Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 AS 14.40020

bei uns veröffentlicht am14.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen zu einem Fünftel dem Antragsteller zu 5), zu je einem Zehntel den übrigen Antragstellern zur Last.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Besitzeinweisungsbeschlusses des Landratsamts F. vom 18. Juni 2014, durch den der Beigeladenen zum Zweck des Neubaus der „N.er Kurve“ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 der Besitz einer 9.369 m² großen Teilfläche des im Miteigentum u. a. der Antragsteller stehenden Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 der Gemarkung N. übertragen wurde.

Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine langgestreckte Fläche, die sich unmittelbar südlich an die vom Bahnhof N. (F.) zum Flughafen ... führende Bahnstrecke ... anschließt. Nach der Darstellung in einem Gutachten, das die E. GmbH am 20. Dezember 2013 im Auftrag der Beigeladenen erstellt hat, liegt das Grundstück im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbepark R.-weg“ und ist als private Grünfläche ausgewiesen. Es sei gegenwärtig unbebaut und werde landwirtschaftlich genutzt; denkbar - und bei der Wertermittlung zu berücksichtigen - sei auch eine Nutzung z. B. als Parkplatz oder offene Lagerfläche. Das Gutachten ging von einem Bodenwert in Höhe von 80 €/m² aus.

Die Errichtung der „N.er Kurve“ (Bahnstrecke 5559) wurde durch Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 31. Oktober 2012 zugelassen. Diese Behördenentscheidung ist seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2013 (Az. 22 A 12.40073), durch das gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2012 erhobene Anfechtungsklagen abgewiesen wurden, unanfechtbar. Das Grunderwerbsverzeichnis, das Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, sieht einen Erwerb von zusammen 9.369 m² sowie die vorübergehende Inanspruchnahme weiterer 796 m² des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 durch die Beigeladene vor.

2. Die von der Beigeladenen u. a. mit Grundstücksverhandlungen beauftragte G. GmbH bot mit Schreiben vom 13. Januar 2014 den Antragstellern zu 1) und 2) unter Beifügung u. a. des vorerwähnten Gutachtens den Erwerb des benötigten Teils des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 gegen eine Entschädigung in Höhe des sich aus diesem Gutachten ergebenden Betrags an.

Die jetzigen Bevollmächtigten aller Antragsteller vertraten mit Schreiben an die G. GmbH vom 12. Februar 2014 die Auffassung, bei diesem Grundstück handele es sich um erschließungskostenfreies Nettobauland. Am 12. August 2009 seien die in der Nähe liegenden Grundstücke Fl.Nrn. .../14 und .../18 für 220 €/m² verkauft worden; das Grundstück Fl.Nr. .../8 solle nunmehr für 350 €/m² veräußert werden. Der letztgenannte Betrag stelle die zutreffende Enteignungsentschädigung dar.

Mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die G. GmbH sowohl die jetzigen Bevollmächtigten aller Antragsteller als auch die Antragsteller zu 3) bis 9) persönlich unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 20. Dezember 2013, das diesen Personen bereits früher übersandt worden sei, bis zum 26. März 2014 mitzuteilen, ob einem Grunderwerb auf der Grundlage jenes Gutachtens zugestimmt werde.

Mit Schreiben vom 24. März 2014 erhöhte die G. GmbH die angebotene Entschädigung auch gegenüber den Antragstellern zu 3) bis 9) unter Einräumung einer Annahmefrist bis zum 10. April 2014 auf 240 €/m².

3. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Mai 2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt F. die vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der dauerhaft benötigten Teilfläche von 9.369 m² und der vorübergehend benötigten Teilfläche von 796 m² des Grundstücks Fl.Nr. .../2 sowie näher bezeichneter Teilflächen des östlich davon liegenden Grundstücks Fl.Nr. .../13.

Die Antragsteller traten dem Antrag, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei nicht geboten, da zwischen dem Antragsgegner des vorliegenden Rechtsstreits, der Gemeinde N. b. F. und der ... AG, Verhandlungen über eine Änderung der Planung stattfänden. Es sei davon auszugehen, dass die Planung in einer Weise geändert werde, dass Grundstücke der Antragsteller nicht mehr benötigt würden. Unabhängig davon bedürfe es einer Besitzeinweisung deshalb nicht, weil die Antragsteller bereit seien, die Flächen zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Beigeladene sei bisher jedoch nicht bereit gewesen, für das zu erwerbende Grundeigentum ein angemessenes Entgelt zu entrichten.

In der am 11. Juni 2014 vom Landratsamt über den Besitzeinweisungsantrag durchgeführten mündlichen Verhandlung einigten sich die Antragsteller und die Beigeladene u. a. dahingehend, dass ca. 25 m² des Grundstücks Fl.Nr. .../13 zu einem Preis von 270 €/m² an die Beigeladene verkauft werden sollte; 3.290 m² würden ihr gegen eine jährliche Entschädigung von 7% aus 270 €/m² zur Verfügung gestellt. In Bezug auf eine Fläche von ca. 622 m² werde gegen eine Entschädigung von 20% aus 270 €/m² eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an diesem Grundstück bewilligt. Ferner wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, dass der Besitz an der ca. 796 m² großen, nur vorübergehend benötigten Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 2.../2 der Beigeladenen zum 1. Juli 2014 gegen eine Entschädigung in Höhe von 3,5% aus dem noch festzusetzenden bzw. noch zu vereinbarenden Bodenpreis für die ca. 9.369 m² umfassende, endgültig benötigte Fläche übertragen wird.

Hinsichtlich der letztgenannten Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. .../2 wurde in der mündlichen Verhandlung keine Einigung erzielt. Die Antragsteller vertraten die Auffassung, ein Entgelt von 80 €/m² sei, gemessen an der auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 270 € erzielten Einigung hinsichtlich von Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. .../13, nicht verhältnismäßig. Im weiteren Fortgang der mündlichen Verhandlung erklärte ein Bevollmächtigter der Antragsteller, er nehme das Angebot vom 24. März 2014 an. Ein Bevollmächtigter der Beigeladenen erwiderte hierauf, diese Erklärung gehe ins Leere, da jenes Angebot bis zum 10. April 2014 befristet gewesen sei. Die Bereitschaft, die fragliche Fläche zu einem Preis von 80 €/m² zu erwerben, bestehe jedoch fort.

Zur Begründung des daraufhin ergangenen Besitzeinweisungsbeschlusses führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe im verfahrenseinleitenden Antrag hinreichend dargelegt, dass die Aufnahme der Hauptbauarbeiten am 1. Oktober 2014 und der Beginn der baulichen Vorarbeiten am 1. Juli 2014 dringend geboten seien. Die Antragsteller hätten nichts vorgetragen, was Zweifel an dieser Darstellung erwecken könnte. Auch hätten sie nicht geltend gemacht, dass sie ein konkretes Interesse an der Verhinderung des sofortigen Baubeginns besäßen. Das in § 21 Abs. 1 AEG außerdem enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass der Eigentümer oder Besitzer der benötigten Fläche sich geweigert habe, dem Vorhabensträger den Besitz hieran zu überlassen, setze voraus, dass letzterer versucht haben müsse, die Zustimmung des Berechtigten zu erhalten. Diesem Erfordernis wäre hier auch dann Genüge getan, wenn mit der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen sein sollte, dass es u. U. eines verbindlichen Entschädigungsangebots bedürfe, jedenfalls aber ernsthafte Verhandlungsbemühungen erkennbar geworden sein müssten.

4. Zur Begründung ihrer am 27. Juni 2014 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage (Az. 22 A 14.40021) machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei nicht im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG geboten. Über die Frage der Eilbedürftigkeit sei am 11. Juni 2014 nicht verhandelt worden, obgleich das für den Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses erforderlich sei. Der Besitzeinweisungsbeschluss verstoße zudem gegen Art. 14 GG. Die Antragsteller hätten das auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 240 €/m² lautende Angebot in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos angenommen. Hätte die Beigeladene dieses Angebot damals noch aufrechterhalten, hätte am 11. Juni 2014 die Bauerlaubnis ebenso uneingeschränkt erteilt werden können, wie das hinsichtlich der aus dem Grundstück Fl.Nr. .../13 benötigten Teilflächen geschehen sei. Die Beigeladene habe offenbar die Chance gesehen, aufgrund der Haltung der Enteignungsbehörde den Besitz auch ohne angemessene Entschädigungszahlung zu erlangen bzw. durch eine Besitzeinweisung dahingehend Druck auf die Antragsteller auszuüben, dass diese zur Vermeidung jahrelanger Auseinandersetzungen bereit sein könnten, ihre Flächen unter dem tatsächlichen Verkehrswert abzugeben. Denn nach einer nicht mehr anfechtbaren Besitzeinweisung und nach Baubeginn - und erst recht nach Abschluss der Baumaßnahme - habe der Enteignungsbegünstigte kein Interesse an einer gütlichen Einigung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung mehr. Im vorliegenden Fall stehe ein Missbrauch des Instruments der vorzeitigen Besitzeinweisung inmitten.

5. Zur Begründung des gleichzeitig gestellten Antrags,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

machen die Antragsteller geltend, der Besitzeinweisungsbeschluss sei „aus zahlreichen Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben“.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des Besitzeinweisungsbeschlusses,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Es sei bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Anforderungen „des § 67 Abs. 2 VwGO“ genüge, da in dieser Streitsache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein Vortrag erfolgt sei. Unabhängig hiervon könne der Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO deshalb keinen Erfolg haben, weil der Besitzeinweisungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits und des Verfahrens 22 A 14.40021 sowie auf die vom Antragsgegner und von der Beigeladenen vorgelegten Akten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; insbesondere wurde das sich aus § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG ergebende Begründungserfordernis gewahrt.

Zwar stellt diese Vorschrift selbst keine näheren Vorgaben für den notwendigen Inhalt der fristgebundenen Begründung auf. Ihrem Sinn und Zweck zufolge gehört dazu jedoch jedenfalls eine Darlegung der Gründe, aus denen nach Auffassung des Antragstellers unter Abweichung von dem in § 21 Abs. 7 Satz 1 AEG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Hauptsacherechtsbehelfen die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen ist (BVerwG, B. v. 16.7.2003 - 9 VR 13.03, 9 A 26.03 - NVwZ 2003, 1392 zu der hinsichtlich des Begründungserfordernisses von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO mit § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG gleichlautenden damaligen Bestimmung des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG [heute § 20 Abs. 3 Satz 1 AEG]; BayVGH, B. v. 25.3.2009 - 22 AS 08.40042 - BayVBl 2009, 472 zu der mit § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG ebenfalls übereinstimmenden Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG). Die Bevollmächtigten der Antragsteller haben zur Begründung des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs hinsichtlich des Sachverhalts auf die Darstellung in ihrer am gleichen Tag eingereichten Klageschrift Bezug genommen. Die diesbezüglichen Darlegungen in Abschnitt A des Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 erfüllen den von § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG u. a. verfolgten Zweck, das Gericht in die Lage zu versetzen, sich binnen kurzer Frist gezielt mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vertraut zu machen (vgl. zu dieser Zielsetzung des heutigen § 20 Abs. 3 Satz 1 AEG BVerwG, B. v. 18.11.1996 - 11 VR 2.96 - NVwZ 1997, 993/994). Die Ausführungen in Abschnitt B des das vorliegende Verfahren einleitenden Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 erschöpfen sich zwar in pauschalen, nicht näher erläuterten Rechtsbehauptungen, die zur Erfüllung des sich aus § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG ergebenden Begründungserfordernisses nicht ausreichen (vgl. auch dazu BayVGH, B. v. 25.3.2009 a. a. O. S. 472 f.). In ihrer Zuschrift vom 10. Juli 2014 haben die Bevollmächtigten der Antragsteller jedoch - wenngleich nach wie vor in gedrängtester Form - vorgetragen, warum es nicht zutreffe, dass die Beigeladene die strittige Grundstücksfläche bereits am 15. Juli 2014 in Besitz nehmen müsse, und warum angesichts des Verhaltens, das die Beigeladene im Rahmen der Gespräche über einen freihändigen Erwerb des verfahrensgegenständlichen Areals eingenommen habe, ein Besitzeinweisungsbeschluss von Rechts wegen nicht erlassen werden dürfe. Die Antragsteller haben damit - erkennbar auch unter sinngemäßer Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegte Klagebegründung - ihre rechtlichen Einwände hinreichend klar umrissen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 möglich (und veranlasst) ist, so sprechen doch triftige Gründe dafür, dass dieser Verwaltungsakt der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten dürfte. Unabhängig davon führt jedenfalls die in Verfahren nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, es bei der kraft Gesetzes (§ 21 Abs. 7 Satz 1 AEG) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme zu belassen.

2.1. Das dieser Behördenentscheidung vorausgegangene Verfahren war entgegen dem Vorbringen der Antragsteller im Klageverfahren nicht deshalb fehlerhaft, weil in der durch das Landratsamt durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht darüber gesprochen worden sei, ob im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG „der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten“ ist. Da die im Besitzeinweisungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AEG zwingend vorgeschriebene mündliche Verhandlung dem Zweck dient, der Behörde möglichst umfassende und verlässliche Informationen hinsichtlich aller relevanten Umstände zu verschaffen, und das Gebot einschließt, die Einwendungen der Betroffenen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 5 AEG) mit diesen substanziell zu erörtern, vergleichbar einem Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG (vgl. zu letzterem BayVGH, U. v. 4.8.2008 - 22 N 06.2647), ist in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich auf alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte einzugehen, die entweder von einem Beteiligten vorgebracht wurden oder deren Thematisierung sich von Amts wegen aufdrängt.

Einer Erörterung der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Landratsamt aufgestellten Behauptung der Antragsteller, es fänden Gespräche über eine Änderung der Planung statt, die zur Folge haben würden, dass ihnen gehörende Grundstücke für das Vorhaben nicht mehr benötigt würden, bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 die Anhängigkeit derartiger Verhandlungen in Abrede gestellt hatten, ohne dass die Antragstellerseite dies zum Anlass genommen hat, ihre Darstellung nunmehr erstmals zu substantiierten und sie ggf. glaubhaft zu machen. Auf diesen Gesichtspunkt brauchte das Landratsamt vor allem aber deshalb nicht einzugehen, weil nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Behauptung der Antragsteller sprach (und spricht). Teile des Grundstücks Fl.Nr. .../2 werden u. a. deshalb auf Dauer für die Errichtung der N.er Spange benötigt, weil - wie sich u. a. aus den vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgelegten Akten ergibt und dem Verwaltungsgerichtshof zudem aufgrund seiner Befassung mit dem Verfahren 22 A 12.40073 bekannt ist - auf der Höhe dieses Grundstücks das vom Bahnhof N. (F.) zum Flughafen ... führende Richtungsgleis der Strecke 5557 nach Süden verschoben werden muss, um zwischen den beiden Gleisen dieser Strecke Platz für das Brückenbauwerk zu schaffen, auf dem die künftige Strecke 5559 verlaufen wird. Nach alledem kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angenommen werden, die Beigeladene sei bereit, in einem Zeitpunkt, zu dem sie ausweislich der von ihren Bevollmächtigten vorgelegten Akte bereits das Vergabeverfahren eingeleitet hatte, auf dieses Kernstück ihres Vorhabens, mit dessen Wegfall die Realisierbarkeit der N.er Spange in ihrer planfestgestellten Gestalt entfiele, zu verzichten.

Wäre den Antragstellern gleichwohl daran gelegen gewesen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen wird, so wären sie vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, diesen Punkt von sich aus anzusprechen. Denn unbeschadet des Umstandes, dass das rechtliche Gehör von Amts wegen zu gewähren ist, haben auch die Betroffenen das ihnen Zumutbare zu tun, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. für das gerichtliche Verfahren z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 138 Rn. 19 m. w. N.). Eine dahingehende Obliegenheit besteht namentlich dann, wenn sie - wie das in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich aller Antragsteller der Fall war - anwaltlich vertreten sind.

2.2. Auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Prüfung des Sachverhalts war der sofortige Beginn der Bauarbeiten bei Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses auch objektiv im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG „geboten“.

Aus Anlass der vorliegenden Entscheidung kann auf sich beruhen, ob dieses Tatbestandsmerkmal bereits dann erfüllt ist, wenn nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit desjenigen Verwaltungsakts, auf dem das Recht des Vorhabensträgers zur Durchführung der Maßnahme beruht, mit notwendigen Vorarbeiten wie archäologischen Untersuchungen, der Herstellung von Zuwegungen oder Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden soll bzw. Ausschreibe- oder Vergabevorgänge anstehen (so z. B. BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4/6; B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 14; GB v. 19.9.2013 - 8 A 12.40065 - juris Rn. 14), oder ob es darüber hinaus eines gesteigerten öffentlichen Interesses an der alsbaldigen Verwirklichung des Vorhabens bedarf, das über dasjenige hinausgeht, das bereits dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung zugrunde liegt und das an der Realisierung des inmitten stehenden, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens als solchen besteht (vgl. in diesem Sinn z. B. KG, U. v. 17.4.1998 - U 702/98 (Baul) - NJW 1998, 3064; OVG NRW, B. v. 24.1.2008 - 20 B 1789/07 - juris Rn. 21; VGH BW, B. v. 23.8.2010 - 1 S 975/10 - NVwZ-RR 2011, 143/148; B. v. 19.9.2013 - 5 S 1546/13 - juris Rn. 19) und das das Aufschubinteresse des Betroffenen nachweisbar überwiegt (ThürOVG, B. v. 11.3.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ-RR 1999, 488/490; OLG Naumburg, U. v. 9.12.2010 - 2 U 60/10 (Baul) - juris Rn. 38; U. v. 7.6.2012 - 2 U 138/11 (Baul) - juris Rn. 57; Schütz in Hermes/Sellner, AEG, 2006, § 21 Rn. 22). Denn auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung davon abhängen sollte, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ein in zeitlicher Hinsicht gesteigertes Durchführungsinteresses besteht, wäre es hier zu bejahen; desgleichen fiele die anzustellende Abwägung der einander gegenüberstehenden Belange zu Ungunsten der Antragsteller aus.

Müsste die Beigeladene den Ausgang eines das Grundstück Fl.Nr. .../2 betreffenden Enteignungsverfahrens abwarten, so würde sich die Errichtung der N.er Spange ggf. um mehrere Jahre verschieben. Der Bau- und Sperrpausenplan müsste von Grund auf neu erstellt werden, was zu weiteren Zeitverzögerungen führen würde. Dies würde einen spürbaren Nachteil für das Gemeinwohl darstellen. Personen, die aus Richtung Regensburg oder Plattling mit der Bahn zum Flughafen gelangen wollen, müssen bisher den Zug in F. verlassen und entweder in einen von dort aus zum Flughafen verkehrenden Omnibus oder in einen Zug der S-Bahn-Linie 1 umsteigen, mit ihm bis N. (F.) fahren und dort in die zum Flughafen fahrende S-Bahn wechseln. Als dritte Alternative bleibt ihnen nur die Möglichkeit, die aus Regensburg oder Plattling kommenden Regionalzüge bis zum Münchner Hauptbahnhof zu benutzen und von dort aus eine der zum Flughafen verkehrenden S-Bahnen zu benutzen. Diese Verbindungen sind nicht nur zeitaufwändig, sondern zumal für ältere, körperbehinderte oder größeres Gepäck mit sich führende Personen auch beschwerlich. Die Schaffung eines durchgehenden Zugverkehrs zwischen den genannten Landesteilen und dem Flughafen München trägt deshalb dazu bei, für die Bewohner dieser Regionen die Anreise zum Flughafen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver als bisher werden zu lassen und das Straßenverkehrsaufkommen zu verringern. Die N.er Spange leistet damit einen Beitrag zu umweltgerechter Mobilität; zugleich dient sie der Verwirklichung der Staatszielbestimmung, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen herzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern). Unabhängig von alledem kann als gesichert gelten, dass jede Verzögerung bei der Realisierung eines solchen Projekts mit - ggf. erheblichen - Kostensteigerungen einhergeht. Auch das in § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (der Bau der N.er Spange wird ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Akten zur Gänze durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert) gebietet es vor diesem Hintergrund, auf eine alsbaldige Baudurchführung Bedacht zu nehmen (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit der Gefahr drohender Mehrkosten im Rahmen der Entscheidung über eine vorzeitige Besitzeinweisung KG, U.v. 17.4.1998 - U 702/98 (Baul) - NJW 1998, 3064/3065).

Der Auffassung, die sofortige Ausführung einer Maßnahme sei nur dann im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG geboten, wenn das Wohl der Allgemeinheit „ohne die vorzeitige Besitzeinweisung in erheblicher, nicht wieder gut zu machender Weise beeinträchtigt würde“ (OLG Naumburg, U. v. 9.12.2010 - 2 U 60/10 (Baul) - juris Rn. 38), ist jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn der Verwaltungsakt, aus dem der Vorhabensträger sein Baurecht herleitet, nicht nur sofort vollziehbar, sondern - wie hier - bestandskräftig ist. Denn in diesem Fall steht nach § 22 Abs. 2 AEG u. a. fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung dem Grunde nach (unter Ausklammerung der Frage der Entschädigungshöhe) vorliegen. Eines gesteigerten Schutzes vor einem Zugriff des Vorhabensträgers auf privates Eigentum im Weg der vorzeitigen Besitzeinweisung, wie er dann veranlasst sein mag, wenn die den Bauarbeiten zugrunde liegende Planfeststellung oder -genehmigung lediglich sofort vollziehbar ist, ohne dass diese Verwaltungsentscheidung gerichtlich bereits unanfechtbar überprüft wurde, bedarf es in einer solchen Fallgestaltung nicht mehr.

Was demgegenüber das Aufschubinteresse der Antragsteller angeht, das zum Durchführungsinteresse in Bezug zu setzen ist, fällt maßgeblich ins Gewicht, dass die Antragsteller weder während des behördlichen noch während des gerichtlichen, die vorläufige Besitzeinweisung betreffenden Verfahrens Gesichtspunkte vorgetragen haben, aus denen sich ergibt, warum ihnen - über den Wunsch hinaus, die Benutzbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. .../2 durch die Beigeladene von einer vorgängigen Klärung der Höhe der ihnen zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen - daran gelegen ist, einstweilen noch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die enteignungsbetroffene Teilfläche zu behalten. Über den Umfang der ihnen zu gewährenden Entschädigung ist von Rechts wegen im Enteignungsverfahren zu befinden, das mit einem Höchstmaß an rechtsstaatlichen Sicherungen versehen ist. Gegen die Entscheidung der Enteignungsbehörde steht den Antragstellern zudem der Rechtsweg offen (vgl. Art. 44 BayEG i. V. m. § 22 AEG).

2.3 Ebenfalls auf sich beruhen kann aus Anlass des vorliegenden Falles, ob es für den rechtmäßigen Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses nach § 21 AEG genügt, dass sich der Eigentümer oder Besitzer des benötigten Grundstücks geweigert hat, dem Vorhabensträger die tatsächliche Verfügungsgewalt hieran durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen (hierfür sprechen der Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG sowie insbesondere § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG), oder ob darüber hinaus zu fordern ist, dass sich der Vorhabensträger rechtzeitig und ernsthaft um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks bzw. des Besitzes hieran bemüht hat (in diese Richtung tendiert z. B. BayVGH, B. v. 5.4.2013 - 8 AS 13.40015 - juris Rn. 19). Denn auch falls dem letztgenannten Rechtsstandpunkt dem Grunde nach beizutreten sein sollte, wären die nach Auffassung des beschließenden Senats alsdann zu fordernden Voraussetzungen hier erfüllt. Wie in Teil I dieses Beschlusses dargestellt, hat die Beigeladene den Antragstellern bereits zu Beginn des laufenden Jahres angeboten, die benötigte Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. .../2 zu einem Kaufpreis von 80 €/m² zu erwerben. Dieses Angebot hat sie auch noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landratsamt aufrechterhalten (vgl. Seite 6 der hierüber gefertigten Niederschrift).

Dem Befund, dass die Beigeladene damit die ggf. gebotenen Bemühungen unternommen hat, um eine vorzeitige Besitzeinweisung entbehrlich zu machen, kann nicht entgegengehalten werden, der von ihr angebotene Quadratmeterpreis von 80 € sei nicht angemessen. Es muss auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) genügen, dass ein vertretbares, nicht offensichtlich unangemessenes Angebot erfolgt. Sollte die Rechtmäßigkeit eines Besitzeinweisungsbeschlusses davon abhängen, dass die Angemessenheit des Entgelts, zu dem der Vorhabensträger ein Grundstück freihändig zu erwerben bereit ist, zur Überzeugung der Enteignungsbehörde und der Gerichte positiv feststeht, würde das Besitzeinweisungsverfahren mit einer Aufklärungslast befrachtet, die in offensichtlichem Widerspruch zu dem Sinn und Zweck dieses Rechtsinstituts stünde, der darin besteht, die tatsächliche Verfügungsgewalt an einer bestimmten Grundstücksfläche rasch zur Verfügung zu stellen. Verlangt werden kann deshalb nur, dass das Erwerbsangebot, sollte es erforderlich sein, „nicht offensichtlich unangemessen“ ist (vgl. zu dem Postulat, dass die Anforderungen an eine ggf. zu unterbreitende Entschädigungsofferte nicht überspitzt werden dürfen, auch BayVGH, B. v. 18.5.2010 - 8 A 09.40021 - juris Rn. 2). Nicht gehalten ist der Vorhabensträger vor dem Hintergrund der Wertungen, die § 21 AEG unter dem Blickwinkel des zeitlichen Verfahrensablaufs zugrunde liegen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3 AEG), sich auf lang andauernde Verhandlungen mit dem Inhaber der betroffenen Flächen über das Ob einer freiwilligen Eigentums- bzw. Besitzüberlassung und das hierfür zu entrichtende Entgelt einzulassen.

Wie sich aus dem Teil I dieses Beschlusses ergibt, besaßen die Antragsteller ausreichend lange Zeit, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die benötigte Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 zu einem Preis von 80 €/m² an die Beigeladene veräußern wollen. Der Annahme, dieser Betrag sei offensichtlich unangemessen niedrig, steht u. a. entgegen, dass er in dem dieses Grundstück betreffenden Gutachten vom 20. Dezember 2013 nachvollziehbar erläutert wurde; die vom Landratsamt am 3. Juni 2014 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG getroffenen Feststellungen haben die Angaben des von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigenbüros über die tatsächliche Beschaffenheit und rechtliche Nutzbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 uneingeschränkt bestätigt.

Wenn der am 11. Juni 2014 erzielten Einigung über die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 2631/13 durch die Beigeladene eine Entschädigung von 270 €/m² zugrunde gelegt wurde, so stellt das kein Indiz dafür dar, dass die Bewertung des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 mit 80 €/m² offensichtlich unangemessen ist. Denn nach der Darstellung in dem das erstgenannte Grundstück betreffenden Gutachten vom 20. Dezember 2013 liegen diejenigen Flächen, die hiervon aus Anlass der Errichtung der N.er Kurve vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen, innerhalb des nach dem einschlägigen Bebauungsplan bebaubaren Grundstücksteils, so dass insoweit mit 275 €/m² zu bewertende Gewerbeflächen inmitten stünden. Soweit die Bevollmächtigten der Antragsteller in ihrem Schreiben an die G. GmbH vom 12. Februar 2014 darauf verwiesen haben, u. a. das Grundstück Fl.Nr. .../18 sei am 12. August 2009 zu einem Quadratmeterpreis von 220 € veräußert worden, so ergibt sich die fehlende Aussagekraft dieses Vorgangs für den Wert des Grundstücks Fl.Nr. .../2 bereits daraus, dass die erstgenannte Liegenschaft sowohl ausweislich der als Blatt 33 bei den Akten des Landratsamts befindlichen Katasterkarte als auch nach dem als Blatt 37 f. in den gleichen Verwaltungsvorgang eingehefteten Übersichtslageplan mit einem großen Gebäude bestanden ist. Das Grundstück Fl.Nr. .../8, dessen Verkauf nach der (überdies in keiner Weise belegten) Darstellung im Schriftsatz vom 12. Februar 2014 zu einem Preis von 350 €/m² in Aussicht genommen sein soll, entzieht sich einem Vergleich mit der streitgegenständlichen Fläche u. a. deswegen, weil es nach Osten hin unmittelbar an die Bundesstraße B 11 und nach Süden an eine Gemeindestraße angrenzt; seine verkehrsmäßige Erschließung stellt sich mithin deutlich günstiger dar als diejenige des Grundstücks Fl.Nr. .../2.

Wenn sich die Beigeladene vorübergehend bereit gefunden hat, die aus dem letztgenannten Grundstück benötigte Teilfläche zu einem Quadratmeterpreis von 240 € (bzw. das gesamte Grundstück gegen Zahlung von 150 €/m²) zu erwerben, so belegt das ebenfalls nicht die offensichtliche Unangemessenheit des im einschlägigen Gutachten vom 20. Dezember 2013 vorgenommenen Wertansatzes. Denn es steht Beteiligten frei, zwecks Herbeiführung einer gütlichen Einigung und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung einen höheren als den ggf. marktüblichen Preis anzubieten. Desgleichen bleibt es ihnen unbenommen, einen Erwerb zu diesem Entgelt abzulehnen, wenn die Gegenseite nicht bereit ist, hierauf innerhalb einer vom Anbietenden gesetzten, angemessenen Frist einzugehen.

Soweit sich die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 nach dem Vorgesagten noch nicht abschließend beurteilen lässt, ist der Fortbestand seiner sofortigen Vollziehbarkeit jedenfalls interessengerecht. Insoweit gelten die Erwägungen entsprechend, die das Gericht in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses im Rahmen der Interessenabwägung angestellt hat, die zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Gebotenheit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten“ ggf. veranlasst ist.

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Da die Antragsteller zu 1) bis 4) und zu 6) bis 9) sich jeweils als Rechtsgemeinschaft am Verfahren beteiligt haben, erscheint es angemessen, mittelbar jeweils diese Gemeinschaften mit einem Fünftel der Verfahrenskosten zu belasten. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 AS 14.40020 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 29 Planfeststellungsbehörde


(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach §

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 22 Enteignung


(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder geneh

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 21 Vorzeitige Besitzeinweisung


(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entsc

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 22 A 14.40021

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird für das K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2010 - 1 S 975/10

bei uns veröffentlicht am 23.08.2010

Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 - 5 K 755/10 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufsch
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2017 - 5 S 301/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die vorzeitige Einweisung der Be

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(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 356.022,- € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Oktober 2014 zurückgenommen. Das Verfahren war daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Pflicht der Kläger, die Verfahrenskosten zu tragen, folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Möglichkeit ihrer Heranziehung als Gesamtschuldner aus § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da letztere die Abweisung der Klage beantragt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Über die Streitwerthöhe war gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Ermessenswege auf der Grundlage der Bedeutung der Sache für die Kläger zu befinden. Der beschließende Einzelrichter folgt der Praxis des Bundesgerichtshofs (U. v. 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240/251 f.) und des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.11.2011 - 8 CS 11.2104 - juris Rn. 16; B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 20), wonach sich der Streitwert in Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisungen in der Regel auf 20% des Werts der inmitten stehenden Fläche beläuft.

Der objektive Wert der Fläche, die Gegenstand des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 ist, steht allerdings nicht fest. Da diesbezügliche Ermittlungen für Zwecke der Streitwertfestsetzung nicht veranlasst sind (BGH, U. v. 27.9.1973 a. a. O. S. 252), ist jedenfalls in Fällen, in denen im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung der Sache nach allein über die Angemessenheit eines Entschädigungsangebots gestritten wird, von dem Unterschied der Beträge auszugehen, die der Eigentümer einer- und der Vorhabensträger andererseits als den zutreffenden Grundstückswert ansehen. Denn ein solches Abstellen auf die Differenz zwischen den Wertvorstellungen des von der Besitzeinweisung Betroffenen und des hierdurch Begünstigten entspricht dem durch § 52 Abs. 1 GKG vorgegebenen, auf das (wirtschaftliche) Interesse des Rechtsschutzsuchenden abstellenden Maßstab.

Die Beigeladene geht davon aus, dass der Wert der von der Besitzeinweisung betroffenen Fläche mit 80,- €/m² anzusetzen sei. Demgegenüber veranschlagten die Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung den Verkehrswert dieses Grundstücks(teils) auf mindestens 270,- €/m² (vgl. den letzten Absatz der Klageschrift); das Entgelt von 240,- €/m², zu dem sie bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits zu einem Verkauf des verfahrensgegenständlichen Areals bereit gewesen wären, haben sie im letzten Absatz auf Seite 9 der Klageschrift ausdrücklich als (ihres Erachtens) unter dem Verkehrswert liegend bezeichnet.

Als Streitwert ist vor diesem Hintergrund ein Fünftel des Betrages von 1.780.110,- € anzusetzen, der sich aus einer Multiplikation der Differenz zwischen 270,- € und 80‚- € (= 190,- €) mit der Größe der betroffenen Fläche (sie liegt bei 9.369 m²) ergibt.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 356.022,- € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 1. Oktober 2014 zurückgenommen. Das Verfahren war daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Pflicht der Kläger, die Verfahrenskosten zu tragen, folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Möglichkeit ihrer Heranziehung als Gesamtschuldner aus § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da letztere die Abweisung der Klage beantragt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Über die Streitwerthöhe war gemäß § 52 Abs. 1 GKG im Ermessenswege auf der Grundlage der Bedeutung der Sache für die Kläger zu befinden. Der beschließende Einzelrichter folgt der Praxis des Bundesgerichtshofs (U. v. 27.9.1973 - III ZR 131/71 - BGHZ 61, 240/251 f.) und des 8. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 2.11.2011 - 8 CS 11.2104 - juris Rn. 16; B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 20), wonach sich der Streitwert in Verfahren über vorzeitige Besitzeinweisungen in der Regel auf 20% des Werts der inmitten stehenden Fläche beläuft.

Der objektive Wert der Fläche, die Gegenstand des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 ist, steht allerdings nicht fest. Da diesbezügliche Ermittlungen für Zwecke der Streitwertfestsetzung nicht veranlasst sind (BGH, U. v. 27.9.1973 a. a. O. S. 252), ist jedenfalls in Fällen, in denen im Verfahren über die vorzeitige Besitzeinweisung der Sache nach allein über die Angemessenheit eines Entschädigungsangebots gestritten wird, von dem Unterschied der Beträge auszugehen, die der Eigentümer einer- und der Vorhabensträger andererseits als den zutreffenden Grundstückswert ansehen. Denn ein solches Abstellen auf die Differenz zwischen den Wertvorstellungen des von der Besitzeinweisung Betroffenen und des hierdurch Begünstigten entspricht dem durch § 52 Abs. 1 GKG vorgegebenen, auf das (wirtschaftliche) Interesse des Rechtsschutzsuchenden abstellenden Maßstab.

Die Beigeladene geht davon aus, dass der Wert der von der Besitzeinweisung betroffenen Fläche mit 80,- €/m² anzusetzen sei. Demgegenüber veranschlagten die Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung den Verkehrswert dieses Grundstücks(teils) auf mindestens 270,- €/m² (vgl. den letzten Absatz der Klageschrift); das Entgelt von 240,- €/m², zu dem sie bei Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits zu einem Verkauf des verfahrensgegenständlichen Areals bereit gewesen wären, haben sie im letzten Absatz auf Seite 9 der Klageschrift ausdrücklich als (ihres Erachtens) unter dem Verkehrswert liegend bezeichnet.

Als Streitwert ist vor diesem Hintergrund ein Fünftel des Betrages von 1.780.110,- € anzusetzen, der sich aus einer Multiplikation der Differenz zwischen 270,- € und 80‚- € (= 190,- €) mit der Größe der betroffenen Fläche (sie liegt bei 9.369 m²) ergibt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 - 5 K 755/10 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Februar 2010 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 3.081,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ..., Gemarkung ... ... ... (...). Das landwirtschaftliche genutzte Grundstück hat eine Fläche von 14.279 qm. Der Antragsteller ist ferner Pächter der beiden ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst. Nrn. ... (2.830 qm) und ... (2.140 qm), Gemarkung ... ... ....
Die Beigeladene ist eine Gesellschaft, in der sich sieben Unternehmen der Chemieindustrie zum Zweck der Errichtung und des Betriebs der Ethylenpipeline Süd - im Folgenden: EPS - zusammengeschlossen haben. Mit der EPS soll die erforderliche Infrastruktur für den sicheren und wirtschaftlichen Transport von Ethylen zwischen wichtigen süddeutschen Chemiestandorten und die Anbindung an den bestehenden nordwesteuropäischen Rohrleitungsverbund geschaffen werden. Dazu wird eine Rohrfernleitung mit einer Länge von ca. 360 km und einer Jahreskapazität von bis zu 400.000 t einschließlich aller dafür notwendigen technischen Einrichtungen verlegt. Die EPS verläuft von Münchsmünster in Bayern durch Baden-Württemberg nach Ludwigshafen in Rheinland-Pfalz. Die Trassenlänge in Bayern beträgt ca. 100 km, in Baden-Württemberg ca. 190 km und in Rheinland-Pfalz ca. 70 km. Ethylen ist ein chemisches Zwischenprodukt. Es wird für eine Vielzahl von Kunststoffen benötigt, die ihren Einsatz im täglichen Leben, in der Landwirtschaft, in der Automobilindustrie und in vielen weiteren Bereichen finden. Die EPS wird an bereits bestehende Rohrleitungssysteme angeschlossen, und zwar in Bayern an die Pipeline zwischen Münchsmünster und Gendorf/Burghausen (sog. bayerisches Chemiedreieck) und in Ludwigshafen zunächst an die Pipeline bis Frankfurt. Von dort besteht eine Anschlussmöglichkeit an die Pipeline bis Wesseling bei Köln. Die EPS ist zugleich Verbindungsbaustein und Teil eines künftigen gesamteuropäischen geschlossenen Ethylenpipelinenetzes. Die Bedeutung der EPS für die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie wurde von der Europäischen Kommission ausdrücklich anerkannt, die eine vom Freistaat Bayern gewährte Beihilfe in Höhe von 44.850.000,-- EUR mit dem gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt hat (Entscheidung vom 12.10.2006, ABl. EU 2007 Nr. L 143/16).
Im Regierungsbezirk Stuttgart wurden Errichtung und Betrieb der EPS mit einem auf der Grundlage von § 20 UVPG erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008, geändert mit Beschluss vom 27.10.2009, zugelassen. Die Rohrleitung mit einem Durchmesser von 0,25 m ist nach dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses im Boden in einer Tiefe von mindestens 1,00 m (Mindestüberdeckung), bei landwirtschaftlichen Flächen mit einer Mindestüberdeckung von 1,20 m zu verlegen. Von der planfestgestellten Trasse sind auch die drei vom Antragsteller bewirtschafteten Grundstücke betroffen. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart sind mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängig; der Antragsteller hat jedoch keine Klage erhoben.
In Baden-Württemberg muss die Beigeladene zur Errichtung und zum Betrieb der EPS mehr als 6.000 Gestattungsverträge und Bauerlaubnisse einholen. Mit dem Wegerechtserwerb wurde im Jahr 2007 auf der Basis von Rahmenvereinbarungen mit dem Landesbauernverband Baden-Württemberg und den Kreisbauernverbänden begonnen. Auf der Basis der Rahmenvereinbarung mit den Bauernverbänden ist es der Beigeladenen bis Mitte 2009 gelungen, mehr als 5.000 Gestattungsverträge und Bauerlaubnisse und damit mehr als 90 % des erforderlichen Grunderwerbs auf freiwilliger Basis abzuschließen. Ein vollständiger Erwerb der erforderlichen Wegerechte auf freiwilliger Basis war nicht möglich. Aus diesem Grund mussten die Bauarbeiten in Baden-Württemberg im Juni 2009 vorübergehend eingestellt werden, da infolge damals fehlender Wegerechte keine längeren zusammenhängenden Bauabschnitte mehr vorlagen.
Am 25.11.2009 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg das Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylenrohrleitungsanlage in Baden-Württemberg (Baden-Württembergisches Ethylen-Rohrleitungsgesetz, im Folgenden: BWEthylRohrlG) v. 01.12.2009 (GBl. S. 677). Das Gesetz trat am 08.12.2009 in Kraft. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG dienen die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zwischen der Landesgrenze zum Freistaat Bayern bei Riesbürg und der Landesgrenze zum Land Rheinland-Pfalz bei Eggenstein-Leopoldshafen dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Zur Errichtung und zum Betrieb dieser Rohrleitungsanlage kann enteignet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BWEthylRohrlG). Bestandteil der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 6 m breite Schutzstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BWEthylRohrlG). Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 BWEthylRohrlG für die Dauer der Errichtung gleichgestellt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BWEthylRohrlG).
Ab Mitte Dezember 2009 begann die Beigeladene in den Fällen, in denen eine freiwillige Einigung nicht möglich war, Enteignungs- und Besitzeinweisungsanträge bei den Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart zu stellen. Insgesamt wurden 114 Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren eingeleitet. Nach der Einleitung der Verfahren konnte bisher in 35 Fällen eine gütliche Einigung erzielt werden. 18 Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse sind bestandskräftig geworden. Insgesamt konnten in Baden-Württemberg bislang insgesamt 120 km Leitung zusammenhängend gebaut werden.
Mit Schreiben vom 15.12.2009 stellte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Stuttgart bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... des Antragstellers einen Antrag auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignung soll sich als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines 6 m breiten Schutzstreifens (jeweils in einer Breite von 3 m beidseits der Leitungsachse der Rohrleitung) auf eine Schutzstreifenfläche von 942 qm erstrecken. Ferner beantragte die Beigeladene die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Schutzstreifenfläche sowie zusätzlich in den vorzeitigen Besitz eines Arbeitsstreifens mit einer Breite von 16 m (sog. Arbeitsstreifenfläche von 2.367 qm), wobei die Schutzstreifenfläche innerhalb der Arbeitsstreifenfläche liegen soll. Gleichfalls mit Schreiben vom 15.12.2009 beantragte die Beigeladene bezüglich der beiden Pachtgrundstücke des Antragstellers (Flst. Nrn. ... und ...) für die Durchführung der Baumaßnahmen die (Teil-)Enteignung durch Besitzentzug von Arbeitsstreifenflächen (Flst. Nr. ...: 577 qm; Flst. Nr. ...: 489 qm) für einen 16 m breiten Arbeitsstreifen sowie die vorzeitige Einweisung in den Besitz der Arbeitsstreifenflächen. Von den Arbeitsstreifenflächen sollen wiederum ein 6 m breiter Schutzstreifen umfasst sein (Flst. Nr. ...: 217 qm Schutzstreifenfläche; Flst. Nr. ... 183 qm Schutzstreifenfläche). Zur Begründung der erstrebten vorzeitigen Besitzeinweisungen führte die Beigeladene aus, der sofortige Beginn vorbereitender Maßnahmen und der Bauarbeiten sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Jede Verzögerung führe zu einer Verzögerung der Fertigstellung der Rohrleitungsanlage insgesamt mit schwerwiegenden Nachteilen, die aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden müssten. Die Pipeline werde den Ausbau von Chemie- und Petrochemiestandorten in Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz stärken. Der Pipelinebau in Baden-Württemberg bewirke Investitionen in Höhe von 70 Mio. EUR. Die sofortige Ausführung des Lückenschlusses der Pipeline in Baden-Württemberg sei dringend geboten. Jede weitere Verzögerung der Durchführung der Bauarbeiten führe zu erhöhten Projektkosten mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für die privaten Trägergesellschaften der Beigeladenen. Aufgrund der bereits eingetretenen Verzögerung von neun Monaten (Verzögerung der geplanten Inbetriebnahme von März 2010 auf Dezember 2010) hätten sich die Projektkosten bereits um rd. 18 Mio. EUR erhöht. Jede weitere Verzögerung der Bauarbeiten in Baden-Württemberg habe eine Erhöhung der Projektkosten in Höhe von mindestens zwei Mio. EUR pro Monat zur Folge. Das EPS-Projekt wandle sich damit schon jetzt von einem „low profit“-Projekt mit geringer Rendite zu einem „no profit“-Projekt für die Gesellschafter. Die Erhöhung der Baukosten sei auch im öffentlichen Interesse zu vermeiden, weil für den Bau der Pipeline öffentliche Fördergelder verwendet würden. Es sei beabsichtigt, die Bauarbeiten in Baden-Württemberg in fünf Baulosen durchzuführen. Der Baubeginn in den verschiedenen Losen sei zwischen dem 15.03.2010 und dem 28.05.2010 vorgesehen. Dabei seien Bauzeitenbeschränkungen sowie Beschränkungen bei der Durchführung von Holz- und Rodungsarbeiten zu berücksichtigen. Die Bauarbeiten in Baden-Württemberg sollten Ende August 2010 abgeschlossen sein. Danach schließe sich die Phase der Inbetriebnahme von etwa drei Monaten an. Zur Vermeidung weiterer Projektkosten sei es zwingend erforderlich, dass die Beigeladene alle Grundstücke zur Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen und zur Ausführung der Baumaßnahmen schnellstmöglich betreten könne. Die Dringlichkeit der Ausführung des Vorhabens sei damit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gegeben. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, das über das öffentliche Interesse an der Realisierung des Projekts hinausgehe.
Mit Schreiben vom 07.01.2010 gab das Regierungspräsidium Stuttgart dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu den Anträgen der Beigeladenen auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen. Am 18.01.2010 schloss der Antragsteller mit der Beigeladenen einen Gestattungsvertrag bezüglich des Grundstücks Flst. Nr. ... und erteilte bezüglich dieses Grundstücks sowie der beiden Pachtgrundstücke Flst. Nrn. ... und ... die Erlaubnis zum Bau der Ethylenpipeline. Mit Schreiben vom 29.01.2010 widerrief der Antragsteller den Gestattungsvertrag sowie die Bauerlaubnis. Mit Schriftsatz vom 02.02.2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die Anträge der Beigeladenen auf Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisungen zurückzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Planfest-stellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 für die Errichtung und den Betrieb der EPS sei rechtswidrig; die hiergegen erhobenen Klagen entfalteten auch bezüglich des Antragstellers aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für eine sofortige Besitzeinweisung lägen nicht vor; die sofortige Ausführung des Vorhabens sei nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten. Am 10.02.2010 führte das Regierungspräsidium Stuttgart in den Verfahren zur Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 wurde zugunsten der Beigeladenen das Grundstück Flst. Nr. ... des Antragstellers mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet und die Beigeladene vorzeitig in den Besitz einer Teilfläche von 2.357 qm (Arbeitsstreifenfläche) dieses Grundstücks eingewiesen. Mit Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 wurde die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen der beiden Pachtgrundstücke des Antragstellers eingewiesen (Flst. Nr. ...: Arbeitsstreifenfläche 577 qm, Schutzstreifenfläche 217 qm; Flst. Nr. ...: Arbeitsstreifenfläche 489 qm, Schutzstreifenfläche 183 qm). Die Wirksamkeit der Besitzeinweisungen wurde auf den Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der beiden Beschlüsse festgesetzt. Zur Begründung der vorzeitigen Besitzeinweisung führte das Regierungspräsidium aus, eine weitere Verzögerung der Realisierung des Projekts sei nach den überzeugenden Darstellungen der Beigeladenen mit einem derart hohen finanziellen Mehraufwand verbunden, dass damit die Wirtschaftlichkeit des Gesamtvorhabens konkret gefährdet wäre. Dies zeigten nicht zuletzt die Überlegungen führender Chemieunternehmen, bei Ausbleiben der Fertigstellung des Vorhabens die geplanten Investitionen im Ausland zu tätigen. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Beigeladenen hätten sich die Projektkosten durch die bisherigen Verzögerungen schon um rd. sechs Mio. EUR erhöht, und jede weitere mehrmonatige Verzögerung der Inbetriebnahme würde zu weiteren Mehrkosten in Millionenhöhe führen. Die umgehende Fertigstellung der Leitung diene nicht zuletzt der zielgerichteten und sparsamen Verwendung von steuerfinanzierten Fördermitteln. Die Pipeline sei lückenlos planfestgestellt und weitgehend in Bau bzw. schon gebaut. Fertigstellung und Inbetriebnahme seien jedoch nur möglich, wenn die Baulücken geschlossen würden. Angesichts der bereits getätigten Investitionen und der positiven Auswirkungen auf Arbeitsplätze in Deutschland werde es immer dringender, dass die Pipeline tatsächlich genutzt werden könne. Die Beigeladene habe in ihrer Antragsbegründung ausführlich und schlüssig dargelegt, dass eine weitere Verzögerung beim Bau der EPS eine konkrete Gefahr für Arbeitsplätze insbesondere in der bayerischen und rheinland-pfälzischen Chemieindustrie zur Folge hätte. Hinzu komme, dass der Transport des Ethylens in der Pipeline die sicherste und umweltfreundlichste Möglichkeit darstelle und jeder Tag eines weiteren Verzugs die Ziele des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG beeinträchtige. Es sei zwar grundsätzlich zutreffend, dass ein Handeln des Bauherrn auf eigenes Risiko erfolge und eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit damit nicht begründet werden könne. Hier sei jedoch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Bereits von mehreren Ländern sei in Form von entsprechenden Gesetzen festgestellt worden, dass das Vorhaben der Beigeladenen dem Wohl der Allgemeinheit entspreche. Allein in Baden-Württemberg handele es sich um mehr als 6.000 Grundstücksbetroffene. Es sei der Beigeladenen nicht zumutbar mit dem Baubeginn zu warten, bis alle Betroffenen den Rechtsweg ausgeschöpft hätten.
10 
Am 02.03.2010 hat der Antragsteller gegen die beiden Beschlüsse vom 10.02.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
11 
Mit Beschluss vom 14.04.2010 - 5 K 755/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den beiden Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorzeitige Besitzeinweisung scheitere daran, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten sei. Bei der EPS handele es sich um ein Vorhaben, das weder - wie der Bau von Verkehrsanlagen, Energie- oder Wasserversorgungseinrichtungen durch einen Hoheitsträger - einen unmittelbaren Gemeinwohlbezug aufweise noch einen mittelbaren Gemeinwohlbezug zum Bereich der Daseinsvorsorge habe. Das Vorhaben der Beigeladenen diene vielmehr zuvörderst und unmittelbar den privaten wirtschaftlichen Geschäftszwecken der auch privatrechtlich organisierten Unternehmen. Gemeinwohlbelange seien lediglich als mittelbare Folge dieser privaten wirtschaftlichen Investitionen der Beigeladenen berührt. Die mittelbar von der Investition erhofften positiven Wirkungen für die Allgemeinheit, die das Gesetz nenne, könnten jedenfalls nicht kurzfristig eintreten. Es gehe um den Ausbau und die Stärkung des Chemie- und Pretrochemiestandorts Baden-Württemberg und die damit verbundene positive Entwicklung für Steuern zahlende Unternehmen und die Schaffung, Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Diese Ziele seien zu allgemein, als dass sie bereits für sich die Dringlichkeit der hier in Frage stehenden konkreten Baumaßnahme begründen könnten. In den Beschlüssen vom 10.02.2010 werde die Dringlichkeit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beigeladenen in erster Linie mit Mehrkosten begründet, die der Beigeladenen im Falle einer weiteren Verzögerung des Baus der Ethylenpipeline entstünden. Die Steigerung der Baukosten eines privaten Investors im Rahmen der Verwirklichung eines unmittelbar privatnützigen Vorhabens, welches nur mittelbar gemeinnützigen Zwecken diene, rechtfertige indes keine Dringlichkeit i.S. des § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG. Soweit die Dringlichkeit unter Hinweis auf die Ziele des § 1 Abs. 2 Nr. 6 BWEthylRohrlG - Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit - begründet werde, legten die Beschlüsse nicht nachvollziehbar dar, anhand welcher konkreten Kriterien die zwei Verbesserungen zu messen seien. Mangels einer diesbezüglichen Substantiierung fehle es an schlüssigen qualitativen und quantitativen Angaben, anhand derer zu bewerten und gewichten wäre, ob umwelt- und/oder gefahrenbezogene Vorteile sogleich eine spürbare, die Dringlichkeit gebietende Verbesserung zur Folge hätten. Schließlich zeige der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens die fehlende Dringlichkeit für das Gemeinwohl. Obwohl der Planfeststellungsbeschluss vom 11.07.2008 keine enteignende Vorwirkung habe, habe der Gesetzgeber sich noch fast eineinhalb Jahre Zeit gelassen, ein entsprechendes Gesetz zur Enteignung zu verabschieden. Schließlich erscheine auch fraglich, ob dieses Gesetz den bei Enteignungen zugunsten von Privaten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die vertiefte Prüfung, ob an die im Gesetz bezüglich der Art und Anzahl von Betrieben und Arbeitsplätzen nicht näher dargelegten Entwicklungschancen als besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches Enteignungen rechtfertigen könne, zu qualifizieren seien, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zweifelhaft sei ferner die verfassungsrechtlich erforderliche gesetzliche Vorkehrung zur dauerhaften Sicherung des angestrebten Enteignungszwecks. Gesichert seien nur die Errichtung und der Betrieb der Ethylenrohrleitungsanlage als solche, nicht aber die weiteren durch den Betrieb angestrebten Enteignungszwecke wie die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
12 
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
13 
Der Antragsgegner führt zur Beschwerdebegründung aus: Der Enteignungszweck sei im Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz hinreichend genau bestimmt. Insoweit stehe dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die von den Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG genannten vielfältigen Gesichtspunkte beträfen erhebliche arbeitsmarkt-, wirtschaftsstruktur- und umweltpolitische Interessen, deren Realisierung dem Wohl der Allgemeinheit diene. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe auch die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die ebenfalls betroffenen Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz nicht außer Acht lassen dürfen. Das Allgemeinwohl ende nicht an den Landesgrenzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der angestrebte Enteignungszweck auch hinreichend gesichert. Eine konkrete Sicherung von Arbeitsplätzen zu verlangen, würde die Anforderungen an den Gesetzgeber überspannen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestünden besondere Anforderungen an die gesetzliche Kon-kretisierung des Enteignungszwecks, nicht aber an seine Sicherung. Das Bundesverfassungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die mittelbaren Auswirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit nach den besonders konkret gefassten Feststellungen des Gesetzgebers in einem kausalen Zusammenhang zu der Verwirklichung des Vorhabens stünden. Die konkreten gesetzlichen Vorkehrungen und Vorgaben für den mit der Beigeladenen abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG) reichten mithin als gesetzliche Sicherungsmaßnahme aus. Die erforderliche Abwägung mit den widerstreitenden Interessen sei sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Enteignungsbehörde vorgenommen worden. Der baden-württembergische Gesetzgeber habe sich sehr intensiv mit den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und Gemeinden auseinandergesetzt. Auch die Enteignungsbehörde sei dem Abwägungsgebot nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Bau der Pipeline auch dringlich. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass ein sofortiges Tätig-werden zur Abwendung eines erheblichen Schadens für die Allgemeinheit unumgänglich sein müsse. Vorausgesetzt werde lediglich ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Bedeutsam könnten neben den zeitlichen Erwägungen u.a. auch technisch konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden könne oder die Gefahr erheblicher Mehrkosten bestehe.
14 
Die Beigeladene führt zur Beschwerdebegründung aus, ein dringendes öffentliches Interesse liege vor, wenn durch die vorzeitige Besitzeinweisung von der Allgemeinheit wesentliche Nachteile abgewendet oder ihr wesentliche Vorteile erhalten blieben, die bei der Ausführung des Vorhabens erst nach rechtskräftigem Abschluss des letzten gerichtlichen Verfahrens gegen den Enteignungsbeschluss verloren gingen. Die vorzeitige Besitzeinweisung diene zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundstücksflächen umzusetzen. Vorausgesetzt werde ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden könne und müsse. Dagegen verlange das Merkmal der Dringlichkeit nicht, dass das Bauvorhaben sinnvoll schlechterdings ausschließlich sofort verwirklicht werden könne und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliege. Die zeitnahe Fertigstellung der EPS sei für die Sicherung und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Chemieindustrie in Süddeutschland von entscheidender Bedeutung. Im bayerischen Chemiedreieck bestehe eine Abhängigkeit zwischen Ethylenerzeugern und Ethylenverbrauchern, die beim Wegfall eines Ethylenerzeugers oder -verbrauchers im schlimmsten Fall zu einem Dominoeffekt mit einem sukzessiven Ausscheiden der anderen Hersteller bzw. Verbraucher führen könne. Letztlich drohe der Zusammenbruch des gesamten Ethylenverbundes mit seinen Arbeitsplätzen (vgl. LT-Drs. 14/5171, S. 14). Der baden-württembergische Gesetzgeber habe diese Gefahr erkannt und deshalb zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und damit zum Schutz des Wirtschaftsstandortes und der dort vorhandenen Arbeitsplätze eine Enteignungsmöglichkeit geschaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BWEthylRohrlG). Zur Beseitigung der mit dem Dominoeffekt verbunden latenten Gefahren für die Arbeitsplätze und den Wirtschaftsstandort Bayern sei die zeitnahe Errichtung der EPS dringend erforderlich. Der Gesetzgeber habe auch zu Recht entschieden, dass der Bau der EPS für den Anschluss der Chemie- und Petrochemiestandorte in Bayern an den nordwesteuropäischen Ethylenverbund (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG) und für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 BWEthylRohrlG) und damit für die Sicherung der Arbeitsplätze in Deutschland von zentraler Bedeutung sei. Die EPS spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylenpipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen Industrieinseln verbinden solle. Auch zur Umsetzung der vom Gesetzgeber für die Ansiedlungsmöglichkeiten von Unternehmen herausgestellten Chancen sei die baldige Herstellung der EPS dringlich. Eine langjährige Verzögerung der Inbetriebnahme der EPS hätte zwangsläufig zur Folge, dass keine Investitionsentscheidungen getroffen würden. Dies hätte negative Auswirkungen für die vom Gesetzgeber prognostizierte Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandorts Baden-Württemberg. Zur Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit sei die baldige Herstellung der EPS ebenfalls dringend geboten. Der Gesetzgeber habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Pipelinetransport im Hinblick auf die CO2-Emissionen und die Sicherheit jedem anderen Transportmittel bei weitem überlegen sei. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit einer Baumaßnahme müssten des weiteren die bautechnischen Belange gewürdigt werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen baulichen Verwirklichung einer Rohrleitungsanlage könne auch dadurch bestimmt werden, dass die Errichtung im Zeitpunkt der Besitzeinweisung bereits so weit fortgeschritten sei, dass eine Unterbrechung des Fortgangs Erschwernisse hervorrufe. Schließlich könne auch die Vermeidung von Mehrkosten für den Vorhabenträger ein Argument für die Besitzeinweisung sein, wenn ständig steigende Kosten die Wirtschaftlichkeit des Projekts generell gefährdeten. In diesem Fall werde die Verwirklichung des Projekts und damit seiner positiven Auswirkungen für das Allgemeinwohl mit immer länger dauernden Verzögerungen immer unwahrscheinlicher. Nach einer Abwägung aller Interessen hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die zeitnahe Errichtung der EPS im Allgemeinwohlinteresse dringlich sein. Das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf seinem Grundstück sei geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an der baldigen Fertigstellung der EPS. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei nur vorläufig. Werde der Enteignungsantrag abgewiesen oder der Enteignungsbeschluss aufgehoben, so sei der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene habe für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten. Die EPS könne nach einem für den Antragsteller erfolgreichen Hauptsacheverfahren auch in technischer Hinsicht wieder entfernt werden. Der Besitzeinweisungsbeschluss stelle im Übrigen sicher, dass für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstünden. Ihm würden alle durch die Baumaßnahmen entstehenden Flur- und Aufwuchsschäden entschädigt. Die landwirtschaftliche Nutzung könne nach Durchführung der Baumaßnahmen wieder uneingeschränkt fortgeführt werden. Die Belastung des Eigentums mit einem Durchleitungsrecht sei zwar eine Enteignung, bei der Interessenabwägung dürften aber die Auswirkungen der Enteignung auf das Eigentumsgrundrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Hier sei die Eigentumsgarantie lediglich am Rande betroffen. Dem Antragsteller werde gerade nicht durch Vollentzug des Eigentums Haus und Hof genommen, die Nutzung, die den Kernbereich des Eigentums für ihn ausmache, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung, bleibe auch nach der Enteignung uneingeschränkt möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfülle das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Enteignungen zugunsten Privater. Nach der Rechtsprechung sei eine Enteignung zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Schaffung von Arbeitsplätzen zulässig. Ein Eingreifen des Gesetzgebers sei nicht erst dann zulässig, wenn sich ganze Branchen bereits im Niedergang befinden. Die dauerhafte Erreichung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Enteignungszwecke durch das Baden-Württem-bergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz sei gewährleistet. Der Gesetzgeber mache in § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG konkrete Vorgaben für die dauerhafte Gemeinwohlsicherung. Diese Maßgaben genügten den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an eine dauerhafte Sicherung des Ent-eignungszwecks bei Enteignungen zugunsten Privater. Der Gesetzgeber verlange eine Betriebspflicht für die Leitung. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers würden über den Leitungsbetrieb auch die mittelbar mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlzwecke ausreichend gesichert.
15 
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
16 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.04.2010 - 5 K 755/10 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vorzeitigen Besitzeinweisungen in den Beschlüssen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.02.2010 abzulehnen.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
die Beschwerden zurückzuweisen.
19 
Er trägt vor, die Beschwerden seien unbegründet. Das überwiegende Aufschubinteresse des Antragstellers ergebe sich daraus, dass es an dringenden Gründen des Allgemeinwohls für die vorzeitige Besitzeinweisung fehle und dass das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz als Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig und nichtig sei. Der Gesetzgeber habe die Anforderungen an eine privatnützige Enteignung nicht eingehalten. Die Enteignung für die EPS sei entgegen der gesetzgeberischen Fiktion, die die Grenzen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative überschreite und willkürlich ein angebliches Gemeinwohl erfinde, nicht im dringenden öffentlichen Interesse geboten. Es fehle zudem an der ausreichenden Sicherung des Enteignungszwecks. § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG richte sich als einzige Sicherungsmaßnahme darauf, dass sich der Beigeladene in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg verpflichte, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen den diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten. Allein daraus solle dann sozusagen automatisch das Erreichen und die dauerhafte Sicherung des im Allgemeininteresse liegenden Zwecks der Maßnahme folgen. Nirgends würden die vom Antragsgegner beschworenen arbeitsmarkt-, wirtschafts-, struktur- und umweltpolitischen Interessen gesichert. Weiter ergebe sich ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers daraus, dass die angefochtenen Bescheide inhaltlich nicht hinreichend bestimmt seien. Die Bescheide setzten unter Ziff. III. 4. bzw. II. fest, dass Folgeschäden, die nach Ablauf von drei Jahren einträten, nach Maßgabe „der Vereinbarungen mit den Kreisbauernverbänden und dem Landesbauernverband e.V.“ ausgeglichen werden müssten. Diese Vereinbarungen hätten den Bescheiden nicht beigelegen. Der objektivierte Adressat könne den Regelungsgehalt aus den Bescheiden daher nicht abschließend erkennen. Die entsprechenden Unterlagen seien erst im Gerichtsverfahren nachgereicht worden. Die Vorlage im Prozess durch die Beigeladene ändere nichts an der fehlenden Bestimmtheit der Bescheide auf Enteignung und sofortige Besitzeinweisung. Maßgebliche Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der 10.02.2010. Das überwiegende Aufschubinteresse des Antragstellers bestehe auch deshalb, weil der vorgesehene Umfang der einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht vom Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetz gedeckt sei. Ausweislich des angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 10.02.2010 laute der Wortlaut der einzutragenden persönlichen Dienstbarkeit:
20 
„Die Antragstellerin erhält die Befugnis, in dem mit einem Abstand von 3 m beidseits zur Leitungsachse verlaufenden Schutzstreifen von 942,00 qm bei Grundstück Flst. Nr. ... eine ausschließlich für den Transport von Ethylen bestimmte Leitung mit der Dimension DN 250 (250 mm Durchmesser) nebst Steuerkabel, Kathodenschutzkabel und sonstigen Zubehörteilen (Schilderpfähle, Messpfähle, Lüftungsrohre, Messkontakte) zu verlegen, dort zu belassen und zu betreiben, im Bedarfsfalle auszubessern, unwesentlich zu ändern (vorbehaltlich einer eventuell erforderlichen Genehmigung der Planfeststellungsbehörde) und auszuwechseln sowie das Grundstück für diese Zwecke zu betreten und zu nutzen. Die Antragstellerin darf sich hierzu auch Dritter bedienen, auf die sich das Betretungs- und Benutzungsrecht erstreckt. Die Beteiligten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können und dürfen derartige Maßnahmen durch Dritte auch nicht gestatten. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und ist von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern freizuhalten; er kann jedoch weiter landwirtschaftlich genutzt werden.“
21 
Diese Dienstbarkeit enthalte eine Belastung des Eigentümers mit der aktiven Pflicht zur Freihaltung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern. Es gebe jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung des belasteten Eigentümers zu einem aktiven Tun. Mit der zugelassenen Überlassung der Ausübung durch Dritte werde zudem die vermeintliche Bindung der Enteignung an den Gemeinwohlzweck gefährdet, wofür es ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei auch inhaltlich zu unbestimmt, soweit sie sich darauf beziehe, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder des Zubehörs gefährden könnten. Schließlich bestehe ein überwiegendes Aufschub-interesse des Antragstellers, weil der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei. Art. 14 GG ermögliche den Zugriff auf das besonders geschützte Individualeigentum nur in Vollzug eines rechtsfehlerfreien Planfeststellungsbeschlusses.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
23 
Die fristgerecht erhobenen (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) sowie den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zulässig und begründet.
24 
Der Antrag des Antragstellers ist zwar statthaft (vgl. §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO; § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 2 BWEthylRohrlG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 10.02.2010 sind mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und die im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der sofortigen Besitzeinweisungen das private Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren von den Folgen des Vollzugs der Besitzeinweisungsbeschlüsse verschont zu bleiben.
25 
1. Die Bescheide sind formell rechtmäßig.
26 
a) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nach § 6 Abs. 1 BWEthylRohrlG i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 LEntG die sachlich und örtlich zuständige Enteignungsbehörde.
27 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Bescheide hinreichend bestimmt (§ 37 LVwVfG). Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 37 Rn. 5). Zulässig sind auch Bezugnahmen auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen, Pläne etc. (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 7). Hier waren die im Zusammenhang mit den Regelungen zur Entschädigung in Bezug genommenen Vereinbarungen mit dem Landesbauernverband Baden-Württemberg und mit den Kreisbauernverbänden dem Antragsteller nicht erst während des Gerichtsverfahrens, sondern bereits mit dem Angebotsschreiben der Beigeladenen vom 26.11.2009 bekanntgegeben worden. Diesem Schreiben waren die beiden Rahmenvereinbarungen als Anlagen beigefügt. Damit war für den Antragsteller erkennbar, nach welchen Maßstäben etwaige Folgeschäden ersetzt werden sollen.
28 
2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
29 
Gegenstand der summarischen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die mit der Klage angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse im vollen Umfang, auch wenn die Beschlüsse lediglich bezüglich der vorzeitigen Besitzeinweisung sofort vollziehbar sind. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren, weil die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Enteignung zulassen, zugleich dringlich sein müssen, um die sofortige Ausführung des Vorhabens zu rechtfertigen (§ 37 Abs. 1 LEntG). Ergeht - wie hier - der Besitzeinweisungsbeschluss zeitgleich mit dem Enteignungsbeschluss, so hängt die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, deshalb auch davon ab, ob an der Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses ernstliche Zweifel bestehen (VGH BW, Beschl. v. 05.03.2001 - 10 S 2700/00 - NVwZ-RR 2001, 562).
30 
Rechtsgrundlage für die Enteignungsmaßnahmen - hier die Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen - ist § 3 BWEthylRohrlG i.V.m. § 28 LEntG. Nach § 28 Abs. 1 LEntG entscheidet die Enteignungsbehörde, soweit eine Einigung nicht zustande kommt, durch Beschluss über den Enteignungsantrag. Die materiellen Anforderungen an die Enteignung ergeben sich aus § 3 BWEthylRohrlG. Danach ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Die - hier vorgesehene - zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten beinhaltet eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - BVerfGE 45, 297 <338 f.>; Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1 <27>; Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - BVerfGE 56, 249 <260>; Beschl. v. 12.03.1986 - 1 BvL 81/79 - BVerfGE 72, 66 <76>).
31 
Enteignungsbetroffene Bürger können eine umfassende Prüfung enteignender Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <111>). Insbesondere kann eine Enteignung nur auf einwandfreier gesetzlicher Grundlage erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <322 f.> und Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - a.a.O. S. 262 f.), so dass eine Enteignung, die nicht auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigung beruht, schon dem Grunde nach unzulässig ist.
32 
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
33 
aa) Die Fachgerichte sind durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 <389>). Der Senat hat bereits keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes, so dass er offen lassen kann, ob in diesen Fällen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht kommt, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtsnorm verfassungswidrig ist (so Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 267 f.) oder ob die Verfassungsmäßigkeit der von der Behörde angewandten Norm im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO zum materiellen Prüfprogramm gehört, ohne dass insoweit ein von den allgemeinen Grundsätzen abweichender Prüfungsmaßstab gilt (so J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 82).
34 
bb) Die Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 14 GG. Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und das Recht der Enteignung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 14 GG). Da er für den hier in Rede stehenden Teilbereich des Rechts der Wirtschaft, den Transport von chemischen Grundstoffen mittels Rohrleitungen, bisher keinen Gebrauch gemacht hat und auch kein Gesetz über Enteignungen für Rohrleitungsanlagen erlassen hat, stand dem Land gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungs-gesetz zu.
35 
cc) Das Gesetz ist mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Es handelt sich um ein zu einer Administrativenteignung ermächtigendes Enteignungsgesetz, da § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG dem Vorbild anderer Fachplanungsgesetze folgend (vgl. § 22 AEG, § 19 FStrG, § 28 LuftVG, § 30 PBefG, § 7 MBPlG, § 40 StrG, § 65 WG) die verfassungsrechtliche Ermächtigung des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dahin konkretisiert, dass das Zwangsinstrument der Enteignung nur eingesetzt werden darf, wenn der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Welche Eigentümer bzw. Pächter in welchem Umfang letztlich von der Enteignung betroffen sein sollen, bleibt nach der gesetzlichen Regelung dem Enteignungsverfahren vorbehalten.
36 
Die Vorschriften des Baden-Württembergischen Ethylen-Rohrleitungsgesetzes entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an ein eine Enteignung generell zulassendes Gesetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241). Der zunächst erforderliche „qualifizierte Enteignungszweck“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <285>), d.h. ein hinreichend konkreter (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968 - 1 BvR 638/64 u.a. - BVerfGE 24, 367 <403 f.>; Beschl. v. 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. v. 10.03.1981 - 1 BvR 92/71, 1 BvR 96/71 - a.a.O. S. 261; Beschl. v. 20.03.1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248 <259>; BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.) und bestimmter (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O., S. 287; Urt. v. 10.03.1981, a.a.O.) Enteignungstatbestand lässt sich dem Gesetz ohne weiteres entnehmen. Eine Enteignung soll nach § 2 Abs.1 BWEthylRohrlG allein zu dem Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage zur Durchleitung von Ethylen zulässig sein. Die Frage, ob die Enteignung letztlich auch im Einzelfall vom Allgemeinwohl getragen wird, ist nicht vom Gesetzgeber, sondern erst im Enteignungsverfahren zu prüfen.
37 
Mit dem Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ steht ein abstrakter, unbestimmter Rechtsbegriff in Rede, der eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken erfassen soll. Da die Enteignung in einem „komplementären“ Verhältnis zur Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht, ist dieser Begriff nicht gleichbedeutend mit demselben Begriff in Art. 14 Abs. 2 GG. Vielmehr müssen - bei typisierender Betrachtung des Gesetzgebers - Gründe des allgemeinen Wohls vorliegen, denen der Vorrang vor dem grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180>; Urt. 08.07.1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263). Dabei ist das „Wohl der Allgemeinheit“ von den „Interessen der Allgemeinheit“ i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG zu unterscheiden; dieses ist nicht mit einem einfachen öffentlichen Interesse identisch, so dass nicht zu jedem von der öffentlichen Hand verfolgten Zweck enteignet werden darf. Vielmehr bedarf es besonders schwerwiegender, gewichtiger, dringender öffentlicher Interessen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - a.a.O. S. 289; Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71). Der Zugriff auf das Eigentum ist deshalb nur zulässig, wenn er - was typischerweise bei der Erfüllung „öffentlicher Aufgaben“ in Betracht kommt - einem besonderen, überindividuellen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O. S. 389; Urt. v. 12.11.1974, a.a.O. S. 180; Urt. v. 20.03.1984, a.a.O. S. 257; Urt. v. 24.03.1987, a.a.O. S. 289). Dass darüber hinaus bereits das Vorhaben auch vom Wohl der Allgemeinheit gefordert sein müsste, verlangt Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - BVerwGE 117, 138); dies lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen.
38 
Inhaltlich bezweckt das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz, das an sich privatnützige Vorhaben der Rohrleitungsanlage, zu dessen Verwirklichung nicht in Rechte Dritter eingegriffen und insbesondere nicht enteignet werden dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.03.1990 - 7 C 21.89 - NVwZ 1990, 969; Urt. v. 10.02.1978 - 4 C 25. 75 - ZfW 1978, 363), für auch gemeinnützig zu erklären. Bei der Enteignung zugunsten privater Unternehmen sind spezifische, erhöhte Anforderungen einzuhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Kammerbeschluss vom 10.09.2008 (- 1 BvR 1914/02 - WM 2009, 422) die in der Boxberg-Entscheidung (BVerfGE 74, 264) aufgestellten Grundsätze bestätigt und wie folgt zusammengefasst:
39 
„Der Person des Begünstigten kommt keine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Enteignung zu. Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muss. Ist die Enteignung zu diesem durch das Grundgesetz vorgegebenen und durch den Gesetzgeber hinreichend festgelegten Ziel erforderlich, kommt es für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf an, ob sie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers öffentlicher Verwaltung erfolgt (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <284 f.>). Bei einer Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, hat der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber unzweideutig gesetzlich festzulegen, ob und für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Auch muss - soll zugunsten eines Privaten enteignet werden - gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird; nur dann fordert das allgemeine Wohl die Enteignung. Ist bereits der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird. Kann sich der Nutzen für das allgemeine Wohl demgegenüber nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst, sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ergeben, reichen solche Vorkehrungen nicht aus. Dann müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des nur mittelbar erfüllten Enteignungszwecks gestellt werden. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG gebietet hier eine so genaue gesetzliche Beschreibung des Enteignungszwecks, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung insoweit nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Es bedarf darüber hinaus differenzierter materiell- und verfahrensrechtlicher Regelungen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit vor dem Gesetz im Interessendreieck Gemeinwohl-Enteigneter-Begünstigter im Einzelfall Rechnung getragen und insbesondere die Erforderlichkeit der Enteignung sorgfältig geprüft wird. Schließlich ist unabdingbar, dass der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibt, sondern auf Dauer garantiert ist. Dazu ist eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig (vgl. BVerfGE 66, 248 <257>; 74, 264 <285 f.>).“
40 
Ob das Wohl der Allgemeinheit eine Enteignung zu rechtfertigen vermag, ist - auch auf der Ebene des Enteignungsgesetzes - nur durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers bzw. Pächters an der Erhaltung seiner Eigentums- bzw. Pachtsubstanz zu bestimmen, wobei ein öffentliches Interesse an der Enteignung seinerseits nur besteht, wenn es die gegen das Enteignungsvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. 24.10.2002, a.a.O.; Urt. v. 12.12.2000 - 4 CN 7.01 - BVerwGE 117, 248 zum Erlass einer Entwicklungssatzung; Brünneck, NVwZ 1986, 425 <427>).
41 
Bei der Festlegung der konkreten Allgemeinwohlbelange für ein bestimmtes Vorhaben steht dem Gesetzgeber ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Im demokratischen Verfassungsstaat ist es vor allem Aufgabe des Gesetzgebers, kraft seiner demokratischen Legitimation im Rahmen seiner politischen Gestaltungsfreiheit das Wohl der Allgemeinheit zu konkretisieren. Das Gemeinwohlerfordernis entfaltet Bedeutung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht: Der Gesetzgeber muss sein Gemeinwohlverständnis offen ausweisen, den öffentlichen Zweck im Gesetz hinreichend klar zum Ausdruck bringen und dafür die demokratische Verantwortung übernehmen (Depenheuer in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rn. 425). Die politischen Einschätzungen und Prognosen des Gesetzgebers sind im Rahmen sachgerechter Befundaufnahme und verantwortungsbezogener Vertretbarkeit hinzunehmen (BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, a.a.O.; Beschl. v. 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 <20, 22>; Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - a.a.O. zur städtebaulichen Entwicklungsplanung; BVerwG, Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6.84, 4 C 7.84 - BVerwGE 72, 365 <367>; Urt. v. 11.07.2002 - 4 C 9.00 - BVerwGE 116, 365; Urt. v. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - a.a.O.).
42 
Ausgehend davon ist die in § 2 Abs. 1 BWEthylRohrlG für die in § 1 dieses Gesetzes umschriebenen Enteignungszwecke grundsätzlich zugelassene Enteignung von dem Allgemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt. Nach § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG dienen Errichtung und Betrieb der EPS insbesondere
43 
1. dem Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg,
2. der Stärkung des Chemieclusters Karlsruhe - Mannheim - Ludwigshafen,
3. dem Anschluss der baden-württembergischen Chemie- und Petro-chemiestandorte an den nordwesteuropäischen Ethylen-Verbund,
4. der Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur zur Verbesserung der Ansiedelungsmöglichkeiten für Unternehmen,
5. der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Petrochemie,
6. der Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit und
7. der Erhöhung der Versorgungssicherheit.
44 
Diese Enteignungszwecke begründen jedenfalls bei einer Gesamtschau ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, welches eine Enteignung grundsätzlich rechtfertigt.
45 
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass insbesondere entlang der Pipeline eine Erhöhung der Attraktivität für die Neuansiedlung von Unternehmen beispielsweise aus den Bereichen Ingenieurdienstleistungen, Pipelineservices oder Kunststoffverarbeitung zu erwarten sei (LT-Drs. 14/5171 S. 9). Ein Beleg hierfür sei die bestehende Ethylenpipeline zwischen Antwerpen, Köln und Marl. Entlang dieser Pipeline seien rund 40 % der heutigen Anrainer Unternehmen und Anlagen, die zu Beginn des Baus der Pipeline vor 40 Jahren dort noch nicht tätig gewesen seien. Ein solcher Cluster-Effekt sei auch hier zu erwarten. Ein weiterer Aspekt sei die intensive Kundenbeziehung baden-württembergischer Unternehmen zu dem bayerischen Chemiedreieck. Konkretes Beispiel für ein Unternehmen in Baden-Württemberg, das seine künftige strategische Ausrichtung, Standortpolitik und Investitionen von der Realisierung der EPSD abhängig mache, sei die Mineralölraffinerie Oberrhein GmbH & Co. KG in Karlsruhe - MiRO -. Die MiRO erzeuge schon jetzt ca. 80.000 t Ethylen pro Jahr als Nebenprodukt. Mangels Anbindung an Kunden werde das Ethylen derzeit in der Raffinerie zur Wärmeerzeugung unterfeuert. Über die EPS bestehe die Möglichkeit, das Ethylen an Kunden zu verkaufen (LT-Drs. 14/5171 S. 10). Die EPS spiele eine zentrale Rolle für das europaweite Ethylen-Pipelinenetz, das die gegenwärtig existierenden Netze mit den verschiedenen nicht angebundenen „Industrieinseln“ verbinden solle. Dieses Netz verbessere die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der petrochemischen Industrie. Die Pipeline erhöhe die Flexibilität und Sicherheit der Versorgung. Dadurch sänken die Gesamtkosten, die Produktions- und Lieferbedingungen für Ethylen und Ethylenderivate verbesserten sich (LT-Drs. 14/5171 S. 11 f.). Die Transportsicherheit sei beim Leitungstransport höher einzuschätzen als bei allen anderen Transportmöglichkeiten. Ohne Realisierung der EPS müssten auch Ethylenderivate sowie petrochemische Zwischen- und Endprodukte in größeren Mengen transportiert werden, um die Nachfrage der Kunststoffindustrie, weiterverarbeitender Industrien bzw. Endverbraucher in einzelnen Ländern zu befriedigen. Derartige Transporte erfolgten meist über Straße, Schiene oder per Binnenschiff. Die damit verbundene Umweltbelastung übersteige die des Ethylentransports mittels Pipeline deutlich (LT-Drs. 14/5171 S. 13). Durch die Inbetriebnahme der EPS würden auch die Chemiestandorte in Bayern und Rheinland-Pfalz in erheblichem Umfang profitieren. In Bayern bestünden aufgrund der derzeitigen Insellage keine Anreize für Neuinvestitionen in zusätzliche Kapazitäten und damit in die Schaffung von Arbeitsplätzen. Insgesamt habe die Chemieindustrie in Bayern im Vertrauen auf den Bau der EPS bereits mit Investitionsmaßnahmen in Höhe von ca. 2,5 Mrd. EUR begonnen. Auch für die Sicherung und Weiterentwicklung des Chemiestandorts Rheinland-Pfalz sei die Inbetriebnahme der EPS unabdingbar (LT-Drs. 14/5171 S. 14).
46 
Diese prognostischen Einschätzungen des Gesetzgebers halten sich im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraums. Sie sind weder eindeutig widerlegbar noch offensichtlich fehlsam und widersprechen auch nicht der Werteordnung des Grundgesetzes.
47 
Auch das Gesetzgebungsverfahren und die mit ihm verbundene Ermittlung des Sachverhalts genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sowohl die Ministerialverwaltung, die den Gesetzentwurf vorbereitet hat, als auch der Landtag selbst haben die Auswirkungen der EPS für das Allgemeinwohl intensiv ermittelt, geprüft und in die Abwägungsentscheidung eingestellt. Die rechtlichen Belange wurden auf Bitten des Ministerrats in zwei Rechtsgutachten des Justizministeriums umfassend geprüft. Nach Billigung des Gesetzentwurfs durch den Ministerrat wurde ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Am 08.10.2009 erfolgte die erste Beratung des Gesetzentwurfs im Landtag. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an den Wirtschaftsausschuss überwiesen. Dieser beabsichtigte zunächst, am 14.10.2009 über den Gesetzentwurf zu beraten. Weil die Aufarbeitung verschiedener Stellungnahmen zu dem Entwurf noch mehr Zeit benötigte, erfolgte die abschließende Beratung im Wirtschaftsausschuss am 11.11.2009. Am 25.11.2009 beschloss sodann der Landtag bei nur einer Gegenstimme das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz.
48 
Der Gesetzgeber durfte auch die Gemeinwohlbelange aus anderen Bundesländern - Bayern und Rheinland-Pfalz - berücksichtigen. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes führt nicht dazu, dass nur Gemeinwohlbelange der Bewohner Baden-Württembergs berücksichtigt werden dürften. Alle in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen zählen zu den „Destinatären des Gemeinwohls“ gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 4 C 7.01 - a.a.O. S. 140 zu dem bayerischen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus).
49 
Der Gesetzgeber hat auch die erforderliche Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen Betroffener an der Integrität ihres Grundeigentums bzw. ihrer obligatorischen Nutzungsrechte (z.B. Pacht) vorgenommen. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Verlegung und dem Betrieb der EPS im Regelfall gewichtiger ist als die entgegenstehenden Interessen Betroffener, weil mit der gesetzlichen Ermächtigung, die Enteignung im Wege der Belastung des Eigentums bzw. der Beschränkung der obligatorischen Nutzungsrechte mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auszusprechen, ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt werde, dessen Anwendung den Eigentümer bzw. Pächter soweit wie möglich schone. Die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks bleibe nach Verlegung der Rohrleitungsanlage im Regelfall möglich. Das Ausmaß des Eingriffs in das Eigentum Privater erscheine damit eher gering (LT-Drs. 14/5171 S. 16).
50 
dd) Die Vorkehrungen zur Wahrung und Sicherung des Gemeinwohlzwecks über den Zeitpunkt des Enteignungsakts hinaus sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.03.1987, a.a.O.; Beschl. v. 11.11.2002 - 1 BvR 218/99 - NVwZ 2003, 197). Eine ausreichende Sicherung ergibt sich daraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land verpflichten muss, die Rohrleitungsanlage zu errichten, zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicherem Zustand zu erhalten sowie allen Unternehmen diskriminierungsfreien Zugang zur Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (vgl. zu derartigen Erhaltungs- und Betriebspflichten etwa §§ 45, 47 LuftVZO). Für den Fall, dass der Vorhabenträger den Betrieb der Pipeline nicht aufnimmt, endgültig einstellt oder die Pflichten nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG nicht erfüllt, sind die Folgen bereits erlassener Enteignungsanordnungen wieder rückgängig zu machen (§ 5 BWEthylRohrlG i.V.m. §§ 42, 43 LEntG).
51 
Über die Betriebspflicht werden nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers auch die mittelbar mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlzwecke ausreichend gesichert. Der am 21./22.01.2010 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag genügt den Anforderungen des Gesetzgebers an eine wirksame dauerhafte Sicherung der Enteignungszwecke. Der Vertrag sieht eine Betriebspflicht für die Leitung vor und verpflichtet die Beigeladene, den diskriminierungsfreien Zugang zu der Rohrleitungsanlage zu marktgerechten Entgelten zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1, 2 und 3). § 2 regelt die Aufsicht des Wirtschaftsministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle. Schließlich schreibt der Vertrag wirksame Sanktionen (§ 3) und die Unterwerfung der Beigeladenen unter die sofortige Vollstreckung vor (§ 4). Eine Sicherung der weiteren mittelbaren Enteignungszwecke kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Erwartungen des Gesetzgebers in Bezug auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen nicht gegenüber der Beigeladenen bestehen. Vielmehr geht der Gesetzgeber - ohne dass diese Prognose zu beanstanden wäre - davon aus, dass Dritte infolge des Pipelinebaus in Baden-Württemberg wie auch in Bayern und Rheinland-Pfalz Investitionen tätigen und Arbeitsplätze erhalten oder schaffen.
52 
b) Die materiellen Enteignungsvoraussetzungen nach § 3 Satz 1 BWEthylRohrlG liegen bei summarischer Prüfung vor.
53 
aa) Da das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz kein Ent-eignungsgesetz im Sinne einer Legalenteignung darstellt und auch der aufgrund von § 20 UVPG ergangene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, ist von der Enteignungsbehörde in jedem einzelnen Enteignungsverfahren das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. LT-Drs. 14/5171 S. 8). Das VwVfG, auf dessen §§ 72 - 78 in § 22 UVPG für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens verwiesen wird, enthält keine Vorschrift, die eine Bindungswirkung für ein späteres Enteignungsverfahren anordnet. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung könnte deshalb nur eintreten, wenn sie spezialgesetzlich angeordnet worden wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 12 a). Daran fehlt es hier. Die Entscheidung, ob das Vorhaben eine Enteignung rechtfertigen kann, steht daher nicht bereits dem Grunde nach verbindlich fest; sie wird vielmehr erst im Enteignungsverfahren selbstständig getroffen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 75 Rn. 13). Nichts anderes ergibt sich aus § 25 LEntG. Nach dieser Vorschrift ist die Enteignungsbehörde an eine in einem Planfeststellungsverfahren getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens, die für die Beteiligten verbindlich ist, gebunden, wenn diese Entscheidung unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist. Gegen enteignungsrechtliche Maßnahmen können keine Einwendungen erhoben werden, über die im Planfeststellungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist oder die durch die Planfeststellung ausgeschlossen sind. Vorliegend konnte im Planfeststellungsverfahren bezogen auf das Eigentum des Antragstellers schon deshalb keine verbindliche Entscheidung getroffen werden, weil der Enteignungszweck erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Gesetzgeber festgelegt worden ist. Eine Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung der Grundstücke des Antragstellers erfüllt sind, konnte daher im Planfeststellungsverfahren noch gar nicht getroffen werden. Soweit im Planfeststellungsverfahren nicht über Fragen entschieden wurde, die für das Enteignungsverfahren bedeutsam sind (z.B. ob das Wohl der Allgemeinheit das Vorhaben erfordert), kann auch keine Bindungswirkung angenommen werden (vgl. Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 28 Anm. 4.3). Die spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte, die nicht mit der planerischen Abwägung gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 - NVwZ 2009, 1283), kann hier erst im Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren erfolgen. Auch die Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG greift daher entgegen der Auffassung der Beigeladenen insoweit nicht ein.
54 
Eine Bindung der Enteignungsbehörde an den Planfeststellungsbeschluss besteht danach, soweit es um Eingriffe in Eigentumspositionen des Antragstellers geht, nicht. Gebunden ist die Behörde allerdings an die gesetzliche Bedarfsfeststellung in §1 BWEthylRohrlG. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber im Sinne einer Planrechtfertigung entschieden, dass das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient und zur Erfüllung der angestrebten Gemeinwohlziele vernünftigerweise geboten ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber entschieden, dass zur Errichtung und zum Betrieb der EPS enteignet werden kann. Damit ist dem Grunde nach entschieden, dass ein besonders schwerwiegendes und dringendes öffentliches Interesse die Verwirklichung der EPS rechtfertigt.
55 
Allerdings hat der Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1977 - 1 BvR 514/68, 1 BvR 323/69 - a.a.O. S. 321, 333; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71; BVerfG, Beschl. v. 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07, 1 BvR 692/08 - NVwZ 2009, 1283 <1284>).
56 
Im Enteignungsverfahren ist folglich zu prüfen, ob der konkrete Zugriff auf die Grundstücke des Antragstellers dem Grunde und dem Umfang nach berechtigt ist, insbesondere ob er dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Eine vollständige Bedarfsprüfung erfolgt indes nicht, weil der Bedarf für das Vorhaben dem Grunde nach schon vom Gesetzgeber festgestellt ist.
57 
bb) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung bedeutet allerdings nicht, dass eine Überprüfung insoweit im vorliegenden Verfahren vollständig unterbliebe. Mit einer Bedarfsfeststellung für ein Vorhaben, für das es an jeglicher Notwendigkeit fehlte, würde der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Ermessens überschreiten. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die insofern vorzunehmende Evidenzprüfung geht indes nicht über die bereits im Zusammenhang mit dem Gemeinwohlerfordernis angestellte Prüfung hinaus, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die gesetzliche Bedarfsfestlegung inzwischen in jeder Hinsicht ihre Berechtigung verloren hätte und infolgedessen ein verfassungswidriger Zustand eingetreten wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 4 C 3.95 - NVwZ-RR 1998, 292).
58 
cc) Die die Grundstücke des Antragstellers in Anspruch nehmende Trassenwahl lässt bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler erkennen. Insofern gilt, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen sind. Alternativen, die auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen in einem früheren Verfahrensabschnitt ausgeschieden werden; verändern sich die Verhältnisse bis zu dem für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, kann dies Nachermittlungen erfordern. Abwägungsfehlerhaft ist die Trassenwahl erst dann, wenn sich eine andere Lösung als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 m.w.N.). Hier hat sich der Enteignungsausschuss intensiv mit den Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt. Die von ihm angeregte Verlegung der Trassenführung wurde auch unter Berücksichtigung von Sicherheitserwägungen ausführlich erörtert. Der Enteignungsausschuss kam unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass die Allgemeinwohlbelange, die von dem Vorhaben gefördert werden, die Interessen des Antragstellers überwiegen. Der Enteignungsausschuss hat mithin eine eigenständige Überprüfung und Gewichtung der jeweiligen Belange vorgenommen.
59 
Die Trassenführung wurde insbesondere an folgenden Kriterien ausgerichtet:
60 
- gestreckter, geradliniger Verlauf zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse,
- Beachtung von Zwangspunkten (Anfangspunkt Münchsmünster; Zwischenziel MiRO in Karlsruhe; Endpunkt Ludwigshafen),
- günstige Stellen für die Querung von Gewässern und großen Verkehrswegen,
- Bündelung mit anderen Infrastrukturbändern, insbesondere bestehenden Rohrleitungen und Freileitungstrassen, um sinnvolle Überlappungen der Schutzstreifen zu erreichen,
- weitestgehende Umgehung ökologisch wertvoller Bereiche,
- Vermeidung einer Trassenführung durch bereits bebaute oder als Baugebiet ausgewiesene Flächen.
61 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Grundsatz der Leitungsbündelung nicht zu beanstanden und eine abweichende Trassenführung im Bereich seiner Grundstücke nicht geboten. Die Trasse verläuft parallel zur TAL und zur Bundeswehr Fernleitung. Leitungsdienstbarkeiten für diese Leitungen sind bereits im Grundbuch eingetragen. Die Bündelung dient u.a. dazu, weitere Einschränkungen für eine künftige Siedlungsentwicklung oder für andere Bebauung zu vermeiden. Durch den Bau der EPS ändert sich die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke nicht.
62 
dd) Die vom Antragsteller angeführten Sicherheitsbedenken greifen nicht durch. Die maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - und der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - werden beachtet. Zur Überzeugung des Senats sind durch die EPS keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des § 3 RohrfernlV zu erwarten. Insbesondere erscheint sichergestellt, dass die Errichtung und der geplante Betrieb der Leitung dem Stand der Technik entsprechen und ausreichende Schutzvorkehrungen vor Entzündungen und vor Explosionen des Stoffes Ethylen getroffen worden sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Parallelverlegung mit anderen Rohrleitungen. Der Senat folgt insoweit den angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüssen vom 10.02.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).
63 
ee) Für die vom Antragsteller zum Zweck der Rückbausicherung für den Fall der Betriebseinstellung verlangte Insolvenzsicherung gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch einen Anlass. Die Kosten für die Stellung einer Bankbürgschaft liegen meist bei 3 % des zu sichernden Anspruchs jährlich. Bei der in Aussicht genommenen Betriebsdauer der EPS von 100 Jahren käme ein mehrfaches der ursprünglichen Einbaukosten zusammen. Die Auferlegung einer so weitgehenden Verpflichtung wäre unverhältnismäßig. Selbst wenn sich das vom Antragsteller befürchtete Insolvenzrisiko verwirklichen sollte, würde ihm kein wesentlicher Nachteil entstehen, weil nach Leerung der Leitung ein leeres Rohr im Boden bleibt, von dem keine schädlichen Auswirkungen auf sein Eigentum und seine Pachtgrundstücke ausgehen und das in aller Regel störungsfrei dort liegen bleiben kann.
64 
c) Die weiteren Enteignungsvoraussetzungen nach § 3 Satz 2 BWEthylRohrlG liegen ebenfalls vor.
65 
aa) Die Beigeladene hat hinreichende Erwerbsbemühungen im Sinn von § 3 Satz 2 Nr. 1 BWEthylRohrlG entfaltet. Sie hat mehrfach ernsthaft versucht, mit dem Antragsteller über einen freihändigen Erwerb der Bauerlaubnis und der Dienstbarkeit zu verhandeln. Die dem Antragsteller unterbreiteten Angebote waren nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung angemessen.
66 
bb) Es fehlt auch nicht an einer Glaubhaftmachung der zweckentsprechenden Verwendung (§ 3 Satz 2 Nr. 2 BWEthylRohrlG). Das Enteignungsrecht enthält keine Vorschriften darüber, welche Mittel der Glaubhaftmachung zulässig sind. Es genügt, dass der Vorhabenträger vergangene oder gegenwärtige Tatsachen darlegt, die darauf hindeuten, dass das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zweckgerecht verwendet werden wird (vgl. Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 3 Anm. 4.3 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayEntG). Die Beigeladene hat einen Bauzeitenplan vorgelegt, den sie auch bisher - soweit es ihr rechtlich möglich war - weitgehend eingehalten hat. Der Bau ist bereits weit fortgeschritten und die Beigeladene will die Errichtung so bald wie möglich abschließen und die EPS in Betrieb nehmen. Angesichts dieser Umstände bedarf es keiner weitergehenden Glaubhaftmachung.
67 
cc) Der zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag, der inhaltlich den Anforderungen des § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylen-RohrlG genügt, ist wirksam. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei diesem Vertrag um einen subordinationsrechtlichen Vertrag im Sinn von § 54 Satz 2 VwVfG. Diese Norm gilt trotz des engen Wortlauts für alle Verträge zwischen einer Privatperson und einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung besteht, ohne dass es darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung "sonst" durch Verwaltungsakt geregelt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <165>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52). Nach § 3 Satz 2 Nr. 3 BWEthylRohrlG dient der öffentlich-rechtliche Vertrag dazu, den dauerhaften Betrieb der EPS und damit die Enteignungsvoraussetzungen effektiv zu sichern. In diesem Vertrag unterwirft sich die Beigeladene der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle (§ 2), es werden Sanktionen bei Verstoß gegen die vertraglich übernommenen Pflichten vereinbart (§ 3). Da es sich nicht um einen Vertrag im Gleichordnungsverhältnis handelt, sind diese vertraglichen Regelungen nicht zu beanstanden und führen insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.
68 
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist zulässig. Hierdurch werden die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages einem verwaltungsrechtlichen Titel gleichgestellt; sie können nach Maßgabe der Vorschriften des LVwVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden (§§ 19 ff. LVwVG). Damit besteht u.a. die Möglichkeit, die vereinbarte Vertragsstrafe von 5 Mio. EUR durch Verwaltungsakt festzusetzen.
69 
d) Die sofortige Ausführung des Vorhabens ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, § 37 Abs. 1 Satz 1 LEntG.
70 
aa) Die Dringlichkeit der Maßnahmen kann sich wegen der Beschränkung auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit allein aus hierfür beachtlichen Gesichtspunkten ergeben. Die von der Beigeladenen mit dem Vorhaben verfolgten privatnützigen Interessen und die Auswirkungen einer nicht sofortigen Ausführung des Vorhabens auf diese Interessen sind nur insoweit von Bedeutung, als hierdurch das Wohl der Allgemeinheit, also das öffentliche Interesse, berührt wird. Das öffentliche Interesse an der Ausführung des Vorhabens muss dabei ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen. Erforderlich ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - NWVBl 2009, 316; ThürOVG, Beschl. v. 11.03.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ-RR 1999, 488; KG, Urt. v. 17.04.1998 - U 702/98 Baul - NJW 1998, 3064). Das Merkmal der Dringlichkeit verlangt dabei nicht, dass das Vorhaben sinnvoll ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt; entscheidend ist vielmehr der Zweck des Vorhabens bzw. der Enteignung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.). Bedeutsam können neben zeitlichen Erwägungen auch technisch-konstruktive sein, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich durchgeführt werden kann. Schließlich kann die Gefahr erheblicher Mehrkosten für die öffentliche Hand die Dringlichkeit begründen (KG, Urt. v. 17.04.1998 - U 702/98 Baul - a.a.O.; Molodovsky/Bernstorff, a.a.O., Art. 39 Anm. 4.4.3 zu der vergleichbaren Vorschrift des Art. 39 BayEntG). Wurden die Bauarbeiten bereits begonnen, kann die vorzeitige Besitzeinweisung auch bei Flächen gerechtfertigt sein, die zur Fortsetzung der Arbeiten benötigt werden (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 25.08.1995 - 22 CS 95.2269 - BayVBl 1996, 146). Dies gilt gerade dann, wenn bei einem umfangreichen Vorhaben die Notwendigkeit zwangsweiser Enteignungen nicht durchgängig besteht, sondern mit dem Bau auf einvernehmlich bereitgestellten Flächen begonnen wurde und mit der vorzeitigen Besitzeinweisung Lücken in der Verfügbarkeit geschlossen werden sollen (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1789/07 - a.a.O.). Die Dringlichkeit des Zugriffs kann gerade bei großräumigen Projekten, wie dem vorliegenden, nicht kleinräumig oder nach einzelnen Gemarkungen bewertet werden. Insbesondere liegt sie nicht erst dann vor, wenn das betreffende Grundstück gleichsam als allerletztes Grundstück der Verwirklichung des Projekts entgegensteht. Die bisherige Dauer des Verfahrens braucht die Dringlichkeit nicht auszuschließen, sie kann vielmehr zu dem Schluss führen, dass ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar wäre. Gleiches gilt für vorausgegangene langwierige Verhandlungen (Molodovsky/Bernstorff, a.a.O.). Die von dem Vorhabenträger unter Ausnutzung der Bestandskraft oder der sofortigen Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bereits ergriffenen Maßnahmen stehen der Annahme der Dringlichkeit nicht entgegen (OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2008 - 20 B 1769/07 - juris Rn. 28).
71 
bb) Hier umfasst das Gesamtvorhaben eine ca. 360 km lange, durch drei Bundesländer führende Pipeline, wobei der Bau in zwei Bundesländern bereits abgeschlossen ist und auch in Baden-Württemberg bereits ca. 97 % der von der Beigeladenen für den Bau benötigten Wegerechte vorliegen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist angesichts des Baufortschritts daher zu dem Zweck, einzelne Lücken in der Verfügbarkeit der benötigten Grundstücke zu schließen, gerechtfertigt. Rechnet man die tatsächlich bisher fehlenden Flächen, die in ganz Baden-Württemberg verteilt liegen, zusammen, ergibt dies eine Strecke von lediglich 6,5 km, die derzeit aus rechtlichen Gründen nicht bebaut werden darf.
72 
Des weiteren besteht die begründete Besorgnis, dass bei einer weiteren Verzögerung des Vorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss aller noch offenen Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschuss und gegen die Enteignungsbeschlüsse die vom Gesetzgeber verfolgten mittelbaren Gemeinwohlzwecke, insbesondere die Erhaltung vorhandener und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der süddeutschen petrochemischen Industrie, gefährdet sind. Der Fortbestand des bayerischen Ethylenverbundes mit seinen rund 25.000 Beschäftigten ist nach den überzeugenden Darlegungen der Beigeladenen und des Antragsgegners ohne die EPS latent gefährdet. Die EPS dient der Auslastung vorhandener Anlagen und schafft die Möglichkeit neuer Investitionen. Ohne die EPS würde die Situation der bayerischen Chemieindustrie insgesamt strukturell instabil. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass konkrete Anlagen in Burghausen, Gendorf und Münchsmünster ohne die baldige Fertigstellung und Inbetriebnahme der EPS in ihrem Fortbestand akut gefährdet sind. Auch die Fa. MiRO hat in ihrem Schreiben vom 17.05.2010 nachvollziehbar erläutert, dass sie dringend auf die EPS angewiesen ist und unmittelbar vor der Anschaffung einer Ethylen-Rückgewinnungsanlage mit einem Investitionsvolumen von 100 Mio. EUR steht.
73 
e) Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.07.2008 ist gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig und damit vollziehbar. Vollziehbarkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 LEntG liegt vor, wenn - vergleichbar dem Vollstreckungsrecht (§ 2 VwVG) - die Planungsentscheidung entweder unanfechtbar ist oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2010 - 5 S 76/10 - NVwZ-RR 2010, 588 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 40 a Abs. 1 Satz 2 StrG BW). Der Antragsteller kann sich nicht auf die aufschiebende Wirkung der Klagen in anderen Verfahren berufen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Schutz der aufschiebenden Wirkung nur für die Personen eintritt, die tatsächlich Klage erhoben haben. Gegenüber Dritten, die nicht Klage erhoben haben, kann der Planfeststellungsbeschluss mit allen Konsequenzen bestandskräftig werden (BVerwG, Beschl. v. 27.01.1982 - 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 <352>).
74 
f) Der in I. 2. b) des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 10.02.2010 angegebene Inhalt der in das Grundbuch einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten genügt sowohl den zivilrechtlichen Anforderungen als auch dem, was der Antragsteller aus rechtsstaatlichen Gründen zur Eingrenzung des hoheitlichen Eingriffs verlangen kann.
75 
Der Antragsteller ist keineswegs - was unzulässig wäre - mit der Pflicht zur aktiven Freihaltung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern belastet. Die Dienstbarkeit hat eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks zum Inhalt. Der Schutzstreifen darf nicht überbaut werden und nicht mit Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern bepflanzt werden. Gegen diesen Inhalt der Dienstbarkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Dienstbarkeit verpflichtet den Antragsteller nicht zu einem aktiven Tun. Die Beigeladene hat im Übrigen keinen Zweifel daran gelassen, dass es ihre Verpflichtung ist, den Schutzstreifen auf das Vorhandensein tiefwurzelnder Sträucher und Bäume zu überprüfen. Insoweit obliegt der Beigeladenen auch nach dem Planfeststellungsbeschluss die Verpflichtung, die Trasse kontinuierlich, z.B. durch Abfliegen, zu beobachten.
76 
Die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an Dritte wird durch das Baden-Württembergische Ethylen-Rohrleitungsgesetz nicht ausgeschlossen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land und der Beigeladenen ist unter § 1 Abs. 2 geregelt, dass sich die Beigeladene zur Erfüllung ihrer Betriebspflichten eines Dritten bedienen kann; im Verhältnis zum Land bleibt die Beigeladene allerdings verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Vertrag lässt damit ausdrücklich zu, dass die Beigeladene die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten überlässt. Eine solche Gestattung der Überlassung ist nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig.
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Die Duldungspflichten der Dienstbarkeit sind inhaltlich ausreichend bestimmt. Der Inhalt einer Dienstbarkeit muss nicht in jedem Detail ausdrücklich geregelt werden, sondern kann sich ebenso durch Auslegung ergeben (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 1018 Rn. 8 ff.). Hierbei dürfen auch Umstände außerhalb der für die Grundbucheintragung vorzulegenden Urkunden herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urt. v. 30.09.1994 - V ZR 1/94 - NJW-RR 1995, 15 f. m.w.N.). Hier ergibt die Auslegung, dass der Antragsteller verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der Leitung und des Zubehörs gefährden können. Nachdem die EPS auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Antragstellers in einer Tiefe von 1,20 m verlegt wird und es sich dabei um ein stabiles Stahlrohr handelt, ist klar ersichtlich, welche Maßnahmen der Antragsteller zu unterlassen hat. Dazu gehören insbesondere die Abgrabung, etwa mit einem Bagger, im Bereich der Leitung, das Pflanzen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern und ähnliche Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, die Leitung und das Zubehör zu beschädigen.
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3. Nach alledem überwiegen die öffentlichen Allgemeinwohlinteressen, die für die Fertigstellung der EPS sprechen, das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage bei weitem. Wie oben ausgeführt, ist die zeitnahe Errichtung der EPS zur Verwirklichung der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 BWEthylRohrlG herausgestellten Allgemeinwohlinteressen besonders dringlich. Das Interesse des Antragstellers an einer Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor Beginn der Baumaßnahmen auf seinen Grundstücken ist demgegenüber geringer zu bewerten. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur vorläufig. Wird im Hauptsacheverfahren der Enteignungsbeschluss aufgehoben, ist auch der Besitzeinweisungsbeschluss aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile angemessene Entschädigung zu leisten (§ 38 Abs. 2 LEntG). Die Rohrleitung könnte bei einem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache auch in technischer Hinsicht wieder entfernt werden. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse stellen im Übrigen sicher, dass für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Alle Flur- und Aufwuchsschäden durch die Baumaßnahmen werden entschädigt. Die landwirtschaftliche Nutzung kann nach Durchführung der Baumaßnahme wieder nahezu uneingeschränkt fortgeführt werden. Schließlich fällt ins Gewicht, dass das Eigentum nur mit einem Durchleitungsrecht belastet wird und daher der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist. Dem Antragsteller wird nicht durch Vollentzug des Eigentums „Haus und Hof“ genommen. Die Nutzung, die den Kernbereich des Eigentums für ihn ausmacht, nämlich die landwirtschaftliche Nutzung, bleibt auch nach der Enteignung möglich. Angesichts dessen ist es eher dem Antragsteller zuzumuten, vorläufig den Bau der Rohrleitungsanlage hinzunehmen als der Beigeladenen, daran gehindert zu werden, den Bau fortzusetzen und abzuschließen. Dass die Beigeladene dabei mit Blick auf die noch offenen Hauptsacheverfahren auf eigenes Risiko handelt, liegt auf der Hand und muss ihr bewusst sein. Will sie dieses Risiko eingehen, geben die Belange des Antragstellers keinen ausreichenden Anlass, ihr das zu verwehren.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, da jene erfolgreich Anträge gestellt hat, eine notwendige Beiladung vorliegt und es auch primär um ihre Rechte geht.
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Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abzustellen ist, ähnlich wie bei einem Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.03.1993 - 4 B 188.92 - NVwZ-RR 1993, 331), auf das Interesse des Betroffenen. Dabei ist zu beachten, dass die Besitzeinweisung hier nicht dem teilweisen Entzug, sondern lediglich der Zwangsbelastung des Grundstücks FlSt. Nr. 266 mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dient. Einen tauglichen Maßstab für die Bewertung bildet im Ausgangspunkt die vorläufige Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 15.93 - NVwZ-RR 1994, 305 <307>), die auf 282,60 EUR festgesetzt wurde. Hinzuzurechnen sind die festgesetzten Abschlagszahlungen für die zu erwartenden Flur- und Aufwuchsschäden in Höhe von zusammen 5.880,35 EUR. Der Gesamtwert von 6.162,95 EUR ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.