Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

(1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

(3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.

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Immobilienrecht: Wohnungsrecht erlischt nicht gegenüber den Erben durch vorsätzliche Tötung

21.07.2016

Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.
Immobilienrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV | § 4 Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte


(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit umfaßt das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko 1. das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneueru

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 3 Bestellung einer Dienstbarkeit


(1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Gru
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1059a Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft


(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:1.Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1059b Unpfändbarkeit


Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2019 - V ZR 176/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2012 - V ZR 206/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 206/11 Verkündet am: 13. Juli 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 812 A

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2007 - V ZR 163/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2019 - XII ZB 164/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 164/19 vom 2. Oktober 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1804, 1908 i Abs. 2 Satz 1, 2301 a) Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, du

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - IX ZR 170/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2016 - IV ZR 474/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2001 - IX ZR 158/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/00 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2009 - V ZR 168/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2006 - IX ZR 170/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 170/06 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 9. November 20

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2003 - V ZR 70/03

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2016 - L 8 SO 295/14

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Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2014 wird abgeändert. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - 34 Wx 160/16

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 2. März 2016 aufgehoben. II. Das Amtsgericht München - Grundbuchamt - wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligt

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. Jan. 2016 - 15 W 1608/15

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Regensburg vom 04.05.2015 aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2018 - 22 ZB 18.1422

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladene trägt ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das

Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Apr. 2018 - 20 U 3691/17

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17.10.2017 (Az: 42 O 1268/16) abgeändert und zur Klarstellung teilweise neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteil

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Mai 2015 - M 8 K 14.841

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.841 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Mai 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; fehlende wegemäßige Ersch

Oberlandesgericht München Beschluss, 10. März 2015 - 34 Wx 467/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg Grundbuchamt - vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 23. März 2018 - 12 U 165/17

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.08.2017, Az. 21 O 4/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollst

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 MB 1/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 7. März 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Bei

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Mai 2016 - 13 K 4121/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des

Bundesgerichtshof Urteil, 11. März 2016 - V ZR 208/15

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 208/15 Verkündet am: 11. März 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - IX ZR 68/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR68/14 Verkündet am: 16. April 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1 Überträg

Landgericht Detmold Urteil, 19. März 2015 - 9 O 191/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 2T a t b e s t a n d : 3Der Kläger ist E

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Dez. 2014 - 15 W 256/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2014

Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 14## eingetragenen Grundstücke, der Beteiligte zu 2) ist Eigentümer der im Grundbuch von W Blatt 22## ein

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Dez. 2013 - 15 W 65/13

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. 1G r ü n d e :2I.3Am 24. März 1980 schlossen die W2 AG in E als Verkäuferin und Herr C als Käufer vor dem Notar Dr. U in E unter der UR-Nr. 286/1980 einen Grundstückskaufvertrag, u.a. auch ü

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2013 - 7 A 4/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2013

Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 31. Januar 2012 für die Errichtung und den Betrieb des

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 27. März 2013 - 4 U 184/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2013

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.11.2012 (2 O 180/12 Co) wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 1 S 975/10

bei uns veröffentlicht am 23.08.2010

Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 - 5 K 755/10 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufsch

Landgericht Kiel Urteil, 13. Aug. 2010 - 6 O 28/10

bei uns veröffentlicht am 13.08.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbesta

Landgericht Heidelberg Urteil, 12. Nov. 2009 - 7 O 14/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2009

Tenor 1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und der Beklagte 20 %. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils aus dem Urteil z

Landgericht Flensburg Urteil, 30. Juli 2007 - 4 O 156/07

bei uns veröffentlicht am 30.07.2007

Tenor Es wird festgestellt, dass die im Grundbuch von D. Blatt … und … jeweils in Abt. II unter der lfd. Nr. 5 eingetragenen Rechte (Wohnrechte) nicht zur Konkursmasse des Konkursverfahrens Amtsgericht Niebüll, Az.: 5 N 19/97, gehören. Der Bek

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Aug. 2006 - 3 U 252/05

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen (5 O 275/05) a b g e ä n d e r t : Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten

Landgericht Itzehoe Urteil, 11. Jan. 2006 - 6 O 82/05

bei uns veröffentlicht am 11.01.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die am 28.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Juli 2004 - 2 U 43/04

bei uns veröffentlicht am 15.07.2004

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 3.12.2003 wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil is