Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 - 5 K 755/10 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 3.081,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ..., Gemarkung ... ... ... (...). Das landwirtschaftliche genutzte Grundstück hat eine Fläche von 14.279 qm. Der Antragsteller ist ferner Pächter der beiden ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst. Nrn. ... (2.830 qm) und ... (2.140 qm), Gemarkung ... ... ....
Die Beigeladene ist eine Gesellschaft, in der sich sieben Unternehmen der Chemieindustrie zum Zweck der Errichtung und des Betriebs der Ethylenpipeline Süd - im Folgenden: EPS - zusammengeschlossen haben. Mit der EPS soll die erforderliche Infrastruktur für den sicheren und wirtschaftlichen Transport von Ethylen zwischen wichtigen süddeutschen Chemiestandorten und die Anbindung an den bestehenden nordwesteuropäischen Rohrleitungsverbund geschaffen werden. Dazu wird eine Rohrfernleitung mit einer Länge von ca. 360 km und einer Jahreskapazität von bis zu 400.000 t einschließlich aller dafür notwendigen technischen Einrichtungen verlegt. Die EPS verläuft von Münchsmünster in Bayern durch Baden-Württemberg nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz. Die Trassenlänge in Bayern beträgt ca. 100 km, in Baden-Württemberg ca. 190 km und in Rheinland-Pfalz ca. 70 km. Ethylen ist ein chemisches Zwischenprodukt. Es wird für eine Vielzahl von Kunststoffen benötigt, die ihren Einsatz im täglichen Leben, in der Landwirtschaft, in der Automobilindustrie und in vielen weiteren Bereichen finden. Die EPS wird an bereits bestehende Rohrleitungssysteme angeschlossen, und zwar in Bayern an die Pipeline zwischen Münchsmünster und Gendorf/Burghausen (sog. bayerisches Chemiedreieck) und in Ludwigshafen zunächst an die Pipeline bis Frankfurt. Von dort besteht eine Anschlussmöglichkeit an die Pipeline bis Wesseling bei Köln. Die EPS ist zugleich Verbindungsbaustein und Teil eines künftigen gesamteuropäischen geschlossenen Ethylenpipelinenetzes. Die Bedeutung der EPS für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie wurde von der Europäischen Kommission ausdrücklich anerkannt, die eine vom Freistaat Bayern gewährte Beihilfe in Höhe von 44.850.000,-- EUR mit dem gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt hat (Entscheidung vom 12.10.2006, ABl. EU 2007 Nr. L 143/16).
Im Regierungsbezirk Stuttgart wurden Errichtung und Betrieb der EPS mit einem auf der Grundlage von § 20 UVPG erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008, geändert mit Beschluss vom 27.10.2009, zugelassen. Die Rohrleitung mit einem Durchmesser von 0,25 m ist nach dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses im Boden in einer Tiefe von mindestens 1,00 m (Mindestüberdeckung), bei landwirtschaftlichen Flächen mit einer Mindestüberdeckung von 1,20 m zu verlegen. Von der planfestgestellten Trasse sind auch die drei vom Antragsteller bewirtschafteten Grundstücke betroffen. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sind mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängig; der Antragsteller hat jedoch keine Klage erhoben.
In Baden-Württemberg muss die Beigeladene zur Errichtung und zum Betrieb der EPS mehr als 6.000 Gestattungsverträge und Bauerlaubnisse einholen. Mit dem Wegerechtserwerb wurde im Jahr 2007 auf der Basis von Rahmenvereinbarungen mit dem Landesbauernverband Baden-Württemberg und den Kreisbauernverbänden begonnen. Auf der Basis der Rahmenvereinbarung mit den Bauernverbänden ist es der Beigeladenen bis Mitte 2009 gelungen, mehr als 5.000 Gestattungsverträge und Bauerlaubnisse und damit mehr als 90 % des erforderlichen Grunderwerbs auf freiwilliger Basis abzuschließen. Ein vollständiger Erwerb der erforderlichen Wegerechte auf freiwilliger Basis war nicht möglich. Aus diesem Grund mussten die Bauarbeiten in Baden-Württemberg im Juni 2009 vorübergehend eingestellt werden, da infolge damals fehlender Wegerechte keine längeren zusammenhängenden Bauabschnitte mehr vorlagen.
Am 25.11.2009 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylenrohrleitungsanlage in Baden-Württemberg (Baden-Württembergisches Ethylen-Rohrleitungsgesetz, im Folgenden: BWEthylRohrlG) v. 01.12.2009 (GBl. S. 677). Das Gesetz trat am 08.12.2009 in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG dienen die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen der Landesgrenze zum Freistaat Bayern bei Riesbürg und der Landesgrenze zum Land Rheinland-Pfalz bei Eggenstein-Leopoldshafen dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Zur Errichtung und zum Betrieb dieser Rohrleitungsanlage kann enteignet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG). Bestandteil der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 6 m breite Schutzstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BWEthylRohrlG). Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 BWEthylRohrlG für die Dauer der Errichtung gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BWEthylRohrlG).
Ab Mitte Dezember 2009 begann die Beigeladene in den Fällen, in denen eine freiwillige Einigung nicht möglich war, Enteignungs- und Besitzeinweisungsanträge bei den Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart zu stellen. Insgesamt wurden 114 Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren eingeleitet. Nach der Einleitung der Verfahren konnte bisher in 35 Fällen eine gütliche Einigung erzielt werden. 18 Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse sind bestandskräftig geworden. Insgesamt konnten in Baden-Württemberg bislang insgesamt 120 km Leitung zusammenhängend gebaut werden.
Mit Schreiben vom 15.12.2009 stellte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Stuttgart bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... des Antragstellers einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignung soll sich als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines 6 m breiten Schutzstreifens (jeweils in einer Breite von 3 m beidseits der Leitungsachse der Rohrleitung) auf eine Schutzstreifenfläche von 942 qm erstrecken. Ferner beantragte die Beigeladene die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Schutzstreifenfläche sowie zusätzlich in den vorzeitigen Besitz eines Arbeitsstreifens mit einer Breite von 16 m (sog. Arbeitsstreifenfläche von 2.367 qm), wobei die Schutzstreifenfläche innerhalb der Arbeitsstreifenfläche liegen soll. Gleichfalls mit Schreiben vom 15.12.2009 beantragte die Beigeladene bezüglich der beiden Pachtgrundstücke des Antragstellers (Flst. Nrn. ... und ...) für die Durchführung der Baumaßnahmen die (Teil-)Enteignung durch Besitzentzug von Arbeitsstreifenflächen (Flst. Nr. ...: 577 qm; Flst. Nr. ...: 489 qm) für einen 16 m breiten Arbeitsstreifen sowie die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Arbeitsstreifenflächen. Von den Arbeitsstreifenflächen sollen wiederum ein 6 m breiter Schutzstreifen umfasst sein (Flst. Nr. ...: 217 qm Schutzstreifenfläche; Flst. Nr. ... 183 qm Schutzstreifenfläche). Zur Begründung der erstrebten vorzeitigen Besitzeinweisungen führte die Beigeladene aus, der sofortige Beginn vorbereitender Maßnahmen und der Bauarbeiten sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Jede Verzögerung führe zu einer Verzögerung der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage insgesamt mit schwerwiegenden Nachteilen, die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden müssten. Die Pipeline werde den Ausbau von Chemie- und Petrochemiestandorten in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz stärken. Der Pipelinebau in Baden-Württemberg bewirke Investitionen in Höhe von 70 Mio. EUR. Die sofortige Ausführung des Lückenschlusses der Pipeline in Baden-Württemberg sei dringend geboten. Jede weitere Verzögerung der Durchführung der Bauarbeiten führe zu erhöhten Projektkosten mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die privaten Trägergesellschaften der Beigeladenen. Aufgrund der bereits eingetretenen Verzögerung von neun Monaten (Verzögerung der geplanten Inbetriebnahme von März 2010 auf Dezember 2010) hätten sich die Projektkosten bereits um rd. 18 Mio. EUR erhöht. Jede weitere Verzögerung der Bauarbeiten in Baden-Württemberg habe eine Erhöhung der Projektkosten in Höhe von mindestens zwei Mio. EUR pro Monat zur Folge. Das EPS-Projekt wandle sich damit schon jetzt von einem „low profit“-Projekt mit geringer Rendite zu einem „no profit“-Projekt für die Gesellschafter. Die Erhöhung der Baukosten sei auch im öffentlichen Interesse zu vermeiden, weil für den Bau der Pipeline öffentliche Fördergelder verwendet würden. Es sei beabsichtigt, die Bauarbeiten in Baden-Württemberg in fünf Baulosen durchzuführen. Der Baubeginn in den verschiedenen Losen sei zwischen dem 15.03.2010 und dem 28.05.2010 vorgesehen. Dabei seien Bauzeitenbeschränkungen sowie Beschränkungen bei der Durchführung von Holz- und Rodungsarbeiten zu berücksichtigen. Die Bauarbeiten in Baden-Württemberg sollten Ende August 2010 abgeschlossen sein. Danach schließe sich die Phase der Inbetriebnahme von etwa drei Monaten an. Zur Vermeidung weiterer Projektkosten sei es zwingend erforderlich, dass die Beigeladene alle Grundstücke zur Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen und zur Ausführung der Baumaßnahmen schnellstmöglich betreten könne. Die Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens sei damit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gegeben. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, das über das öffentliche Interesse an der Realisierung des Projekts hinausgehe.
Mit Schreiben vom 07.01.2010 gab das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu den Anträgen der Beigeladenen auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen. Am 18.01.2010 schloss der Antragsteller mit der Beigeladenen einen Gestattungsvertrag bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... und erteilte bezüglich dieses Grundstücks sowie der beiden Pachtgrundstücke Flst. Nrn. ... und ... die Erlaubnis zum Bau der Ethylenpipeline. Mit Schreiben vom 29.01.2010 widerrief der Antragsteller den Gestattungsvertrag sowie die Bauerlaubnis. Mit Schriftsatz vom 02.02.2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die Anträge der Beigeladenen auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen zurückzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Planfest-stellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb der EPS sei rechtswidrig; die hiergegen erhobenen Klagen entfalteten auch bezüglich des Antragstellers aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für eine sofortige Besitzeinweisung lägen nicht vor; die sofortige Ausführung des Vorhabens sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Am 10.02.2010 führte das Regierungspräsidium Stuttgart in den Verfahren zur Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 wurde zugunsten der Beigeladenen das Grundstück Flst. Nr. ... des Antragstellers mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet und die Beigeladene vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche von 2.357 qm (Arbeitsstreifenfläche) dieses Grundstücks eingewiesen. Mit Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 wurde die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen der beiden Pachtgrundstücke des Antragstellers eingewiesen (Flst. Nr. ...: Arbeitsstreifenfläche 577 qm, Schutzstreifenfläche 217 qm; Flst. Nr. ...: Arbeitsstreifenfläche 489 qm, Schutzstreifenfläche 183 qm). Die Wirksamkeit der Besitzeinweisungen wurde auf den Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der beiden Beschlüsse festgesetzt. Zur Begründung der vorzeitigen Besitzeinweisung führte das Regierungspräsidium aus, eine weitere Verzögerung der Realisierung des Projekts sei nach den überzeugenden Darstellungen der Beigeladenen mit einem derart hohen finanziellen Mehraufwand verbunden, dass damit die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens konkret gefährdet wäre. Dies zeigten nicht zuletzt die Überlegungen führender Chemieunternehmen, bei Ausbleiben der Fertigstellung des Vorhabens die geplanten Investitionen im Ausland zu tätigen. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Beigeladenen hätten sich die Projektkosten durch die bisherigen Verzögerungen schon um rd. sechs Mio. EUR erhöht, und jede weitere mehrmonatige Verzögerung der Inbetriebnahme würde zu weiteren Mehrkosten in Millionenhöhe führen. Die umgehende Fertigstellung der Leitung diene nicht zuletzt der zielgerichteten und sparsamen Verwendung von steuerfinanzierten Fördermitteln. Die Pipeline sei lückenlos planfestgestellt und weitgehend in Bau bzw. schon gebaut. Fertigstellung und Inbetriebnahme seien jedoch nur möglich, wenn die Baulücken geschlossen würden. Angesichts der bereits getätigten Investitionen und der positiven Auswirkungen auf Arbeitsplätze in Deutschland werde es immer dringender, dass die Pipeline tatsächlich genutzt werden könne. Die Beigeladene habe in ihrer Antragsbegründung ausführlich und schlüssig dargelegt, dass eine weitere Verzögerung beim Bau der EPS eine konkrete Gefahr für Arbeitsplätze insbesondere in der bayerischen und rheinland-pfälzischen Chemieindustrie zur Folge hätte. Hinzu komme, dass der Transport des Ethylens in der Pipeline die sicherste und umweltfreundlichste Möglichkeit darstelle und jeder Tag eines weiteren Verzugs die Ziele des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG beeinträchtige. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass ein Handeln des Bauherrn auf eigenes Risiko erfolge und eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit damit nicht begründet werden könne. Hier sei jedoch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bereits von mehreren Ländern sei in Form von entsprechenden Gesetzen festgestellt worden, dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Wohl der Allgemeinheit entspreche. Allein in Baden-Württemberg handele es sich um mehr als 6.000 Grundstücksbetroffene. Es sei der Beigeladenen nicht zumutbar mit dem Baubeginn zu warten, bis alle Betroffenen den Rechtsweg ausgeschöpft hätten.
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Am 02.03.2010 hat der Antragsteller gegen die beiden Beschlüsse vom 10.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
11 
Mit Beschluss vom 14.04.2010 - 5 K 755/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den beiden Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorzeitige Besitzeinweisung scheitere daran, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten sei. Bei der EPS handele es sich um ein Vorhaben, das weder - wie der Bau von Verkehrsanlagen, Energie- oder Wasserversorgungseinrichtungen durch einen Hoheitsträger - einen unmittelbaren Gemeinwohlbezug aufweise noch einen mittelbaren Gemeinwohlbezug zum Bereich der Daseinsvorsorge habe. Das Vorhaben der Beigeladenen diene vielmehr zuvörderst und unmittelbar den privaten wirtschaftlichen Geschäftszwecken der auch privatrechtlich organisierten Unternehmen. Gemeinwohlbelange seien lediglich als mittelbare Folge dieser privaten wirtschaftlichen Investitionen der Beigeladenen berührt. Die mittelbar von der Investition erhofften positiven Wirkungen für die Allgemeinheit, die das Gesetz nenne, könnten jedenfalls nicht kurzfristig eintreten. Es gehe um den Ausbau und die Stärkung des Chemie- und Pretrochemiestandorts Baden-Württemberg und die damit verbundene positive Entwicklung für Steuern zahlende Unternehmen und die Schaffung, Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Diese Ziele seien zu allgemein, als dass sie bereits für sich die Dringlichkeit der hier in Frage stehenden konkreten Baumaßnahme begründen könnten. In den Beschlüssen vom 10.02.2010 werde die Dringlichkeit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beigeladenen in erster Linie mit Mehrkosten begründet, die der Beigeladenen im Falle einer weiteren Verzögerung des Baus der Ethylenpipeline entstünden. Die Steigerung der Baukosten eines privaten Investors im Rahmen der Verwirklichung eines unmittelbar privatnützigen Vorhabens, welches nur mittelbar gemeinnützigen Zwecken diene, rechtfertige indes keine Dringlichkeit i.S. des § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG. Soweit die Dringlichkeit unter Hinweis auf die Ziele des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG - Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit - begründet werde, legten die Beschlüsse nicht nachvollziehbar dar, anhand welcher konkreten Kriterien die zwei Verbesserungen zu messen seien. Mangels einer diesbezüglichen Substantiierung fehle es an schlüssigen qualitativen und quantitativen Angaben, anhand derer zu bewerten und gewichten wäre, ob umwelt- und/oder gefahrenbezogene Vorteile sogleich eine spürbare, die Dringlichkeit gebietende Verbesserung zur Folge hätten. Schließlich zeige der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens die fehlende Dringlichkeit für das Gemeinwohl. Obwohl der Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.2008 keine enteignende Vorwirkung habe, habe der Gesetzgeber sich noch fast eineinhalb Jahre Zeit gelassen, ein entsprechendes Gesetz zur Enteignung zu verabschieden. Schließlich erscheine auch fraglich, ob dieses Gesetz den bei Enteignungen zugunsten von Privaten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die vertiefte Prüfung, ob an die im Gesetz bezüglich der Art und Anzahl von Betrieben und Arbeitsplätzen nicht näher dargelegten Entwicklungschancen als besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches Enteignungen rechtfertigen könne, zu qualifizieren seien, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zweifelhaft sei ferner die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Vorkehrung zur dauerhaften Sicherung des angestrebten Enteignungszwecks. Gesichert seien nur die Errichtung und der Betrieb der Ethylenrohrleitungsanlage als solche, nicht aber die weiteren durch den Betrieb angestrebten Enteignungszwecke wie die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
12 
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
13 
Der Antragsgegner führt zur Beschwerdebegründung aus: Der Enteignungszweck sei im Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz hinreichend genau bestimmt. Insoweit stehe dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG genannten vielfältigen Gesichtspunkte beträfen erhebliche arbeitsmarkt-, wirtschaftsstruktur- und umweltpolitische Interessen, deren Realisierung dem Wohl der Allgemeinheit diene. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe auch die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die ebenfalls betroffenen Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz nicht außer Acht lassen dürfen. Das Allgemeinwohl ende nicht an den Landesgrenzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der angestrebte Enteignungszweck auch hinreichend gesichert. Eine konkrete Sicherung von Arbeitsplätzen zu verlangen, würde die Anforderungen an den Gesetzgeber überspannen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestünden besondere Anforderungen an die gesetzliche Kon-kretisierung des Enteignungszwecks, nicht aber an seine Sicherung. Das Bundesverfassungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die mittelbaren Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit nach den besonders konkret gefassten Feststellungen des Gesetzgebers in einem kausalen Zusammenhang zu der Verwirklichung des Vorhabens stünden. Die konkreten gesetzlichen Vorkehrungen und Vorgaben für den mit der Beigeladenen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG) reichten mithin als gesetzliche Sicherungsmaßnahme aus. Die erforderliche Abwägung mit den widerstreitenden Interessen sei sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Enteignungsbehörde vorgenommen worden. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe sich sehr intensiv mit den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und Gemeinden auseinandergesetzt. Auch die Enteignungsbehörde sei dem Abwägungsgebot nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bau der Pipeline auch dringlich. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass ein sofortiges Tätig-werden zur Abwendung eines erheblichen Schadens für die Allgemeinheit unumgänglich sein müsse. Vorausgesetzt werde lediglich ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Bedeutsam könnten neben den zeitlichen Erwägungen u.a. auch technisch konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden könne oder die Gefahr erheblicher Mehrkosten bestehe.
14 
Die Beigeladene führt zur Beschwerdebegründung aus, ein dringendes öffentliches Interesse liege vor, wenn durch die vorzeitige Besitzeinweisung von der Allgemeinheit wesentliche Nachteile abgewendet oder ihr wesentliche Vorteile erhalten blieben, die bei der Ausführung des Vorhabens erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten gerichtlichen Verfahrens gegen den Enteignungsbeschluss verloren gingen. Die vorzeitige Besitzeinweisung diene zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundstücksflächen umzusetzen. Vorausgesetzt werde ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Dagegen verlange das Merkmal der Dringlichkeit nicht, dass das Bauvorhaben sinnvoll schlechterdings ausschließlich sofort verwirklicht werden könne und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliege. Die zeitnahe Fertigstellung der EPS sei für die Sicherung und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Chemieindustrie in Süddeutschland von entscheidender Bedeutung. Im bayerischen Chemiedreieck bestehe eine Abhängigkeit zwischen Ethylenerzeugern und Ethylenverbrauchern, die beim Wegfall eines Ethylenerzeugers oder -verbrauchers im schlimmsten Fall zu einem Dominoeffekt mit einem sukzessiven Ausscheiden der anderen Hersteller bzw. Verbraucher führen könne. Letztlich drohe der Zusammenbruch des gesamten Ethylenverbundes mit seinen Arbeitsplätzen (vgl. LT-Drs. 14/5171, S. 14). Der baden-württembergische Gesetzgeber habe diese Gefahr erkannt und deshalb zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und damit zum Schutz des Wirtschaftsstandortes und der dort vorhandenen Arbeitsplätze eine Enteignungsmöglichkeit geschaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BWEthylRohrlG). Zur Beseitigung der mit dem Dominoeffekt verbunden latenten Gefahren für die Arbeitsplätze und den Wirtschaftsstandort Bayern sei die zeitnahe Errichtung der EPS dringend erforderlich. Der Gesetzgeber habe auch zu Recht entschieden, dass der Bau der EPS für den Anschluss der Chemie- und Petrochemiestandorte in Bayern an den nordwesteuropäischen Ethylenverbund (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG) und für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 BWEthylRohrlG) und damit für die Sicherung der Arbeitsplätze in Deutschland von zentraler Bedeutung sei. Die EPS spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylenpipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen Industrieinseln verbinden solle. Auch zur Umsetzung der vom Gesetzgeber für die Ansiedlungsmöglichkeiten von Unternehmen herausgestellten Chancen sei die baldige Herstellung der EPS dringlich. Eine langjährige Verzögerung der Inbetriebnahme der EPS hätte zwangsläufig zur Folge, dass keine Investitionsentscheidungen getroffen würden. Dies hätte negative Auswirkungen für die vom Gesetzgeber prognostizierte Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandorts Baden-Württemberg. Zur Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit sei die baldige Herstellung der EPS ebenfalls dringend geboten. Der Gesetzgeber habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Pipelinetransport im Hinblick auf die CO2-Emissionen und die Sicherheit jedem anderen Transportmittel bei weitem überlegen sei. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit einer Baumaßnahme müssten des weiteren die bautechnischen Belange gewürdigt werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen baulichen Verwirklichung einer Rohrleitungsanlage könne auch dadurch bestimmt werden, dass die Errichtung im Zeitpunkt der Besitzeinweisung bereits so weit fortgeschritten sei, dass eine Unterbrechung des Fortgangs Erschwernisse hervorrufe. Schließlich könne auch die Vermeidung von Mehrkosten für den Vorhabenträger ein Argument für die Besitzeinweisung sein, wenn ständig steigende Kosten die Wirtschaftlichkeit des Projekts generell gefährdeten. In diesem Fall werde die Verwirklichung des Projekts und damit seiner positiven Auswirkungen für das Allgemeinwohl mit immer länger dauernden Verzögerungen immer unwahrscheinlicher. Nach einer Abwägung aller Interessen hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die zeitnahe Errichtung der EPS im Allgemeinwohlinteresse dringlich sein. Das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf seinem Grundstück sei geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an der baldigen Fertigstellung der EPS. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei nur vorläufig. Werde der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluss aufgehoben, so sei der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene habe für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten. Die EPS könne nach einem für den Antragsteller erfolgreichen Hauptsacheverfahren auch in technischer Hinsicht wieder entfernt werden. Der Besitzeinweisungsbeschluss stelle im Übrigen sicher, dass für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstünden. Ihm würden alle durch die Baumaßnahmen entstehenden Flur- und Aufwuchsschäden entschädigt. Die landwirtschaftliche Nutzung könne nach Durchführung der Baumaßnahmen wieder uneingeschränkt fortgeführt werden. Die Belastung des Eigentums mit einem Durchleitungsrecht sei zwar eine Enteignung, bei der Interessenabwägung dürften aber die Auswirkungen der Enteignung auf das Eigentumsgrundrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Hier sei die Eigentumsgarantie lediglich am Rande betroffen. Dem Antragsteller werde gerade nicht durch Vollentzug des Eigentums Haus und Hof genommen, die Nutzung, die den Kernbereich des Eigentums für ihn ausmache, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung, bleibe auch nach der Enteignung uneingeschränkt möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfülle das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Enteignungen zugunsten Privater. Nach der Rechtsprechung sei eine Enteignung zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Schaffung von Arbeitsplätzen zulässig. Ein Eingreifen des Gesetzgebers sei nicht erst dann zulässig, wenn sich ganze Branchen bereits im Niedergang befinden. Die dauerhafte Erreichung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Enteignungszwecke durch das Baden-Württem-bergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz sei gewährleistet. Der Gesetzgeber mache in § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG konkrete Vorgaben für die dauerhafte Gemeinwohlsicherung. Diese Maßgaben genügten den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an eine dauerhafte Sicherung des Ent-eignungszwecks bei Enteignungen zugunsten Privater. Der Gesetzgeber verlange eine Betriebspflicht für die Leitung. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers würden über den Leitungsbetrieb auch die mittelbar mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlzwecke ausreichend gesichert.
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Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
16 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.04.2010 - 5 K 755/10 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
18 
die Beschwerden zurückzuweisen.
19 
Er trägt vor, die Beschwerden seien unbegründet. Das überwiegende Aufschubinteresse des Antragstellers ergebe sich daraus, dass es an dringenden Gründen des Allgemeinwohls für die vorzeitige Besitzeinweisung fehle und dass das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz als Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig und nichtig sei. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen an eine privatnützige Enteignung nicht eingehalten. Die Enteignung für die EPS sei entgegen der gesetzgeberischen Fiktion, die die Grenzen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative überschreite und willkürlich ein angebliches Gemeinwohl erfinde, nicht im dringenden öffentlichen Interesse geboten. Es fehle zudem an der ausreichenden Sicherung des Enteignungszwecks. § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG richte sich als einzige Sicherungsmaßnahme darauf, dass sich der Beigeladene in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg verpflichte, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen den diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten. Allein daraus solle dann sozusagen automatisch das Erreichen und die dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme folgen. Nirgends würden die vom Antragsgegner beschworenen arbeitsmarkt-, wirtschafts-, struktur- und umweltpolitischen Interessen gesichert. Weiter ergebe sich ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers daraus, dass die angefochtenen Bescheide inhaltlich nicht hinreichend bestimmt seien. Die Bescheide setzten unter Ziff. III. 4. bzw. II. fest, dass Folgeschäden, die nach Ablauf von drei Jahren einträten, nach Maßgabe „der Vereinbarungen mit den Kreisbauernverbänden und dem Landesbauernverband e.V.“ ausgeglichen werden müssten. Diese Vereinbarungen hätten den Bescheiden nicht beigelegen. Der objektivierte Adressat könne den Regelungsgehalt aus den Bescheiden daher nicht abschließend erkennen. Die entsprechenden Unterlagen seien erst im Gerichtsverfahren nachgereicht worden. Die Vorlage im Prozess durch die Beigeladene ändere nichts an der fehlenden Bestimmtheit der Bescheide auf Enteignung und sofortige Besitzeinweisung. Maßgebliche Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der 10.02.2010. Das überwiegende Aufschubinteresse des Antragstellers bestehe auch deshalb, weil der vorgesehene Umfang der einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht vom Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz gedeckt sei. Ausweislich des angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 10.02.2010 laute der Wortlaut der einzutragenden persönlichen Dienstbarkeit:
20 
„Die Antragstellerin erhält die Befugnis, in dem mit einem Abstand von 3 m beidseits zur Leitungsachse verlaufenden Schutzstreifen von 942,00 qm bei Grundstück Flst. Nr. ... eine ausschließlich für den Transport von Ethylen bestimmte Leitung mit der Dimension DN 250 (250 mm Durchmesser) nebst Steuerkabel, Kathodenschutzkabel und sonstigen Zubehörteilen (Schilderpfähle, Messpfähle, Lüftungsrohre, Messkontakte) zu verlegen, dort zu belassen und zu betreiben, im Bedarfsfalle auszubessern, unwesentlich zu ändern (vorbehaltlich einer eventuell erforderlichen Genehmigung der Planfeststellungsbehörde) und auszuwechseln sowie das Grundstück für diese Zwecke zu betreten und zu nutzen. Die Antragstellerin darf sich hierzu auch Dritter bedienen, auf die sich das Betretungs- und Benutzungsrecht erstreckt. Die Beteiligten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können und dürfen derartige Maßnahmen durch Dritte auch nicht gestatten. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern freizuhalten; er kann jedoch weiter landwirtschaftlich genutzt werden.“
21 
Diese Dienstbarkeit enthalte eine Belastung des Eigentümers mit der aktiven Pflicht zur Freihaltung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern. Es gebe jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung des belasteten Eigentümers zu einem aktiven Tun. Mit der zugelassenen Überlassung der Ausübung durch Dritte werde zudem die vermeintliche Bindung der Enteignung an den Gemeinwohlzweck gefährdet, wofür es ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei auch inhaltlich zu unbestimmt, soweit sie sich darauf beziehe, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder des Zubehörs gefährden könnten. Schließlich bestehe ein überwiegendes Aufschub-interesse des Antragstellers, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei. Art. 14 GG ermögliche den Zugriff auf das besonders geschützte Individualeigentum nur in Vollzug eines rechtsfehlerfreien Planfeststellungsbeschlusses.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
23 
Die fristgerecht erhobenen (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
24 
Der Antrag des Antragstellers ist zwar statthaft (vgl. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO; § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 10.02.2010 sind mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der sofortigen Besitzeinweisungen das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren von den Folgen des Vollzugs der Besitzeinweisungsbeschlüsse verschont zu bleiben.
25 
1. Die Bescheide sind formell rechtmäßig.
26 
a) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nach § 6 Abs. 1 BWEthylRohrlG i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 LEntG die sachlich und örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
27 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Bescheide hinreichend bestimmt (§ 37 LVwVfG). Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 37 Rn. 5). Zulässig sind auch Bezugnahmen auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen, Pläne etc. (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 7). Hier waren die im Zusammenhang mit den Regelungen zur Entschädigung in Bezug genommenen Vereinbarungen mit dem Landesbauernverband Baden-Württemberg und mit den Kreisbauernverbänden dem Antragsteller nicht erst während des Gerichtsverfahrens, sondern bereits mit dem Angebotsschreiben der Beigeladenen vom 26.11.2009 bekanntgegeben worden. Diesem Schreiben waren die beiden Rahmenvereinbarungen als Anlagen beigefügt. Damit war für den Antragsteller erkennbar, nach welchen Maßstäben etwaige Folgeschäden ersetzt werden sollen.
28 
2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
29 
Gegenstand der summarischen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die mit der Klage angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse im vollen Umfang, auch wenn die Beschlüsse lediglich bezüglich der vorzeitigen Besitzeinweisung sofort vollziehbar sind. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren, weil die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Enteignung zulassen, zugleich dringlich sein müssen, um die sofortige Ausführung des Vorhabens zu rechtfertigen (§ 37 Abs. 1 LEntG). Ergeht - wie hier - der Besitzeinweisungsbeschluss zeitgleich mit dem Enteignungsbeschluss, so hängt die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, deshalb auch davon ab, ob an der Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses ernstliche Zweifel bestehen (VGH BW, Beschl. v. 05.03.2001 - 10 S 2700/00 - NVwZ-RR 2001, 562).
30 
Rechtsgrundlage für die Enteignungsmaßnahmen - hier die Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen - ist § 3 BWEthylRohrlG i.V.m. § 28 LEntG. Nach § 28 Abs. 1 LEntG entscheidet die Enteignungsbehörde, soweit eine Einigung nicht zustande kommt, durch Beschluss über den Enteignungsantrag. Die materiellen Anforderungen an die Enteignung ergeben sich aus § 3 BWEthylRohrlG. Danach ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Die - hier vorgesehene - zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten beinhaltet eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - BVerfGE 45, 297 <338 f.>; Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 <27>; Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - BVerfGE 56, 249 <260>; Beschl. v. 12.03.1986 - 1 BvL 81/79 - BVerfGE 72, 66 <76>).
31 
Enteignungsbetroffene Bürger können eine umfassende Prüfung enteignender Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <111>). Insbesondere kann eine Enteignung nur auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <322 f.> und Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - a.a.O. S. 262 f.), so dass eine Enteignung, die nicht auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigung beruht, schon dem Grunde nach unzulässig ist.
32 
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
33 
aa) Die Fachgerichte sind durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 <389>). Der Senat hat bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes, so dass er offen lassen kann, ob in diesen Fällen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht kommt, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsnorm verfassungswidrig ist (so Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 267 f.) oder ob die Verfassungsmäßigkeit der von der Behörde angewandten Norm im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO zum materiellen Prüfprogramm gehört, ohne dass insoweit ein von den allgemeinen Grundsätzen abweichender Prüfungsmaßstab gilt (so J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 82).
34 
bb) Die Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 GG. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und das Recht der Enteignung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 14 GG). Da er für den hier in Rede stehenden Teilbereich des Rechts der Wirtschaft, den Transport von chemischen Grundstoffen mittels Rohrleitungen, bisher keinen Gebrauch gemacht hat und auch kein Gesetz über Enteignungen für Rohrleitungsanlagen erlassen hat, stand dem Land gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungs-gesetz zu.
35 
cc) Das Gesetz ist mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Es handelt sich um ein zu einer Administrativenteignung ermächtigendes Enteignungsgesetz, da § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG dem Vorbild anderer Fachplanungsgesetze folgend (vgl. § 22 AEG, § 19 FStrG, § 28 LuftVG, § 30 PBefG, § 7 MBPlG, § 40 StrG, § 65 WG) die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dahin konkretisiert, dass das Zwangsinstrument der Enteignung nur eingesetzt werden darf, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Welche Eigentümer bzw. Pächter in welchem Umfang letztlich von der Enteignung betroffen sein sollen, bleibt nach der gesetzlichen Regelung dem Enteignungsverfahren vorbehalten.
36 
Die Vorschriften des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein eine Enteignung generell zulassendes Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241). Der zunächst erforderliche „qualifizierte Enteignungszweck“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <285>), d.h. ein hinreichend konkreter (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 u.a. - BVerfGE 24, 367 <403 f.>; Beschl. v. 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - a.a.O. S. 261; Beschl. v. 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 <259>; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.) und bestimmter (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O., S. 287; Urt. v. 10.03.1981, a.a.O.) Enteignungstatbestand lässt sich dem Gesetz ohne weiteres entnehmen. Eine Enteignung soll nach § 2 Abs.1 BWEthylRohrlG allein zu dem Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zulässig sein. Die Frage, ob die Enteignung letztlich auch im Einzelfall vom Allgemeinwohl getragen wird, ist nicht vom Gesetzgeber, sondern erst im Enteignungsverfahren zu prüfen.
37 
Mit dem Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ steht ein abstrakter, unbestimmter Rechtsbegriff in Rede, der eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken erfassen soll. Da die Enteignung in einem „komplementären“ Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht, ist dieser Begriff nicht gleichbedeutend mit demselben Begriff in Art. 14 Abs. 2 GG. Vielmehr müssen - bei typisierender Betrachtung des Gesetzgebers - Gründe des allgemeinen Wohls vorliegen, denen der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. 08.07.1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263). Dabei ist das „Wohl der Allgemeinheit“ von den „Interessen der Allgemeinheit“ i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu unterscheiden; dieses ist nicht mit einem einfachen öffentlichen Interesse identisch, so dass nicht zu jedem von der öffentlichen Hand verfolgten Zweck enteignet werden darf. Vielmehr bedarf es besonders schwerwiegender, gewichtiger, dringender öffentlicher Interessen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - a.a.O. S. 289; Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71). Der Zugriff auf das Eigentum ist deshalb nur zulässig, wenn er - was typischerweise bei der Erfüllung „öffentlicher Aufgaben“ in Betracht kommt - einem besonderen, überindividuellen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O. S. 389; Urt. v. 12.11.1974, a.a.O. S. 180; Urt. v. 20.03.1984, a.a.O. S. 257; Urt. v. 24.03.1987, a.a.O. S. 289). Dass darüber hinaus bereits das Vorhaben auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert sein müsste, verlangt Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - BVerwGE 117, 138); dies lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen.
38 
Inhaltlich bezweckt das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz, das an sich privatnützige Vorhaben der Rohrleitungsanlage, zu dessen Verwirklichung nicht in Rechte Dritter eingegriffen und insbesondere nicht enteignet werden dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 7 C 21.89 - NVwZ 1990, 969; Urt. v. 10.02.1978 - 4 C 25. 75 - ZfW 1978, 363), für auch gemeinnützig zu erklären. Bei der Enteignung zugunsten privater Unternehmen sind spezifische, erhöhte Anforderungen einzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss vom 10.09.2008 (- 1 BvR 1914/02 - WM 2009, 422) die in der Boxberg-Entscheidung (BVerfGE 74, 264) aufgestellten Grundsätze bestätigt und wie folgt zusammengefasst:
39 
„Der Person des Begünstigten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung zu. Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muss. Ist die Enteignung zu diesem durch das Grundgesetz vorgegebenen und durch den Gesetzgeber hinreichend festgelegten Ziel erforderlich, kommt es für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf an, ob sie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers öffentlicher Verwaltung erfolgt (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <284 f.>). Bei einer Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, hat der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber unzweideutig gesetzlich festzulegen, ob und für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Auch muss - soll zugunsten eines Privaten enteignet werden - gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird; nur dann fordert das allgemeine Wohl die Enteignung. Ist bereits der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird. Kann sich der Nutzen für das allgemeine Wohl demgegenüber nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst, sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ergeben, reichen solche Vorkehrungen nicht aus. Dann müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des nur mittelbar erfüllten Enteignungszwecks gestellt werden. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet hier eine so genaue gesetzliche Beschreibung des Enteignungszwecks, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung insoweit nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Es bedarf darüber hinaus differenzierter materiell- und verfahrensrechtlicher Regelungen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz im Interessendreieck Gemeinwohl-Enteigneter-Begünstigter im Einzelfall Rechnung getragen und insbesondere die Erforderlichkeit der Enteignung sorgfältig geprüft wird. Schließlich ist unabdingbar, dass der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibt, sondern auf Dauer garantiert ist. Dazu ist eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <285 f.>).“
40 
Ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zu rechtfertigen vermag, ist - auch auf der Ebene des Enteignungsgesetzes - nur durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers bzw. Pächters an der Erhaltung seiner Eigentums- bzw. Pachtsubstanz zu bestimmen, wobei ein öffentliches Interesse an der Enteignung seinerseits nur besteht, wenn es die gegen das Enteignungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002, a.a.O.; Urt. v. 12.12.2000 - 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248 zum Erlass einer Entwicklungssatzung; Brünneck, NVwZ 1986, 425 <427>).
41 
Bei der Festlegung der konkreten Allgemeinwohlbelange für ein bestimmtes Vorhaben steht dem Gesetzgeber ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Im demokratischen Verfassungsstaat ist es vor allem Aufgabe des Gesetzgebers, kraft seiner demokratischen Legitimation im Rahmen seiner politischen Gestaltungsfreiheit das Wohl der Allgemeinheit zu konkretisieren. Das Gemeinwohlerfordernis entfaltet Bedeutung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht: Der Gesetzgeber muss sein Gemeinwohlverständnis offen ausweisen, den öffentlichen Zweck im Gesetz hinreichend klar zum Ausdruck bringen und dafür die demokratische Verantwortung übernehmen (Depenheuer in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rn. 425). Die politischen Einschätzungen und Prognosen des Gesetzgebers sind im Rahmen sachgerechter Befundaufnahme und verantwortungsbezogener Vertretbarkeit hinzunehmen (BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O.; Beschl. v. 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 <20, 22>; Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - a.a.O. zur städtebaulichen Entwicklungsplanung; BVerwG, Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 - BVerwGE 72, 365 <367>; Urt. v. 11.07.2002 - 4 C 9.00 - BVerwGE 116, 365; Urt. v. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - a.a.O.).
42 
Ausgehend davon ist die in § 2 Abs. 1 BWEthylRohrlG für die in § 1 dieses Gesetzes umschriebenen Enteignungszwecke grundsätzlich zugelassene Enteignung von dem Allgemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt. Nach § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG dienen Errichtung und Betrieb der EPS insbesondere
43 
1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg,
2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen,
3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petro-chemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund,
4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen,
5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie,
6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und
7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit.
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Diese Enteignungszwecke begründen jedenfalls bei einer Gesamtschau ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigt.
45 
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass insbesondere entlang der Pipeline eine Erhöhung der Attraktivität für die Neuansiedlung von Unternehmen beispielsweise aus den Bereichen Ingenieurdienstleistungen, Pipelineservices oder Kunststoffverarbeitung zu erwarten sei (LT-Drs. 14/5171 S. 9). Ein Beleg hierfür sei die bestehende Ethylenpipeline zwischen Antwerpen, Köln und Marl. Entlang dieser Pipeline seien rund 40 % der heutigen Anrainer Unternehmen und Anlagen, die zu Beginn des Baus der Pipeline vor 40 Jahren dort noch nicht tätig gewesen seien. Ein solcher Cluster-Effekt sei auch hier zu erwarten. Ein weiterer Aspekt sei die intensive Kundenbeziehung baden-württembergischer Unternehmen zu dem bayerischen Chemiedreieck. Konkretes Beispiel für ein Unternehmen in Baden-Württemberg, das seine künftige strategische Ausrichtung, Standortpolitik und Investitionen von der Realisierung der EPSD abhängig mache, sei die Mineralölraffinerie Oberrhein GmbH & Co. KG in Karlsruhe - MiRO -. Die MiRO erzeuge schon jetzt ca. 80.000 t Ethylen pro Jahr als Nebenprodukt. Mangels Anbindung an Kunden werde das Ethylen derzeit in der Raffinerie zur Wärmeerzeugung unterfeuert. Über die EPS bestehe die Möglichkeit, das Ethylen an Kunden zu verkaufen (LT-Drs. 14/5171 S. 10). Die EPS spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylen-Pipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen „Industrieinseln“ verbinden solle. Dieses Netz verbessere die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der petrochemischen Industrie. Die Pipeline erhöhe die Flexibilität und Sicherheit der Versorgung. Dadurch sänken die Gesamtkosten, die Produktions- und Lieferbedingungen für Ethylen und Ethylenderivate verbesserten sich (LT-Drs. 14/5171 S. 11 f.). Die Transportsicherheit sei beim Leitungstransport höher einzuschätzen als bei allen anderen Transportmöglichkeiten. Ohne Realisierung der EPS müssten auch Ethylenderivate sowie petrochemische Zwischen- und Endprodukte in größeren Mengen transportiert werden, um die Nachfrage der Kunststoffindustrie, weiterverarbeitender Industrien bzw. Endverbraucher in einzelnen Ländern zu befriedigen. Derartige Transporte erfolgten meist über Straße, Schiene oder per Binnenschiff. Die damit verbundene Umweltbelastung übersteige die des Ethylentransports mittels Pipeline deutlich (LT-Drs. 14/5171 S. 13). Durch die Inbetriebnahme der EPS würden auch die Chemiestandorte in Bayern und Rheinland-Pfalz in erheblichem Umfang profitieren. In Bayern bestünden aufgrund der derzeitigen Insellage keine Anreize für Neuinvestitionen in zusätzliche Kapazitäten und damit in die Schaffung von Arbeitsplätzen. Insgesamt habe die Chemieindustrie in Bayern im Vertrauen auf den Bau der EPS bereits mit Investitionsmaßnahmen in Höhe von ca. 2,5 Mrd. EUR begonnen. Auch für die Sicherung und Weiterentwicklung des Chemiestandorts Rheinland-Pfalz sei die Inbetriebnahme der EPS unabdingbar (LT-Drs. 14/5171 S. 14).
46 
Diese prognostischen Einschätzungen des Gesetzgebers halten sich im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraums. Sie sind weder eindeutig widerlegbar noch offensichtlich fehlsam und widersprechen auch nicht der Werteordnung des Grundgesetzes.
47 
Auch das Gesetzgebungsverfahren und die mit ihm verbundene Ermittlung des Sachverhalts genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sowohl die Ministerialverwaltung, die den Gesetzentwurf vorbereitet hat, als auch der Landtag selbst haben die Auswirkungen der EPS für das Allgemeinwohl intensiv ermittelt, geprüft und in die Abwägungsentscheidung eingestellt. Die rechtlichen Belange wurden auf Bitten des Ministerrats in zwei Rechtsgutachten des Justizministeriums umfassend geprüft. Nach Billigung des Gesetzentwurfs durch den Ministerrat wurde ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Am 08.10.2009 erfolgte die erste Beratung des Gesetzentwurfs im Landtag. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwiesen. Dieser beabsichtigte zunächst, am 14.10.2009 über den Gesetzentwurf zu beraten. Weil die Aufarbeitung verschiedener Stellungnahmen zu dem Entwurf noch mehr Zeit benötigte, erfolgte die abschließende Beratung im Wirtschaftsausschuss am 11.11.2009. Am 25.11.2009 beschloss sodann der Landtag bei nur einer Gegenstimme das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz.
48 
Der Gesetzgeber durfte auch die Gemeinwohlbelange aus anderen Bundesländern - Bayern und Rheinland-Pfalz - berücksichtigen. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes führt nicht dazu, dass nur Gemeinwohlbelange der Bewohner Baden-Württembergs berücksichtigt werden dürften. Alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen zählen zu den „Destinatären des Gemeinwohls“ gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - a.a.O. S. 140 zu dem bayerischen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus).
49 
Der Gesetzgeber hat auch die erforderliche Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen Betroffener an der Integrität ihres Grundeigentums bzw. ihrer obligatorischen Nutzungsrechte (z.B. Pacht) vorgenommen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Verlegung und dem Betrieb der EPS im Regelfall gewichtiger ist als die entgegenstehenden Interessen Betroffener, weil mit der gesetzlichen Ermächtigung, die Enteignung im Wege der Belastung des Eigentums bzw. der Beschränkung der obligatorischen Nutzungsrechte mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auszusprechen, ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt werde, dessen Anwendung den Eigentümer bzw. Pächter soweit wie möglich schone. Die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks bleibe nach Verlegung der Rohrleitungsanlage im Regelfall möglich. Das Ausmaß des Eingriffs in das Eigentum Privater erscheine damit eher gering (LT-Drs. 14/5171 S. 16).
50 
dd) Die Vorkehrungen zur Wahrung und Sicherung des Gemeinwohlzwecks über den Zeitpunkt des Enteignungsakts hinaus sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197). Eine ausreichende Sicherung ergibt sich daraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land verpflichten muss, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicherem Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (vgl. zu derartigen Erhaltungs- und Betriebspflichten etwa §§ 45, 47 LuftVZO). Für den Fall, dass der Vorhabenträger den Betrieb der Pipeline nicht aufnimmt, endgültig einstellt oder die Pflichten nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG nicht erfüllt, sind die Folgen bereits erlassener Enteignungsanordnungen wieder rückgängig zu machen (§ 5 BWEthylRohrlG i.V.m. §§ 42, 43 LEntG).
51 
Über die Betriebspflicht werden nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch die mittelbar mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlzwecke ausreichend gesichert. Der am 21./22.01.2010 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag genügt den Anforderungen des Gesetzgebers an eine wirksame dauerhafte Sicherung der Enteignungszwecke. Der Vertrag sieht eine Betriebspflicht für die Leitung vor und verpflichtet die Beigeladene, den diskriminierungsfreien Zugang zu der Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1, 2 und 3). § 2 regelt die Aufsicht des Wirtschaftsministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle. Schließlich schreibt der Vertrag wirksame Sanktionen (§ 3) und die Unterwerfung der Beigeladenen unter die sofortige Vollstreckung vor (§ 4). Eine Sicherung der weiteren mittelbaren Enteignungszwecke kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Erwartungen des Gesetzgebers in Bezug auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen nicht gegenüber der Beigeladenen bestehen. Vielmehr geht der Gesetzgeber - ohne dass diese Prognose zu beanstanden wäre - davon aus, dass Dritte infolge des Pipelinebaus in Baden-Württemberg wie auch in Bayern und Rheinland-Pfalz Investitionen tätigen und Arbeitsplätze erhalten oder schaffen.
52 
b) Die materiellen Enteignungsvoraussetzungen nach § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG liegen bei summarischer Prüfung vor.
53 
aa) Da das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz kein Ent-eignungsgesetz im Sinne einer Legalenteignung darstellt und auch der aufgrund von § 20 UVPG ergangene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, ist von der Enteignungsbehörde in jedem einzelnen Enteignungsverfahren das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. LT-Drs. 14/5171 S. 8). Das VwVfG, auf dessen §§ 72 - 78 in § 22 UVPG für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens verwiesen wird, enthält keine Vorschrift, die eine Bindungswirkung für ein späteres Enteignungsverfahren anordnet. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung könnte deshalb nur eintreten, wenn sie spezialgesetzlich angeordnet worden wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 12 a). Daran fehlt es hier. Die Entscheidung, ob das Vorhaben eine Enteignung rechtfertigen kann, steht daher nicht bereits dem Grunde nach verbindlich fest; sie wird vielmehr erst im Enteignungsverfahren selbstständig getroffen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 13). Nichts anderes ergibt sich aus § 25 LEntG. Nach dieser Vorschrift ist die Enteignungsbehörde an eine in einem Planfeststellungsverfahren getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens, die für die Beteiligten verbindlich ist, gebunden, wenn diese Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Gegen enteignungsrechtliche Maßnahmen können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist oder die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind. Vorliegend konnte im Planfeststellungsverfahren bezogen auf das Eigentum des Antragstellers schon deshalb keine verbindliche Entscheidung getroffen werden, weil der Enteignungszweck erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist. Eine Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung der Grundstücke des Antragstellers erfüllt sind, konnte daher im Planfeststellungsverfahren noch gar nicht getroffen werden. Soweit im Planfeststellungsverfahren nicht über Fragen entschieden wurde, die für das Enteignungsverfahren bedeutsam sind (z.B. ob das Wohl der Allgemeinheit das Vorhaben erfordert), kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden (vgl. Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 28 Anm. 4.3). Die spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte, die nicht mit der planerischen Abwägung gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 - NVwZ 2009, 1283), kann hier erst im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren erfolgen. Auch die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG greift daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen insoweit nicht ein.
54 
Eine Bindung der Enteignungsbehörde an den Planfeststellungsbeschluss besteht danach, soweit es um Eingriffe in Eigentumspositionen des Antragstellers geht, nicht. Gebunden ist die Behörde allerdings an die gesetzliche Bedarfsfeststellung in §1 BWEthylRohrlG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Sinne einer Planrechtfertigung entschieden, dass das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient und zur Erfüllung der angestrebten Gemeinwohlziele vernünftigerweise geboten ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber entschieden, dass zur Errichtung und zum Betrieb der EPS enteignet werden kann. Damit ist dem Grunde nach entschieden, dass ein besonders schwerwiegendes und dringendes öffentliches Interesse die Verwirklichung der EPS rechtfertigt.
55 
Allerdings hat der Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - a.a.O. S. 321, 333; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71; BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 - NVwZ 2009, 1283 <1284>).
56 
Im Enteignungsverfahren ist folglich zu prüfen, ob der konkrete Zugriff auf die Grundstücke des Antragstellers dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist, insbesondere ob er dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Eine vollständige Bedarfsprüfung erfolgt indes nicht, weil der Bedarf für das Vorhaben dem Grunde nach schon vom Gesetzgeber festgestellt ist.
57 
bb) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung bedeutet allerdings nicht, dass eine Überprüfung insoweit im vorliegenden Verfahren vollständig unterbliebe. Mit einer Bedarfsfeststellung für ein Vorhaben, für das es an jeglicher Notwendigkeit fehlte, würde der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Ermessens überschreiten. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die insofern vorzunehmende Evidenzprüfung geht indes nicht über die bereits im Zusammenhang mit dem Gemeinwohlerfordernis angestellte Prüfung hinaus, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Bedarfsfestlegung inzwischen in jeder Hinsicht ihre Berechtigung verloren hätte und infolgedessen ein verfassungswidriger Zustand eingetreten wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 - NVwZ-RR 1998, 292).
58 
cc) Die die Grundstücke des Antragstellers in Anspruch nehmende Trassenwahl lässt bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennen. Insofern gilt, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen sind. Alternativen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen in einem früheren Verfahrensabschnitt ausgeschieden werden; verändern sich die Verhältnisse bis zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, kann dies Nachermittlungen erfordern. Abwägungsfehlerhaft ist die Trassenwahl erst dann, wenn sich eine andere Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 m.w.N.). Hier hat sich der Enteignungsausschuss intensiv mit den Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt. Die von ihm angeregte Verlegung der Trassenführung wurde auch unter Berücksichtigung von Sicherheitserwägungen ausführlich erörtert. Der Enteignungsausschuss kam unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinwohlbelange, die von dem Vorhaben gefördert werden, die Interessen des Antragstellers überwiegen. Der Enteignungsausschuss hat mithin eine eigenständige Überprüfung und Gewichtung der jeweiligen Belange vorgenommen.
59 
Die Trassenführung wurde insbesondere an folgenden Kriterien ausgerichtet:
60 
- gestreckter, geradliniger Verlauf zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse,
- Beachtung von Zwangspunkten (Anfangspunkt Münchsmünster; Zwischenziel MiRO in Karlsruhe; Endpunkt Ludwigshafen),
- günstige Stellen für die Querung von Gewässern und großen Verkehrswegen,
- Bündelung mit anderen Infrastrukturbändern, insbesondere bestehenden Rohrleitungen und Freileitungstrassen, um sinnvolle Überlappungen der Schutzstreifen zu erreichen,
- weitestgehende Umgehung ökologisch wertvoller Bereiche,
- Vermeidung einer Trassenführung durch bereits bebaute oder als Baugebiet ausgewiesene Flächen.
61 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Grundsatz der Leitungsbündelung nicht zu beanstanden und eine abweichende Trassenführung im Bereich seiner Grundstücke nicht geboten. Die Trasse verläuft parallel zur TAL und zur Bundeswehr Fernleitung. Leitungsdienstbarkeiten für diese Leitungen sind bereits im Grundbuch eingetragen. Die Bündelung dient u.a. dazu, weitere Einschränkungen für eine künftige Siedlungsentwicklung oder für andere Bebauung zu vermeiden. Durch den Bau der EPS ändert sich die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke nicht.
62 
dd) Die vom Antragsteller angeführten Sicherheitsbedenken greifen nicht durch. Die maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - und der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - werden beachtet. Zur Überzeugung des Senats sind durch die EPS keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrfernlV zu erwarten. Insbesondere erscheint sichergestellt, dass die Errichtung und der geplante Betrieb der Leitung dem Stand der Technik entsprechen und ausreichende Schutzvorkehrungen vor Entzündungen und vor Explosionen des Stoffes Ethylen getroffen worden sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Parallelverlegung mit anderen Rohrleitungen. Der Senat folgt insoweit den angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüssen vom 10.02.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
63 
ee) Für die vom Antragsteller zum Zweck der Rückbausicherung für den Fall der Betriebseinstellung verlangte Insolvenzsicherung gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch einen Anlass. Die Kosten für die Stellung einer Bankbürgschaft liegen meist bei 3 % des zu sichernden Anspruchs jährlich. Bei der in Aussicht genommenen Betriebsdauer der EPS von 100 Jahren käme ein mehrfaches der ursprünglichen Einbaukosten zusammen. Die Auferlegung einer so weitgehenden Verpflichtung wäre unverhältnismäßig. Selbst wenn sich das vom Antragsteller befürchtete Insolvenzrisiko verwirklichen sollte, würde ihm kein wesentlicher Nachteil entstehen, weil nach Leerung der Leitung ein leeres Rohr im Boden bleibt, von dem keine schädlichen Auswirkungen auf sein Eigentum und seine Pachtgrundstücke ausgehen und das in aller Regel störungsfrei dort liegen bleiben kann.
64 
c) Die weiteren Enteignungsvoraussetzungen nach § 3 Satz 2 BWEthylRohrlG liegen ebenfalls vor.
65 
aa) Die Beigeladene hat hinreichende Erwerbsbemühungen im Sinn von § 3 Satz 2 Nr. 1 BWEthylRohrlG entfaltet. Sie hat mehrfach ernsthaft versucht, mit dem Antragsteller über einen freihändigen Erwerb der Bauerlaubnis und der Dienstbarkeit zu verhandeln. Die dem Antragsteller unterbreiteten Angebote waren nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung angemessen.
66 
bb) Es fehlt auch nicht an einer Glaubhaftmachung der zweckentsprechenden Verwendung (§ 3 Satz 2 Nr. 2 BWEthylRohrlG). Das Enteignungsrecht enthält keine Vorschriften darüber, welche Mittel der Glaubhaftmachung zulässig sind. Es genügt, dass der Vorhabenträger vergangene oder gegenwärtige Tatsachen darlegt, die darauf hindeuten, dass das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zweckgerecht verwendet werden wird (vgl. Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 3 Anm. 4.3 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEntG). Die Beigeladene hat einen Bauzeitenplan vorgelegt, den sie auch bisher - soweit es ihr rechtlich möglich war - weitgehend eingehalten hat. Der Bau ist bereits weit fortgeschritten und die Beigeladene will die Errichtung so bald wie möglich abschließen und die EPS in Betrieb nehmen. Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner weitergehenden Glaubhaftmachung.
67 
cc) Der zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag, der inhaltlich den Anforderungen des § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylen-RohrlG genügt, ist wirksam. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei diesem Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinn von § 54 Satz 2 VwVfG. Diese Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung "sonst" durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <165>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG dient der öffentlich-rechtliche Vertrag dazu, den dauerhaften Betrieb der EPS und damit die Enteignungsvoraussetzungen effektiv zu sichern. In diesem Vertrag unterwirft sich die Beigeladene der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle (§ 2), es werden Sanktionen bei Verstoß gegen die vertraglich übernommenen Pflichten vereinbart (§ 3). Da es sich nicht um einen Vertrag im Gleichordnungsverhältnis handelt, sind diese vertraglichen Regelungen nicht zu beanstanden und führen insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.
68 
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist zulässig. Hierdurch werden die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages einem verwaltungsrechtlichen Titel gleichgestellt; sie können nach Maßgabe der Vorschriften des LVwVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (§§ 19 ff. LVwVG). Damit besteht u.a. die Möglichkeit, die vereinbarte Vertragsstrafe von 5 Mio. EUR durch Verwaltungsakt festzusetzen.
69 
d) Die sofortige Ausführung des Vorhabens ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG.
70 
aa) Die Dringlichkeit der Maßnahmen kann sich wegen der Beschränkung auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit allein aus hierfür beachtlichen Gesichtspunkten ergeben. Die von der Beigeladenen mit dem Vorhaben verfolgten privatnützigen Interessen und die Auswirkungen einer nicht sofortigen Ausführung des Vorhabens auf diese Interessen sind nur insoweit von Bedeutung, als hierdurch das Wohl der Allgemeinheit, also das öffentliche Interesse, berührt wird. Das öffentliche Interesse an der Ausführung des Vorhabens muss dabei ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen. Erforderlich ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - NWVBl 2009, 316; ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ-RR 1999, 488; KG, Urt. v. 17.04.1998 - U 702/98 Baul - NJW 1998, 3064). Das Merkmal der Dringlichkeit verlangt dabei nicht, dass das Vorhaben sinnvoll ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt; entscheidend ist vielmehr der Zweck des Vorhabens bzw. der Enteignung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.). Bedeutsam können neben zeitlichen Erwägungen auch technisch-konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden kann. Schließlich kann die Gefahr erheblicher Mehrkosten für die öffentliche Hand die Dringlichkeit begründen (KG, Urt. v. 17.04.1998 - U 702/98 Baul - a.a.O.; Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 39 Anm. 4.4.3 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 39 BayEntG). Wurden die Bauarbeiten bereits begonnen, kann die vorzeitige Besitzeinweisung auch bei Flächen gerechtfertigt sein, die zur Fortsetzung der Arbeiten benötigt werden (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.08.1995 - 22 CS 95.2269 - BayVBl 1996, 146). Dies gilt gerade dann, wenn bei einem umfangreichen Vorhaben die Notwendigkeit zwangsweiser Enteignungen nicht durchgängig besteht, sondern mit dem Bau auf einvernehmlich bereitgestellten Flächen begonnen wurde und mit der vorzeitigen Besitzeinweisung Lücken in der Verfügbarkeit geschlossen werden sollen (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.). Die Dringlichkeit des Zugriffs kann gerade bei großräumigen Projekten, wie dem vorliegenden, nicht kleinräumig oder nach einzelnen Gemarkungen bewertet werden. Insbesondere liegt sie nicht erst dann vor, wenn das betreffende Grundstück gleichsam als allerletztes Grundstück der Verwirklichung des Projekts entgegensteht. Die bisherige Dauer des Verfahrens braucht die Dringlichkeit nicht auszuschließen, sie kann vielmehr zu dem Schluss führen, dass ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar wäre. Gleiches gilt für vorausgegangene langwierige Verhandlungen (Molodovsky/Bernstorff, a.a.O.). Die von dem Vorhabenträger unter Ausnutzung der Bestandskraft oder der sofortigen Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bereits ergriffenen Maßnahmen stehen der Annahme der Dringlichkeit nicht entgegen (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1769/07 - juris Rn. 28).
71 
bb) Hier umfasst das Gesamtvorhaben eine ca. 360 km lange, durch drei Bundesländer führende Pipeline, wobei der Bau in zwei Bundesländern bereits abgeschlossen ist und auch in Baden-Württemberg bereits ca. 97 % der von der Beigeladenen für den Bau benötigten Wegerechte vorliegen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist angesichts des Baufortschritts daher zu dem Zweck, einzelne Lücken in der Verfügbarkeit der benötigten Grundstücke zu schließen, gerechtfertigt. Rechnet man die tatsächlich bisher fehlenden Flächen, die in ganz Baden-Württemberg verteilt liegen, zusammen, ergibt dies eine Strecke von lediglich 6,5 km, die derzeit aus rechtlichen Gründen nicht bebaut werden darf.
72 
Des weiteren besteht die begründete Besorgnis, dass bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss aller noch offenen Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschuss und gegen die Enteignungsbeschlüsse die vom Gesetzgeber verfolgten mittelbaren Gemeinwohlzwecke, insbesondere die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der süddeutschen petrochemischen Industrie, gefährdet sind. Der Fortbestand des bayerischen Ethylenverbundes mit seinen rund 25.000 Beschäftigten ist nach den überzeugenden Darlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners ohne die EPS latent gefährdet. Die EPS dient der Auslastung vorhandener Anlagen und schafft die Möglichkeit neuer Investitionen. Ohne die EPS würde die Situation der bayerischen Chemieindustrie insgesamt strukturell instabil. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass konkrete Anlagen in Burghausen, Gendorf und Münchsmünster ohne die baldige Fertigstellung und Inbetriebnahme der EPS in ihrem Fortbestand akut gefährdet sind. Auch die Fa. MiRO hat in ihrem Schreiben vom 17.05.2010 nachvollziehbar erläutert, dass sie dringend auf die EPS angewiesen ist und unmittelbar vor der Anschaffung einer Ethylen-Rückgewinnungsanlage mit einem Investitionsvolumen von 100 Mio. EUR steht.
73 
e) Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 ist gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig und damit vollziehbar. Vollziehbarkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 LEntG liegt vor, wenn - vergleichbar dem Vollstreckungsrecht (§ 2 VwVG) - die Planungsentscheidung entweder unanfechtbar ist oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2010 - 5 S 76/10 - NVwZ-RR 2010, 588 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 40 a Abs. 1 Satz 2 StrG BW). Der Antragsteller kann sich nicht auf die aufschiebende Wirkung der Klagen in anderen Verfahren berufen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schutz der aufschiebenden Wirkung nur für die Personen eintritt, die tatsächlich Klage erhoben haben. Gegenüber Dritten, die nicht Klage erhoben haben, kann der Planfeststellungsbeschluss mit allen Konsequenzen bestandskräftig werden (BVerwG, Beschl. v. 27.01.1982 - 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 <352>).
74 
f) Der in I. 2. b) des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 10.02.2010 angegebene Inhalt der in das Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten genügt sowohl den zivilrechtlichen Anforderungen als auch dem, was der Antragsteller aus rechtsstaatlichen Gründen zur Eingrenzung des hoheitlichen Eingriffs verlangen kann.
75 
Der Antragsteller ist keineswegs - was unzulässig wäre - mit der Pflicht zur aktiven Freihaltung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern belastet. Die Dienstbarkeit hat eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks zum Inhalt. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und nicht mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern bepflanzt werden. Gegen diesen Inhalt der Dienstbarkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Dienstbarkeit verpflichtet den Antragsteller nicht zu einem aktiven Tun. Die Beigeladene hat im Übrigen keinen Zweifel daran gelassen, dass es ihre Verpflichtung ist, den Schutzstreifen auf das Vorhandensein tiefwurzelnder Sträucher und Bäume zu überprüfen. Insoweit obliegt der Beigeladenen auch nach dem Planfeststellungsbeschluss die Verpflichtung, die Trasse kontinuierlich, z.B. durch Abfliegen, zu beobachten.
76 
Die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an Dritte wird durch das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz nicht ausgeschlossen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land und der Beigeladenen ist unter § 1 Abs. 2 geregelt, dass sich die Beigeladene zur Erfüllung ihrer Betriebspflichten eines Dritten bedienen kann; im Verhältnis zum Land bleibt die Beigeladene allerdings verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Vertrag lässt damit ausdrücklich zu, dass die Beigeladene die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten überlässt. Eine solche Gestattung der Überlassung ist nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig.
77 
Die Duldungspflichten der Dienstbarkeit sind inhaltlich ausreichend bestimmt. Der Inhalt einer Dienstbarkeit muss nicht in jedem Detail ausdrücklich geregelt werden, sondern kann sich ebenso durch Auslegung ergeben (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 1018 Rn. 8 ff.). Hierbei dürfen auch Umstände außerhalb der für die Grundbucheintragung vorzulegenden Urkunden herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urt. v. 30.09.1994 - V ZR 1/94 - NJW-RR 1995, 15 f. m.w.N.). Hier ergibt die Auslegung, dass der Antragsteller verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können. Nachdem die EPS auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Antragstellers in einer Tiefe von 1,20 m verlegt wird und es sich dabei um ein stabiles Stahlrohr handelt, ist klar ersichtlich, welche Maßnahmen der Antragsteller zu unterlassen hat. Dazu gehören insbesondere die Abgrabung, etwa mit einem Bagger, im Bereich der Leitung, das Pflanzen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern und ähnliche Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Leitung und das Zubehör zu beschädigen.
78 
3. Nach alledem überwiegen die öffentlichen Allgemeinwohlinteressen, die für die Fertigstellung der EPS sprechen, das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage bei weitem. Wie oben ausgeführt, ist die zeitnahe Errichtung der EPS zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG herausgestellten Allgemeinwohlinteressen besonders dringlich. Das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf seinen Grundstücken ist demgegenüber geringer zu bewerten. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur vorläufig. Wird im Hauptsacheverfahren der Enteignungsbeschluss aufgehoben, ist auch der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten (§ 38 Abs. 2 LEntG). Die Rohrleitung könnte bei einem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auch in technischer Hinsicht wieder entfernt werden. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse stellen im Übrigen sicher, dass für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Alle Flur- und Aufwuchsschäden durch die Baumaßnahmen werden entschädigt. Die landwirtschaftliche Nutzung kann nach Durchführung der Baumaßnahme wieder nahezu uneingeschränkt fortgeführt werden. Schließlich fällt ins Gewicht, dass das Eigentum nur mit einem Durchleitungsrecht belastet wird und daher der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist. Dem Antragsteller wird nicht durch Vollentzug des Eigentums „Haus und Hof“ genommen. Die Nutzung, die den Kernbereich des Eigentums für ihn ausmacht, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung, bleibt auch nach der Enteignung möglich. Angesichts dessen ist es eher dem Antragsteller zuzumuten, vorläufig den Bau der Rohrleitungsanlage hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei mit Blick auf die noch offenen Hauptsacheverfahren auf eigenes Risiko handelt, liegt auf der Hand und muss ihr bewusst sein. Will sie dieses Risiko eingehen, geben die Belange des Antragstellers keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren.
III.
79 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, da jene erfolgreich Anträge gestellt hat, eine notwendige Beiladung vorliegt und es auch primär um ihre Rechte geht.
80 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abzustellen ist, ähnlich wie bei einem Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.03.1993 - 4 B 188.92 - NVwZ-RR 1993, 331), auf das Interesse des Betroffenen. Dabei ist zu beachten, dass die Besitzeinweisung hier nicht dem teilweisen Entzug, sondern lediglich der Zwangsbelastung des Grundstücks FlSt. Nr. 266 mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dient. Einen tauglichen Maßstab für die Bewertung bildet im Ausgangspunkt die vorläufige Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 15.93 - NVwZ-RR 1994, 305 <307>), die auf 282,60 EUR festgesetzt wurde. Hinzuzurechnen sind die festgesetzten Abschlagszahlungen für die zu erwartenden Flur- und Aufwuchsschäden in Höhe von zusammen 5.880,35 EUR. Der Gesamtwert von 6.162,95 EUR ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
81 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 1 S 975/10

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Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung


(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung


(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspr

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 22 Enteignung


(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder geneh

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung


(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetp

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens


(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständ

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht


(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. (2)

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 2 Vollstreckungsschuldner


(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet. (2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 28


(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig. Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt. (2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so is

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 47 Aufsicht


(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob 1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,2. die erteilten Auflagen eingehalten werden,3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 30 Enteignung


(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahr

Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPlG | § 7 Enteignung


(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 1 S 975/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 1 S 975/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2010 - 5 S 76/10

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Dezember 2009 - 1 K 2213/09 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 1 S 975/10.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Mai 2019 - 22 B 17.1299

bei uns veröffentlicht am 23.05.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 AS 14.40020

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen zu einem Fünftel dem Antragsteller zu 5), zu je einem Zehntel den übrigen Antragstellern z

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2014 - 20 A 1923/11

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E2.        und L1.       -V1.          vom

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2012 - 2 K 99/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten. 2 Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-R

Referenzen

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteignung zulässig. Die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, bleibt unberührt.

(2) Hat ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsverfahren stattgefunden, so ist der festgestellte Plan, die Plangenehmigung oder die Genehmigung dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens oder für Unterhaltungsmaßnahmen notwendig ist. Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Feststellung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Es hat Vorkommnisse, die den Betrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen, unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Soweit die Betriebspflicht reicht, darf das Flughafenunternehmen Luftfahrtunternehmen und die zur Luftfahrt Berechtigten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln. Es kann den zur Luftfahrt und zur Nutzung der Flugplatzeinrichtung Berechtigten insbesondere das Starten, Landen und das Abstellen von Fluggerät verwehren, soweit sie die ihnen gemäß § 43 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllen und dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann das Flughafenunternehmen von der Betriebspflicht befreien.

(4) Das Flughafenunternehmen hat eine sachkundige Person für die Leitung des Verkehrs und Betriebes des Flughafens zu bestellen. Zu deren Unterstützung kann die Genehmigungsbehörde das Flughafenunternehmen zur Bestellung einer Vertretung und weiterer Personen verpflichten. Die Bestellung hat das Flughafenunternehmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Behörde die bestellte Person zur Erfüllung der Aufgabe nicht für geeignet und zuverlässig hält.

(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Bodenfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen.

(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob

1.
der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,
2.
die erteilten Auflagen eingehalten werden,
3.
der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird,
4.
das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und
5.
die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit durchführbar sind.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.

(2a) Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014. Hierzu richtet die zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C.010 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt.

(3) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Dezember 2009 - 1 K 2213/09 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.004,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.12.2009 hat keinen Erfolg. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ihre Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 abgewiesen, mit dem der Beigeladene im Zuge des Neubaus des Kreisstraße K 4229 auf Gemarkung Hemsbach - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - dauernd bzw. vorübergehend in den Besitz ihres Grundstücks Flst. Nr. 2588 eingewiesen wurde.
1.
Die Berufung ist hier nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne sind nur begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Die Darlegung ernstlicher Zweifel (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinandersetzt und unter Würdigung der Argumentation der Vorinstanz aufzeigt, an welchen konkreten Punkten aus welchen Gründen das Urteil aus seiner Sicht unrichtig ist.
Nach diesen Maßstäben sind dem Zulassungsvorbringen der Klägerin hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist - was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - zu Recht davon ausgegangen, dass Ermächtigungsgrundlage für die ergangene vorzeitige Besitzeinweisung § 40a Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans (…) in den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, sofern der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 40a Abs. 1 Satz 2 StrG).
a) Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei nicht vollziehbar. „Vollziehbarkeit“ i.S.v. § 40a Abs. 1 StrG liegt vor, wenn - vergleichbar dem Vollstreckungsrecht (§ 2 LVwVG) - die Planungsentscheidung entweder unanfechtbar ist oder gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 40a Rdnr. 9). Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 betreffend den Neubau der Kreisstraße K 4429 zwischen Weinheim und hessischer Landesgrenze ist der Klägerin gegenüber - ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wurde vom Verwaltungsgericht Karls-ruhe mit Urteil vom 27.11.2003 - 6 K 1722/02 - abgewiesen - seit dem 29.11.2004 bestandskräftig. Der Umstand, dass der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vor seiner vollständigen Ausführung möglicherweise - z.B. aufgrund einer nachträglich eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage - geändert werden muss und die Planung deshalb nicht (uneingeschränkt) in der planfestgestellten Form zur Ausführung gelangt, hat keine Auswirkungen auf das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“. § 40a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz StrG bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung genügt, wenn ein formal vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Mit Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffen, kann der Betroffene im Verfahren nach § 40a StrG deshalb nicht gehört werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 5 S 114/94 -, juris Rdnr. 6; ebenso zur Parallelvorschrift des § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG BayVGH, Beschl. v. 23.04.2002 - 8 AS 02.40027 -, juris Rdnr. 8). Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat -, auf das erstinstanzliche und im Zulassungsverfahren wiederholte Vorbringen der Klägerin zum Kammmolchvorkommen im Plangebiet, zur daraus resultierenden Gemeinschaftswidrigkeit der Planungsentscheidung, zur Anbindung der Westtangente in Weinheim, zur Notwendigkeit einer Planänderung und zur Notwendigkeit einer neuen Abwägungsentscheidung nicht entscheidungserheblich an. Im Rahmen des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens könnte der betroffene Grundstückseigentümer zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Eigentumseingriffs allenfalls möglicherweise mit Erfolg vortragen, dass ein notwendigerweise durchzuführendes Planänderungsverfahren unausweichlich zu einer Entbehrlichkeit seines Grundstücks für die (geänderte) Planung führt. Auch in diesem Fall würde aber das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“ des ggf. zu ändernden Plans nicht tangiert; erst Recht bedürfte es keiner gemeinschaftsrechtskonformen Neuinterpretation dieses Tatbestandsmerkmals, wie es die Klägerin für richtig hält. Vielmehr könnte es in einem solchen Fall schlicht daran fehlen, dass der Besitz des Grundstücks für die Straßenbaumaßnahme i.S.v. § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG (weiterhin) benötigt wird. Hier erscheint es indes ausgeschlossen, dass eine möglicherweise erforderlich werdende Änderung der Planung - aus den von der Klägerin erstinstanzlich vorgetragenen und im Zulassungsverfahren wiederholten Gründen - den Besitz des Flurstücks Nr. 2588 für die Planung entbehrlich machen könnte. Selbst wenn man unterstellt, dass die noch nicht abgeschlossenen fachlichen Prüfungen zum Kammmolchvorkommen auf Gemarkung Laudenbach tatsächlich zu einer (nachträglichen) FFH-Unverträglichkeit der planfestgestellten Planung führen und darüber hinaus davon ausgeht, dass dies die Notwendigkeit einer Planänderung begründet, so wird sich diese Planänderung auf Bereiche der Gemarkung Laudenbach beschränken. Die Verwirklichung des planfestgestellten Plans auf Gemarkung Hemsbach - und erst Recht im Bereich des streitgegenständlichen Flurstücks - wäre hiervon nicht betroffen. Gleiches gilt, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass auch die von ihr für richtig gehaltene veränderte Anbindung der Westtangente Weinheim zwingend zu einer entsprechenden Planänderung führt. Auch in diesem Fall würde die Planung im Bereich des streitgegenständlichen Flurstücks nicht tangiert.
Aus gegebenem Anlass weist der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend auf folgendes hin: Die Ausführungen der Klägerin zur Gemeinschaftswidrigkeit der bestandskräftig festgestellten Planung sind - wie ausgeführt - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat ihr gegenüber nicht nur zur Konsequenz, dass das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“ i.S.v. § 40a Abs. 1 Satz 2 StrG erfüllt ist, sie bewirkt zudem, dass die Klägerin keine Möglichkeit mehr hat, eine Planänderung zu ihren Gunsten zu verlangen. Insbesondere kann sie eine Unterlassung des Vorhabens, Beseitigung oder Änderung von Anlagen oder eine Unterlassung ihrer Benutzung nicht mehr geltend machen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Dies gilt gerade auch hinsichtlich solcher Umstände, die erst nach Bestandskraft eingetreten sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, DVBl. 2008, 518). Derjenige, der die Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses gegen sich gelten lassen muss, kann nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG allenfalls Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die notwendig sind, um die nachteiligen Folgen nach der Unanfechtbarkeit aufgetretener, nicht voraussehbarer Wirkungen des Plans auf seine Rechte auszuschließen. Zudem kommt ggf. ein Anspruch auf Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses wegen nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage dann in Betracht, wenn evident ist, dass ein außerordentlicher Ausnahmefall vorliegt, weil Schutzauflagen nicht ausreichen, um nachteilige Auswirkungen des Plans auf besonders schutzwürdige eigene Rechtspositionen des Betroffenen auszuschließen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.2006 - 8 S 1827/06 -, VBlBW 2007, 268). Weder aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin noch aus den vorliegenden Behördenakten ergibt sich, dass „Rechte“ oder „besonders schutzwürdige Rechtspositionen“ der Klägerin hier aufgrund nachträglich eingetretener Umstände verletzt sein könnten. Auch auf dieser Prüfungsebene würde sich aus den vorgenannten Gründen an der Beeinträchtigung ihres Grundeigentums nichts ändern, falls die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte (Kammmolchvorkommen auf Gemarkung Laudenbach; Anbindung der Westtangente bei Weinheim) tatsächlich zwingend zu einer Planänderung führen müssten. Mit Blick auf die fehlende Kausalität eines möglichen objektiven Rechtsverstoßes für den Eingriff in ihr Eigentum stünde auch einem als von enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Privaten kein (nachträglicher) Anspruch auf Prüfung zu, ob dieser mit öffentlichen Belangen - hier des Natur-, Habitat- und Artenschutzes - vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 56.04 -, BVerwGE 123,286 = juris Rdnr. 53 und Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, Buchholz 451.91 Europ. Umweltrecht Nr. 33 = juris Rdnr. 9). Als Gemeinde steht der Klägerin freilich ohnehin kein solcher „Vollüberprüfungsanspruch“ zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 ; Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1110/95 -).
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung weiter darauf, Gemeinschaftsrecht gebiete, dass nationale Behörden und Gerichte Verstöße bestandskräftiger Verwaltungsakte gegen das Gemeinschaftsrecht von Amts wegen aufgriffen. Es wurde bereits ausgeführt, dass und warum dieser Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich ist. Unabhängig davon dürfte nach den vorliegenden Erkenntnissen und entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht anzunehmen sein, dass die planfestgestellte Planung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Die von dem Beigeladenen inzwischen veranlassten Prüfungen durch das Planungsbüro ... (VG-Akte Bl. 237 und 253 Rücks.) kommen zu dem Ergebnis, dass durch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen eine Verletzung der (die Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts in Art. 12 ff der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.04.1992 - FFH-Richtlinie - umsetzenden) Verbotstatbestände gem. § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG vermieden werden kann. Dafür, dass die planfestgestellte Planung gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts (Art. 3 ff. FFH-Richtlinie) verstoßen könnte, bestehen aufgrund der Stellungnahmen des Planungsbüros überhaupt keine Anhaltspunkte. Die Frage, ob zwischen dem Kammmolchvorkommen in dem im FFH-Gebiet „Hinterer Bruch südlich Heppenheim“ gelegenen Tümpel und Teilen des Plangebiets tatsächlich Wanderbeziehungen bestehen und ob diese durch die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens beeinträchtigt werden, ist derzeit völlig offen. Etwaigen Beeinträchtigungen könnte aber - wie der Beklagte im Zulassungsverfahren unwidersprochen ausgeführt hat - jedenfalls durch geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Leiteinrichtungen und Durchlässe Rechnung getragen werden.
c) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei geboten, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung individuell und umfassend begründet (UA, S. 5-7). Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht dem Bauablaufplan des Beigeladenen, insbesondere der Verwirklichung der Baumaßnahme in Bauabschnitten und der Einpassung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück geplanten Radwegunterführung in den zeitlichen Bauablauf, entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die sofortige Gebotenheit der Besitzeinweisung ergibt sich zwischenzeitlich zudem daraus, dass der Beigeladene die Bauleistungen mit Vertragsfristen, u.a. für die Erstellung der Radwegunterführung am 01.02.2010, vergeben hat (GA, Bl. 27) und am 24.02.2010 mit entsprechenden Rodungsarbeiten bzw. Arbeiten zur Baufeldfreimachung begonnen worden ist. Auf den Umstand, dass ein Büro ... ... ... in einer fachtechnischen Stellungnahme vom 23.03.2006 zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Baubeginn sei verkehrstechnisch nicht zu rechtfertigen, kommt es entgegen dem Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.
d) Soweit die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die in dem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung zugleich verfügte Anordnung des Sofortvollzuges nicht aufhoben hat, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Dabei kann die umstrittene Frage, ob die Vollziehbarkeitsanordnung ein Verwaltungsakt ist oder nicht (verneinend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, NVwZ-RR 1990, 561 und Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.08.1990 - 8 S 1740/90 -, NVwZ 1991, 491) dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann sie - auch dann, wenn man die Verwaltungsaktqualität bejaht - nicht mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO Rechtsbehelfsverfahren eigener Art eröffnet, in denen insoweit spezifischer Rechtsschutz zu gewähren ist. Für eine Anfechtung der Vollziehungsanordnung im Rahmen eines Klageverfahrens ist daher kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O. und Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 80 Rdnr. 33). Hiervon ist ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
2.
Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91 f; Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 26). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, für klärungsfähig und für klärungsbedürftig gehalten wird. Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124a Rdnr. 54). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin erfüllt teilweise schon diese Darlegungsvoraussetzungen nicht, jedenfalls liegen sie (auch) in der Sache nicht vor. Im Einzelnen:
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a) Im Zusammenhang mit den Ausführungen auf S. 8 des Zulassungsantrages wird bereits keine grundsätzlich klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Der Sache nach hält die Klägerin wohl „die Frage der Vollziehbarkeit eines nach nationalem Recht bestandskräftigen Verwaltungsaktes, mit dem jedoch ein noch nicht auf Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht überprüftes Vorhaben zugelassen wurde und zu dem der Vorhabenträger zur Abklärung dieser Implikationen noch nicht abgeschlossene Nachuntersuchungen beauftragt hat“ für klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits wegen der Weite der Fragestellung keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Sie würde sich - wie unter 1. bereits ausgeführt worden ist - in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen.
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b) Die von der Klägerin auf S. 12 i.V.m. S. 15 ihres Zulassungsantrags für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
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ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der in Art. 10 EG aufgestellte Grundsatz der Gemeinschaftstreue eine nationale Behörde dazu verpflichtet, unter Umständen wie den geschilderten einen bestandskräftigen Bescheid zurückzunehmen bzw. dessen Vollzug zumindest so lange nicht zu ermöglichen, bis ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt ist und ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der in Art. 10 EG aufgestellte Grundsatz der Gemeinschaftstreue ein nationales Gericht dazu verpflichtet, den Vollzug eines bestandskräftigen, potentiell gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides so lange nicht zu ermöglichen, bis ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt ist,
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ist schon wegen der nicht eindeutig benannten und erkennbaren „geschilderten Umstände“ nicht grundsätzlich klärungsfähig. Mit Blick auf das unter 1. Ausgeführte würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen.
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c) Soweit die Klägerin schließlich auf S. 17 ihres Zulassungsantrages noch weitere „vorgenannte Fragen“ für grundsätzlich bedeutsam hält, formuliert sie solche nicht in einer der grundsätzlichen Klärung zugänglichen Weise. Auch der Sache nach ist nicht zu erkennen, was die Klägerin in diesem Zusammenhang grundsätzlich geklärt haben möchte. Ihre Ausführungen auf S. 15/16 befassen sich mit einer ihrer Meinung nach „konkretisierten und verfestigten sowie nachgewiesenermaßen aus verkehrlichen Bedürfnissen zwingend erforderlichen Änderungsplanung“. Was insoweit klärungsfähig, klärungsbedürftig und in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein könnte, bleibt im Dunkeln.
3.
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Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht die allgemeine Behauptung einer besonderen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es wenigstens erläuternder Hinweise, aus denen sich ergibt, worin die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Inwiefern dies der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag der Klägerin nicht. Insbesondere legt sie nicht näher dar, inwiefern es sich bei dem „Verhältnis eines nach nationalem Recht bestandskräftigen Verwaltungsakts zu dem Postulat des Gemeinschaftsrechts nach vertragstreuem Verhalten, dem effet utile und der Rechtswirksamkeit des Gemeinschaftsrechts“ um eine „ausgefallene“ und deshalb rechtlich schwierige Frage handelt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zahlreiche Rechtsfragen für durch den Europäischen Gerichtshof klärungsbedürftig hält. Auch soweit die Klägerin besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten in der „Bedeutung einer nach außen hin manifestierten und konkretisierten Änderungsplanung in einem besonderen Teilbereich eines Vorhabens“ bzw. in der Prüfung des Gebotenseins i.S.v. § 40a StrG sieht, erläutert sie die besondere Schwierigkeit nicht näher. Unabhängig von der Darlegungsfrage liegt der Zulassungsgrund aber auch in der Sache nicht vor. Das vorliegende Verfahren zeichnet sich nicht durch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität aus, zumal sich die von der Klägerin für rechtlich schwierig gehaltenen Fragen des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Verfahren entweder nicht stellen oder nicht entscheidungserheblich sind. Auf die Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO wird verwiesen.
4.
16 
Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Ohne Erfolg macht die Klägerin als Verfahrensfehler geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen. Sie verkennt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1987 - 1 BvR 315/85, BVerfGE 75, 381, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 138 Rdnr. 13 m.w.N.), wobei grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht das gesamte Beteilig-tenvorbringen zur Kenntnis genommen hat, auch wenn dies im Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Hier liegen keine besonderen Umstände vor, die darauf hindeuten könnten, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und dementsprechend nicht in seine Überlegungen eingestellt hätte. Den umfassenden erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf die Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht, wie seine zugebenermaßen recht kurzen Ausführungen auf S. 7/8 des Urteils zeigen, aus mehreren Gründen im vorliegenden Verfahren der Besitzeinweisung für rechtlich nicht erheblich gehalten. Jedenfalls die Zusatzerwägungen zur möglichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Anbindung auf Weinheimer Gebiet sowie im Hinblick auf das Kammmolchvorkommen lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Argumentation der Klägerin sehr wohl zur Kenntnis genommen und hieraus lediglich die von der Klägerin für richtig gehaltenen Schlüsse nicht gezogen hat. Auch das erstinstanzliche Vorbringen zur fehlenden Gebotenheit der vorzeitigen Besitzeinweisung hat das Verwaltungsgericht, wie seine Ausführungen auf S. 5 des Urteils belegen, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der insoweit ausführlichen Begründung des Urteils lässt sich auch ohne weiteres entnehmen, warum das Verwaltungsgericht die vorzeitige Besitzeinweisung - anders als die Klägerin - für geboten gehalten hat. Soweit die Klägerin schließlich rügt, ihr Vorbringen zur fehlenden Begründung des Sofortvollzuges sei vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden, ergibt sich das Gegenteil aus dem Hinweis auf S. 8 des angegriffenen Urteils. Hinzu kommt, dass die angegriffene Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen - und im Übrigen auch richtigen (s.o.) - materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung habe, nicht auf diesem Verfahrensmangel beruht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.