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei als letzter Betreiber der Anlage der (...) zur Vorlage der gemäß § 49 Abs. 1 KrWG zu führenden Register verpflichtet. Der Antragsteller habe die Anlage zumindest vorübergehend in der Form eines ruhenden Betriebes weiterbetrieben. Zudem stelle der Verkauf der Container einschließlich der hierin gelagerten Abfälle einen nicht unerheblichen Output aus der Anlage dar. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.09.2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

12

Dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.08.2014 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller sei nicht als Betreiber der Anlage anzusehen. Übernehme ein Insolvenzverwalter eine faktisch stillgelegte Anlage und nehme er deren Betrieb in der Folgezeit nicht mehr auf, sei er grundsätzlich nicht als Betreiber anzusehen. So liege der Fall hier. Die Anlage habe bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen selbst auferlegten Annahmestopp gehabt. Die zum Betrieb der Anlage notwendigen Maschinen und Geräte seien defekt gewesen und Ersatzteile seien nicht mehr geliefert worden. Ein Betrieb der Anlage sei nicht mehr möglich gewesen. Die Geschäftstätigkeit sei zum Erliegen gekommen. Dies stimme auch mit den Erklärungen des Antragstellers überein. Er habe in seinem Verwalterbericht vom 04.03.2013 erklärt, dass der Geschäftsbetrieb Mitte September faktisch zum Erliegen gekommen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dessen Schreiben vom 10.04.2013 und 20.08.2013. Er habe hierin zum Ausdruck gebracht, dass er die Anlage nicht betreibe, der Betrieb ruhe. Auch die nach Aufforderung des Antragsgegners vorgenommene Trennung vom Strom sei eine Bestätigung für den zum Erliegen gekommenen Geschäftsbetrieb. Die Trennung vom Strom sei innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung des Antragstellers zum Insolvenzverwalter erfolgt. Spätestens in diesem Schritt sei die Stillegung der Anlage zu sehen. Es sei unerheblich, dass der Antragsteller die Stilllegung der Anlage bis heute nicht förmlich angezeigt habe. Es komme auf die tatsächliche Einstellung des Betriebes an. Diese sei bereits im September 2012, spätestens jedoch mit der Trennung der Anlage vom Strom erfolgt. Eine Betreiberstellung des Antragstellers werde auch nicht durch die Veräußerung von Containern begründet. Es sei unerheblich, ob der Antragsteller die Container selbst verkauft habe. Der Betrieb einer Anlage erfordere mehr als bloße Veräußerungstätigkeiten. Es müsse betriebsgestaltendes Handeln erkennbar sein. Das sei bei der Versteigerung der Container nicht der Fall gewesen. Zweck der Anlage sei die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gewesen. Die Versteigerung der Abfälle sei hingegen eine betriebsfremde Handlung und Ausdruck des beendeten Geschäftsbetriebes. Hierfür spreche auch, dass neben den Containern auch die Technik versteigert worden sei. Eine Betriebsfortführung habe der Antragsteller offensichtlich nicht angestrebt.

13

Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 22.12.2014 zugestellten Beschluss am 05.01.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 22.01.2015 begründet. Er trägt vor, die ordnungsrechtliche Verpflichtung des Antragstellers knüpfe an das vorübergehende Weiterbetreiben der Anlage in der Form des ruhenden Betriebes an. Eine vorübergehend ruhende Anlage sei einer dauerhaften Betriebseinstellung nicht gleichzusetzen. Zudem handele es sich bei dem Verkauf der Container einschließlich der hierin gelagerten Abfälle um eine Abgabe von Abfällen aus der Anlage. Es handele es sich um die Differenzmenge zu dem Protokoll vom 19.09.2012 von ca. 41 t, für die bislang kein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis erfolgt sei. Würde eine Gewinnerzielungsabsicht des Insolvenzverwalters beim Verkauf von Abfällen deren ordnungsgemäße Entsorgung ausschließen, sei eine Prüfung wegen der Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Nachweisführung durch die zuständige Behörde unmöglich und der Weg einer illegalen Abfallentsorgung eröffnet. Auch wenn das Betreiben der Anlage nicht nachzuweisen sei, habe der Insolvenzverwalter als Besitzer der Abfälle nach den abfallrechtlichen Vorschriften den Nachweispflichten gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen. Die geforderten Register seien Grundlage für die Eröffnung weiterer abfallrechtlicher Verfahren, um durch Rückführung von Abfällen an die Anlieferer Kosten für die Allgemeinheit zu senken.

14

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und trägt vor, er habe die Anlage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht betrieben. Auch die Versteigerung im Januar 2013 begründe seine Betreibereigenschaft nicht. Das folge bereits daraus, dass er bei der Erteilung des Auftrags zur Versteigerung als Insolvenzverwalter der E. und nicht der (...) gehandelt habe. Zudem sei die reine Verwertung des Vermögens der Gemeinschuldnerin keine aktive betriebsgestaltende Tätigkeit. Er könne auch nicht als Besitzer gefährlicher Abfälle herangezogen werden. Der Antragsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass die am 19.09.2012 vorgefundenen Container mit Asbest zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 10.10.2012 noch auf dem Anlagengelände lagerten. Dies habe auch der bei der Kontrolle vom 12.02.2013 anwesende Herr L. nicht behauptet. Auch werde dies weder durch die vom Antragsgegner vorgelegte Rechnung vom 20.12.2012 noch durch die Angaben des Herrn (...) T. belegt. Jedenfalls sei er aufgrund seiner Freigabeerklärung im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr Besitzer der Abfälle gewesen.

II.

15

A. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung der abfallrechtlichen Anordnung bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht, weil der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt.

16

1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 19.08.2014 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Gesetzliche Grundlage für die angefochtene Anordnung ist § 49 Abs. 4 KrWG. Gemäß § 49 Abs. 1 KrWG haben die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:

17

1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie

18

2. die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind. Gemäß § 49 Abs. 4 KrWG sind auf Verlangen der zuständigen Behörde die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen. Hiernach ist der Antragsteller zur Vorlage der in der Anordnung vom 19.09.2014 näher konkretisierten Registerauszüge verpflichtet. Zur Vorlage der Register sind gemäß § 49 Abs. 4 KrWG u.a. die Entsorger von Abfällen im Sinne des § 49 Abs. 1 KrWG verpflichtet. Hierzu zählen die Betreiber von Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 zum KrWG. Wird die betreffende Anlage nicht mehr betrieben, richtet sich die Vorlagepflicht des § 49 Abs. 4 KrWG an denjenigen, der sie zuletzt betrieben hat. Das ist hier der Antragsteller.

19

Betreiber einer – wie hier – immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist insoweit, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt (BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – BVerwG 7 C 38.97 –, juris RdNr. 10; BayVGH, Urt. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208, 22 B 9922 B 99.2209 –, juris RdNr. 40; OVG NW, Urt. v. 01.06.2006 – 8 A 4495/04 –, juris RdNr. 53; VGH BW, Beschl. v. 17.04.2012 – 10 S 3127/11 –, juris RdNr. 4). Ein Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist (BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – BVerwG 7 C 38.97 – a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 – a.a.O.; VGH BW, Beschl. v. 17.04.2012 – 10 S 3127/11 – a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 21.08.2013 – 8 B 612/13 –, juris RdNr. 17; VG Magdeburg, Urt. v. 03.12.2013 – 2 A 232/11 –, juris RdNr. 37). Erforderlich ist eine Fortführung des Betriebs der Anlage durch betriebsgestaltendes Handeln (BVerwG, Beschl. v. 05.10.2005 – BVerwG 7 B 65.05 –, juris RdNr. 4). Eine solche Betriebsfortführung liegt hier vor.

20

a) Der Betrieb der Anlage der (...) war im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingestellt. Der Insolvenzverwalter ist bei einer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Einstellung des Betriebs der Anlage des Gemeinschuldners nicht Betreiber dieser Anlage (OVG BBg, Beschl. v. 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 –, juris RdNr. 14). Eine Anlage wird nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden, d.h. wenn keine auf den Betriebszweck der Anlage gerichteten Handlungen mehr vorgenommen werden und eine Wiederaufnahme solcher Handlungen nicht zu erwarten ist. Die bestimmungsgemäße, technisch-wirtschaftliche Nutzung der Anlage und die für die Aufrechterhaltung ihrer Prozessabläufe notwendigen Betriebshandlungen müssen also vollständig und endgültig aufgegeben worden sein (OVG NW, Urt. v. 01.06.2006 – 8 A 4495/04 – a.a.O. RdNr. 57; VG Magdeburg, Urt. v. 03.12.2013 – 2 A 232/11 – a.a.O. RdNr. 38). Eine derartige endgültige Betriebsaufgabe lag hier im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vor. Zwar wurde nach dem Tod des Geschäftsführers der (...) am 09.08.2012 ein Annahmestopp verhängt, so dass der Anlagenbetrieb zum Erliegen kam. Auch fehlte es an den zur Wiederaufnahme des Betriebs erforderlichen Mitarbeitern, Maschinen und Ersatzteilen. Gleichwohl lag eine endgültige Betriebsaufgabe nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere aus den Schreiben des Antragstellers vom 10.04.2013 und 20.08.2013, in denen dieser erklärte, dass der Betrieb der Anlage nicht endgültig eingestellt sei, sondern nur zeitweilig ruhe und eine Wiederaufnahme des Betriebs nicht ausgeschlossen sei.

21

b) Es kann hier offen bleiben, ob der Antragsteller bereits deshalb als Betreiber der Anlage anzusehen ist, weil er nach Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Anlage nicht sofort stillgelegt, sondern zunächst den Betrieb nur ruhend gestellt und nach Veräußerungsmöglichkeiten gesucht hat. Zwar reicht die reine Inbesitznahme durch den Insolvenzverwalter für eine an den Betrieb der Anlage anknüpfende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 10.11.2009 – OVG 11 N 30.07 – a.a.O. RdNr. 8 ff.; Attendorn, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 40 RdNr. 80; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.08.2006 – BVerwG 7 C 3.06 –, juris RdNr. 14 zum Betrieb einer Deponie; BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 –, juris RdNr. 12 bezeichnet es als "fragwürdig", ob schon die Inbesitznahme als solche für die an die Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpfende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters ausreicht). Eine Betreiberstellung des Insolvenzverwalters kann jedoch dann gegeben sein, wenn er die Anlage nicht sofort nach Inbesitznahme, sondern erst nach einer Überprüfungsphase stilllegt (BayVGH, Urt. v. 04.05.2005 – 22 B 99.2208, 22 B 9922 B 99.2209 – a.a.O. RdNr. 41; gebilligt von BVerwG, Beschl. v. 05.10.2005 – BVerwG 7 B 65.05 – a.a.O.; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 22.10.1998 – BVerwG 7 C 38.97 – a.a.O.). Gleiches kann bei Bemühungen des Insolvenzverwalters zur Veräußerung einer Anlage gelten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.04.2009 – 7 B 838/09 –, juris RdNr. 44). Dies bedarf hier indessen keiner Vertiefung.

22

c) Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller jedenfalls deshalb als Betreiber der Anlage im Sinne des § 49 Abs. 1 KrWG anzusehen, weil er durch die von ihm im Dezember 2012 in Auftrag gegebene Versteigerung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Container registerpflichtige Vorgänge im Sinne des § 49 Abs. 1 KrWG ausgelöst hat. Ein betriebsgestaltendes Handeln des Insolvenzverwalters, mit dem dieser eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 1 KrWG betreibt, liegt auch dann vor, wenn er im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit durch die Veräußerung von Abfällen ein Output aus der Anlage bewirkt und damit gemäß § 49 Abs. 1 KrWG registerpflichtige Vorgänge schafft. So liegt es hier. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller die am 20.12.2012 erfolgte Online-Versteigerung der auf dem Betriebsgelände W-Straße 59 in T-Stadt befindlichen Container als Auftraggeber veranlasst hat. Dies hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23.02.2015 auch eingeräumt. Dieser Vorgang ist dem Betrieb der (...) zuzurechnen. Zwar macht der Antragsteller geltend, er habe nicht als Insolvenzverwalter der (...), sondern der E. gehandelt. Auch heißt es in der Rechnung vom 20.12.2012 "Projekt: E. Recycling GmbH". Zudem ist in der Stellungnahme des Herrn (...) T. vom 26.09.2014 von "Material der E./(...)" bzw. von "Asbest der Firma E." oder "E. Asbest" die Rede. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Online-Versteigerung dem Betrieb der (...) nicht zugerechnet werden kann. Die E. betrieb nämlich – soweit derzeit ersichtlich – auf dem Grundstück W-Straße 59 in T-Stadt keine eigenständige Anlage, sondern ist lediglich 100 %-ige Gesellschafterin der (...) und Eigentümerin des Grundstücks. Tätigkeiten des Antragstellers im Namen der E. sind damit grundsätzlich – so auch hier – dem Betrieb der (...) zuzurechnen.

23

Der Senat geht bei summarischer Prüfung ferner davon aus, dass die im Dezember 2012 im Auftrag des Antragstellers veräußerten Container jedenfalls teilweise mit Abfällen, unter anderem mit Asbest, gefüllt waren und von der T. GmbH & Co. KG Anfang Januar 2013 auch so übernommen wurden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Herrn (...) T. vom 26.09.2014. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht und der Senat hält dies auch nicht für sehr wahrscheinlich, dass die bei der Kontrolle vom 19.09.2012 auf dem Anlagengelände vorgefundenen, mit Abfällen gefüllten Container im Zeitpunkt der Inbesitznahme der Anlage durch den Antragsteller nicht mehr vorhanden waren oder dass, entgegen der Darstellung des Herrn (...) T., die verkauften Container vor der Übergabe noch auf dem Anlagengelände geleert wurden und die darin befindlichen Abfälle auf dem Anlagengelände verblieben.

24

d) Die am 24.04.2013 gegenüber der E. erklärte Freigabe der auf dem Grundstück W-Straße 59 in T-Stadt befindlichen Anlagen, Gegenstände und Abfälle durch den Antragsteller bleibt für seine an die Stellung als Betreiber anknüpfende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 49 Abs. 4 KrWG ohne Auswirkungen. Zwar ist die Freigabe von Gegenständen durch den Insolvenzverwalter rechtlich anerkannt. Sie bewirkt grundsätzlich, dass diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder auflebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 – a.a.O. RdNr. 15 ff.). Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich auf den freigegebenen Gegenstand beziehen, gehen grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Gemeinschuldner über. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Freigabeerklärung wegen der Tatbestandsmerkmale, an welche das Ordnungsrecht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – BVerwG 7 C 22.03 – a.a.O.). Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Daraus folgt, dass sich allein aus den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmung ergibt, welche Wirkungen die Freigabeerklärung hat. Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bleibt danach ordnungsrechtlich ohne Bedeutung, wenn die ordnungsrechtlichen Verpflichtungen auf dem Betrieb der Anlage beruhen (VGH BW, Beschl. v. 17.04.2012 – 10 S 3127/11 – a.a.O. RdNr. 7). So liegt es hier. Anknüpfungspunkt der Vorlagepflicht gemäß § 49 Abs. 4 KrWG ist u.a. die – hier vorliegende – Stellung als (letzter) Betreiber der Anlage.

25

2. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 19.08.2014 Bezug genommen.

26

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 03/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Beseitigung von auf dem Betriebsgelände in V. verbliebenen Abfällen sowie die Entsor
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published on 17/04/2012 00:00

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(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:

1.
die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2.
die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.

(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:

1.
die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2.
die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.

(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.