Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Dezember 2009 - 1 K 2213/09 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.004,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.12.2009 hat keinen Erfolg. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ihre Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 abgewiesen, mit dem der Beigeladene im Zuge des Neubaus des Kreisstraße K 4229 auf Gemarkung Hemsbach - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - dauernd bzw. vorübergehend in den Besitz ihres Grundstücks Flst. Nr. 2588 eingewiesen wurde.
1.
Die Berufung ist hier nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne sind nur begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Die Darlegung ernstlicher Zweifel (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinandersetzt und unter Würdigung der Argumentation der Vorinstanz aufzeigt, an welchen konkreten Punkten aus welchen Gründen das Urteil aus seiner Sicht unrichtig ist.
Nach diesen Maßstäben sind dem Zulassungsvorbringen der Klägerin hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist - was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - zu Recht davon ausgegangen, dass Ermächtigungsgrundlage für die ergangene vorzeitige Besitzeinweisung § 40a Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans (…) in den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, sofern der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 40a Abs. 1 Satz 2 StrG).
a) Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei nicht vollziehbar. „Vollziehbarkeit“ i.S.v. § 40a Abs. 1 StrG liegt vor, wenn - vergleichbar dem Vollstreckungsrecht (§ 2 LVwVG) - die Planungsentscheidung entweder unanfechtbar ist oder gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 40a Rdnr. 9). Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 betreffend den Neubau der Kreisstraße K 4429 zwischen Weinheim und hessischer Landesgrenze ist der Klägerin gegenüber - ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wurde vom Verwaltungsgericht Karls-ruhe mit Urteil vom 27.11.2003 - 6 K 1722/02 - abgewiesen - seit dem 29.11.2004 bestandskräftig. Der Umstand, dass der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vor seiner vollständigen Ausführung möglicherweise - z.B. aufgrund einer nachträglich eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage - geändert werden muss und die Planung deshalb nicht (uneingeschränkt) in der planfestgestellten Form zur Ausführung gelangt, hat keine Auswirkungen auf das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“. § 40a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz StrG bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung genügt, wenn ein formal vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Mit Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffen, kann der Betroffene im Verfahren nach § 40a StrG deshalb nicht gehört werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 5 S 114/94 -, juris Rdnr. 6; ebenso zur Parallelvorschrift des § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG BayVGH, Beschl. v. 23.04.2002 - 8 AS 02.40027 -, juris Rdnr. 8). Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat -, auf das erstinstanzliche und im Zulassungsverfahren wiederholte Vorbringen der Klägerin zum Kammmolchvorkommen im Plangebiet, zur daraus resultierenden Gemeinschaftswidrigkeit der Planungsentscheidung, zur Anbindung der Westtangente in Weinheim, zur Notwendigkeit einer Planänderung und zur Notwendigkeit einer neuen Abwägungsentscheidung nicht entscheidungserheblich an. Im Rahmen des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens könnte der betroffene Grundstückseigentümer zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Eigentumseingriffs allenfalls möglicherweise mit Erfolg vortragen, dass ein notwendigerweise durchzuführendes Planänderungsverfahren unausweichlich zu einer Entbehrlichkeit seines Grundstücks für die (geänderte) Planung führt. Auch in diesem Fall würde aber das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“ des ggf. zu ändernden Plans nicht tangiert; erst Recht bedürfte es keiner gemeinschaftsrechtskonformen Neuinterpretation dieses Tatbestandsmerkmals, wie es die Klägerin für richtig hält. Vielmehr könnte es in einem solchen Fall schlicht daran fehlen, dass der Besitz des Grundstücks für die Straßenbaumaßnahme i.S.v. § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG (weiterhin) benötigt wird. Hier erscheint es indes ausgeschlossen, dass eine möglicherweise erforderlich werdende Änderung der Planung - aus den von der Klägerin erstinstanzlich vorgetragenen und im Zulassungsverfahren wiederholten Gründen - den Besitz des Flurstücks Nr. 2588 für die Planung entbehrlich machen könnte. Selbst wenn man unterstellt, dass die noch nicht abgeschlossenen fachlichen Prüfungen zum Kammmolchvorkommen auf Gemarkung Laudenbach tatsächlich zu einer (nachträglichen) FFH-Unverträglichkeit der planfestgestellten Planung führen und darüber hinaus davon ausgeht, dass dies die Notwendigkeit einer Planänderung begründet, so wird sich diese Planänderung auf Bereiche der Gemarkung Laudenbach beschränken. Die Verwirklichung des planfestgestellten Plans auf Gemarkung Hemsbach - und erst Recht im Bereich des streitgegenständlichen Flurstücks - wäre hiervon nicht betroffen. Gleiches gilt, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass auch die von ihr für richtig gehaltene veränderte Anbindung der Westtangente Weinheim zwingend zu einer entsprechenden Planänderung führt. Auch in diesem Fall würde die Planung im Bereich des streitgegenständlichen Flurstücks nicht tangiert.
Aus gegebenem Anlass weist der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend auf folgendes hin: Die Ausführungen der Klägerin zur Gemeinschaftswidrigkeit der bestandskräftig festgestellten Planung sind - wie ausgeführt - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat ihr gegenüber nicht nur zur Konsequenz, dass das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“ i.S.v. § 40a Abs. 1 Satz 2 StrG erfüllt ist, sie bewirkt zudem, dass die Klägerin keine Möglichkeit mehr hat, eine Planänderung zu ihren Gunsten zu verlangen. Insbesondere kann sie eine Unterlassung des Vorhabens, Beseitigung oder Änderung von Anlagen oder eine Unterlassung ihrer Benutzung nicht mehr geltend machen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Dies gilt gerade auch hinsichtlich solcher Umstände, die erst nach Bestandskraft eingetreten sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, DVBl. 2008, 518). Derjenige, der die Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses gegen sich gelten lassen muss, kann nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG allenfalls Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die notwendig sind, um die nachteiligen Folgen nach der Unanfechtbarkeit aufgetretener, nicht voraussehbarer Wirkungen des Plans auf seine Rechte auszuschließen. Zudem kommt ggf. ein Anspruch auf Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses wegen nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage dann in Betracht, wenn evident ist, dass ein außerordentlicher Ausnahmefall vorliegt, weil Schutzauflagen nicht ausreichen, um nachteilige Auswirkungen des Plans auf besonders schutzwürdige eigene Rechtspositionen des Betroffenen auszuschließen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.2006 - 8 S 1827/06 -, VBlBW 2007, 268). Weder aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin noch aus den vorliegenden Behördenakten ergibt sich, dass „Rechte“ oder „besonders schutzwürdige Rechtspositionen“ der Klägerin hier aufgrund nachträglich eingetretener Umstände verletzt sein könnten. Auch auf dieser Prüfungsebene würde sich aus den vorgenannten Gründen an der Beeinträchtigung ihres Grundeigentums nichts ändern, falls die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte (Kammmolchvorkommen auf Gemarkung Laudenbach; Anbindung der Westtangente bei Weinheim) tatsächlich zwingend zu einer Planänderung führen müssten. Mit Blick auf die fehlende Kausalität eines möglichen objektiven Rechtsverstoßes für den Eingriff in ihr Eigentum stünde auch einem als von enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Privaten kein (nachträglicher) Anspruch auf Prüfung zu, ob dieser mit öffentlichen Belangen - hier des Natur-, Habitat- und Artenschutzes - vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 56.04 -, BVerwGE 123,286 = juris Rdnr. 53 und Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, Buchholz 451.91 Europ. Umweltrecht Nr. 33 = juris Rdnr. 9). Als Gemeinde steht der Klägerin freilich ohnehin kein solcher „Vollüberprüfungsanspruch“ zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 ; Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1110/95 -).
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung weiter darauf, Gemeinschaftsrecht gebiete, dass nationale Behörden und Gerichte Verstöße bestandskräftiger Verwaltungsakte gegen das Gemeinschaftsrecht von Amts wegen aufgriffen. Es wurde bereits ausgeführt, dass und warum dieser Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich ist. Unabhängig davon dürfte nach den vorliegenden Erkenntnissen und entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht anzunehmen sein, dass die planfestgestellte Planung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Die von dem Beigeladenen inzwischen veranlassten Prüfungen durch das Planungsbüro ... (VG-Akte Bl. 237 und 253 Rücks.) kommen zu dem Ergebnis, dass durch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen eine Verletzung der (die Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts in Art. 12 ff der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.04.1992 - FFH-Richtlinie - umsetzenden) Verbotstatbestände gem. § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG vermieden werden kann. Dafür, dass die planfestgestellte Planung gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts (Art. 3 ff. FFH-Richtlinie) verstoßen könnte, bestehen aufgrund der Stellungnahmen des Planungsbüros überhaupt keine Anhaltspunkte. Die Frage, ob zwischen dem Kammmolchvorkommen in dem im FFH-Gebiet „Hinterer Bruch südlich Heppenheim“ gelegenen Tümpel und Teilen des Plangebiets tatsächlich Wanderbeziehungen bestehen und ob diese durch die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens beeinträchtigt werden, ist derzeit völlig offen. Etwaigen Beeinträchtigungen könnte aber - wie der Beklagte im Zulassungsverfahren unwidersprochen ausgeführt hat - jedenfalls durch geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Leiteinrichtungen und Durchlässe Rechnung getragen werden.
c) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei geboten, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung individuell und umfassend begründet (UA, S. 5-7). Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht dem Bauablaufplan des Beigeladenen, insbesondere der Verwirklichung der Baumaßnahme in Bauabschnitten und der Einpassung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück geplanten Radwegunterführung in den zeitlichen Bauablauf, entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die sofortige Gebotenheit der Besitzeinweisung ergibt sich zwischenzeitlich zudem daraus, dass der Beigeladene die Bauleistungen mit Vertragsfristen, u.a. für die Erstellung der Radwegunterführung am 01.02.2010, vergeben hat (GA, Bl. 27) und am 24.02.2010 mit entsprechenden Rodungsarbeiten bzw. Arbeiten zur Baufeldfreimachung begonnen worden ist. Auf den Umstand, dass ein Büro ... ... ... in einer fachtechnischen Stellungnahme vom 23.03.2006 zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Baubeginn sei verkehrstechnisch nicht zu rechtfertigen, kommt es entgegen dem Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.
d) Soweit die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die in dem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung zugleich verfügte Anordnung des Sofortvollzuges nicht aufhoben hat, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Dabei kann die umstrittene Frage, ob die Vollziehbarkeitsanordnung ein Verwaltungsakt ist oder nicht (verneinend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, NVwZ-RR 1990, 561 und Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.08.1990 - 8 S 1740/90 -, NVwZ 1991, 491) dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann sie - auch dann, wenn man die Verwaltungsaktqualität bejaht - nicht mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO Rechtsbehelfsverfahren eigener Art eröffnet, in denen insoweit spezifischer Rechtsschutz zu gewähren ist. Für eine Anfechtung der Vollziehungsanordnung im Rahmen eines Klageverfahrens ist daher kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O. und Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 80 Rdnr. 33). Hiervon ist ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
2.
Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91 f; Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 26). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, für klärungsfähig und für klärungsbedürftig gehalten wird. Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124a Rdnr. 54). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin erfüllt teilweise schon diese Darlegungsvoraussetzungen nicht, jedenfalls liegen sie (auch) in der Sache nicht vor. Im Einzelnen:
10 
a) Im Zusammenhang mit den Ausführungen auf S. 8 des Zulassungsantrages wird bereits keine grundsätzlich klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Der Sache nach hält die Klägerin wohl „die Frage der Vollziehbarkeit eines nach nationalem Recht bestandskräftigen Verwaltungsaktes, mit dem jedoch ein noch nicht auf Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht überprüftes Vorhaben zugelassen wurde und zu dem der Vorhabenträger zur Abklärung dieser Implikationen noch nicht abgeschlossene Nachuntersuchungen beauftragt hat“ für klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits wegen der Weite der Fragestellung keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Sie würde sich - wie unter 1. bereits ausgeführt worden ist - in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen.
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b) Die von der Klägerin auf S. 12 i.V.m. S. 15 ihres Zulassungsantrags für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
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ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der in Art. 10 EG aufgestellte Grundsatz der Gemeinschaftstreue eine nationale Behörde dazu verpflichtet, unter Umständen wie den geschilderten einen bestandskräftigen Bescheid zurückzunehmen bzw. dessen Vollzug zumindest so lange nicht zu ermöglichen, bis ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt ist und ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der in Art. 10 EG aufgestellte Grundsatz der Gemeinschaftstreue ein nationales Gericht dazu verpflichtet, den Vollzug eines bestandskräftigen, potentiell gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides so lange nicht zu ermöglichen, bis ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt ist,
13 
ist schon wegen der nicht eindeutig benannten und erkennbaren „geschilderten Umstände“ nicht grundsätzlich klärungsfähig. Mit Blick auf das unter 1. Ausgeführte würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen.
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c) Soweit die Klägerin schließlich auf S. 17 ihres Zulassungsantrages noch weitere „vorgenannte Fragen“ für grundsätzlich bedeutsam hält, formuliert sie solche nicht in einer der grundsätzlichen Klärung zugänglichen Weise. Auch der Sache nach ist nicht zu erkennen, was die Klägerin in diesem Zusammenhang grundsätzlich geklärt haben möchte. Ihre Ausführungen auf S. 15/16 befassen sich mit einer ihrer Meinung nach „konkretisierten und verfestigten sowie nachgewiesenermaßen aus verkehrlichen Bedürfnissen zwingend erforderlichen Änderungsplanung“. Was insoweit klärungsfähig, klärungsbedürftig und in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein könnte, bleibt im Dunkeln.
3.
15 
Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht die allgemeine Behauptung einer besonderen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es wenigstens erläuternder Hinweise, aus denen sich ergibt, worin die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Inwiefern dies der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag der Klägerin nicht. Insbesondere legt sie nicht näher dar, inwiefern es sich bei dem „Verhältnis eines nach nationalem Recht bestandskräftigen Verwaltungsakts zu dem Postulat des Gemeinschaftsrechts nach vertragstreuem Verhalten, dem effet utile und der Rechtswirksamkeit des Gemeinschaftsrechts“ um eine „ausgefallene“ und deshalb rechtlich schwierige Frage handelt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zahlreiche Rechtsfragen für durch den Europäischen Gerichtshof klärungsbedürftig hält. Auch soweit die Klägerin besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten in der „Bedeutung einer nach außen hin manifestierten und konkretisierten Änderungsplanung in einem besonderen Teilbereich eines Vorhabens“ bzw. in der Prüfung des Gebotenseins i.S.v. § 40a StrG sieht, erläutert sie die besondere Schwierigkeit nicht näher. Unabhängig von der Darlegungsfrage liegt der Zulassungsgrund aber auch in der Sache nicht vor. Das vorliegende Verfahren zeichnet sich nicht durch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität aus, zumal sich die von der Klägerin für rechtlich schwierig gehaltenen Fragen des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Verfahren entweder nicht stellen oder nicht entscheidungserheblich sind. Auf die Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO wird verwiesen.
4.
16 
Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Ohne Erfolg macht die Klägerin als Verfahrensfehler geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen. Sie verkennt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1987 - 1 BvR 315/85, BVerfGE 75, 381, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 138 Rdnr. 13 m.w.N.), wobei grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht das gesamte Beteilig-tenvorbringen zur Kenntnis genommen hat, auch wenn dies im Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Hier liegen keine besonderen Umstände vor, die darauf hindeuten könnten, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und dementsprechend nicht in seine Überlegungen eingestellt hätte. Den umfassenden erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf die Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht, wie seine zugebenermaßen recht kurzen Ausführungen auf S. 7/8 des Urteils zeigen, aus mehreren Gründen im vorliegenden Verfahren der Besitzeinweisung für rechtlich nicht erheblich gehalten. Jedenfalls die Zusatzerwägungen zur möglichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Anbindung auf Weinheimer Gebiet sowie im Hinblick auf das Kammmolchvorkommen lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Argumentation der Klägerin sehr wohl zur Kenntnis genommen und hieraus lediglich die von der Klägerin für richtig gehaltenen Schlüsse nicht gezogen hat. Auch das erstinstanzliche Vorbringen zur fehlenden Gebotenheit der vorzeitigen Besitzeinweisung hat das Verwaltungsgericht, wie seine Ausführungen auf S. 5 des Urteils belegen, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der insoweit ausführlichen Begründung des Urteils lässt sich auch ohne weiteres entnehmen, warum das Verwaltungsgericht die vorzeitige Besitzeinweisung - anders als die Klägerin - für geboten gehalten hat. Soweit die Klägerin schließlich rügt, ihr Vorbringen zur fehlenden Begründung des Sofortvollzuges sei vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden, ergibt sich das Gegenteil aus dem Hinweis auf S. 8 des angegriffenen Urteils. Hinzu kommt, dass die angegriffene Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen - und im Übrigen auch richtigen (s.o.) - materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung habe, nicht auf diesem Verfahrensmangel beruht.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. März 2010 - 5 S 76/10

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so

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Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 - 5 K 755/10 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufsch

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die vorzeitige Besitzeinweisung des Beigeladenen in eines ihrer Grundstücke.
Der Beigeladene betreibt aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 den Neubau der Kreisstraße K 4229 zwischen Weinheim und hessischer Landesgrenze westlich der Bahnlinie Heidelberg - Darmstadt.
Mit Schreiben vom 19.01.2009 beantragte er die Durchführung eines Enteignungsverfahrens für die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke auf der Gemarkung der Klägerin sowie hinsichtlich einzelner Grundstücke die vorzeitige Besitzeinweisung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. In der Folgezeit beschränkte der Beigeladene seinen Antrag auf das Grundstück Flst. Nr. .... Zur Begründung wurde ausgeführt, der Neubau solle in einem Zug in einem technisch und zeitlich sinnvollen Rahmen umgesetzt werden, hierzu seien - im einzelnen bezeichnete - Bauabschnitte und deren zeitliche Umsetzung festgelegt worden. Für eine der im Jahr 2009 herzustellenden Radwegunterführungen würden die aus dem Grundstück der Klägerin im einzelnen bezeichneten planfestgestellten Teilflächen benötigt. Die Grunderwerbsverhandlungen mit ihr hätten bisher zu keinem Ergebnis geführt. Sie weigere sich auch, den Besitz des benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller entschädigungsrechtlichen Ansprüche, ihm zu überlassen.
In der mündlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Regierungspräsidium machte die Klägerin geltend, der Beigeladene müsse am Planfeststellungsbeschluss offensichtlich noch Änderungen vornehmen. Es liefen zur Zeit noch artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Kammmolchvorkommen im Laudenbacher Tümpel, der in Verbindung mit dem Heppenheimer FFH-Schutzgebiet stehe. In der Schwebe sei auch die Anbindung der K 4229 an die Westtangente in Weinheim. Der Vertreter der Beigeladenen erklärte, es sei kein Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt worden.
Mit Beschluss vom 03.08.2009 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 13.08.2009 in den Besitz des Grundstücks FlSt. Nr. ... hinsichtlich einer Teilfläche von 1244 m² zur dauernden Inanspruchnahme und hinsichtlich einer Teilfläche von 135 m² zur vorübergehenden Inanspruchnahme während der Bauzeit ein.
Am 04.09.2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, die Voraussetzungen des § 40a StrG lägen nicht vor. Der tatsächliche Bauablauf weiche erheblich vom geplanten ab, es seien erhebliche Verzögerungen festzustellen. Es fehle die Dammwegbrücke auf der Gemarkung Weinheim-Sulzbach, daher seien Baumaßnahmen im Süden auf Weinheimer Gemarkung noch nicht fertig gestellt. Auf ihrer Gemarkung gebe es schwierigere und aufwändigere Bauwerke als das, für das die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt sei. Weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Regierungspräsidium noch im angegriffenen Bescheid sei ein über die bloße Planrechtfertigung hinausgehendes Interesse an einem vorzeitigen Baubeginn dargelegt worden. Der Planfeststellungsbeschluss sei zwar bestandskräftig, jedoch nicht vollziehbar, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, welche konkreten Auswirkungen das Ergebnis der noch laufenden naturschutzfachlichen Untersuchungen zum Kammmolchvorkommen auf Laudenbacher Gemarkung und zu den Wanderbeziehungen zum FFH-Schutzgebiet auf die weitere Realisierung des Vorhabens haben werde. Weiterer Änderungsbedarf bezüglich des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich daraus, dass die Anbindung an die Westtangente in Weinheim nicht so realisiert werden solle wie planfestgestellt. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft.
Sie beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er macht geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin sei der sofortige Beginn der streitgegenständlichen Unterführung geboten. Maßgebend hierfür seien der dem Antrag des Beigeladenen zu entnehmende Zeitplan und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Regierungspräsidium. Der von der Klägerin vorgelegte Bauablaufplan sei bereits vier Jahren alt und nicht mehr aktuell. Nach dem aktuellen Projektzeitplan passe die Herstellung der Radwegunterführung auf dem streitgegenständlichen Grundstück in das planerische Gesamtkonzept. An der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ändere sich nichts dadurch, dass die Herstellung der Straße das festgestellte Kammmolchvorkommen möglicherweise beeinträchtige. Auch änderten etwaige Absichten des Vorhabensträgers, den Plan an einer ganz anderen Stelle der Trasse zu modifizieren, nichts daran, dass ein bestandskräftiger und vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet. Im Übrigen seien, wenn man von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgehe, Rechte der Klägerin nicht verletzt.
12 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
13 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15 
Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 40a Abs. 1 StrG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Nach Satz 2 müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es kraft ausdrücklicher Bestimmung im letzten Halbsatz nicht. Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.
16 
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 2 StrG vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Bei ihrem Vortrag zur Vollziehbarkeit verkennt die Klägerin, dass die Bestimmung an den üblichen juristischen Sprachgebrauch angeknüpft; nach diesem ist ein Verwaltungsakt vollziehbar, wenn er bestandskräftig oder von Gesetzes wegen oder kraft besonderer behördlicher Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO) sofort vollziehbar ist. Weder die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts durch Rücknahme oder Widerruf noch die eventuelle Absicht des Vorhabensträgers, eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen, ändern etwas an dessen Vollziehbarkeit.
17 
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 1 StrG liegen vor. Die Klägerin weigert sich, dem Beigeladenen die benötigten Flächen für die Errichtung der Radwegunterführung – zu Eigentum oder zu Besitz - zu überlassen. Auch ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten. Im Gegensatz zur - allgemeinen - Regelung des § 37 Landesenteignungsgesetz über die "Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung" verlangt § 40 a Abs. 1 S. 1 StrG - als lex specialis - für eine vorzeitige Besitzeinweisung des Straßenbaulastträgers nicht, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten ist, sondern stellt darauf ab, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Somit ist nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, sondern darauf, ob der sofortige Beginn der Baumaßnahme, für deren Durchführung der Träger der Straßenbaulast den vorläufigen Besitz begehrt, geboten ist. Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Radwegunterführung zu bejahen.
18 
Die Herstellung der streitgegenständlichen Radwegunterführung ist Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Beigeladenen und steht innerhalb dessen nunmehr zur Realisierung an. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.11.2009 den aktuellen Projektzeitplan für die Realisierung des Neubaus der Kreisstraße K 4229 vorgelegt. Dieser ist der gerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, soweit die Klägerin zeitliche Verzögerungen rügt, beziehen sich diese auf einen älteren Zeitplan, was sich schon daraus ergibt, dass dort von Referaten und nicht von Dezernaten des Landratsamtes die Rede ist und ein früherer Amtsleiter aufgeführt ist. Nach dem aktuellen Zeitplan und den Angaben der Beigeladenen im Antrag und in der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde ist der erste Bauabschnitt (Ausbau der Strecke auf Gemarkung Weinheim inklusive Anschlussäste auf Gemarkung Weinheim-Sulzbach) im Jahr 2008 fertig gestellt worden. Mit dem zweiten Bauabschnitt hat der Beigeladene begonnen, er soll Ende September 2010 fertig gestellt sein. Derzeit ist die Grundwasserwanne im Bau. Der dritte Bauabschnitt betrifft die Verlängerung der Radwegeunterführungen auf der Gemarkung der Klägerin und ist für Ende 2009/2010 vorgesehen. Der vierte Bauabschnitt betrifft den Ausbau der Strecke inklusive der Anschlussäste auf der Gemarkung der Klägerin, er soll in der zweiten Jahreshälfte 2010 in Angriff genommen werden. Zeitgleich soll der fünfte Bauabschnitt, der Ausbau der Strecke auf der Gemarkung Laudenbach, erfolgen. In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde hat der Beigeladene erklärt, im Jahr 2009 solle auf der Gemarkung der Klägerin lediglich die streitgegenständliche Radwegunterführung hergestellt werden, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel stünden zur Verfügung. Dieser Zeitplan ist schlüssig, es liegt auf der Hand, dass der vierte Bauabschnitt nicht in Angriff genommen werden kann, bevor die Ratewegeunterführungen hergestellt sind. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Verzögerung hinsichtlich der Dammwegbrücke auf der Gemarkung Weinheim hat der Beigeladene vor der Enteignungsbehörde erklärt, diese Maßnahme werde noch in diesem Jahr ausgeschrieben und in Angriff genommen. Damit hat das bisherige Konzept weiterhin Bestand.
19 
Dass die Arbeiten an der streitgegenständlichen Radwegeunterführung im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung noch nicht ausgeschrieben und vergeben waren, stellt das Tatbestandsmerkmal, dass der sofortige Beginn geboten ist, nicht in Frage. Der Tatbestand des sofortigen Beginns von Bauarbeiten im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG liegt nicht erst vor, wenn unmittelbar zur Verwirklichung des Vorhabens angesetzt wird. Vielmehr ist der Tatbestand schon dann erfüllt, wenn mit den notwendigen Vorarbeiten wie Bodenuntersuchungen, Probebohrungen, Herstellung von Zuwegungen und Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden soll - auch wenn danach bis zum eigentlichen Beginn der Bauarbeiten einzelne kleinere Stillstandszeiten eintreten, sowie ferner dann, wenn die notwendigen Entscheidungen über die Vergabe der Baumaßnahme anstehen. Denn Baumaßnahmen für eine Straße müssen regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB i.V.m. der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und B) ausgeschrieben und vergeben werden. Die Vergabe und der Abschluss der einschlägigen Bauverträge wäre jedoch für den Vorhabensträger ein unkalkulierbares Risiko, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den unmittelbaren Besitz an den betroffenen Grundstücksflächen verfügen würde. Bei nicht ordnungsgemäßer oder termingerechter Erfüllung der Vergabebedingungen und der Bauverträge könnten ihm dann vonseiten der betroffenen Bauunternehmen Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe drohen. Hierauf braucht sich der Vorhabensträger nicht einzulassen. Der Zeitraum für die Ausschreibung und Vergabe gehört deshalb als notwendige Vorbereitung der Bauarbeiten ebenfalls zu dem Tatbestand des "sofortigen Beginns von Bauarbeiten" im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 11.09.2002 - 8 A 02.40028 - NVwZ-RR 2003, 256).
20 
§ 40 a Abs. 1 S. 1 StrG verlangt für die vorzeitige Besitzeinweisung im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 Landesenteignungsgesetz nicht, dass die "sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten" ist, was in der Regel wohl nur dann anzunehmen ist, wenn die Maßnahme bei Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Betroffenen unumgänglich ist, um die Gesamtheit der Bürger gegen wesentliche Nachteile zu schützen oder um ihnen wesentliche Vorteile zu erhalten, die verlorengingen, wenn die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde. Die durch das Gesetz über die Beschleunigung von Planungen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 25.02.1992 eingefügte Bestimmung des § 40 a StrG verzichtet (bewusst) auf den Nachweis der Dringlichkeit des sofortigen Baubeginns aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, um eine vorzeitige Besitzeinweisung (wesentlich) zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 10/6327). Neben einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss - der hier sogar bestandskräftig ist - bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen, was § 40 a Abs. 1 S. 2 2.Halbs. StrG ausdrücklich normiert (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.1994 - 5 S 114/94 – juris).
21 
Daher kommt es auf das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Kammmolchvorkommens auf Laudenbacher Gemarkung und zur Anbindung der Westtangente in Weinheim nicht an. Im Übrigen hätte eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Anbindung auf Weinheimer Gebiet, die bislang nicht beantragt ist und hinsichtlich der offen ist, ob sie überhaupt beantragt wird, keine Auswirkung auf die Straßenführung auf der Gemarkung der Klägerin. Was das Kammmolchvorkommen angeht, ist im Übrigen bislang nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 LVwVfG, die als Ermächtigungsgrundlagen für einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses wohl allein in Betracht kommen, gegeben sind. Ferner steht ein solcher Widerruf im Ermessen der Planfeststellungsbehörde, die zudem schutzwürdige Interessen des Beigeladenen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss. Soweit in diesem Zusammenhang die Klägerin auf EU-Recht rekurriert, erhöht sie das Gemeinschaftsrecht in einen Rang, den es weder beansprucht noch der ihm zukommt.
22 
Soweit die Klägerin - zu Unrecht - rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzutreffend begründet, verkennt sie, dass dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wird, hat. Sonstige Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
23 
Die Frage, ob auch im Falle einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides eine Rechtsverletzung der Klägerin zu verneinen wäre, wie der Beklagte meint, bedarf keiner Entscheidung. Auf Grundrechte kann sich die Klägerin zwar nicht berufen, Eigentumsrechte können ihr jedoch auch auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährleistet sein.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; da sich der Beigeladene im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat, sah das Gericht keine Veranlassung der Klägerin aus Billigkeitsgründen dessen außergerichtliche Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.004, 40 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15 
Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 40a Abs. 1 StrG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Nach Satz 2 müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es kraft ausdrücklicher Bestimmung im letzten Halbsatz nicht. Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.
16 
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 2 StrG vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Bei ihrem Vortrag zur Vollziehbarkeit verkennt die Klägerin, dass die Bestimmung an den üblichen juristischen Sprachgebrauch angeknüpft; nach diesem ist ein Verwaltungsakt vollziehbar, wenn er bestandskräftig oder von Gesetzes wegen oder kraft besonderer behördlicher Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO) sofort vollziehbar ist. Weder die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts durch Rücknahme oder Widerruf noch die eventuelle Absicht des Vorhabensträgers, eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen, ändern etwas an dessen Vollziehbarkeit.
17 
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 1 StrG liegen vor. Die Klägerin weigert sich, dem Beigeladenen die benötigten Flächen für die Errichtung der Radwegunterführung – zu Eigentum oder zu Besitz - zu überlassen. Auch ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten. Im Gegensatz zur - allgemeinen - Regelung des § 37 Landesenteignungsgesetz über die "Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung" verlangt § 40 a Abs. 1 S. 1 StrG - als lex specialis - für eine vorzeitige Besitzeinweisung des Straßenbaulastträgers nicht, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten ist, sondern stellt darauf ab, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Somit ist nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, sondern darauf, ob der sofortige Beginn der Baumaßnahme, für deren Durchführung der Träger der Straßenbaulast den vorläufigen Besitz begehrt, geboten ist. Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Radwegunterführung zu bejahen.
18 
Die Herstellung der streitgegenständlichen Radwegunterführung ist Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Beigeladenen und steht innerhalb dessen nunmehr zur Realisierung an. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.11.2009 den aktuellen Projektzeitplan für die Realisierung des Neubaus der Kreisstraße K 4229 vorgelegt. Dieser ist der gerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, soweit die Klägerin zeitliche Verzögerungen rügt, beziehen sich diese auf einen älteren Zeitplan, was sich schon daraus ergibt, dass dort von Referaten und nicht von Dezernaten des Landratsamtes die Rede ist und ein früherer Amtsleiter aufgeführt ist. Nach dem aktuellen Zeitplan und den Angaben der Beigeladenen im Antrag und in der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde ist der erste Bauabschnitt (Ausbau der Strecke auf Gemarkung Weinheim inklusive Anschlussäste auf Gemarkung Weinheim-Sulzbach) im Jahr 2008 fertig gestellt worden. Mit dem zweiten Bauabschnitt hat der Beigeladene begonnen, er soll Ende September 2010 fertig gestellt sein. Derzeit ist die Grundwasserwanne im Bau. Der dritte Bauabschnitt betrifft die Verlängerung der Radwegeunterführungen auf der Gemarkung der Klägerin und ist für Ende 2009/2010 vorgesehen. Der vierte Bauabschnitt betrifft den Ausbau der Strecke inklusive der Anschlussäste auf der Gemarkung der Klägerin, er soll in der zweiten Jahreshälfte 2010 in Angriff genommen werden. Zeitgleich soll der fünfte Bauabschnitt, der Ausbau der Strecke auf der Gemarkung Laudenbach, erfolgen. In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde hat der Beigeladene erklärt, im Jahr 2009 solle auf der Gemarkung der Klägerin lediglich die streitgegenständliche Radwegunterführung hergestellt werden, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel stünden zur Verfügung. Dieser Zeitplan ist schlüssig, es liegt auf der Hand, dass der vierte Bauabschnitt nicht in Angriff genommen werden kann, bevor die Ratewegeunterführungen hergestellt sind. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Verzögerung hinsichtlich der Dammwegbrücke auf der Gemarkung Weinheim hat der Beigeladene vor der Enteignungsbehörde erklärt, diese Maßnahme werde noch in diesem Jahr ausgeschrieben und in Angriff genommen. Damit hat das bisherige Konzept weiterhin Bestand.
19 
Dass die Arbeiten an der streitgegenständlichen Radwegeunterführung im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung noch nicht ausgeschrieben und vergeben waren, stellt das Tatbestandsmerkmal, dass der sofortige Beginn geboten ist, nicht in Frage. Der Tatbestand des sofortigen Beginns von Bauarbeiten im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG liegt nicht erst vor, wenn unmittelbar zur Verwirklichung des Vorhabens angesetzt wird. Vielmehr ist der Tatbestand schon dann erfüllt, wenn mit den notwendigen Vorarbeiten wie Bodenuntersuchungen, Probebohrungen, Herstellung von Zuwegungen und Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden soll - auch wenn danach bis zum eigentlichen Beginn der Bauarbeiten einzelne kleinere Stillstandszeiten eintreten, sowie ferner dann, wenn die notwendigen Entscheidungen über die Vergabe der Baumaßnahme anstehen. Denn Baumaßnahmen für eine Straße müssen regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB i.V.m. der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und B) ausgeschrieben und vergeben werden. Die Vergabe und der Abschluss der einschlägigen Bauverträge wäre jedoch für den Vorhabensträger ein unkalkulierbares Risiko, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den unmittelbaren Besitz an den betroffenen Grundstücksflächen verfügen würde. Bei nicht ordnungsgemäßer oder termingerechter Erfüllung der Vergabebedingungen und der Bauverträge könnten ihm dann vonseiten der betroffenen Bauunternehmen Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe drohen. Hierauf braucht sich der Vorhabensträger nicht einzulassen. Der Zeitraum für die Ausschreibung und Vergabe gehört deshalb als notwendige Vorbereitung der Bauarbeiten ebenfalls zu dem Tatbestand des "sofortigen Beginns von Bauarbeiten" im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 11.09.2002 - 8 A 02.40028 - NVwZ-RR 2003, 256).
20 
§ 40 a Abs. 1 S. 1 StrG verlangt für die vorzeitige Besitzeinweisung im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 Landesenteignungsgesetz nicht, dass die "sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten" ist, was in der Regel wohl nur dann anzunehmen ist, wenn die Maßnahme bei Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Betroffenen unumgänglich ist, um die Gesamtheit der Bürger gegen wesentliche Nachteile zu schützen oder um ihnen wesentliche Vorteile zu erhalten, die verlorengingen, wenn die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde. Die durch das Gesetz über die Beschleunigung von Planungen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 25.02.1992 eingefügte Bestimmung des § 40 a StrG verzichtet (bewusst) auf den Nachweis der Dringlichkeit des sofortigen Baubeginns aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, um eine vorzeitige Besitzeinweisung (wesentlich) zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 10/6327). Neben einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss - der hier sogar bestandskräftig ist - bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen, was § 40 a Abs. 1 S. 2 2.Halbs. StrG ausdrücklich normiert (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.1994 - 5 S 114/94 – juris).
21 
Daher kommt es auf das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Kammmolchvorkommens auf Laudenbacher Gemarkung und zur Anbindung der Westtangente in Weinheim nicht an. Im Übrigen hätte eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Anbindung auf Weinheimer Gebiet, die bislang nicht beantragt ist und hinsichtlich der offen ist, ob sie überhaupt beantragt wird, keine Auswirkung auf die Straßenführung auf der Gemarkung der Klägerin. Was das Kammmolchvorkommen angeht, ist im Übrigen bislang nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 LVwVfG, die als Ermächtigungsgrundlagen für einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses wohl allein in Betracht kommen, gegeben sind. Ferner steht ein solcher Widerruf im Ermessen der Planfeststellungsbehörde, die zudem schutzwürdige Interessen des Beigeladenen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss. Soweit in diesem Zusammenhang die Klägerin auf EU-Recht rekurriert, erhöht sie das Gemeinschaftsrecht in einen Rang, den es weder beansprucht noch der ihm zukommt.
22 
Soweit die Klägerin - zu Unrecht - rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzutreffend begründet, verkennt sie, dass dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wird, hat. Sonstige Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
23 
Die Frage, ob auch im Falle einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides eine Rechtsverletzung der Klägerin zu verneinen wäre, wie der Beklagte meint, bedarf keiner Entscheidung. Auf Grundrechte kann sich die Klägerin zwar nicht berufen, Eigentumsrechte können ihr jedoch auch auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährleistet sein.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; da sich der Beigeladene im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat, sah das Gericht keine Veranlassung der Klägerin aus Billigkeitsgründen dessen außergerichtliche Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.004, 40 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde, sofern eine Bundesfernstraße, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 - 6 K 230/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.1.2002 über die Beseitigung des Bahnübergangs in Malsch im Zuge der L 608 durch den Bau einer nördlichen Teilortsumfahrung.
Die Klage seiner Mutter gegen diesen Planfeststellungsbeschluss war durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.9.2003 - 6 K 461/02 - abgewiesen worden. Dem Kläger gehören als deren Rechtsnachfolger zwei Grundstücke, von denen Teilflächen für die Umfahrungsstraße in Anspruch genommen werden sollen. Mit Schreiben vom 30.11.2005 beantragte er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 mit der Begründung, das beklagte Land habe am 17.2.2005 ein Gebiet als FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ an den Bund (nach-)gemeldet, das signifikant näher an die planfestgestellte Trasse heranrücke, als dies noch bei Erlass des Urteils vom 25.9.2003 auf Grund einer ersten Gebietsmeldung vorgesehen gewesen sei. Der Bund habe die Nachmeldung am 9.3.2005 an die EG-Kommission weitergeleitet. Die Nachmeldung stelle eine für den Planfeststellungsbeschluss rechtlich relevante neue Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG dar. Das Widerrufsermessen der Planfeststellungsbehörde sei auf Null reduziert, weil die geplante Straße mit der Ausweisung des FFH-Gebiets nicht zu vereinbaren sei. Mit Schreiben vom 30.12.2005 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren wieder aufzunehmen, da es keinen Anlass gebe, über eine veränderte Rechts- oder Sachlage nachzudenken. § 75 LVwVfG stehe der Anwendbarkeit von § 49 Abs. 2 LVwVfG entgegen und ein Anspruch auf Wiederaufgreifen sei nach § 72 Abs. 1 LVwVfG ausgeschlossen.
Der Kläger hat am 20.1.2006 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zum Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 zu verpflichten. Er hat zur Begründung ausgeführt: Die Anwendbarkeit des § 49 LVwVfG werde durch die §§ 72 Abs. 1 und 75 Abs. 2 LVwVfG nicht ausgeschlossen. Eine Planänderung nach § 76 LVwVfG komme nicht in Betracht. Er sei in seinen Eigentumsrechten betroffen und könne daher die Verletzung objektiven Rechts rügen. Diese sei in einem Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu sehen. Erhobene Fachgutachten belegten, dass durch die planfestgestellte Trasse die Erhaltungsziele des (nach-)gemeldeten FFH-Gebiets voraussichtlich erheblich beeinträchtigt würden. Die Straße verstoße gegen § 26e NatSchG, eine Befreiung gemäß § 26c NatSchG sei nicht erteilt worden. Das beklagte Land könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da es sowohl Vorhabens- als auch Entscheidungsträger sei. Deshalb sei das Widerrufsermessen auf Null reduziert.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt: Der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 stehe die formelle und materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.9.2003 entgegen. Ferner schließe § 72 Abs. 1 LVwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 LVwVfG aus. Gegenüber den §§ 48 und 49 LVwVfG sei § 75 Abs. 2 LVwVfG die speziellere Vorschrift. Schließlich liege auch keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, die einen Anspruch auf Widerruf begründen könnte. Das (nach-)gemeldete FFH-Gebiet werde von der planfestgestellten Straße nur am Rande teilweise berührt. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzzwecke oder Erhaltungsziele trete dadurch nicht ein. Das ergebe sich auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung der Europäischen Kommission, auf die Petition des Klägers nicht einzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der seitens des Klägers in die Sitzung gestellten Sachverständigen die Klage abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: Die §§ 48 und 49 LVwVfG fänden auf Planfeststellungsbeschlüsse jedenfalls insoweit Anwendung, als die §§ 75 Abs. 2 und 76 LVwVfG nicht herangezogen werden könnten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich nachträglich die für die Planungsentscheidung maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse grundlegend änderten. Im vorliegenden Fall komme allenfalls der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG (nachträgliche Änderung der Rechtslage) in Betracht, weil die Meldung eines FFH-Gebiets zwar eine Tatsache darstelle, rechtliche Relevanz aber erst durch die neu geschaffene Vorschrift des § 40 NatSchG erhalte, der den Schutz der FFH-Richtlinie auf lediglich gemeldete Gebiete erstrecke. Die Voraussetzungen dieses Widerrufstatbestandes lägen aber nicht vor. Das an die Kommission gemeldete FFH-Gebiet werde nicht beeinträchtigt, weil die geplante Straße außerhalb dieses Gebiets verlaufen werde. Falls es doch angeschnitten werde, was auch in der mündlichen Verhandlung nicht habe geklärt werden können, liege jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Denn die in der Meldung an die EU-Kommission genannten Erhaltungsziele, auf die entscheidend abzustellen sei, würden nicht in der dazu erforderlichen Weise tangiert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets nur auf die in seiner Meldung genannten Arten abzustellen ist oder ob auch sonstige Arten in die Prüfung einbezogen werden müssen, zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2006 - 6 K 230/06 - zu ändern und das beklagte Land zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss L 608/3 und 3 a „Beseitigung des Bahnübergangs in Malsch im Zuge der L 608 durch den Bau einer nördlichen Teilortsumfahrung“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Januar 2002 zu widerrufen.
Er macht geltend: Ihm stehe nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG -hilfsweise nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG - ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bezüglich seines Begehrens zu. Die Nachmeldung des Gebiets am 17.2.2005 stelle eine neue Tatsache dar, die für die getroffene Regelung des Planfeststellungsbeschlusses rechtlich relevant sei, weil durch das Heranrücken an das planfestgestellte Projekt ein Verschlechterungs- und Vereitelungsverbot verhängt worden sei. Nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 40 NatSchG sei die geplante Straße unzulässig, weil sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgebenden Bestandteilen führen könne. Der Kläger legt dazu eine gutachtliche Stellungnahme des Büros Dr. Schemel vom 11.9.2006 vor, die in Fortführung zweier Stellungnahmen vom Juni 2006 zu dem Ergebnis gelangt, dass die planfestgestellte Trasse ein Kerngebiet („mainland patch“) der Biozönose der Wiesenknopf-Ameisenbläulinge zerschneiden und damit ökologisch dauerhaft verändern werde. Darüber hinaus drohe der Verlust einer Springfrosch-Population, die durch die Straße ihren einzigen Laichplatz und ihren Sommerlebensraum verlieren werde. Zerstört werde ferner der Lebensraum der Zauneidechse. Schließlich könne das Straßenprojekt zu einer signifikanten Beeinträchtigung der lokalen Population streng geschützter Vogelarten (Wendehals, Grauspecht, Grünspecht) führen. Die Planfeststellungsbehörde wäre deshalb heute berechtigt, die Planfeststellung zu verweigern. Es stünden schonendere Alternativen zur Verfügung. Die nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG weiterhin erforderliche Voraussetzung für einen Widerruf, die Gefährdung des öffentlichen Interesses, sei gegeben. Sie folge aus der Unzulässigkeit des Projekts wegen erheblicher Beeinträchtigung des FFH-Gebiets und aus dem Umstand, dass in diesem Gebiet Tatbestände verwirklicht werden sollten, die als Ordnungswidrigkeiten oder sogar als Straftaten zu qualifizieren seien. Daraus folge zugleich, dass dem Gemeinwohl schwere Nachteile drohten und damit der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG erfüllt sei. Das somit eröffnete Widerrufsermessen der Planfeststellungsbehörde sei auf Null reduziert, das beklagte Land könne sich nicht auf den Schutz seines eigenen Vertrauens berufen und sei darüber hinaus europarechtlich verpflichtet, die ökologische Bedeutung des gemeldeten Gebiets zu wahren.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Es erwidert: Angesichts der Komplexität einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als Vorstufe einer Gesamtabwägung sei eine Reduktion des Widerrufsermessens auf Null praktisch ausgeschlossen. § 49 LVwVfG sei ohnehin nicht einschlägig, da ein Planfeststellungsbeschluss nur im Wege eines dem Planfeststellungsverfahren vergleichbaren förmlichen Verfahrens aufgehoben werden könne. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens werde aber durch § 72 Abs. 1 LVwVfG ausgeschlossen. Davon abgesehen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Projekte seien vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung hin zu überprüfen, was im Planfeststellungsverfahren auch geschehen sei. Dagegen gebe es keine Bestimmung, wonach diese Prüfung nochmals erfolgen müsse, wenn ein neues Gebiet hinzukomme. Selbst wenn das im Februar 2005 nachgemeldete FFH-Gebiet schon im Januar 2002 gemeldet gewesen wäre, hätte dies im Übrigen den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 nicht gehindert, weil das Straßenbauvorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets führe. Denn das nachgemeldete Gebiet mit einer Größe von mehr als 900 ha werde - wenn überhaupt - nur marginal berührt. Deshalb habe auch die EU-Kommission die Beschwerde des Klägers auf ihrer Paket-Sitzung vom 15.12.2005 zurückgewiesen. Nach der dazu gegebenen Begründung würden die Gebiete für alle geschützten Arten größer als vorher. Deshalb stelle die Generaldirektion der Kommission fest, dass die Herausnahme des gegenständlichen Gebietsteils im Bereich der planfestgestellten Straße akzeptiert werden könne, weil die Gebietsänderung im Zusammenhang mit einer Vergrößerung des Gebiets und einer Aufwertung des betroffenen Lebensraumtyps insgesamt zu sehen sei. Der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG liege schon deshalb nicht vor, weil eine rechtskräftig bestätigte Vorhabenszulassung keinen Ordnungswidrigkeitentatbestand auslösen könne.
12 
Die Beigeladene hat - wie bereits im ersten Rechtszug - keinen eigenen Sachantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung lediglich geäußert, die Bevölkerung befürworte das Straßenbauprojekt, auch der Gemeinderat habe sich mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger weder Anspruch auf einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über seinen Antrag vom 30.11.2005 habe. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Widerrufsvorschrift des § 49 LVwVfG (allenfalls) auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar ist, liegen nicht vor (nachfolgend 1.). Unabhängig davon ist auch keiner der in Frage kommenden Widerrufstatbestände erfüllt (nachfolgend 2.).
15 
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Urteil des Senats vom 12.9.1996 - 8 S 1511/96 - NVwZ-RR 1997, 682 = NuR 1998, 202 mit eingehender Begründung; ebenso: Urteil des 5. Senats vom 1.10.1998 - 5 S 1358/97 - NVwZ-RR 2000, 87) findet § 49 LVwVfG jedenfalls insoweit auf Planfeststellungsbeschlüsse keine Anwendung, als sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens ergibt. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht scheitert das Begehren des Klägers bereits am - unabhängig vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes - fehlenden Anspruch auf eine behördliche Entscheidung.
16 
Er beruft sich dem gegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 21.5.1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 = NVwZ 1998, 281). Danach eröffnet § 72 Abs. 1 LVwVfG den Weg zu den übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit auch zu § 49 LVwVfG. Die erhöhte Bestandskraft, die Planfeststellungsbeschlüsse genössen, schließe die Anwendung des § 49 LVwVfG auf sie nicht aus, weil § 72 Abs. 1 VwVfG zwar § 51 VwVfG für nicht anwendbar erkläre, nicht jedoch § 49 VwVfG und diese Bestimmung weder durch die planfeststellungsrechtlichen Spezialregelungen der §§ 73 ff. VwVfG noch durch die besonderen „Charakteristika" eines Planfeststellungsbeschlusses verdrängt werde (dem im Ergebnis folgend: BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865; HessVGH, Urteil vom 2.4.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729; Beschluss vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 - ZLW 2004, 482; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 2.12.2004 - 7 A 11380/04 - ZLW 2005, 309).
17 
Die Bedenken des Senats gegen einen Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 LVwVfG und die dadurch eröffnete Möglichkeit, einen unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss erneut in seinem Bestand anzugreifen (vgl. auch: HessVGH, Beschluss vom 17.6.1992 - 2 Q 195/92 - DVBl. 1992, 1446, 1447; Grupp, DVBl. 1990, 81, 89 sowie BayVGH, Beschluss vom 12.10.1995 - 20 B 94.1188 - BayVBl. 1996, 400, 403), sind dadurch nicht ausgeräumt. Denn der Ausschluss des § 51 LVwVfG bewirkt zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend anführt (Urteil vom 21.5.1997, a.a.O., S. 13) -, dass die Behörde durch einen Dritten nicht in ein erneutes Planfeststellungsverfahren gezwungen werden kann. Es ist aber nur schwer nachvollziehbar, dass ein Planfeststellungsbeschluss, der am Ende eines formalisierten, mit besonderen Beteiligungsrechten ausgestatteten Verfahren getroffen wird, nach seiner Bestandskraft der Gefahr unterliegen soll, in einem „schlichten“ Verwaltungsverfahren ohne die besonderen Verfahrensgarantien des Planfeststellungsrechts, insbesondere ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, auf Antrag eines einzelnen der Aufhebung zu unterliegen.
18 
Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dies aber keiner weiteren Vertiefung, denn auch nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Maßstäben hat der Kläger weder einen Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 noch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Aufhebungsantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich nicht angenommen, dass die §§ 48, 49 VwVfG uneingeschränkt auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung fänden. Vielmehr beeinflusse § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der bei Auftreten zuvor nicht voraussehbarer Wirkungen auf das Recht eines anderen dem Betroffenen einen Anspruch auf Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen gewährt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen, die Auslegung und Anwendung von § 49 VwVfG: Die Widerrufsmöglichkeit nach § 49 VwVfG erweise sich - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - als ultima ratio. Ein Widerruf könne von Dritten nur verlangt werden, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichten. In dieser Modifikation zeige sich die erhöhte Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Eine andere Auslegung, die dazu führte, dass Dritten gerade dann der Rechtsschutz versagt werde, wenn sie in besonderem Maße in eigenen Rechtspositionen nachteilig betroffen seien und andere Schutzmöglichkeiten nicht ausreichten, sei mit den Grundrechten dieses Personenkreises nicht vereinbar (Urteil vom 21.5.1997, a.a.O., S. 13). Dass Schutzauflagen nicht ausreichen, um nachteilige Auswirkungen des Plans für die in diesem Sinne qualifiziert Betroffenen auszuschließen, muss sich bereits bei Einleitung des Aufhebungsverfahrens abzeichnen. Denn eine andere Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jedermann mit der bloßen Behauptung, es sei nach dem Eintritt der Bestandskraft des Plans eine für ihn nachteilige Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten, deren Wirkungen durch ergänzende Schutzauflagen nicht ausgeschlossen werden könnten, die Planfeststellungsbehörde zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens zwingen könnte. Dies widerspräche aber den „besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere seiner Gestaltungs- und Ausschlusswirkung“ (vgl. die amtlichen Begründung zu § 68 des Entwurfs des VwVfG 1973, BT-Drs. 7/910, S. 87) ebenso wie der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Widerruf von Dritten - im Sinne einer ultima ratio - nur verlangt werden kann, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen.
19 
Nach diesen Maßstäben kommt eine Anwendung des § 49 LVwVfG im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Denn in Bezug auf eine eigene Rechtsposition des Klägers ist keine nach dem Unanfechtbarwerden des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 eingetretene Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erkennbar, die im Sinne einer ultima ratio zur Wahrung seiner Grundrechte eine Aufhebung des Plans auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte. An seiner Rechtsbetroffenheit als Eigentümer von Grundstücken, die teilweise für die planfestgestellte Straße in Anspruch genommen werden sollen, hat die nachträgliche Meldung eines erweiterten FFH-Gebiets weder faktisch noch rechtlich etwas geändert. Insbesondere übersieht der Kläger, dass sowohl Art. 6 der FFH-Richtlinie als auch die §§ 40 und 38 NatSchG sich ausschließlich auf eine Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets vor seiner Zulassung beziehen. Das streitige Straßenbauvorhaben wurde aber durch den rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschluss vom 28.1.2002 zugelassen und damit vor der Nachmeldung des FFH-Gebiets „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ an den Bund vom 17.2.2005 und deren Weiterleitung an die Kommission am 9.3.2005. Weder die FFH-Richtlinie noch das Naturschutzgesetz enthalten aber Regelungen, aus denen die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde abgeleitet werden könnte, auch nach der Zulassung eines Projekts die Frage der Umweltverträglichkeit unter Kontrolle zu halten und notfalls von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten einen Planfeststellungsbeschluss wieder aufzuheben, wenn nachträglich Umstände eintreten, die geeignet sein könnten, die Verträglichkeitsfrage neu zu überdenken.
20 
Selbst wenn jedoch unterstellt würde, diese Nachmeldung zwänge zu einer Änderung des Plankonzepts, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann der Eingriff in das Grundeigentum des Klägers entfiele oder jedenfalls gemildert würde und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der durch § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG modifizierte § 49 LVwVfG zur Anwendung käme. Denn bei der von ihm als vorzugswürdig dargestellten Unter- statt Überführung der Schienentrasse, würde sich am Verlauf der Straße im Bereich seiner Grundstücke nichts ändern. Dasselbe gilt, sofern eine geänderte, siedlungsnähere Trassenführung, die das FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ zweifelsfrei nicht mehr tangierte, in Erwägung gezogen würde. Eher wäre aufgrund der Lage seiner Grundstücke im östlichen Bogenabschnitt der Umfahrungsstraße davon auszugehen, dass bei einer „engeren“ Linienführung das Maß der notwendigen Inanspruchnahme seines Grundeigentums zunähme.
21 
2. Unabhängig davon ist das Begehren des Klägers auch dann nicht begründet, wenn von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 49 LVwVfG ausgegangen würde.
22 
a) Der Kläger beruft sich auf den Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt (nur) widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
23 
Denn zum einen lässt sich den vorgelegten Stellungnahmen des Büros Dr. Schemel an keiner Stelle entnehmen, dass die darin getroffenen Feststellungen - etwa bezüglich der Beeinträchtigung des Lebensraums des Springfroschs oder der Maculinea-Population - auf nachträglich eingetretenen Tatsachen beruhten. Vielmehr haben die seitens des Klägers in die mündliche Verhandlung gestellten Gutachter ausdrücklich bestätigt, dass die vorhandene naturräumliche Ausstattung seit mindestens einem Jahrzehnt so bereits bestehe. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 geändert hätte.
24 
Zum andern ist eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des geforderten Widerrufs schon deshalb zu verneinen, weil der Planfeststellungsbeschluss aufgrund einer ausführlichen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beseitigung des bisherigen schienengleichen Bahnübergangs, der ein erhebliches Gefahrenpotential auch für Fußgänger und Radfahrer berge, gerechtfertigt sei und die im Verfahren erörterten anderen Varianten (Straßenunter- statt einer Straßenüberführung) nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus wasserrechtlichen Gründen nicht vorzugswürdig seien (vgl. auch LT-Drs. 13/4775, S. 4 zur Petition des Klägers). Umgekehrt wird das öffentliche Interesse an einem Unterbleiben des Widerrufs und einer Durchführung des planfestgestellten Umfahrungsstraße zusätzlich dadurch dokumentiert, dass nach den Erklärungen des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung deren Bevölkerung das Straßenbauprojekt befürwortet und sich auch der Gemeinderat mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen hat.
25 
b) Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass allenfalls der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG einschlägig sein könne, weil die Gebietsmeldung zwar eine Tatsache darstelle, die aber erst durch § 40 NatSchG, der den Schutz der FFH-Richtlinie auf lediglich gemeldete Gebiete erstreckt, rechtliche Relevanz erhalte. Hinsichtlich dieses Widerrufsgrundes sind - unabhängig davon, dass die §§ 40 und 38 NatSchG nicht einschlägig sind, weil das Projekt bereits vor der Gebietsmeldung zugelassen war (s. o.) - keine Umstände zu erkennen, die die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage stellen könnten. Es wird deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat folgt. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb Zweifel geäußert und die Berufung zugelassen hat, weil die Frage grundsätzlich zu klären sei, ob die Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets nur anhand der in der Gebietsmeldung genannten Arten zu prüfen sei, oder ob auch sonstige, namentlich besonders geschützte Arten in die Prüfung einbezogen werden müssten, würde eine erweiternde Annahme darauf hinauslaufen, dass auch solche Gebiete gemeldet werden müssten, die nicht die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen, bzw. dass auch der vom Kläger akzeptierte Spielraum der nationalen Meldebehörde unterlaufen würde. Klärungsbedarf besteht deshalb insoweit nicht. Daher gibt es auch keinen Anlass, den Anregungen des Klägers Folge zu leisten, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu einzuholen, ob neben den §§ 40 und 38 NatSchG auch Maßstäbe des Artenschutzrechts (Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie eine Rolle spielten sowie, ob für jedes speziell gemeldete Gebiet die Schutzzwecke durch Schutzgebietsausweisungen normiert werden müssten. Diese Fragen sind nach dem Vorstehenden für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erheblich. Davon abgesehen beziehen sich - wie bereits mehrfach erwähnt - alle angeführten Verbotsvorschriften auf die (zukünftige) Zulassung von Projekten. Im vorliegenden Fall wurde das Straßenbauprojekt aber lange vor der Gebietsmeldung planfestgestellt.
26 
c) Schließlich scheidet auch ein Widerruf nach dem vom Kläger hilfsweise herangezogenen Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG aus. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kommt ein Widerruf schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 schwere Nachteile für das Gemeinwohl heraufbeschwören würde (s. o. zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG). Die Argumentation des Klägers, bei einer Realisierung des Projekts würden Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, verkennt, dass die Verwirklichung eines aufgrund eines rechtskräftigen Urteils bestandskräftig planfestgestellten Vorhabens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Bußgeldtatbestand erfüllen kann.
27 
Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht keine Veranlassung, weil sie sich mangels Stellung eines eigenen Sachantrags nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und es deshalb nicht billig erscheint, sie von ihren außergerichtlichen Kosten zu entlasten.
28 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger weder Anspruch auf einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über seinen Antrag vom 30.11.2005 habe. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Widerrufsvorschrift des § 49 LVwVfG (allenfalls) auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar ist, liegen nicht vor (nachfolgend 1.). Unabhängig davon ist auch keiner der in Frage kommenden Widerrufstatbestände erfüllt (nachfolgend 2.).
15 
1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Urteil des Senats vom 12.9.1996 - 8 S 1511/96 - NVwZ-RR 1997, 682 = NuR 1998, 202 mit eingehender Begründung; ebenso: Urteil des 5. Senats vom 1.10.1998 - 5 S 1358/97 - NVwZ-RR 2000, 87) findet § 49 LVwVfG jedenfalls insoweit auf Planfeststellungsbeschlüsse keine Anwendung, als sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens ergibt. Auf der Grundlage dieser Rechtsansicht scheitert das Begehren des Klägers bereits am - unabhängig vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes - fehlenden Anspruch auf eine behördliche Entscheidung.
16 
Er beruft sich dem gegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urteil vom 21.5.1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 = NVwZ 1998, 281). Danach eröffnet § 72 Abs. 1 LVwVfG den Weg zu den übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit auch zu § 49 LVwVfG. Die erhöhte Bestandskraft, die Planfeststellungsbeschlüsse genössen, schließe die Anwendung des § 49 LVwVfG auf sie nicht aus, weil § 72 Abs. 1 VwVfG zwar § 51 VwVfG für nicht anwendbar erkläre, nicht jedoch § 49 VwVfG und diese Bestimmung weder durch die planfeststellungsrechtlichen Spezialregelungen der §§ 73 ff. VwVfG noch durch die besonderen „Charakteristika" eines Planfeststellungsbeschlusses verdrängt werde (dem im Ergebnis folgend: BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865; HessVGH, Urteil vom 2.4.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729; Beschluss vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 - ZLW 2004, 482; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 2.12.2004 - 7 A 11380/04 - ZLW 2005, 309).
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Die Bedenken des Senats gegen einen Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 LVwVfG und die dadurch eröffnete Möglichkeit, einen unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss erneut in seinem Bestand anzugreifen (vgl. auch: HessVGH, Beschluss vom 17.6.1992 - 2 Q 195/92 - DVBl. 1992, 1446, 1447; Grupp, DVBl. 1990, 81, 89 sowie BayVGH, Beschluss vom 12.10.1995 - 20 B 94.1188 - BayVBl. 1996, 400, 403), sind dadurch nicht ausgeräumt. Denn der Ausschluss des § 51 LVwVfG bewirkt zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend anführt (Urteil vom 21.5.1997, a.a.O., S. 13) -, dass die Behörde durch einen Dritten nicht in ein erneutes Planfeststellungsverfahren gezwungen werden kann. Es ist aber nur schwer nachvollziehbar, dass ein Planfeststellungsbeschluss, der am Ende eines formalisierten, mit besonderen Beteiligungsrechten ausgestatteten Verfahren getroffen wird, nach seiner Bestandskraft der Gefahr unterliegen soll, in einem „schlichten“ Verwaltungsverfahren ohne die besonderen Verfahrensgarantien des Planfeststellungsrechts, insbesondere ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, auf Antrag eines einzelnen der Aufhebung zu unterliegen.
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Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dies aber keiner weiteren Vertiefung, denn auch nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Maßstäben hat der Kläger weder einen Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 noch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Aufhebungsantrags. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich nicht angenommen, dass die §§ 48, 49 VwVfG uneingeschränkt auf Planfeststellungsbeschlüsse Anwendung fänden. Vielmehr beeinflusse § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der bei Auftreten zuvor nicht voraussehbarer Wirkungen auf das Recht eines anderen dem Betroffenen einen Anspruch auf Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen gewährt, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen, die Auslegung und Anwendung von § 49 VwVfG: Die Widerrufsmöglichkeit nach § 49 VwVfG erweise sich - entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - als ultima ratio. Ein Widerruf könne von Dritten nur verlangt werden, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichten. In dieser Modifikation zeige sich die erhöhte Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Eine andere Auslegung, die dazu führte, dass Dritten gerade dann der Rechtsschutz versagt werde, wenn sie in besonderem Maße in eigenen Rechtspositionen nachteilig betroffen seien und andere Schutzmöglichkeiten nicht ausreichten, sei mit den Grundrechten dieses Personenkreises nicht vereinbar (Urteil vom 21.5.1997, a.a.O., S. 13). Dass Schutzauflagen nicht ausreichen, um nachteilige Auswirkungen des Plans für die in diesem Sinne qualifiziert Betroffenen auszuschließen, muss sich bereits bei Einleitung des Aufhebungsverfahrens abzeichnen. Denn eine andere Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde dazu führen, dass jedermann mit der bloßen Behauptung, es sei nach dem Eintritt der Bestandskraft des Plans eine für ihn nachteilige Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten, deren Wirkungen durch ergänzende Schutzauflagen nicht ausgeschlossen werden könnten, die Planfeststellungsbehörde zur Einleitung eines Aufhebungsverfahrens zwingen könnte. Dies widerspräche aber den „besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere seiner Gestaltungs- und Ausschlusswirkung“ (vgl. die amtlichen Begründung zu § 68 des Entwurfs des VwVfG 1973, BT-Drs. 7/910, S. 87) ebenso wie der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Widerruf von Dritten - im Sinne einer ultima ratio - nur verlangt werden kann, wenn Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen.
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Nach diesen Maßstäben kommt eine Anwendung des § 49 LVwVfG im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Denn in Bezug auf eine eigene Rechtsposition des Klägers ist keine nach dem Unanfechtbarwerden des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 eingetretene Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erkennbar, die im Sinne einer ultima ratio zur Wahrung seiner Grundrechte eine Aufhebung des Plans auch nur ansatzweise rechtfertigen könnte. An seiner Rechtsbetroffenheit als Eigentümer von Grundstücken, die teilweise für die planfestgestellte Straße in Anspruch genommen werden sollen, hat die nachträgliche Meldung eines erweiterten FFH-Gebiets weder faktisch noch rechtlich etwas geändert. Insbesondere übersieht der Kläger, dass sowohl Art. 6 der FFH-Richtlinie als auch die §§ 40 und 38 NatSchG sich ausschließlich auf eine Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets vor seiner Zulassung beziehen. Das streitige Straßenbauvorhaben wurde aber durch den rechtskräftig bestätigten Planfeststellungsbeschluss vom 28.1.2002 zugelassen und damit vor der Nachmeldung des FFH-Gebiets „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ an den Bund vom 17.2.2005 und deren Weiterleitung an die Kommission am 9.3.2005. Weder die FFH-Richtlinie noch das Naturschutzgesetz enthalten aber Regelungen, aus denen die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde abgeleitet werden könnte, auch nach der Zulassung eines Projekts die Frage der Umweltverträglichkeit unter Kontrolle zu halten und notfalls von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten einen Planfeststellungsbeschluss wieder aufzuheben, wenn nachträglich Umstände eintreten, die geeignet sein könnten, die Verträglichkeitsfrage neu zu überdenken.
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Selbst wenn jedoch unterstellt würde, diese Nachmeldung zwänge zu einer Änderung des Plankonzepts, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann der Eingriff in das Grundeigentum des Klägers entfiele oder jedenfalls gemildert würde und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der durch § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG modifizierte § 49 LVwVfG zur Anwendung käme. Denn bei der von ihm als vorzugswürdig dargestellten Unter- statt Überführung der Schienentrasse, würde sich am Verlauf der Straße im Bereich seiner Grundstücke nichts ändern. Dasselbe gilt, sofern eine geänderte, siedlungsnähere Trassenführung, die das FFH-Gebiet „Wiesen und Wälder bei Malsch - Nr. 7116-342“ zweifelsfrei nicht mehr tangierte, in Erwägung gezogen würde. Eher wäre aufgrund der Lage seiner Grundstücke im östlichen Bogenabschnitt der Umfahrungsstraße davon auszugehen, dass bei einer „engeren“ Linienführung das Maß der notwendigen Inanspruchnahme seines Grundeigentums zunähme.
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2. Unabhängig davon ist das Begehren des Klägers auch dann nicht begründet, wenn von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 49 LVwVfG ausgegangen würde.
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a) Der Kläger beruft sich auf den Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt (nur) widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
23 
Denn zum einen lässt sich den vorgelegten Stellungnahmen des Büros Dr. Schemel an keiner Stelle entnehmen, dass die darin getroffenen Feststellungen - etwa bezüglich der Beeinträchtigung des Lebensraums des Springfroschs oder der Maculinea-Population - auf nachträglich eingetretenen Tatsachen beruhten. Vielmehr haben die seitens des Klägers in die mündliche Verhandlung gestellten Gutachter ausdrücklich bestätigt, dass die vorhandene naturräumliche Ausstattung seit mindestens einem Jahrzehnt so bereits bestehe. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 geändert hätte.
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Zum andern ist eine Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Unterbleiben des geforderten Widerrufs schon deshalb zu verneinen, weil der Planfeststellungsbeschluss aufgrund einer ausführlichen Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beseitigung des bisherigen schienengleichen Bahnübergangs, der ein erhebliches Gefahrenpotential auch für Fußgänger und Radfahrer berge, gerechtfertigt sei und die im Verfahren erörterten anderen Varianten (Straßenunter- statt einer Straßenüberführung) nicht nur aus finanziellen, sondern auch aus wasserrechtlichen Gründen nicht vorzugswürdig seien (vgl. auch LT-Drs. 13/4775, S. 4 zur Petition des Klägers). Umgekehrt wird das öffentliche Interesse an einem Unterbleiben des Widerrufs und einer Durchführung des planfestgestellten Umfahrungsstraße zusätzlich dadurch dokumentiert, dass nach den Erklärungen des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung deren Bevölkerung das Straßenbauprojekt befürwortet und sich auch der Gemeinderat mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen hat.
25 
b) Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass allenfalls der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG einschlägig sein könne, weil die Gebietsmeldung zwar eine Tatsache darstelle, die aber erst durch § 40 NatSchG, der den Schutz der FFH-Richtlinie auf lediglich gemeldete Gebiete erstreckt, rechtliche Relevanz erhalte. Hinsichtlich dieses Widerrufsgrundes sind - unabhängig davon, dass die §§ 40 und 38 NatSchG nicht einschlägig sind, weil das Projekt bereits vor der Gebietsmeldung zugelassen war (s. o.) - keine Umstände zu erkennen, die die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage stellen könnten. Es wird deshalb insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat folgt. Soweit das Verwaltungsgericht deshalb Zweifel geäußert und die Berufung zugelassen hat, weil die Frage grundsätzlich zu klären sei, ob die Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets nur anhand der in der Gebietsmeldung genannten Arten zu prüfen sei, oder ob auch sonstige, namentlich besonders geschützte Arten in die Prüfung einbezogen werden müssten, würde eine erweiternde Annahme darauf hinauslaufen, dass auch solche Gebiete gemeldet werden müssten, die nicht die Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen, bzw. dass auch der vom Kläger akzeptierte Spielraum der nationalen Meldebehörde unterlaufen würde. Klärungsbedarf besteht deshalb insoweit nicht. Daher gibt es auch keinen Anlass, den Anregungen des Klägers Folge zu leisten, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu einzuholen, ob neben den §§ 40 und 38 NatSchG auch Maßstäbe des Artenschutzrechts (Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie) und der Vogelschutzrichtlinie eine Rolle spielten sowie, ob für jedes speziell gemeldete Gebiet die Schutzzwecke durch Schutzgebietsausweisungen normiert werden müssten. Diese Fragen sind nach dem Vorstehenden für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erheblich. Davon abgesehen beziehen sich - wie bereits mehrfach erwähnt - alle angeführten Verbotsvorschriften auf die (zukünftige) Zulassung von Projekten. Im vorliegenden Fall wurde das Straßenbauprojekt aber lange vor der Gebietsmeldung planfestgestellt.
26 
c) Schließlich scheidet auch ein Widerruf nach dem vom Kläger hilfsweise herangezogenen Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG aus. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kommt ein Widerruf schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass der Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.1.2002 schwere Nachteile für das Gemeinwohl heraufbeschwören würde (s. o. zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG). Die Argumentation des Klägers, bei einer Realisierung des Projekts würden Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht, verkennt, dass die Verwirklichung eines aufgrund eines rechtskräftigen Urteils bestandskräftig planfestgestellten Vorhabens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Bußgeldtatbestand erfüllen kann.
27 
Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO besteht keine Veranlassung, weil sie sich mangels Stellung eines eigenen Sachantrags nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und es deshalb nicht billig erscheint, sie von ihren außergerichtlichen Kosten zu entlasten.
28 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.