Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2014 - 20 A 1923/11

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0828.20A1923.11.00
bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E2.        und L1.       -V1.          vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 130) mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist.


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.

(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 angebotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.

(2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1 Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.

(3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.

(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.

(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,

1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2011 - 5 K 3343/10 - geändert. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 14 bis 17 werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 13 und 18 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2011 - 5 K 3343/10 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 4 und 5 sowie zu 16 und 17 jeweils als Gesamtschuldner und die übrigen Antragsteller tragen jeweils 1/16 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Mit Beschluss vom 11.07.2008 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart den Plan für die Errichtung und den Betrieb der Ethylen-Pipeline Süd (EPS), einer Rohrfernleitung zum Transport von druckverflüssigtem Ethylen von Münchsmünster in Bayern nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz, für eine im Regierungsbezirk Stuttgart liegende, ca. 134 km lange Teilstrecke auf der Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fest. Die insgesamt ca. 360 km lange EPS wird von der Beigeladenen, einem Zusammenschluss mehrerer Chemieunternehmen, gebaut und betrieben. Sie stellt eine Verbindung zu anderen Netzen her und ist Teil eines künftigen gesamteuropäischen Ethylen-Pipeline-Netzes. Ethylen dient zur Herstellung von Kunststoffen. Es ist ein leicht entzündliches, nicht wassergefährdendes Gas, das bei normalen Temperaturen leichter als Luft ist, mit der Umgebungsluft brennbare Gemische bildet und zum Transport druckverflüssigt wird. Die EPS besteht aus kunststoffummantelten Stahlrohren mit 7,1 mm Wanddicke. Sie ist für einen maximalen Betriebsdruck von 100 bar ausgelegt und erhält einen passiven Korrosionsschutz in Form einer Außenisolierung sowie einen aktiven Korrosionsschutz mit einer Kathodenschutzanlage. Sie soll mit einem Innendurchmesser von 25 cm im Boden in mindestens 1 m Tiefe in einem 6 m breiten Schutzstreifen verlegt werden. Im Abstand von 12 bis 18 km werden Absperrstationen errichtet. Die EPS wird durch Schilderpfähle gekennzeichnet. Ihr Verlauf orientiert sich weitgehend an der Transalpinen Ölleitung (TAL). Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 12.07.2010 stellte das Regierungspräsidium einen geänderten Verlauf der Trasse in der Gemeinde Alfdorf/Rems-Murr-Kreis fest. Planänderungsgenehmigungen dieser Behörde vom 13.07.2011 und 04.08.2011 betreffen Änderungen an Absperrstationen.
Die Antragsteller sind Eigentümer bebauter und landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, über welche die EPS verläuft oder die in deren Nähe liegen. Ihre Einwendungen im Planfeststellungsverfahren wurden als verspätet oder unbegründet zurückgewiesen. Über ihre beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klagen ist noch nicht entschieden. Mit verschiedenen Entscheidungen ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 und des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 gegenüber den Antragstellern an. Mit Beschluss vom 21.03.2011 stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller zu 14 bis 17 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.2008 wegen möglicher Sicherheitsbedenken bei ihren weniger als 350 m entfernt liegenden Wohngebäuden wieder her und lehnte die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der übrigen Antragsteller als unzulässig (Antragsteller zu 1, 3, 6, 8, 10 und 18) oder unbegründet (Antragsteller zu 2, 4, 5, 7, 9, 11, 12 und 13) ab. Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 13 und 18 sowie des Antragsgegners und der Beigeladenen.
Die Antragsteller zu 1 bis 13 beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2011 - 5 K 3343/10 - zu ändern, soweit er ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, und die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 und der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 wiederherzustellen.
Die Antragstellerin zu 18 beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2011 - 5 K 3343/10 - zu ändern, soweit er ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnt, und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.07.2010 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2011 - 5 K 3343/10 - zu ändern, soweit er den Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 14 bis 17 stattgibt, und diese Anträge ebenfalls abzulehnen sowie die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 13 und 18 zurückzuweisen.
Die Antragsteller zu 14 bis 17 beantragen,
10 
die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zurückzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Antragsgegners und die Gerichtsakten, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, verwiesen.
B.
I.
12 
Die fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und hinreichend begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO) Beschwerden sind zulässig. Begründet sind aber nur die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen. Die in ihren Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Beschlusses auch die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragsteller zu 14 bis 17 abzulehnen. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 13 und 18 sind hingegen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
13 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 17 zielen bei sachdienlicher Auslegung ihrer Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 und der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011. Denn da eine Planänderung der ursprünglichen Planfeststellung „anwächst“, ist die ursprüngliche Fassung des Planfeststellungsbeschlusses überholt, so dass auch die Klagen in der Hauptsache entsprechend anzupassen sind, ohne dass es - jedenfalls bei Unteilbarkeit der Regelungsbestandteile, wie sie hier gegeben ist - auf die Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 31.07 - NVwZ 2010, 63 m.w.N.). Hinsichtlich der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 ist zwar keine sofortige Vollziehung angeordnet worden. Da sie aber ebenfalls mit dem ursprünglich festgestellten Plan zu einer einzigen (angreifbaren) Planung in der durch die nachträglichen Änderungen erreichten Gestalt "verschmelzen", bilden sie gleichwohl die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Fassung. Der Antrag der Antragstellerin zu 18 ist hingegen auf den Sofortvollzug des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 beschränkt, da sie gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.2008 keine Klage erhoben hat.
14 
Ob ein Teil der Anträge aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen unzulässig ist, kann der Senat offen lassen. Denn alle Anträge sind jedenfalls unbegründet. Die - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell hinreichend begründeten - öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010 und der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 überwiegen die Interessen aller Antragsteller an der vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Dies gilt ungeachtet dessen, ob einzelne Antragsteller mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sind (§ 22 Satz 1 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG) und ob die durch den Verlauf der EPS unmittelbar in ihrem Eigentum - mangels gesetzlicher Regelung allerdings nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (Art. 14 Abs. 3 GG) - betroffenen Antragsteller grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle beanspruchen können oder ebenso wie die nicht unmittelbar eigentumsbetroffenen Antragsteller auf die Rüge einer Verletzung gerade sie schützender Normen, insbesondere einer fehlerhaften Abwägung ihrer geschützten (Eigentums-)Belange, beschränkt sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74, vom 21.03.1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 und vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - juris Rn.21, 33; Beschluss vom 16.01.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462). Maßgebend für diese Interessenabwägung ist, dass die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Planrechtfertigung (1.) und die Vereinbarkeit des planfestgestellten Vorhabens mit den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 UVPG (2.) in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 22 Satz 1 UVPG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 LVwVfG) führen dürften, dass hinsichtlich ihrer übrigen Einwendungen Rechtsmängel, die einen vorläufigen Aufschub der Planverwirklichung gebieten, nicht - offensichtlich - vorliegen (3.) und dass unter diesen Umständen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses größeres Gewicht beizumessen ist als den Aufschubinteressen der Antragsteller (4.).
15 
1. Das nach § 20 Abs. 1 und § 3b UVPG i. V. mit Nr. 19.4.2 der Anlage zum UVPG planfeststellungsbedürftige Vorhaben ist objektiv erforderlich (Planrechtfertigung).
16 
a) Das Gebot der Planrechtfertigung entfällt nicht wegen der Privatnützigkeit des Vorhabens. Denn jede Planung, die in private Rechte eingreift, bedarf der Rechtfertigung. Das ist ein ungeschriebenes rechtsstaatliches Erfordernis und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit jedes staatlichen Handelns, das in private Rechte eingreift (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358, juris Rn. 47 und vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - NVwZ 2007, 445, juris Rn. 33; Beschluss vom 19.05.2005 - 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940). Auch die vorliegende - in erster Linie privatnützige - Planfeststellung greift in private Rechte Dritter ein. Sie regelt nicht nur die öffentlich-rechtliche Zulassung des Vorhabens, sondern auch die raumplanerische Zulässigkeit der Inanspruchnahme privaten Grundeigentums verbindlich und abschließend (§ 22 Satz 1 UVPG i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG).
17 
b) Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn das Vorhaben, gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, objektiv erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung ist damit nur eine bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 a.a.O. und vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182). Von einem solchen Missgriff kann hier keine Rede sein. Das Vorhaben der Beigeladenen ist vielmehr vernünftigerweise geboten.
18 
aa) Allerdings lässt sich dies nicht schon anhand konkreter Ziele eines Fachplanungsgesetzes feststellen.
19 
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auf dem der Planfeststellungsbeschluss beruht (§§ 20 ff. UVPG), ist kein Fachplanungsgesetz. Das Planfeststellungsverfahren nach §§ 20 ff. UVPG ist lediglich als Trägerverfahren für eine Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben konzipiert, die UVP-pflichtig sind, deren Zulassung aber - wie hier - keinem für eine Umweltverträglichkeitsprüfung geeigneten speziellen Verwaltungsverfahren unterliegt. Es stellt damit die Umweltverträglichkeit des Vorhabens sicher, namentlich seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen nach § 21 UVPG. Fachplanerische Ziele enthält das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aber nicht.
20 
Eine Planrechtfertigung dürfte sich auch nicht aus dem Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg vom 01.12.2009 (GBl. S. 677) - BWEthylRohrlG - ableiten lassen. Dagegen spricht bereits, dass dieses Gesetz erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 in Kraft getreten ist, für die gerichtliche Kontrolle jedoch die Sach- und Rechtslage bei Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 4 C 2.03 - juris; auf den Zeitpunkt der Planänderungen ist nicht abzustellen, weil sie die Planrechtfertigung nicht einer Neubewertung unterziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291, juris Rn. 29). Unabhängig davon ist es auch kein Fachplanungsgesetz, sondern ein Gesetz, das Enteignungen ermöglicht, um ein planfestgestelltes Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg zu verwirklichen. Es legt fest, dass, unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zu Gunsten des privaten Trägers der EPS zulässig ist.
21 
bb) Ausreichend ist jedoch, wenn sich aus den Zielen sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ergibt, dass öffentliche Interessen für das Vorhaben streiten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 30.97 - NVwZ 1999, 70). Denn die Einschränkung von Rechtspositionen Drittbetroffener lässt sich nur durch Gemeinwohlinteressen rechtfertigen. Dabei können auch nur mittelbar einschlägige, abwägungsbeachtliche öffentliche Belange planrechtfertigend wirken. Gemessen daran ist die Planrechtfertigung hier gegeben. Das Vorhaben dient nicht ausschließlich privaten Interessen, sondern mittelbar auch verschiedenen öffentlichen Belangen, die im Planungsrecht als öffentliche Belange anerkannt sind.
22 
Der Antragsgegner hat die Erforderlichkeit des Vorhabens mit Vorteilen für die bayerische und die baden-württembergische Chemieindustrie und mit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen sowie der Gewährleistung eines sicheren und umweltgerechten Transports begründet. Er hat im Einzelnen schlüssig dargelegt, dass die geplante Leitung eine unverzichtbare Anbindung der bayerischen chemischen Industrie an das nordwesteuropäische Pipelinenetz schaffen soll. Für den Chemiestandort Baden-Württemberg sei die Leitung von großer Bedeutung, weil sich ethylenverarbeitende Unternehmen und deren Kunden entlang der EPS ansiedeln könnten. Ein Beispiel für den Nutzen der EPS in Baden-Württemberg sei die Raffinerie M. in K., die bereits einen Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylenrohrleitung von ihrem Betriebsgelände in K. bis zur Station E. gestellt habe, um vom schrumpfenden Ölgeschäft in die Ethylenverarbeitung diversifizieren zu können. Die Beigeladene habe zudem plausibel dargelegt, dass nur ein Anschluss des bayerischen Chemiedreiecks an das europäische Leitungsnetz entscheidend zur Versorgungssicherheit der ethylenverarbeitenden Betriebe Süddeutschlands beitrage. Durch die Flexibilisierung der Rohrstoffversorgung werde die Abhängigkeit von langfristigen Lieferbeziehungen gelockert und ein kurzfristiges Reagieren auf Marktschwankungen ermöglicht. Zugleich werde die Ausfallsicherheit erhöht und ein „Dominoeffekt“ im Falle von Betriebsunterbrechungen verhindert. Dadurch erführen die angeschlossenen Chemiestandorte in Deutschland einen deutlichen Zuwachs an Wettbewerbsfähigkeit. Das wiederum bilde die Grundlage für anstehende Modernisierungsinvestitionen anstelle der teils älteren Anlagen. Da das Vorhaben zugleich einen sicheren und ökologisch günstigen Transport von Ethylen gewährleiste, diene es auch insoweit nicht nur dem Interesse der Vorhabenträgerin, sondern sei zudem auch zum Wohle der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten. An der Verwirklichung des Vorhabens bestehe aufgrund der damit verbundenen Vorteile (Rohstoffversorgung, Sicherung und Ausbau von Arbeitsplätzen, umweltgerechter Transport) ein großes öffentliches Interesse.
23 
Angesichts dieser schlüssigen Darlegungen erscheint das Vorhaben im öffentlichen Interesse vernünftigerweise geboten. Es steht nicht nur in unmittelbarem Interesse der Chemieindustrie, sondern es dient mittelbar auch verschiedenen öffentlichen Belangen. Dazu gehört zunächst die mit dem Vorhaben einhergehende Verbesserung der Transportsicherheit und der Umweltbilanz. Wie dem Forschungsbericht 285 der Bundesanstalt für Materialforschung- und Prüfung (BAM) „Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines“ 2009 (S. 10) zu entnehmen ist, stellen Pipelines die sicherste Möglichkeit für den Transport von flüssigen und gasförmigen Energieträgern dar. Das Risiko tödlicher Unfälle und von Feuern und Explosionen ist gegenüber anderen Transportmitteln, besonders gegenüber Straßentankfahrzeugen, deutlich geringer. Zudem steht das Vorhaben im Einklang mit den Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung. So sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ROG die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG soll die Raumordnung zu einer räumlich ausgewogenen, langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur sowie zu einem ausreichenden und vielfältigen Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2007, a. a. O., juris Rn. 52). Darüber hinaus sind die Belange der Wirtschaft auch im Bauplanungsrecht als öffentliche Belange anerkannt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB). Ob die mit dem an sich privatnützigen Vorhaben zugleich verfolgten öffentlichen Interessen die von der Planung berührten Belange der Antragsteller überwiegen, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der rechtmäßigen Abwägung. Auch die Kritik der Antragsteller, es sei eine unternehmerische Fehlentscheidung zu ihren Lasten, eine Pipeline mit hochexplosivem Inhalt in die Nähe ihrer Wohnstellen und ihres Eigentums zu bringen, anstatt Anlagen zum Verarbeiten von Ethylen dort zu errichten, wo dieser Rohstoff in ausreichender Menge zur Verfügung stehe, wie beispielsweise bei der M. in K., ist nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Frage zu stellen. Ein Verzicht auf das Vorhaben entspräche gerade nicht den Zielen der Planung, den Chemiestandort Deutschland durch die Anbindung an das europäische Ethylen-Pipelinenetz zu fördern, insbesondere eine drohende Abwanderung der Unternehmen und damit einhergehenden Arbeitsplatzverlust zu verhindern (vgl. S. 130 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008). Die Ansiedlung von Betrieben ist zudem eine unternehmerische Entscheidung, deren Zweckmäßigkeit von der Planfeststellungsbehörde nicht zu prüfen ist.
24 
2. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07. 2010 und der Planänderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 dürfte entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 UVPG verstoßen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit alle Antragsteller insoweit die Verletzung eigener Rechte geltend machen könnten.
25 
Nach § 21 Abs. 1 UVPG darf der Planfeststellungsbeschluss u. a. nur ergehen, wenn 1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere a) Gefahren für die in § 2 Abs.1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter (zu denen gemäß Nr. 1 die Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit gehören) nicht hervorgerufen werden können und b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und 2. umweltrechtliche Vorschriften und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
26 
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG müssen Rohrfernleitungen nach § 21 Abs. 4 UVPG i. V. mit § 3 Abs. 1 RohrFLtgV so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrFLtgV ist die Rohrfernleitungsanlage entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Als Stand der Technik ist in Anlehnung an § 3 Abs. 6 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen lässt, anzusehen (Peters/Balla, UVPG, Komm., 3. Aufl., § 21 Rn.5). Als Stand der Technik bei Rohrfernleitungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLtgV insbesondere die nach § 9 Abs. 5 RohrFLtgV von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten Technischen Regeln. Dies ist hier die Technische Regel für Rohrfernleitungen (TRFL) vom 19.03.2003 (Bundesanzeiger Nr. 100a vom 31.05.2003). Die aktuelle Fassung vom 08.03.2010 (Bundesanzeiger Nr. 73a vom 18.05.2010) ist nur auf den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 12.07.2010 und die Änderungsgenehmigungen vom 13.07.2011 und 04.08.2011 anzuwenden, soweit diese Entscheidungen einzelne Sicherheitsfragen neu bewerten. Denn die rechtliche Überprüfung des Anfechtungsbegehrens richtet sich jeweils nach der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.03.2011 - 4 BN 34.10 - juris Rn. 17 und Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 191 ff., juris Rn. 29).
27 
a) Die TRFL konkretisiert den Stand der Technik, der das Maß der nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UVPG gebotenen Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG und insbesondere gegen schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt gemäß § 3 Abs. 1 RohrFLtgV festlegt. Werden die Anforderungen der TRFL eingehalten, sind auch Gefahren i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 a) UVPG nicht zu besorgen. Denn bei Einhaltung des Vorsorgegebots nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UVPG ist zugleich dem Schutzgebot nach Nr. 1 a) dieser Vorschrift Rechnung getragen. Der Vorsorgebegriff zielt auf eine Vorverlagerung des Umweltschutzes und bezieht sich darüber hinaus auf Risiken unterhalb der Gefahrenschwelle (vgl. Peters/Balla a. a. O., Rn. 5 und Beckmann a. a. O., Rn. 16). Werden die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgeanforderungen eingehalten, ist regelmäßig zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot Genüge getan (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.06.1996 - 20 A 90.40036 - juris ).
28 
Der Senat geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die TRFL nicht nur als Ausdruck der Erkenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten die Bedeutung allgemeiner Erfahrungssätze und antizipierter genereller Sachverständigengutachten hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 - juris Rn. 4). Die TRFL dürfte in Anlehnung an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den nach § 48 BImSchG ergangenen Technischen Anleitungen Luft (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995 - 7 B 112.94 - NVwZ 1995, 994) und Lärm (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) sowie zur Rahmen-Abwasserverwaltungs-vorschrift (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338) entwickelten Maßstäbe vielmehr als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift einzuordnen sein, welche für die gerichtliche Kontrolle bindend ist, soweit sie nicht durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen selbst Spielräume für eine einzelfallbezogene Beurteilung eröffnet. Die TRFL beruht auf einem Gesetz, das zu einer solchen Normkonkretisierung durch Verwaltungsvorschrift ermächtigt, und zwar § 21 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 9 Abs. 5 RohrFLtgV. Ihre Aufgabe ist es danach, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Zu diesem Zweck konkretisiert sie den bei Rohrfernleitungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrFLtgV einzuhaltenden Stand der Technik durch generelle Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand widerspiegeln und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Verordnungsgebers zum Ausdruck bringen. Es ist auch davon auszugehen, dass die gesetzliche Ermächtigung des § 21 Abs. 4 UVPG i. V. mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 5 RohrFLtgV gerade darauf zielt, eine solche Konkretisierung in einem Verfahren herbeizuführen, das die erforderlichen Feststellungen, Bewertungen und Prognosen auf fachlichen Sachverstand und politische Legitimation gründet. Sie wird deshalb zugleich als administrative Beurteilungsermächtigung des Inhalts zu verstehen sein, das Maß der Vorsorgeanforderungen an Rohrfernleitungen durch generelle Standards verbindlich zu konkretisieren. Ihr Geltungsbereich umfasst ausdrücklich die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung. Die TRFL dürfte damit eine das Gericht bindende Rechtsquelle darstellen, die den bei Rohrfernleitungen einzuhaltenden Stand der Technik verbindlich, wenn auch nicht abschließend (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLtgV: “insbesondere“) abbildet.
29 
Aus dieser normkonkretisierenden Funktion folgt, dass eine Rohrfernleitung, die den Anforderungen der TRFL genügt, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG erfüllt, und dass danach gleichwohl nicht völlig auszuschließende Gefahren den Anwohnern und der Allgemeinheit als Restrisiko im Allgemeinen zugemutet werden können. Dies entbindet die (Planfeststellungs-)Behörde zugleich grundsätzlich von der Verpflichtung, bei der Zulassung einer Rohrfernleitung im Rahmen der von ihr anzustellenden und von den Gerichten nur eingeschränkt überprüfbaren Risikoermittlung und Risikobewertung (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055, juris Rn. 236) die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls und seiner Folgen weitergehend zu untersuchen und zu beurteilen.
30 
Die normkonkretisierende Funktion der TRFL ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere mit dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Jede Vorsorge ist dadurch begrenzt, dass sie nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Gefahren, die sie verhindern soll, proportional sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37). Wie bei jeder Genehmigung einer neuen technischen Anlage ist zu berücksichtigen, dass keine Regelungen gefordert werden können, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließen, die aus der Zulassung einer solchen Anlage und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können. Es muss stets bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bleiben. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle sind unentrinnbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114 ff., juris, Rn. 23, und vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 ff., juris, Rn. 119 f; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, juris Rn. 243 ff.). Denn die Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet nicht, alle nur erdenklichen Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 ff., juris, Rn. 18). Die Grenzen des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums werden mit einer Entscheidung nicht überschritten, die zur Ermöglichung eines potentiell gefährlichen Vorhabens die Gefahren für Leib und Leben durch Sicherheitsauflagen nach dem Stand der Technik auf ein Restrisiko minimiert, das als Ausprägung eines allgemeinen Lebensrisikos für tolerabel erachtet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120, juris Rn. 37). Die - für Behörden und Gerichte - verbindliche Konkretisierung der Vorsorgeanforderungen beeinträchtigt auch weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil - wie bereits ausgeführt - die konkretisierende Heranziehung des Regelwerks auf einer ausreichenden Gesetzesgrundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07 - NVwZ 2011, 1062, juris Rn. 72).
31 
b) Das planfestgestellte Vorhaben entspricht dem Stand der Technik nach der TRFL (aa)), insbesondere enthält die TRFL keine Technische Regel über Mindestabstände zwischen einer Rohrfernleitung und der nächsten Wohnbebauung oder sonstigen schutzwürdigen Objekten (bb)). Die Anforderungen der TRFL sind auch nicht durch Erkenntnisfortschritte überholt (cc)). Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus sonstigen Regelwerken zum Stand der Technik (dd)).
32 
aa) Die Sicherheitsanforderungen der TRFL 2003 und der in den hier maßgeblichen Punkten weitgehend inhaltsgleichen TRFL 2010 dürften insgesamt eingehalten sein. Dies gilt sowohl für die Betriebsvorschriften (Teil 1) als auch die Beschaffenheitsanforderungen (Teil 2). Die danach vorgeschriebenen Maßnahmen zur Minimierung des Schadensrisikos werden insgesamt berücksichtigt. Sie beruhen im Wesentlichen auf den Stellungnahmen von Fachbehörden und auf den - nach der Anlage B 2.1 zur TRFL zwingend einzuholenden - gutachtlichen Stellungnahmen des TÜV Süd Industrie Service GmbH (TÜV Süd) vom 18.04.2006, 17.08.2006, 28.09.2006 und 20.03.2008.
33 
Die Beteiligung des TÜV Süd kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer Befangenheit des - einzelnen - Gutachters nach § 22 UVPG i. V. m. §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 21 LVwVfG mit der Folge einer Fehlerhaftigkeit der Planungsentscheidung wegen einer Erwartung des TÜV Süd in Frage gestellt werden, auch mit der späteren Überwachung der Anlage beauftragt zu werden, wie die Antragsteller geltend machen. Denn der TÜV Süd war die von Gesetzes wegen gemäß § 6 Satz 2 RohrFLtgV zwingend zu beteiligende Gutachterstelle. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen des Regierungspräsidiums in seinem Prüfbericht vom 05.05.2010 (Seiten 21 und 22) Bezug genommen.
34 
Der Gutachter kam nach Überprüfung der Planunterlagen im Hinblick auf die sicherheitstechnischen Aspekte, insbesondere auf die Anforderungen der Rohrfernleitungsverordnung und der TRFL zu dem Ergebnis, dass keine sicherheitstechnischen Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wenn neben den Antragsunterlagen die in seinen Stellungnahmen aufgeführten Bedingungen eingehalten werden. Sämtliche Bedingungen des Gutachters wurden auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 UVPG als Nebenbestimmung in die Planungsentscheidung aufgenommen. Die unter Teil A IV. 4 Nrn. 1 bis 13 als Nebenbestimmungen verfügten Sicherheitsauflagen gehen teilweise sogar erheblich über die Anforderungen der TRFL hinaus. Das Regierungspräsidium wollte damit, wie sich der Planbegründung entnehmen lässt, den im Vorfeld der Planung geäußerten Sicherheitsbedenken Rechnung tragen. Die zahlreichen Nebenbestimmungen gewährleisten insgesamt ausreichend, dass Dritte vor einem Unfall an der Rohrleitungsanlage und vor Entzündungen und Explosionen geschützt sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor dem Austritt von Ethylen aus der Rohrleitung.
35 
(1) Die Technische Regel (Teil 1) Nr. 3.1.1 TRFL 2003/2010, Rohrfernleitungen “nach Möglichkeit“ nicht in bebauten Gebieten oder in einem nach “Bundesbaugesetz“ genehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gebiet zu errichten, wurde bei der Trassenführung beachtet. Dieser Maßstab wurde ausdrücklich zu einem Kriterium für die Trassenführung erhoben (vgl. S. 105 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008). Trassenvarianten wurden umfassend geprüft und kamen im Ergebnis nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Begründungen der (Änderungs-)Planfeststellungsbeschlüsse (vom 11.07.2008, S. 125 bis 131, und vom 12.07.2010. S. 8 bis 12) verwiesen. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Anwendung dieses Maßstabs habe mit Blick auf das Bündelungsprinzip nur noch zu “Flickschusterei“ führen können und die Trassenführung hätte diesem Prinzip wegen des Gefahrenausmaßes nicht folgen dürfen, sondern Ballungsräume weiträumig umgehen müssen, machen sie der Sache nach einen Bewertungsfehler bei der großräumigen Trassenführung geltend. Ein solcher Fehler dürfte jedoch nicht vorliegen. Das Prinzip der Bündelung mit vorhandenen Anlagen, hier weitgehend mit der TAL, zu dem Zweck, nach Möglichkeit sinnvolle Überlappungen mit dem Schutzstreifen zu erreichen (S. 105 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008), erscheint vielmehr sachgerecht. Die Bündelung dient u.a. dazu, weitere Einschränkungen für eine zukünftige Siedlungsentwicklung oder eine andere Bebauung zu vermeiden. Durch die Bündelung sollen Synergieeffekte genutzt werden, wie z. B. das Überlagern der Schutz- und Abstandsflächen, damit - aus ökonomischen und ökologischen Gründen - insgesamt weniger in den verfügbaren Raum eingegriffen wird (S. 204 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008). Es handelt sich um ein für die Trassenführung legitimes Kriterium, dem vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft – namentlich des Landschaftsverbrauchs – besondere Bedeutung zukommt. Es wurde zudem immer dann aufgegeben, wenn diese Leitungen wegen der nach ihrer Errichtung weiter fortgeschrittenen Siedlungsentwicklung mittlerweile durch bebautes Gebiet führen wie beispielsweise im Bereich von Alfdorf. Ein Vergleich mit anderen möglichen parallelen Trassenführungen zeigt, dass die TAL-parallele Trassenführung unter Berücksichtigung der allgemeinen Trassierungsgrundsätze die meisten Vorteile mit sich bringt, da auf ca. 90% der gesamten Strecke eine Bündelung mit vorhanden Leitungen erfolgt.
36 
Soweit danach die Leitung nicht außerhalb von Wohngebieten geführt werden kann, stehen ihrer Errichtung keine Regelungen der TRFL entgegen. Die TRFL verbietet nicht, Rohrfernleitungen in Wohngebieten zu errichten. Allerdings müssen in diesen Gebieten besondere Schutzmaßnahmen gemäß Nr. 5.2.5 TRFL getroffen werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht nur erfüllt, sondern in weiten Teilen übererfüllt.
37 
So sieht der Planfeststellungsbeschluss eine Vielzahl der beispielhaft genannten besonderen Maßnahmen für Schutzobjekte bereits für den gesamten Trassenverlauf vor, namentlich die Verwendung eines besonders verformungsfähigen Werkstoffs nach DIN EN 10208-2:1996-08 i.S. von Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. a) TRFL (vgl. Kap. B 1.2.5.1 der Antragsunterlagen), eine Erhöhung der Erdüberdeckung (vgl. Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. b) TRFL) von 1,00 m auf mindestens 1,20 m auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Sonderkulturen auf 1,50 m, die Anordnung von Absperrarmaturen zur Begrenzung der Austrittsmenge i.S. von Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. c) TRFL (vgl. Kap. B 1.2.1.1 der Antragsunterlagen), den örtlichen Einsatz von - zwei unabhängig voneinander arbeitenden - Leckerkennungseinrichtungen zur Feststellung von Undichtigkeiten gemäß Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. d) TRFL (vgl. Kap. B 1.5.1 der Antragsunterlagen) und die Einrichtung zusätzlicher Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes i.S. von Nr. 5.2.5 Satz 2 lit. j) TRFL (vgl. Kap B 1.2.4 der Antragsunterlagen).
38 
Auch die Anordnung der weiteren besonderen Vorkehrungen ist nicht auf die i.S. von Nr. 3.1.1 Satz 2 TRFL bebauten und zur Bebauung zugelassenen Wohngebiete, die von der Leitung unmittelbar gequert werden, beschränkt, sondern wird auf die Bereiche bis zu 200 m um die Rohrleitung ausgedehnt. Die Schutzmaßnahmen unterteilen sich hierbei gemäß Kapitel B 1.4.5 der planfestgestellten Antragsunterlagen (S. 48 f. des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008) in die Bereiche 200 m bis 140 m um die Rohrleitung (Erhöhung des Prüfumfangs bei der Druckprüfung, Intensivmessung nach einem Jahr zur Prüfung auf evtl. Isolationsschäden), 140 m bis 50 m (zusätzlich: Erhöhung des Prüfumfangs bei der Bauüberwachung durch den Sachverständigen, 100%ige Prüfung der Schweißnähte) und 50 m bis 20 m (weiter zusätzlich: 200%ige Prüfung der Schweißnähte ), Tieferlegung der Leitung mit 1,5 m Überdeckung und den Bereich 20 m bis 3 m (weiter zusätzlich: Verlegung von Flies über der Leitung; breites Trassenwarnband; ggf. Abdeckung zusätzlich mit Betonplatten).
39 
Darüber hinaus wurde der Beigeladenen gemäß Teil A IV. 4.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 (S. 42) aufgegeben, mit einem Sachverständigen ein Schutzkonzept zu den auszuführenden Schutzmaßnahmen in der Nähe (Abstand unter 65 m) auszuarbeiten und mit dem Regierungspräsidium abzustimmen. Es soll die einzelnen Schutzobjekte (z.B. Wohngebäude, Sportanlagen, Freizeitgebäude und -einrichtungen sowie Einrichtungen mit Publikumsverkehr wie z. B. Discounter) und die umzusetzenden Maßnahmen auflisten. Damit erfasst es auch Wohnhäuser im Außenbereich und geht auch damit über die Anforderungen nach Nrn. 3.1.1 und 5.2.5 TRFL, die sich nur auf eine Leitungsverlegung „in“ Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis beziehen, hinaus. Zudem wird mit dem Abstand von 65 m für besondere Sicherheitsmaßnahmen auch der Wärmeeinstrahlung auf die Umgebung im Falle eines Brandes gemäß den Berechnungen des TÜV Süd in seiner Sicherheitsstudie vom 18.04.2006 Rechnung tragen (vgl. S. 154 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008), indem mit weiteren Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses für die davon erfassten Bereiche noch weiter minimiert wird. In dem genannten Bereich sind unabhängig von den Auflagen des Sicherheitskonzepts Flansche, Anschlüsse und sonstige lösbare Verbindungen zu jedweder Bebauung nur nach besonderer Einzelfallprüfung und Freigabe durch den Sachverständigen zulässig. Das Schutzkonzept wurde inzwischen (Stand 04.05.2010) von einem Sachverständigen erstellt und ist durch Genehmigung des Antragsgegners verbindlicher Bestandteil der Planung geworden. Es erfüllt den Auftrag der Planfeststellungsbehörde, indem es die im Planfeststellungsbeschluss zunächst im Abstand bis zu 50 m zu Schutzobjekten i.S. der Nr. 5.2.5 TRFL vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen auf alle Schutzobjekte, also auch auf Einzelgebäude im Außenbereich, sowie den Abstand von 50 m auf 65 m ausdehnt. Es geht außerdem über den Auftrag der Planfeststellungsbehörde noch hinaus, denn es sieht auch in einem Abstand über 65 m unabhängig vom Vorhandensein von Schutzobjekten auf der gesamten Trassenlänge weitere Maßnahmen vor, wie eine Erhöhung des Prüfumfangs bei der Druckprüfung, eine Intensivmessung auf eventuelle Isolationsschäden, eine 100%ige Prüfung der Schweißnähte und eine Erhöhung des Prüfaufwandes bei der Bauüberwachung durch den Sachverständigen. Mit diesen zusätzlichen Schutzvorkehrungen werden die Vorgaben nach Nr. 3.1.1. und Nr. 5.2.5 TRFL nicht nur erfüllt, sondern teilweise erheblich übererfüllt.
40 
(2) Die Anforderungen an den Korrosionsschutz gemäß Nr. 7 TRFL sind ebenfalls erfüllt. Zum Schutz vor Außenkorrosion erhält die Anlage einen kathodischen Korrosionsschutz gemäß Nr. 7.2 TRFL, der entsprechend den Nebenbestimmungen unter A IV. 4.1 Nr. 28 und 4.5 Nr. 10 des Planfeststellungsbeschlusses geplant und überprüft (vgl. Nr. 12.3.6 TRFL) werden muss. Eines Schutzes gegen Innenkorrosion bedarf es nicht. Gemäß Nr. 7.1.3 TRFL sind insoweit Vorkehrungen nur zu treffen, wenn durch das Fördermedium und die Betriebsbedingungen Innenkorrosion auftreten kann. Das ist bei der Beförderung von Ethylen jedoch nicht zu erwarten, weil das Medium nicht korrosiv ist. Es enthält weder Feuchtigkeit noch Sauerstoff, wird wasserfrei gefördert (vgl. hierzu die Angaben in Kapitel B 1.2.4 der Antragsunterlagen) und kann daher keine Korrosion verursachen. Soweit die Antragsteller die Gefahr einer Innenkorrosion der Rohrleitung infolge einer langen Lagerung der Rohre im Freien vor ihrer Verlegung geltend machen, handelt es sich um eine für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich unerhebliche Frage der ordnungsgemäßen Bauausführung. Zudem wird vor Inbetriebnahme der EPS das gesamte Bauwerk mit einem Molch auf mögliche Korrosion und eventuelle Materialfehler geprüft.
41 
(3) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller weist der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der geologischen Verhältnisse keine mit der TRFL unvereinbaren sicherheitsrelevanten Mängel auf. Er entspricht der Vorgabe in Nr. 5.2.6 TRFL, wonach in Bereichen, in denen mit Geländeeinwirkungen zu rechnen ist, die die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage beeinträchtigen können, z. B. im Einwirkungsbereich des Bergbaus oder in Hanglagen, im Einzelfall erforderliche Sicherheitsmaßnahmen festzulegen sind. In der Sicherheitsstudie des TÜV Süd vom 28.04.2006 (S. 30 ff.) sind die geologischen Risiken der Pipelinetrasse überprüft worden. Eine Gefährdung durch Erdbeben kann danach ausgeschlossen werden, weil der maßgebliche Trassenabschnitt in der Erdbebenzone 0 nach DIN 4149 und der dazu gehörenden Erdbebenkarte verläuft, in der Beschädigungen von Hochdruckleitungen durch Erdbeben und deren Folgen (z.B. Hangrutschungen) nicht zu erwarten sind. Mit seinen Auflagen in Teil A IV. 4.2 Nrn. 1 bis 7 stellt der Planfeststellungsbeschluss sicher, dass die Anlage vor Geländeeinwirkungen hinreichend geschützt wird. Die verfügten Auflagen gewährleisten, dass den örtlichen Gegebenheiten angepasste Maßnahmen zur Sicherung der Leitungsstabilität ergriffen werden, wenn eine Leitungsverlegung außerhalb von rutschgefährdeten Zonen nicht möglich ist. Dies erscheint hinreichend sichergestellt durch die Pflicht zur Erkundung des Baugrunds und zur Festlegung geeigneter konstruktiver Sicherungsmaßnahmen durch ingenieurgeologisch-geotechnische Gutachten (Nr. 2), durch die der Beigeladenen auferlegte ingenieurgeologisch-geotechnische Baubegleitung (Nr. 1) für den gesamten Trassenverlauf, durch die Abstimmungspflichten mit dem Sachverständigen und die Nachweis- und Anzeigepflichten gegenüber der Planfeststellungsbehörde. Insoweit schreibt die TRFL keine spezifischen Maßnahmen vor. Für die Bedenken der Antragsteller, die Risiken der Geologie würden erst beim Bau unter zeitlichem Druck und damit nicht sorgfältig geklärt, gibt es keinen Anhalt. Ob und in welchem Umfang die vorgeschriebenen Erkundungen und gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern seiner Beachtung bei der Bauausführung.
42 
(4) Einen besonderen Schutz der Rohrfernleitungsanlage gegen mögliche (terroristische) Anschläge oder Gefahren durch Unfälle wie Flugzeugabstürze sieht die TRFL nicht vor. Nach 5.3.1 TRFL ist lediglich ein Schutz der oberirdischen Anlageteile und Stationen außerhalb des Werksgeländes gegen den Zutritt Unbefugter geboten, z.B. durch einen mindestens 2 m hohen Zaun. Dieser Vorgabe entspricht die Planung. Dass ein zusätzlicher Schutz gegen die genannten Risiken nicht zu dem für Rohrleitungssysteme maßgeblichen Stand der Technik nach der TRFL gehört, kann auch nicht nach dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beanstandet werden. Denn insoweit handelt es sich um vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenursachen, deren Realisierung nach den oben dargestellten Grundsätzen dem von der Allgemeinheit hinzunehmenden „Restrisiko“ zuzuordnen ist. Kein System und keine technische Anlage kann gegen jedwede mutwillige Einwirkungen Dritter geschützt werden. Für jede Industrieanlage gilt, dass mit absoluter Sicherheit nicht jedes Schadensereignis oder jeder Schadenseintritt verhindert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - DVBl. 2008, 853, BVerfG, Beschlüsse vom 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114, juris, Rn. 23, und vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, juris, Rn. 119 ). Soweit das Bundesverwaltungsgericht bei Anlagen nach dem Atomgesetz besondere Sicherheitsvorkehrungen für erforderlich gehalten hat, (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008, a.a.O), ist dieser Grundsatz nicht auf sonstige (exponierte) Industrieanlagen übertragbar. Insbesondere können die Regelungen des Atomgesetzes wegen ihrer Spezialität nicht auf Planfeststellungsverfahren nach dem UVPG für Rohrfernleitungsanlagen übertragen werden. Des Weiteren liegt keine mit den nach dem Atomgesetz genehmigungspflichtigen Anlagen vergleichbare Sach- und Interessenlage in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines Schadens vor. Denn anders als bei dem Austritt von radioaktiven Stoffen oder einer möglichen Kernschmelze ist bei einem Austritt von Ethylen insbesondere wegen der planfestgestellten Leckerkennungseinrichtungen und der Absperrbarkeit einzelner Segmente der Leitung von einer deutlich anderen, weil erheblich geringeren, letztlich lokal begrenzten und begrenzbaren und im Ergebnis nicht unbeherrschbaren Schadensqualität auszugehen. Die potentiellen Auswirkungen auf Menschen und die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG unterscheiden sich mithin deutlich. Zudem dürfte (daher) von einer weitaus geringeren Angriffswahrscheinlichkeit auf die Rohrfernleitungsanlage bzw. die Absperrstationen auszugehen sein (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2011 – 3 K 1599/07 – juris Rn. 371 ff. zu einer Rohrfernleitung zum Transport von Kohlenmonoxid).
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bb) Die - teilweise auch vom Verwaltungsgericht geteilte - zentrale Forderung der Antragsteller nach Einhaltung bestimmter Abstände der EPS zu einer (Wohn-)Bebauung findet in der TRFL keine Stütze. Die Antragsteller meinen, die Maßnahmen nach Nr. 5.2.5 TRFL, die dem vorbeugenden Schutz und somit der Verhinderung eines Schadensfalles dienen, könnten das Ausmaß eines dennoch eintretenden Schadens nicht eindämmen. Mit Rücksicht auf das Risiko, dass sich Ethylen im Falle eines Schadens ohne sofortige Zündung bodennah ausbreiten und eine dadurch entstehende riesige Gaswolke erst später gezündet werden könne, müsse die Leitung zum Schutz vor einer Explosion feste Abstände zu schutzwürdigen Objekten, insbesondere zu ihren Wohngebäuden von wesentlich mehr als 350 m, die das Verwaltungsgericht als erforderlich angesehen habe, einhalten. Das ist nach der TRFL nicht geboten.
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(1) Die TRFL verfolgt mit Rücksicht auf die Besonderheiten von Rohrfernleitungen, mit denen im dicht besiedelten Bundesgebiet zwangsläufig Siedlungsgebiete durchquert oder zumindest gestreift werden müssen, ein primär auf die Sicherheit der Anlage selbst ausgerichtetes Sicherheitskonzept. Sie enthält daher keine technische Regel über Mindestabstände zwischen einer Rohrfernleitung und der nächsten Wohnbebauung oder sonstigen schutzwürdigen Objekten. Eine solche Regel lässt sich nicht aus Nr. 3.1 TRFL herleiten, in der die „Wahl der Trasse unter Gefährdungsgesichtspunkten“ geregelt wird. Danach muss die Trasse so gewählt werden, dass die im Schadensfall von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Gefahren sowie die Einwirkung auf die Rohrleitung so gering wie möglich gehalten werden. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine - einem Optimierungsgebot ähnliche - Forderung, die dem Entscheidungsträger einen Einschätzungsspielraum einräumt, jedoch nicht zur Einhaltung bestimmter Sicherheitsabstände verpflichtet. Auch Nr. 3.1.1 TRFL („Vermeidung bebauter Gebiete“) kann eine Forderung nach Sicherheitsabständen zu einer Wohnbebauung nicht entnommen werden. Danach sollen Rohrfernleitungen nach Möglichkeit nicht in bebauten oder in einem nach „Bundesbaugesetz“ genehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenen Gebiet errichtet werden, sofern es sich um eine dem Wohnen dienende Bebauung i.S. der Baunutzungsverordnung handelt. Ist das nicht möglich, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden. Diese richten sich, wie bereits ausgeführt, nach Nr. 5.2.5 TRFL, wonach nicht nur für die Gebiete i.S. von Nr. 3.1.1, sondern auch für sonstige Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis und in Bereichen von Kreuzungen mit Verkehrswegen oder in Gebieten, in denen mit zusätzlichen Einwirkungen auf die Rohrfernleitung zu rechnen ist, besondere Maßnahmen zu ergreifen sind. Diese Regelungen enthalten zwar die Vorgabe, vorrangig bereits durch die Trassenführung Gefährdungen zu minimieren. Damit werden aber keine technischen Sicherheitsabstände im Sinne einer technischen Regel gefordert. Das Regelwerk ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahrenen, erst gar nicht entstehen zu lassen, die von bestimmten gefährlichen Stoffen ausgehen können, wenn diese freigesetzt werden, in Brand geraten oder explodier. Nr. 5.2.5 TRFL greift gerade dann ein, wenn die Einhaltung von Abständen durch eine entsprechende Trassenführung und damit auch eine Begrenzung der Auswirkungen eines Unfalls durch Sicherheitsabstände nicht möglich ist. Darin liegt kein unzumutbares Sicherheitsrisiko, weil nach dem Regelwerk die erforderliche Sicherheit auf andere Weise zu herzustellen ist. Das Sicherheitskonzept der TRFL ist darauf ausgelegt, anstelle von Abständen Sicherheitsmaßnahmen an der Leitungsanlage selbst vorzunehmen. Es baut nicht auf Abständen zu schutzwürdigen Objekten, sondern schwerpunktmäßig auf einem Primärschutz auf. Mit dem Antragsgegner und der Beigeladenen entnimmt der Senat dem Regelwerk der TRLF eine Sicherheitskonzeption, die darauf gerichtet ist, die Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb der Leitung selbst sowie an ihre Überwachung so zu gestalten, dass unabhängig von äußeren, nicht immer beeinflussbaren Bedingungen keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt i.S. von § 3 Abs. 1 RohrFLtgV zu besorgen sind. Geringe oder - bis auf den Schutzstreifen nach Nr. 3.3.2 TRFL von 6 m im Falle des hier gegebenen Leitungsdurchmessers von DN 250 - fehlende Abstände zu Schutzobjekten werden durch eine Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen kompensiert. Danach muss eine Pipeline so sicher gebaut werden, dass es bei ihrem Betrieb nach Maßgabe der vorhandenen technischen Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schon gar nicht zu Unfällen oder Gefahren kommen kann. Die Maßnahmen zum Stand der Technik nach der TRFL stellen damit darauf ab, dass die Rohrfernleitung als solche sicher ist. Auch die allgemeinen Anforderungen nach Nr. 1.1. TRFL 2003 stützen die Forderung nach bestimmten Abständen nicht. Die danach gestellten allgemeinen Anforderungen, einschließlich der Vorgabe, die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Förderguts zu berücksichtigen, sind ebenfalls darauf gerichtet, dass die Rohrfernleitungsanlage den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt.
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(2) Die diesem Sicherheitskonzept zugrundeliegenden Bewertungen halten sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat darin, dass das Regelwerk konkrete Sicherheitsabstände auch insoweit, als es um den Transport besonders gefährlicher Medien wie Ethylen geht, nicht vorsieht, keine “weiche Stelle“ der TRFL. Das Regelwerk dürfte insoweit nicht unzulänglich sein. Es erscheint vielmehr plausibel, dass das Sicherheitskonzept der TRFL an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass - nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse - schon kein Unfall auftritt. Denn die Einhaltung von festen Sicherheitsabständen zur Schadensbegrenzung im Falle von Unfällen wäre keine geeignete Methode, um die Sicherheitsanforderungen für Rohrfernleitungen nach § 21 Abs. 1 UVPG und § 3 RohrFLtgV zu erfüllen. Eine hinreichende Sicherheit vor den von einer Rohrfernleitung ausgehenden Gefahren für Menschen wäre durch Sicherheitsabstände nur zu erreichen, wenn sichergestellt wäre, dass sich Menschen in den entstehenden Schutzzonen nicht aufhalten. Ein solches Konzept ließe sich nicht verwirklichen, weil Rohrfernleitungen zwangsläufig Gebiete streifen oder queren müssen, in denen sich Personen aufhalten. Sie müssen die Siedlungsräume ansteuern, da dort die Abnehmer des zur Herstellung von Kunststoffen benötigten Rohstoffs Ethylen zu finden sind. Eine Notwendigkeit, dort einen von jeglicher Nutzung freizuhaltenden Korridor von mehreren hundert Metern zu schaffen, würde jeglichen Pipelinebau verhindern. Es lässt sich auch nicht vermeiden, dass mit Rohrfernleitungen Autobahnen, sonstige Straßen und Wege gequert werden, die von Menschen benutzt werden oder sie durch die freie Landschaft zu führen, in der gearbeitet wird oder sich Spaziergänger aufhalten können. Die Sicherheit dieser Menschen ist nur durch technische Maßnahmen garantiert, die an der Leitung selbst und ihrer Überwachung ansetzen. Das Regelwerk sieht daher bewusst von einer Forderung nach Sicherheitsabständen zur Schadensbegrenzung ab.
46 
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass - wie die Antragsteller einwenden - die TRFL mit dem Erfordernis nach Nr. 2 Satz 3 Nr. a), in die Dokumentation der sicherheitsrelevanten Merkmale der Rohrfernleitung auch eine grafische Darstellung der theoretisch maximal möglichen Auslaufmengen bei vollständigem Leitungsabriss aufzunehmen, selbst von einer Schadenswahrscheinlichkeit und einem Erfordernis der Betrachtung des Schadensfalles ausgeht. Mit dieser Regelung, die einer Schadensbegrenzung bei einem Unfall dient, unterstellt das Regelwerk nicht, dass ein solcher Unfall mit einer zu berücksichtigenden Wahrscheinlichkeit droht, sondern trägt es einem „Restrisiko“ Rechnung, also dem Umstand, dass trotz aller nach dem Stand der Technik möglichen technischen Sicherheitsvorkehrungen Unfälle nie ganz ausgeschlossen werden können.
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cc) Die Antragsteller können ihre Forderung nach größeren Abständen auch nicht darauf stützen, dass die in der TRFL festgelegten Anforderungen an Rohrfernleitungen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind.
48 
(1) Sie berufen sich insoweit auf den bereits genannten Forschungsbericht 285 der BAM aus dem Jahre 2009. Dieser erlaubt aber nicht den Schluss, dass der Verzicht der TRFL auf feste Sicherheitsabstände durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist und das Regelwerk damit den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Abgesehen davon, dass der Forschungsbericht 285 erst bei Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses vom 12.07.2010 vorlag und daher allenfalls der in dieser Entscheidung enthaltenen Trassenwahl hätte zu Grunde gelegt werden müssen, enthält er auch keine den Stand der Technik widerspiegelnde neue Technische Regel in Form einer allgemeinen Abstandsempfehlung von 350 m zu Wohnbebauung zur Vermeidung und Reduzierung von Risiken bei Leitungsunfällen. Der Bericht wertet internationale Untersuchungsberichte und Veröffentlichungen über Unfälle mit Pipelines, im Wesentlichen Erdgaspipelines, aus. Soweit er in seiner Zusammenfassung auf den Seiten 29 und 30 ausführt, die Auswertung habe ergeben, „dass für eine Risikoanalyse zur Flächennutzungsplanung die Wirkungen der Wärmestrahlung und der Druckwelle bis zu einer Entfernung von 350 m, gemessen ab Mitte Pipelinetrasse, zu berücksichtigen sind“, kann in dieser Aussage trotz der strikten Formulierung keine valide Abstandsempfehlung zur Begrenzung der Auswirkungen von Pipelineunfällen im Sinne einer Technischen Regel gesehen werden. Eine nicht valide Methode ist aber nicht geeignet, den in der TRFL abgebildeten Stand der Technik in Frage zu stellen. Ein Abrücken von den in dem Regelwerk niedergelegten Standards setzt gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik voraus (vgl. BVerwG Urteil vom 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342). Solche sind dem Forschungsbericht nicht zu entnehmen. Wie die Beigeladene zutreffend ausführt, gibt sich der Forschungsbericht diesen Anspruch schon selbst nicht. Der Bericht gibt am Ende zusammenfassend seine aus den Untersuchungen folgenden Empfehlungen wieder. Die Forderung nach Einhaltung bestimmter Sicherheitsabstände bei der Genehmigung einer Rohrfernleitung findet sich dort nicht. Vielmehr wird ausdrücklich klargestellt, die vorgestellte Abschätzmethode für Schadensradien, die der zuvor angesprochenen Berücksichtigung einer Entfernung von 350 m bei der Flächennutzungsplanung zugrunde liegt, sei nicht validiert, soweit dort empfohlen wird: „Weitere Untersuchungen zur Validierung der hier vorgestellten Abschätzmethode von Schadensradien an Pipelines. Die Abschätzmethode könnte als Instrument zur Unterstützung der Raum- und Flächenplanung herangezogen werden“. Zudem hängen nach der darin vorgestellten Abschätzmethode (Nr. 5.2.3, S. 22) die Schadensradien von verschiedenen Faktoren wie Pipelinedurchmesser und Betriebsdruck ab. Eine Abstandsempfehlung im Sinne einer Technischen Regel für die Errichtung einer konkreten Rohrfernleitung müsste diese Faktoren berücksichtigen. Der Gefährdungsradius der Wärmestrahlung würde nur bei einer Erdgaspipeline mit einem Außendurchmesser von mehr als 700 mm bis zu 350 m reichen. Kleinere Durchmesser sind mit geringeren Gefährdungsradien gekoppelt. So kommt eine Berechnung der Beigeladenen, die in Anwendung der von dem Forschungsbericht vorgestellten Formel vorgenommen wurde und die genannten Faktoren berücksichtigt, für die EPS auch nur auf einen Gefährdungsradius hinsichtlich der Wärmestrahlung von ca. 31 m. Abgesichert wird diese Beurteilung durch eine auf Anforderung des Regierungspräsidiums abgegebene Stellungnahme vom 17.03.2010 der Mitautorin dieses Forschungsberichts, Frau C. K., die zugleich die Geschäftsstelle des Ausschusses für Rohrfernleitungen leitet. Denn sie bestätigt, dass mit der Empfehlung für die Flächennutzungsplanung keine Forderung nach Einhaltung bestimmter Abstände bei der Planfeststellung von Rohrfernleitungen aufgestellt worden ist. Sie weist zudem darauf hin, dass es sich bei diesem Forschungsbericht um eine Analyse vergangener Unfälle handle, die z. T. schon weit zurücklägen und mit einem Stand der Technik verbunden gewesen seien, wie er heutzutage als überholt gelten müsse; schon aus diesem Grund seien die Abstandsempfehlungen höchstens als Empfehlung - für die Flächennutzungsplanung - zu verstehen, eine Forderung könne daraus nicht abgeleitet werden.
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(2) Soweit die Antragsteller aus den Planänderungsgenehmigungen für die Schieberstationen ableiten, dass die Beigeladene damit selbst Sicherheitsdefizite einräume und gesicherte Erkenntnisfortschritte sehe, die die TRFL als überholt erscheinen ließen, geht dieses Vorbringen ins Leere. Mit den Genehmigungen wurde gerade Erkenntnissen Rechnung getragen, die bei der Auswertung des Unfalls in Köln-Worringen gewonnen wurden, bei dem es zu einem Brand an einer oberirdischen Ethylenleitung gekommen war. Mit der Aufnahme eines Entscheidungsvorbehalts in den Nebenbestimmungen (Teil A V. 11 Nr. 3, S. 103) des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 zu der Zusage der Beigeladenen, die Planfeststellungsbehörde unverzüglich über die Auswertung des Unfallereignisses vom 17.03.2008 in Worringen bei Köln zu informieren und, soweit die hieraus gewonnenen Erkenntnisse dies erfordern, der Planfeststellungsbehörde Vorschläge zu etwaigen EPS-spezifischen sicherheitstechnischen Nebenbestimmungen zu unterbreiten, ist sichergestellt, dass neue Erkenntnisse durch eine Fortschreibung der Planung berücksichtigt werden. Der TÜV Süd war zwar nach Auswertung des Unfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Unfall wie in Worringen bei der EPS nicht auftreten könne, weil vergleichbare Teile, die den Defekt bei der dortigen Ethylenleitung verursacht hatten, bei der EPS nicht verwendet werden, gab aber auch Empfehlungen für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen. Den Empfehlungen entsprechend wurden mit den Planänderungsgenehmigungen für die 8 Schieberstationen im Regierungsbezirk Stuttgart anstelle der ursprünglich unterirdisch angeordneten Armaturen oberirdische zugelassen und die zunächst geplanten flexiblen, mobilen Ausblaseleitungen durch ortsfest unterirdisch verlegte, verschweißte Ausblaseleitungen mit einer mobilen Fackel ersetzt, sowie weitere Empfehlungen des TÜV Süd in das Genehmigungskonzept eingearbeitet.
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dd) Das Vorbringen der Antragsteller, die TRFL definiere den Stand der Technik nicht für alle Rohrfernleitungen abschließend und für den besonders gefährlichen Stoff Ethylen reichten die Sicherheitsvorgaben nicht aus, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der für Rohrfernleitungen einzuhaltende Stand der Technik sich auch aus anderen technischen Regelwerken ergeben kann. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLtgV gelten die TRFL nur „insbesondere“ und nicht etwa ausschließlich als Stand der Technik. So wurden von der Antragsgegnerin auch weitere hier einschlägige Regeln zum Stand der Technik beachtet. Der Beigeladenen wurde gemäß Teil A IV. 1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss nicht nur aufgegeben, bei Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Reparaturen, Änderungen und Prüfungen der Fernleitung die Rohrfernleitungs-Verordnung und die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) zu beachten und die Anlage jeweils unverzüglich dem Stand der Technik anzupassen, sondern auch andere technische Bestimmungen zu beachten, z.B. die Richtlinie über Druckgeräte (DGRL) oder die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hinweise darauf, dass technische Normen existieren, die auswirkungsbegrenzende Sicherheitsabstände für Rohrfernleitungen verlangen, aber im vorliegenden Fall nicht beachtet wurden, sind nicht vorhanden und lassen sich dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
51 
Die Forderung nach bestimmten Sicherheitsabständen als Stand der Technik lässt sich insbesondere nicht auf die von den Antragstellern herangezogenen Notfallpläne aus verschiedenen Ländern (wie Pipeline Emergency Plan 06/2005 des Scottish Border Council, Dumfries and Galloway Council Major Emergency Scheme back up Information - 09/2007 - zur SHELL UK NW Ethylen Pipeline37 und Unipetrol Services Litvinov) oder auf das Sicherheitsdatenblatt der Firma Lyondell Basell stützen. Die Pläne enthalten u. a. Vorgaben für Evakuierungsmaßnahmen und dabei zu beachtende Entfernungen vom Schadensort. Aus Gründen äußerster Gefahrenvorsorge wird ein sehr weiter Radius um die Schadensstelle gezogen, in dem bestimmte Verhaltensweisen wie die Verwendung von offenem Feuer unzulässig ist. Für die Planung von Ethylenleitungen einzuhaltende Abstandsempfehlungen können daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Zudem stellen die Abstandsvorgaben der Rettungspläne keine auf eigenen Experimenten und Untersuchungen beruhenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Frage dar, ob und welche Sicherheitsabstände bei der Errichtung von Pipelines mit umgebender Wohnbebauung einzuhalten sind.
52 
3. Was die sonstigen Einwendungen der Antragsteller angeht, liegen jedenfalls beachtliche Rechtsmängel, die einen vorläufigen Aufschub der Planverwirklichung gebieten, nicht - offensichtlich - vor.
53 
a) Soweit die Antragsteller in ihrer Klagebegründung verschiedene, die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG betreffende Auflagen in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 zur Ausführungsplanung (Nr. 4.1), zur Bauausführung (Nr. 4.2) , zum Betrieb der Fernleitung (Nr. 4.4) sowie zur Überwachung und zu wiederkehrenden Kontrollen (Nr. 4.5) für unbestimmt halten, sind jedenfalls Mängel, die einen vorläufigen Aufschub der Planverwirklichung gebieten könnten, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt ein Teil dieser Auflagen nicht allein deshalb gegen das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), soweit diese Auflagen nur Schutzziele - hinreichend bestimmt - regeln, jedoch die Wahl der zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Maßnahmen der Beigeladenen überlassen oder ihr aufgeben, solche Maßnahmen mit anderen Beteiligten und gegebenenfalls Sachverständigen im Detail festzulegen (vgl. Kopp, VwVfG, 10. Auflage, § 37 Rn. 16 m.w.N.). Im Übrigen könnte der Antragsgegner Unklarheiten bei der Interpretation einzelner sonstiger Auflagen durch präzisierende Erklärungen im Hauptsacheverfahren beseitigen und dadurch einen etwaigen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot heilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 4 B 32.06 - NVwZ-RR 2006, 589 m.w.N.).
54 
b) Beachtliche Rechtsmängel der Abwägung, die zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtwidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Planfeststellung führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 22 Satz 1 UVPG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 LVwVfG) und einen vorläufigen Aufschub der Planverwirklichung erfordern, liegen nicht - offensichtlich - vor.
55 
Das Planungsermessen des Antragsgegners wird durch das Abwägungsgebot begrenzt. Auch wenn dieses Gebot für einen Planfeststellungsbeschluss nach §§ 20 ff. UVPG nicht ausdrücklich normiert ist, gilt es aus rechtsstaatlichen Gründen als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 a. a. O., juris Rn. 59 und Peters/Balla, UVPG, Komm. 3. Aufl., § 21 Rn. 11). Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 – 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56).
56 
Gemessen daran dürfte der Antragsgegner die für das Vorhaben sprechenden Belange entgegen der Auffassung der Antragsteller rechtsfehlerfrei ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt haben (aa)). Insoweit lässt die Abwägung der Sicherheitsbelange der Antragsteller bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennen (bb)) und hinsichtlich der Behandlung ihrer Eigentumsbelange sind beachtliche Abwägungsmängel jedenfalls nicht offensichtlich (cc)).
57 
aa) Die Berücksichtigung des Bedarfs für die EPS im Rahmen der Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass das Vorhaben nicht nur dem Interesse der Vorhabenträgerin dient, sondern auch den zur Planrechtfertigung herangezogenen öffentlichen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Weiterentwicklung und Sicherung der Chemieindustrie und damit auch der Arbeitsplatzsicherung und -schaffung, es somit auch zum Wohle der Allgemeinheit nicht nur vernünftigerweise geboten sei, sondern an seiner Verwirklichung aufgrund der damit verbundenen Vorteile auch ein nachhaltiges öffentliches Interesse bestehe. Dass diesen Belangen die ihnen vom Antragsgegner zugeschriebene hohe Bedeutung auch zukommt, hat der Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes, wonach die Errichtung und der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage auch dem Wohl der Allgemeinheit i.S. von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient, im Nachhinein bestätigt und konkretisiert. Nach § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG dienen Errichtung und Betrieb der EPS insbesondere
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1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg,
2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen,
3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petro-chemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund,
4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen,
5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie,
6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und
7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit.
59 
Diese Enteignungszwecke stellen eine Ausformung der öffentlichen Belange dar, die der Antragsgegner zur Begründung der Planrechtfertigung im Einzel-nen dargestellt und auch seiner planerischen Abwägung zugrunde gelegt hat.
60 
bb) Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner die Sicherheitsbelange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen hat.
61 
Die Antragsteller bringen insoweit vor, die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalles sei nicht untersucht und es seien keine ausreichenden Überlegungen zum Schadensszenario bei einem Leck an der Rohrleitung und beim Ausströmen ihre gesamten Inhalts zwischen zwei Absperrstationen angestellt worden. Der Antragsgegner habe auf der Grundlage einer unzureichenden Sicherheitsstudie des TÜV Süd und der weiteren eingeholten technischen Aussagen die Abläufe nach Auftreten eines Pipelinelecks mit der bodennahen Ansammlung austretenden Ethylens verkannt. Bei einem trotz Einhaltung des Standes der Technik eintretenden Schadensereignisses könne sich austretendes Ethylen bodennah ansammeln und es könne eine riesige, sich auf über 1 km ausweitende Gaswolke entstehen, die im Falle verzögerter Zündung zu einer großen Explosion führen könne. In der planerischen Abwägung sei deshalb nicht der tatsächlich mögliche Gefährdungsradius im Schadensfall berücksichtigt worden. Infolgedessen seien auch keine ausreichenden Abstände zu ihren Wohngebäuden - die von 110 m (Antragstellerin zu 14) bis 7.970 m (Antragstellerin zu 2) reichen - eingehalten worden. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sicherheitsabstand von 350 m zu schutzwürdigen Objekten sei bei weitem nicht ausreichend. Dieses Vorbringen greift nicht durch, die Abwägung ist insoweit weder defizitär noch fehlgewichtet.
62 
Der Antragsgegner hat nicht verkannt, dass die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nach der TRFL nicht davon entbindet, die Sicherheitsbelange der Antragsteller auch in die planerische Abwägung einzustellen. Er hat seine Abwägung nicht auf die Feststellung beschränkt, dass die Anlage den strikten Sicherheitsanforderungen der TRFL entspricht. Vielmehr hat er darüber hinaus berücksichtigt, dass die Planung der Beigeladenen über die Vorgaben der TRFL hinausgeht und zusätzliche, die Sicherheit vergrößernde Schutzvorkehrungen an der EPS vorsieht. Die weitergehende Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen hat er dabei abwägungsfehlerfrei abgelehnt. Ein Abwägungsdefizit ist insoweit nicht zu erkennen. Das Regierungspräsidium hat seine Abwägung insoweit auf die vertretbare Annahme gestützt, bei Einhaltung der Anforderungen der TRFL sei eine Betrachtung des Schadensumfangs im Falle eines dennoch eintretenden Schadensereignisses nicht erforderlich. Es hat die von einigen Antragstellern erhobene Forderung nach größeren Schutzabständen mit der Erwägung abgelehnt, die Anlage entspreche bei Einhaltung der Anforderungen der TRFL einem Sicherheitsstandard, bei dem der Eintritt eines dennoch eintretenden Unfalls dem unvermeidbaren Restrisiko zuzuordnen sei. Es führt insoweit aus, es werde nicht verkannt, dass trotz der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und der Maßnahmen zur Minimierung des Schadensrisikos aus naturwissenschaftlicher Sicht ein Schaden nie völlig ausgeschlossen werden könne. Nach Nr. 3.1 TRFL sei die Trasse so zu wählen, dass „die im Schadensfall von der Rohrfernleitung ausgehenden Gefahren sowie die Einwirkungen auf die Rohrfernleitung so gering wie möglich gehalten werden“. Wie sich aus dem dargestellten Regelwerk ergebe, habe sich der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Gefahren nicht für ein Verbot oder große Schutzabstände entschieden, sondern eine Wertentscheidung dahingehend getroffen, dass bei Einhaltung der Normen das verbleibende Restrisiko hinzunehmen sei. Diese Abwägung mit den von größeren Abständen unumgänglich betroffenen anderen Schutzgütern stehe dem Gesetzgeber zu und sei einer Änderung durch die Verwaltungsbehörde entzogen, soweit es nicht um örtliche Besonderheiten gehe. Eine Änderung des auf Gesetz beruhenden Regelwerks sei auch in Ansehung der bekannten Schadensereignisse nicht angekündigt (S. 158 des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008).
63 
Bereits diese Erwägungen genügen den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf die erst nachträglich angestellten planerischen Erwägungen und gutachtlichen Untersuchungen zum Umfang der Auswirkungen eines Schadensfalls mit Stofffreisetzung, insbesondere zu dem von den Antragstellern geltend gemachten, von der Beigeladenen und vom Antragsgegner aber bestrittenen Schadensszenario einer sich bodennah ansammelnden Ethylengaswolke mit späterer Zündung, nicht an.
64 
Der Antragsgegner konnte trotz der Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen ohne Abwägungsfehler davon absehen, die Auswirkungen eines Pipelineunfalls auf die Nachbarschaft der EPS näher zu untersuchen, insbesondere eine sog. „Worst-case“-Betrachtung anzustellen und dabei das von den Antragstellern geschilderte Schadensszenario in den Blick zu nehmen. Die erforderliche abwägende Gewichtung der Sicherheitsinteressen der Antragsteller mit den für die Planung sprechenden privaten und öffentlichen Belangen erfordert die Berücksichtigung der Auswirkungen eines Schadensfalles auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht. Die Antragsteller übersehen mit ihrem Vorbringen, dass das Sicherheitskonzept der Planung, auf das sich die Abwägung stützt, nach den Vorgaben der TRFL darauf ausgerichtet ist, dass es zu einem rechtlich beachtlichen Schadensereignis nicht kommen kann. Der Antragsgegner konnte diese Entscheidung ohne Rechtsfehler darauf stützten, dass bereits der Sicherheitsstandard der TRFL das Eintreten eines Schadenfalles so unwahrscheinlich macht, dass das verbleibende Risiko eines gleichwohl eintretenden Schadensereignisses das allgemein akzeptierte Risikopotenzial nicht überschreitet, sondern dem von jedermann hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko zugeschrieben werden kann. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden planerischen Ermessens.
65 
Eine Planung, die normenkonkretisierenden technischen Regelwerken angepasst ist, welche - wie hier - nicht nur den Schutz vor konkreten Gefahren für Leib und Leben (nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UVPG) sichern, sondern bereits die strengeren Anforderungen an die Vorsorge gegen Risiken für diese Rechtsgüter erfüllt, hält sich im Rahmen planerischer Gestaltungsfreiheit. Um dem Abwägungsgebot zu genügen, reicht es aus, dafür zu sorgen, dass die Planung den Vorsorgeanforderungen entspricht. Der damit erreichte Ausgleich widerstreitender Sicherheitsbelange ist rechtlich nicht zu beanstanden. Demzufolge brauchte der Antragsgegner die Folgen eines dennoch eintretenden Schadensfalles nicht mehr konkret zu ermitteln, insbesondere Überlegungen zu einem „Worst-case“- Schadensszenario anzustellen und weitere Vorsorge gegen etwaige Schadensfolgen zu treffen, die nach der TRFL nicht vorgesehen sind.Dass er gleichwohl auf der Grundlage der Sicherheitsstudie des TÜV Süd vom 28.04.2006 Sicherheitsauflagen verfügt hat, die - wie ausgeführt - erheblich über die Anforderungen der TRFL hinausgehen, verpflichtet ihn nicht dazu, auch darüber noch hinauszugehen. Mit den zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sollte das Ausmaß eines nach der TRFL ohnehin unwahrscheinlichen Schadensfalles mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Wärmestrahlung in einem Abstand zu schutzwürdigen Objekten bis zu 65 m weiter minimiert werden. Dass der Antragsgegner diese zusätzliche Vorsorge auf die Wirkungen der Wärmestrahlung beschränkt hat, dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Die überobligatorische Berücksichtigung der Wärmestrahlung dürfte keine zusätzlichen Bindungen für das Abwägungsermessen des Antragsgegners und seine damit einhergehenden Ermittlungspflichten schaffen. Insbesondere dürfte sie die Zurückweisung der Forderung der Antragsteller nach größeren Schutzabständen nicht fehlerhaft machen.
66 
cc) Nach summarischer Prüfung ist es auch jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Antragsgegner die Eigentumsbelange der Antragsteller verkannt hat oder dass er sie hätte höher gewichten müssen. Er hat erkannt, das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehöre in hervorgehobener Weise zu den abwägungsrelevanten Belangen, jede Inanspruchnahme von privaten, auch landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, stelle grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff für einen betroffenen Eigentümer dar, und er hat dies seiner Abwägung der vom Vorhaben berührten Belange zugrunde gelegt. Er ist aber davon ausgegangen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele bei einer geringeren Eingriffsintensität nicht mehr realisieren ließen und dass es daher angemessen sei, wenn die Belange der privaten Grundstückseigentümer im Einzelfall hinter den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen zurücktreten müssten. Diese Erwägungen erscheinen jedenfalls nicht offensichtlich unzutreffend.
67 
Nach überschlägiger Prüfung ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner bei der Trassenführung die Bedeutung der betroffenen Eigentumsbelange der Antragsteller als solche oder im Verhältnis zu den ihnen gegenübergestellten, für die gewählte Trassenführung streitenden Belange verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte. Insofern gilt, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen sind. Alternativen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Abwägungsfehlerhaft ist die Trassenwahl erst dann, wenn sich eine andere Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121,72 m.w.N.). Die Trassierung beruht auf schlüssigen und offen gelegten Kriterien (S. 125 ff. des Planfeststellungsbeschlusses vom 11.07.2008 und S. 8 f. des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 12.07.2010). Die EPS verläuft im Regierungsbezirk Stuttgart nicht in bebauten Gebieten, aber teilweise nahe daran vorbei. Die planfestgestellte Trasse kann bebaute (geschützte) Gebiete letztlich nicht völlig umgehen. Trassenvarianten sind im Planfeststellungsverfahren umfassend geprüft worden. Die Trassenführung wurde insbesondere an folgenden Kriterien ausgerichtet:
68 
- gestreckter, geradliniger Verlauf zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse,
- Beachtung von Zwangspunkten (Anfangspunkt Münchsmünster; Zwischenziel M. in Karlsruhe; Endpunkt Ludwigshafen),
- günstige Stellen für die Querung von Gewässern und großen Verkehrswegen,
- Bündelung mit anderen Infrastrukturbändern, insbesondere bestehenden Rohrleitungen und Freileitungstrassen, um sinnvolle Überlappungen der Schutzstreifen zu erreichen,
- weitestgehende Umgehung ökologisch wertvoller Bereiche,
- Vermeidung einer Trassenführung durch bereits bebaute oder als Baugebiet ausgewiesene Flächen.
69 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler in der Anwendung des „Bündelungsprinzips“ bei der großräumigen Trassenführung sehen, weil die Trassenführung diesem Prinzip wegen des möglichen Ausmaßes der Gefährdungen nicht hätte folgen dürfen, sondern Ballungsräume hätte weiträumig umgehen müssen, kann dem aus den bereits oben (unter b) aa) (1)) zur Vermeidbarkeit der Querung von Wohngebieten nach 3.1.1 TRFL dargestellten Gründen nicht gefolgt werden.
70 
Es ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller auch nicht offensichtlich, dass die kleinräumige Trassenführung an Abwägungsfehlern leidet, weil sich alternative Streckenführungen unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätten aufdrängen müssen (vgl zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Der Antragsgegner hat zahlreiche in Betracht kommende auch kleinräumige Alternativen im Einzelnen ermittelt und im Verhältnis zueinander gewichtet. Dass die Bevorzugung der gewählten Lösungen auf Bewertungen beruhten, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), ist nach überschlägiger Prüfung nicht ersichtlich. Zudem wäre ein etwaiger Abwägungsfehler bei der kleinräumigen Trassenführung nach § 22 Satz 1 UVPG i. V. mit § 75 Abs. 1a LVwVfG auch nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Dies setzt voraus, dass die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung besteht. Das erscheint nach überschlägiger Betrachtung unwahrscheinlich. So haben jedenfalls auch die Antragsteller selbst keine konkreten kleinräumigen alternativen Trassenführungen aufgezeigt, die unter - weitgehender - Umgehung ihrer Grundstücke eindeutig vorzugswürdig wären. Auch wäre die Konzeption der EPS durch einen Mangel der Feintrassierung nicht in Frage gestellt.
71 
4. Nach der bei dieser Ausgangslage vorzunehmenden Abwägung der gegenläufigen Interessen erscheint ein Vollzugsaufschub nicht geboten. Es bestehen sowohl erhebliche private wirtschaftliche Interessen als auch gewichtige öffentliche Interessen an der zeitnahen Verwirklichung des Vorhabens, welche die Aufschubinteressen der Antragsteller überwiegen.
72 
Die Beigeladene hat ein erhebliches und überwiegendes wirtschaftliches Interesse an der raschen Umsetzung ihrer Planung dargetan. Sie hat glaubhaft vorgebracht, dass ihr durch eine Verzögerung der Bauausführung erhebliche finanzielle Mehraufwendungen (erhöhte Baukosten, höhere Aufwendungen für die Projektorganisation, Baustellenunterhaltung etc.) drohen. Nach ihren nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben hatten sich die Projektkosten bereits bei ihrem Antrag auf Anordnung der sofortige Vollziehung durch bis dahin entstandene Verzögerungen um rund sechs Millionen Euro erhöht. Jede weitere mehrmonatige Verzögerung der Inbetriebnahme würde zu weiteren Mehrkosten in Millionenhöhe führen, weil sich die Verwirklichung des Gesamtvorhabens bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium befindet. Ohne eine baldige Inbetriebnahme der Leitung könnten die weitgehend angefallen Baukosten nicht durch Einnahmen finanziert werden. Zudem ist, nachdem der Bau der Rohrleitungsanlage weit fortgeschritten ist, eine Unterbrechung der Bauarbeiten, vor allem ein Aussparen einzelner Grundstücke, mit beträchtlichem wirtschaftlichen und technischen Mehraufwand verbunden.
73 
Auch gewichtige öffentliche Interessen sprechen für die Notwendigkeit einer raschen Realisierung des Vorhabens. Insoweit sieht der Senat die Gründe, die der 1. Senat des beschließenden Gerichtshofs (Beschluss vom 23.08.2010 - 1 S 975/10 - VBlBW 2011, 147, juris Rn. 71 ff.) zur Begründung überwiegender öffentlicher Allgemeinwohlinteressen für die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung zugunsten der EPS angeführt hat, auch im vorliegenden Verfahren als tragfähig an. Es handelt sich bei der EPS um eine wichtige Infrastrukturmaßnahme, wie der Landtag von Baden-Württemberg in der Begründung zum baden-württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz (LT-Drs. 14/5171) ausdrücklich festgestellt hat. Das Vorhaben wird nicht nur von Seiten der Unternehmen, die die EPS gegründet haben, mit Nachdruck verfolgt. Vielmehr handelt es sich auch um ein vom baden-württembergischen Landtag nahezu einstimmig befürwortetes Vorhaben (vgl. Plenarprotokoll 14/78, S. 5635), der seiner Verwirklichung ein besonderes Gemeinwohlinteresse zubilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010 - 1 BvR 2297/10 - juris). Bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss aller noch offenen Gerichtsverfahren gegen den (Änderungs-) Planfeststellungsbeschuss besteht die begründete Besorgnis, dass die vom Gesetzgeber verfolgten mittelbaren Gemeinwohlzwecke gefährdet sind, insbesondere die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der süddeutschen petrochemischen Industrie und der dieser nachgelagerten Industrien. Der Fortbestand des bayerischen Ethylen-verbundes mit seinen rund 25.000 Beschäftigten ist nach den überzeugenden Darlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners ohne die EPS latent gefährdet. Die EPS dient der Auslastung vorhandener Anlagen und schafft die Möglichkeit neuer Investitionen. Ohne die EPS würde die Situation der bayerischen Chemieindustrie insgesamt strukturell instabil. Diese negativen Folgen bestünden, wie die Beigeladene unter Vorlage eines detaillierten und schlüssigen Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A.D.L. vom 19.03.2010 überzeugend dargelegt hat, nicht nur für den Chemiestandort in Bayern und für die dortigen Arbeitsplätze. Vielmehr drohte ein „Dominoeffekt", der einen Verlust von Arbeitsplätzen im gesamten süddeutschen Raum und damit auch in Baden-Württemberg mit sich brächte, wo bei einer stark verzögerten Inbetriebnahme der Leitung eine starke Gefährdung von Arbeitsplätzen vor allem in den der Chemieindustrie nachgelagerten Industrien mit ca. 170.000 Arbeitsplätzen bestehe. Schließlich hat auch die Fa. M. in Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 17.05.2010 nachvollziehbar erläutert, dass sie dringend auf die EPS angewiesen ist und unmittelbar vor der Anschaffung einer Ethylen-Rückgewinnungsanlage mit einem Investitionsvolumen von 100 Mio. EUR stehe.
74 
Demgegenüber wiegen die Aufschubinteressen der Antragsteller geringer. Die von ihnen geltend gemachten Sicherheitsbedenken stehen einer sofortigen Vollziehung nicht entgegen, da sie - wie ausgeführt - in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchgreifen werden. Den Antragstellern drohen auch für ihre Grundstücke keine irreparablen Schäden von solchem Gewicht, das eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnte. Soweit der Planvollzug Grundstücke der Antragsteller in Anspruch nimmt, ist zwar davon auszugehen, dass der frühere Zustand der Grundstücke nicht vollumfänglich wiederhergestellt werden kann, sondern teilweise dauerhafte Beeinträchtigungen für die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke möglich sind. Insoweit stehen aber nur wirtschaftliche Nachteile in Rede, die finanziell ausgeglichen werden können und gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 LEntG gegebenenfalls auch entschädigt werden müssten. Angesichts dessen ist es eher den Antragstellern zuzumuten, vorläufig Bau und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei im Blick auf die noch offenen Hauptsacheverfahren auf eigenes Risiko handelt, liegt auf der Hand und muss ihr bewusst sein. Will sie dieses Risiko eingehen, geben die Eigentumsbelange der Antragsteller keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 23.08.2010, a.a.O., juris Rn. 78).
II.
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Antragsteller entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
76 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (16 x 2.500,- Euro; in Anlehnung an die Wertfestsetzung erster Instanz).
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

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1.
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I Seite 432) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2011 eine Neuregelung zu treffen.

3. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 692/07 - und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2007 - 2 Sa 641/07 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Hessen haben der Beschwerdeführerin jeweils zur Hälfte die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts, durch die eine Klage der Beschwerdeführerin auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Land Hessen, abgewiesen wurde.

2

Mittelbar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen das hessische Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UK-Gesetz) vom 16. Juni 2005 (GVBl I S. 432; im Folgenden: UKG). Es regelt die Zusammenlegung der beiden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Gießen" und "Universitätsklinikum Marburg" zu der neu errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Gießen und Marburg". Das Gesetz enthält ferner eine Ermächtigung, die neue Anstalt im Wege der Rechtsverordnung zu privatisieren. Diese Privatisierung hat Anfang 2006 stattgefunden.

I.

3

1. In Hessen wurden die Universitätskliniken ursprünglich als nichtrechtsfähige Anstalten und Bestandteile der öffentlichrechtlichen Körperschaft Universität geführt (so zuletzt noch § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Hessen in der Fassung vom 28. März 1995, GVBl I S. 325).

4

2. Die Universitätskliniken Frankfurt, Gießen und Marburg wurden durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (im Folgenden: UniKlinG) vom 26. Juni 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (GVBl I S. 344), als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet (§ 1 Abs. 1 UniKlinG).

5

Von den Beschäftigten der bisherigen Universitätskliniken verblieben gemäß § 22 Abs. 1 UniKlinG alle diejenigen im Dienst des Landes, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2001 begründet worden war. § 22 Abs. 1 Satz 2 UniKlinG bestimmte, dass diese Beschäftigten mit Inkrafttreten des Gesetzes als zur Universität versetzt gelten sollten. Die damit weiterhin in den Diensten des Landes stehenden nichtwissenschaftlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wurden durch § 22 Abs. 2 Satz 1 UniKlinG verpflichtet, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen. Die verbeamteten nichtwissenschaftlichen Beschäftigten wurden dem Universitätsklinikum mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2001 zur Dienstleistung zugewiesen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 UniKlinG). Eine umgekehrte Regelung traf das Gesetz für das wissenschaftliche Personal. Insoweit bestimmte § 22 Abs. 3 UniKlinG, dass die Mitarbeiter bei der Universität beschäftigt blieben, aber verpflichtet waren, ihre Dienste beim Universitätsklinikum zu erbringen, soweit zu ihren Aufgaben Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 UniKlinG gehörten.

6

In § 22 Abs. 7 UniKlinG wurde allerdings die Möglichkeit vorgesehen, die bei den Universitätskliniken beschäftigten Landesbediensteten in den Dienst des Universitätsklinikums überzuleiten. Die Überleitung wurde jedoch nicht durch das Gesetz selbst angeordnet. Einer solchen im Einzelfall zu vereinbarenden Überleitung sollten die Beschäftigten außerdem "widersprechen" können. In diesem Fall sollten sie auf Verlangen des Landes von dem Universitätsklinikum gegen Kostenerstattung weiterbeschäftigt werden (§ 22 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 UniKlinG).

7

3. In der Folge kam das Land Hessen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme der Universitätskliniken zu dem Entschluss, die Universitätskliniken Gießen und Marburg zu einem Klinikum zusammenzufassen und sodann zu privatisieren.

8

a) Das hierzu erlassene Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg trat am 1. Juli 2005 in Kraft (§ 6 Abs. 1 UKG).

9

§ 1 Abs. 3 Satz 1 UKG regelt, dass Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der bislang selbständigen Universitätskliniken Gießen und Marburg im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übergehen. § 1 UKG lautet:

10

§ 1

11

Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg

12

(1) Das Klinikum der Justus-Liebig-Universität mit Sitz in Gießen (Universitätsklinikum Gießen) und das Klinikum der Philipps-Universität mit Sitz in Marburg (Universitätsklinikum Marburg) werden zusammengelegt und als eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Standorten und Sitz in Gießen und Marburg errichtet.

13

(2) Die Anstalt führt den Namen "Universitätsklinikum Gießen und Marburg". Sie führt ein eigenes Siegel und gibt sich eine Satzung.

14

(3) Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Universitätskliniken Gießen und Marburg gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg über. Das jeweilige Betriebsvermögen wird insoweit mit den Buchwerten der von einem Abschlussprüfer mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Schlussbilanzen zum 31. Dezember 2004 des Universitätsklinikums Gießen und des Universitätsklinikums Marburg bilanziell mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005/ 31. Dezember 2004 übernommen.

15

§ 3 Abs. 1 UKG regelt die neue rechtliche Zuordnung der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der beiden Kliniken und lautet:

16

§ 3

17

Beschäftigte

18

(1) Die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der Universitätskliniken Gießen und Marburg tätigen nicht wissenschaftlichen Beschäftigten im Arbeits- oder Auszubildendenverhältnis zum Land Hessen werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet. Die Beschäftigten im Anstaltsdienst der Universitätskliniken Gießen und Marburg werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschäftigte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der in Satz 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ein. Soweit bisher nicht wissenschaftliche Beschäftigte im Beamtenverhältnis den Universitätskliniken Gießen und Marburg zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden sie mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg zur Dienstleistung zugewiesen.

19

Damit wurden die bisher in der Krankenversorgung und Verwaltung der beiden Kliniken tätigen nichtwissenschaftlichen Beschäftigten, die Arbeitnehmer oder Auszubildende des Landes waren, von der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg "zum Universitätsklinikum Gießen und Marburg versetzt und in den Anstaltsdienst übergeleitet". Dazu gehörte die Beschwerdeführerin. Diejenigen Arbeitnehmer, die Beschäftigte im Anstaltsdienst der beiden Kliniken waren, wurden ebenfalls Beschäftigte des Universitätsklinikums Gießen und Marburg. Für beide Gruppen regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 UKG, dass das Universitätsklinikum Gießen und Marburg (unmittelbar kraft Gesetzes) in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse eintritt.

20

§ 5 UKG enthält in Satz 1 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung für die Landesregierung. Danach wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg nach ihrer rechtswirksamen Errichtung durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, umzuwandeln. Die Umwandlung soll nach Maßgabe der §§ 301 bis 304 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (- UmwG -, BGBl I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert am 12. Juni 2003, BGBl I S. 838 <842>) geschehen. § 5 Satz 2 UKG bestimmt, dass der Erste Teil des Fünften Buches des Umwandlungsgesetzes auf den durch die Rechtsverordnung zu regelnden Formwechsel keine Anwendung findet. § 5 Satz 3 UKG legt fest, dass die zu erlassende Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Formwechsels regelt, nämlich im Hinblick auf die Firma, das Kapital sowie den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung.

21

Anfang Juli 2005 informierte das Universitätsklinikum Gießen und Marburg die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten darüber, dass es mit Wirkung vom 1. Juli 2005 als neuer Arbeitgeber aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in die Rechte und Pflichten der mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse eintrete.

22

b) Am 1. Dezember 2005 verordnete die Hessische Landesregierung aufgrund § 5 UKG die Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - UK-UmwVO -, GVBl I S. 792). § 2 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Anstellungs-, Arbeits- und Ausbildungsverträgen durch den Formwechsel unberührt bleiben und ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB nicht stattfindet. Der Formwechsel wurde mit der Eintragung in das Handelsregister am 2. Januar 2006 wirksam (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UK-UmwVO).

23

Mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 2005 zur neu geschaffenen Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH (UGM-GmbH) behielt sich das Land verschiedene Zustimmungs- und Informationsrechte vor. Nach § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags können die Rechtsform und die Firma, der Sitz, der Gegenstand, Zweck und Aufgabe des Unternehmens, das Stammkapital, Verfügungen über Geschäftsanteile und Rechte des Landes nur mit Einwilligung des Landes geändert oder ergänzt werden. § 14 regelt, unter welchen Voraussetzungen das Land Gesellschaftsanteile im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschafter oder der Gesellschaft einziehen kann.

24

In das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken und anderer Vorschriften vom 15. Dezember 2005 (GVBl I S. 843) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 § 25a eingefügt. Dieser trifft Regelungen für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform. Das Land übernimmt dafür keine Gewährträgerschaft mehr. Das in privater Rechtsform betriebene Universitätsklinikum wird mit den wahrzunehmenden Aufgaben beliehen und untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

25

Mit Wirkung zum 1. Februar 2006 verkaufte das Land 95 % der Geschäftsanteile der UGM-GmbH an die R… AG. Diese verpflichtete sich, bis zum 31. Dezember 2010 an beiden Standorten insgesamt 367 Mio. € zu investieren und bis zum 31. Dezember 2010 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Das Land verpflichtete sich, den von der R… AG gezahlten Kaufpreis von 102 Mio. € in eine Stiftung einzubringen, die die Hochschulmedizin der Universitäten Gießen und Marburg unterstützt.

II.

26

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 (BGBl I S. 1163), in Kraft getreten am 1. April 2002, in § 613a Abs. 6 BGB geregelt, dass die von einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber widersprechen können. Die Vorschrift lautet:

27

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

28

Die Bundesregierung knüpfte in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 613a Abs. 6 BGB dabei wie folgt an die aus der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang bekannten verfassungsrechtlichen Erwägungen an (BTDrucks 14/7760, S. 20):

29

Der neue § 613a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom Betriebsveräußerer auf den Betriebserwerber zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung seit über 25 Jahren (Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73) und vom Europäischen Gerichtshof seit 1992 (Urteil vom 16. Dezember 1992 - verb. Rs. C-132/91, 138/91, 139/91) anerkannt. Das Widerspruchsrecht ergibt sich vor allem daraus, dass es mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Artikel 1, 2 und 12 des Grundgesetzes) unvereinbar wäre, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. April 1993 - 2 AZR 50/92; Urteil des EuGH vom 16. Dezember 1992, a.a.O. Rdn. 32).

III.

30

Die Beschwerdeführerin war seit 1985 als Pflegekraft beziehungsweise Krankenschwester und damit als nichtwissenschaftlich tätige Arbeitnehmerin des Klinikums der Philipps-Universität Marburg beim Land beschäftigt. Sie widersprach dem ihr im Juli 2005 mitgeteilten Übergang des Arbeitsverhältnisses auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als Anstalt des öffentlichen Rechts und später auf die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH.

31

In der Folge verklagte die Beschwerdeführerin das Land Hessen mit dem Antrag festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land über den 30. Juni 2005 hinaus fortbesteht. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Das Landesarbeitsgericht wies sie auf Berufung des Landes ab.

32

Die Revision der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesarbeitsgericht für unbegründet.

33

Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Land bestehe nicht mehr. Es sei kraft Gesetzes auf die Anstalt des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" übergeleitet worden. Ein Widerspruchsrecht habe ihr weder aus dem Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg selbst noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen zugestanden.

34

Das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg erwähne ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nicht. Nach seinem Wortlaut werde es ausdrücklich weder eingeräumt noch ausgeschlossen. Die Auslegung des Gesetzes ergebe jedoch, dass ein Widerspruchsrecht für die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer nicht vorgesehen gewesen sei. Die Formulierung in § 3 Abs. 1 Satz 3 UKG, die Anstalt des öffentlichen Rechts trete in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse ein, entspreche im Wesentlichen § 613a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB. Eine dem § 613a Abs. 6 BGB entsprechende Formulierung habe der Landesgesetzgeber dagegen nicht aufgenommen, obwohl es nach der Gesetzessystematik der positiven Regelung eines Gestaltungsrechts bedurft hätte. Gegen ein Widerspruchsrecht sprächen auch Sinn und Zweck des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 UKG und § 3 Abs. 1 UKG sei es Gesetzesziel, die beiden Universitätskliniken Gießen und Marburg als Ganzes und im unveränderten Bestand sowohl hinsichtlich der personellen als auch der sonstigen Ausstattung auf die neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts zu übertragen. Dem stünde ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse entgegen. Daher scheide auch eine analoge Anwendung des § 613a Abs. 6 BGB aus. Der Landesgesetzgeber habe den vom Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Anstalt des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" betroffenen Arbeitnehmern bewusst kein Widerspruchsrecht eingeräumt. Über diese gesetzgeberische Entscheidung könne sich die Rechtsprechung nicht hinwegsetzen.

35

Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts verstoße nicht gegen § 613a Abs. 6 BGB. Vom sachlichen Anwendungsbereich des § 613a BGB seien Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen würden.

36

Das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg verstoße auch nicht gegen das Umwandlungsgesetz, insbesondere nicht gegen § 168 UmwG, denn durch das Gesetz seien zwei bisher selbständige, rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu einer zusammengelegt worden. Diesen Fall regele das Umwandlungsgesetz nicht. Unzutreffend sei die Annahme, Arbeitsverhältnisse aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes könnten nach Bundesrecht nur nach § 168 UmwG in den Bereich der Privatwirtschaft überführt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass mit dem Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg nur der erste Rechtsakt eines mehrfach gestaffelt durchgeführten Privatisierungsvorhabens des Landes gesetzt worden sei, könnten sich die Arbeitnehmer nicht auf § 168 UmwG und daher auch nicht auf § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs. 6 BGB berufen. Denn schon das Umwandlungsgesetz selbst sehe für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Möglichkeit des Formwechsels vor (6. Abschnitt des Fünften Buches des UmwG, vgl. §§ 301 ff. UmwG). Für solche Formwechsel gelte § 324 UmwG bereits seinem Wortlaut nach nicht.

37

Weder die Überleitung der Arbeitsverhältnisse noch die Nichtgewährung eines Widerspruchsrechts verstießen gegen Verfassungsrecht.

38

Das Grundrecht der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 12 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Zwar stellten sowohl die durch § 3 Abs. 1 UKG gesetzlich angeordnete Überleitung der Arbeitsverhältnisse der bisher beim beklagten Land beschäftigten Arbeitnehmer auf die neu errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als auch die fehlende gesetzliche Einräumung eines Widerspruchsrechts einen Eingriff in das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes dar. Die zwingend ausgestaltete gesetzliche Regelung lasse die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse bestehen, wechsle aber das Land als Arbeitgeber gegen die neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts aus. Damit werde in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Sowohl die Überleitung der Arbeitsverhältnisse als auch die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts seien aber durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

39

Die Privatisierungsentscheidung der Hessischen Landesregierung wie das ihr dienende, vom Landesgesetzgeber verabschiedete Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg hätten das Ziel, wichtige Gemeinschaftsgüter zu schützen. Die Fusion der beiden Universitätskliniken auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die beabsichtigte spätere Überführung der Trägerschaft auf einen privaten Krankenhausbetreiber habe dem Erhalt beider Kliniken gedient, um so eine ortsnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung und zugleich Forschung und Lehre im Bereich der Hochschulmedizin beider Universitäten zu sichern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter.

40

Die Regelungen in § 3 UKG und das fehlende Widerspruchsrecht für das nichtwissenschaftliche Personal seien geeignet gewesen, die personellen Voraussetzungen für den Bestand und die Funktionsfähigkeit der beiden auf die Anstalt des öffentlichen Rechts überführten Universitätskliniken zu erhalten. Sie seien auch erforderlich gewesen. Das Ziel einer Beibehaltung der Funktionsfähigkeit beider Kliniken habe nicht durch andere Mittel erreicht werden können, welche die nichtwissenschaftlich tätigen Mitarbeiter weniger belastet hätten.

41

Bei Einräumung eines Widerspruchsrechts habe man damit rechnen müssen, dass dieses im Hinblick auf das offengelegte Privatisierungsziel in großem Umfang von den betroffenen Arbeitnehmern ausgeübt worden wäre. Ohne eingearbeitetes Personal wäre aber sowohl die kontinuierliche Krankenversorgung gefährdet als auch eine Beeinträchtigung von Forschung und Lehre an den Universitätskliniken zu befürchten gewesen. Zudem hätten beim Land für widersprechende Arbeitnehmer keine oder, im Hinblick auf das Universitätsklinikum Frankfurt, nur wenige entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden, was notwendig zu einer Bestandsgefährdung dieser Arbeitsplätze geführt hätte.

42

Das Land sei nicht gehalten gewesen, als milderes Mittel die Arbeitnehmer im Wege der Personalgestellung in den Universitätskliniken arbeiten zu lassen. Das Gebot der Erforderlichkeit verlange nur, innerhalb desselben Systems ein milderes Mittel zu wählen. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Privatisierung hätte die Personalgestellung an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedoch einen Systemwechsel bedeutet. Das Modell einer Personalgestellung hätte weiter das Risiko beinhaltet, mehrere hundert Beschäftigungsverhältnisse beizubehalten, ohne dass unmittelbarer Einfluss darauf bestanden hätte, wie der künftige private Klinikbetreiber die entsprechenden Arbeitsleistungen abrufen würde.

43

Die Abwägung des gesetzgeberischen Ziels gegen die Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Arbeitnehmer lasse die Regelung auch als angemessen erscheinen.

44

Bei der geschützten Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes könne es dem Arbeitnehmer um die einmal getroffene Wahl des konkreten Vertragspartners als Arbeitgeber gehen. Die Bedeutung der Person des Vertragspartners und die persönliche Verbindung in einem Arbeitsverhältnis präge auch die - nicht zwingende - Auslegungsregel des § 613 Satz 2 BGB, wonach der Anspruch auf Leistung der Dienste im Zweifel nicht übertragbar sei. Dieses Element sei jedoch im öffentlichen Dienst nur von zweitrangiger Bedeutung. Zum einen seien die Arbeitnehmer auch nach der Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse durch das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg im öffentlichen Dienst geblieben, in dem zahlreiche Arbeitnehmer in hierarchischen Strukturen arbeiteten. Mit dem Land sei der frühere Arbeitgeber eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts gewesen, mit dem "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" sei er eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts geworden. Die persönliche Verbindung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse sei dadurch nicht berührt und durch den späteren Formwechsel sowie den noch späteren Verkauf von Gesellschaftsanteilen nur marginal betroffen, wobei letztere Schritte einen Arbeitgeberwechsel nicht beinhalteten und auch im rechtsgeschäftlichen Bereich weder einen Betriebsübergang darstellten noch Widerspruchsrechte auslösten.

45

Durch das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg seien außer dem Wechsel des Vertragspartners keine weiteren arbeitsvertraglichen Veränderungen gesetzlich angeordnet worden. Durch § 3 Abs. 1 Satz 3 UKG sei sichergestellt, dass sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bestehen blieben. Es lägen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich durch die geplante und schließlich durchgeführte Privatisierung die mittelbaren Arbeitsbedingungen nachteilig änderten. Auch unter Einbeziehung des gesamten Privatisierungskonzepts ergäben sich vorliegend keine Bedenken, dass den Arbeitnehmern mit der R… AG kein dem Land vergleichbarer solventer Schuldner mehr gegenüberstehe.

46

Auch europäischem Recht widerspreche die zwingend angeordnete Überleitung der Arbeitsverhältnisse nicht.

47

Da die Universitätskliniken weder durch Vertrag noch durch Verschmelzung, auch nicht durch sonstiges Rechtsgeschäft oder eine hoheitliche Verwaltungsentscheidung auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen worden seien, sei die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG nicht anwendbar. Es könne im Übrigen dahinstehen, ob diese Richtlinie über ihren Wortlaut hinaus auch auf andere Sachverhalte anzuwenden sei, bei denen der Betriebsübergang durch einen Rechtssatz bewirkt werde. Die Richtlinie 2001/23/EG verlange nämlich nicht die Einräumung eines Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB. Zwar müsse der Arbeitnehmer nach europäischem Recht bei der Wahl seines Arbeitgebers frei sein und dürfe nicht verpflichtet werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt habe. Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Arbeitsverhältnis geschehe. Indem sich deutsche Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitgeberwechsels ohne Widerspruchsmöglichkeit auf das nach § 626 Abs. 1 BGB bestehende Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen könnten, würden die europäischen Rechtsanforderungen erfüllt.

IV.

48

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts "auf freie Wahl bzw. Beibehaltung des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht)" und ihres grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

49

1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts würden ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzen, soweit ein Widerspruchsrecht gegen die gesetzliche Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses versagt worden sei.

50

Bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg hätte ihr ein Widerspruchsrecht zugesprochen werden müssen. Eine solche verfassungskonforme Auslegung sei möglich. Dem Wortlaut des Gesetzes lasse sich zum Widerspruchsrecht nichts entnehmen. Das Bundesarbeitsgericht stütze den von ihm angenommenen Ausschluss des Widerspruchsrechts auf systematische, historische und teleologische Erwägungen. Doch keines dieser Argumente lasse nur eine einzige Schlussfolgerung zu. Vielmehr seien Interpretationen unter Einschluss eines Widerspruchsrechts möglich.

51

Das Bundesarbeitsgericht habe schon den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG verkannt, indem es angenommen habe, die gesetzliche Überleitung der Arbeitsverhältnisse greife in die Freiheit der Berufsausübung und nicht in die Freiheit der Berufswahl ein. Zur freien Berufswahl gehöre das Recht auf Beibehaltung des gewählten Berufs. Entsprechendes müsse für die Wahl des Arbeitsplatzes gelten, und dazu zähle auch die Beibehaltung des gewählten Vertragspartners.

52

Der Eingriff in die Berufsfreiheit liege in der Privatisierung der Universitätskliniken als einem einheitlichen Vorgang, nicht allein im ersten Teilschritt der Übertragung der Kliniken auf eine neue Anstalt des öffentlichen Rechts. Demgegenüber habe das Bundesarbeitsgericht formal darauf abgestellt, dass der spätere Formwechsel und die Veräußerung der Mehrheitsanteile die Arbeitsverhältnisse nicht berührten. Diese Betrachtung werde dem wirtschaftlichen Sinn und den sozialen Konsequenzen der Privatisierung nicht gerecht. Die bisher im Dienst des Landes beschäftigten nichtwissenschaftlichen Arbeitnehmer hätten sich am Ende nach Durchlaufen der einzelnen Teilschritte in einer privatwirtschaftlich betriebenen Konzerntochter wiedergefunden, ohne dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt hätten widersprechen können.

53

Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit könne nicht damit begründet werden, dass die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse sonst in großer Zahl widersprochen und damit für die weitere Arbeit in der Klinik nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese Argumentation laufe darauf hinaus, die Wahrnehmung von Grundrechten als gemeinwohlgefährdendes Risiko einzustufen. Das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Widerspruchsrecht dürfe nicht deshalb pauschal verwehrt werden, weil es genutzt werden könnte. Außerdem wolle sich der widersprechende Arbeitnehmer in erster Linie nicht gegen den Wechsel des Arbeitgebers, sondern gegen die häufig damit verbundene Verschlechterung der Arbeitsbedingungen wehren. Die Arbeitsleistung werde hingegen wie bisher erbracht, so dass keine Rede davon sein könne, die widersprechenden Arbeitnehmer hätten für die weitere Arbeit nicht mehr zur Verfügung gestanden.

54

Der Eingriff in die Berufsfreiheit durch Versagung des Widerspruchsrechts sei unzumutbar.

55

Auf Arbeitnehmerseite sei in die Abwägung einzubeziehen, dass die freie Wahl des Vertragspartners auch Element der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie sei. Das für den Fall eines Betriebsübergangs früher in der Rechtsprechung entwickelte und später in § 613a Abs. 6 BGB normierte Widerspruchsrecht folge außerdem aus der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Verweisung auf eine mögliche Kündigung sei in der Sache nicht berechtigt und angesichts drohender Arbeitslosigkeit zynisch. Eine an der Menschenwürde orientierte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses müsse den Arbeitnehmern Rechte innerhalb des Arbeitsverhältnisses an die Hand geben. Die auf Arbeitgeberseite für die Abwägung relevanten Rechtsgüter müssten sich aus den Gesetzesmaterialien ergeben. Dort sei zum Ausschluss des Widerspruchsrechts jedoch nichts zu finden. Die Befürchtung eines massenhaften Ausscheidens der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten und einer Gefährdung der medizinischen Versorgung sei daher reine Spekulation des Bundesarbeitsgerichts. Im Ergebnis stünden grundrechtlich geschützten Belangen von hohem Rang auf Arbeitnehmerseite spekulativ bleibende und sich nicht aus den Gesetzesmaterialien ergebende Erwägungen zugunsten des Landes gegenüber.

56

Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Zumutbarkeit eines Arbeitgeberwechsels führten dazu, dass das Gericht seine Einschätzung an die Stelle der Sorgen, Zweifel, Vorbehalte und subjektiven Präferenzen der betroffenen Arbeitnehmer setze. Das Widerspruchsrecht solle demgegenüber die freie Entscheidung des Arbeitnehmers sichern, mit welchem Arbeitgeber er das Arbeitsverhältnis fortsetzen wolle.

57

Werde ungeachtet dessen ein objektivierender Vergleich zwischen den Arbeitsbedingungen bei verschiedenen Arbeitgebern gezogen, könne der Methode des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt werden. Das Gericht habe lediglich einzelne Elemente gegenübergestellt. Dabei bleibe unbeachtet, was bei einer Gesamtschau an typischen Merkmalen und Tendenzen bei einer Privatisierung festzustellen sei. Selbstverständlich gälten das Kündigungsschutzrecht und das Tarifrecht im Arbeitsverhältnis mit einem privatrechtlichen Arbeitgeber ebenso wie im Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen. Faktisch ergäben sich aber erhebliche Unterschiede. So zeichneten sich Arbeitsplätze in der privaten Wirtschaft durch ein hohes Maß an existenzieller Unsicherheit aus.

58

2. Das Bundesarbeitsgericht habe das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Entgegen der in Art. 234 Abs. 3 EGV (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) festgelegten Pflicht habe das Gericht die Vorlage der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union unterlassen, ob die Richtlinie 2001/23/EG auch auf die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen anwendbar sei und ob sich aus dem Gemeinschaftsrecht ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ergebe.

59

Das Bundesarbeitsgericht habe die Vorlagepflicht in offensichtlich unhaltbarer Weise verkannt. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei bisher nicht entschieden, ob die Richtlinie auf Betriebsübergänge aufgrund gesetzlicher Anordnung anzuwenden sei und ob ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer gemeinschaftsrechtlich gefordert werde. Entschieden sei vielmehr nur, dass ein nationales Widerspruchsrecht der Richtlinie nicht entgegenstehe. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts sei auch nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibe. Die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zum Anwendungsbereich der Richtlinie sei mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar. Auch sei nicht auszuschließen, dass der Gerichtshof seine Rechtsprechung dahingehend konkretisieren würde, dass es gemeinschaftsrechtlich erforderlich sei, den Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht einzuräumen.

V.

60

Zur Verfassungsbeschwerde haben sich die Hessische Landesregierung, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund geäußert.

61

1. Die Hessische Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

62

Hätte sich der Gesetzgeber gegen eine Überleitung der Arbeitsverhältnisse entschieden, wären betriebsbedingte Kündigungen unvermeidbar gewesen. Der Gesetzgeber sei also seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Pflicht zum Schutz der Arbeitsplätze nachgekommen. Ein Gesetz könne aber nicht zugleich Erfüllung der grundgesetzlichen Verpflichtungen des Gesetzgebers und Eingriff in das Grundrecht sein. Berührt sei allenfalls die Freiheit der Berufsausübung unter dem Gesichtspunkt der Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers. Wenn die Beschwerdeführerin ein Widerspruchsrecht verlange, fordere sie über den durch das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg gewährten Schutz ihres Arbeitsplatzes hinaus das Recht zu wählen, ob sie diesen Schutz annehme oder einen Arbeitsplatz beim Land behalte. Der Gesetzgeber habe vor dem Hintergrund dann unvermeidlicher betriebsbedingter Kündigungen davon ausgehen dürfen, dass ein Widerspruchsrecht die Arbeitnehmer nicht schütze. Abgesehen davon hätte ein Widerspruchsrecht auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers mit sich gebracht. Gäbe es einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf Beibehaltung eines einmal begründeten Arbeitsverhältnisses zum Staat, wäre dem Staat ein wesentlicher Aspekt seiner Dispositionsfreiheit genommen.

63

Selbst wenn ein Eingriff in die Berufsfreiheit angenommen werden sollte, sei § 3 Abs. 1 UKG durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Land sei mit diesem Gesetz seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht umfassend nachgekommen, indem die neu errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten eingetreten sei und zudem das Land unter anderem die Gewährträgerschaft übernommen habe und betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2010 ausgeschlossen worden seien.

64

Der Landesgesetzgeber habe das Ziel der Umstrukturierung der Universitätskliniken verfolgt, um überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern Rechnung zu tragen, nämlich der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sowie im Zusammenhang damit der fachlichen Qualifikation des öffentlichen Dienstes und der Gewährleistung einer modernen, effektiven und nach rechtsstaatlichen Maßstäben arbeitenden Verwaltung sowie der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. Die Regelung sei geeignet gewesen, die wirtschaftliche Situation der Universitätskliniken zu verbessern, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Arbeitsplätze zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Kliniken zu erhalten. Mildere Mittel - wie etwa eine Personalgestellung - seien nicht geeignet, weil damit ein erhebliches rechtliches Risiko verbunden gewesen wäre. So wären bei einer Personalgestellung alle Aufgaben bei der öffentlichen Hand geblieben, die sich auf die Personalhoheit und die damit verbundenen Aufgaben und Risiken bezogen hätten. Das Privatisierungskonzept hätte daher nicht umgesetzt werden können.

65

2. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hält die Verfassungsbeschwerde ebenso für unbegründet, der Deutsche Gewerkschaftsbund geht hingegen von ihrer Begründetheit aus.

VI.

66

Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten des Ausgangsverfahrens, der Gesellschaftsvertrag der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, der Kauf- und Abtretungsvertrag über einen Teilgeschäftsanteil an der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH sowie der Vertrag über die Beleihung des Universitätsklinikums in privater Rechtsform aufgrund von § 25a UniKlinG vorgelegen.

B.

67

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sowie der mittelbar angegriffene § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG (I). Demgegenüber wird die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (II).

I.

68

Die durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG angeordnete und vom Landesarbeitsgericht sowie vom Bundesarbeitsgericht bestätigte Überleitung des Arbeitsverhältnisses vom Land auf das Universitätsklinikum Gießen und Marburg ist mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin unvereinbar.

69

1. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes (vgl. BVerfGE 84, 133 <146 f.>; 85, 360 <372 f.>; 96, 152 <163>; 96, 205 <210 f.>; 98, 365 <385>). Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners (vgl. BVerfGE 84, 133 <146 f.>; Kühling, ArbuR 1994, S. 126 <128>). Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (vgl. BVerfGE 84, 133 <146 f.>). Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist daher unbeschadet der Organisationsgewalt des Staates berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt.

70

Neben Art. 12 Abs. 1 GG scheidet Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit aus. Die Vertragsfreiheit wird zwar als Teil der Privatautonomie durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>) und ist daher grundsätzlich betroffen, wenn aufgrund oder durch Gesetz ein Wechsel des Vertragspartners ohne Zustimmung erfolgt (vgl. BVerfGE 114, 1 <34>). Betrifft eine gesetzliche Regelung jedoch - wie hier durch die gesetzliche Auswechslung des Arbeitgebers - die Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193 <223 f.>; 77, 84 <118>; 95, 173 <188>; 116, 202 <221>).

71

2. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihrer Berufsfreiheit betroffen, dass anstelle des Landes das Universitätsklinikum und später ein privater Arbeitgeber in die Position des Arbeitgebers einrückt, mit dem sie arbeitsvertraglich verbunden sein soll. Diese durch Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes.

72

a) Da mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden ist und das Grundrecht auch keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen gewährt, obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 84, 133 <146 f.>; 85, 360 <372 f.>; 92, 140 <150>; 97, 169 <175>).

73

Soweit der Gesetzgeber zulässt, dass der Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, trifft ihn eine Schutzpflicht, die nicht nur das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss. Dem ist zum Beispiel mit der Regelung des § 613a BGB Rechnung getragen worden. Danach wird einerseits das Fortbestehen des Arbeitsplatzes trotz Betriebsübergangs gesichert. Andererseits wird dem Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB die Möglichkeit gegeben, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Er behält mit dem Widerspruch den alten Vertragspartner, geht aber auch das Risiko einer betriebsbedingten Kündigung ein, wenn beim alten Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs kein Bedarf an seiner Arbeit mehr besteht. Der Regelung des § 613a Abs. 6 BGB war dabei eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorausgegangen, nach der den Arbeitnehmern bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang - auch ohne ausdrückliche Normierung - ein Widerspruchsrecht zustehen müsse (vgl. BAG, Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 -, AP BGB § 613a Nr. 1; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 2 AZR 101/85 -, AP BGB § 613a Nr. 55). Das so begründete Widerspruchsrecht wurde auch bei einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit einer privatisierenden Umwandlung nach § 168 UmwG anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 -, AP BGB § 613a Nr. 209).

74

b) Anders als bei der Ausgestaltung privatgeschäftlicher Betriebsübergänge greift der Gesetzgeber im vorliegenden Fall unmittelbar durch Gesetz in die freie Wahl des Arbeitsplatzes ein, indem aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG das Universitätsklinikum als rechtsfähige Anstalt zum Arbeitgeber der Beschwerdeführerin wird.

75

Ein Eingriff ist dabei bereits die durch das Gesetz unmittelbar vollzogene Versetzung aus dem Landesdienst in den Dienst des Universitätsklinikums, denn schon dadurch wird der Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung ein anderer als der gewählte Arbeitgeber zugewiesen.

76

Dieser Eingriff erschöpft sich nicht darin, dass der Beschwerdeführerin ein neuer, von ihr nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt wird. Wenn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG das Universitätsklinikum in die Arbeitgeberstellung einrückt, bedeutet dies zugleich, dass sich das Land als bisheriger Arbeitgeber unmittelbar kraft Gesetzes von den Arbeitsverträgen löst, durch die es bislang mit den in den Kliniken tätigen Arbeitnehmern verbunden war. Den betroffenen Arbeitnehmern wird also der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen.

77

Die Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse in den Anstaltsdienst ist darüber hinaus bereits im Zusammenhang mit der geplanten Privatisierung zu sehen. Dadurch erhält der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG hier ein besonderes Gewicht. Das Gesetz, das die Ersetzung des Arbeitgebers vollzieht, sieht als weiteren Schritt die formelle Privatisierung vor (§ 5 UKG), um das politische Ziel des Verkaufs der Beteiligung an einen privaten Investor zu ermöglichen. Schon im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses war auch die materielle Privatisierung durch die fast vollständige Veräußerung der späteren Gesellschafteranteile des Landes an einen privaten Krankenhausbetreiber geplant (vgl. LTDrucks 16/3758, S. 1). Mit der Versetzung an das Klinikum ist damit ein Prozess in Gang gesetzt, der die Beschwerdeführerin letztlich nicht nur aus dem Landesdienst, sondern auch aus dem öffentlichen Dienst entfernt.

78

c) Dieser Eingriff lässt sich zugunsten der nichtwissenschaftlichen Arbeitnehmer nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG durch Einräumung eines Widerspruchsrechts entsprechend § 613a Abs. 6 BGB oder eines Rückkehrrechts kompensieren. Der Wortlaut der Norm gibt dem Arbeitnehmer solche Rechte jedenfalls nicht ausdrücklich. Das Bundesarbeitsgericht hat im angegriffenen Urteil nachvollziehbar dargestellt und im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass eine widerspruchsgewährende Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers widersprechen würde. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 101, 54 <86>; 112, 164 <183>; 122, 39 <61>).

79

3. Der durch § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

80

a) Das angegriffene Gesetz dient der Durchführung der Privatisierung der Universitätskliniken. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass der Landesgesetzgeber berechtigt war, die Universitätskliniken zu privatisieren. Das gilt unabhängig von den besonderen, auch ökonomischen Gründen, die den Gesetzgeber im vorliegenden Fall zu dieser Entscheidung bewogen haben. Jedenfalls dann, wenn die Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Fakultäten gesichert ist (vgl. dazu BVerfGE 57, 70 <98 f.>; BVerfGK 12, 440 <447 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2002 - 1 BvR 2145/01 -, NVwZ 2003, S. 600 <601>), darf das Land im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Organisation der Hochschulen die Universitätskliniken privatisieren. Dass die Privatisierung als solche eine legitime Wahrnehmung der Organisationsgewalt des Landes ist, rechtfertigt allerdings noch nicht den Eingriff in die Arbeitsverträge. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass organisatorische Privatisierungen stets nur unter Zurückstellung berechtigter Arbeitnehmerbelange am Erhalt des von ihm gewählten Arbeitsplatzes erfolgreich durchgeführt werden könnten. Schon die gesetzliche Regelung der Privatisierung in § 168 UmwG sowie die frühere Rechtsprechung und Regelungen in anderen Landesgesetzen zeigen, dass Privatisierungen unter Wahrung der bei Betriebsübergängen im Regelfall geltenden Arbeitnehmerrechte möglich sind (zum Rückkehrrecht nach hamburgischem Recht vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 -, juris). Auch der hessische Landesgesetzgeber hatte in § 22 Abs. 7 UniKlinG im Zusammenhang mit der Überleitung von Landesbediensteten in den Dienst des Universitätsklinikums zunächst ein Widerspruchsrecht vorgesehen.

81

Die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts hatte aus der Sicht des Landesgesetzgebers das Ziel, die Privatisierung zu erleichtern. Die Arbeitsverhältnisse möglichst vieler Arbeitnehmer sollten auf das Universitätsklinikum übertragen werden, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu sichern sowie Forschung und Lehre an beiden Standorten des Universitätsklinikums zu erhalten.

82

b) Für dieses Ziel kann die mittelbar angegriffene Vorschrift jedenfalls teilweise noch als geeignet und erforderlich angesehen werden.

83

Allerdings konnte das Land sein Ziel einer die Privatisierung erleichternden Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse auch bei Ausschluss einer Widerspruchsmöglichkeit nicht gegen den Willen der Arbeitnehmer realisieren, weil ihnen bei einem unerwünschten Vertragspartnerwechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Obwohl ihnen weder ein Widerspruchsrecht nach dem Vorbild des § 613a Abs. 6 BGB noch ein Rückkehrrecht eingeräumt wurde, konnten sich die Arbeitnehmer für oder gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Universitätsklinikum entscheiden. Somit könnte allenfalls die Tatsache, dass die Versetzungs- und Überleitungsanordnung in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG wegen der sozialrechtlichen Folgen einer Eigenkündigung und der fehlenden Rückkehrperspektive einen erheblichen Druck auf die Arbeitnehmer ausübt, trotz Arbeitgeberwechsels auf ihrem Arbeitsplatz zu verbleiben, die Eignung der Regelung begründen.

84

Aus dem gleichen Grund kann man die Überleitung der Arbeitsverhältnisse ohne Widerspruchs- oder Rückkehrmöglichkeit aus der Perspektive des Gesetzgebers bei der Verfolgung ökonomischer Ziele auch noch als erforderlich ansehen, da die Ausschaltung der vom allgemeinen Recht gewährten Arbeitnehmerrechte den reibungslosen Vollzug der Privatisierung erleichtert.

85

c) Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber zur Erleichterung seiner Privatisierungsentscheidung als Arbeitgeber die Privatautonomie seiner Arbeitnehmer beschneidet, macht die Regelung jedoch unzumutbar.

86

aa) Allerdings wiegt der Regelungsgehalt der Norm weniger schwer, soweit der gesetzliche Eingriff in die Berufsfreiheit darin liegt, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 UKG das Universitätsklinikum Gießen und Marburg zum neuen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin bestimmt.

87

Unter Berücksichtigung des sowohl im Ausgangsverfahren als auch in der Stellungnahme der Hessischen Landesregierung dargestellten, vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziels einer Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kliniken stellt der in Vorbereitung der Privatisierung gesetzlich begründete Eintritt des Universitätsklinikums in die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten noch keine unangemessene Beeinträchtigung der betroffenen Arbeitnehmer dar.

88

§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG bewirkt zwar, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar kraft Gesetzes einen Arbeitgeber erhält, den sie nicht selbst gewählt hat. Die Rechtsordnung trägt insoweit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz der freien Wahl des Vertragspartners jedoch hinreichend Rechnung, indem sie den von einem gesetzlich angeordneten Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmern das Recht einräumt, das Arbeitsverhältnis - gemäß § 626 BGB auch außerordentlich - zu kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 -, AP BGB § 613a Nr. 215). Die Arbeitnehmer sind damit unabhängig von einem Widerspruchsrecht, wie es § 613a Abs. 6 BGB vorsieht, rechtlich davor geschützt, für ein Unternehmen arbeiten zu müssen, mit dem sie arbeitsvertraglich nicht verbunden sein wollen. Im Verhältnis zum gesetzlich bestimmten neuen Arbeitgeber sind die Rechtsfolgen eines Widerspruchs gegen den gesetzlichen Arbeitgeberwechsel und einer gegenüber dem neuen Arbeitgeber auszusprechenden fristlosen Kündigung identisch: Der neue Arbeitgeber scheidet als Vertragspartner des Arbeitnehmers aus.

89

Allerdings hat eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses neben dem vorrangig zu berücksichtigenden Verlust von Erwerbseinkommen nicht zuletzt auch negative sozialrechtliche Konsequenzen, soweit etwa § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB III bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die Verhängung einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld vorsieht. Damit besteht ein erheblicher - vom Gesetzgeber auch gewollter - tatsächlicher Druck, den Arbeitsplatz bei dem neuen Arbeitgeber zu behalten.

90

bb) Einschneidender als die gesetzliche Bestimmung eines neuen Arbeitgebers ist jedoch der damit verbundene Verlust des alten Arbeitgebers.

91

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG ausgestaltete Überleitung der Arbeitsverhältnisse bewirkt eine Loslösung des Landes von eingegangenen arbeitsvertraglichen Bindungen, ohne dass bei einem entgegenstehenden Willen des Arbeitnehmers die Einhaltung kündigungsrechtlicher Vorschriften, die in gesetzgeberischer Umsetzung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht entstanden sind, sichergestellt werden muss. Dadurch wird dem Arbeitnehmer ein erhebliches Maß an Bestandsschutz entzogen.

92

Die vom Landesgesetzgeber bewusst nicht gewährte Widerspruchsmöglichkeit - entsprechend § 613a Abs. 6 BGB - ließe demgegenüber das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen. Ist in dessen Betrieb der Beschäftigungsbedarf weggefallen, käme eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, die aber den gesetzlichen Anforderungen des § 1 KSchG standhalten muss. Insbesondere dürfte im Unternehmen keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden sein (§ 1 Abs. 2 KSchG). Zudem wären bei einer Kündigung die Grundsätze der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zu beachten. Aufgrund der Regelungen des § 1 KSchG könnte der widersprechende Arbeitnehmer erreichen, dass er sein Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber nicht verliert, obwohl der Betrieb oder Betriebsteil, in dem er bislang eingesetzt wurde, auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist. Ob es dem Arbeitnehmer gelingt, seine Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber auf Dauer beizubehalten, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Das Risiko einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung oder sonstiger Nachteile kann größer oder kleiner sein. Dementsprechend kann es objektiv mehr oder weniger vernünftig erscheinen, wenn sich der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts für die zumindest vorübergehende Beibehaltung seines bisherigen Vertragspartners entscheidet. Die Abwägung dieser Risiken ist der privatautonomen Entscheidung des Arbeitnehmers vorbehalten.

93

Die Sicherung des Rechts auf freie Arbeitsplatzwahl als Ausprägung der Privatautonomie durch § 613a Abs. 6 BGB ist sowohl vom Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 14/7760, S. 20) wie in der vorausgehenden Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 -, AP BGB § 613a Nr. 1; zuletzt etwa Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 -, AP BGB § 613a Nr. 368) im Wesentlichen auch mit den Grundrechten der Arbeitnehmer begründet worden.

94

Das bedeutet zwar nicht, dass die Vorschrift des § 613a Abs. 6 BGB damit verfassungsrechtlich geboten ist. Der Gesetzgeber muss aber grundsätzlich das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bei einem ohne ihren Willen erfolgenden Arbeitgeberwechsel schützen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wechsel des Arbeitgebers unmittelbar kraft Gesetzes aus der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber führt, oder wenn es sich - wie hier - lediglich um einen Zwischenschritt hin zu einer beabsichtigten und klar absehbaren Privatisierung des Arbeitgebers handelt. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts § 613a BGB bei einem gesetzlich angeordneten Übergang von Arbeitsverhältnissen weder direkt noch analog gilt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 -, AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25), folgt daraus, dass der den Übergang regelnde Gesetzgeber bei einem Privatisierungsprozess wie im vorliegenden Fall die grundrechtlichen Probleme selbst bewältigen muss. Das heißt zwar nicht, dass die Überleitung von Beschäftigten einer Gebietskörperschaft etwa auf eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stets nur unter Einräumung eines Widerspruchsrechts zulässig wäre; denn insoweit darf der Gesetzgeber berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer bei Fortbestand der übrigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nicht nur der Arbeitsplatz erhalten bleibt, sondern er auch weiterhin "im öffentlichen Dienst" beschäftigt bleibt. Die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen in Vorbereitung und Umsetzung einer Privatisierungsentscheidung kann aber nicht dazu führen, dass der durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Schutz völlig entfällt. Soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG geregelte Überleitung überhaupt keine Möglichkeit bietet, den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse zum Land geltend machen zu können, stellt dies eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses der betroffenen Arbeitnehmer an der Beibehaltung des gewählten Vertragspartners dar.

95

Privatisierungsgestaltungen der vorliegenden Art unterliegen einer besonderen verfassungsgerichtlichen Kontrolle daraufhin, ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer bei der Wahl des Arbeitsplatzes gerecht geworden ist. Denn das Land tritt in einem Privatisierungsprozess in einer Doppelrolle auf, nämlich sowohl als (bisheriger) Arbeitgeber wie als Gesetzgeber, der sich selbst unmittelbar durch Gesetz aus der Arbeitgeberstellung löst und sich damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten entzieht. Damit eröffnet sich das Land rechtliche Möglichkeiten, die sonstigen Arbeitgebern nicht zur Verfügung stehen. Gerade die Rechtsfolge, die allgemein dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber zugemutet wird, nämlich die Erschwerung eines Betriebsübergangs durch eine - gegebenenfalls auch massenhafte - Ausübung des Widerspruchsrechts, soll den staatlichen Arbeitgeber zur Erleichterung des Privatisierungsprozesses legitimieren, sich ohne Einräumung eines § 613a Abs. 6 BGB entsprechenden Widerspruchsrechts von Arbeitsverträgen lösen zu können. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Grundrechtsschutz der Arbeitnehmer soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers damit geringer sein, wenn sie beim Land beschäftigt sind und das Land ihre Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten überleiten will. Für diese Privilegierung des Landes in seiner Doppelrolle als Arbeitgeber und Gesetzgeber reicht das legitime Ziel der Privatisierung nicht aus.

96

Hinzu kommt, dass mit dem Verlust eines öffentlichrechtlichen Arbeitgebers, stärker als beim Wechsel von einem privaten Arbeitgeber zu einem anderen, die vom Arbeitnehmer gewählte Berufswahlentscheidung berührt wird, da dieser Entscheidung die Abwägung der typischen Vor- und Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlichrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis zugrunde liegt.

97

Im Hinblick auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Entscheidungsfreiheit kann der gesetzliche Eingriff in die Freiheit der Wahl, seinen Vertragspartner beizubehalten, nicht damit gerechtfertigt werden, dass beim gewählten Vertragspartner Beschäftigungsmöglichkeiten wegfallen und der Arbeitnehmer möglicherweise mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen müsste. Grundsätzlich gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG dem Arbeitnehmer das Recht, solche Risiken selbst abzuwägen und über sie nach eigener Einschätzung frei zu entscheiden. Entsprechendes gilt für die Frage, wie nachteilig der Verlust des bisherigen, durch den frei gewählten Arbeitgeber gekennzeichneten Arbeitsplatzes gegenüber dem Arbeitsplatz bei dem neuen Arbeitgeber ist. Die diesbezüglichen künftigen Entwicklungen sind insoweit zu wenig vorhersehbar und die Risiken zu wenig vergleichbar, als dass es angemessen und zumutbar wäre, dem Arbeitnehmer diese Entscheidungsfreiheit abzusprechen und an seiner Stelle gesetzlich zu entscheiden. Da diese Entscheidung dem Arbeitnehmer überlassen bleibt und eine betriebsbedingte Kündigung sich im Einzelfall rechtfertigen muss, überschreitet ein unmittelbarer Ausschluss des Rechts des Arbeitnehmers, sich für die Beibehaltung des Landes als Arbeitgeber - mit allen damit verbundenen Risiken - zu entscheiden, den Maßstab des Angemessenen.

98

Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie des Arbeitnehmers erlaubt Gesetzgeber und Gerichten vorliegend nicht, kraft vermeintlich besserer Einsicht die Entscheidung, welcher von mehreren zur Auswahl stehenden Arbeitgebern mehr Vorteile bietet, an Stelle des Arbeitnehmers zu treffen. Auch den Bestand der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH sichernde Regularien, wie die in § 14 des Gesellschaftsvertrags für den Fall einer Insolvenzverfahrenseröffnung geregelte Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen, genügen nicht, um die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts bei der Beendigung arbeitsvertraglicher Bindungen des Landes noch für angemessen zu erachten. Zwar mögen solche Maßnahmen geeignet erscheinen, den Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse nach einer Überleitung zu erhöhen und damit den mit dem Eintritt eines neuen Arbeitgebers in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverträge verbundenen Eingriff in die Vertragspartnerwahlfreiheit der Arbeitnehmer abzumildern. Ein ausreichendes Gegengewicht zu dem ebenso durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse der Arbeitnehmer am Erhalt des selbst gewählten Arbeitgebers stellt dies jedoch nicht dar. Derartige bestandserhaltende Vorkehrungen allein sind schon angesichts der auf längere Sicht offenen Folgen einer Privatisierung nicht hinreichend, die weitgehende Beschränkung privatautonomer Entscheidungsmöglichkeiten zu rechtfertigen.

99

Das Land war daher nicht berechtigt, sich selbst kraft Gesetzes seiner arbeitsvertraglichen Bindungen zu entziehen und von der Notwendigkeit zu entlasten, die gewünschte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin im Streitfall im Einklang mit den allgemeinen Kündigungsschutzvorschriften herbeizuführen.

II.

100

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat.

101

1. Der Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; stRspr).

102

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, "dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt" (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 3415 Rn. 21). Die Entscheidungserheblichkeit der europarechtlichen Frage für den Ausgangsrechtsstreit hingegen beurteilt allein das nationale Gericht (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O. Rn. 10; ders., Urteil vom 27. Juni 1991 - C-348/89 "Mecanarte" -, Slg. 1991, S. I-3277 Rn. 47).

103

Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, NJW 2010, S. 3422 <3427>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999 <1000>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris Rn. 23).

104

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, NJW 2010, S. 3422 <3427>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 <1269>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999 <1000>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris Rn. 23). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010, a.a.O.).

105

Dies entspricht dem Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 (a.a.O.). Auch dort wird darauf abgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht keine Vollkontrolle, sondern nur eine Vertretbarkeitskontrolle hinsichtlich der Vorlagepflicht am Willkürmaßstab durchführt, mit der die Beachtung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und damit die Beachtung der Voraussetzungen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV geprüft wird, dessen Auslegung seinerseits dem Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt (vgl. BVerfGE 73, 339 <368>; 82, 159 <193 f.>; 123, 267 <397 f.>).

106

2. Nach diesen Maßstäben ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

107

a) Soweit die Beschwerdeführerin die Frage nach dem Bestehen einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Begründung eines Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB aufwirft, hat das Bundesarbeitsgericht die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht grundsätzlich verkannt.

108

aa) Es hatte bereits keine Zweifel an der richtigen Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der europarechtlichen Vorgaben in der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG für die Herleitung eines Widerspruchsrechts. Das Bundesarbeitsgericht ist auch nicht bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen, sondern hat sich im Gegenteil mit dessen Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht im Einklang gesehen und seine Entscheidung maßgeblich auf Schlussfolgerungen aus dem Urteil vom 16. Dezember 1992 (C-132/91, C-138/91, C-139/91, Slg. 1992, S. I-6577) gestützt.

109

bb) Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht seinen Spielraum bei der Beurteilung, ob eine Vorlage an den Gerichtshof wegen einer Unvollständigkeit dessen Rechtsprechung geboten ist, nicht überschritten.

110

Das Bundesarbeitsgericht konnte im Ergebnis vertretbar davon ausgehen, dass die Frage des Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang durch den Gerichtshof bereits entschieden ist beziehungsweise die richtige Antwort trotz verbleibender Lücken in der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig ist. Es hat verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass ein Widerspruchsrecht, wie es in § 613a Abs. 6 BGB normiert ist, nicht auf europarechtliche Grundlagen zurückgeführt werden kann. Insofern hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgewertet und das Ergebnis in vertretbarer Weise für so eindeutig gehalten, dass eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unterbleiben konnte.

111

Die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG selbst enthält ebenso wie ihre früheren Fassungen keine Vorschrift zum Widerspruchsrecht. Auch der Gerichtshof hat unmittelbar aus der Richtlinie kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer abgeleitet. In den Urteilen, in denen er sich mit Fragen zum Widerspruchsrecht auseinandergesetzt hat (Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 -, Slg. 1992, S. I-6577; Urteil vom 7. März 1996 - C-171/94 und C-172/94 -, Slg. 1996, S. I-1253; Urteil vom 24. Januar 2002 - C-51/00 -, Slg. 2002, S. I-969), wird vielmehr betont, dass die in Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG angeordnete Rechtsfolge des Betriebsübergangs, das heißt der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber, zwingend ist. Der Gerichtshof hat es ausdrücklich abgelehnt, den Zweck der Richtlinie auch darin zu sehen, dass die Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht für den Betriebserwerber ausüben wollen, das Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer fortsetzen können.

112

Zwar scheint nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine europarechtliche Herleitung des Widerspruchsrechts durchaus in Betracht zu kommen. So heißt es in den Urteilen vom 16. Dezember 1992 (C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Slg. 1992, S. I-6577) und 7. März 1996 (C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, S. I-1253), es würde gegen Grundrechte des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers verstoßen, ihn zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis gegen seinen Willen mit dem Erwerber fortzusetzen. Deshalb könne ihm durch die Richtlinie 2001/23/EG nicht verwehrt werden, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Durch die Grundrechte des Arbeitnehmers scheint also die eigentlich zwingende Wirkung der Richtlinie 2001/23/EG, bezogen auf die ihn betreffenden Rechtsfolgen, beseitigt zu werden. Diese These wird im Urteil vom 24. Januar 2002 (C-51/00, Slg. 2002, S. I-969) dahingehend zusammengefasst, dass dem Arbeitnehmer "die Befugnis zuerkannt" werde, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Näher begründet wird dies nicht. Es wird nicht einmal ausgeführt, welche europäischen Grundrechte gemeint sind und ob beziehungsweise inwieweit diese These das Ergebnis einer Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.

113

Ungeachtet dieser Unklarheiten kann aus den Entscheidungen des Gerichtshofs jedenfalls nicht gefolgert werden, in die Richtlinie 2001/23/EG müsse unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsgrundrechte doch ein der Regelung des § 613a Abs. 6 BGB entsprechendes Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer hineingelesen werden. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, für das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB fehle es an einer europarechtlichen Grundlage, wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht in Frage gestellt. Die Bedeutung des vom Gerichtshof zwar nicht aus der Richtlinie, aber aus den Grundrechten der Arbeitnehmer abgeleiteten Widerspruchsrechts entspricht nicht dem vom deutschen Gesetzgeber in § 613a Abs. 6 BGB geregelten Recht. Die Ausübung dieses Rechts bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis entgegen der in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Rechtsfolge beim bisherigen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, verbleibt. Dieses Klageziel hat auch die Beschwerdeführerin verfolgt, indem sie die Feststellung beantragt hat, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land fortbesteht. Ein solches Recht, abweichend von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer herbeiführen zu können, hat der Gerichtshof aber gerade nicht postuliert. Den Grundrechten der Arbeitnehmer ist aus seiner Sicht vielmehr nur geschuldet, dass sie sich gegen die eigentlich durch den Betriebsübergang bewirkte Begründung einer arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Betriebserwerber entscheiden können. Den Arbeitnehmern darf nicht gegen ihren Willen ein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber aufgezwungen werden. Die Folge ihrer - gemeinschaftsrechtlich zuzulassenden - Entscheidung, nicht für den Betriebserwerber arbeiten zu wollen, muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber sein. Von diesbezüglichen Vorgaben an die Mitgliedstaaten wurde ausdrücklich abgesehen. Wenn der Gerichtshof den Begriff des Widerspruchsrechts verwendet, dann nur im Sinne eines Abwehrrechts gegen den Zwang zur Erbringung der Arbeitsleistung für den Betriebserwerber und anders als bei § 613a Abs. 6 BGB nicht im Sinne eines Anspruchs auf Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer.

114

b) Auf dieser Grundlage ist von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesarbeitsgericht die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG auf einen gesetzlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen dem Gerichtshof nicht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei die ausweitende Auslegung des Anwendungsbereichs der Betriebsübergangsrichtlinie durch den Gerichtshof (vgl. Urteil vom 14. September 2000 - C-343/98 -, Slg. 2000, S. I-6659) nicht übersehen. Es konnte diese Frage jedoch offen lassen und als nicht entscheidungserheblich ansehen, da es unabhängig vom Anwendungsbereich der Richtlinie ein europarechtlich fundiertes Widerspruchsrecht im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB verneint hat. Da die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aber eine Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage erfordert, scheidet eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus.

C.

115

Aus der Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 UKG mit dem Grundgesetz folgt nicht die Nichtigkeit der Norm, weil sonst dem gesetzgeberischen Konzept der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in Vorbereitung der Privatisierung rückwirkend die Grundlage entzogen würde. Die Verfassungswidrigkeit der Überleitungsvorschrift liegt auch nicht in dem gesetzlich angeordneten Eintritt des Universitätsklinikums in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse begründet. Sie folgt aus der fehlenden, aber notwendig gesetzlich zu verankernden Möglichkeit für die von der Überleitung betroffenen Arbeitnehmer, den Fortbestand ihrer arbeitsvertraglichen Bindungen zum Land geltend machen zu können. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs und Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben stehen dem Landesgesetzgeber verschiedene Regelungsalternativen, wie etwa die Einräumung eines Widerspruchs- oder eines Rückkehrrechts für die im Dienste der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH stehenden Arbeitnehmer, zur Verfügung.

116

Die angegriffenen Urteile des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sind aufzuheben, da sie auf der mit dem Grundgesetz unvereinbaren inkompletten Regelung beruhen. Die Beschwerdeführerin erhält so Gelegenheit, ihr Anliegen im Ausgangsverfahren ohne Kostennachteil weiter zu verfolgen (vgl. BVerfGE 91, 186 <207>). Die Sache ist dabei an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung lediglich in die Revisionsinstanz ist nicht angezeigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Prüfung der Begründetheit des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin nach einer gesetzlichen Neuregelung nicht ausschließlich rechtliche Erwägungen, sondern auch tatsächliche Feststellungen notwendig macht.

D.

117

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 - 5 K 755/10 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 3.081,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ..., Gemarkung ... ... ... (...). Das landwirtschaftliche genutzte Grundstück hat eine Fläche von 14.279 qm. Der Antragsteller ist ferner Pächter der beiden ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst. Nrn. ... (2.830 qm) und ... (2.140 qm), Gemarkung ... ... ....
Die Beigeladene ist eine Gesellschaft, in der sich sieben Unternehmen der Chemieindustrie zum Zweck der Errichtung und des Betriebs der Ethylenpipeline Süd - im Folgenden: EPS - zusammengeschlossen haben. Mit der EPS soll die erforderliche Infrastruktur für den sicheren und wirtschaftlichen Transport von Ethylen zwischen wichtigen süddeutschen Chemiestandorten und die Anbindung an den bestehenden nordwesteuropäischen Rohrleitungsverbund geschaffen werden. Dazu wird eine Rohrfernleitung mit einer Länge von ca. 360 km und einer Jahreskapazität von bis zu 400.000 t einschließlich aller dafür notwendigen technischen Einrichtungen verlegt. Die EPS verläuft von Münchsmünster in Bayern durch Baden-Württemberg nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz. Die Trassenlänge in Bayern beträgt ca. 100 km, in Baden-Württemberg ca. 190 km und in Rheinland-Pfalz ca. 70 km. Ethylen ist ein chemisches Zwischenprodukt. Es wird für eine Vielzahl von Kunststoffen benötigt, die ihren Einsatz im täglichen Leben, in der Landwirtschaft, in der Automobilindustrie und in vielen weiteren Bereichen finden. Die EPS wird an bereits bestehende Rohrleitungssysteme angeschlossen, und zwar in Bayern an die Pipeline zwischen Münchsmünster und Gendorf/Burghausen (sog. bayerisches Chemiedreieck) und in Ludwigshafen zunächst an die Pipeline bis Frankfurt. Von dort besteht eine Anschlussmöglichkeit an die Pipeline bis Wesseling bei Köln. Die EPS ist zugleich Verbindungsbaustein und Teil eines künftigen gesamteuropäischen geschlossenen Ethylenpipelinenetzes. Die Bedeutung der EPS für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie wurde von der Europäischen Kommission ausdrücklich anerkannt, die eine vom Freistaat Bayern gewährte Beihilfe in Höhe von 44.850.000,-- EUR mit dem gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt hat (Entscheidung vom 12.10.2006, ABl. EU 2007 Nr. L 143/16).
Im Regierungsbezirk Stuttgart wurden Errichtung und Betrieb der EPS mit einem auf der Grundlage von § 20 UVPG erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008, geändert mit Beschluss vom 27.10.2009, zugelassen. Die Rohrleitung mit einem Durchmesser von 0,25 m ist nach dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses im Boden in einer Tiefe von mindestens 1,00 m (Mindestüberdeckung), bei landwirtschaftlichen Flächen mit einer Mindestüberdeckung von 1,20 m zu verlegen. Von der planfestgestellten Trasse sind auch die drei vom Antragsteller bewirtschafteten Grundstücke betroffen. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sind mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängig; der Antragsteller hat jedoch keine Klage erhoben.
In Baden-Württemberg muss die Beigeladene zur Errichtung und zum Betrieb der EPS mehr als 6.000 Gestattungsverträge und Bauerlaubnisse einholen. Mit dem Wegerechtserwerb wurde im Jahr 2007 auf der Basis von Rahmenvereinbarungen mit dem Landesbauernverband Baden-Württemberg und den Kreisbauernverbänden begonnen. Auf der Basis der Rahmenvereinbarung mit den Bauernverbänden ist es der Beigeladenen bis Mitte 2009 gelungen, mehr als 5.000 Gestattungsverträge und Bauerlaubnisse und damit mehr als 90 % des erforderlichen Grunderwerbs auf freiwilliger Basis abzuschließen. Ein vollständiger Erwerb der erforderlichen Wegerechte auf freiwilliger Basis war nicht möglich. Aus diesem Grund mussten die Bauarbeiten in Baden-Württemberg im Juni 2009 vorübergehend eingestellt werden, da infolge damals fehlender Wegerechte keine längeren zusammenhängenden Bauabschnitte mehr vorlagen.
Am 25.11.2009 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylenrohrleitungsanlage in Baden-Württemberg (Baden-Württembergisches Ethylen-Rohrleitungsgesetz, im Folgenden: BWEthylRohrlG) v. 01.12.2009 (GBl. S. 677). Das Gesetz trat am 08.12.2009 in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG dienen die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen der Landesgrenze zum Freistaat Bayern bei Riesbürg und der Landesgrenze zum Land Rheinland-Pfalz bei Eggenstein-Leopoldshafen dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Zur Errichtung und zum Betrieb dieser Rohrleitungsanlage kann enteignet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG). Bestandteil der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 6 m breite Schutzstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BWEthylRohrlG). Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 BWEthylRohrlG für die Dauer der Errichtung gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BWEthylRohrlG).
Ab Mitte Dezember 2009 begann die Beigeladene in den Fällen, in denen eine freiwillige Einigung nicht möglich war, Enteignungs- und Besitzeinweisungsanträge bei den Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart zu stellen. Insgesamt wurden 114 Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren eingeleitet. Nach der Einleitung der Verfahren konnte bisher in 35 Fällen eine gütliche Einigung erzielt werden. 18 Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse sind bestandskräftig geworden. Insgesamt konnten in Baden-Württemberg bislang insgesamt 120 km Leitung zusammenhängend gebaut werden.
Mit Schreiben vom 15.12.2009 stellte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Stuttgart bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... des Antragstellers einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignung soll sich als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines 6 m breiten Schutzstreifens (jeweils in einer Breite von 3 m beidseits der Leitungsachse der Rohrleitung) auf eine Schutzstreifenfläche von 942 qm erstrecken. Ferner beantragte die Beigeladene die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Schutzstreifenfläche sowie zusätzlich in den vorzeitigen Besitz eines Arbeitsstreifens mit einer Breite von 16 m (sog. Arbeitsstreifenfläche von 2.367 qm), wobei die Schutzstreifenfläche innerhalb der Arbeitsstreifenfläche liegen soll. Gleichfalls mit Schreiben vom 15.12.2009 beantragte die Beigeladene bezüglich der beiden Pachtgrundstücke des Antragstellers (Flst. Nrn. ... und ...) für die Durchführung der Baumaßnahmen die (Teil-)Enteignung durch Besitzentzug von Arbeitsstreifenflächen (Flst. Nr. ...: 577 qm; Flst. Nr. ...: 489 qm) für einen 16 m breiten Arbeitsstreifen sowie die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Arbeitsstreifenflächen. Von den Arbeitsstreifenflächen sollen wiederum ein 6 m breiter Schutzstreifen umfasst sein (Flst. Nr. ...: 217 qm Schutzstreifenfläche; Flst. Nr. ... 183 qm Schutzstreifenfläche). Zur Begründung der erstrebten vorzeitigen Besitzeinweisungen führte die Beigeladene aus, der sofortige Beginn vorbereitender Maßnahmen und der Bauarbeiten sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Jede Verzögerung führe zu einer Verzögerung der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage insgesamt mit schwerwiegenden Nachteilen, die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden müssten. Die Pipeline werde den Ausbau von Chemie- und Petrochemiestandorten in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz stärken. Der Pipelinebau in Baden-Württemberg bewirke Investitionen in Höhe von 70 Mio. EUR. Die sofortige Ausführung des Lückenschlusses der Pipeline in Baden-Württemberg sei dringend geboten. Jede weitere Verzögerung der Durchführung der Bauarbeiten führe zu erhöhten Projektkosten mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die privaten Trägergesellschaften der Beigeladenen. Aufgrund der bereits eingetretenen Verzögerung von neun Monaten (Verzögerung der geplanten Inbetriebnahme von März 2010 auf Dezember 2010) hätten sich die Projektkosten bereits um rd. 18 Mio. EUR erhöht. Jede weitere Verzögerung der Bauarbeiten in Baden-Württemberg habe eine Erhöhung der Projektkosten in Höhe von mindestens zwei Mio. EUR pro Monat zur Folge. Das EPS-Projekt wandle sich damit schon jetzt von einem „low profit“-Projekt mit geringer Rendite zu einem „no profit“-Projekt für die Gesellschafter. Die Erhöhung der Baukosten sei auch im öffentlichen Interesse zu vermeiden, weil für den Bau der Pipeline öffentliche Fördergelder verwendet würden. Es sei beabsichtigt, die Bauarbeiten in Baden-Württemberg in fünf Baulosen durchzuführen. Der Baubeginn in den verschiedenen Losen sei zwischen dem 15.03.2010 und dem 28.05.2010 vorgesehen. Dabei seien Bauzeitenbeschränkungen sowie Beschränkungen bei der Durchführung von Holz- und Rodungsarbeiten zu berücksichtigen. Die Bauarbeiten in Baden-Württemberg sollten Ende August 2010 abgeschlossen sein. Danach schließe sich die Phase der Inbetriebnahme von etwa drei Monaten an. Zur Vermeidung weiterer Projektkosten sei es zwingend erforderlich, dass die Beigeladene alle Grundstücke zur Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen und zur Ausführung der Baumaßnahmen schnellstmöglich betreten könne. Die Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens sei damit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gegeben. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, das über das öffentliche Interesse an der Realisierung des Projekts hinausgehe.
Mit Schreiben vom 07.01.2010 gab das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu den Anträgen der Beigeladenen auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen. Am 18.01.2010 schloss der Antragsteller mit der Beigeladenen einen Gestattungsvertrag bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... und erteilte bezüglich dieses Grundstücks sowie der beiden Pachtgrundstücke Flst. Nrn. ... und ... die Erlaubnis zum Bau der Ethylenpipeline. Mit Schreiben vom 29.01.2010 widerrief der Antragsteller den Gestattungsvertrag sowie die Bauerlaubnis. Mit Schriftsatz vom 02.02.2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die Anträge der Beigeladenen auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen zurückzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Planfest-stellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb der EPS sei rechtswidrig; die hiergegen erhobenen Klagen entfalteten auch bezüglich des Antragstellers aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für eine sofortige Besitzeinweisung lägen nicht vor; die sofortige Ausführung des Vorhabens sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Am 10.02.2010 führte das Regierungspräsidium Stuttgart in den Verfahren zur Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 wurde zugunsten der Beigeladenen das Grundstück Flst. Nr. ... des Antragstellers mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet und die Beigeladene vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche von 2.357 qm (Arbeitsstreifenfläche) dieses Grundstücks eingewiesen. Mit Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 wurde die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen der beiden Pachtgrundstücke des Antragstellers eingewiesen (Flst. Nr. ...: Arbeitsstreifenfläche 577 qm, Schutzstreifenfläche 217 qm; Flst. Nr. ...: Arbeitsstreifenfläche 489 qm, Schutzstreifenfläche 183 qm). Die Wirksamkeit der Besitzeinweisungen wurde auf den Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der beiden Beschlüsse festgesetzt. Zur Begründung der vorzeitigen Besitzeinweisung führte das Regierungspräsidium aus, eine weitere Verzögerung der Realisierung des Projekts sei nach den überzeugenden Darstellungen der Beigeladenen mit einem derart hohen finanziellen Mehraufwand verbunden, dass damit die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens konkret gefährdet wäre. Dies zeigten nicht zuletzt die Überlegungen führender Chemieunternehmen, bei Ausbleiben der Fertigstellung des Vorhabens die geplanten Investitionen im Ausland zu tätigen. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Beigeladenen hätten sich die Projektkosten durch die bisherigen Verzögerungen schon um rd. sechs Mio. EUR erhöht, und jede weitere mehrmonatige Verzögerung der Inbetriebnahme würde zu weiteren Mehrkosten in Millionenhöhe führen. Die umgehende Fertigstellung der Leitung diene nicht zuletzt der zielgerichteten und sparsamen Verwendung von steuerfinanzierten Fördermitteln. Die Pipeline sei lückenlos planfestgestellt und weitgehend in Bau bzw. schon gebaut. Fertigstellung und Inbetriebnahme seien jedoch nur möglich, wenn die Baulücken geschlossen würden. Angesichts der bereits getätigten Investitionen und der positiven Auswirkungen auf Arbeitsplätze in Deutschland werde es immer dringender, dass die Pipeline tatsächlich genutzt werden könne. Die Beigeladene habe in ihrer Antragsbegründung ausführlich und schlüssig dargelegt, dass eine weitere Verzögerung beim Bau der EPS eine konkrete Gefahr für Arbeitsplätze insbesondere in der bayerischen und rheinland-pfälzischen Chemieindustrie zur Folge hätte. Hinzu komme, dass der Transport des Ethylens in der Pipeline die sicherste und umweltfreundlichste Möglichkeit darstelle und jeder Tag eines weiteren Verzugs die Ziele des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG beeinträchtige. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass ein Handeln des Bauherrn auf eigenes Risiko erfolge und eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit damit nicht begründet werden könne. Hier sei jedoch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bereits von mehreren Ländern sei in Form von entsprechenden Gesetzen festgestellt worden, dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Wohl der Allgemeinheit entspreche. Allein in Baden-Württemberg handele es sich um mehr als 6.000 Grundstücksbetroffene. Es sei der Beigeladenen nicht zumutbar mit dem Baubeginn zu warten, bis alle Betroffenen den Rechtsweg ausgeschöpft hätten.
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Am 02.03.2010 hat der Antragsteller gegen die beiden Beschlüsse vom 10.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
11 
Mit Beschluss vom 14.04.2010 - 5 K 755/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den beiden Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorzeitige Besitzeinweisung scheitere daran, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten sei. Bei der EPS handele es sich um ein Vorhaben, das weder - wie der Bau von Verkehrsanlagen, Energie- oder Wasserversorgungseinrichtungen durch einen Hoheitsträger - einen unmittelbaren Gemeinwohlbezug aufweise noch einen mittelbaren Gemeinwohlbezug zum Bereich der Daseinsvorsorge habe. Das Vorhaben der Beigeladenen diene vielmehr zuvörderst und unmittelbar den privaten wirtschaftlichen Geschäftszwecken der auch privatrechtlich organisierten Unternehmen. Gemeinwohlbelange seien lediglich als mittelbare Folge dieser privaten wirtschaftlichen Investitionen der Beigeladenen berührt. Die mittelbar von der Investition erhofften positiven Wirkungen für die Allgemeinheit, die das Gesetz nenne, könnten jedenfalls nicht kurzfristig eintreten. Es gehe um den Ausbau und die Stärkung des Chemie- und Pretrochemiestandorts Baden-Württemberg und die damit verbundene positive Entwicklung für Steuern zahlende Unternehmen und die Schaffung, Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Diese Ziele seien zu allgemein, als dass sie bereits für sich die Dringlichkeit der hier in Frage stehenden konkreten Baumaßnahme begründen könnten. In den Beschlüssen vom 10.02.2010 werde die Dringlichkeit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beigeladenen in erster Linie mit Mehrkosten begründet, die der Beigeladenen im Falle einer weiteren Verzögerung des Baus der Ethylenpipeline entstünden. Die Steigerung der Baukosten eines privaten Investors im Rahmen der Verwirklichung eines unmittelbar privatnützigen Vorhabens, welches nur mittelbar gemeinnützigen Zwecken diene, rechtfertige indes keine Dringlichkeit i.S. des § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG. Soweit die Dringlichkeit unter Hinweis auf die Ziele des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG - Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit - begründet werde, legten die Beschlüsse nicht nachvollziehbar dar, anhand welcher konkreten Kriterien die zwei Verbesserungen zu messen seien. Mangels einer diesbezüglichen Substantiierung fehle es an schlüssigen qualitativen und quantitativen Angaben, anhand derer zu bewerten und gewichten wäre, ob umwelt- und/oder gefahrenbezogene Vorteile sogleich eine spürbare, die Dringlichkeit gebietende Verbesserung zur Folge hätten. Schließlich zeige der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens die fehlende Dringlichkeit für das Gemeinwohl. Obwohl der Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.2008 keine enteignende Vorwirkung habe, habe der Gesetzgeber sich noch fast eineinhalb Jahre Zeit gelassen, ein entsprechendes Gesetz zur Enteignung zu verabschieden. Schließlich erscheine auch fraglich, ob dieses Gesetz den bei Enteignungen zugunsten von Privaten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die vertiefte Prüfung, ob an die im Gesetz bezüglich der Art und Anzahl von Betrieben und Arbeitsplätzen nicht näher dargelegten Entwicklungschancen als besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches Enteignungen rechtfertigen könne, zu qualifizieren seien, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zweifelhaft sei ferner die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Vorkehrung zur dauerhaften Sicherung des angestrebten Enteignungszwecks. Gesichert seien nur die Errichtung und der Betrieb der Ethylenrohrleitungsanlage als solche, nicht aber die weiteren durch den Betrieb angestrebten Enteignungszwecke wie die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
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Der Antragsgegner und die Beigeladene haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
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Der Antragsgegner führt zur Beschwerdebegründung aus: Der Enteignungszweck sei im Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz hinreichend genau bestimmt. Insoweit stehe dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG genannten vielfältigen Gesichtspunkte beträfen erhebliche arbeitsmarkt-, wirtschaftsstruktur- und umweltpolitische Interessen, deren Realisierung dem Wohl der Allgemeinheit diene. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe auch die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die ebenfalls betroffenen Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz nicht außer Acht lassen dürfen. Das Allgemeinwohl ende nicht an den Landesgrenzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der angestrebte Enteignungszweck auch hinreichend gesichert. Eine konkrete Sicherung von Arbeitsplätzen zu verlangen, würde die Anforderungen an den Gesetzgeber überspannen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestünden besondere Anforderungen an die gesetzliche Kon-kretisierung des Enteignungszwecks, nicht aber an seine Sicherung. Das Bundesverfassungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die mittelbaren Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit nach den besonders konkret gefassten Feststellungen des Gesetzgebers in einem kausalen Zusammenhang zu der Verwirklichung des Vorhabens stünden. Die konkreten gesetzlichen Vorkehrungen und Vorgaben für den mit der Beigeladenen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG) reichten mithin als gesetzliche Sicherungsmaßnahme aus. Die erforderliche Abwägung mit den widerstreitenden Interessen sei sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Enteignungsbehörde vorgenommen worden. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe sich sehr intensiv mit den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und Gemeinden auseinandergesetzt. Auch die Enteignungsbehörde sei dem Abwägungsgebot nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bau der Pipeline auch dringlich. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass ein sofortiges Tätig-werden zur Abwendung eines erheblichen Schadens für die Allgemeinheit unumgänglich sein müsse. Vorausgesetzt werde lediglich ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Bedeutsam könnten neben den zeitlichen Erwägungen u.a. auch technisch konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden könne oder die Gefahr erheblicher Mehrkosten bestehe.
14 
Die Beigeladene führt zur Beschwerdebegründung aus, ein dringendes öffentliches Interesse liege vor, wenn durch die vorzeitige Besitzeinweisung von der Allgemeinheit wesentliche Nachteile abgewendet oder ihr wesentliche Vorteile erhalten blieben, die bei der Ausführung des Vorhabens erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten gerichtlichen Verfahrens gegen den Enteignungsbeschluss verloren gingen. Die vorzeitige Besitzeinweisung diene zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundstücksflächen umzusetzen. Vorausgesetzt werde ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Dagegen verlange das Merkmal der Dringlichkeit nicht, dass das Bauvorhaben sinnvoll schlechterdings ausschließlich sofort verwirklicht werden könne und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliege. Die zeitnahe Fertigstellung der EPS sei für die Sicherung und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Chemieindustrie in Süddeutschland von entscheidender Bedeutung. Im bayerischen Chemiedreieck bestehe eine Abhängigkeit zwischen Ethylenerzeugern und Ethylenverbrauchern, die beim Wegfall eines Ethylenerzeugers oder -verbrauchers im schlimmsten Fall zu einem Dominoeffekt mit einem sukzessiven Ausscheiden der anderen Hersteller bzw. Verbraucher führen könne. Letztlich drohe der Zusammenbruch des gesamten Ethylenverbundes mit seinen Arbeitsplätzen (vgl. LT-Drs. 14/5171, S. 14). Der baden-württembergische Gesetzgeber habe diese Gefahr erkannt und deshalb zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und damit zum Schutz des Wirtschaftsstandortes und der dort vorhandenen Arbeitsplätze eine Enteignungsmöglichkeit geschaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BWEthylRohrlG). Zur Beseitigung der mit dem Dominoeffekt verbunden latenten Gefahren für die Arbeitsplätze und den Wirtschaftsstandort Bayern sei die zeitnahe Errichtung der EPS dringend erforderlich. Der Gesetzgeber habe auch zu Recht entschieden, dass der Bau der EPS für den Anschluss der Chemie- und Petrochemiestandorte in Bayern an den nordwesteuropäischen Ethylenverbund (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG) und für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 BWEthylRohrlG) und damit für die Sicherung der Arbeitsplätze in Deutschland von zentraler Bedeutung sei. Die EPS spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylenpipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen Industrieinseln verbinden solle. Auch zur Umsetzung der vom Gesetzgeber für die Ansiedlungsmöglichkeiten von Unternehmen herausgestellten Chancen sei die baldige Herstellung der EPS dringlich. Eine langjährige Verzögerung der Inbetriebnahme der EPS hätte zwangsläufig zur Folge, dass keine Investitionsentscheidungen getroffen würden. Dies hätte negative Auswirkungen für die vom Gesetzgeber prognostizierte Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandorts Baden-Württemberg. Zur Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit sei die baldige Herstellung der EPS ebenfalls dringend geboten. Der Gesetzgeber habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Pipelinetransport im Hinblick auf die CO2-Emissionen und die Sicherheit jedem anderen Transportmittel bei weitem überlegen sei. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit einer Baumaßnahme müssten des weiteren die bautechnischen Belange gewürdigt werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen baulichen Verwirklichung einer Rohrleitungsanlage könne auch dadurch bestimmt werden, dass die Errichtung im Zeitpunkt der Besitzeinweisung bereits so weit fortgeschritten sei, dass eine Unterbrechung des Fortgangs Erschwernisse hervorrufe. Schließlich könne auch die Vermeidung von Mehrkosten für den Vorhabenträger ein Argument für die Besitzeinweisung sein, wenn ständig steigende Kosten die Wirtschaftlichkeit des Projekts generell gefährdeten. In diesem Fall werde die Verwirklichung des Projekts und damit seiner positiven Auswirkungen für das Allgemeinwohl mit immer länger dauernden Verzögerungen immer unwahrscheinlicher. Nach einer Abwägung aller Interessen hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die zeitnahe Errichtung der EPS im Allgemeinwohlinteresse dringlich sein. Das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf seinem Grundstück sei geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an der baldigen Fertigstellung der EPS. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei nur vorläufig. Werde der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluss aufgehoben, so sei der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene habe für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten. Die EPS könne nach einem für den Antragsteller erfolgreichen Hauptsacheverfahren auch in technischer Hinsicht wieder entfernt werden. Der Besitzeinweisungsbeschluss stelle im Übrigen sicher, dass für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstünden. Ihm würden alle durch die Baumaßnahmen entstehenden Flur- und Aufwuchsschäden entschädigt. Die landwirtschaftliche Nutzung könne nach Durchführung der Baumaßnahmen wieder uneingeschränkt fortgeführt werden. Die Belastung des Eigentums mit einem Durchleitungsrecht sei zwar eine Enteignung, bei der Interessenabwägung dürften aber die Auswirkungen der Enteignung auf das Eigentumsgrundrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Hier sei die Eigentumsgarantie lediglich am Rande betroffen. Dem Antragsteller werde gerade nicht durch Vollentzug des Eigentums Haus und Hof genommen, die Nutzung, die den Kernbereich des Eigentums für ihn ausmache, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung, bleibe auch nach der Enteignung uneingeschränkt möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfülle das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Enteignungen zugunsten Privater. Nach der Rechtsprechung sei eine Enteignung zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Schaffung von Arbeitsplätzen zulässig. Ein Eingreifen des Gesetzgebers sei nicht erst dann zulässig, wenn sich ganze Branchen bereits im Niedergang befinden. Die dauerhafte Erreichung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Enteignungszwecke durch das Baden-Württem-bergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz sei gewährleistet. Der Gesetzgeber mache in § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG konkrete Vorgaben für die dauerhafte Gemeinwohlsicherung. Diese Maßgaben genügten den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an eine dauerhafte Sicherung des Ent-eignungszwecks bei Enteignungen zugunsten Privater. Der Gesetzgeber verlange eine Betriebspflicht für die Leitung. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers würden über den Leitungsbetrieb auch die mittelbar mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlzwecke ausreichend gesichert.
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Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.04.2010 - 5 K 755/10 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
18 
die Beschwerden zurückzuweisen.
19 
Er trägt vor, die Beschwerden seien unbegründet. Das überwiegende Aufschubinteresse des Antragstellers ergebe sich daraus, dass es an dringenden Gründen des Allgemeinwohls für die vorzeitige Besitzeinweisung fehle und dass das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz als Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig und nichtig sei. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen an eine privatnützige Enteignung nicht eingehalten. Die Enteignung für die EPS sei entgegen der gesetzgeberischen Fiktion, die die Grenzen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative überschreite und willkürlich ein angebliches Gemeinwohl erfinde, nicht im dringenden öffentlichen Interesse geboten. Es fehle zudem an der ausreichenden Sicherung des Enteignungszwecks. § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG richte sich als einzige Sicherungsmaßnahme darauf, dass sich der Beigeladene in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg verpflichte, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen den diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten. Allein daraus solle dann sozusagen automatisch das Erreichen und die dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme folgen. Nirgends würden die vom Antragsgegner beschworenen arbeitsmarkt-, wirtschafts-, struktur- und umweltpolitischen Interessen gesichert. Weiter ergebe sich ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers daraus, dass die angefochtenen Bescheide inhaltlich nicht hinreichend bestimmt seien. Die Bescheide setzten unter Ziff. III. 4. bzw. II. fest, dass Folgeschäden, die nach Ablauf von drei Jahren einträten, nach Maßgabe „der Vereinbarungen mit den Kreisbauernverbänden und dem Landesbauernverband e.V.“ ausgeglichen werden müssten. Diese Vereinbarungen hätten den Bescheiden nicht beigelegen. Der objektivierte Adressat könne den Regelungsgehalt aus den Bescheiden daher nicht abschließend erkennen. Die entsprechenden Unterlagen seien erst im Gerichtsverfahren nachgereicht worden. Die Vorlage im Prozess durch die Beigeladene ändere nichts an der fehlenden Bestimmtheit der Bescheide auf Enteignung und sofortige Besitzeinweisung. Maßgebliche Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der 10.02.2010. Das überwiegende Aufschubinteresse des Antragstellers bestehe auch deshalb, weil der vorgesehene Umfang der einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht vom Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz gedeckt sei. Ausweislich des angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 10.02.2010 laute der Wortlaut der einzutragenden persönlichen Dienstbarkeit:
20 
„Die Antragstellerin erhält die Befugnis, in dem mit einem Abstand von 3 m beidseits zur Leitungsachse verlaufenden Schutzstreifen von 942,00 qm bei Grundstück Flst. Nr. ... eine ausschließlich für den Transport von Ethylen bestimmte Leitung mit der Dimension DN 250 (250 mm Durchmesser) nebst Steuerkabel, Kathodenschutzkabel und sonstigen Zubehörteilen (Schilderpfähle, Messpfähle, Lüftungsrohre, Messkontakte) zu verlegen, dort zu belassen und zu betreiben, im Bedarfsfalle auszubessern, unwesentlich zu ändern (vorbehaltlich einer eventuell erforderlichen Genehmigung der Planfeststellungsbehörde) und auszuwechseln sowie das Grundstück für diese Zwecke zu betreten und zu nutzen. Die Antragstellerin darf sich hierzu auch Dritter bedienen, auf die sich das Betretungs- und Benutzungsrecht erstreckt. Die Beteiligten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können und dürfen derartige Maßnahmen durch Dritte auch nicht gestatten. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern freizuhalten; er kann jedoch weiter landwirtschaftlich genutzt werden.“
21 
Diese Dienstbarkeit enthalte eine Belastung des Eigentümers mit der aktiven Pflicht zur Freihaltung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern. Es gebe jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung des belasteten Eigentümers zu einem aktiven Tun. Mit der zugelassenen Überlassung der Ausübung durch Dritte werde zudem die vermeintliche Bindung der Enteignung an den Gemeinwohlzweck gefährdet, wofür es ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei auch inhaltlich zu unbestimmt, soweit sie sich darauf beziehe, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder des Zubehörs gefährden könnten. Schließlich bestehe ein überwiegendes Aufschub-interesse des Antragstellers, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei. Art. 14 GG ermögliche den Zugriff auf das besonders geschützte Individualeigentum nur in Vollzug eines rechtsfehlerfreien Planfeststellungsbeschlusses.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
23 
Die fristgerecht erhobenen (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
24 
Der Antrag des Antragstellers ist zwar statthaft (vgl. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO; § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 10.02.2010 sind mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der sofortigen Besitzeinweisungen das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren von den Folgen des Vollzugs der Besitzeinweisungsbeschlüsse verschont zu bleiben.
25 
1. Die Bescheide sind formell rechtmäßig.
26 
a) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nach § 6 Abs. 1 BWEthylRohrlG i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 LEntG die sachlich und örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
27 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Bescheide hinreichend bestimmt (§ 37 LVwVfG). Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 37 Rn. 5). Zulässig sind auch Bezugnahmen auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen, Pläne etc. (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 7). Hier waren die im Zusammenhang mit den Regelungen zur Entschädigung in Bezug genommenen Vereinbarungen mit dem Landesbauernverband Baden-Württemberg und mit den Kreisbauernverbänden dem Antragsteller nicht erst während des Gerichtsverfahrens, sondern bereits mit dem Angebotsschreiben der Beigeladenen vom 26.11.2009 bekanntgegeben worden. Diesem Schreiben waren die beiden Rahmenvereinbarungen als Anlagen beigefügt. Damit war für den Antragsteller erkennbar, nach welchen Maßstäben etwaige Folgeschäden ersetzt werden sollen.
28 
2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
29 
Gegenstand der summarischen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die mit der Klage angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse im vollen Umfang, auch wenn die Beschlüsse lediglich bezüglich der vorzeitigen Besitzeinweisung sofort vollziehbar sind. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren, weil die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Enteignung zulassen, zugleich dringlich sein müssen, um die sofortige Ausführung des Vorhabens zu rechtfertigen (§ 37 Abs. 1 LEntG). Ergeht - wie hier - der Besitzeinweisungsbeschluss zeitgleich mit dem Enteignungsbeschluss, so hängt die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, deshalb auch davon ab, ob an der Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses ernstliche Zweifel bestehen (VGH BW, Beschl. v. 05.03.2001 - 10 S 2700/00 - NVwZ-RR 2001, 562).
30 
Rechtsgrundlage für die Enteignungsmaßnahmen - hier die Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen - ist § 3 BWEthylRohrlG i.V.m. § 28 LEntG. Nach § 28 Abs. 1 LEntG entscheidet die Enteignungsbehörde, soweit eine Einigung nicht zustande kommt, durch Beschluss über den Enteignungsantrag. Die materiellen Anforderungen an die Enteignung ergeben sich aus § 3 BWEthylRohrlG. Danach ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Die - hier vorgesehene - zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten beinhaltet eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - BVerfGE 45, 297 <338 f.>; Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 <27>; Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - BVerfGE 56, 249 <260>; Beschl. v. 12.03.1986 - 1 BvL 81/79 - BVerfGE 72, 66 <76>).
31 
Enteignungsbetroffene Bürger können eine umfassende Prüfung enteignender Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <111>). Insbesondere kann eine Enteignung nur auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <322 f.> und Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - a.a.O. S. 262 f.), so dass eine Enteignung, die nicht auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigung beruht, schon dem Grunde nach unzulässig ist.
32 
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
33 
aa) Die Fachgerichte sind durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 <389>). Der Senat hat bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes, so dass er offen lassen kann, ob in diesen Fällen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht kommt, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsnorm verfassungswidrig ist (so Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 267 f.) oder ob die Verfassungsmäßigkeit der von der Behörde angewandten Norm im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO zum materiellen Prüfprogramm gehört, ohne dass insoweit ein von den allgemeinen Grundsätzen abweichender Prüfungsmaßstab gilt (so J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 82).
34 
bb) Die Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 GG. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und das Recht der Enteignung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 14 GG). Da er für den hier in Rede stehenden Teilbereich des Rechts der Wirtschaft, den Transport von chemischen Grundstoffen mittels Rohrleitungen, bisher keinen Gebrauch gemacht hat und auch kein Gesetz über Enteignungen für Rohrleitungsanlagen erlassen hat, stand dem Land gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungs-gesetz zu.
35 
cc) Das Gesetz ist mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Es handelt sich um ein zu einer Administrativenteignung ermächtigendes Enteignungsgesetz, da § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG dem Vorbild anderer Fachplanungsgesetze folgend (vgl. § 22 AEG, § 19 FStrG, § 28 LuftVG, § 30 PBefG, § 7 MBPlG, § 40 StrG, § 65 WG) die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dahin konkretisiert, dass das Zwangsinstrument der Enteignung nur eingesetzt werden darf, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Welche Eigentümer bzw. Pächter in welchem Umfang letztlich von der Enteignung betroffen sein sollen, bleibt nach der gesetzlichen Regelung dem Enteignungsverfahren vorbehalten.
36 
Die Vorschriften des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein eine Enteignung generell zulassendes Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241). Der zunächst erforderliche „qualifizierte Enteignungszweck“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <285>), d.h. ein hinreichend konkreter (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 u.a. - BVerfGE 24, 367 <403 f.>; Beschl. v. 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - a.a.O. S. 261; Beschl. v. 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 <259>; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.) und bestimmter (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O., S. 287; Urt. v. 10.03.1981, a.a.O.) Enteignungstatbestand lässt sich dem Gesetz ohne weiteres entnehmen. Eine Enteignung soll nach § 2 Abs.1 BWEthylRohrlG allein zu dem Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zulässig sein. Die Frage, ob die Enteignung letztlich auch im Einzelfall vom Allgemeinwohl getragen wird, ist nicht vom Gesetzgeber, sondern erst im Enteignungsverfahren zu prüfen.
37 
Mit dem Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ steht ein abstrakter, unbestimmter Rechtsbegriff in Rede, der eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken erfassen soll. Da die Enteignung in einem „komplementären“ Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht, ist dieser Begriff nicht gleichbedeutend mit demselben Begriff in Art. 14 Abs. 2 GG. Vielmehr müssen - bei typisierender Betrachtung des Gesetzgebers - Gründe des allgemeinen Wohls vorliegen, denen der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. 08.07.1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263). Dabei ist das „Wohl der Allgemeinheit“ von den „Interessen der Allgemeinheit“ i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu unterscheiden; dieses ist nicht mit einem einfachen öffentlichen Interesse identisch, so dass nicht zu jedem von der öffentlichen Hand verfolgten Zweck enteignet werden darf. Vielmehr bedarf es besonders schwerwiegender, gewichtiger, dringender öffentlicher Interessen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - a.a.O. S. 289; Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71). Der Zugriff auf das Eigentum ist deshalb nur zulässig, wenn er - was typischerweise bei der Erfüllung „öffentlicher Aufgaben“ in Betracht kommt - einem besonderen, überindividuellen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O. S. 389; Urt. v. 12.11.1974, a.a.O. S. 180; Urt. v. 20.03.1984, a.a.O. S. 257; Urt. v. 24.03.1987, a.a.O. S. 289). Dass darüber hinaus bereits das Vorhaben auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert sein müsste, verlangt Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - BVerwGE 117, 138); dies lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen.
38 
Inhaltlich bezweckt das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz, das an sich privatnützige Vorhaben der Rohrleitungsanlage, zu dessen Verwirklichung nicht in Rechte Dritter eingegriffen und insbesondere nicht enteignet werden dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 7 C 21.89 - NVwZ 1990, 969; Urt. v. 10.02.1978 - 4 C 25. 75 - ZfW 1978, 363), für auch gemeinnützig zu erklären. Bei der Enteignung zugunsten privater Unternehmen sind spezifische, erhöhte Anforderungen einzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss vom 10.09.2008 (- 1 BvR 1914/02 - WM 2009, 422) die in der Boxberg-Entscheidung (BVerfGE 74, 264) aufgestellten Grundsätze bestätigt und wie folgt zusammengefasst:
39 
„Der Person des Begünstigten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung zu. Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muss. Ist die Enteignung zu diesem durch das Grundgesetz vorgegebenen und durch den Gesetzgeber hinreichend festgelegten Ziel erforderlich, kommt es für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf an, ob sie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers öffentlicher Verwaltung erfolgt (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <284 f.>). Bei einer Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, hat der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber unzweideutig gesetzlich festzulegen, ob und für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Auch muss - soll zugunsten eines Privaten enteignet werden - gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird; nur dann fordert das allgemeine Wohl die Enteignung. Ist bereits der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird. Kann sich der Nutzen für das allgemeine Wohl demgegenüber nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst, sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ergeben, reichen solche Vorkehrungen nicht aus. Dann müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des nur mittelbar erfüllten Enteignungszwecks gestellt werden. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet hier eine so genaue gesetzliche Beschreibung des Enteignungszwecks, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung insoweit nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Es bedarf darüber hinaus differenzierter materiell- und verfahrensrechtlicher Regelungen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz im Interessendreieck Gemeinwohl-Enteigneter-Begünstigter im Einzelfall Rechnung getragen und insbesondere die Erforderlichkeit der Enteignung sorgfältig geprüft wird. Schließlich ist unabdingbar, dass der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibt, sondern auf Dauer garantiert ist. Dazu ist eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <285 f.>).“
40 
Ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zu rechtfertigen vermag, ist - auch auf der Ebene des Enteignungsgesetzes - nur durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers bzw. Pächters an der Erhaltung seiner Eigentums- bzw. Pachtsubstanz zu bestimmen, wobei ein öffentliches Interesse an der Enteignung seinerseits nur besteht, wenn es die gegen das Enteignungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002, a.a.O.; Urt. v. 12.12.2000 - 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248 zum Erlass einer Entwicklungssatzung; Brünneck, NVwZ 1986, 425 <427>).
41 
Bei der Festlegung der konkreten Allgemeinwohlbelange für ein bestimmtes Vorhaben steht dem Gesetzgeber ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Im demokratischen Verfassungsstaat ist es vor allem Aufgabe des Gesetzgebers, kraft seiner demokratischen Legitimation im Rahmen seiner politischen Gestaltungsfreiheit das Wohl der Allgemeinheit zu konkretisieren. Das Gemeinwohlerfordernis entfaltet Bedeutung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht: Der Gesetzgeber muss sein Gemeinwohlverständnis offen ausweisen, den öffentlichen Zweck im Gesetz hinreichend klar zum Ausdruck bringen und dafür die demokratische Verantwortung übernehmen (Depenheuer in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rn. 425). Die politischen Einschätzungen und Prognosen des Gesetzgebers sind im Rahmen sachgerechter Befundaufnahme und verantwortungsbezogener Vertretbarkeit hinzunehmen (BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O.; Beschl. v. 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 <20, 22>; Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - a.a.O. zur städtebaulichen Entwicklungsplanung; BVerwG, Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 - BVerwGE 72, 365 <367>; Urt. v. 11.07.2002 - 4 C 9.00 - BVerwGE 116, 365; Urt. v. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - a.a.O.).
42 
Ausgehend davon ist die in § 2 Abs. 1 BWEthylRohrlG für die in § 1 dieses Gesetzes umschriebenen Enteignungszwecke grundsätzlich zugelassene Enteignung von dem Allgemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt. Nach § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG dienen Errichtung und Betrieb der EPS insbesondere
43 
1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg,
2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen,
3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petro-chemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund,
4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen,
5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie,
6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und
7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit.
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Diese Enteignungszwecke begründen jedenfalls bei einer Gesamtschau ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigt.
45 
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass insbesondere entlang der Pipeline eine Erhöhung der Attraktivität für die Neuansiedlung von Unternehmen beispielsweise aus den Bereichen Ingenieurdienstleistungen, Pipelineservices oder Kunststoffverarbeitung zu erwarten sei (LT-Drs. 14/5171 S. 9). Ein Beleg hierfür sei die bestehende Ethylenpipeline zwischen Antwerpen, Köln und Marl. Entlang dieser Pipeline seien rund 40 % der heutigen Anrainer Unternehmen und Anlagen, die zu Beginn des Baus der Pipeline vor 40 Jahren dort noch nicht tätig gewesen seien. Ein solcher Cluster-Effekt sei auch hier zu erwarten. Ein weiterer Aspekt sei die intensive Kundenbeziehung baden-württembergischer Unternehmen zu dem bayerischen Chemiedreieck. Konkretes Beispiel für ein Unternehmen in Baden-Württemberg, das seine künftige strategische Ausrichtung, Standortpolitik und Investitionen von der Realisierung der EPSD abhängig mache, sei die Mineralölraffinerie Oberrhein GmbH & Co. KG in Karlsruhe - MiRO -. Die MiRO erzeuge schon jetzt ca. 80.000 t Ethylen pro Jahr als Nebenprodukt. Mangels Anbindung an Kunden werde das Ethylen derzeit in der Raffinerie zur Wärmeerzeugung unterfeuert. Über die EPS bestehe die Möglichkeit, das Ethylen an Kunden zu verkaufen (LT-Drs. 14/5171 S. 10). Die EPS spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylen-Pipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen „Industrieinseln“ verbinden solle. Dieses Netz verbessere die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der petrochemischen Industrie. Die Pipeline erhöhe die Flexibilität und Sicherheit der Versorgung. Dadurch sänken die Gesamtkosten, die Produktions- und Lieferbedingungen für Ethylen und Ethylenderivate verbesserten sich (LT-Drs. 14/5171 S. 11 f.). Die Transportsicherheit sei beim Leitungstransport höher einzuschätzen als bei allen anderen Transportmöglichkeiten. Ohne Realisierung der EPS müssten auch Ethylenderivate sowie petrochemische Zwischen- und Endprodukte in größeren Mengen transportiert werden, um die Nachfrage der Kunststoffindustrie, weiterverarbeitender Industrien bzw. Endverbraucher in einzelnen Ländern zu befriedigen. Derartige Transporte erfolgten meist über Straße, Schiene oder per Binnenschiff. Die damit verbundene Umweltbelastung übersteige die des Ethylentransports mittels Pipeline deutlich (LT-Drs. 14/5171 S. 13). Durch die Inbetriebnahme der EPS würden auch die Chemiestandorte in Bayern und Rheinland-Pfalz in erheblichem Umfang profitieren. In Bayern bestünden aufgrund der derzeitigen Insellage keine Anreize für Neuinvestitionen in zusätzliche Kapazitäten und damit in die Schaffung von Arbeitsplätzen. Insgesamt habe die Chemieindustrie in Bayern im Vertrauen auf den Bau der EPS bereits mit Investitionsmaßnahmen in Höhe von ca. 2,5 Mrd. EUR begonnen. Auch für die Sicherung und Weiterentwicklung des Chemiestandorts Rheinland-Pfalz sei die Inbetriebnahme der EPS unabdingbar (LT-Drs. 14/5171 S. 14).
46 
Diese prognostischen Einschätzungen des Gesetzgebers halten sich im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraums. Sie sind weder eindeutig widerlegbar noch offensichtlich fehlsam und widersprechen auch nicht der Werteordnung des Grundgesetzes.
47 
Auch das Gesetzgebungsverfahren und die mit ihm verbundene Ermittlung des Sachverhalts genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sowohl die Ministerialverwaltung, die den Gesetzentwurf vorbereitet hat, als auch der Landtag selbst haben die Auswirkungen der EPS für das Allgemeinwohl intensiv ermittelt, geprüft und in die Abwägungsentscheidung eingestellt. Die rechtlichen Belange wurden auf Bitten des Ministerrats in zwei Rechtsgutachten des Justizministeriums umfassend geprüft. Nach Billigung des Gesetzentwurfs durch den Ministerrat wurde ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Am 08.10.2009 erfolgte die erste Beratung des Gesetzentwurfs im Landtag. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwiesen. Dieser beabsichtigte zunächst, am 14.10.2009 über den Gesetzentwurf zu beraten. Weil die Aufarbeitung verschiedener Stellungnahmen zu dem Entwurf noch mehr Zeit benötigte, erfolgte die abschließende Beratung im Wirtschaftsausschuss am 11.11.2009. Am 25.11.2009 beschloss sodann der Landtag bei nur einer Gegenstimme das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz.
48 
Der Gesetzgeber durfte auch die Gemeinwohlbelange aus anderen Bundesländern - Bayern und Rheinland-Pfalz - berücksichtigen. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes führt nicht dazu, dass nur Gemeinwohlbelange der Bewohner Baden-Württembergs berücksichtigt werden dürften. Alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen zählen zu den „Destinatären des Gemeinwohls“ gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - a.a.O. S. 140 zu dem bayerischen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus).
49 
Der Gesetzgeber hat auch die erforderliche Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen Betroffener an der Integrität ihres Grundeigentums bzw. ihrer obligatorischen Nutzungsrechte (z.B. Pacht) vorgenommen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Verlegung und dem Betrieb der EPS im Regelfall gewichtiger ist als die entgegenstehenden Interessen Betroffener, weil mit der gesetzlichen Ermächtigung, die Enteignung im Wege der Belastung des Eigentums bzw. der Beschränkung der obligatorischen Nutzungsrechte mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auszusprechen, ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt werde, dessen Anwendung den Eigentümer bzw. Pächter soweit wie möglich schone. Die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks bleibe nach Verlegung der Rohrleitungsanlage im Regelfall möglich. Das Ausmaß des Eingriffs in das Eigentum Privater erscheine damit eher gering (LT-Drs. 14/5171 S. 16).
50 
dd) Die Vorkehrungen zur Wahrung und Sicherung des Gemeinwohlzwecks über den Zeitpunkt des Enteignungsakts hinaus sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197). Eine ausreichende Sicherung ergibt sich daraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land verpflichten muss, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicherem Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (vgl. zu derartigen Erhaltungs- und Betriebspflichten etwa §§ 45, 47 LuftVZO). Für den Fall, dass der Vorhabenträger den Betrieb der Pipeline nicht aufnimmt, endgültig einstellt oder die Pflichten nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG nicht erfüllt, sind die Folgen bereits erlassener Enteignungsanordnungen wieder rückgängig zu machen (§ 5 BWEthylRohrlG i.V.m. §§ 42, 43 LEntG).
51 
Über die Betriebspflicht werden nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch die mittelbar mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlzwecke ausreichend gesichert. Der am 21./22.01.2010 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag genügt den Anforderungen des Gesetzgebers an eine wirksame dauerhafte Sicherung der Enteignungszwecke. Der Vertrag sieht eine Betriebspflicht für die Leitung vor und verpflichtet die Beigeladene, den diskriminierungsfreien Zugang zu der Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1, 2 und 3). § 2 regelt die Aufsicht des Wirtschaftsministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle. Schließlich schreibt der Vertrag wirksame Sanktionen (§ 3) und die Unterwerfung der Beigeladenen unter die sofortige Vollstreckung vor (§ 4). Eine Sicherung der weiteren mittelbaren Enteignungszwecke kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Erwartungen des Gesetzgebers in Bezug auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen nicht gegenüber der Beigeladenen bestehen. Vielmehr geht der Gesetzgeber - ohne dass diese Prognose zu beanstanden wäre - davon aus, dass Dritte infolge des Pipelinebaus in Baden-Württemberg wie auch in Bayern und Rheinland-Pfalz Investitionen tätigen und Arbeitsplätze erhalten oder schaffen.
52 
b) Die materiellen Enteignungsvoraussetzungen nach § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG liegen bei summarischer Prüfung vor.
53 
aa) Da das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz kein Ent-eignungsgesetz im Sinne einer Legalenteignung darstellt und auch der aufgrund von § 20 UVPG ergangene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, ist von der Enteignungsbehörde in jedem einzelnen Enteignungsverfahren das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. LT-Drs. 14/5171 S. 8). Das VwVfG, auf dessen §§ 72 - 78 in § 22 UVPG für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens verwiesen wird, enthält keine Vorschrift, die eine Bindungswirkung für ein späteres Enteignungsverfahren anordnet. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung könnte deshalb nur eintreten, wenn sie spezialgesetzlich angeordnet worden wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 12 a). Daran fehlt es hier. Die Entscheidung, ob das Vorhaben eine Enteignung rechtfertigen kann, steht daher nicht bereits dem Grunde nach verbindlich fest; sie wird vielmehr erst im Enteignungsverfahren selbstständig getroffen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 13). Nichts anderes ergibt sich aus § 25 LEntG. Nach dieser Vorschrift ist die Enteignungsbehörde an eine in einem Planfeststellungsverfahren getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens, die für die Beteiligten verbindlich ist, gebunden, wenn diese Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Gegen enteignungsrechtliche Maßnahmen können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist oder die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind. Vorliegend konnte im Planfeststellungsverfahren bezogen auf das Eigentum des Antragstellers schon deshalb keine verbindliche Entscheidung getroffen werden, weil der Enteignungszweck erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist. Eine Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung der Grundstücke des Antragstellers erfüllt sind, konnte daher im Planfeststellungsverfahren noch gar nicht getroffen werden. Soweit im Planfeststellungsverfahren nicht über Fragen entschieden wurde, die für das Enteignungsverfahren bedeutsam sind (z.B. ob das Wohl der Allgemeinheit das Vorhaben erfordert), kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden (vgl. Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 28 Anm. 4.3). Die spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte, die nicht mit der planerischen Abwägung gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 - NVwZ 2009, 1283), kann hier erst im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren erfolgen. Auch die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG greift daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen insoweit nicht ein.
54 
Eine Bindung der Enteignungsbehörde an den Planfeststellungsbeschluss besteht danach, soweit es um Eingriffe in Eigentumspositionen des Antragstellers geht, nicht. Gebunden ist die Behörde allerdings an die gesetzliche Bedarfsfeststellung in §1 BWEthylRohrlG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Sinne einer Planrechtfertigung entschieden, dass das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient und zur Erfüllung der angestrebten Gemeinwohlziele vernünftigerweise geboten ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber entschieden, dass zur Errichtung und zum Betrieb der EPS enteignet werden kann. Damit ist dem Grunde nach entschieden, dass ein besonders schwerwiegendes und dringendes öffentliches Interesse die Verwirklichung der EPS rechtfertigt.
55 
Allerdings hat der Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - a.a.O. S. 321, 333; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71; BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 - NVwZ 2009, 1283 <1284>).
56 
Im Enteignungsverfahren ist folglich zu prüfen, ob der konkrete Zugriff auf die Grundstücke des Antragstellers dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist, insbesondere ob er dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Eine vollständige Bedarfsprüfung erfolgt indes nicht, weil der Bedarf für das Vorhaben dem Grunde nach schon vom Gesetzgeber festgestellt ist.
57 
bb) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung bedeutet allerdings nicht, dass eine Überprüfung insoweit im vorliegenden Verfahren vollständig unterbliebe. Mit einer Bedarfsfeststellung für ein Vorhaben, für das es an jeglicher Notwendigkeit fehlte, würde der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Ermessens überschreiten. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die insofern vorzunehmende Evidenzprüfung geht indes nicht über die bereits im Zusammenhang mit dem Gemeinwohlerfordernis angestellte Prüfung hinaus, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Bedarfsfestlegung inzwischen in jeder Hinsicht ihre Berechtigung verloren hätte und infolgedessen ein verfassungswidriger Zustand eingetreten wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 - NVwZ-RR 1998, 292).
58 
cc) Die die Grundstücke des Antragstellers in Anspruch nehmende Trassenwahl lässt bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennen. Insofern gilt, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen sind. Alternativen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen in einem früheren Verfahrensabschnitt ausgeschieden werden; verändern sich die Verhältnisse bis zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, kann dies Nachermittlungen erfordern. Abwägungsfehlerhaft ist die Trassenwahl erst dann, wenn sich eine andere Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 m.w.N.). Hier hat sich der Enteignungsausschuss intensiv mit den Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt. Die von ihm angeregte Verlegung der Trassenführung wurde auch unter Berücksichtigung von Sicherheitserwägungen ausführlich erörtert. Der Enteignungsausschuss kam unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinwohlbelange, die von dem Vorhaben gefördert werden, die Interessen des Antragstellers überwiegen. Der Enteignungsausschuss hat mithin eine eigenständige Überprüfung und Gewichtung der jeweiligen Belange vorgenommen.
59 
Die Trassenführung wurde insbesondere an folgenden Kriterien ausgerichtet:
60 
- gestreckter, geradliniger Verlauf zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse,
- Beachtung von Zwangspunkten (Anfangspunkt Münchsmünster; Zwischenziel MiRO in Karlsruhe; Endpunkt Ludwigshafen),
- günstige Stellen für die Querung von Gewässern und großen Verkehrswegen,
- Bündelung mit anderen Infrastrukturbändern, insbesondere bestehenden Rohrleitungen und Freileitungstrassen, um sinnvolle Überlappungen der Schutzstreifen zu erreichen,
- weitestgehende Umgehung ökologisch wertvoller Bereiche,
- Vermeidung einer Trassenführung durch bereits bebaute oder als Baugebiet ausgewiesene Flächen.
61 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Grundsatz der Leitungsbündelung nicht zu beanstanden und eine abweichende Trassenführung im Bereich seiner Grundstücke nicht geboten. Die Trasse verläuft parallel zur TAL und zur Bundeswehr Fernleitung. Leitungsdienstbarkeiten für diese Leitungen sind bereits im Grundbuch eingetragen. Die Bündelung dient u.a. dazu, weitere Einschränkungen für eine künftige Siedlungsentwicklung oder für andere Bebauung zu vermeiden. Durch den Bau der EPS ändert sich die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke nicht.
62 
dd) Die vom Antragsteller angeführten Sicherheitsbedenken greifen nicht durch. Die maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - und der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - werden beachtet. Zur Überzeugung des Senats sind durch die EPS keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrfernlV zu erwarten. Insbesondere erscheint sichergestellt, dass die Errichtung und der geplante Betrieb der Leitung dem Stand der Technik entsprechen und ausreichende Schutzvorkehrungen vor Entzündungen und vor Explosionen des Stoffes Ethylen getroffen worden sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Parallelverlegung mit anderen Rohrleitungen. Der Senat folgt insoweit den angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüssen vom 10.02.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
63 
ee) Für die vom Antragsteller zum Zweck der Rückbausicherung für den Fall der Betriebseinstellung verlangte Insolvenzsicherung gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch einen Anlass. Die Kosten für die Stellung einer Bankbürgschaft liegen meist bei 3 % des zu sichernden Anspruchs jährlich. Bei der in Aussicht genommenen Betriebsdauer der EPS von 100 Jahren käme ein mehrfaches der ursprünglichen Einbaukosten zusammen. Die Auferlegung einer so weitgehenden Verpflichtung wäre unverhältnismäßig. Selbst wenn sich das vom Antragsteller befürchtete Insolvenzrisiko verwirklichen sollte, würde ihm kein wesentlicher Nachteil entstehen, weil nach Leerung der Leitung ein leeres Rohr im Boden bleibt, von dem keine schädlichen Auswirkungen auf sein Eigentum und seine Pachtgrundstücke ausgehen und das in aller Regel störungsfrei dort liegen bleiben kann.
64 
c) Die weiteren Enteignungsvoraussetzungen nach § 3 Satz 2 BWEthylRohrlG liegen ebenfalls vor.
65 
aa) Die Beigeladene hat hinreichende Erwerbsbemühungen im Sinn von § 3 Satz 2 Nr. 1 BWEthylRohrlG entfaltet. Sie hat mehrfach ernsthaft versucht, mit dem Antragsteller über einen freihändigen Erwerb der Bauerlaubnis und der Dienstbarkeit zu verhandeln. Die dem Antragsteller unterbreiteten Angebote waren nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung angemessen.
66 
bb) Es fehlt auch nicht an einer Glaubhaftmachung der zweckentsprechenden Verwendung (§ 3 Satz 2 Nr. 2 BWEthylRohrlG). Das Enteignungsrecht enthält keine Vorschriften darüber, welche Mittel der Glaubhaftmachung zulässig sind. Es genügt, dass der Vorhabenträger vergangene oder gegenwärtige Tatsachen darlegt, die darauf hindeuten, dass das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zweckgerecht verwendet werden wird (vgl. Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 3 Anm. 4.3 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEntG). Die Beigeladene hat einen Bauzeitenplan vorgelegt, den sie auch bisher - soweit es ihr rechtlich möglich war - weitgehend eingehalten hat. Der Bau ist bereits weit fortgeschritten und die Beigeladene will die Errichtung so bald wie möglich abschließen und die EPS in Betrieb nehmen. Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner weitergehenden Glaubhaftmachung.
67 
cc) Der zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag, der inhaltlich den Anforderungen des § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylen-RohrlG genügt, ist wirksam. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei diesem Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinn von § 54 Satz 2 VwVfG. Diese Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung "sonst" durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <165>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG dient der öffentlich-rechtliche Vertrag dazu, den dauerhaften Betrieb der EPS und damit die Enteignungsvoraussetzungen effektiv zu sichern. In diesem Vertrag unterwirft sich die Beigeladene der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle (§ 2), es werden Sanktionen bei Verstoß gegen die vertraglich übernommenen Pflichten vereinbart (§ 3). Da es sich nicht um einen Vertrag im Gleichordnungsverhältnis handelt, sind diese vertraglichen Regelungen nicht zu beanstanden und führen insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.
68 
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist zulässig. Hierdurch werden die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages einem verwaltungsrechtlichen Titel gleichgestellt; sie können nach Maßgabe der Vorschriften des LVwVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (§§ 19 ff. LVwVG). Damit besteht u.a. die Möglichkeit, die vereinbarte Vertragsstrafe von 5 Mio. EUR durch Verwaltungsakt festzusetzen.
69 
d) Die sofortige Ausführung des Vorhabens ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG.
70 
aa) Die Dringlichkeit der Maßnahmen kann sich wegen der Beschränkung auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit allein aus hierfür beachtlichen Gesichtspunkten ergeben. Die von der Beigeladenen mit dem Vorhaben verfolgten privatnützigen Interessen und die Auswirkungen einer nicht sofortigen Ausführung des Vorhabens auf diese Interessen sind nur insoweit von Bedeutung, als hierdurch das Wohl der Allgemeinheit, also das öffentliche Interesse, berührt wird. Das öffentliche Interesse an der Ausführung des Vorhabens muss dabei ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen. Erforderlich ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - NWVBl 2009, 316; ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ-RR 1999, 488; KG, Urt. v. 17.04.1998 - U 702/98 Baul - NJW 1998, 3064). Das Merkmal der Dringlichkeit verlangt dabei nicht, dass das Vorhaben sinnvoll ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt; entscheidend ist vielmehr der Zweck des Vorhabens bzw. der Enteignung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.). Bedeutsam können neben zeitlichen Erwägungen auch technisch-konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden kann. Schließlich kann die Gefahr erheblicher Mehrkosten für die öffentliche Hand die Dringlichkeit begründen (KG, Urt. v. 17.04.1998 - U 702/98 Baul - a.a.O.; Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 39 Anm. 4.4.3 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 39 BayEntG). Wurden die Bauarbeiten bereits begonnen, kann die vorzeitige Besitzeinweisung auch bei Flächen gerechtfertigt sein, die zur Fortsetzung der Arbeiten benötigt werden (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.08.1995 - 22 CS 95.2269 - BayVBl 1996, 146). Dies gilt gerade dann, wenn bei einem umfangreichen Vorhaben die Notwendigkeit zwangsweiser Enteignungen nicht durchgängig besteht, sondern mit dem Bau auf einvernehmlich bereitgestellten Flächen begonnen wurde und mit der vorzeitigen Besitzeinweisung Lücken in der Verfügbarkeit geschlossen werden sollen (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.). Die Dringlichkeit des Zugriffs kann gerade bei großräumigen Projekten, wie dem vorliegenden, nicht kleinräumig oder nach einzelnen Gemarkungen bewertet werden. Insbesondere liegt sie nicht erst dann vor, wenn das betreffende Grundstück gleichsam als allerletztes Grundstück der Verwirklichung des Projekts entgegensteht. Die bisherige Dauer des Verfahrens braucht die Dringlichkeit nicht auszuschließen, sie kann vielmehr zu dem Schluss führen, dass ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar wäre. Gleiches gilt für vorausgegangene langwierige Verhandlungen (Molodovsky/Bernstorff, a.a.O.). Die von dem Vorhabenträger unter Ausnutzung der Bestandskraft oder der sofortigen Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bereits ergriffenen Maßnahmen stehen der Annahme der Dringlichkeit nicht entgegen (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1769/07 - juris Rn. 28).
71 
bb) Hier umfasst das Gesamtvorhaben eine ca. 360 km lange, durch drei Bundesländer führende Pipeline, wobei der Bau in zwei Bundesländern bereits abgeschlossen ist und auch in Baden-Württemberg bereits ca. 97 % der von der Beigeladenen für den Bau benötigten Wegerechte vorliegen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist angesichts des Baufortschritts daher zu dem Zweck, einzelne Lücken in der Verfügbarkeit der benötigten Grundstücke zu schließen, gerechtfertigt. Rechnet man die tatsächlich bisher fehlenden Flächen, die in ganz Baden-Württemberg verteilt liegen, zusammen, ergibt dies eine Strecke von lediglich 6,5 km, die derzeit aus rechtlichen Gründen nicht bebaut werden darf.
72 
Des weiteren besteht die begründete Besorgnis, dass bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss aller noch offenen Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschuss und gegen die Enteignungsbeschlüsse die vom Gesetzgeber verfolgten mittelbaren Gemeinwohlzwecke, insbesondere die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der süddeutschen petrochemischen Industrie, gefährdet sind. Der Fortbestand des bayerischen Ethylenverbundes mit seinen rund 25.000 Beschäftigten ist nach den überzeugenden Darlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners ohne die EPS latent gefährdet. Die EPS dient der Auslastung vorhandener Anlagen und schafft die Möglichkeit neuer Investitionen. Ohne die EPS würde die Situation der bayerischen Chemieindustrie insgesamt strukturell instabil. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass konkrete Anlagen in Burghausen, Gendorf und Münchsmünster ohne die baldige Fertigstellung und Inbetriebnahme der EPS in ihrem Fortbestand akut gefährdet sind. Auch die Fa. MiRO hat in ihrem Schreiben vom 17.05.2010 nachvollziehbar erläutert, dass sie dringend auf die EPS angewiesen ist und unmittelbar vor der Anschaffung einer Ethylen-Rückgewinnungsanlage mit einem Investitionsvolumen von 100 Mio. EUR steht.
73 
e) Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 ist gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig und damit vollziehbar. Vollziehbarkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 LEntG liegt vor, wenn - vergleichbar dem Vollstreckungsrecht (§ 2 VwVG) - die Planungsentscheidung entweder unanfechtbar ist oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2010 - 5 S 76/10 - NVwZ-RR 2010, 588 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 40 a Abs. 1 Satz 2 StrG BW). Der Antragsteller kann sich nicht auf die aufschiebende Wirkung der Klagen in anderen Verfahren berufen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schutz der aufschiebenden Wirkung nur für die Personen eintritt, die tatsächlich Klage erhoben haben. Gegenüber Dritten, die nicht Klage erhoben haben, kann der Planfeststellungsbeschluss mit allen Konsequenzen bestandskräftig werden (BVerwG, Beschl. v. 27.01.1982 - 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 <352>).
74 
f) Der in I. 2. b) des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 10.02.2010 angegebene Inhalt der in das Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten genügt sowohl den zivilrechtlichen Anforderungen als auch dem, was der Antragsteller aus rechtsstaatlichen Gründen zur Eingrenzung des hoheitlichen Eingriffs verlangen kann.
75 
Der Antragsteller ist keineswegs - was unzulässig wäre - mit der Pflicht zur aktiven Freihaltung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern belastet. Die Dienstbarkeit hat eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks zum Inhalt. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und nicht mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern bepflanzt werden. Gegen diesen Inhalt der Dienstbarkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Dienstbarkeit verpflichtet den Antragsteller nicht zu einem aktiven Tun. Die Beigeladene hat im Übrigen keinen Zweifel daran gelassen, dass es ihre Verpflichtung ist, den Schutzstreifen auf das Vorhandensein tiefwurzelnder Sträucher und Bäume zu überprüfen. Insoweit obliegt der Beigeladenen auch nach dem Planfeststellungsbeschluss die Verpflichtung, die Trasse kontinuierlich, z.B. durch Abfliegen, zu beobachten.
76 
Die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an Dritte wird durch das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz nicht ausgeschlossen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land und der Beigeladenen ist unter § 1 Abs. 2 geregelt, dass sich die Beigeladene zur Erfüllung ihrer Betriebspflichten eines Dritten bedienen kann; im Verhältnis zum Land bleibt die Beigeladene allerdings verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Vertrag lässt damit ausdrücklich zu, dass die Beigeladene die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten überlässt. Eine solche Gestattung der Überlassung ist nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig.
77 
Die Duldungspflichten der Dienstbarkeit sind inhaltlich ausreichend bestimmt. Der Inhalt einer Dienstbarkeit muss nicht in jedem Detail ausdrücklich geregelt werden, sondern kann sich ebenso durch Auslegung ergeben (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 1018 Rn. 8 ff.). Hierbei dürfen auch Umstände außerhalb der für die Grundbucheintragung vorzulegenden Urkunden herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urt. v. 30.09.1994 - V ZR 1/94 - NJW-RR 1995, 15 f. m.w.N.). Hier ergibt die Auslegung, dass der Antragsteller verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können. Nachdem die EPS auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Antragstellers in einer Tiefe von 1,20 m verlegt wird und es sich dabei um ein stabiles Stahlrohr handelt, ist klar ersichtlich, welche Maßnahmen der Antragsteller zu unterlassen hat. Dazu gehören insbesondere die Abgrabung, etwa mit einem Bagger, im Bereich der Leitung, das Pflanzen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern und ähnliche Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Leitung und das Zubehör zu beschädigen.
78 
3. Nach alledem überwiegen die öffentlichen Allgemeinwohlinteressen, die für die Fertigstellung der EPS sprechen, das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage bei weitem. Wie oben ausgeführt, ist die zeitnahe Errichtung der EPS zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG herausgestellten Allgemeinwohlinteressen besonders dringlich. Das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf seinen Grundstücken ist demgegenüber geringer zu bewerten. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur vorläufig. Wird im Hauptsacheverfahren der Enteignungsbeschluss aufgehoben, ist auch der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten (§ 38 Abs. 2 LEntG). Die Rohrleitung könnte bei einem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auch in technischer Hinsicht wieder entfernt werden. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse stellen im Übrigen sicher, dass für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Alle Flur- und Aufwuchsschäden durch die Baumaßnahmen werden entschädigt. Die landwirtschaftliche Nutzung kann nach Durchführung der Baumaßnahme wieder nahezu uneingeschränkt fortgeführt werden. Schließlich fällt ins Gewicht, dass das Eigentum nur mit einem Durchleitungsrecht belastet wird und daher der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist. Dem Antragsteller wird nicht durch Vollentzug des Eigentums „Haus und Hof“ genommen. Die Nutzung, die den Kernbereich des Eigentums für ihn ausmacht, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung, bleibt auch nach der Enteignung möglich. Angesichts dessen ist es eher dem Antragsteller zuzumuten, vorläufig den Bau der Rohrleitungsanlage hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei mit Blick auf die noch offenen Hauptsacheverfahren auf eigenes Risiko handelt, liegt auf der Hand und muss ihr bewusst sein. Will sie dieses Risiko eingehen, geben die Belange des Antragstellers keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren.
III.
79 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, da jene erfolgreich Anträge gestellt hat, eine notwendige Beiladung vorliegt und es auch primär um ihre Rechte geht.
80 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abzustellen ist, ähnlich wie bei einem Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.03.1993 - 4 B 188.92 - NVwZ-RR 1993, 331), auf das Interesse des Betroffenen. Dabei ist zu beachten, dass die Besitzeinweisung hier nicht dem teilweisen Entzug, sondern lediglich der Zwangsbelastung des Grundstücks FlSt. Nr. 266 mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dient. Einen tauglichen Maßstab für die Bewertung bildet im Ausgangspunkt die vorläufige Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 15.93 - NVwZ-RR 1994, 305 <307>), die auf 282,60 EUR festgesetzt wurde. Hinzuzurechnen sind die festgesetzten Abschlagszahlungen für die zu erwartenden Flur- und Aufwuchsschäden in Höhe von zusammen 5.880,35 EUR. Der Gesamtwert von 6.162,95 EUR ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
81 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 - 5 K 755/10 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 3.081,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ..., Gemarkung ... ... ... (...). Das landwirtschaftliche genutzte Grundstück hat eine Fläche von 14.279 qm. Der Antragsteller ist ferner Pächter der beiden ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst. Nrn. ... (2.830 qm) und ... (2.140 qm), Gemarkung ... ... ....
Die Beigeladene ist eine Gesellschaft, in der sich sieben Unternehmen der Chemieindustrie zum Zweck der Errichtung und des Betriebs der Ethylenpipeline Süd - im Folgenden: EPS - zusammengeschlossen haben. Mit der EPS soll die erforderliche Infrastruktur für den sicheren und wirtschaftlichen Transport von Ethylen zwischen wichtigen süddeutschen Chemiestandorten und die Anbindung an den bestehenden nordwesteuropäischen Rohrleitungsverbund geschaffen werden. Dazu wird eine Rohrfernleitung mit einer Länge von ca. 360 km und einer Jahreskapazität von bis zu 400.000 t einschließlich aller dafür notwendigen technischen Einrichtungen verlegt. Die EPS verläuft von Münchsmünster in Bayern durch Baden-Württemberg nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz. Die Trassenlänge in Bayern beträgt ca. 100 km, in Baden-Württemberg ca. 190 km und in Rheinland-Pfalz ca. 70 km. Ethylen ist ein chemisches Zwischenprodukt. Es wird für eine Vielzahl von Kunststoffen benötigt, die ihren Einsatz im täglichen Leben, in der Landwirtschaft, in der Automobilindustrie und in vielen weiteren Bereichen finden. Die EPS wird an bereits bestehende Rohrleitungssysteme angeschlossen, und zwar in Bayern an die Pipeline zwischen Münchsmünster und Gendorf/Burghausen (sog. bayerisches Chemiedreieck) und in Ludwigshafen zunächst an die Pipeline bis Frankfurt. Von dort besteht eine Anschlussmöglichkeit an die Pipeline bis Wesseling bei Köln. Die EPS ist zugleich Verbindungsbaustein und Teil eines künftigen gesamteuropäischen geschlossenen Ethylenpipelinenetzes. Die Bedeutung der EPS für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie wurde von der Europäischen Kommission ausdrücklich anerkannt, die eine vom Freistaat Bayern gewährte Beihilfe in Höhe von 44.850.000,-- EUR mit dem gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt hat (Entscheidung vom 12.10.2006, ABl. EU 2007 Nr. L 143/16).
Im Regierungsbezirk Stuttgart wurden Errichtung und Betrieb der EPS mit einem auf der Grundlage von § 20 UVPG erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008, geändert mit Beschluss vom 27.10.2009, zugelassen. Die Rohrleitung mit einem Durchmesser von 0,25 m ist nach dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses im Boden in einer Tiefe von mindestens 1,00 m (Mindestüberdeckung), bei landwirtschaftlichen Flächen mit einer Mindestüberdeckung von 1,20 m zu verlegen. Von der planfestgestellten Trasse sind auch die drei vom Antragsteller bewirtschafteten Grundstücke betroffen. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sind mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängig; der Antragsteller hat jedoch keine Klage erhoben.
In Baden-Württemberg muss die Beigeladene zur Errichtung und zum Betrieb der EPS mehr als 6.000 Gestattungsverträge und Bauerlaubnisse einholen. Mit dem Wegerechtserwerb wurde im Jahr 2007 auf der Basis von Rahmenvereinbarungen mit dem Landesbauernverband Baden-Württemberg und den Kreisbauernverbänden begonnen. Auf der Basis der Rahmenvereinbarung mit den Bauernverbänden ist es der Beigeladenen bis Mitte 2009 gelungen, mehr als 5.000 Gestattungsverträge und Bauerlaubnisse und damit mehr als 90 % des erforderlichen Grunderwerbs auf freiwilliger Basis abzuschließen. Ein vollständiger Erwerb der erforderlichen Wegerechte auf freiwilliger Basis war nicht möglich. Aus diesem Grund mussten die Bauarbeiten in Baden-Württemberg im Juni 2009 vorübergehend eingestellt werden, da infolge damals fehlender Wegerechte keine längeren zusammenhängenden Bauabschnitte mehr vorlagen.
Am 25.11.2009 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylenrohrleitungsanlage in Baden-Württemberg (Baden-Württembergisches Ethylen-Rohrleitungsgesetz, im Folgenden: BWEthylRohrlG) v. 01.12.2009 (GBl. S. 677). Das Gesetz trat am 08.12.2009 in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG dienen die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen der Landesgrenze zum Freistaat Bayern bei Riesbürg und der Landesgrenze zum Land Rheinland-Pfalz bei Eggenstein-Leopoldshafen dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Zur Errichtung und zum Betrieb dieser Rohrleitungsanlage kann enteignet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG). Bestandteil der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 6 m breite Schutzstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BWEthylRohrlG). Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 BWEthylRohrlG für die Dauer der Errichtung gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BWEthylRohrlG).
Ab Mitte Dezember 2009 begann die Beigeladene in den Fällen, in denen eine freiwillige Einigung nicht möglich war, Enteignungs- und Besitzeinweisungsanträge bei den Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart zu stellen. Insgesamt wurden 114 Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren eingeleitet. Nach der Einleitung der Verfahren konnte bisher in 35 Fällen eine gütliche Einigung erzielt werden. 18 Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse sind bestandskräftig geworden. Insgesamt konnten in Baden-Württemberg bislang insgesamt 120 km Leitung zusammenhängend gebaut werden.
Mit Schreiben vom 15.12.2009 stellte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Stuttgart bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... des Antragstellers einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignung soll sich als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines 6 m breiten Schutzstreifens (jeweils in einer Breite von 3 m beidseits der Leitungsachse der Rohrleitung) auf eine Schutzstreifenfläche von 942 qm erstrecken. Ferner beantragte die Beigeladene die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Schutzstreifenfläche sowie zusätzlich in den vorzeitigen Besitz eines Arbeitsstreifens mit einer Breite von 16 m (sog. Arbeitsstreifenfläche von 2.367 qm), wobei die Schutzstreifenfläche innerhalb der Arbeitsstreifenfläche liegen soll. Gleichfalls mit Schreiben vom 15.12.2009 beantragte die Beigeladene bezüglich der beiden Pachtgrundstücke des Antragstellers (Flst. Nrn. ... und ...) für die Durchführung der Baumaßnahmen die (Teil-)Enteignung durch Besitzentzug von Arbeitsstreifenflächen (Flst. Nr. ...: 577 qm; Flst. Nr. ...: 489 qm) für einen 16 m breiten Arbeitsstreifen sowie die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Arbeitsstreifenflächen. Von den Arbeitsstreifenflächen sollen wiederum ein 6 m breiter Schutzstreifen umfasst sein (Flst. Nr. ...: 217 qm Schutzstreifenfläche; Flst. Nr. ... 183 qm Schutzstreifenfläche). Zur Begründung der erstrebten vorzeitigen Besitzeinweisungen führte die Beigeladene aus, der sofortige Beginn vorbereitender Maßnahmen und der Bauarbeiten sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Jede Verzögerung führe zu einer Verzögerung der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage insgesamt mit schwerwiegenden Nachteilen, die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden müssten. Die Pipeline werde den Ausbau von Chemie- und Petrochemiestandorten in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz stärken. Der Pipelinebau in Baden-Württemberg bewirke Investitionen in Höhe von 70 Mio. EUR. Die sofortige Ausführung des Lückenschlusses der Pipeline in Baden-Württemberg sei dringend geboten. Jede weitere Verzögerung der Durchführung der Bauarbeiten führe zu erhöhten Projektkosten mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die privaten Trägergesellschaften der Beigeladenen. Aufgrund der bereits eingetretenen Verzögerung von neun Monaten (Verzögerung der geplanten Inbetriebnahme von März 2010 auf Dezember 2010) hätten sich die Projektkosten bereits um rd. 18 Mio. EUR erhöht. Jede weitere Verzögerung der Bauarbeiten in Baden-Württemberg habe eine Erhöhung der Projektkosten in Höhe von mindestens zwei Mio. EUR pro Monat zur Folge. Das EPS-Projekt wandle sich damit schon jetzt von einem „low profit“-Projekt mit geringer Rendite zu einem „no profit“-Projekt für die Gesellschafter. Die Erhöhung der Baukosten sei auch im öffentlichen Interesse zu vermeiden, weil für den Bau der Pipeline öffentliche Fördergelder verwendet würden. Es sei beabsichtigt, die Bauarbeiten in Baden-Württemberg in fünf Baulosen durchzuführen. Der Baubeginn in den verschiedenen Losen sei zwischen dem 15.03.2010 und dem 28.05.2010 vorgesehen. Dabei seien Bauzeitenbeschränkungen sowie Beschränkungen bei der Durchführung von Holz- und Rodungsarbeiten zu berücksichtigen. Die Bauarbeiten in Baden-Württemberg sollten Ende August 2010 abgeschlossen sein. Danach schließe sich die Phase der Inbetriebnahme von etwa drei Monaten an. Zur Vermeidung weiterer Projektkosten sei es zwingend erforderlich, dass die Beigeladene alle Grundstücke zur Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen und zur Ausführung der Baumaßnahmen schnellstmöglich betreten könne. Die Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens sei damit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gegeben. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, das über das öffentliche Interesse an der Realisierung des Projekts hinausgehe.
Mit Schreiben vom 07.01.2010 gab das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu den Anträgen der Beigeladenen auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen. Am 18.01.2010 schloss der Antragsteller mit der Beigeladenen einen Gestattungsvertrag bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... und erteilte bezüglich dieses Grundstücks sowie der beiden Pachtgrundstücke Flst. Nrn. ... und ... die Erlaubnis zum Bau der Ethylenpipeline. Mit Schreiben vom 29.01.2010 widerrief der Antragsteller den Gestattungsvertrag sowie die Bauerlaubnis. Mit Schriftsatz vom 02.02.2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die Anträge der Beigeladenen auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen zurückzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Planfest-stellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb der EPS sei rechtswidrig; die hiergegen erhobenen Klagen entfalteten auch bezüglich des Antragstellers aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für eine sofortige Besitzeinweisung lägen nicht vor; die sofortige Ausführung des Vorhabens sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Am 10.02.2010 führte das Regierungspräsidium Stuttgart in den Verfahren zur Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 wurde zugunsten der Beigeladenen das Grundstück Flst. Nr. ... des Antragstellers mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet und die Beigeladene vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche von 2.357 qm (Arbeitsstreifenfläche) dieses Grundstücks eingewiesen. Mit Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 wurde die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen der beiden Pachtgrundstücke des Antragstellers eingewiesen (Flst. Nr. ...: Arbeitsstreifenfläche 577 qm, Schutzstreifenfläche 217 qm; Flst. Nr. ...: Arbeitsstreifenfläche 489 qm, Schutzstreifenfläche 183 qm). Die Wirksamkeit der Besitzeinweisungen wurde auf den Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der beiden Beschlüsse festgesetzt. Zur Begründung der vorzeitigen Besitzeinweisung führte das Regierungspräsidium aus, eine weitere Verzögerung der Realisierung des Projekts sei nach den überzeugenden Darstellungen der Beigeladenen mit einem derart hohen finanziellen Mehraufwand verbunden, dass damit die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens konkret gefährdet wäre. Dies zeigten nicht zuletzt die Überlegungen führender Chemieunternehmen, bei Ausbleiben der Fertigstellung des Vorhabens die geplanten Investitionen im Ausland zu tätigen. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Beigeladenen hätten sich die Projektkosten durch die bisherigen Verzögerungen schon um rd. sechs Mio. EUR erhöht, und jede weitere mehrmonatige Verzögerung der Inbetriebnahme würde zu weiteren Mehrkosten in Millionenhöhe führen. Die umgehende Fertigstellung der Leitung diene nicht zuletzt der zielgerichteten und sparsamen Verwendung von steuerfinanzierten Fördermitteln. Die Pipeline sei lückenlos planfestgestellt und weitgehend in Bau bzw. schon gebaut. Fertigstellung und Inbetriebnahme seien jedoch nur möglich, wenn die Baulücken geschlossen würden. Angesichts der bereits getätigten Investitionen und der positiven Auswirkungen auf Arbeitsplätze in Deutschland werde es immer dringender, dass die Pipeline tatsächlich genutzt werden könne. Die Beigeladene habe in ihrer Antragsbegründung ausführlich und schlüssig dargelegt, dass eine weitere Verzögerung beim Bau der EPS eine konkrete Gefahr für Arbeitsplätze insbesondere in der bayerischen und rheinland-pfälzischen Chemieindustrie zur Folge hätte. Hinzu komme, dass der Transport des Ethylens in der Pipeline die sicherste und umweltfreundlichste Möglichkeit darstelle und jeder Tag eines weiteren Verzugs die Ziele des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG beeinträchtige. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass ein Handeln des Bauherrn auf eigenes Risiko erfolge und eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit damit nicht begründet werden könne. Hier sei jedoch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bereits von mehreren Ländern sei in Form von entsprechenden Gesetzen festgestellt worden, dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Wohl der Allgemeinheit entspreche. Allein in Baden-Württemberg handele es sich um mehr als 6.000 Grundstücksbetroffene. Es sei der Beigeladenen nicht zumutbar mit dem Baubeginn zu warten, bis alle Betroffenen den Rechtsweg ausgeschöpft hätten.
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Am 02.03.2010 hat der Antragsteller gegen die beiden Beschlüsse vom 10.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
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Mit Beschluss vom 14.04.2010 - 5 K 755/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den beiden Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorzeitige Besitzeinweisung scheitere daran, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten sei. Bei der EPS handele es sich um ein Vorhaben, das weder - wie der Bau von Verkehrsanlagen, Energie- oder Wasserversorgungseinrichtungen durch einen Hoheitsträger - einen unmittelbaren Gemeinwohlbezug aufweise noch einen mittelbaren Gemeinwohlbezug zum Bereich der Daseinsvorsorge habe. Das Vorhaben der Beigeladenen diene vielmehr zuvörderst und unmittelbar den privaten wirtschaftlichen Geschäftszwecken der auch privatrechtlich organisierten Unternehmen. Gemeinwohlbelange seien lediglich als mittelbare Folge dieser privaten wirtschaftlichen Investitionen der Beigeladenen berührt. Die mittelbar von der Investition erhofften positiven Wirkungen für die Allgemeinheit, die das Gesetz nenne, könnten jedenfalls nicht kurzfristig eintreten. Es gehe um den Ausbau und die Stärkung des Chemie- und Pretrochemiestandorts Baden-Württemberg und die damit verbundene positive Entwicklung für Steuern zahlende Unternehmen und die Schaffung, Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Diese Ziele seien zu allgemein, als dass sie bereits für sich die Dringlichkeit der hier in Frage stehenden konkreten Baumaßnahme begründen könnten. In den Beschlüssen vom 10.02.2010 werde die Dringlichkeit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beigeladenen in erster Linie mit Mehrkosten begründet, die der Beigeladenen im Falle einer weiteren Verzögerung des Baus der Ethylenpipeline entstünden. Die Steigerung der Baukosten eines privaten Investors im Rahmen der Verwirklichung eines unmittelbar privatnützigen Vorhabens, welches nur mittelbar gemeinnützigen Zwecken diene, rechtfertige indes keine Dringlichkeit i.S. des § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG. Soweit die Dringlichkeit unter Hinweis auf die Ziele des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG - Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit - begründet werde, legten die Beschlüsse nicht nachvollziehbar dar, anhand welcher konkreten Kriterien die zwei Verbesserungen zu messen seien. Mangels einer diesbezüglichen Substantiierung fehle es an schlüssigen qualitativen und quantitativen Angaben, anhand derer zu bewerten und gewichten wäre, ob umwelt- und/oder gefahrenbezogene Vorteile sogleich eine spürbare, die Dringlichkeit gebietende Verbesserung zur Folge hätten. Schließlich zeige der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens die fehlende Dringlichkeit für das Gemeinwohl. Obwohl der Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.2008 keine enteignende Vorwirkung habe, habe der Gesetzgeber sich noch fast eineinhalb Jahre Zeit gelassen, ein entsprechendes Gesetz zur Enteignung zu verabschieden. Schließlich erscheine auch fraglich, ob dieses Gesetz den bei Enteignungen zugunsten von Privaten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die vertiefte Prüfung, ob an die im Gesetz bezüglich der Art und Anzahl von Betrieben und Arbeitsplätzen nicht näher dargelegten Entwicklungschancen als besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches Enteignungen rechtfertigen könne, zu qualifizieren seien, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zweifelhaft sei ferner die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Vorkehrung zur dauerhaften Sicherung des angestrebten Enteignungszwecks. Gesichert seien nur die Errichtung und der Betrieb der Ethylenrohrleitungsanlage als solche, nicht aber die weiteren durch den Betrieb angestrebten Enteignungszwecke wie die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
12 
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
13 
Der Antragsgegner führt zur Beschwerdebegründung aus: Der Enteignungszweck sei im Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz hinreichend genau bestimmt. Insoweit stehe dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG genannten vielfältigen Gesichtspunkte beträfen erhebliche arbeitsmarkt-, wirtschaftsstruktur- und umweltpolitische Interessen, deren Realisierung dem Wohl der Allgemeinheit diene. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe auch die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die ebenfalls betroffenen Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz nicht außer Acht lassen dürfen. Das Allgemeinwohl ende nicht an den Landesgrenzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der angestrebte Enteignungszweck auch hinreichend gesichert. Eine konkrete Sicherung von Arbeitsplätzen zu verlangen, würde die Anforderungen an den Gesetzgeber überspannen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestünden besondere Anforderungen an die gesetzliche Kon-kretisierung des Enteignungszwecks, nicht aber an seine Sicherung. Das Bundesverfassungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die mittelbaren Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit nach den besonders konkret gefassten Feststellungen des Gesetzgebers in einem kausalen Zusammenhang zu der Verwirklichung des Vorhabens stünden. Die konkreten gesetzlichen Vorkehrungen und Vorgaben für den mit der Beigeladenen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG) reichten mithin als gesetzliche Sicherungsmaßnahme aus. Die erforderliche Abwägung mit den widerstreitenden Interessen sei sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Enteignungsbehörde vorgenommen worden. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe sich sehr intensiv mit den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und Gemeinden auseinandergesetzt. Auch die Enteignungsbehörde sei dem Abwägungsgebot nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bau der Pipeline auch dringlich. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass ein sofortiges Tätig-werden zur Abwendung eines erheblichen Schadens für die Allgemeinheit unumgänglich sein müsse. Vorausgesetzt werde lediglich ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Bedeutsam könnten neben den zeitlichen Erwägungen u.a. auch technisch konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden könne oder die Gefahr erheblicher Mehrkosten bestehe.
14 
Die Beigeladene führt zur Beschwerdebegründung aus, ein dringendes öffentliches Interesse liege vor, wenn durch die vorzeitige Besitzeinweisung von der Allgemeinheit wesentliche Nachteile abgewendet oder ihr wesentliche Vorteile erhalten blieben, die bei der Ausführung des Vorhabens erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten gerichtlichen Verfahrens gegen den Enteignungsbeschluss verloren gingen. Die vorzeitige Besitzeinweisung diene zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundstücksflächen umzusetzen. Vorausgesetzt werde ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Dagegen verlange das Merkmal der Dringlichkeit nicht, dass das Bauvorhaben sinnvoll schlechterdings ausschließlich sofort verwirklicht werden könne und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliege. Die zeitnahe Fertigstellung der EPS sei für die Sicherung und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Chemieindustrie in Süddeutschland von entscheidender Bedeutung. Im bayerischen Chemiedreieck bestehe eine Abhängigkeit zwischen Ethylenerzeugern und Ethylenverbrauchern, die beim Wegfall eines Ethylenerzeugers oder -verbrauchers im schlimmsten Fall zu einem Dominoeffekt mit einem sukzessiven Ausscheiden der anderen Hersteller bzw. Verbraucher führen könne. Letztlich drohe der Zusammenbruch des gesamten Ethylenverbundes mit seinen Arbeitsplätzen (vgl. LT-Drs. 14/5171, S. 14). Der baden-württembergische Gesetzgeber habe diese Gefahr erkannt und deshalb zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und damit zum Schutz des Wirtschaftsstandortes und der dort vorhandenen Arbeitsplätze eine Enteignungsmöglichkeit geschaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BWEthylRohrlG). Zur Beseitigung der mit dem Dominoeffekt verbunden latenten Gefahren für die Arbeitsplätze und den Wirtschaftsstandort Bayern sei die zeitnahe Errichtung der EPS dringend erforderlich. Der Gesetzgeber habe auch zu Recht entschieden, dass der Bau der EPS für den Anschluss der Chemie- und Petrochemiestandorte in Bayern an den nordwesteuropäischen Ethylenverbund (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG) und für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 BWEthylRohrlG) und damit für die Sicherung der Arbeitsplätze in Deutschland von zentraler Bedeutung sei. Die EPS spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylenpipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen Industrieinseln verbinden solle. Auch zur Umsetzung der vom Gesetzgeber für die Ansiedlungsmöglichkeiten von Unternehmen herausgestellten Chancen sei die baldige Herstellung der EPS dringlich. Eine langjährige Verzögerung der Inbetriebnahme der EPS hätte zwangsläufig zur Folge, dass keine Investitionsentscheidungen getroffen würden. Dies hätte negative Auswirkungen für die vom Gesetzgeber prognostizierte Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandorts Baden-Württemberg. Zur Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit sei die baldige Herstellung der EPS ebenfalls dringend geboten. Der Gesetzgeber habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Pipelinetransport im Hinblick auf die CO2-Emissionen und die Sicherheit jedem anderen Transportmittel bei weitem überlegen sei. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit einer Baumaßnahme müssten des weiteren die bautechnischen Belange gewürdigt werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen baulichen Verwirklichung einer Rohrleitungsanlage könne auch dadurch bestimmt werden, dass die Errichtung im Zeitpunkt der Besitzeinweisung bereits so weit fortgeschritten sei, dass eine Unterbrechung des Fortgangs Erschwernisse hervorrufe. Schließlich könne auch die Vermeidung von Mehrkosten für den Vorhabenträger ein Argument für die Besitzeinweisung sein, wenn ständig steigende Kosten die Wirtschaftlichkeit des Projekts generell gefährdeten. In diesem Fall werde die Verwirklichung des Projekts und damit seiner positiven Auswirkungen für das Allgemeinwohl mit immer länger dauernden Verzögerungen immer unwahrscheinlicher. Nach einer Abwägung aller Interessen hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die zeitnahe Errichtung der EPS im Allgemeinwohlinteresse dringlich sein. Das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf seinem Grundstück sei geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an der baldigen Fertigstellung der EPS. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei nur vorläufig. Werde der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluss aufgehoben, so sei der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene habe für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten. Die EPS könne nach einem für den Antragsteller erfolgreichen Hauptsacheverfahren auch in technischer Hinsicht wieder entfernt werden. Der Besitzeinweisungsbeschluss stelle im Übrigen sicher, dass für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstünden. Ihm würden alle durch die Baumaßnahmen entstehenden Flur- und Aufwuchsschäden entschädigt. Die landwirtschaftliche Nutzung könne nach Durchführung der Baumaßnahmen wieder uneingeschränkt fortgeführt werden. Die Belastung des Eigentums mit einem Durchleitungsrecht sei zwar eine Enteignung, bei der Interessenabwägung dürften aber die Auswirkungen der Enteignung auf das Eigentumsgrundrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Hier sei die Eigentumsgarantie lediglich am Rande betroffen. Dem Antragsteller werde gerade nicht durch Vollentzug des Eigentums Haus und Hof genommen, die Nutzung, die den Kernbereich des Eigentums für ihn ausmache, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung, bleibe auch nach der Enteignung uneingeschränkt möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfülle das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Enteignungen zugunsten Privater. Nach der Rechtsprechung sei eine Enteignung zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Schaffung von Arbeitsplätzen zulässig. Ein Eingreifen des Gesetzgebers sei nicht erst dann zulässig, wenn sich ganze Branchen bereits im Niedergang befinden. Die dauerhafte Erreichung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Enteignungszwecke durch das Baden-Württem-bergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz sei gewährleistet. Der Gesetzgeber mache in § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG konkrete Vorgaben für die dauerhafte Gemeinwohlsicherung. Diese Maßgaben genügten den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an eine dauerhafte Sicherung des Ent-eignungszwecks bei Enteignungen zugunsten Privater. Der Gesetzgeber verlange eine Betriebspflicht für die Leitung. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers würden über den Leitungsbetrieb auch die mittelbar mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlzwecke ausreichend gesichert.
15 
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
16 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.04.2010 - 5 K 755/10 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 abzulehnen.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
die Beschwerden zurückzuweisen.
19 
Er trägt vor, die Beschwerden seien unbegründet. Das überwiegende Aufschubinteresse des Antragstellers ergebe sich daraus, dass es an dringenden Gründen des Allgemeinwohls für die vorzeitige Besitzeinweisung fehle und dass das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz als Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig und nichtig sei. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen an eine privatnützige Enteignung nicht eingehalten. Die Enteignung für die EPS sei entgegen der gesetzgeberischen Fiktion, die die Grenzen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative überschreite und willkürlich ein angebliches Gemeinwohl erfinde, nicht im dringenden öffentlichen Interesse geboten. Es fehle zudem an der ausreichenden Sicherung des Enteignungszwecks. § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG richte sich als einzige Sicherungsmaßnahme darauf, dass sich der Beigeladene in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg verpflichte, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen den diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten. Allein daraus solle dann sozusagen automatisch das Erreichen und die dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme folgen. Nirgends würden die vom Antragsgegner beschworenen arbeitsmarkt-, wirtschafts-, struktur- und umweltpolitischen Interessen gesichert. Weiter ergebe sich ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers daraus, dass die angefochtenen Bescheide inhaltlich nicht hinreichend bestimmt seien. Die Bescheide setzten unter Ziff. III. 4. bzw. II. fest, dass Folgeschäden, die nach Ablauf von drei Jahren einträten, nach Maßgabe „der Vereinbarungen mit den Kreisbauernverbänden und dem Landesbauernverband e.V.“ ausgeglichen werden müssten. Diese Vereinbarungen hätten den Bescheiden nicht beigelegen. Der objektivierte Adressat könne den Regelungsgehalt aus den Bescheiden daher nicht abschließend erkennen. Die entsprechenden Unterlagen seien erst im Gerichtsverfahren nachgereicht worden. Die Vorlage im Prozess durch die Beigeladene ändere nichts an der fehlenden Bestimmtheit der Bescheide auf Enteignung und sofortige Besitzeinweisung. Maßgebliche Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der 10.02.2010. Das überwiegende Aufschubinteresse des Antragstellers bestehe auch deshalb, weil der vorgesehene Umfang der einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht vom Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz gedeckt sei. Ausweislich des angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 10.02.2010 laute der Wortlaut der einzutragenden persönlichen Dienstbarkeit:
20 
„Die Antragstellerin erhält die Befugnis, in dem mit einem Abstand von 3 m beidseits zur Leitungsachse verlaufenden Schutzstreifen von 942,00 qm bei Grundstück Flst. Nr. ... eine ausschließlich für den Transport von Ethylen bestimmte Leitung mit der Dimension DN 250 (250 mm Durchmesser) nebst Steuerkabel, Kathodenschutzkabel und sonstigen Zubehörteilen (Schilderpfähle, Messpfähle, Lüftungsrohre, Messkontakte) zu verlegen, dort zu belassen und zu betreiben, im Bedarfsfalle auszubessern, unwesentlich zu ändern (vorbehaltlich einer eventuell erforderlichen Genehmigung der Planfeststellungsbehörde) und auszuwechseln sowie das Grundstück für diese Zwecke zu betreten und zu nutzen. Die Antragstellerin darf sich hierzu auch Dritter bedienen, auf die sich das Betretungs- und Benutzungsrecht erstreckt. Die Beteiligten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können und dürfen derartige Maßnahmen durch Dritte auch nicht gestatten. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern freizuhalten; er kann jedoch weiter landwirtschaftlich genutzt werden.“
21 
Diese Dienstbarkeit enthalte eine Belastung des Eigentümers mit der aktiven Pflicht zur Freihaltung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern. Es gebe jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung des belasteten Eigentümers zu einem aktiven Tun. Mit der zugelassenen Überlassung der Ausübung durch Dritte werde zudem die vermeintliche Bindung der Enteignung an den Gemeinwohlzweck gefährdet, wofür es ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei auch inhaltlich zu unbestimmt, soweit sie sich darauf beziehe, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder des Zubehörs gefährden könnten. Schließlich bestehe ein überwiegendes Aufschub-interesse des Antragstellers, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei. Art. 14 GG ermögliche den Zugriff auf das besonders geschützte Individualeigentum nur in Vollzug eines rechtsfehlerfreien Planfeststellungsbeschlusses.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
23 
Die fristgerecht erhobenen (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
24 
Der Antrag des Antragstellers ist zwar statthaft (vgl. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO; § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 10.02.2010 sind mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der sofortigen Besitzeinweisungen das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren von den Folgen des Vollzugs der Besitzeinweisungsbeschlüsse verschont zu bleiben.
25 
1. Die Bescheide sind formell rechtmäßig.
26 
a) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nach § 6 Abs. 1 BWEthylRohrlG i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 LEntG die sachlich und örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
27 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Bescheide hinreichend bestimmt (§ 37 LVwVfG). Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 37 Rn. 5). Zulässig sind auch Bezugnahmen auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen, Pläne etc. (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 7). Hier waren die im Zusammenhang mit den Regelungen zur Entschädigung in Bezug genommenen Vereinbarungen mit dem Landesbauernverband Baden-Württemberg und mit den Kreisbauernverbänden dem Antragsteller nicht erst während des Gerichtsverfahrens, sondern bereits mit dem Angebotsschreiben der Beigeladenen vom 26.11.2009 bekanntgegeben worden. Diesem Schreiben waren die beiden Rahmenvereinbarungen als Anlagen beigefügt. Damit war für den Antragsteller erkennbar, nach welchen Maßstäben etwaige Folgeschäden ersetzt werden sollen.
28 
2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
29 
Gegenstand der summarischen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die mit der Klage angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse im vollen Umfang, auch wenn die Beschlüsse lediglich bezüglich der vorzeitigen Besitzeinweisung sofort vollziehbar sind. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren, weil die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Enteignung zulassen, zugleich dringlich sein müssen, um die sofortige Ausführung des Vorhabens zu rechtfertigen (§ 37 Abs. 1 LEntG). Ergeht - wie hier - der Besitzeinweisungsbeschluss zeitgleich mit dem Enteignungsbeschluss, so hängt die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, deshalb auch davon ab, ob an der Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses ernstliche Zweifel bestehen (VGH BW, Beschl. v. 05.03.2001 - 10 S 2700/00 - NVwZ-RR 2001, 562).
30 
Rechtsgrundlage für die Enteignungsmaßnahmen - hier die Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen - ist § 3 BWEthylRohrlG i.V.m. § 28 LEntG. Nach § 28 Abs. 1 LEntG entscheidet die Enteignungsbehörde, soweit eine Einigung nicht zustande kommt, durch Beschluss über den Enteignungsantrag. Die materiellen Anforderungen an die Enteignung ergeben sich aus § 3 BWEthylRohrlG. Danach ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Die - hier vorgesehene - zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten beinhaltet eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - BVerfGE 45, 297 <338 f.>; Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 <27>; Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - BVerfGE 56, 249 <260>; Beschl. v. 12.03.1986 - 1 BvL 81/79 - BVerfGE 72, 66 <76>).
31 
Enteignungsbetroffene Bürger können eine umfassende Prüfung enteignender Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <111>). Insbesondere kann eine Enteignung nur auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <322 f.> und Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - a.a.O. S. 262 f.), so dass eine Enteignung, die nicht auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigung beruht, schon dem Grunde nach unzulässig ist.
32 
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
33 
aa) Die Fachgerichte sind durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 <389>). Der Senat hat bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes, so dass er offen lassen kann, ob in diesen Fällen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht kommt, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsnorm verfassungswidrig ist (so Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 267 f.) oder ob die Verfassungsmäßigkeit der von der Behörde angewandten Norm im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO zum materiellen Prüfprogramm gehört, ohne dass insoweit ein von den allgemeinen Grundsätzen abweichender Prüfungsmaßstab gilt (so J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 82).
34 
bb) Die Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 GG. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und das Recht der Enteignung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 14 GG). Da er für den hier in Rede stehenden Teilbereich des Rechts der Wirtschaft, den Transport von chemischen Grundstoffen mittels Rohrleitungen, bisher keinen Gebrauch gemacht hat und auch kein Gesetz über Enteignungen für Rohrleitungsanlagen erlassen hat, stand dem Land gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungs-gesetz zu.
35 
cc) Das Gesetz ist mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Es handelt sich um ein zu einer Administrativenteignung ermächtigendes Enteignungsgesetz, da § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG dem Vorbild anderer Fachplanungsgesetze folgend (vgl. § 22 AEG, § 19 FStrG, § 28 LuftVG, § 30 PBefG, § 7 MBPlG, § 40 StrG, § 65 WG) die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dahin konkretisiert, dass das Zwangsinstrument der Enteignung nur eingesetzt werden darf, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Welche Eigentümer bzw. Pächter in welchem Umfang letztlich von der Enteignung betroffen sein sollen, bleibt nach der gesetzlichen Regelung dem Enteignungsverfahren vorbehalten.
36 
Die Vorschriften des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein eine Enteignung generell zulassendes Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241). Der zunächst erforderliche „qualifizierte Enteignungszweck“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <285>), d.h. ein hinreichend konkreter (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 u.a. - BVerfGE 24, 367 <403 f.>; Beschl. v. 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - a.a.O. S. 261; Beschl. v. 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 <259>; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.) und bestimmter (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O., S. 287; Urt. v. 10.03.1981, a.a.O.) Enteignungstatbestand lässt sich dem Gesetz ohne weiteres entnehmen. Eine Enteignung soll nach § 2 Abs.1 BWEthylRohrlG allein zu dem Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zulässig sein. Die Frage, ob die Enteignung letztlich auch im Einzelfall vom Allgemeinwohl getragen wird, ist nicht vom Gesetzgeber, sondern erst im Enteignungsverfahren zu prüfen.
37 
Mit dem Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ steht ein abstrakter, unbestimmter Rechtsbegriff in Rede, der eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken erfassen soll. Da die Enteignung in einem „komplementären“ Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht, ist dieser Begriff nicht gleichbedeutend mit demselben Begriff in Art. 14 Abs. 2 GG. Vielmehr müssen - bei typisierender Betrachtung des Gesetzgebers - Gründe des allgemeinen Wohls vorliegen, denen der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. 08.07.1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263). Dabei ist das „Wohl der Allgemeinheit“ von den „Interessen der Allgemeinheit“ i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu unterscheiden; dieses ist nicht mit einem einfachen öffentlichen Interesse identisch, so dass nicht zu jedem von der öffentlichen Hand verfolgten Zweck enteignet werden darf. Vielmehr bedarf es besonders schwerwiegender, gewichtiger, dringender öffentlicher Interessen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - a.a.O. S. 289; Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71). Der Zugriff auf das Eigentum ist deshalb nur zulässig, wenn er - was typischerweise bei der Erfüllung „öffentlicher Aufgaben“ in Betracht kommt - einem besonderen, überindividuellen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O. S. 389; Urt. v. 12.11.1974, a.a.O. S. 180; Urt. v. 20.03.1984, a.a.O. S. 257; Urt. v. 24.03.1987, a.a.O. S. 289). Dass darüber hinaus bereits das Vorhaben auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert sein müsste, verlangt Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - BVerwGE 117, 138); dies lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen.
38 
Inhaltlich bezweckt das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz, das an sich privatnützige Vorhaben der Rohrleitungsanlage, zu dessen Verwirklichung nicht in Rechte Dritter eingegriffen und insbesondere nicht enteignet werden dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 7 C 21.89 - NVwZ 1990, 969; Urt. v. 10.02.1978 - 4 C 25. 75 - ZfW 1978, 363), für auch gemeinnützig zu erklären. Bei der Enteignung zugunsten privater Unternehmen sind spezifische, erhöhte Anforderungen einzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss vom 10.09.2008 (- 1 BvR 1914/02 - WM 2009, 422) die in der Boxberg-Entscheidung (BVerfGE 74, 264) aufgestellten Grundsätze bestätigt und wie folgt zusammengefasst:
39 
„Der Person des Begünstigten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung zu. Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muss. Ist die Enteignung zu diesem durch das Grundgesetz vorgegebenen und durch den Gesetzgeber hinreichend festgelegten Ziel erforderlich, kommt es für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf an, ob sie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers öffentlicher Verwaltung erfolgt (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <284 f.>). Bei einer Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, hat der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber unzweideutig gesetzlich festzulegen, ob und für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Auch muss - soll zugunsten eines Privaten enteignet werden - gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird; nur dann fordert das allgemeine Wohl die Enteignung. Ist bereits der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird. Kann sich der Nutzen für das allgemeine Wohl demgegenüber nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst, sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ergeben, reichen solche Vorkehrungen nicht aus. Dann müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des nur mittelbar erfüllten Enteignungszwecks gestellt werden. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet hier eine so genaue gesetzliche Beschreibung des Enteignungszwecks, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung insoweit nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Es bedarf darüber hinaus differenzierter materiell- und verfahrensrechtlicher Regelungen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz im Interessendreieck Gemeinwohl-Enteigneter-Begünstigter im Einzelfall Rechnung getragen und insbesondere die Erforderlichkeit der Enteignung sorgfältig geprüft wird. Schließlich ist unabdingbar, dass der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibt, sondern auf Dauer garantiert ist. Dazu ist eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <285 f.>).“
40 
Ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zu rechtfertigen vermag, ist - auch auf der Ebene des Enteignungsgesetzes - nur durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers bzw. Pächters an der Erhaltung seiner Eigentums- bzw. Pachtsubstanz zu bestimmen, wobei ein öffentliches Interesse an der Enteignung seinerseits nur besteht, wenn es die gegen das Enteignungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002, a.a.O.; Urt. v. 12.12.2000 - 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248 zum Erlass einer Entwicklungssatzung; Brünneck, NVwZ 1986, 425 <427>).
41 
Bei der Festlegung der konkreten Allgemeinwohlbelange für ein bestimmtes Vorhaben steht dem Gesetzgeber ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Im demokratischen Verfassungsstaat ist es vor allem Aufgabe des Gesetzgebers, kraft seiner demokratischen Legitimation im Rahmen seiner politischen Gestaltungsfreiheit das Wohl der Allgemeinheit zu konkretisieren. Das Gemeinwohlerfordernis entfaltet Bedeutung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht: Der Gesetzgeber muss sein Gemeinwohlverständnis offen ausweisen, den öffentlichen Zweck im Gesetz hinreichend klar zum Ausdruck bringen und dafür die demokratische Verantwortung übernehmen (Depenheuer in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rn. 425). Die politischen Einschätzungen und Prognosen des Gesetzgebers sind im Rahmen sachgerechter Befundaufnahme und verantwortungsbezogener Vertretbarkeit hinzunehmen (BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O.; Beschl. v. 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 <20, 22>; Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - a.a.O. zur städtebaulichen Entwicklungsplanung; BVerwG, Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 - BVerwGE 72, 365 <367>; Urt. v. 11.07.2002 - 4 C 9.00 - BVerwGE 116, 365; Urt. v. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - a.a.O.).
42 
Ausgehend davon ist die in § 2 Abs. 1 BWEthylRohrlG für die in § 1 dieses Gesetzes umschriebenen Enteignungszwecke grundsätzlich zugelassene Enteignung von dem Allgemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt. Nach § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG dienen Errichtung und Betrieb der EPS insbesondere
43 
1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg,
2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen,
3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petro-chemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund,
4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen,
5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie,
6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und
7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit.
44 
Diese Enteignungszwecke begründen jedenfalls bei einer Gesamtschau ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigt.
45 
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass insbesondere entlang der Pipeline eine Erhöhung der Attraktivität für die Neuansiedlung von Unternehmen beispielsweise aus den Bereichen Ingenieurdienstleistungen, Pipelineservices oder Kunststoffverarbeitung zu erwarten sei (LT-Drs. 14/5171 S. 9). Ein Beleg hierfür sei die bestehende Ethylenpipeline zwischen Antwerpen, Köln und Marl. Entlang dieser Pipeline seien rund 40 % der heutigen Anrainer Unternehmen und Anlagen, die zu Beginn des Baus der Pipeline vor 40 Jahren dort noch nicht tätig gewesen seien. Ein solcher Cluster-Effekt sei auch hier zu erwarten. Ein weiterer Aspekt sei die intensive Kundenbeziehung baden-württembergischer Unternehmen zu dem bayerischen Chemiedreieck. Konkretes Beispiel für ein Unternehmen in Baden-Württemberg, das seine künftige strategische Ausrichtung, Standortpolitik und Investitionen von der Realisierung der EPSD abhängig mache, sei die Mineralölraffinerie Oberrhein GmbH & Co. KG in Karlsruhe - MiRO -. Die MiRO erzeuge schon jetzt ca. 80.000 t Ethylen pro Jahr als Nebenprodukt. Mangels Anbindung an Kunden werde das Ethylen derzeit in der Raffinerie zur Wärmeerzeugung unterfeuert. Über die EPS bestehe die Möglichkeit, das Ethylen an Kunden zu verkaufen (LT-Drs. 14/5171 S. 10). Die EPS spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylen-Pipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen „Industrieinseln“ verbinden solle. Dieses Netz verbessere die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der petrochemischen Industrie. Die Pipeline erhöhe die Flexibilität und Sicherheit der Versorgung. Dadurch sänken die Gesamtkosten, die Produktions- und Lieferbedingungen für Ethylen und Ethylenderivate verbesserten sich (LT-Drs. 14/5171 S. 11 f.). Die Transportsicherheit sei beim Leitungstransport höher einzuschätzen als bei allen anderen Transportmöglichkeiten. Ohne Realisierung der EPS müssten auch Ethylenderivate sowie petrochemische Zwischen- und Endprodukte in größeren Mengen transportiert werden, um die Nachfrage der Kunststoffindustrie, weiterverarbeitender Industrien bzw. Endverbraucher in einzelnen Ländern zu befriedigen. Derartige Transporte erfolgten meist über Straße, Schiene oder per Binnenschiff. Die damit verbundene Umweltbelastung übersteige die des Ethylentransports mittels Pipeline deutlich (LT-Drs. 14/5171 S. 13). Durch die Inbetriebnahme der EPS würden auch die Chemiestandorte in Bayern und Rheinland-Pfalz in erheblichem Umfang profitieren. In Bayern bestünden aufgrund der derzeitigen Insellage keine Anreize für Neuinvestitionen in zusätzliche Kapazitäten und damit in die Schaffung von Arbeitsplätzen. Insgesamt habe die Chemieindustrie in Bayern im Vertrauen auf den Bau der EPS bereits mit Investitionsmaßnahmen in Höhe von ca. 2,5 Mrd. EUR begonnen. Auch für die Sicherung und Weiterentwicklung des Chemiestandorts Rheinland-Pfalz sei die Inbetriebnahme der EPS unabdingbar (LT-Drs. 14/5171 S. 14).
46 
Diese prognostischen Einschätzungen des Gesetzgebers halten sich im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraums. Sie sind weder eindeutig widerlegbar noch offensichtlich fehlsam und widersprechen auch nicht der Werteordnung des Grundgesetzes.
47 
Auch das Gesetzgebungsverfahren und die mit ihm verbundene Ermittlung des Sachverhalts genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sowohl die Ministerialverwaltung, die den Gesetzentwurf vorbereitet hat, als auch der Landtag selbst haben die Auswirkungen der EPS für das Allgemeinwohl intensiv ermittelt, geprüft und in die Abwägungsentscheidung eingestellt. Die rechtlichen Belange wurden auf Bitten des Ministerrats in zwei Rechtsgutachten des Justizministeriums umfassend geprüft. Nach Billigung des Gesetzentwurfs durch den Ministerrat wurde ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Am 08.10.2009 erfolgte die erste Beratung des Gesetzentwurfs im Landtag. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwiesen. Dieser beabsichtigte zunächst, am 14.10.2009 über den Gesetzentwurf zu beraten. Weil die Aufarbeitung verschiedener Stellungnahmen zu dem Entwurf noch mehr Zeit benötigte, erfolgte die abschließende Beratung im Wirtschaftsausschuss am 11.11.2009. Am 25.11.2009 beschloss sodann der Landtag bei nur einer Gegenstimme das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz.
48 
Der Gesetzgeber durfte auch die Gemeinwohlbelange aus anderen Bundesländern - Bayern und Rheinland-Pfalz - berücksichtigen. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes führt nicht dazu, dass nur Gemeinwohlbelange der Bewohner Baden-Württembergs berücksichtigt werden dürften. Alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen zählen zu den „Destinatären des Gemeinwohls“ gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - a.a.O. S. 140 zu dem bayerischen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus).
49 
Der Gesetzgeber hat auch die erforderliche Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen Betroffener an der Integrität ihres Grundeigentums bzw. ihrer obligatorischen Nutzungsrechte (z.B. Pacht) vorgenommen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Verlegung und dem Betrieb der EPS im Regelfall gewichtiger ist als die entgegenstehenden Interessen Betroffener, weil mit der gesetzlichen Ermächtigung, die Enteignung im Wege der Belastung des Eigentums bzw. der Beschränkung der obligatorischen Nutzungsrechte mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auszusprechen, ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt werde, dessen Anwendung den Eigentümer bzw. Pächter soweit wie möglich schone. Die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks bleibe nach Verlegung der Rohrleitungsanlage im Regelfall möglich. Das Ausmaß des Eingriffs in das Eigentum Privater erscheine damit eher gering (LT-Drs. 14/5171 S. 16).
50 
dd) Die Vorkehrungen zur Wahrung und Sicherung des Gemeinwohlzwecks über den Zeitpunkt des Enteignungsakts hinaus sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197). Eine ausreichende Sicherung ergibt sich daraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land verpflichten muss, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicherem Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (vgl. zu derartigen Erhaltungs- und Betriebspflichten etwa §§ 45, 47 LuftVZO). Für den Fall, dass der Vorhabenträger den Betrieb der Pipeline nicht aufnimmt, endgültig einstellt oder die Pflichten nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG nicht erfüllt, sind die Folgen bereits erlassener Enteignungsanordnungen wieder rückgängig zu machen (§ 5 BWEthylRohrlG i.V.m. §§ 42, 43 LEntG).
51 
Über die Betriebspflicht werden nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch die mittelbar mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlzwecke ausreichend gesichert. Der am 21./22.01.2010 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag genügt den Anforderungen des Gesetzgebers an eine wirksame dauerhafte Sicherung der Enteignungszwecke. Der Vertrag sieht eine Betriebspflicht für die Leitung vor und verpflichtet die Beigeladene, den diskriminierungsfreien Zugang zu der Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1, 2 und 3). § 2 regelt die Aufsicht des Wirtschaftsministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle. Schließlich schreibt der Vertrag wirksame Sanktionen (§ 3) und die Unterwerfung der Beigeladenen unter die sofortige Vollstreckung vor (§ 4). Eine Sicherung der weiteren mittelbaren Enteignungszwecke kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Erwartungen des Gesetzgebers in Bezug auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen nicht gegenüber der Beigeladenen bestehen. Vielmehr geht der Gesetzgeber - ohne dass diese Prognose zu beanstanden wäre - davon aus, dass Dritte infolge des Pipelinebaus in Baden-Württemberg wie auch in Bayern und Rheinland-Pfalz Investitionen tätigen und Arbeitsplätze erhalten oder schaffen.
52 
b) Die materiellen Enteignungsvoraussetzungen nach § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG liegen bei summarischer Prüfung vor.
53 
aa) Da das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz kein Ent-eignungsgesetz im Sinne einer Legalenteignung darstellt und auch der aufgrund von § 20 UVPG ergangene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, ist von der Enteignungsbehörde in jedem einzelnen Enteignungsverfahren das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. LT-Drs. 14/5171 S. 8). Das VwVfG, auf dessen §§ 72 - 78 in § 22 UVPG für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens verwiesen wird, enthält keine Vorschrift, die eine Bindungswirkung für ein späteres Enteignungsverfahren anordnet. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung könnte deshalb nur eintreten, wenn sie spezialgesetzlich angeordnet worden wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 12 a). Daran fehlt es hier. Die Entscheidung, ob das Vorhaben eine Enteignung rechtfertigen kann, steht daher nicht bereits dem Grunde nach verbindlich fest; sie wird vielmehr erst im Enteignungsverfahren selbstständig getroffen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 13). Nichts anderes ergibt sich aus § 25 LEntG. Nach dieser Vorschrift ist die Enteignungsbehörde an eine in einem Planfeststellungsverfahren getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens, die für die Beteiligten verbindlich ist, gebunden, wenn diese Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Gegen enteignungsrechtliche Maßnahmen können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist oder die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind. Vorliegend konnte im Planfeststellungsverfahren bezogen auf das Eigentum des Antragstellers schon deshalb keine verbindliche Entscheidung getroffen werden, weil der Enteignungszweck erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist. Eine Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung der Grundstücke des Antragstellers erfüllt sind, konnte daher im Planfeststellungsverfahren noch gar nicht getroffen werden. Soweit im Planfeststellungsverfahren nicht über Fragen entschieden wurde, die für das Enteignungsverfahren bedeutsam sind (z.B. ob das Wohl der Allgemeinheit das Vorhaben erfordert), kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden (vgl. Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 28 Anm. 4.3). Die spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte, die nicht mit der planerischen Abwägung gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 - NVwZ 2009, 1283), kann hier erst im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren erfolgen. Auch die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG greift daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen insoweit nicht ein.
54 
Eine Bindung der Enteignungsbehörde an den Planfeststellungsbeschluss besteht danach, soweit es um Eingriffe in Eigentumspositionen des Antragstellers geht, nicht. Gebunden ist die Behörde allerdings an die gesetzliche Bedarfsfeststellung in §1 BWEthylRohrlG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Sinne einer Planrechtfertigung entschieden, dass das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient und zur Erfüllung der angestrebten Gemeinwohlziele vernünftigerweise geboten ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber entschieden, dass zur Errichtung und zum Betrieb der EPS enteignet werden kann. Damit ist dem Grunde nach entschieden, dass ein besonders schwerwiegendes und dringendes öffentliches Interesse die Verwirklichung der EPS rechtfertigt.
55 
Allerdings hat der Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - a.a.O. S. 321, 333; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71; BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 - NVwZ 2009, 1283 <1284>).
56 
Im Enteignungsverfahren ist folglich zu prüfen, ob der konkrete Zugriff auf die Grundstücke des Antragstellers dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist, insbesondere ob er dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Eine vollständige Bedarfsprüfung erfolgt indes nicht, weil der Bedarf für das Vorhaben dem Grunde nach schon vom Gesetzgeber festgestellt ist.
57 
bb) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung bedeutet allerdings nicht, dass eine Überprüfung insoweit im vorliegenden Verfahren vollständig unterbliebe. Mit einer Bedarfsfeststellung für ein Vorhaben, für das es an jeglicher Notwendigkeit fehlte, würde der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Ermessens überschreiten. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die insofern vorzunehmende Evidenzprüfung geht indes nicht über die bereits im Zusammenhang mit dem Gemeinwohlerfordernis angestellte Prüfung hinaus, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Bedarfsfestlegung inzwischen in jeder Hinsicht ihre Berechtigung verloren hätte und infolgedessen ein verfassungswidriger Zustand eingetreten wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 - NVwZ-RR 1998, 292).
58 
cc) Die die Grundstücke des Antragstellers in Anspruch nehmende Trassenwahl lässt bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennen. Insofern gilt, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen sind. Alternativen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen in einem früheren Verfahrensabschnitt ausgeschieden werden; verändern sich die Verhältnisse bis zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, kann dies Nachermittlungen erfordern. Abwägungsfehlerhaft ist die Trassenwahl erst dann, wenn sich eine andere Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 m.w.N.). Hier hat sich der Enteignungsausschuss intensiv mit den Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt. Die von ihm angeregte Verlegung der Trassenführung wurde auch unter Berücksichtigung von Sicherheitserwägungen ausführlich erörtert. Der Enteignungsausschuss kam unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinwohlbelange, die von dem Vorhaben gefördert werden, die Interessen des Antragstellers überwiegen. Der Enteignungsausschuss hat mithin eine eigenständige Überprüfung und Gewichtung der jeweiligen Belange vorgenommen.
59 
Die Trassenführung wurde insbesondere an folgenden Kriterien ausgerichtet:
60 
- gestreckter, geradliniger Verlauf zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse,
- Beachtung von Zwangspunkten (Anfangspunkt Münchsmünster; Zwischenziel MiRO in Karlsruhe; Endpunkt Ludwigshafen),
- günstige Stellen für die Querung von Gewässern und großen Verkehrswegen,
- Bündelung mit anderen Infrastrukturbändern, insbesondere bestehenden Rohrleitungen und Freileitungstrassen, um sinnvolle Überlappungen der Schutzstreifen zu erreichen,
- weitestgehende Umgehung ökologisch wertvoller Bereiche,
- Vermeidung einer Trassenführung durch bereits bebaute oder als Baugebiet ausgewiesene Flächen.
61 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Grundsatz der Leitungsbündelung nicht zu beanstanden und eine abweichende Trassenführung im Bereich seiner Grundstücke nicht geboten. Die Trasse verläuft parallel zur TAL und zur Bundeswehr Fernleitung. Leitungsdienstbarkeiten für diese Leitungen sind bereits im Grundbuch eingetragen. Die Bündelung dient u.a. dazu, weitere Einschränkungen für eine künftige Siedlungsentwicklung oder für andere Bebauung zu vermeiden. Durch den Bau der EPS ändert sich die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke nicht.
62 
dd) Die vom Antragsteller angeführten Sicherheitsbedenken greifen nicht durch. Die maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - und der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - werden beachtet. Zur Überzeugung des Senats sind durch die EPS keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrfernlV zu erwarten. Insbesondere erscheint sichergestellt, dass die Errichtung und der geplante Betrieb der Leitung dem Stand der Technik entsprechen und ausreichende Schutzvorkehrungen vor Entzündungen und vor Explosionen des Stoffes Ethylen getroffen worden sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Parallelverlegung mit anderen Rohrleitungen. Der Senat folgt insoweit den angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüssen vom 10.02.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
63 
ee) Für die vom Antragsteller zum Zweck der Rückbausicherung für den Fall der Betriebseinstellung verlangte Insolvenzsicherung gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch einen Anlass. Die Kosten für die Stellung einer Bankbürgschaft liegen meist bei 3 % des zu sichernden Anspruchs jährlich. Bei der in Aussicht genommenen Betriebsdauer der EPS von 100 Jahren käme ein mehrfaches der ursprünglichen Einbaukosten zusammen. Die Auferlegung einer so weitgehenden Verpflichtung wäre unverhältnismäßig. Selbst wenn sich das vom Antragsteller befürchtete Insolvenzrisiko verwirklichen sollte, würde ihm kein wesentlicher Nachteil entstehen, weil nach Leerung der Leitung ein leeres Rohr im Boden bleibt, von dem keine schädlichen Auswirkungen auf sein Eigentum und seine Pachtgrundstücke ausgehen und das in aller Regel störungsfrei dort liegen bleiben kann.
64 
c) Die weiteren Enteignungsvoraussetzungen nach § 3 Satz 2 BWEthylRohrlG liegen ebenfalls vor.
65 
aa) Die Beigeladene hat hinreichende Erwerbsbemühungen im Sinn von § 3 Satz 2 Nr. 1 BWEthylRohrlG entfaltet. Sie hat mehrfach ernsthaft versucht, mit dem Antragsteller über einen freihändigen Erwerb der Bauerlaubnis und der Dienstbarkeit zu verhandeln. Die dem Antragsteller unterbreiteten Angebote waren nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung angemessen.
66 
bb) Es fehlt auch nicht an einer Glaubhaftmachung der zweckentsprechenden Verwendung (§ 3 Satz 2 Nr. 2 BWEthylRohrlG). Das Enteignungsrecht enthält keine Vorschriften darüber, welche Mittel der Glaubhaftmachung zulässig sind. Es genügt, dass der Vorhabenträger vergangene oder gegenwärtige Tatsachen darlegt, die darauf hindeuten, dass das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zweckgerecht verwendet werden wird (vgl. Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 3 Anm. 4.3 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEntG). Die Beigeladene hat einen Bauzeitenplan vorgelegt, den sie auch bisher - soweit es ihr rechtlich möglich war - weitgehend eingehalten hat. Der Bau ist bereits weit fortgeschritten und die Beigeladene will die Errichtung so bald wie möglich abschließen und die EPS in Betrieb nehmen. Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner weitergehenden Glaubhaftmachung.
67 
cc) Der zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag, der inhaltlich den Anforderungen des § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylen-RohrlG genügt, ist wirksam. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei diesem Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinn von § 54 Satz 2 VwVfG. Diese Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung "sonst" durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <165>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG dient der öffentlich-rechtliche Vertrag dazu, den dauerhaften Betrieb der EPS und damit die Enteignungsvoraussetzungen effektiv zu sichern. In diesem Vertrag unterwirft sich die Beigeladene der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle (§ 2), es werden Sanktionen bei Verstoß gegen die vertraglich übernommenen Pflichten vereinbart (§ 3). Da es sich nicht um einen Vertrag im Gleichordnungsverhältnis handelt, sind diese vertraglichen Regelungen nicht zu beanstanden und führen insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.
68 
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist zulässig. Hierdurch werden die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages einem verwaltungsrechtlichen Titel gleichgestellt; sie können nach Maßgabe der Vorschriften des LVwVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (§§ 19 ff. LVwVG). Damit besteht u.a. die Möglichkeit, die vereinbarte Vertragsstrafe von 5 Mio. EUR durch Verwaltungsakt festzusetzen.
69 
d) Die sofortige Ausführung des Vorhabens ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG.
70 
aa) Die Dringlichkeit der Maßnahmen kann sich wegen der Beschränkung auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit allein aus hierfür beachtlichen Gesichtspunkten ergeben. Die von der Beigeladenen mit dem Vorhaben verfolgten privatnützigen Interessen und die Auswirkungen einer nicht sofortigen Ausführung des Vorhabens auf diese Interessen sind nur insoweit von Bedeutung, als hierdurch das Wohl der Allgemeinheit, also das öffentliche Interesse, berührt wird. Das öffentliche Interesse an der Ausführung des Vorhabens muss dabei ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen. Erforderlich ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - NWVBl 2009, 316; ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ-RR 1999, 488; KG, Urt. v. 17.04.1998 - U 702/98 Baul - NJW 1998, 3064). Das Merkmal der Dringlichkeit verlangt dabei nicht, dass das Vorhaben sinnvoll ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt; entscheidend ist vielmehr der Zweck des Vorhabens bzw. der Enteignung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.). Bedeutsam können neben zeitlichen Erwägungen auch technisch-konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden kann. Schließlich kann die Gefahr erheblicher Mehrkosten für die öffentliche Hand die Dringlichkeit begründen (KG, Urt. v. 17.04.1998 - U 702/98 Baul - a.a.O.; Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 39 Anm. 4.4.3 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 39 BayEntG). Wurden die Bauarbeiten bereits begonnen, kann die vorzeitige Besitzeinweisung auch bei Flächen gerechtfertigt sein, die zur Fortsetzung der Arbeiten benötigt werden (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.08.1995 - 22 CS 95.2269 - BayVBl 1996, 146). Dies gilt gerade dann, wenn bei einem umfangreichen Vorhaben die Notwendigkeit zwangsweiser Enteignungen nicht durchgängig besteht, sondern mit dem Bau auf einvernehmlich bereitgestellten Flächen begonnen wurde und mit der vorzeitigen Besitzeinweisung Lücken in der Verfügbarkeit geschlossen werden sollen (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.). Die Dringlichkeit des Zugriffs kann gerade bei großräumigen Projekten, wie dem vorliegenden, nicht kleinräumig oder nach einzelnen Gemarkungen bewertet werden. Insbesondere liegt sie nicht erst dann vor, wenn das betreffende Grundstück gleichsam als allerletztes Grundstück der Verwirklichung des Projekts entgegensteht. Die bisherige Dauer des Verfahrens braucht die Dringlichkeit nicht auszuschließen, sie kann vielmehr zu dem Schluss führen, dass ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar wäre. Gleiches gilt für vorausgegangene langwierige Verhandlungen (Molodovsky/Bernstorff, a.a.O.). Die von dem Vorhabenträger unter Ausnutzung der Bestandskraft oder der sofortigen Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bereits ergriffenen Maßnahmen stehen der Annahme der Dringlichkeit nicht entgegen (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1769/07 - juris Rn. 28).
71 
bb) Hier umfasst das Gesamtvorhaben eine ca. 360 km lange, durch drei Bundesländer führende Pipeline, wobei der Bau in zwei Bundesländern bereits abgeschlossen ist und auch in Baden-Württemberg bereits ca. 97 % der von der Beigeladenen für den Bau benötigten Wegerechte vorliegen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist angesichts des Baufortschritts daher zu dem Zweck, einzelne Lücken in der Verfügbarkeit der benötigten Grundstücke zu schließen, gerechtfertigt. Rechnet man die tatsächlich bisher fehlenden Flächen, die in ganz Baden-Württemberg verteilt liegen, zusammen, ergibt dies eine Strecke von lediglich 6,5 km, die derzeit aus rechtlichen Gründen nicht bebaut werden darf.
72 
Des weiteren besteht die begründete Besorgnis, dass bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss aller noch offenen Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschuss und gegen die Enteignungsbeschlüsse die vom Gesetzgeber verfolgten mittelbaren Gemeinwohlzwecke, insbesondere die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der süddeutschen petrochemischen Industrie, gefährdet sind. Der Fortbestand des bayerischen Ethylenverbundes mit seinen rund 25.000 Beschäftigten ist nach den überzeugenden Darlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners ohne die EPS latent gefährdet. Die EPS dient der Auslastung vorhandener Anlagen und schafft die Möglichkeit neuer Investitionen. Ohne die EPS würde die Situation der bayerischen Chemieindustrie insgesamt strukturell instabil. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass konkrete Anlagen in Burghausen, Gendorf und Münchsmünster ohne die baldige Fertigstellung und Inbetriebnahme der EPS in ihrem Fortbestand akut gefährdet sind. Auch die Fa. MiRO hat in ihrem Schreiben vom 17.05.2010 nachvollziehbar erläutert, dass sie dringend auf die EPS angewiesen ist und unmittelbar vor der Anschaffung einer Ethylen-Rückgewinnungsanlage mit einem Investitionsvolumen von 100 Mio. EUR steht.
73 
e) Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 ist gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig und damit vollziehbar. Vollziehbarkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 LEntG liegt vor, wenn - vergleichbar dem Vollstreckungsrecht (§ 2 VwVG) - die Planungsentscheidung entweder unanfechtbar ist oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2010 - 5 S 76/10 - NVwZ-RR 2010, 588 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 40 a Abs. 1 Satz 2 StrG BW). Der Antragsteller kann sich nicht auf die aufschiebende Wirkung der Klagen in anderen Verfahren berufen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schutz der aufschiebenden Wirkung nur für die Personen eintritt, die tatsächlich Klage erhoben haben. Gegenüber Dritten, die nicht Klage erhoben haben, kann der Planfeststellungsbeschluss mit allen Konsequenzen bestandskräftig werden (BVerwG, Beschl. v. 27.01.1982 - 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 <352>).
74 
f) Der in I. 2. b) des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 10.02.2010 angegebene Inhalt der in das Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten genügt sowohl den zivilrechtlichen Anforderungen als auch dem, was der Antragsteller aus rechtsstaatlichen Gründen zur Eingrenzung des hoheitlichen Eingriffs verlangen kann.
75 
Der Antragsteller ist keineswegs - was unzulässig wäre - mit der Pflicht zur aktiven Freihaltung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern belastet. Die Dienstbarkeit hat eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks zum Inhalt. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und nicht mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern bepflanzt werden. Gegen diesen Inhalt der Dienstbarkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Dienstbarkeit verpflichtet den Antragsteller nicht zu einem aktiven Tun. Die Beigeladene hat im Übrigen keinen Zweifel daran gelassen, dass es ihre Verpflichtung ist, den Schutzstreifen auf das Vorhandensein tiefwurzelnder Sträucher und Bäume zu überprüfen. Insoweit obliegt der Beigeladenen auch nach dem Planfeststellungsbeschluss die Verpflichtung, die Trasse kontinuierlich, z.B. durch Abfliegen, zu beobachten.
76 
Die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an Dritte wird durch das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz nicht ausgeschlossen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land und der Beigeladenen ist unter § 1 Abs. 2 geregelt, dass sich die Beigeladene zur Erfüllung ihrer Betriebspflichten eines Dritten bedienen kann; im Verhältnis zum Land bleibt die Beigeladene allerdings verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Vertrag lässt damit ausdrücklich zu, dass die Beigeladene die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten überlässt. Eine solche Gestattung der Überlassung ist nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig.
77 
Die Duldungspflichten der Dienstbarkeit sind inhaltlich ausreichend bestimmt. Der Inhalt einer Dienstbarkeit muss nicht in jedem Detail ausdrücklich geregelt werden, sondern kann sich ebenso durch Auslegung ergeben (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 1018 Rn. 8 ff.). Hierbei dürfen auch Umstände außerhalb der für die Grundbucheintragung vorzulegenden Urkunden herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urt. v. 30.09.1994 - V ZR 1/94 - NJW-RR 1995, 15 f. m.w.N.). Hier ergibt die Auslegung, dass der Antragsteller verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können. Nachdem die EPS auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Antragstellers in einer Tiefe von 1,20 m verlegt wird und es sich dabei um ein stabiles Stahlrohr handelt, ist klar ersichtlich, welche Maßnahmen der Antragsteller zu unterlassen hat. Dazu gehören insbesondere die Abgrabung, etwa mit einem Bagger, im Bereich der Leitung, das Pflanzen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern und ähnliche Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Leitung und das Zubehör zu beschädigen.
78 
3. Nach alledem überwiegen die öffentlichen Allgemeinwohlinteressen, die für die Fertigstellung der EPS sprechen, das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage bei weitem. Wie oben ausgeführt, ist die zeitnahe Errichtung der EPS zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG herausgestellten Allgemeinwohlinteressen besonders dringlich. Das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf seinen Grundstücken ist demgegenüber geringer zu bewerten. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur vorläufig. Wird im Hauptsacheverfahren der Enteignungsbeschluss aufgehoben, ist auch der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten (§ 38 Abs. 2 LEntG). Die Rohrleitung könnte bei einem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auch in technischer Hinsicht wieder entfernt werden. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse stellen im Übrigen sicher, dass für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Alle Flur- und Aufwuchsschäden durch die Baumaßnahmen werden entschädigt. Die landwirtschaftliche Nutzung kann nach Durchführung der Baumaßnahme wieder nahezu uneingeschränkt fortgeführt werden. Schließlich fällt ins Gewicht, dass das Eigentum nur mit einem Durchleitungsrecht belastet wird und daher der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist. Dem Antragsteller wird nicht durch Vollentzug des Eigentums „Haus und Hof“ genommen. Die Nutzung, die den Kernbereich des Eigentums für ihn ausmacht, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung, bleibt auch nach der Enteignung möglich. Angesichts dessen ist es eher dem Antragsteller zuzumuten, vorläufig den Bau der Rohrleitungsanlage hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei mit Blick auf die noch offenen Hauptsacheverfahren auf eigenes Risiko handelt, liegt auf der Hand und muss ihr bewusst sein. Will sie dieses Risiko eingehen, geben die Belange des Antragstellers keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren.
III.
79 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, da jene erfolgreich Anträge gestellt hat, eine notwendige Beiladung vorliegt und es auch primär um ihre Rechte geht.
80 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abzustellen ist, ähnlich wie bei einem Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.03.1993 - 4 B 188.92 - NVwZ-RR 1993, 331), auf das Interesse des Betroffenen. Dabei ist zu beachten, dass die Besitzeinweisung hier nicht dem teilweisen Entzug, sondern lediglich der Zwangsbelastung des Grundstücks FlSt. Nr. 266 mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dient. Einen tauglichen Maßstab für die Bewertung bildet im Ausgangspunkt die vorläufige Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 15.93 - NVwZ-RR 1994, 305 <307>), die auf 282,60 EUR festgesetzt wurde. Hinzuzurechnen sind die festgesetzten Abschlagszahlungen für die zu erwartenden Flur- und Aufwuchsschäden in Höhe von zusammen 5.880,35 EUR. Der Gesamtwert von 6.162,95 EUR ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
81 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht.

(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen:

1.
Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.
3.
Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten.
4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen.
5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigentum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen; dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen.

(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Betriebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheitswert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.

(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe einzelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte

1.
sich ernsthaft
a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und
2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100 Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird.

(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Absatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels nicht berührt.

(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.

(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.

(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie
2.
die Dauer der Speicherung der Unterlagen.

(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.