Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 AS 14.40020

published on 14/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 AS 14.40020
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen zu einem Fünftel dem Antragsteller zu 5), zu je einem Zehntel den übrigen Antragstellern zur Last.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Besitzeinweisungsbeschlusses des Landratsamts F. vom 18. Juni 2014, durch den der Beigeladenen zum Zweck des Neubaus der „N.er Kurve“ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 der Besitz einer 9.369 m² großen Teilfläche des im Miteigentum u. a. der Antragsteller stehenden Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 der Gemarkung N. übertragen wurde.

Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine langgestreckte Fläche, die sich unmittelbar südlich an die vom Bahnhof N. (F.) zum Flughafen ... führende Bahnstrecke ... anschließt. Nach der Darstellung in einem Gutachten, das die E. GmbH am 20. Dezember 2013 im Auftrag der Beigeladenen erstellt hat, liegt das Grundstück im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbepark R.-weg“ und ist als private Grünfläche ausgewiesen. Es sei gegenwärtig unbebaut und werde landwirtschaftlich genutzt; denkbar - und bei der Wertermittlung zu berücksichtigen - sei auch eine Nutzung z. B. als Parkplatz oder offene Lagerfläche. Das Gutachten ging von einem Bodenwert in Höhe von 80 €/m² aus.

Die Errichtung der „N.er Kurve“ (Bahnstrecke 5559) wurde durch Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 31. Oktober 2012 zugelassen. Diese Behördenentscheidung ist seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 2013 (Az. 22 A 12.40073), durch das gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2012 erhobene Anfechtungsklagen abgewiesen wurden, unanfechtbar. Das Grunderwerbsverzeichnis, das Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, sieht einen Erwerb von zusammen 9.369 m² sowie die vorübergehende Inanspruchnahme weiterer 796 m² des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 durch die Beigeladene vor.

2. Die von der Beigeladenen u. a. mit Grundstücksverhandlungen beauftragte G. GmbH bot mit Schreiben vom 13. Januar 2014 den Antragstellern zu 1) und 2) unter Beifügung u. a. des vorerwähnten Gutachtens den Erwerb des benötigten Teils des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 gegen eine Entschädigung in Höhe des sich aus diesem Gutachten ergebenden Betrags an.

Die jetzigen Bevollmächtigten aller Antragsteller vertraten mit Schreiben an die G. GmbH vom 12. Februar 2014 die Auffassung, bei diesem Grundstück handele es sich um erschließungskostenfreies Nettobauland. Am 12. August 2009 seien die in der Nähe liegenden Grundstücke Fl.Nrn. .../14 und .../18 für 220 €/m² verkauft worden; das Grundstück Fl.Nr. .../8 solle nunmehr für 350 €/m² veräußert werden. Der letztgenannte Betrag stelle die zutreffende Enteignungsentschädigung dar.

Mit Schreiben vom 7. März 2014 bat die G. GmbH sowohl die jetzigen Bevollmächtigten aller Antragsteller als auch die Antragsteller zu 3) bis 9) persönlich unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 20. Dezember 2013, das diesen Personen bereits früher übersandt worden sei, bis zum 26. März 2014 mitzuteilen, ob einem Grunderwerb auf der Grundlage jenes Gutachtens zugestimmt werde.

Mit Schreiben vom 24. März 2014 erhöhte die G. GmbH die angebotene Entschädigung auch gegenüber den Antragstellern zu 3) bis 9) unter Einräumung einer Annahmefrist bis zum 10. April 2014 auf 240 €/m².

3. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Mai 2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt F. die vorzeitige Besitzeinweisung hinsichtlich der dauerhaft benötigten Teilfläche von 9.369 m² und der vorübergehend benötigten Teilfläche von 796 m² des Grundstücks Fl.Nr. .../2 sowie näher bezeichneter Teilflächen des östlich davon liegenden Grundstücks Fl.Nr. .../13.

Die Antragsteller traten dem Antrag, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei nicht geboten, da zwischen dem Antragsgegner des vorliegenden Rechtsstreits, der Gemeinde N. b. F. und der ... AG, Verhandlungen über eine Änderung der Planung stattfänden. Es sei davon auszugehen, dass die Planung in einer Weise geändert werde, dass Grundstücke der Antragsteller nicht mehr benötigt würden. Unabhängig davon bedürfe es einer Besitzeinweisung deshalb nicht, weil die Antragsteller bereit seien, die Flächen zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Beigeladene sei bisher jedoch nicht bereit gewesen, für das zu erwerbende Grundeigentum ein angemessenes Entgelt zu entrichten.

In der am 11. Juni 2014 vom Landratsamt über den Besitzeinweisungsantrag durchgeführten mündlichen Verhandlung einigten sich die Antragsteller und die Beigeladene u. a. dahingehend, dass ca. 25 m² des Grundstücks Fl.Nr. .../13 zu einem Preis von 270 €/m² an die Beigeladene verkauft werden sollte; 3.290 m² würden ihr gegen eine jährliche Entschädigung von 7% aus 270 €/m² zur Verfügung gestellt. In Bezug auf eine Fläche von ca. 622 m² werde gegen eine Entschädigung von 20% aus 270 €/m² eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an diesem Grundstück bewilligt. Ferner wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, dass der Besitz an der ca. 796 m² großen, nur vorübergehend benötigten Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. 2.../2 der Beigeladenen zum 1. Juli 2014 gegen eine Entschädigung in Höhe von 3,5% aus dem noch festzusetzenden bzw. noch zu vereinbarenden Bodenpreis für die ca. 9.369 m² umfassende, endgültig benötigte Fläche übertragen wird.

Hinsichtlich der letztgenannten Teilfläche aus dem Grundstück Fl.Nr. .../2 wurde in der mündlichen Verhandlung keine Einigung erzielt. Die Antragsteller vertraten die Auffassung, ein Entgelt von 80 €/m² sei, gemessen an der auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 270 € erzielten Einigung hinsichtlich von Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. .../13, nicht verhältnismäßig. Im weiteren Fortgang der mündlichen Verhandlung erklärte ein Bevollmächtigter der Antragsteller, er nehme das Angebot vom 24. März 2014 an. Ein Bevollmächtigter der Beigeladenen erwiderte hierauf, diese Erklärung gehe ins Leere, da jenes Angebot bis zum 10. April 2014 befristet gewesen sei. Die Bereitschaft, die fragliche Fläche zu einem Preis von 80 €/m² zu erwerben, bestehe jedoch fort.

Zur Begründung des daraufhin ergangenen Besitzeinweisungsbeschlusses führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe im verfahrenseinleitenden Antrag hinreichend dargelegt, dass die Aufnahme der Hauptbauarbeiten am 1. Oktober 2014 und der Beginn der baulichen Vorarbeiten am 1. Juli 2014 dringend geboten seien. Die Antragsteller hätten nichts vorgetragen, was Zweifel an dieser Darstellung erwecken könnte. Auch hätten sie nicht geltend gemacht, dass sie ein konkretes Interesse an der Verhinderung des sofortigen Baubeginns besäßen. Das in § 21 Abs. 1 AEG außerdem enthaltene Tatbestandsmerkmal, dass der Eigentümer oder Besitzer der benötigten Fläche sich geweigert habe, dem Vorhabensträger den Besitz hieran zu überlassen, setze voraus, dass letzterer versucht haben müsse, die Zustimmung des Berechtigten zu erhalten. Diesem Erfordernis wäre hier auch dann Genüge getan, wenn mit der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen sein sollte, dass es u. U. eines verbindlichen Entschädigungsangebots bedürfe, jedenfalls aber ernsthafte Verhandlungsbemühungen erkennbar geworden sein müssten.

4. Zur Begründung ihrer am 27. Juni 2014 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage (Az. 22 A 14.40021) machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, der sofortige Beginn der Bauarbeiten sei nicht im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG geboten. Über die Frage der Eilbedürftigkeit sei am 11. Juni 2014 nicht verhandelt worden, obgleich das für den Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses erforderlich sei. Der Besitzeinweisungsbeschluss verstoße zudem gegen Art. 14 GG. Die Antragsteller hätten das auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 240 €/m² lautende Angebot in der mündlichen Verhandlung vorbehaltlos angenommen. Hätte die Beigeladene dieses Angebot damals noch aufrechterhalten, hätte am 11. Juni 2014 die Bauerlaubnis ebenso uneingeschränkt erteilt werden können, wie das hinsichtlich der aus dem Grundstück Fl.Nr. .../13 benötigten Teilflächen geschehen sei. Die Beigeladene habe offenbar die Chance gesehen, aufgrund der Haltung der Enteignungsbehörde den Besitz auch ohne angemessene Entschädigungszahlung zu erlangen bzw. durch eine Besitzeinweisung dahingehend Druck auf die Antragsteller auszuüben, dass diese zur Vermeidung jahrelanger Auseinandersetzungen bereit sein könnten, ihre Flächen unter dem tatsächlichen Verkehrswert abzugeben. Denn nach einer nicht mehr anfechtbaren Besitzeinweisung und nach Baubeginn - und erst recht nach Abschluss der Baumaßnahme - habe der Enteignungsbegünstigte kein Interesse an einer gütlichen Einigung hinsichtlich der Höhe der Entschädigung mehr. Im vorliegenden Fall stehe ein Missbrauch des Instruments der vorzeitigen Besitzeinweisung inmitten.

5. Zur Begründung des gleichzeitig gestellten Antrags,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

machen die Antragsteller geltend, der Besitzeinweisungsbeschluss sei „aus zahlreichen Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben“.

Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des Besitzeinweisungsbeschlusses,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Es sei bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Anforderungen „des § 67 Abs. 2 VwGO“ genüge, da in dieser Streitsache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ein Vortrag erfolgt sei. Unabhängig hiervon könne der Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO deshalb keinen Erfolg haben, weil der Besitzeinweisungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits und des Verfahrens 22 A 14.40021 sowie auf die vom Antragsgegner und von der Beigeladenen vorgelegten Akten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig; insbesondere wurde das sich aus § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG ergebende Begründungserfordernis gewahrt.

Zwar stellt diese Vorschrift selbst keine näheren Vorgaben für den notwendigen Inhalt der fristgebundenen Begründung auf. Ihrem Sinn und Zweck zufolge gehört dazu jedoch jedenfalls eine Darlegung der Gründe, aus denen nach Auffassung des Antragstellers unter Abweichung von dem in § 21 Abs. 7 Satz 1 AEG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Hauptsacherechtsbehelfen die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen ist (BVerwG, B. v. 16.7.2003 - 9 VR 13.03, 9 A 26.03 - NVwZ 2003, 1392 zu der hinsichtlich des Begründungserfordernisses von Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO mit § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG gleichlautenden damaligen Bestimmung des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG [heute § 20 Abs. 3 Satz 1 AEG]; BayVGH, B. v. 25.3.2009 - 22 AS 08.40042 - BayVBl 2009, 472 zu der mit § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG ebenfalls übereinstimmenden Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG). Die Bevollmächtigten der Antragsteller haben zur Begründung des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs hinsichtlich des Sachverhalts auf die Darstellung in ihrer am gleichen Tag eingereichten Klageschrift Bezug genommen. Die diesbezüglichen Darlegungen in Abschnitt A des Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 erfüllen den von § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG u. a. verfolgten Zweck, das Gericht in die Lage zu versetzen, sich binnen kurzer Frist gezielt mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vertraut zu machen (vgl. zu dieser Zielsetzung des heutigen § 20 Abs. 3 Satz 1 AEG BVerwG, B. v. 18.11.1996 - 11 VR 2.96 - NVwZ 1997, 993/994). Die Ausführungen in Abschnitt B des das vorliegende Verfahren einleitenden Schriftsatzes vom 26. Juni 2014 erschöpfen sich zwar in pauschalen, nicht näher erläuterten Rechtsbehauptungen, die zur Erfüllung des sich aus § 21 Abs. 7 Satz 2 AEG ergebenden Begründungserfordernisses nicht ausreichen (vgl. auch dazu BayVGH, B. v. 25.3.2009 a. a. O. S. 472 f.). In ihrer Zuschrift vom 10. Juli 2014 haben die Bevollmächtigten der Antragsteller jedoch - wenngleich nach wie vor in gedrängtester Form - vorgetragen, warum es nicht zutreffe, dass die Beigeladene die strittige Grundstücksfläche bereits am 15. Juli 2014 in Besitz nehmen müsse, und warum angesichts des Verhaltens, das die Beigeladene im Rahmen der Gespräche über einen freihändigen Erwerb des verfahrensgegenständlichen Areals eingenommen habe, ein Besitzeinweisungsbeschluss von Rechts wegen nicht erlassen werden dürfe. Die Antragsteller haben damit - erkennbar auch unter sinngemäßer Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegte Klagebegründung - ihre rechtlichen Einwände hinreichend klar umrissen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Auch wenn im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 möglich (und veranlasst) ist, so sprechen doch triftige Gründe dafür, dass dieser Verwaltungsakt der Nachprüfung im anhängigen Klageverfahren standhalten dürfte. Unabhängig davon führt jedenfalls die in Verfahren nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis, es bei der kraft Gesetzes (§ 21 Abs. 7 Satz 1 AEG) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Maßnahme zu belassen.

2.1. Das dieser Behördenentscheidung vorausgegangene Verfahren war entgegen dem Vorbringen der Antragsteller im Klageverfahren nicht deshalb fehlerhaft, weil in der durch das Landratsamt durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht darüber gesprochen worden sei, ob im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG „der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten“ ist. Da die im Besitzeinweisungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AEG zwingend vorgeschriebene mündliche Verhandlung dem Zweck dient, der Behörde möglichst umfassende und verlässliche Informationen hinsichtlich aller relevanten Umstände zu verschaffen, und das Gebot einschließt, die Einwendungen der Betroffenen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 5 AEG) mit diesen substanziell zu erörtern, vergleichbar einem Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG (vgl. zu letzterem BayVGH, U. v. 4.8.2008 - 22 N 06.2647), ist in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich auf alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte einzugehen, die entweder von einem Beteiligten vorgebracht wurden oder deren Thematisierung sich von Amts wegen aufdrängt.

Einer Erörterung der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Landratsamt aufgestellten Behauptung der Antragsteller, es fänden Gespräche über eine Änderung der Planung statt, die zur Folge haben würden, dass ihnen gehörende Grundstücke für das Vorhaben nicht mehr benötigt würden, bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 die Anhängigkeit derartiger Verhandlungen in Abrede gestellt hatten, ohne dass die Antragstellerseite dies zum Anlass genommen hat, ihre Darstellung nunmehr erstmals zu substantiierten und sie ggf. glaubhaft zu machen. Auf diesen Gesichtspunkt brauchte das Landratsamt vor allem aber deshalb nicht einzugehen, weil nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Behauptung der Antragsteller sprach (und spricht). Teile des Grundstücks Fl.Nr. .../2 werden u. a. deshalb auf Dauer für die Errichtung der N.er Spange benötigt, weil - wie sich u. a. aus den vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgelegten Akten ergibt und dem Verwaltungsgerichtshof zudem aufgrund seiner Befassung mit dem Verfahren 22 A 12.40073 bekannt ist - auf der Höhe dieses Grundstücks das vom Bahnhof N. (F.) zum Flughafen ... führende Richtungsgleis der Strecke 5557 nach Süden verschoben werden muss, um zwischen den beiden Gleisen dieser Strecke Platz für das Brückenbauwerk zu schaffen, auf dem die künftige Strecke 5559 verlaufen wird. Nach alledem kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angenommen werden, die Beigeladene sei bereit, in einem Zeitpunkt, zu dem sie ausweislich der von ihren Bevollmächtigten vorgelegten Akte bereits das Vergabeverfahren eingeleitet hatte, auf dieses Kernstück ihres Vorhabens, mit dessen Wegfall die Realisierbarkeit der N.er Spange in ihrer planfestgestellten Gestalt entfiele, zu verzichten.

Wäre den Antragstellern gleichwohl daran gelegen gewesen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen wird, so wären sie vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, diesen Punkt von sich aus anzusprechen. Denn unbeschadet des Umstandes, dass das rechtliche Gehör von Amts wegen zu gewähren ist, haben auch die Betroffenen das ihnen Zumutbare zu tun, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. für das gerichtliche Verfahren z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 138 Rn. 19 m. w. N.). Eine dahingehende Obliegenheit besteht namentlich dann, wenn sie - wie das in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich aller Antragsteller der Fall war - anwaltlich vertreten sind.

2.2. Auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Prüfung des Sachverhalts war der sofortige Beginn der Bauarbeiten bei Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses auch objektiv im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG „geboten“.

Aus Anlass der vorliegenden Entscheidung kann auf sich beruhen, ob dieses Tatbestandsmerkmal bereits dann erfüllt ist, wenn nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit desjenigen Verwaltungsakts, auf dem das Recht des Vorhabensträgers zur Durchführung der Maßnahme beruht, mit notwendigen Vorarbeiten wie archäologischen Untersuchungen, der Herstellung von Zuwegungen oder Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden soll bzw. Ausschreibe- oder Vergabevorgänge anstehen (so z. B. BayVGH, U. v. 11.9.2002 - 8 A 02.40028 - VGH n. F. 56, 4/6; B. v. 14.12.2012 - 8 AS 12.40066 - juris Rn. 14; GB v. 19.9.2013 - 8 A 12.40065 - juris Rn. 14), oder ob es darüber hinaus eines gesteigerten öffentlichen Interesses an der alsbaldigen Verwirklichung des Vorhabens bedarf, das über dasjenige hinausgeht, das bereits dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung zugrunde liegt und das an der Realisierung des inmitten stehenden, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens als solchen besteht (vgl. in diesem Sinn z. B. KG, U. v. 17.4.1998 - U 702/98 (Baul) - NJW 1998, 3064; OVG NRW, B. v. 24.1.2008 - 20 B 1789/07 - juris Rn. 21; VGH BW, B. v. 23.8.2010 - 1 S 975/10 - NVwZ-RR 2011, 143/148; B. v. 19.9.2013 - 5 S 1546/13 - juris Rn. 19) und das das Aufschubinteresse des Betroffenen nachweisbar überwiegt (ThürOVG, B. v. 11.3.1999 - 2 EO 1247/98 - NVwZ-RR 1999, 488/490; OLG Naumburg, U. v. 9.12.2010 - 2 U 60/10 (Baul) - juris Rn. 38; U. v. 7.6.2012 - 2 U 138/11 (Baul) - juris Rn. 57; Schütz in Hermes/Sellner, AEG, 2006, § 21 Rn. 22). Denn auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung davon abhängen sollte, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben ein in zeitlicher Hinsicht gesteigertes Durchführungsinteresses besteht, wäre es hier zu bejahen; desgleichen fiele die anzustellende Abwägung der einander gegenüberstehenden Belange zu Ungunsten der Antragsteller aus.

Müsste die Beigeladene den Ausgang eines das Grundstück Fl.Nr. .../2 betreffenden Enteignungsverfahrens abwarten, so würde sich die Errichtung der N.er Spange ggf. um mehrere Jahre verschieben. Der Bau- und Sperrpausenplan müsste von Grund auf neu erstellt werden, was zu weiteren Zeitverzögerungen führen würde. Dies würde einen spürbaren Nachteil für das Gemeinwohl darstellen. Personen, die aus Richtung Regensburg oder Plattling mit der Bahn zum Flughafen gelangen wollen, müssen bisher den Zug in F. verlassen und entweder in einen von dort aus zum Flughafen verkehrenden Omnibus oder in einen Zug der S-Bahn-Linie 1 umsteigen, mit ihm bis N. (F.) fahren und dort in die zum Flughafen fahrende S-Bahn wechseln. Als dritte Alternative bleibt ihnen nur die Möglichkeit, die aus Regensburg oder Plattling kommenden Regionalzüge bis zum Münchner Hauptbahnhof zu benutzen und von dort aus eine der zum Flughafen verkehrenden S-Bahnen zu benutzen. Diese Verbindungen sind nicht nur zeitaufwändig, sondern zumal für ältere, körperbehinderte oder größeres Gepäck mit sich führende Personen auch beschwerlich. Die Schaffung eines durchgehenden Zugverkehrs zwischen den genannten Landesteilen und dem Flughafen München trägt deshalb dazu bei, für die Bewohner dieser Regionen die Anreise zum Flughafen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver als bisher werden zu lassen und das Straßenverkehrsaufkommen zu verringern. Die N.er Spange leistet damit einen Beitrag zu umweltgerechter Mobilität; zugleich dient sie der Verwirklichung der Staatszielbestimmung, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen herzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern). Unabhängig von alledem kann als gesichert gelten, dass jede Verzögerung bei der Realisierung eines solchen Projekts mit - ggf. erheblichen - Kostensteigerungen einhergeht. Auch das in § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO verankerte Gebot des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln (der Bau der N.er Spange wird ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Akten zur Gänze durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert) gebietet es vor diesem Hintergrund, auf eine alsbaldige Baudurchführung Bedacht zu nehmen (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit der Gefahr drohender Mehrkosten im Rahmen der Entscheidung über eine vorzeitige Besitzeinweisung KG, U.v. 17.4.1998 - U 702/98 (Baul) - NJW 1998, 3064/3065).

Der Auffassung, die sofortige Ausführung einer Maßnahme sei nur dann im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG geboten, wenn das Wohl der Allgemeinheit „ohne die vorzeitige Besitzeinweisung in erheblicher, nicht wieder gut zu machender Weise beeinträchtigt würde“ (OLG Naumburg, U. v. 9.12.2010 - 2 U 60/10 (Baul) - juris Rn. 38), ist jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn der Verwaltungsakt, aus dem der Vorhabensträger sein Baurecht herleitet, nicht nur sofort vollziehbar, sondern - wie hier - bestandskräftig ist. Denn in diesem Fall steht nach § 22 Abs. 2 AEG u. a. fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung dem Grunde nach (unter Ausklammerung der Frage der Entschädigungshöhe) vorliegen. Eines gesteigerten Schutzes vor einem Zugriff des Vorhabensträgers auf privates Eigentum im Weg der vorzeitigen Besitzeinweisung, wie er dann veranlasst sein mag, wenn die den Bauarbeiten zugrunde liegende Planfeststellung oder -genehmigung lediglich sofort vollziehbar ist, ohne dass diese Verwaltungsentscheidung gerichtlich bereits unanfechtbar überprüft wurde, bedarf es in einer solchen Fallgestaltung nicht mehr.

Was demgegenüber das Aufschubinteresse der Antragsteller angeht, das zum Durchführungsinteresse in Bezug zu setzen ist, fällt maßgeblich ins Gewicht, dass die Antragsteller weder während des behördlichen noch während des gerichtlichen, die vorläufige Besitzeinweisung betreffenden Verfahrens Gesichtspunkte vorgetragen haben, aus denen sich ergibt, warum ihnen - über den Wunsch hinaus, die Benutzbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. .../2 durch die Beigeladene von einer vorgängigen Klärung der Höhe der ihnen zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen - daran gelegen ist, einstweilen noch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die enteignungsbetroffene Teilfläche zu behalten. Über den Umfang der ihnen zu gewährenden Entschädigung ist von Rechts wegen im Enteignungsverfahren zu befinden, das mit einem Höchstmaß an rechtsstaatlichen Sicherungen versehen ist. Gegen die Entscheidung der Enteignungsbehörde steht den Antragstellern zudem der Rechtsweg offen (vgl. Art. 44 BayEG i. V. m. § 22 AEG).

2.3 Ebenfalls auf sich beruhen kann aus Anlass des vorliegenden Falles, ob es für den rechtmäßigen Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses nach § 21 AEG genügt, dass sich der Eigentümer oder Besitzer des benötigten Grundstücks geweigert hat, dem Vorhabensträger die tatsächliche Verfügungsgewalt hieran durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen (hierfür sprechen der Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG sowie insbesondere § 21 Abs. 1 Satz 3 AEG), oder ob darüber hinaus zu fordern ist, dass sich der Vorhabensträger rechtzeitig und ernsthaft um einen freihändigen Erwerb des Grundstücks bzw. des Besitzes hieran bemüht hat (in diese Richtung tendiert z. B. BayVGH, B. v. 5.4.2013 - 8 AS 13.40015 - juris Rn. 19). Denn auch falls dem letztgenannten Rechtsstandpunkt dem Grunde nach beizutreten sein sollte, wären die nach Auffassung des beschließenden Senats alsdann zu fordernden Voraussetzungen hier erfüllt. Wie in Teil I dieses Beschlusses dargestellt, hat die Beigeladene den Antragstellern bereits zu Beginn des laufenden Jahres angeboten, die benötigte Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. .../2 zu einem Kaufpreis von 80 €/m² zu erwerben. Dieses Angebot hat sie auch noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landratsamt aufrechterhalten (vgl. Seite 6 der hierüber gefertigten Niederschrift).

Dem Befund, dass die Beigeladene damit die ggf. gebotenen Bemühungen unternommen hat, um eine vorzeitige Besitzeinweisung entbehrlich zu machen, kann nicht entgegengehalten werden, der von ihr angebotene Quadratmeterpreis von 80 € sei nicht angemessen. Es muss auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) genügen, dass ein vertretbares, nicht offensichtlich unangemessenes Angebot erfolgt. Sollte die Rechtmäßigkeit eines Besitzeinweisungsbeschlusses davon abhängen, dass die Angemessenheit des Entgelts, zu dem der Vorhabensträger ein Grundstück freihändig zu erwerben bereit ist, zur Überzeugung der Enteignungsbehörde und der Gerichte positiv feststeht, würde das Besitzeinweisungsverfahren mit einer Aufklärungslast befrachtet, die in offensichtlichem Widerspruch zu dem Sinn und Zweck dieses Rechtsinstituts stünde, der darin besteht, die tatsächliche Verfügungsgewalt an einer bestimmten Grundstücksfläche rasch zur Verfügung zu stellen. Verlangt werden kann deshalb nur, dass das Erwerbsangebot, sollte es erforderlich sein, „nicht offensichtlich unangemessen“ ist (vgl. zu dem Postulat, dass die Anforderungen an eine ggf. zu unterbreitende Entschädigungsofferte nicht überspitzt werden dürfen, auch BayVGH, B. v. 18.5.2010 - 8 A 09.40021 - juris Rn. 2). Nicht gehalten ist der Vorhabensträger vor dem Hintergrund der Wertungen, die § 21 AEG unter dem Blickwinkel des zeitlichen Verfahrensablaufs zugrunde liegen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3 AEG), sich auf lang andauernde Verhandlungen mit dem Inhaber der betroffenen Flächen über das Ob einer freiwilligen Eigentums- bzw. Besitzüberlassung und das hierfür zu entrichtende Entgelt einzulassen.

Wie sich aus dem Teil I dieses Beschlusses ergibt, besaßen die Antragsteller ausreichend lange Zeit, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die benötigte Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 zu einem Preis von 80 €/m² an die Beigeladene veräußern wollen. Der Annahme, dieser Betrag sei offensichtlich unangemessen niedrig, steht u. a. entgegen, dass er in dem dieses Grundstück betreffenden Gutachten vom 20. Dezember 2013 nachvollziehbar erläutert wurde; die vom Landratsamt am 3. Juni 2014 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG getroffenen Feststellungen haben die Angaben des von der Beigeladenen beauftragten Sachverständigenbüros über die tatsächliche Beschaffenheit und rechtliche Nutzbarkeit des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 uneingeschränkt bestätigt.

Wenn der am 11. Juni 2014 erzielten Einigung über die Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 2631/13 durch die Beigeladene eine Entschädigung von 270 €/m² zugrunde gelegt wurde, so stellt das kein Indiz dafür dar, dass die Bewertung des Grundstücks Fl.Nr. 2631/2 mit 80 €/m² offensichtlich unangemessen ist. Denn nach der Darstellung in dem das erstgenannte Grundstück betreffenden Gutachten vom 20. Dezember 2013 liegen diejenigen Flächen, die hiervon aus Anlass der Errichtung der N.er Kurve vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen, innerhalb des nach dem einschlägigen Bebauungsplan bebaubaren Grundstücksteils, so dass insoweit mit 275 €/m² zu bewertende Gewerbeflächen inmitten stünden. Soweit die Bevollmächtigten der Antragsteller in ihrem Schreiben an die G. GmbH vom 12. Februar 2014 darauf verwiesen haben, u. a. das Grundstück Fl.Nr. .../18 sei am 12. August 2009 zu einem Quadratmeterpreis von 220 € veräußert worden, so ergibt sich die fehlende Aussagekraft dieses Vorgangs für den Wert des Grundstücks Fl.Nr. .../2 bereits daraus, dass die erstgenannte Liegenschaft sowohl ausweislich der als Blatt 33 bei den Akten des Landratsamts befindlichen Katasterkarte als auch nach dem als Blatt 37 f. in den gleichen Verwaltungsvorgang eingehefteten Übersichtslageplan mit einem großen Gebäude bestanden ist. Das Grundstück Fl.Nr. .../8, dessen Verkauf nach der (überdies in keiner Weise belegten) Darstellung im Schriftsatz vom 12. Februar 2014 zu einem Preis von 350 €/m² in Aussicht genommen sein soll, entzieht sich einem Vergleich mit der streitgegenständlichen Fläche u. a. deswegen, weil es nach Osten hin unmittelbar an die Bundesstraße B 11 und nach Süden an eine Gemeindestraße angrenzt; seine verkehrsmäßige Erschließung stellt sich mithin deutlich günstiger dar als diejenige des Grundstücks Fl.Nr. .../2.

Wenn sich die Beigeladene vorübergehend bereit gefunden hat, die aus dem letztgenannten Grundstück benötigte Teilfläche zu einem Quadratmeterpreis von 240 € (bzw. das gesamte Grundstück gegen Zahlung von 150 €/m²) zu erwerben, so belegt das ebenfalls nicht die offensichtliche Unangemessenheit des im einschlägigen Gutachten vom 20. Dezember 2013 vorgenommenen Wertansatzes. Denn es steht Beteiligten frei, zwecks Herbeiführung einer gütlichen Einigung und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung einen höheren als den ggf. marktüblichen Preis anzubieten. Desgleichen bleibt es ihnen unbenommen, einen Erwerb zu diesem Entgelt abzulehnen, wenn die Gegenseite nicht bereit ist, hierauf innerhalb einer vom Anbietenden gesetzten, angemessenen Frist einzugehen.

Soweit sich die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juni 2014 nach dem Vorgesagten noch nicht abschließend beurteilen lässt, ist der Fortbestand seiner sofortigen Vollziehbarkeit jedenfalls interessengerecht. Insoweit gelten die Erwägungen entsprechend, die das Gericht in Abschnitt II.3 dieses Beschlusses im Rahmen der Interessenabwägung angestellt hat, die zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Gebotenheit des sofortigen Beginns der Bauarbeiten“ ggf. veranlasst ist.

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Da die Antragsteller zu 1) bis 4) und zu 6) bis 9) sich jeweils als Rechtsgemeinschaft am Verfahren beteiligt haben, erscheint es angemessen, mittelbar jeweils diese Gemeinschaften mit einem Fünftel der Verfahrenskosten zu belasten. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 02/10/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird für das K
published on 23/08/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2010 - 5 K 755/10 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufsch
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published on 19/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die vorzeitige Einweisung der Be
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(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.