Die Kläger wenden sich als Grundstückseigentümer gegen einen von der Beklagten erlassenen Enteignungsbeschluss.
Unter dem 10. September 2007 erließ die Regierung von Oberbayern einen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 20 Abs. 1 UVPG in der Fassung vom 9. Dezember 2006 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Ethylen-Pipeline durch die Beigeladene auf dem bayerischen Streckenabschnitt von Münchsmünster bis zur Landesgrenze zu Baden-Württemberg. Im Planfeststellungsbeschluss (dort Nr. 6, S. 71) wurde unter anderem festgestellt, dass dieser keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet.
Vom planfestgestellten Vorhaben ist u.a. das landwirtschaftlich genutzte, im Eigentum der Kläger stehende Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E* … betroffen. Die Leitungstrasse der vorgenannten Ethylen-Pipeline durchschneidet dieses Grundstück im südöstlichen Bereich auf einer Länge von 75,33 m (Länge der Mittelachse).
Mit Beschluss der Beklagten vom 6. April 2009 wurde die Beigeladene zum Zweck der Errichtung und des Betriebs der planfestgestellten Ethylen-Pipeline auf Dauer in den Besitz einer Teilfläche von 452 m² und vorübergehend für die Zeit der Bauarbeiten in den Besitz einer weiteren Teilfläche von insgesamt 826 m² jeweils aus dem genannten Grundstück eingewiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2009 (Az. M 16 K 09.2072) wurde die Anfechtungsklage der Kläger gegen diesen Besitzeinweisungsbeschluss abgewiesen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2010 (Az. 22 ZB 10.43) wurde ihr Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2009 (Az. M 16 K 08.4271) wurde eine Anfechtungsklage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 wegen Präklusion abgewiesen. Ein hiergegen gerichteter Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2010 (Az. 22 ZB 09.3157) abgelehnt.
Mit Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 7. Dezember 2010 (dort Nr. B.) wurde das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung E* … zugunsten der Beigeladenen mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belastet und deren Eintragung in das Grundbuch verfügt. Das Eigentum an dem Grundstück wurde dahin beschränkt, dass die Beigeladene berechtigt ist, in einem Grundstücksstreifen von 6 m Breite (Schutzstreifen) eine ausschließlich für den Transport von Ethylen bestimmte Leitung mit einer bestimmten Dimension zu verlegen, dort auf Dauer zu belassen und zu betreiben, im Bedarfsfalle auszubessern, zu ändern und auszuwechseln und das Grundstück für diese Zwecke zu betreten und zu nutzen. Die Grundstückseigentümer wurden verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können, und auch derartige Maßnahmen durch Dritte nicht zuzulassen. Insbesondere dürfen die Grundstückseigentümer den Schutzstreifen nicht überbauen. Der Schutzstreifen ist von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern freizuhalten; er kann jedoch weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Der Rand des Schutzstreifens verläuft in einem Abstand von jeweils 3 m beiderseits der Leitungsachse. Hinsichtlich des Verlaufs der Pipeline und des Schutzstreifens wurde auf einen zum Bestandteil des Beschlusses erklärten Lageplan Bezug genommen. Weiter wurde in dem Beschluss (dort Nr. C.) eine von der Beigeladenen an die Kläger zu zahlende, jährlich zu verzinsende Geldentschädigung von insgesamt 2.669,37 Euro festgesetzt.
Die Kläger erhoben am 10. Januar 2011 Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2010. Mit Urteil vom 31. Mai 2011 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Die Beklagte habe ihrer Entscheidung zutreffend die einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Rohrleitungs-Enteignungsgesetzes - BayRohrlEnteigG - und des bayerischen Enteignungsgesetzes - BayEG - zu Grunde gelegt, deren tatbestandlichen Voraussetzungen rechtsfehlerfrei subsumiert und die Eigentumsbeschränkung auf ein verhältnismäßiges Maß beschränkt. Im Rahmen seiner in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayEG beschriebenen - und die von Klägerseite gerügte Einhaltung von Art. 8 BayEG damit ausschließenden - Überprüfungskompetenz folge das Gericht der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sehe insoweit von einer eigenständigen Begründung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei entgegen der von Klägerseite schriftsätzlich ausgeführten Bedenken von der Verfassungsmäßigkeit des BayRorhrlEnteignG überzeugt. Weiter vermöge es auch keine durchgreifenden Verfahrensfehler im Enteignungsverfahren zu erkennen. Der streitgegenständliche Bescheid habe zu Recht darauf abgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007, der seinerseits Sicherheitsanforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitung und die Trassenführung bestimme, bestandskräftig sei und entgegen der klägerischen Ausführungen nicht mehr angegriffen werden könne. Auf die in der mündlichen Verhandlung erneut gerügte mangelnde Beteiligung der Kläger im Planfeststellungsverfahren komme es daher vorliegend nicht an. Trotz der von Klägerseite schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erkenntnisquellen im Hinblick auf potentielle Explosionsgefahren gebe es keine ernsthaften Erkenntnisse dahingehend, dass sich seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses betreffend die Sicherheit der Rohrleitung die fachlich-wissenschaftlichen Anforderungen derart geändert hätten, dass diese dem aktuellen Stand der Sicherheit und Technik nicht (mehr) genügen würden. Entgegen den Ausführungen der Klagepartei prüfe und setzte sich der streitgegenständliche Enteignungsbeschluss ausführlich und einzelfallbezogen damit auseinander, dass das Wohl der Allgemeinheit die Grundstücksbelastung erfordere, der Enteignungszweck nicht auf andere Weise habe erreicht werden können und die Beigeladene sich erfolglos ernsthaft bemüht habe, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger belaste diese in verhältnismäßig geringem Ausmaß und ermögliche nach wie vor die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der bereits vorhandenen Trassenführung. Die Leitungsführung sei im Übrigen schon deshalb geboten, da sie dem anerkannten Grundsatz der Leitungsbündelung in Bezug auf eine parallel verlaufende Überlandleitung folge, sodass eine andere Trassenwahl auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Kläger in der ausgeübten und berücksichtigungsfähigen Nutzung in noch größerem Maße beeinträchtigt hätte. Die Erforderlichkeit der im Ausmaß verhältnismäßigen Inanspruchnahme werde im Übrigen auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sich eine Leitungsführung auf den offenbar im Eigentum der Beklagten stehenden, das klägerische Grundstück umlaufenden Wegen (Fl.Nrn. … und …*) aufgedrängt hätte. Unabhängig davon, dass den Klägern ohnehin kein Anspruch dahingehend zustehe, gleichsam an ihrer Stelle einen Dritten in Anspruch zu nehmen, folge die gewählte Trasse der im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vorgegebenen Leitungsführung und sei wegen der schon bestehenden Vorbelastung durch die Paralleltrasse einerseits und der vorzufindenden Trassenanbindungen auf den unmittelbar westlich und östlich angrenzenden Grundstücken andererseits abwägungsgerecht. Jedenfalls dränge sich diese von Klägerseite beanspruchte Leitungsvariante schon deswegen nicht geradezu auf, als die bezeichneten Grundstücke schon nicht von der Trasse des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses tangiert würden und die Kläger über den Schutzstreifen dennoch und ohnehin von der Leitungsführung berührt würden. Es verstoße ersichtlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn - wie von Klägerseite vorgetragen - tatsächlich im östlichen Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund einer Einigung mit den dortigen Grundeigentümern von dem im Planfeststellungsbeschluss vorgeprägten Leitungsverlauf abgewichen worden sein sollte, denn unter Gesichtspunkten der Gleichbehandlung seien allenfalls Grundstückseigentümer in parallelen Enteignungsverfahren bei der Beklagten berücksichtigungsfähig.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2012 (Az. 22 ZB 11.1980) wurde auf Antrag der Kläger die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise (ausreichende Konkretisierung der Allgemeinwohldienlichkeit sowie ausreichende und dauerhafte Sicherung des Enteignungszwecks durch das BayRohrlEnteignG). Im Hinblick auf eine beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde zu Regelungen des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes - BWEthylRohrlG - wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2012 das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens erklärt und dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2017 (Az. 1 BvR 2297/1) hingewiesen, in dem das BWEthylRohrlG in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet worden sei.
Mit ihrer Berufung beantragen die Kläger,
das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2011 und den Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 7. Dezember 2010 aufzuheben.
Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, es habe kein förmlich korrekter Enteignungsantrag nach Art. 20 BayEG vorgelegen. Neben einer Inzidentkontrolle des Planfeststellungsbeschlusses habe die Enteignungsbehörde in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen gemäß Art. 3 BayRohrlEnteignG zu prüfen. Die gesetzlichen Enteignungsvoraussetzungen seien vorliegend von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht unzureichend geprüft worden; dies betreffe u.a. die Frage, ob die streitgegenständliche Enteignung dem Allgemeinwohl diene und erforderlich sei. Die engen Voraussetzungen nach dem BayRohrlEnteignG für die „Allgemeinwohldienlichkeit“ eines privatnützigen Vorhabens seien nicht gegeben. Die Arbeitsplatz- und die Standortsicherheit für die petrochemische Industrie seien nicht im Detail geprüft worden. Der Umwelt- und Klimaschutz und die Erhöhung der Transportsicherheit würden nicht zwingend die konkrete Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger erfordern. Die Prüfung von Trassenalternativen zur Entlastung des klägerischen Grundstücks sei unterblieben. Das klägerische Grundstück erleide durch den Leitungsbau im Hinblick auf die günstige Lage sehr nahe an Industrieanlagen eine besondere Wertminderung, welche durch die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativtrassen (A 1: An Nordgrenze des Grundstücks, im Bereich einer „Grasfahrt“; A 2: Verlegung in einem im Süden entlang eines Bachs verlaufenden Geh- und Radweg; A3: Im Verlauf einer Straße nördlich des benachbarten Werksgeländes; A 4: Eine bachnahe Verlegung) vermieden würde. Die Leitungsverlegung in angrenzenden Wegen (Alternativen A 2 und A 3) hätte auch den Vorteil, die Querung von Drainageleitungen im streitgegenständlichen Grundstück zu vermeiden. Die Kläger hätten auch gefordert, eine im südlichen Grundstücksbereich verlaufende Leitung unmittelbar an den Bach zu verlegen. Bei benachbarten Grundstücken sei die Ethylen-Leitung grenznah verlegt worden. Die Kläger hätten eine solche Leitungsverlegung auch für ihr Grundstück gefordert, um dessen Durchschneidung zu vermeiden. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn andere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von der Leitungsverlegung verschont blieben, das mit höherwertiger Qualität einzustufende klägerische Grundstück dagegen nicht. Die Berechnung der erforderlichen Schutzstreifenbreite sei dem Enteignungsbeschluss nicht zu entnehmen. Das BayRohrlEnteignG sei insbesondere wegen fehlender Bestimmtheit hinsichtlich des Enteignungszwecks verfassungswidrig. Auch wegen der fehlenden Prüfung bzw. Festsetzung der vollständigen Enteignungsentschädigung gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 BayEG sei der Enteignungsbeschluss rechtswidrig und aufzuheben. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe sei Klage zum Landgericht I* … erhoben worden. Bei der Bemessung der Entschädigung hätte wegen der Nähe zur Wohnbebauung eine höhere Grundstücksqualität als „Zwischenstufenland“ zugrunde gelegt werden müssen. Als sonstiger Nachteil nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 BayEG hätte insbesondere eine Wertminderung des Restgrundstücks durch den Leitungsbau im Hinblick auf die Lage in der Nähe zu einer Industrieanlage, wegen der Belastung des Grundstücks mit einer hochexplosiven Leitung und der zu beachtenden Bauverbotszone entschädigt werden müssen. Auch hinsichtlich der Fläche von 1.137 m², die durch die streitgegenständliche Leitung im Süden des Grundstücks abgeschnitten werde, müsse Entschädigung geleistet werden. Die Verzinsung der Enteignungsentschädigung hätte sich auf Basiszinssatz der EZB beziehen müssen. Die Kostenerstattung nach Art. 43 Abs. 2 BayEG sei zu niedrig bemessen worden. Im Klageverfahren sei es durch unterlassene Beweiserhebungen zu Verfahrensfehlern gekommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfassungsmäßigkeit der Enteignungsgrundlage im BayRohrlEnteignG i.V.m. dem BayEG stehe nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2017 (Az. 1 BvR 2297/10) zum fast wortlautidentischen BWEthylRohrlG außer Frage. Die Erforderlichkeit der Enteignung des konkreten Grundstücks aus Gründen des allgemeinen Wohls habe die Beklagte sorgfältig abgewogen, geprüft und im Ergebnis zutreffend bejaht. Die Voraussetzung einer „zwingenden“ Inanspruchnahme eines Grundstücks sei dem Enteignungsrecht fremd; die Enteignung erfordere nicht, dass das betreffende Vorhaben auch vom Wohl der Allgemeinheit „gefordert“ sein müsse. Weiterhin seien auch großräumige und kleinräumige Trassenalternativen geprüft worden. Die Alternativenprüfung der Planfeststellungsbehörde sei abwägend nachvollzogen und als zutreffend erkannt worden. Die von den Klägern in ihrem Berufungszulassungsantrag erstmals erwähnten „Alternativen 1 bis 4“ würden sämtlich eine (stärkere) Inanspruchnahme anderer Grundstück erfordern. Die Klägerseite habe selbst kleinräumige Trassenveränderungen, die das klägerische Grundstück weniger beeinträchtigt hätten, abgelehnt. Ein Eigentümer könne zur Abwendung der Enteignung nicht auf die Zwangsbelastung eines anderen Grundstücks verweisen. Der Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand gelte nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dann nicht, wenn die Enteignung notwendig sei, um eine bestehende Lücke - hier zwischen den Anschlusspunkten auf den Nachbargrundstücken Fl.Nrn. … und … - zu schließen. Bereits aus dem vorliegenden Kartenmaterial sei ersichtlich, dass die behaupteten Alternativen an den gegebenen Zwangspunkten eine Inanspruchnahme bzw. verstärkte Inanspruchnahme anderer Grundstück erfordern würden. Die Beklagte sei aufgrund eines förmlich korrekten Antrags gemäß Art. 20 BayEG tätig geworden. Bezüglich der Einwände hinsichtlich der Entschädigungshöhe und der Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten sei gemäß Art. 3 Abs. 3 BayRohrlEnteignG, Art. 44 Abs. 1 BayEG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ungeachtet dessen habe die Beklagte vorliegend eine im Einklang mit dem BayEG rechtmäßige und vollumfängliche Entschädigung festgesetzt.
Die Beigeladene trat der Berufung entgegen, ohne einen Antrag zu stellen. Die Kläger hätten die Berufung nicht begründet, sondern lediglich ausgeführt, aus welchen Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden, und im Wesentlichen ihren Vortrag zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wiederholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 11.1980 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen, da die zulässige Anfechtungsklage gegen den Enteignungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 unbegründet ist. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Enteignungsbeschluss vom 7. Dezember 2010 ist formell rechtmäßig.
Die Kläger meinen zu Unrecht, mit dem Schreiben der Beigeladenen vom 22. Juli 2008 habe kein förmlich korrekter Enteignungsantrag vorgelegen (Art. 3 Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 BayRohrlEnteignG i.V:m. Art. 20 BayEG). Nach Art. 20 Abs. 2 BayEG hat der jeweilige Antragsteller mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen; er muss insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und er soll die Beteiligten nach Namen und Anschrift angeben. Vorliegend wurde im Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 22. Juli 2018 (Bl. 110 bis 116 der Behördenakte zum Enteignungsverfahren) u.a. das zu enteignende Grundstück mit Angabe der Kläger als Grundeigentümer bezeichnet; Lagepläne (Übersicht des Pipelineverlaufs, exakte Lage der Leitung im Grundstück, Wegerechtsplan) und ein Grundbuchauszug wurden beigefügt. Es ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Kläger und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit der Enteignungsantrag dennoch formell mangelhaft gewesen sein sollte.
2. Der angefochtene Enteignungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des Beschlusses ist Art. 30 Abs. 1 BayEG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayRohrlEnteignG. Die Enteignungsbehörde entscheidet durch Beschluss über den Enteignungsantrag und ggf. die übrigen Anträge, soweit eine Einigung nicht zustande kommt (Art. 30 Abs. 1 BayEG). Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen dienen nach der Wertung des Gesetzgebers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG) dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG; für dieses Vorhaben kann grundsätzlich enteignet werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG). Die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Enteignung im Einzelfall ergeben sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Art. 3 BayRohrlEnteignG.
2.1. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Vorschriften des BayRohrlEnteignG verfassungsgemäß sind.
Der Enteignungszweck der Errichtung der vorgenannten Ethylen-Pipeline ist vom Allgemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 39 ff.) zur insoweit gleichlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG im Einzelnen ausgeführt hat, stellt jedenfalls die mit diesem Vorhaben angestrebte Verbesserung der Transportsicherheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayRohrlEnteignG) ein hinreichend tragfähiges Gemeinwohlziel dar. Der Gesetzgeber hat dabei zugrunde gelegt, dass beim Leitungstransport im Vergleich mit dem Transport über Straße, Schiene oder Binnenschiff die Transportsicherheit höher einzuschätzen ist, da Witterungseinflüsse, Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer sowie menschliches Fehlverhalten als potentielle Gefahrenquellen beim Leitungstransport einen geringeren Einfluss haben (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 15/10316 S. 6). In der vorgenannten Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 41) hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Gewicht der Allgemeinwohl-Dienlichkeit durch das im Gesetz vorgesehene sogenannte Common-Carrier-Prinzip verstärkt werde, wonach allen Unternehmen der diskriminierungsfreie Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayRohrlEnteignG). Hinsichtlich des freien Zugangs für alle anschlusswilligen Unternehmen sei die Pipeline vergleichbar mit einem öffentlichen Weg, mit dem Unterschied, dass die Pipeline nicht von der öffentlichen Hand, sondern von einer privaten Gesellschaft gebaut worden sei und der Zugang nicht allgemein jedem Bürger offen stehe.
Das Gemeinwohlziel „Verbesserung der Transportsicherheit“ ist auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen einer Enteignung zugunsten Privater (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 - juris Rn. 178 ff.) ausreichend gewichtig. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf das relativ geringe Eingriffsgewicht des Leitungsrechts einerseits (vgl. dazu auch LT-Drs. 15/10316 S. 7 zu Art. 2 BayRohrlEnteignG) und den Zugewinn durch die Vermeidung von Ethylen-Transporten mithilfe anderer Transportmittel andererseits. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - (juris Rn. 42) ausgeführt hat, wird durch das zur Verwirklichung der Pipeline erforderliche Leitungsrecht die Nutzungsmöglichkeit betroffener Grundstücke - wie zum Beispiel die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit durch die Verpflichtung zur Freihaltung von Überbauungen sowie von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern - regelmäßig nur in sehr begrenztem Maße dauerhaft beeinträchtigt. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung (a.a.O., juris Rn. 43 bis Rn. 48) näher begründet, dass das Gemeinwohlziel der „Verbesserung der Transportsicherheit“ (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayRohrlEnteignG), das die Enteignung rechtfertigende Vorhaben (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG) sowie die weiteren Enteignungsvoraussetzungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, Art. 3 BayRohrlEnteignG) durch den Gesetzgeber hinreichend bestimmt geregelt seien. Weiter ist die Erreichung dieses Gemeinwohlziels dadurch hinreichend gesichert, dass die Errichtung und der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit sanktionsbewehrten Verpflichtungen (vgl. insoweit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayRohrlEnteignG) sowie ein vereinfachtes Rückübereignungsverfahren (vgl. Art. 4 BayRohrlEnteignG) erreicht werden. Schließlich ist auch entsprechend den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG eine Entschädigung vorgesehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 BayRohrlEnteignG). Die diesbezüglichen Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts zum BWEthylRohrlG sind auf die inhalts- und weitgehend wortgleichen Vorschriften des BayRohrlEnteignG übertragbar.
2.2. Die materiellen Enteignungsvoraussetzungen liegen vor.
Zunächst dient die streitgegenständliche Enteignung dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG). Sie ist geeignet, das Gemeinwohlziel einer Verbesserung der Transportsicherheit (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayRohrlEnteignG) zu erreichen. Durch die vorliegende Enteignung wird der Bau und Betrieb der Ethylen-Pipeline ermöglicht, welche wiederum die Transportsicherheit verbessert (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 55), wie auch im angefochtenen Enteignungsbeschluss (dort S. 10 unter Nr. 2. b) aa)) ausgeführt wird.
Das Vorhaben ist auch in dem Sinn geeignet zur Erreichung des genannten Gemeinwohlziels, dass es mit öffentlich-rechtlichen Belangen vereinbar ist (vgl. zu diesem Erfordernis Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand Dezember 2018, Rn. 3.1.2.1 zu Art. 3 BayEG). Dies wurde durch den Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 festgestellt, worauf im Enteignungsbeschluss (dort S. 11 unter Nr. 2 b) bb)) Bezug genommen wurde. Die Kläger haben auch nicht substantiiert geltend gemacht, inwieweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen könnten. Sie behaupten lediglich ohne Angabe nachprüfbarer Anhaltspunkte, bei der Ethylen-Pipeline bestehe eine hohe Explosionsgefahr. Die Beklagte hat im Enteignungsbeschluss (dort S. 12 unten bis S. 13 oben) ausgeführt, bei der streitgegenständlichen Leitung handle es sich um hochfeste, kunststoffummantelte Stahlrohre, von denen bei Einhaltung der festgesetzten sicherheitstechnischen Auflagen (vgl. Nr. 3.1, S. 14 ff. des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.9.2007) und der getroffenen Vorkehrungen zum Brand- und Katastrophenschutz (vgl. Nr. 3.2.3.3.2, S. 171 f. des Planfeststellungsbeschlusses) nach Überzeugung der Enteignungsbehörde weder beim Bau, noch beim Betrieb oder bei Betriebsstörungen (vgl. S. 139 f. des Planfeststellungsbeschlusses) eine ernsthafte Gefährdung ausgehe. Nach der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Auflage Nr. 3.1.1.1 müssen Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Reparaturen, Änderungen und Prüfungen der Rohrfernleitung entsprechend den Bestimmungen der Rohrfernleitungsverordnung - RohrFLtgV - und der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen -TRFL - unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, der Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) sowie der sonstigen einschlägigen Regeln vorgenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannte Einschätzung der Enteignungsbehörde unzutreffend sein und trotz Einhaltung der vorgenannten einschlägigen Vorschriften und der weiteren Auflagen im Planfeststellungsbeschluss schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrFLtgV von der streitgegenständlichen Ethylen-Pipeline ausgehen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl. auch VGH BW, B.v. 23.8.2010 - 1 S 975/10 - juris Rn. 62). Der Kläger hat sich im Übrigen in der Berufungsbegründung nicht mit den zitierten Ausführungen im Enteignungsbeschluss und den in Bezug genommenen Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt.
Das Vorhaben der Pipeline-Errichtung ist zur Erreichung des Gemeinwohlziels „Verbesserung der Transportsicherheit“ vernünftigerweise geboten und im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayRohrlEnteignG erforderlich. Durch die Nutzung des Grundstücks der Kläger für die Verlegung der Ethylen-Pipeline auf einem Teilstück wird ein substantieller Beitrag zum Errichtung und zum Betrieb der Pipeline insgesamt geleistet; die Leitungsführung ist auch im Sinne eines Lückenschlusses erforderlich. Ein Ausweichen auf Nachbargrundstücke wäre mit Eingriffen in das Grundeigentum Dritter verbunden. Die Kläger haben auch nicht konkret in Frage gestellt, dass ein Bedarf für die strittige Pipeline besteht, wie ihn der Gesetzgeber (vgl. LT-Drs. 15/10316 S. 4 unter Nr. 1. zur Ethylennachfrage und Nr. 6 zu den getätigten Investitionen) nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 56).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine von den Klägern vorgeschlagene oder eine sonstige Alternativtrasse gegenüber der vorgesehenen Leitungstrasse als vorzugswürdig aufdrängen würde, wie die Enteignungsbehörde zutreffend festgestellt hat (vgl. Nr. 2. c), S. 13 f. des Enteignungsbeschlusses).
Die Enteignungsbehörde hat die Überlegungen der Planfeststellungsbehörde (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 10.9.2007, dort insbesondere unter Nr. 3.2.3.2.10., S. 164 oben, und unter Nr. 3.2.3.2.10.1, S. 164 f.) zur Frage in Betracht kommender Trassenalternativen nachvollzogen. Auch unter Berücksichtigung von Eigentümerbelangen hat sie sich der Einschätzung angeschlossen, dass sich keine andere Trassenvariante aufdrängt. Die Kläger haben nicht dargelegt, inwieweit sich eine Verlegung der Leitung nördlich und südlich des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung E* … entsprechend den von ihr als Alternativen 1 bis 4 bezeichneten Trassen für die Enteignungsbehörde nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 18. November 2010 unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Trassenvariante aufdrängen musste (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 - 9 A 11/03 - Rn. 57). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben in gleicher Weise ohne Entzug privaten Eigentums in Form von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten - z.B. durch die Inanspruchnahme öffentlichen oder von privater Seite freiwillig zur Verfügung gestellten Grunds - in gleicher Weise verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, U. v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 - juris Rn. 183 a.E.).
Die von den Klägern vorgeschlagenen Trassenalternativen würden das von der Enteignungsbehörde hervorgehobene Kriterium der Leitungsbündelung nicht erfüllen. Bereits im Planfeststellungsbeschluss wurde die „Bündelung (Parallelführung) mit anderen Infrastrukturbändern“ als wesentliches Auswahlkriterium bei der Trassenwahl genannt, um Synergieeffekte zu nutzen („z.B. Überschneidung von Schutzstreifen; Eingriffsminimierung“); im Rahmen der Trassenfindung wurden insbesondere Möglichkeit der Parallelführung zu bereits bestehenden Leitungen geprüft (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 10.9.2007, dort Nr. 3.2.3.2.10., S. 164 oben, und unter Nr. 3.2.3.2.10.1, S. 164 Mitte). Dieses bei der Trassenauswahl besonders berücksichtigte Kriterium wird im Enteignungsbeschluss (S. 13) richtigerweise als vernünftig bezeichnet (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 56). In diesem Zusammenhang weist die Enteignungsbehörde nachvollziehbar darauf hin, dass das klägerische Grundstück bereits durch eine Überlandleitung und deren Schutzstreifen sowie durch den Schutzstreifen einer weiteren Überlandleitung unmittelbar südlich und parallel zur streitgegenständlichen Rohrleitungstrasse gequert wird. Zwar könnte der Vorschlag der Kläger zu einer Bündelung der streitgegenständlichen Pipeline mit Verkehrswegen theoretisch betrachtet dem Ziel einer möglichst weitgehenden Bündelung (Parallelführung) der geplanten Rohrleitung mit anderen Infrastrukturbändern gleichfalls dienen. Im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 (S. 102) wird insoweit als Beispiel die Verlegung in Bauverbotszonen vorhandener Straßen genannt. Durch die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativtrassen würde jedoch zum einen die Parallelität des Trassenverlaufs zu den Überlandleitungen beeinträchtigt. Zum anderen würde sich der Verlauf der streitgegenständlichen Pipeline von den bereits vorhandenen Leitungen entfernen und damit der genannte Bündelungseffekt deutlich verringert. Es widerspräche offensichtlich dem Bündelungsziel, wenn der Trassenverlauf in einem relativ kleinräumigen Bereich zwischen einer Parallelführung mit den genannten Überlandleitungen und einer Parallelführung mit Verkehrswegen gewissermaßen hin- und herwechselt und damit eine „Zickzacklinie“ entsteht. Zudem wurde gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 (vgl. S. 164) bei der Trassenauswahl auch das Ziel eines möglichst geradlinigen Trassenverlaufs verfolgt. Aus dem von den Klägern vorgelegten Lageplan in Anlage AS 3 mit eingezeichneten Alternativen zur Plantrasse würden die Trassen A 1, A 2 und A 3 im rechten Winkel abknickende Linien aufweisen. Auch die im Lageplan in Anlage AS 2 eingezeichnete Alternativtrasse 4 (bachnahe Verlegung) soll quer zur planfestgestellten Trasse verlaufen.
Unabhängig davon soll nach einem weiteren Planungskriterium eine Kreuzung bereits bebauter Flächen vermieden werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 10.9.2007, vgl. S. 164 oben, 5. Spiegelstrich). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass eine Überbauung der Fernleitungstrasse im Bereich des sechs Meter breiten Schutzstreifens grundsätzlich nicht gestattet ist. Im Schutzstreifen dürfen dem Planfeststellungsbeschluss zufolge (vgl. dort S. 167 unter Nr. 3.2.3.3.1) zudem grundsätzlich keine Arbeiten, die eine Gefährdung der Leitung mit sich bringen oder Instandsetzungs- oder Notfallmaßnahmen behindern können, vorgenommen werden. Diesem Kriterium würde eine Nutzung von Straßengrund widersprechen, wie sie die von den Klägern genannten Alternativen A 2 (Verlegung in einen Geh- und Radweg, vgl. Berufungsbegründung vom 5.7.2012, S. 5) und A 3 (Verlegung in der Straße nördlich eines Industriegeländes, vgl. Berufungsbegründung vom 5.7.2012, S. 5 f.) vorsehen. Zudem würde ein Leitungsbau auf Straßengrund den Straßenkörper und den Straßenverkehr beeinträchtigen. Im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 172 unter Nr. 3.2.3.3.3) wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, durch die Kreuzung von Verkehrsinfrastruktureinrichtungen durch die planfestgestellte Pipeline würden sich keine relevanten Beeinträchtigungen ergeben. In den Planfeststellungsunterlagen sei das Querungsverfahren jeweils anhand des konkreten Einzelfalls festgelegt worden; klassifizierte Straßen würden aber in der Regel geschlossen gequert. Damit können bei klassifizierten Straßen insbesondere Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch die Leitungserrichtung vermieden werden. Eine Verlegung der strittigen Pipeline längs eines Geh- und Radwegs oder einer Kreisstraße, wie es die Kläger mit der sogenannten Alternativtrassen A 2 bzw. A 3 vorschlagen, würde im Gegensatz dazu offensichtlich eine offene Verlegung im Straßengrund mit den entsprechenden Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr verursachen; dass dagegen andere Straßen gequert werden müssen, könnten auch diese Alternativtrassen nicht vermeiden. Zudem hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 nachvollziehbar erläutert, dass in der näheren Umgebung keine größeren Wege oder Straßen vorhanden seien, bei denen der erforderliche sechs Meter breite Schutzstreifen nicht andere Grundstückseigentümer belastet hätte. Die Kläger sind dem nicht substantiiert entgegen getreten.
Die Kläger behaupten sinngemäß, ihr Grundstück sei aufgrund einer günstigen Lage „höherwertiger“ als diejenigen Grundstücke, die von den Alternativtrassen betroffen wären. Dies trifft enteignungsrechtlich aber nicht zu. Denn nur die ausgeübte Nutzung oder eine verfestigte Anspruchsposition auf eine Nutzungsmöglichkeit unterfallen dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG und sind insoweit abwägungserheblich. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die derzeit landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks schutzwürdiger als die Nutzbarkeit der potentiell durch Alternativtrassen betroffenen Grundstücke wäre. Soweit die Kläger meinen, gerade ihr Grundstück habe vor der Inanspruchnahme für die Errichtung und den Betrieb der Pipeline einen besonders hohen Verkehrswert besessen, so wäre dies kein sachgerechtes Kriterium für die Trassenwahl; der Eigentümer eines Grundstücks hat keinen Anspruch auf die bevorzugte Inanspruchnahme eines Grundstücks mit geringerem Verkehrswert. Ein tatsächlich „aus dem Rahmen fallender“ hoher Verkehrswert wäre vielmehr bei der Entschädigung zu berücksichtigen.
Inwieweit für die Antragstrasse und damit eine Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks gegebenenfalls auch sprechen könnte, dass möglicherweise zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18. November 2010 auf den angrenzenden Grundstücken bereits Leitungsrechte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb der planfestgestellten Pipeline bestanden haben, kann offen bleiben. Zum einen kommt es nach den vorstehenden Erwägungen hierauf nicht entscheidungserheblich an. Zum anderen beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorliegend auf die Frage, ob die Enteignungsbehörde bei der Abwägung zur Trassenentscheidung die dabei geltenden rechtlichen Grenzen gewahrt hat (vgl. hierzu näher Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand Dezember 2018, Rn. 3.2.1 zu Art. 3 BayEG). Vorliegend hat die Enteignungsbehörde den vorgenannten Gesichtspunkt nicht in ihre Abwägung eingestellt.
Betreffend die Erforderlichkeit der Enteignung u.a. im Hinblick auf die vorliegende Trassenwahl wird ergänzend auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2010 - 22 ZB 10.43 - betreffend die vorzeitige Besitzeinweisung in das klägerische Grundstück Bezug genommen. Dort (juris Rn. 13) wurde diesbezüglich Folgendes ausgeführt: „Die Trassenführung im Bereich des Grundstücks der Kläger hält sich im Rahmen des planerischen Ermessens der Enteignungsbehörde und belastet die Kläger nur verhältnismäßig gering und damit nicht unzumutbar. Das Grundstück wird von ihnen landwirtschaftlich genutzt und wird nach Verlegung der Rohrleitung mit einer Überdeckung von 1,20 m auch weiterhin grundsätzlich landwirtschaftlich uneingeschränkt genutzt werden können. Im Besitzeinweisungsbeschluss wird zudem darauf hingewiesen, dass im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 eine Vielzahl von Auflagen und Bedingen zur Minimierung des Eingriffs in die Landwirtschaft vorgesehen sind; nach Ziffer 3.2.7 des Planfeststellungsbeschlusses ist die Funktionsfähigkeit der Bodenentwässerungsanlagen (Drainagen) während der Baumaßnahmen zu erhalten und deren Funktionsfähigkeit nach Beendigung der Baumaßnahmen ggf. dauerhaft und gleichwertig wieder herzustellen. Wie sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Enteignungsbehörde vom 12. März 2009 entnehmen lässt, haben die Kläger dort das Angebot der Beigeladenen, die Leitung noch näher an die südöstliche Grundstücksgrenze heranzuführen und die Querungslänge der Leitung von 75,33 m auf ca. 50 m zu verringern, abgelehnt. Insoweit kann der vorliegende Fall auch nicht mit den kleinräumigen Umtrassierungen im Bereich von Nachbargrundstücken verglichen werden, die mit Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgt sind, wobei nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten eine Betroffenheit und Inanspruchnahme dieser Grundstücke in keinem Fall vollständig entfallen ist.“
Weiter ist nachvollziehbar, dass die Enteignungsbehörde aufgrund einer Gesamtabwägung angenommen hat, dass das Gemeinwohlinteresse an der Errichtung und dem Betrieb der Ethylen-Pipeline die entgegenstehenden Interessen der Kläger überwiegt (Enteignungsbeschluss S. 14 f.). Diese Prüfung bezieht sich auf den konkreten Zugriff auf das Grundstück der Kläger. Dabei sind alle konkret geltend gemachten Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 59, 62). In diesem Zusammenhang ist die Bindung an die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung für die Ethylen-Pipeline zu beachten (BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 60). Vorliegend steht der Beitrag des entzogenen Eigentumsrechts zur Errichtung und zum Betrieb dieser Pipeline nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffs, den der konkrete Eigentumsentzug für die Betroffenen bedeutet (vgl. insoweit BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 62). Durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit wird die grundsätzliche landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt, worauf die Enteignungsbehörde zutreffend hingewiesen hat. Hinzu kommen die bereits genannten Auflagen und Bedingen im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 zur Minimierung des Eingriffs in die Landwirtschaft. Die Kläger haben auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass des Enteignungsbeschlusses auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine planerisch bereits (z.B. durch einen bereits eingereichten Bauantrag) konkretisierte und bauplanungsrechtlich dort grundsätzlich zulässige Nutzung verwirklichen wollten, deren Realisierung durch das Leitungsrecht zumindest erheblich erschwert worden wäre. Weiter ist für bleibende Nachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Schwere existentielle Folgen der Kläger werden nicht vorgetragen. Zu berücksichtigen ist auch die Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch die bereits erfolgte (teilweise) oberirdische Inanspruchnahme für eine Trasse sowie für Schutzstreifen von Überlandleitungen.
Hinsichtlich der von den Klägern befürchteten möglichen Beschädigungen von Drainagen infolge der Leitungserrichtung enthält der Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 (dort Nr. 3.2.7, S. 29 f.) Schutzauflagen. Diese verpflichten die Beigeladene zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Drainagen, zu einer diesbezüglichen Beweissicherung sowie einer Entschädigung für den Fall, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht den bisherigen Entwässerungserfolg gewährleisten. Damit wurde dem Interesse der Kläger am Erhalt etwaiger Drainagen in ihrem Grundstück abwägungsfehlerfrei Rechnung getragen.
Weiter ist, wie oben bereits ausgeführt, insbesondere auch wegen der einschlägigen Auflagen im Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 2007 davon auszugehen, dass von der Ethylen-Pipeline keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrfernlV ausgehen.
Auch steht die Bedeutung des Vorhabens für das konkret verfolgte Gemeinwohlziel einer Verbesserung der Transportsicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.2017 - 1 BvR 2297/10 - juris Rn. 63). Wie oben bereits näher ausgeführt, greifen die Sicherheitsbedenken der Kläger nicht durch. Durch die Bündelung mit bestehenden Trassen sollen Eingriffe in die Natur durch die Ethylen-Pipeline möglichst gering gehalten werden (vgl. LT-Drs. 15/10316 S. 4; Planfeststellungsbeschluss vom 10.9.2007, dort insbesondere unter Nr. 3.2.3.2.10., S. 164 oben); auch kann dadurch die Belastung der betroffenen Grundstücke wie im Fall der Kläger verringert werden (vgl. Enteignungsbeschluss, S. 14). Auch soll der Transport von Ethylen über Rohrleitungsanlagen gegenüber anderen Transportmitteln zu positiven Umwelteffekten führen, insbesondere zu einer CO2-Reduktion beitragen (vgl. LT-Drs. 15/10316 S. 6). Im Enteignungsbeschluss (dort S. 14 unten) wird zudem berücksichtigt, dass im Planfeststellungsbeschluss Auflagen und Bedingungen insbesondere zur Minimierung des Eingriffs in die Land- und Forstwirtschaft sowie hinsichtlich des Naturschutzes vorgesehen sind; insoweit nimmt die Enteignungsbehörde insbesondere auf die Nrn. 3.2, 3.3 und 3.4 des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. September 2007 Bezug.
Private Belange sind demgegenüber von dem Vorhaben nicht schwerwiegend betroffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in der Regel - infolge der Meidung bebauter bzw. für die Bebauung vorgesehener Gebiete - um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, deren Nutzung während des Betriebs der Ethylen-Pipeline nicht beeinträchtigt wird, abgesehen von den Einschränkungen durch den 6 m breiten Schutzstreifen (dort keine Überbauung und tiefwurzelnde Bepflanzung). Die Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer beschränken sich damit im Wesentlichen auf temporäre, baubedingte Nutzungseinschränkungen (vgl. Planfeststellungsbeschluss Nr. 3.3.2.2, S. 182 f.). Deshalb ist es nachvollziehbar, wenn im Enteignungsbeschluss (dort S. 14 unten) angenommen wird, die Belastung der Kläger stehe nicht außer Verhältnis zu dem mit dem strittigen Vorhaben beabsichtigten, auf das Gemeinwohl abzielenden Erfolg.
2.3. Auch die weiteren Enteignungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayRohrlEnteignG liegen vor.
Die Beigeladene hat hinreichende Erwerbsbemühungen unternommen, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayRohrlEnteignG (vgl. hierzu näher BayVGH, B.v. 23.10.2010 - 22 ZB 10.43 - juris Rn. 15). Eine zweckentsprechende Verwendung des Grundstücksteils, für den das Leitungsrecht der Beigeladenen begründet wurde, ist mit der Errichtung und Inbetriebnahme der Ethylen-Pipeline bereits erfolgt, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayRohrlEnteignG. Schließlich besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayRohrlEnteignG zwischen dem Freistaat Bayern und der Beigeladenen (vgl. Enteignungsbeschluss S. 16, Nr. 2. f)).
2.4. Der Inhalt der in das Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist zivilrechtlich zulässig und beschränkt den hoheitlichen Eingriff in das Grundeigentum der Kläger auf das Notwendige. Die Kläger haben insoweit lediglich geltend gemacht, die Breite des Schutzstreifens von 6 m sei nicht näher begründet worden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Enteignungsbehörde bei der Bestimmung des Inhalts der Dienstbarkeit den Schutzstreifen mit der Breite von 6 m zugrunde legt, wie er gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRohrlEnteignG Bestandteil der Rohrleitungsanlage ist. Im Übrigen ergibt sich die Schutzstreifenbreite von mindestens 6 m (auch) aus einer Forderung der TRFL, die im Planfeststellungsbeschluss wiedergegeben wird (vgl. dort Nr. 3.1.2.2.1, S. 18). Die Kläger haben auch keine Argumente dafür genannt, dass vorliegend ein Schutzstreifen in dieser Breite nicht erforderlich sein könnte.
2.5. Soweit die Kläger meinen, der angefochtene Enteignungsbeschluss sei wegen der Festsetzung einer ihrer Ansicht nach unzureichend bemessenen Entschädigung rechtswidrig und im vorliegenden Verfahren aufzuheben, ist dem nicht zu folgen. Die Rechtsfrage, ob die hier festgesetzte Entschädigung den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 3 Abs. 3 BayRohrlEnteignG i.V.m. Art. 8 ff. BayEG entspricht, kann nur im Zivilrechtsweg geklärt werden (Art. 44 Abs. 1 BayEG). Dies betrifft gleichermaßen die Höhe der Kostenerstattung nach Art. 43 Abs. 2 BayEG, die Teil der Enteignungsentschädigung ist (vgl. Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand März 2015, Rn. 2.4 zu Art. 44 BayEG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).