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Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02.12.2009 hat keinen Erfolg. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ihre Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 abgewiesen, mit dem der Beigeladene im Zuge des Neubaus des Kreisstraße K 4229 auf Gemarkung Hemsbach - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - dauernd bzw. vorübergehend in den Besitz ihres Grundstücks Flst. Nr. 2588 eingewiesen wurde.
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Die Berufung ist hier nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne sind nur begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Die Darlegung ernstlicher Zweifel (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinandersetzt und unter Würdigung der Argumentation der Vorinstanz aufzeigt, an welchen konkreten Punkten aus welchen Gründen das Urteil aus seiner Sicht unrichtig ist.
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Nach diesen Maßstäben sind dem Zulassungsvorbringen der Klägerin hier keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist - was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - zu Recht davon ausgegangen, dass Ermächtigungsgrundlage für die ergangene vorzeitige Besitzeinweisung § 40a Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans (…) in den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks einzuweisen, sofern der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 40a Abs. 1 Satz 2 StrG).
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a) Ohne Erfolg macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei nicht vollziehbar. „Vollziehbarkeit“ i.S.v. § 40a Abs. 1 StrG liegt vor, wenn - vergleichbar dem Vollstreckungsrecht (§ 2 LVwVG) - die Planungsentscheidung entweder unanfechtbar ist oder gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde (Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 40a Rdnr. 9). Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 betreffend den Neubau der Kreisstraße K 4429 zwischen Weinheim und hessischer Landesgrenze ist der Klägerin gegenüber - ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wurde vom Verwaltungsgericht Karls-ruhe mit Urteil vom 27.11.2003 - 6 K 1722/02 - abgewiesen - seit dem 29.11.2004 bestandskräftig. Der Umstand, dass der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vor seiner vollständigen Ausführung möglicherweise - z.B. aufgrund einer nachträglich eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage - geändert werden muss und die Planung deshalb nicht (uneingeschränkt) in der planfestgestellten Form zur Ausführung gelangt, hat keine Auswirkungen auf das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“. § 40a Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz StrG bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung genügt, wenn ein formal vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Mit Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffen, kann der Betroffene im Verfahren nach § 40a StrG deshalb nicht gehört werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.03.1994 - 5 S 114/94 -, juris Rdnr. 6; ebenso zur Parallelvorschrift des § 18f Abs. 1 Satz 3 FStrG BayVGH, Beschl. v. 23.04.2002 - 8 AS 02.40027 -, juris Rdnr. 8). Deshalb kommt es im vorliegenden Verfahren - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat -, auf das erstinstanzliche und im Zulassungsverfahren wiederholte Vorbringen der Klägerin zum Kammmolchvorkommen im Plangebiet, zur daraus resultierenden Gemeinschaftswidrigkeit der Planungsentscheidung, zur Anbindung der Westtangente in Weinheim, zur Notwendigkeit einer Planänderung und zur Notwendigkeit einer neuen Abwägungsentscheidung nicht entscheidungserheblich an. Im Rahmen des vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens könnte der betroffene Grundstückseigentümer zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Eigentumseingriffs allenfalls möglicherweise mit Erfolg vortragen, dass ein notwendigerweise durchzuführendes Planänderungsverfahren
unausweichlich
zu einer Entbehrlichkeit seines Grundstücks für die (geänderte) Planung führt. Auch in diesem Fall würde aber das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“ des ggf. zu ändernden Plans nicht tangiert; erst Recht bedürfte es keiner gemeinschaftsrechtskonformen Neuinterpretation dieses Tatbestandsmerkmals, wie es die Klägerin für richtig hält. Vielmehr könnte es in einem solchen Fall schlicht daran fehlen, dass der Besitz des Grundstücks für die Straßenbaumaßnahme i.S.v. § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG (weiterhin) benötigt wird. Hier erscheint es indes ausgeschlossen, dass eine möglicherweise erforderlich werdende Änderung der Planung - aus den von der Klägerin erstinstanzlich vorgetragenen und im Zulassungsverfahren wiederholten Gründen - den Besitz des Flurstücks Nr. 2588 für die Planung entbehrlich machen könnte. Selbst wenn man unterstellt, dass die noch nicht abgeschlossenen fachlichen Prüfungen zum Kammmolchvorkommen auf Gemarkung Laudenbach tatsächlich zu einer (nachträglichen) FFH-Unverträglichkeit der planfestgestellten Planung führen und darüber hinaus davon ausgeht, dass dies die Notwendigkeit einer Planänderung begründet, so wird sich diese Planänderung auf Bereiche der Gemarkung Laudenbach beschränken. Die Verwirklichung des planfestgestellten Plans auf Gemarkung Hemsbach - und erst Recht im Bereich des streitgegenständlichen Flurstücks - wäre hiervon nicht betroffen. Gleiches gilt, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass auch die von ihr für richtig gehaltene veränderte Anbindung der Westtangente Weinheim zwingend zu einer entsprechenden Planänderung führt. Auch in diesem Fall würde die Planung im Bereich des streitgegenständlichen Flurstücks nicht tangiert.
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Aus gegebenem Anlass weist der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend auf folgendes hin: Die Ausführungen der Klägerin zur Gemeinschaftswidrigkeit der bestandskräftig festgestellten Planung sind - wie ausgeführt - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat ihr gegenüber nicht nur zur Konsequenz, dass das Tatbestandsmerkmal der „Vollziehbarkeit“ i.S.v. § 40a Abs. 1 Satz 2 StrG erfüllt ist, sie bewirkt zudem, dass die Klägerin keine Möglichkeit mehr hat, eine Planänderung zu ihren Gunsten zu verlangen. Insbesondere kann sie eine Unterlassung des Vorhabens, Beseitigung oder Änderung von Anlagen oder eine Unterlassung ihrer Benutzung nicht mehr geltend machen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Dies gilt gerade auch hinsichtlich solcher Umstände, die erst nach Bestandskraft eingetreten sind (BVerwG, Urt. v. 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, DVBl. 2008, 518). Derjenige, der die Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses gegen sich gelten lassen muss, kann nach § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG allenfalls Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die notwendig sind, um die nachteiligen Folgen nach der Unanfechtbarkeit aufgetretener, nicht voraussehbarer Wirkungen des Plans auf seine Rechte auszuschließen. Zudem kommt ggf. ein Anspruch auf Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses wegen nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage dann in Betracht, wenn evident ist, dass ein außerordentlicher Ausnahmefall vorliegt, weil Schutzauflagen nicht ausreichen, um nachteilige Auswirkungen des Plans auf besonders schutzwürdige eigene Rechtspositionen des Betroffenen auszuschließen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.12.2006 - 8 S 1827/06 -, VBlBW 2007, 268). Weder aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin noch aus den vorliegenden Behördenakten ergibt sich, dass „Rechte“ oder „besonders schutzwürdige Rechtspositionen“ der Klägerin hier aufgrund nachträglich eingetretener Umstände verletzt sein könnten. Auch auf dieser Prüfungsebene würde sich aus den vorgenannten Gründen an der Beeinträchtigung ihres Grundeigentums nichts ändern, falls die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte (Kammmolchvorkommen auf Gemarkung Laudenbach; Anbindung der Westtangente bei Weinheim) tatsächlich zwingend zu einer Planänderung führen müssten. Mit Blick auf die fehlende Kausalität eines möglichen objektiven Rechtsverstoßes für den Eingriff in ihr Eigentum stünde auch einem als von enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Privaten kein (nachträglicher) Anspruch auf Prüfung zu, ob dieser mit öffentlichen Belangen - hier des Natur-, Habitat- und Artenschutzes - vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird (BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 9 A 56.04 -, BVerwGE 123,286 = juris Rdnr. 53 und Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9/07 -, Buchholz 451.91 Europ. Umweltrecht Nr. 33 = juris Rdnr. 9). Als Gemeinde steht der Klägerin freilich ohnehin kein solcher „Vollüberprüfungsanspruch“ zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 ; Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1110/95 -).
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b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung weiter darauf, Gemeinschaftsrecht gebiete, dass nationale Behörden und Gerichte Verstöße bestandskräftiger Verwaltungsakte gegen das Gemeinschaftsrecht von Amts wegen aufgriffen. Es wurde bereits ausgeführt, dass und warum dieser Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich ist. Unabhängig davon dürfte nach den vorliegenden Erkenntnissen und entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht anzunehmen sein, dass die planfestgestellte Planung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Die von dem Beigeladenen inzwischen veranlassten Prüfungen durch das Planungsbüro ... (VG-Akte Bl. 237 und 253 Rücks.) kommen zu dem Ergebnis, dass durch artspezifische Vermeidungsmaßnahmen eine Verletzung der (die Vorgaben des europäischen Artenschutzrechts in Art. 12 ff der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.04.1992 - FFH-Richtlinie - umsetzenden) Verbotstatbestände gem. § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG vermieden werden kann. Dafür, dass die planfestgestellte Planung gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts (Art. 3 ff. FFH-Richtlinie) verstoßen könnte, bestehen aufgrund der Stellungnahmen des Planungsbüros überhaupt keine Anhaltspunkte. Die Frage, ob zwischen dem Kammmolchvorkommen in dem im FFH-Gebiet „Hinterer Bruch südlich Heppenheim“ gelegenen Tümpel und Teilen des Plangebiets tatsächlich Wanderbeziehungen bestehen und ob diese durch die Ausführung des planfestgestellten Vorhabens beeinträchtigt werden, ist derzeit völlig offen. Etwaigen Beeinträchtigungen könnte aber - wie der Beklagte im Zulassungsverfahren unwidersprochen ausgeführt hat - jedenfalls durch geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. Leiteinrichtungen und Durchlässe Rechnung getragen werden.
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c) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei geboten, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung individuell und umfassend begründet (UA, S. 5-7). Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht dem Bauablaufplan des Beigeladenen, insbesondere der Verwirklichung der Baumaßnahme in Bauabschnitten und der Einpassung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück geplanten Radwegunterführung in den zeitlichen Bauablauf, entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Die sofortige Gebotenheit der Besitzeinweisung ergibt sich zwischenzeitlich zudem daraus, dass der Beigeladene die Bauleistungen mit Vertragsfristen, u.a. für die Erstellung der Radwegunterführung am 01.02.2010, vergeben hat (GA, Bl. 27) und am 24.02.2010 mit entsprechenden Rodungsarbeiten bzw. Arbeiten zur Baufeldfreimachung begonnen worden ist. Auf den Umstand, dass ein Büro ... ... ... in einer fachtechnischen Stellungnahme vom 23.03.2006 zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Baubeginn sei verkehrstechnisch nicht zu rechtfertigen, kommt es entgegen dem Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.
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d) Soweit die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die in dem Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung zugleich verfügte Anordnung des Sofortvollzuges nicht aufhoben hat, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Dabei kann die umstrittene Frage, ob die Vollziehbarkeitsanordnung ein Verwaltungsakt ist oder nicht (verneinend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, NVwZ-RR 1990, 561 und Beschl. v. 29.06.1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.08.1990 - 8 S 1740/90 -, NVwZ 1991, 491) dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls kann sie - auch dann, wenn man die Verwaltungsaktqualität bejaht - nicht mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO Rechtsbehelfsverfahren eigener Art eröffnet, in denen insoweit spezifischer Rechtsschutz zu gewähren ist. Für eine Anfechtung der Vollziehungsanordnung im Rahmen eines Klageverfahrens ist daher kein Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O. und Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 80 Rdnr. 33). Hiervon ist ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
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Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90, 91 f; Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24, 26). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, für klärungsfähig und für klärungsbedürftig gehalten wird. Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 22.01.1999 - 7 S 2408/98 -, NVwZ 1999, 429; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124a Rdnr. 54). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin erfüllt teilweise schon diese Darlegungsvoraussetzungen nicht, jedenfalls liegen sie (auch) in der Sache nicht vor. Im Einzelnen:
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a) Im Zusammenhang mit den Ausführungen auf S. 8 des Zulassungsantrages wird bereits keine grundsätzlich klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Der Sache nach hält die Klägerin wohl „die Frage der Vollziehbarkeit eines nach nationalem Recht bestandskräftigen Verwaltungsaktes, mit dem jedoch ein noch nicht auf Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht überprüftes Vorhaben zugelassen wurde und zu dem der Vorhabenträger zur Abklärung dieser Implikationen noch nicht abgeschlossene Nachuntersuchungen beauftragt hat“ für klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits wegen der Weite der Fragestellung keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Sie würde sich - wie unter 1. bereits ausgeführt worden ist - in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen.
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b) Die von der Klägerin auf S. 12 i.V.m. S. 15 ihres Zulassungsantrags für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
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ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der in Art. 10 EG aufgestellte Grundsatz der Gemeinschaftstreue eine nationale Behörde dazu verpflichtet, unter Umständen wie den geschilderten einen bestandskräftigen Bescheid zurückzunehmen bzw. dessen Vollzug zumindest so lange nicht zu ermöglichen, bis ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt ist und ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der in Art. 10 EG aufgestellte Grundsatz der Gemeinschaftstreue ein nationales Gericht dazu verpflichtet, den Vollzug eines bestandskräftigen, potentiell gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheides so lange nicht zu ermöglichen, bis ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt ist,
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ist schon wegen der nicht eindeutig benannten und erkennbaren „geschilderten Umstände“ nicht grundsätzlich klärungsfähig. Mit Blick auf das unter 1. Ausgeführte würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich stellen.
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c) Soweit die Klägerin schließlich auf S. 17 ihres Zulassungsantrages noch weitere „vorgenannte Fragen“ für grundsätzlich bedeutsam hält, formuliert sie solche nicht in einer der grundsätzlichen Klärung zugänglichen Weise. Auch der Sache nach ist nicht zu erkennen, was die Klägerin in diesem Zusammenhang grundsätzlich geklärt haben möchte. Ihre Ausführungen auf S. 15/16 befassen sich mit einer ihrer Meinung nach „konkretisierten und verfestigten sowie nachgewiesenermaßen aus verkehrlichen Bedürfnissen zwingend erforderlichen Änderungsplanung“. Was insoweit klärungsfähig, klärungsbedürftig und in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein könnte, bleibt im Dunkeln.
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Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht die allgemeine Behauptung einer besonderen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es wenigstens erläuternder Hinweise, aus denen sich ergibt, worin die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Inwiefern dies der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag der Klägerin nicht. Insbesondere legt sie nicht näher dar, inwiefern es sich bei dem „Verhältnis eines nach nationalem Recht bestandskräftigen Verwaltungsakts zu dem Postulat des Gemeinschaftsrechts nach vertragstreuem Verhalten, dem effet utile und der Rechtswirksamkeit des Gemeinschaftsrechts“ um eine „ausgefallene“ und deshalb rechtlich schwierige Frage handelt. Gleiches gilt, soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zahlreiche Rechtsfragen für durch den Europäischen Gerichtshof klärungsbedürftig hält. Auch soweit die Klägerin besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten in der „Bedeutung einer nach außen hin manifestierten und konkretisierten Änderungsplanung in einem besonderen Teilbereich eines Vorhabens“ bzw. in der Prüfung des Gebotenseins i.S.v. § 40a StrG sieht, erläutert sie die besondere Schwierigkeit nicht näher. Unabhängig von der Darlegungsfrage liegt der Zulassungsgrund aber auch in der Sache nicht vor. Das vorliegende Verfahren zeichnet sich nicht durch eine besondere rechtliche oder tatsächliche Komplexität aus, zumal sich die von der Klägerin für rechtlich schwierig gehaltenen Fragen des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Verfahren entweder nicht stellen oder nicht entscheidungserheblich sind. Auf die Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO wird verwiesen.
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Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Ohne Erfolg macht die Klägerin als Verfahrensfehler geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren erstinstanzlichen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen. Sie verkennt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1987 - 1 BvR 315/85, BVerfGE 75, 381, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 138 Rdnr. 13 m.w.N.), wobei grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht das gesamte Beteilig-tenvorbringen zur Kenntnis genommen hat, auch wenn dies im Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Hier liegen keine besonderen Umstände vor, die darauf hindeuten könnten, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und dementsprechend nicht in seine Überlegungen eingestellt hätte. Den umfassenden erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin zu den Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf die Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht, wie seine zugebenermaßen recht kurzen Ausführungen auf S. 7/8 des Urteils zeigen, aus mehreren Gründen im vorliegenden Verfahren der Besitzeinweisung für rechtlich nicht erheblich gehalten. Jedenfalls die Zusatzerwägungen zur möglichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Anbindung auf Weinheimer Gebiet sowie im Hinblick auf das Kammmolchvorkommen lassen erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Argumentation der Klägerin sehr wohl zur Kenntnis genommen und hieraus lediglich die von der Klägerin für richtig gehaltenen Schlüsse nicht gezogen hat. Auch das erstinstanzliche Vorbringen zur fehlenden Gebotenheit der vorzeitigen Besitzeinweisung hat das Verwaltungsgericht, wie seine Ausführungen auf S. 5 des Urteils belegen, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der insoweit ausführlichen Begründung des Urteils lässt sich auch ohne weiteres entnehmen, warum das Verwaltungsgericht die vorzeitige Besitzeinweisung - anders als die Klägerin - für geboten gehalten hat. Soweit die Klägerin schließlich rügt, ihr Vorbringen zur fehlenden Begründung des Sofortvollzuges sei vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden, ergibt sich das Gegenteil aus dem Hinweis auf S. 8 des angegriffenen Urteils. Hinzu kommt, dass die angegriffene Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen - und im Übrigen auch richtigen (s.o.) - materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung habe, nicht auf diesem Verfahrensmangel beruht.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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