Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17

published on 19/06/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 - 4 K 7029/17 - wird die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 bleibt, soweit sie sich gegen die darin unter Nr. 1 angeordnete Durchsuchung richtet, ohne Erfolg (I.). Aufzuheben ist demgegenüber die unter Nr. 2 erlassene Beschlagnahmeanordnung, weil diese nicht hinreichend bestimmt ist (II.).
I.
1. Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen im Wesentlichen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 25.08.2017 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBIBW 2012, 103, juris).
Für den weitergehenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Durchsuchung ist allerdings vorliegend kein Raum. Zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen besteht im Moment auch kein Bedürfnis für einen solchen Ausspruch, da Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Durchführung weder geltend gemacht werden noch sonst ersichtlich sind.
2. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung der Durchsuchung richtet, jedoch nicht begründet.
a) Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde auf einen vermeintlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des (Nicht-)Abhilfeverfahrens des Verwaltungsgerichts stützt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017, nicht hingegen dessen Entscheidung über die Nichtabhilfe. Selbst wenn letztgenannte Entscheidung unter Mängeln leiden sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, und wäre zugleich eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zitierten Entscheidung (Beschl. v. 30.03.2010 - 6 S 2429/09 - juris) ausgeführt hat, steht die Entscheidung über die Zurückverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts. Dabei spricht zwar der auch vom Antragsgegner angeführte Gesichtspunkt der Erhaltung der Instanz für eine Zurückverweisung. Dem gegenüber steht indes, dass der Sinn des Abhilfeverfahrens, dem Ausgangsgericht aus Gründen der Prozessökonomie die Möglichkeit zur Selbstkorrektur zu geben, nicht mehr erreicht werden kann. Eine Zurückverweisung zum jetzigen Zeitpunkt wäre vielmehr mit einer Verzögerung des Verfahrens verbunden, so dass angezeigt ist, unmittelbar eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Da hierbei der Beschluss des Verwaltungsgerichts umfassend zu überprüfen ist, ist mit dieser Verfahrensweise eine Verkürzung des Rechtsschutzes nicht verbunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.10.2015 - 9 B 31/15 u.a. - juris Rn. 9). Über den Vorwurf des Antragsgegners im Hinblick auf die aus seiner Sicht fehlende Möglichkeit der Stellungnahme vor Ergehen der Nichtabhilfeentscheidung ist mithin nicht zu entscheiden.
b) Die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die Entscheidung erging durch das zuständige Gericht ohne Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (aa)). Inhaltlich lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sowohl zum Zwecke der Beweissicherung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG (bb)) als auch zum Zwecke der Sicherstellung des Vermögens von „linksunten.indymedia“ nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG vor (cc)).
aa) Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, hat das für den Antrag gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG zuständige Gericht entschieden. Es hat den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör vor Gericht nicht dadurch verletzt, dass es ihn vor Ergehen der Entscheidung nicht angehört hat. Gemäß der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 52ff) gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Betroffenen, um dem Zweck der Anhörung, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss nehmen zu können, gerecht zu werden. Besondere Verfahrenslagen können eine vorherige Anhörung indes ausschließen und den Betroffenen ohne Verstoß gegen dessen Grundrechte auf eine nachträgliche Anhörung verweisen. Die sich hieraus ergebende Prüfungspflicht hat das Verwaltungsgericht erkannt und als Ergebnis ausreichender Abwägung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer solchen besonderen Verfahrenslage angenommen. Weder ist – wie der Antragsgegner rügt – eine Prüfung durch das Verwaltungsgericht gänzlich unterblieben, noch ist festzustellen, dass das Ergebnis auf willkürlichen Erwägungen beruht, also beispielsweise unsachliche Erwägungen zur Begründung herangezogen wurden.
Der vom Antragsgegner gerügte Verstoß lässt sich nicht mit den vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angeführten Zitaten aus der angefochtenen Entscheidung, wonach das Gericht „Antragsgemäß [...] von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Anordnungen abgesehen" und den Antragsgegner „auf ein ggf. von ihm einzuleitendes Beschwerdeverfahren verwiesen" habe, belegen. Insbesondere kann aus der Formulierung des Verwaltungsgerichts, es habe antragsgemäß entschieden, nicht gefolgert werden, die Entscheidung sei ohne inhaltliche Prüfung ergangen. Vielmehr bedeutet dies im vorliegenden Kontext lediglich, dass die Entscheidung im Ergebnis dem gestellten Antrag entspricht. Die knappe, im vorliegenden Verfahren indes ausreichende Begründung besteht darin, dass andernfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre. Eine weitergehende Begründung ist hier entbehrlich, da die Gefährdung des Durchsuchungszwecks durch vorherige Anhörung des Betroffenen dem Regelfall entspricht und ein solcher hier vorliegt, da damit zu rechnen war, dass Beweismittel oder Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden würden. Dass das Verwaltungsgericht eine eigene Prüfung unterlassen hätte, kann auch nicht aus dem Verweis auf das sich gegebenenfalls anschließende Beschwerdeverfahren gefolgert werden. Damit wird nicht ausgesagt, dass die Entscheidung darüber, ob eine Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung durchzuführen ist, ins Beschwerdeverfahren verlagert wird. Vielmehr erfolgte diese Prüfung seitens des Verwaltungsgerichts, allerdings beschränkt auf die sich aus den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers ergebenden Gründe. Die Auseinandersetzung mit den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen kann hingegen erst im Beschwerdeverfahren erfolgen. Zuletzt führt auch das Vorbringen des Antragsgegners, auch vor Erlass der auf Vereinsrecht gestützten Verbotsverfügung sei keine Anhörung erfolgt, nicht weiter. Hieraus können keine Bewertungsvorgaben für die hier zu treffende Entscheidung entnommen werden, gerade auch nicht in dem Sinne, dass eine Anhörung vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung jedenfalls dann erfolgen müsse, wenn im Verbotsverfahren ohne eine solche entschieden wurde.
bb) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge sowie der Person des Antragsgegners zum Zweck des Auffindens weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen die Vereinigung „linksunten.indymedia" von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG), lagen vor. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht.
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aaa) Keinen Erfolg hat der Antragsgegner mit seinem Einwand, „die Plattform linksunten.indymedia" unterfalle nicht dem Vereinsgesetz. Sofern der Antragsgegner mit dieser Bezeichnung ausdrücken möchte, es sei die vormals unter der URL „http://linksunten.indymedia.org" erreichbare Internetpräsenz verboten worden, nimmt er den Inhalt der Verbotsverfügung nicht hinreichend zur Kenntnis. Verboten wurde seitens des Bundesministeriums des Innern der „Verein ,linksunten.indymedia‘", mithin eine Vereinigung von Personen zu einem bestimmten Zweck. Bei dem Verwendungsverbot bezüglich der Internetpräsenz der Vereinigung handelt es sich um eine Nebenverfügung zum Verbot der Vereinigung, um der Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich das Verbot an die Vereinigung richtet, die u.a. den Internetauftritt betreibt. Dass diese Vereinigung bei Anlegung des hier anzuwendenden Prüfungsmaßstabes § 2 Abs. 1 VereinsG unterfällt, hat das Verwaltungsgericht unter zulässiger Bezugnahme auf den Inhalt der Verbotsverfügung vom 14.08.2017 zutreffend angenommen.
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Wie der Senat bereits entschieden hat, ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ungeschriebene Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach dem Vereinsgesetz bestehen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - juris). In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24). Nach strafprozessualen Maßstäben entspricht dies qualitativ dem Anfangsverdacht, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsanordnungen voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.2011 - 2 BvR 1010/10 - u.v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - beide in juris). Liegt bereits eine Verbotsfeststellung vor und soll die Durchsuchungsanordnung weiterhin (auch) auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützt werden und dem Zwecke dienen, weitere Beweismittel zu finden, gelten diese Grundsätze fort. Für die in der Verbotsfeststellung enthaltene Prüfung der Frage, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes vorliegt und dieses Anwendung findet, ist der dargestellte Maßstab ebenfalls anzuwenden.
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Danach ist für das hiesige Verfahren vom Vorliegen eines Vereins im Sinne eines freiwilligen Zusammenschlusses einer Mehrheit natürlicher Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck unter Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung auszugehen. Das Bundesministerium des Innern hat dies in seiner Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Mit der vorgelegten und zur Begründung der Beschwerde in Bezug genommenen Klagebegründung im gegen die Verbotsfeststellung geführten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht wird dies nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass die vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Wesentlichen vorgebrachten Einwände, die Verbotsfeststellung stütze sich nahezu ausschließlich auf veraltete Indizien und im Übrigen auf Mutmaßungen, die Subsumtion des Bundesministeriums des Innern ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen, ist im Rahmen summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits, dass die Nutzung der von „linksunten.indymedia“ verantworteten Internet-Plattform in den vergangenen Jahren nach deren eigenem Bekunden (in den Berichten über das 11. und 12. Linksunten-Treffen) zugenommen hat, was u.a. zu einem stark steigenden Bedarf an sog. Moderatoren geführt habe. Dass sich zugleich der Kreis der für den Betrieb der Internet-Plattform Verantwortlichen maßgeblich verringert haben oder sich wesentlich weniger organisiert darstellen würde, ist nicht plausibel.
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Ist mithin als Ergebnis summarischer Prüfung vom Vorliegen einer Vereinigung i.S.d. Vereinsgesetzes auszugehen, spricht zugleich Überwiegendes dafür, dass das Bundesministerium des Innern die Verbotsfeststellung zu Recht auf das Vereinsgesetz gestützt hat. Es ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner mit seinem Einwand, die rechtliche Grundlage für ein behördliches Einschreiten gegen die Internet-Plattform sei (ausschließlich) dem Telemediengesetz zu entnehmen, Erfolg haben wird. Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners in dem gegen die Verbotsfeststellung anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht fußt auf der Annahme, das Vorgehen des Bundesministeriums des Innern richte sich allein gegen die Internet-Plattform „linksunten.indymedia.org“. Diese Annahme trifft indes nicht zu, wie sich dem Tenor der Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 entnehmen lässt. Danach ist das Verbot, die genannte Plattform weiter zu betreiben, lediglich eine von mehreren Folgen, die allesamt darauf beruhen, dass die hierfür verantwortliche Personenvereinigung verboten ist und aufgelöst wird. Die Stoßrichtung der Verfügung ist demnach nicht (allein) die Internetpräsenz, sondern sind Zweck und Tätigkeit der hierfür verantwortlichen Personenvereinigung. Dass als rechtliche Grundlage für ein Einschreiten der Behörden in einer solchen Situation allein das Telemediengesetz in Betracht kommt, trifft aus Sicht des Senats nicht zu.
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bbb) Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragsgegners, die Verdachtsmomente ihm gegenüber seien nicht hinreichend konkret gewesen, um den Erlass einer Durchsuchungsanordnung und damit einhergehend einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 13 GG und Art. 11 GG zu rechtfertigen.
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Die Durchsuchung der Räume eines Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
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Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung" in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts" sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682, 684). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG. Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
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Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich des Tenors wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden weiterer Unterlagen und Gegenstände dient, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen den Verein „linksunten.indymedia" von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge sowie dessen Person beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
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Zur Begründung seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, die Durchsuchung beim Antragsgegner werde zum Auffinden weiterer zum Beweis geeigneter Gegenstände und Unterlagen führen. Es hat hierzu ausgeführt, der Antragsgegner handele mit hoher Wahrscheinlichkeit als Hauptbetreiber der Plattform, weshalb hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, bei ihm würden weitere zum Beweis geeignete Gegenstände und Unterlagen gefunden. Zum Beleg dieser Einschätzung hat es sich auf die vom Antragsteller in Bezug genommenen Auswertungsvermerke bezogen. Diese Prognose war ebenfalls gerechtfertigt.
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Zum hierbei notwendigen Verdachtsgrad führt der Antragsteller zu Recht aus, es bedürfe – entsprechend der Anforderungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigten, der Antragsgegner sei Hauptbetreiber und damit „Mitglied" bzw. „Hintermann" der Vereinigung „linksunten.indymedia", und es würden bei ihm beweiserhebliche Gegenstände gefunden werden. Ausreichend ist, dass sich aus den Anhaltspunkten die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung ergibt, was wiederum dem Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts entspricht. Eines hinreichenden oder gar dringenden (Tat-)Verdachts im Sinne der strafprozessualen Regelungen (vgl. §§ 112 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO) bedarf es nicht. Nicht gerechtfertigt ist der mit einer Wohnungsdurchsuchung einhergehende Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, wenn lediglich nicht belegte Vermutungen oder unbelegte vermeintliche Erkenntnisse vorliegen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 29.06.2009 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 29; BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4).
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Solche tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen sich die Möglichkeit der Zugehörigkeit des Antragsgegners zur Vereinigung „linksunten.indymedia" ergibt, lagen vor. Sie ergeben sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Auswertungsvermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 11.08.2017 sowie dem Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14.08.2017. Ein solches Behördenzeugnis kann – ebenso wie der hier vorliegende Auswertungsvermerk – grundsätzlich dazu beitragen, einen konkreten Verdacht in der Weise zu begründen, dass der Erlass einer Durchsuchungsanordnung gerechtfertigt ist. Zwar handelt es sich bei einem Auswertungsvermerk oder einem Behördenzeugnis, wie seitens des Antragsgegners zu Recht eingewandt wird, regelmäßig nur um ein sekundäres Beweismittel, da die unmittelbaren Quellen der darin wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offengelegt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass einem solchen Zeugnis von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Zu unterscheiden ist vielmehr danach, zum Beleg welchen Verdachtsgrades die niedergelegten Erkenntnisse verwendet werden sollen. In einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, in dem hinsichtlich der die Begründung der Verbotsfeststellung tragenden Erwägungen der volle Beweis zu erbringen ist, ergibt sich daher möglicherweise ein anderes Ergebnis als in Konstellationen, in denen – wie hier – ein sogenannter Anfangsverdacht genügt. Nach der auch vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren substantiiert bestrittenen Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich sind, lediglich insoweit Beweiswert zu, als diese die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen können. Ausschlaggebende Bedeutung darf ihnen nicht zukommen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 - juris Rn. 16). Auf die hier vorliegende Konstellation ist diese Rechtsprechung jedoch nicht unmittelbar übertragbar. Da für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung - lediglich - ein Anfangsverdacht im Sinne des § 160 Abs. 1 StPO erforderlich ist, ist der Beweiswert von Behördenzeugnissen vielmehr im Einzelfall festzustellen. Bei der Würdigung der wiedergegebenen Erkenntnisse kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder die Objektivierbarkeit anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel (BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen bestand vorliegend ein Anfangsverdacht, wonach der Antragsgegner der Vereinigung „linksunten.indymedia" angehört und maßgeblicher Betreiber der von der Vereinigung verantworteten, unter der URL „http://linksunten.indymedia.org" erreichbaren Internetpräsenz war mit der Folge, dass das Auffinden weiterer Beweismittel bei ihm zu erwarten war.
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Zugehörigkeit und Funktion des Antragsgegners ergeben sich aus dem Auswertungsvermerk zum Protokoll des 12. Treffens von „linksunten.indymedia" im Jahr 2013 vom 11.08.2017, dem Behördenzeugnis vom 14.08.2017 und öffentlich zugänglichen Erkenntnissen. Anhand öffentlich zugänglicher Inhalte im Internet konnte zunächst festgestellt werden, dass das 12. Treffen von „linksunten.indymedia" zum genannten Zeitpunkt in Freiburg stattgefunden hatte. Auch über dessen Ablauf, den Inhalt der diskutierten Tagesordnungspunkte, insbesondere die Moderation der auf der Internetplattform eingestellten Beiträge sowie die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen liegen öffentlich zugängliche Erkenntnisse vor. Die Möglichkeit der Verifizierung des von den ungenannt bleibenden Quellen geschilderten Ablaufs und des Inhalts der Veranstaltung stützen die Zuverlässigkeit der Angaben der Quellen und machen zugleich den Inhalt der von ihnen weiter geschilderten Angaben plausibel. Dies gilt insbesondere für die hier maßgebliche Identifikation des Antragsgegners und dessen Teilnahme am Treffen von „linksunten.indymedia". Zwar ist zutreffend, dass die Erkenntnisse insoweit aus nachrichtendienstlichem Aufkommen stammen und somit vorsichtig zu bewerten sind. Indes ist die Personenbeschreibung des Antragsgegners so aussagekräftig und spricht aufgrund der Verifizierbarkeit der weiteren Angaben ein so hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Verlässlichkeit auch dieser Angaben, dass sie zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichend sind. Das einfache Bestreiten des Antragsgegners vermag hieran nichts zu ändern. Selbst in vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, in denen das Vorliegen der Verbotsgründe zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden muss, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur substantiiertes Bestreiten dazu, dass Tatsachenbehauptungen für die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht ausschlaggebend sein dürfen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2004, a.a.O.). Werden Tatsachenbehauptungen lediglich „einfach" bestritten, hindert das jedenfalls ihre Berücksichtigung zur Begründung eines Anfangsverdachtes nicht.
22 
cc) Ebenso lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens vor.
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Eine Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG kann bei Vorliegen einer Verbots- und Beschlagnahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG erlassen werden. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren, insbesondere den Erlass eines Sicherstellungsbescheides vor, der vor der Sicherstellung bekanntzugeben ist. Dies war vom Antragsteller angekündigt worden und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides werden weder seitens des Antragsgegners geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
24 
Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfest-stellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24).
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Das Verwaltungsgericht hat einen gegen den Verein „linksunten.indymedia" bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtenden Vereinszwecks unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Verbotsfeststellung des Bundesministeriums des Innern bejaht. Unter Anwendung des oben dargestellten Maßstabs einer summarischen Prüfung der angeführten Gründe auf Schlüssigkeit und Plausibilität sprechen hiergegen keine gewichtigen Gesichtspunkte. Soweit sich das Vorbingen des Antragsgegners in der in Bezug genommenen Klageschrift an das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes überhaupt und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme einer „Vereinigung“ i.S.d. Vereinsgesetzes auseinandersetzt, wird auf die Ausführungen oben unter 2. b) bb) aaa) verwiesen. Gleiches gilt für die Zugehörigkeit des Antragsgegners zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung (hierzu 2. b) bb) bbb)). Am Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsfeststellung bestehen im Rahmen summarischer Prüfung ebenfalls keine erheblichen Bedenken. Ob eine Würdigung der vom Bundesministerium des Innern angeführten Belegstellen unter Berücksichtigung auch der vom Antragsgegner genannten weiteren Kommentare im Blog in anderer Weise zu erfolgen hat, würde die Tiefe der hier erforderlichen Prüfung überschreiten. Ebenso ist die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, inwieweit die in der Verbotsfeststellung genannten Bestrebungen den Vereinszweck prägen, im hiesigen Verfahren nicht mit Verbindlichkeit zu beantworten. Festzustellen bleibt, dass die vom Bundesministerium des Innern angeführten Gründe im Rahmen summarischer Betrachtung schlüssig und plausibel sind, um sowohl die Strafgesetzwidrigkeit als auch die Verfassungsfeindlichkeit von „linksunten.indymedia“ zu belegen.
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Vor diesem Hintergrund war auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 6 Abs. 1 VereinsG nicht angezeigt. Nach dieser Norm ist im Falle der Anfechtung einer Maßnahme zum Vollzug eines Vereinsverbots das Verfahren bis zur Unanfechtbarkeit des Verbots auszusetzen, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt. Zweck der Aussetzungspflicht ist die Vermeidung sich widersprechender Inzidententscheidungen sowie die Konzentration der Prüfung der Rechtmäßigkeit bei einem Gericht (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, § 6 Rn.3). Demzufolge hat eine Aussetzung dann zu erfolgen, wenn die Rechtmäßigkeit der Verbotsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist und diese seitens des Gerichts zugleich bezweifelt wird. Das Maß der Zweifel wird dabei nicht normiert. Spricht indes wie hier Überwiegendes dafür, dass die Verbotsfeststellung zu Recht erging, liegen jedenfalls keine entscheidungserheblichen Zweifel i.S.d. § 6 Abs. 1 VereinsG vor und ist das Verfahren nicht auszusetzen.
II.
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Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung unter Nr. 3 des angegriffenen Beschlusses ist die Beschwerde zulässig und begründet. Erledigung ist insoweit noch nicht eingetreten, da die beschlagnahmten Gegenstände noch im Gewahrsam des Antragstellers sind. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist.
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Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Ordnet ein Richter – etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls – die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden. Beschlagnahmeanordnungen, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden, genügen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - juris Rn. 21 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1492/08 -, beide in juris). Als sogenannte Blankettermächtigungen sind sie mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren.
29 
Hieran gemessen ist die Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt. Die An-ordnung erlaubt dem Antragsteller die Beschlagnahme bei der Durchsuchung „aufgefundener Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Druckwerke, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Verein „linksunten.indymedia' von Bedeutung sein können". Sie bezieht damit – ihrem Wortlaut nach – umfassend sämtliche Gegenstände mit möglichem Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ein. Eine hinreichend genaue Umschreibung, die Zweifel daran beseitigt, ob ein Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung unterfällt oder nicht, liegt darin nicht. Eine andere, die Beschlagnahmeanordnung hinreichend konkretisierende Auslegung ergibt sich auch aus der Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Insbesondere erfolgt eine hinreichend genaue Eingrenzung nach der Art der von der Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenstände nicht durch die Bezugnahme auf die Seiten 6 und 8 der Antragsschrift des Antragstellers vom 17.08.2017 in den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Auf Seiten 6 und 8 der Antragsschrift des Antragstellers erfolgt zwar eine weitergehende Konkretisierung der aus Sicht des Antragstellers möglicherweise von einer Beschlagnahme betroffenen Gegenstände („mobile elektronische Kommunikationsendgeräte [Handys, Tablets, Smartphones etc.], PC's, Computer, digitale Speichermedien, Mitgliederlisten und -ausweise der Vereinigung, Telefon- und Kontaktdatenlisten von Vereinsmitgliedern [...]"). Zugleich wird aber durch die Voranstellung des Begriffs „insbesondere" die Möglichkeit eröffnet, auch weitere Gegenstände als von der Beschlagnahmeanordnung umfasst anzusehen. Dass dieses weite Verständnis der Beschlagnahmeanordnung dem Antrag des Antragstellers in dessen Antragsschrift vom 17.08.2017 entspricht und mithin vom Verwaltungsgericht, das insoweit keine Eingrenzung vorgenommen hat, übernommen wurde, ergibt sich auch aus einem Blick auf die Entstehung der Antragsschrift des Antragsstellers. Der Antragsschrift zugrunde liegen das Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und dessen Umsetzung durch das baden-württembergische Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration. Im Ersuchen des Bundesministeriums des Innern vom 14.08.2017 war darum gebeten worden,
30 
„die in den vorgenannten Objekten BW-01 bis BW-06 (einschließlich) vorhandenen elektronischen Kommunikationsendgeräte und digitalen Speichermedien sowie Kontounterlagen (auch soweit diese ausschließlich in elektronischer Form vorgehalten werden) zu beschlagnahmen".
31 
Im Schreiben des baden-württembergischen Innenministeriums wurde diese Bitte wie folgt umgesetzt:
32 
„Das Innenministerium bittet [...], die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern [...] zu vollstrecken und die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen sowie der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen vorzunehmen. Die Sicherstellung ist auf alle Gegenstände zu erstrecken, die insoweit von Bedeutung sein können."
33 
Mit dieser Formulierung wurde die vom Bundesministerium des Innern vorgenommene Eingrenzung nicht übernommen. Eine Begründung hierfür lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Vom Antragsteller wurde die Beschlagnahmeanordnung mit dieser umfassenden, nur durch den Zweck der möglichen Eignung als Beweismittel eingeschränkten Reichweite in seinen Antrag übernommen. Die im Antrag enthaltene Aufzählung in Betracht kommender Gegenstände grenzt die Beschlagnahmeanordnung nicht ein, sondern dient nur der Darstellung, welche Art von Beweismittel beispielsweise erfasst sein könnte. Die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts führen daher auch unter Berücksichtigung der Bezugnahmen auf die in der Antragsschrift des Antragsteilers enthaltenen Ausführungen nicht zu einer hinreichenden Eingrenzung und Konkretisierung der Beschlagnahmeanordnung. Diese konnte somit nur als „Richtlinie für die Durchsuchung" dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rn. 23) und ist wegen fehlender Bestimmtheit aufzuheben.
34 
Eine Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Beschlagnahme der am 25.08.2017 in Verwahrung genommenen Gegenstände ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allerdings nicht möglich, der Antrag folglich nicht statthaft. Mangels hinreichend bestimmter Beschlagnahmeanordnung liegt bislang keine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme der als potentielle Beweismittel sichergestellten Gegenstände vor, die mit der Beschwerde überprüft werden könnte. Die Entscheidung über Erlass oder Ablehnung einer gerichtlichen Beschlagnahme obliegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, hier dem Verwaltungsgericht Freiburg. Diese Bestimmung der Zuständigkeit gilt auch für Fälle wie den vorliegenden, in denen Gegenstände bereits vorläufig sichergestellt wurden, eine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme aber bislang nicht vorliegt.
35 
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Eine fachgerichtliche Entscheidung über die vorläufig sichergestellten Gegenstände ist beim Verwaltungsgericht durch den Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO zu erwirken. Unabhängig davon kann der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerichtliche Entscheidung beantragen. Der seitens des Antragsgegners zu stellende Antrag dürfte bereits vorliegen; sein in der Beschwerdeschrift vom 29.08.2017 gestellter Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme der in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfte insoweit in einen Antrag nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO umzudeuten sein (vgl. zur Verfahrensweise Senat, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 S 2203/10 -; BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 2).
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 10/09/2010 00:00

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2008 und 19. Dezember 2008 - 13 Qs 66/2008 - und des Amtsgerichts Nürnberg - Ermittlungsrichter - vom 24. September 2008
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published on 01/04/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Ermittlungsrichter - vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festge
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.