Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 - 4 K 7029/17 - wird die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 bleibt, soweit sie sich gegen die darin unter Nr. 1 angeordnete Durchsuchung richtet, ohne Erfolg (I.). Aufzuheben ist demgegenüber die unter Nr. 2 erlassene Beschlagnahmeanordnung, weil diese nicht hinreichend bestimmt ist (II.).
I.
1. Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen im Wesentlichen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 25.08.2017 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBIBW 2012, 103, juris).
Für den weitergehenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Durchsuchung ist allerdings vorliegend kein Raum. Zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen besteht im Moment auch kein Bedürfnis für einen solchen Ausspruch, da Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Durchführung weder geltend gemacht werden noch sonst ersichtlich sind.
2. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung der Durchsuchung richtet, jedoch nicht begründet.
a) Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde auf einen vermeintlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des (Nicht-)Abhilfeverfahrens des Verwaltungsgerichts stützt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017, nicht hingegen dessen Entscheidung über die Nichtabhilfe. Selbst wenn letztgenannte Entscheidung unter Mängeln leiden sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, und wäre zugleich eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zitierten Entscheidung (Beschl. v. 30.03.2010 - 6 S 2429/09 - juris) ausgeführt hat, steht die Entscheidung über die Zurückverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts. Dabei spricht zwar der auch vom Antragsgegner angeführte Gesichtspunkt der Erhaltung der Instanz für eine Zurückverweisung. Dem gegenüber steht indes, dass der Sinn des Abhilfeverfahrens, dem Ausgangsgericht aus Gründen der Prozessökonomie die Möglichkeit zur Selbstkorrektur zu geben, nicht mehr erreicht werden kann. Eine Zurückverweisung zum jetzigen Zeitpunkt wäre vielmehr mit einer Verzögerung des Verfahrens verbunden, so dass angezeigt ist, unmittelbar eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Da hierbei der Beschluss des Verwaltungsgerichts umfassend zu überprüfen ist, ist mit dieser Verfahrensweise eine Verkürzung des Rechtsschutzes nicht verbunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.10.2015 - 9 B 31/15 u.a. - juris Rn. 9). Über den Vorwurf des Antragsgegners im Hinblick auf die aus seiner Sicht fehlende Möglichkeit der Stellungnahme vor Ergehen der Nichtabhilfeentscheidung ist mithin nicht zu entscheiden.
b) Die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die Entscheidung erging durch das zuständige Gericht ohne Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (aa)). Inhaltlich lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sowohl zum Zwecke der Beweissicherung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG (bb)) als auch zum Zwecke der Sicherstellung des Vermögens von „linksunten.indymedia“ nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG vor (cc)).
aa) Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, hat das für den Antrag gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG zuständige Gericht entschieden. Es hat den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör vor Gericht nicht dadurch verletzt, dass es ihn vor Ergehen der Entscheidung nicht angehört hat. Gemäß der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 52ff) gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Betroffenen, um dem Zweck der Anhörung, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss nehmen zu können, gerecht zu werden. Besondere Verfahrenslagen können eine vorherige Anhörung indes ausschließen und den Betroffenen ohne Verstoß gegen dessen Grundrechte auf eine nachträgliche Anhörung verweisen. Die sich hieraus ergebende Prüfungspflicht hat das Verwaltungsgericht erkannt und als Ergebnis ausreichender Abwägung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer solchen besonderen Verfahrenslage angenommen. Weder ist – wie der Antragsgegner rügt – eine Prüfung durch das Verwaltungsgericht gänzlich unterblieben, noch ist festzustellen, dass das Ergebnis auf willkürlichen Erwägungen beruht, also beispielsweise unsachliche Erwägungen zur Begründung herangezogen wurden.
Der vom Antragsgegner gerügte Verstoß lässt sich nicht mit den vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angeführten Zitaten aus der angefochtenen Entscheidung, wonach das Gericht „Antragsgemäß [...] von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Anordnungen abgesehen" und den Antragsgegner „auf ein ggf. von ihm einzuleitendes Beschwerdeverfahren verwiesen" habe, belegen. Insbesondere kann aus der Formulierung des Verwaltungsgerichts, es habe antragsgemäß entschieden, nicht gefolgert werden, die Entscheidung sei ohne inhaltliche Prüfung ergangen. Vielmehr bedeutet dies im vorliegenden Kontext lediglich, dass die Entscheidung im Ergebnis dem gestellten Antrag entspricht. Die knappe, im vorliegenden Verfahren indes ausreichende Begründung besteht darin, dass andernfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre. Eine weitergehende Begründung ist hier entbehrlich, da die Gefährdung des Durchsuchungszwecks durch vorherige Anhörung des Betroffenen dem Regelfall entspricht und ein solcher hier vorliegt, da damit zu rechnen war, dass Beweismittel oder Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden würden. Dass das Verwaltungsgericht eine eigene Prüfung unterlassen hätte, kann auch nicht aus dem Verweis auf das sich gegebenenfalls anschließende Beschwerdeverfahren gefolgert werden. Damit wird nicht ausgesagt, dass die Entscheidung darüber, ob eine Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung durchzuführen ist, ins Beschwerdeverfahren verlagert wird. Vielmehr erfolgte diese Prüfung seitens des Verwaltungsgerichts, allerdings beschränkt auf die sich aus den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers ergebenden Gründe. Die Auseinandersetzung mit den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen kann hingegen erst im Beschwerdeverfahren erfolgen. Zuletzt führt auch das Vorbringen des Antragsgegners, auch vor Erlass der auf Vereinsrecht gestützten Verbotsverfügung sei keine Anhörung erfolgt, nicht weiter. Hieraus können keine Bewertungsvorgaben für die hier zu treffende Entscheidung entnommen werden, gerade auch nicht in dem Sinne, dass eine Anhörung vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung jedenfalls dann erfolgen müsse, wenn im Verbotsverfahren ohne eine solche entschieden wurde.
bb) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge sowie der Person des Antragsgegners zum Zweck des Auffindens weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen die Vereinigung „linksunten.indymedia" von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG), lagen vor. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht.
10 
aaa) Keinen Erfolg hat der Antragsgegner mit seinem Einwand, „die Plattform linksunten.indymedia" unterfalle nicht dem Vereinsgesetz. Sofern der Antragsgegner mit dieser Bezeichnung ausdrücken möchte, es sei die vormals unter der URL „http://linksunten.indymedia.org" erreichbare Internetpräsenz verboten worden, nimmt er den Inhalt der Verbotsverfügung nicht hinreichend zur Kenntnis. Verboten wurde seitens des Bundesministeriums des Innern der „Verein ,linksunten.indymedia‘", mithin eine Vereinigung von Personen zu einem bestimmten Zweck. Bei dem Verwendungsverbot bezüglich der Internetpräsenz der Vereinigung handelt es sich um eine Nebenverfügung zum Verbot der Vereinigung, um der Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich das Verbot an die Vereinigung richtet, die u.a. den Internetauftritt betreibt. Dass diese Vereinigung bei Anlegung des hier anzuwendenden Prüfungsmaßstabes § 2 Abs. 1 VereinsG unterfällt, hat das Verwaltungsgericht unter zulässiger Bezugnahme auf den Inhalt der Verbotsverfügung vom 14.08.2017 zutreffend angenommen.
11 
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ungeschriebene Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach dem Vereinsgesetz bestehen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - juris). In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24). Nach strafprozessualen Maßstäben entspricht dies qualitativ dem Anfangsverdacht, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsanordnungen voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.2011 - 2 BvR 1010/10 - u.v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - beide in juris). Liegt bereits eine Verbotsfeststellung vor und soll die Durchsuchungsanordnung weiterhin (auch) auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützt werden und dem Zwecke dienen, weitere Beweismittel zu finden, gelten diese Grundsätze fort. Für die in der Verbotsfeststellung enthaltene Prüfung der Frage, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes vorliegt und dieses Anwendung findet, ist der dargestellte Maßstab ebenfalls anzuwenden.
12 
Danach ist für das hiesige Verfahren vom Vorliegen eines Vereins im Sinne eines freiwilligen Zusammenschlusses einer Mehrheit natürlicher Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck unter Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung auszugehen. Das Bundesministerium des Innern hat dies in seiner Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Mit der vorgelegten und zur Begründung der Beschwerde in Bezug genommenen Klagebegründung im gegen die Verbotsfeststellung geführten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht wird dies nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass die vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Wesentlichen vorgebrachten Einwände, die Verbotsfeststellung stütze sich nahezu ausschließlich auf veraltete Indizien und im Übrigen auf Mutmaßungen, die Subsumtion des Bundesministeriums des Innern ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen, ist im Rahmen summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits, dass die Nutzung der von „linksunten.indymedia“ verantworteten Internet-Plattform in den vergangenen Jahren nach deren eigenem Bekunden (in den Berichten über das 11. und 12. Linksunten-Treffen) zugenommen hat, was u.a. zu einem stark steigenden Bedarf an sog. Moderatoren geführt habe. Dass sich zugleich der Kreis der für den Betrieb der Internet-Plattform Verantwortlichen maßgeblich verringert haben oder sich wesentlich weniger organisiert darstellen würde, ist nicht plausibel.
13 
Ist mithin als Ergebnis summarischer Prüfung vom Vorliegen einer Vereinigung i.S.d. Vereinsgesetzes auszugehen, spricht zugleich Überwiegendes dafür, dass das Bundesministerium des Innern die Verbotsfeststellung zu Recht auf das Vereinsgesetz gestützt hat. Es ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner mit seinem Einwand, die rechtliche Grundlage für ein behördliches Einschreiten gegen die Internet-Plattform sei (ausschließlich) dem Telemediengesetz zu entnehmen, Erfolg haben wird. Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners in dem gegen die Verbotsfeststellung anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht fußt auf der Annahme, das Vorgehen des Bundesministeriums des Innern richte sich allein gegen die Internet-Plattform „linksunten.indymedia.org“. Diese Annahme trifft indes nicht zu, wie sich dem Tenor der Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 entnehmen lässt. Danach ist das Verbot, die genannte Plattform weiter zu betreiben, lediglich eine von mehreren Folgen, die allesamt darauf beruhen, dass die hierfür verantwortliche Personenvereinigung verboten ist und aufgelöst wird. Die Stoßrichtung der Verfügung ist demnach nicht (allein) die Internetpräsenz, sondern sind Zweck und Tätigkeit der hierfür verantwortlichen Personenvereinigung. Dass als rechtliche Grundlage für ein Einschreiten der Behörden in einer solchen Situation allein das Telemediengesetz in Betracht kommt, trifft aus Sicht des Senats nicht zu.
14 
bbb) Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragsgegners, die Verdachtsmomente ihm gegenüber seien nicht hinreichend konkret gewesen, um den Erlass einer Durchsuchungsanordnung und damit einhergehend einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 13 GG und Art. 11 GG zu rechtfertigen.
15 
Die Durchsuchung der Räume eines Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
16 
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung" in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts" sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682, 684). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG. Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
17 
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich des Tenors wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden weiterer Unterlagen und Gegenstände dient, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen den Verein „linksunten.indymedia" von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge sowie dessen Person beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
18 
Zur Begründung seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, die Durchsuchung beim Antragsgegner werde zum Auffinden weiterer zum Beweis geeigneter Gegenstände und Unterlagen führen. Es hat hierzu ausgeführt, der Antragsgegner handele mit hoher Wahrscheinlichkeit als Hauptbetreiber der Plattform, weshalb hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, bei ihm würden weitere zum Beweis geeignete Gegenstände und Unterlagen gefunden. Zum Beleg dieser Einschätzung hat es sich auf die vom Antragsteller in Bezug genommenen Auswertungsvermerke bezogen. Diese Prognose war ebenfalls gerechtfertigt.
19 
Zum hierbei notwendigen Verdachtsgrad führt der Antragsteller zu Recht aus, es bedürfe – entsprechend der Anforderungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigten, der Antragsgegner sei Hauptbetreiber und damit „Mitglied" bzw. „Hintermann" der Vereinigung „linksunten.indymedia", und es würden bei ihm beweiserhebliche Gegenstände gefunden werden. Ausreichend ist, dass sich aus den Anhaltspunkten die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung ergibt, was wiederum dem Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts entspricht. Eines hinreichenden oder gar dringenden (Tat-)Verdachts im Sinne der strafprozessualen Regelungen (vgl. §§ 112 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO) bedarf es nicht. Nicht gerechtfertigt ist der mit einer Wohnungsdurchsuchung einhergehende Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, wenn lediglich nicht belegte Vermutungen oder unbelegte vermeintliche Erkenntnisse vorliegen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 29.06.2009 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 29; BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4).
20 
Solche tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen sich die Möglichkeit der Zugehörigkeit des Antragsgegners zur Vereinigung „linksunten.indymedia" ergibt, lagen vor. Sie ergeben sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Auswertungsvermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 11.08.2017 sowie dem Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14.08.2017. Ein solches Behördenzeugnis kann – ebenso wie der hier vorliegende Auswertungsvermerk – grundsätzlich dazu beitragen, einen konkreten Verdacht in der Weise zu begründen, dass der Erlass einer Durchsuchungsanordnung gerechtfertigt ist. Zwar handelt es sich bei einem Auswertungsvermerk oder einem Behördenzeugnis, wie seitens des Antragsgegners zu Recht eingewandt wird, regelmäßig nur um ein sekundäres Beweismittel, da die unmittelbaren Quellen der darin wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offengelegt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass einem solchen Zeugnis von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Zu unterscheiden ist vielmehr danach, zum Beleg welchen Verdachtsgrades die niedergelegten Erkenntnisse verwendet werden sollen. In einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, in dem hinsichtlich der die Begründung der Verbotsfeststellung tragenden Erwägungen der volle Beweis zu erbringen ist, ergibt sich daher möglicherweise ein anderes Ergebnis als in Konstellationen, in denen – wie hier – ein sogenannter Anfangsverdacht genügt. Nach der auch vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren substantiiert bestrittenen Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich sind, lediglich insoweit Beweiswert zu, als diese die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen können. Ausschlaggebende Bedeutung darf ihnen nicht zukommen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 - juris Rn. 16). Auf die hier vorliegende Konstellation ist diese Rechtsprechung jedoch nicht unmittelbar übertragbar. Da für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung - lediglich - ein Anfangsverdacht im Sinne des § 160 Abs. 1 StPO erforderlich ist, ist der Beweiswert von Behördenzeugnissen vielmehr im Einzelfall festzustellen. Bei der Würdigung der wiedergegebenen Erkenntnisse kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder die Objektivierbarkeit anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel (BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen bestand vorliegend ein Anfangsverdacht, wonach der Antragsgegner der Vereinigung „linksunten.indymedia" angehört und maßgeblicher Betreiber der von der Vereinigung verantworteten, unter der URL „http://linksunten.indymedia.org" erreichbaren Internetpräsenz war mit der Folge, dass das Auffinden weiterer Beweismittel bei ihm zu erwarten war.
21 
Zugehörigkeit und Funktion des Antragsgegners ergeben sich aus dem Auswertungsvermerk zum Protokoll des 12. Treffens von „linksunten.indymedia" im Jahr 2013 vom 11.08.2017, dem Behördenzeugnis vom 14.08.2017 und öffentlich zugänglichen Erkenntnissen. Anhand öffentlich zugänglicher Inhalte im Internet konnte zunächst festgestellt werden, dass das 12. Treffen von „linksunten.indymedia" zum genannten Zeitpunkt in Freiburg stattgefunden hatte. Auch über dessen Ablauf, den Inhalt der diskutierten Tagesordnungspunkte, insbesondere die Moderation der auf der Internetplattform eingestellten Beiträge sowie die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen liegen öffentlich zugängliche Erkenntnisse vor. Die Möglichkeit der Verifizierung des von den ungenannt bleibenden Quellen geschilderten Ablaufs und des Inhalts der Veranstaltung stützen die Zuverlässigkeit der Angaben der Quellen und machen zugleich den Inhalt der von ihnen weiter geschilderten Angaben plausibel. Dies gilt insbesondere für die hier maßgebliche Identifikation des Antragsgegners und dessen Teilnahme am Treffen von „linksunten.indymedia". Zwar ist zutreffend, dass die Erkenntnisse insoweit aus nachrichtendienstlichem Aufkommen stammen und somit vorsichtig zu bewerten sind. Indes ist die Personenbeschreibung des Antragsgegners so aussagekräftig und spricht aufgrund der Verifizierbarkeit der weiteren Angaben ein so hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Verlässlichkeit auch dieser Angaben, dass sie zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichend sind. Das einfache Bestreiten des Antragsgegners vermag hieran nichts zu ändern. Selbst in vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, in denen das Vorliegen der Verbotsgründe zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden muss, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur substantiiertes Bestreiten dazu, dass Tatsachenbehauptungen für die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht ausschlaggebend sein dürfen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2004, a.a.O.). Werden Tatsachenbehauptungen lediglich „einfach" bestritten, hindert das jedenfalls ihre Berücksichtigung zur Begründung eines Anfangsverdachtes nicht.
22 
cc) Ebenso lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens vor.
23 
Eine Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG kann bei Vorliegen einer Verbots- und Beschlagnahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG erlassen werden. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren, insbesondere den Erlass eines Sicherstellungsbescheides vor, der vor der Sicherstellung bekanntzugeben ist. Dies war vom Antragsteller angekündigt worden und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides werden weder seitens des Antragsgegners geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
24 
Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfest-stellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24).
25 
Das Verwaltungsgericht hat einen gegen den Verein „linksunten.indymedia" bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtenden Vereinszwecks unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Verbotsfeststellung des Bundesministeriums des Innern bejaht. Unter Anwendung des oben dargestellten Maßstabs einer summarischen Prüfung der angeführten Gründe auf Schlüssigkeit und Plausibilität sprechen hiergegen keine gewichtigen Gesichtspunkte. Soweit sich das Vorbingen des Antragsgegners in der in Bezug genommenen Klageschrift an das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes überhaupt und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme einer „Vereinigung“ i.S.d. Vereinsgesetzes auseinandersetzt, wird auf die Ausführungen oben unter 2. b) bb) aaa) verwiesen. Gleiches gilt für die Zugehörigkeit des Antragsgegners zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung (hierzu 2. b) bb) bbb)). Am Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsfeststellung bestehen im Rahmen summarischer Prüfung ebenfalls keine erheblichen Bedenken. Ob eine Würdigung der vom Bundesministerium des Innern angeführten Belegstellen unter Berücksichtigung auch der vom Antragsgegner genannten weiteren Kommentare im Blog in anderer Weise zu erfolgen hat, würde die Tiefe der hier erforderlichen Prüfung überschreiten. Ebenso ist die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, inwieweit die in der Verbotsfeststellung genannten Bestrebungen den Vereinszweck prägen, im hiesigen Verfahren nicht mit Verbindlichkeit zu beantworten. Festzustellen bleibt, dass die vom Bundesministerium des Innern angeführten Gründe im Rahmen summarischer Betrachtung schlüssig und plausibel sind, um sowohl die Strafgesetzwidrigkeit als auch die Verfassungsfeindlichkeit von „linksunten.indymedia“ zu belegen.
26 
Vor diesem Hintergrund war auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 6 Abs. 1 VereinsG nicht angezeigt. Nach dieser Norm ist im Falle der Anfechtung einer Maßnahme zum Vollzug eines Vereinsverbots das Verfahren bis zur Unanfechtbarkeit des Verbots auszusetzen, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt. Zweck der Aussetzungspflicht ist die Vermeidung sich widersprechender Inzidententscheidungen sowie die Konzentration der Prüfung der Rechtmäßigkeit bei einem Gericht (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, § 6 Rn.3). Demzufolge hat eine Aussetzung dann zu erfolgen, wenn die Rechtmäßigkeit der Verbotsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist und diese seitens des Gerichts zugleich bezweifelt wird. Das Maß der Zweifel wird dabei nicht normiert. Spricht indes wie hier Überwiegendes dafür, dass die Verbotsfeststellung zu Recht erging, liegen jedenfalls keine entscheidungserheblichen Zweifel i.S.d. § 6 Abs. 1 VereinsG vor und ist das Verfahren nicht auszusetzen.
II.
27 
Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung unter Nr. 3 des angegriffenen Beschlusses ist die Beschwerde zulässig und begründet. Erledigung ist insoweit noch nicht eingetreten, da die beschlagnahmten Gegenstände noch im Gewahrsam des Antragstellers sind. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist.
28 
Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Ordnet ein Richter – etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls – die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden. Beschlagnahmeanordnungen, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden, genügen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - juris Rn. 21 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1492/08 -, beide in juris). Als sogenannte Blankettermächtigungen sind sie mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren.
29 
Hieran gemessen ist die Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt. Die An-ordnung erlaubt dem Antragsteller die Beschlagnahme bei der Durchsuchung „aufgefundener Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Druckwerke, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Verein „linksunten.indymedia' von Bedeutung sein können". Sie bezieht damit – ihrem Wortlaut nach – umfassend sämtliche Gegenstände mit möglichem Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ein. Eine hinreichend genaue Umschreibung, die Zweifel daran beseitigt, ob ein Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung unterfällt oder nicht, liegt darin nicht. Eine andere, die Beschlagnahmeanordnung hinreichend konkretisierende Auslegung ergibt sich auch aus der Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Insbesondere erfolgt eine hinreichend genaue Eingrenzung nach der Art der von der Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenstände nicht durch die Bezugnahme auf die Seiten 6 und 8 der Antragsschrift des Antragstellers vom 17.08.2017 in den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Auf Seiten 6 und 8 der Antragsschrift des Antragstellers erfolgt zwar eine weitergehende Konkretisierung der aus Sicht des Antragstellers möglicherweise von einer Beschlagnahme betroffenen Gegenstände („mobile elektronische Kommunikationsendgeräte [Handys, Tablets, Smartphones etc.], PC's, Computer, digitale Speichermedien, Mitgliederlisten und -ausweise der Vereinigung, Telefon- und Kontaktdatenlisten von Vereinsmitgliedern [...]"). Zugleich wird aber durch die Voranstellung des Begriffs „insbesondere" die Möglichkeit eröffnet, auch weitere Gegenstände als von der Beschlagnahmeanordnung umfasst anzusehen. Dass dieses weite Verständnis der Beschlagnahmeanordnung dem Antrag des Antragstellers in dessen Antragsschrift vom 17.08.2017 entspricht und mithin vom Verwaltungsgericht, das insoweit keine Eingrenzung vorgenommen hat, übernommen wurde, ergibt sich auch aus einem Blick auf die Entstehung der Antragsschrift des Antragsstellers. Der Antragsschrift zugrunde liegen das Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und dessen Umsetzung durch das baden-württembergische Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration. Im Ersuchen des Bundesministeriums des Innern vom 14.08.2017 war darum gebeten worden,
30 
„die in den vorgenannten Objekten BW-01 bis BW-06 (einschließlich) vorhandenen elektronischen Kommunikationsendgeräte und digitalen Speichermedien sowie Kontounterlagen (auch soweit diese ausschließlich in elektronischer Form vorgehalten werden) zu beschlagnahmen".
31 
Im Schreiben des baden-württembergischen Innenministeriums wurde diese Bitte wie folgt umgesetzt:
32 
„Das Innenministerium bittet [...], die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern [...] zu vollstrecken und die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen sowie der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen vorzunehmen. Die Sicherstellung ist auf alle Gegenstände zu erstrecken, die insoweit von Bedeutung sein können."
33 
Mit dieser Formulierung wurde die vom Bundesministerium des Innern vorgenommene Eingrenzung nicht übernommen. Eine Begründung hierfür lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Vom Antragsteller wurde die Beschlagnahmeanordnung mit dieser umfassenden, nur durch den Zweck der möglichen Eignung als Beweismittel eingeschränkten Reichweite in seinen Antrag übernommen. Die im Antrag enthaltene Aufzählung in Betracht kommender Gegenstände grenzt die Beschlagnahmeanordnung nicht ein, sondern dient nur der Darstellung, welche Art von Beweismittel beispielsweise erfasst sein könnte. Die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts führen daher auch unter Berücksichtigung der Bezugnahmen auf die in der Antragsschrift des Antragsteilers enthaltenen Ausführungen nicht zu einer hinreichenden Eingrenzung und Konkretisierung der Beschlagnahmeanordnung. Diese konnte somit nur als „Richtlinie für die Durchsuchung" dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rn. 23) und ist wegen fehlender Bestimmtheit aufzuheben.
34 
Eine Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Beschlagnahme der am 25.08.2017 in Verwahrung genommenen Gegenstände ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allerdings nicht möglich, der Antrag folglich nicht statthaft. Mangels hinreichend bestimmter Beschlagnahmeanordnung liegt bislang keine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme der als potentielle Beweismittel sichergestellten Gegenstände vor, die mit der Beschwerde überprüft werden könnte. Die Entscheidung über Erlass oder Ablehnung einer gerichtlichen Beschlagnahme obliegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, hier dem Verwaltungsgericht Freiburg. Diese Bestimmung der Zuständigkeit gilt auch für Fälle wie den vorliegenden, in denen Gegenstände bereits vorläufig sichergestellt wurden, eine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme aber bislang nicht vorliegt.
35 
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Eine fachgerichtliche Entscheidung über die vorläufig sichergestellten Gegenstände ist beim Verwaltungsgericht durch den Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO zu erwirken. Unabhängig davon kann der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerichtliche Entscheidung beantragen. Der seitens des Antragsgegners zu stellende Antrag dürfte bereits vorliegen; sein in der Beschwerdeschrift vom 29.08.2017 gestellter Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme der in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfte insoweit in einen Antrag nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO umzudeuten sein (vgl. zur Verfahrensweise Senat, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 S 2203/10 -; BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 2).
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

Strafprozeßordnung - StPO | § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten


Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowo

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

Vereinsgesetz - VereinsG | § 4 Ermittlungen


(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei

Vereinsgesetz - VereinsG | § 10 Vermögensbeschlagnahme


(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf de

Vereinsgesetz - VereinsG | § 2 Begriff des Vereins


(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisi

Vereinsgesetz - VereinsG | § 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs


(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis übe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 4 C 14.1708

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 wird verworfen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - StB 8/15

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS S t B 8 / 1 5 vom 12. August 2015 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der Gründung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2011 - 1 S 1864/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Die Beschwerde

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 10. Sept. 2010 - 2 BvR 2561/08

bei uns veröffentlicht am 10.09.2010

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2008 und 19. Dezember 2008 - 13 Qs 66/2008 - und des Amtsgerichts Nürnberg - Ermittlungsrichter - vom 24. September 2008
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17.

Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2019 - 34 Wx 289/18

bei uns veröffentlicht am 01.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Ermittlungsrichter - vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festge

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 10.06.2011 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 - NVwZ 2003, 368 = VBlBW 2002, 426). Die ebenfalls begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung kann der Antragsgegner hingegen schon deshalb nicht verlangen, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Eine derartige Aufhebung käme nur in Betracht, wenn eine den Antragsgegner beeinträchtigende Fortwirkung der Anordnung festzustellen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht Voraussetzung für die Herausgabe der bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Deren Verstrickung wurde vielmehr durch die Sicherstellungsanordnung des Antragstellers begründet.
II.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge war sowohl zum Zweck der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland - HAMC Borderland -“ beweisrelevanter Unterlagen (1.) als auch zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein (2.) gerechtfertigt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die gemäß § 5 VereinsG i.V.m. der Anordnung des für das Verbotsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständigen Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 und der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem VereinsG vom 28.02.1994 (GBl. S. 160) zuständige Vollzugsbehörde und damit zur Stellung des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung berufen.
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag war gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG das Verwaltungsgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, und hier nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts die Vorsitzende der 2. Kammer.
1. Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts“ sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682 <684>). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich der Beschlussformel wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Gegenständen und Unterlagen dient, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „HAMC Borderland“ von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in dessen Besitz befindlichen Fahrzeuge beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen gegen den „HAMC Borderland“ bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Vereinszwecks bejaht. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbstständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich dabei nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 ff.>). Hier ergibt sich aus der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 (bekanntgemacht in: GABl. 2011 S. 473) hinreichend deutlich, dass nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren viele Mitglieder des Vereins erheblicher Straftaten verdächtig sind (u.a. Verstoß gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz im Juli 2009; Auftragsstraftat am 21.08.2009: versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung am 04.10.2009; räuberische Erpressung im Mai 2010; Straftaten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim; Verbrechensverabredung zum Mord am 29.11.2010; Verstöße gegen das Waffengesetz/Bildung bewaffneter Gruppen). Dieses strafgesetzwidrige Verhalten dürfte dem Verein zuzurechnen sein, weil die Straftaten ausweislich der Verbotsverfügung teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen wurden und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stehen. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand kannte und billigte oder jedenfalls widerspruchslos hinnahm. Schließlich liegt ein Zurechnungsgrund deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich deckte, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bot.
Die Prognose, dass bei dem Antragsgegner als mutmaßlichem „prospect“ (Anwärter) des Vereins Beweismittel aufzufinden sind, die für das Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, war ebenfalls gerechtfertigt. Gerade ein „prospect“ muss sich bewähren, um würdig zu sein, zum Vollmitglied aufzusteigen. Hierzu gehört auch strafrechtlich relevantes Verhalten zum Wohle des Vereins.
10 
2. Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist das Vorliegen einer Verbots- und Beschlag-nahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Einzelheiten des Verfahrens regeln §§ 3 und 4 VereinsG-DVO. Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung nicht Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs des Vereins. Dies spricht dafür, ihn bezüglich der Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Sachen einem Dritten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gleichzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG unterscheidet nicht - wie etwa § 4 Abs. 4 VereinsG - zwischen dem Verein und seinen Organen, Hintermännern, Mitgliedern und Dritten, sondern lediglich zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter. Hinsichtlich der Durchführung der Sicherstellung treffen hierzu die §§ 3 und 4 VereinsG-DVO unterschiedliche Regeln. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren vor. Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass für Sachen, die sich etwa in den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, eher naheliegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist. § 4 VereinsG-DVO schreibt zum einen den Erlass eines besonderen Sicherstellungsbescheides vor, der schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen ist. Dieser Sicherstellungsbescheid ist zu begründen, und zwar unter Hinweis auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens, weiter ist in der Begründung darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Diese besonderen und gegenüber der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins gesteigerten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass hinsichtlich Dritter die Annahme, sie könnten Gegenstände des Vereinsvermögens in Gewahrsam haben, nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern insoweit vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen. In dieser Beziehung ähnelt aber die Position eines "einfachen", nicht mit besonderen Aufgaben betrauten Vereinsmitgliedes eher der eines außerhalb des Vereins stehenden Dritten als der eines Organs des Vereins. Daraus folgt zugleich, dass eine Sicherstellung und eine zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines "einfachen" Vereinsmitgliedes nicht quasi auf Verdacht zulässig ist. Es müssen darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 03.03.1994 - 4 M 142/93 - InfAuslR 1994, 210).
11 
Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <305>) und ist auch vorliegend in Nr. 4 der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 ohne jede Einschränkung eingezogen worden.
12 
Hier hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Durchsuchung jedenfalls ein Auffinden der zum Vereinsvermögen gehörenden Kutte zu erwarten war. Dieses Kleidungsstück ist für jedes Vereinsmitglied von hohem ideellem Wert, da es die Vereinszugehörigkeit seines Trägers dokumentiert. Die Kutte, die auch von einem „prospect“ getragen werden darf, bringt zum einen dessen Stellung innerhalb des Vereins zum Ausdruck, zum anderen hat sie besondere Bedeutung für das Vereinsverständnis. Die Annahme, der Antragsgegner als mutmaßlicher „prospect“ könnte - ohne dass es der Durchsuchungsanordnung bedurft hätte - zur freiwilligen Herausgabe dieses Kleidungsstücks bereit gewesen sein, erscheint daher fernliegend.
13 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war der Antragssteller nicht verpflichtet, bereits vor Durchsuchung der Wohnung einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkret bezeichnet waren. Der Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, zu dulden hat. Daher ist die Sicherstellungsanordnung, zu deren notwendigem Regelungsgehalt die Bezeichnung der dem behördlichen Zugriff unterliegenden Gegenstände gehört, vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt zu geben. Dies war hier vom Antragsteller angekündigt und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Darüber hinausgehende Anforderungen an den zeitlichen Ablauf des behördlichen Handelns ergeben sich weder aus den besonderen Vorschriften des Vereinsrechts noch aus allgemeinen Rechtsregeln. Insbesondere werden bei einer zeitgleichen Bekanntgabe und tatsächlichen Sicherstellung die Rechtsschutzmöglichkeiten des „Dritten“ nicht unzumutbar eingeschränkt, da ein Rechtsbehelf gegen den Sicherstellungsbescheid gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 6 Abs. 2 VereinsG keine aufschiebende Wirkung hat (OVG NRW, Beschl. v. 01.09.1994 - 5 B 959/94 u.a. - DÖV 1995, 338; BayVGH, Beschl. v. 24.09.2002 - 4 C 02.41 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.1993 - 1 BvR 807/93 - juris).
14 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Verwaltungsgericht im Entwurf vorgelegt worden ist, bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass die weitere Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände letztlich erst durch Aufnahme in einer Liste, die während der Durchsuchung erstellt und die als Anlage dem Sicherstellungsbescheid beigefügt wird, erfolgt, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint (VG Aachen, Beschl. v. 03.12.2004 - 6 L 1108/04 - juris).
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 wird verworfen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich als Hauseigentümerin gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) fest, dass die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) eine Ersatzorganisation der seit 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A. F.) darstelle (Ziff. 1); das FNS sei verboten und werde aufgelöst (Ziff. 2). Mit Ziff. 5 der Verfügung wurde das Vereinsvermögen des FNS beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen; mit Ziff. 7 wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das FNS dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt gewesen seien. Gemäß Ziff. 7.1 der Verfügung wurde insbesondere das dem FNS von der Eigentümerin (der hiesigen Antragsgegnerin) überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in O., ... R. (Fl. Nr. 379) beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, ebenso gemäß Ziff. 7.2 die im Gesamthandseigentum von T. G. und M. F. stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der M. F. und T. G. GbR (Final Resistance Versand), firmierend in O., ... R.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 beauftragte das StMIBV die Regierung von Oberfranken zum Zwecke des Vollzugs der in den Ziffern 7.1 und 7.2 getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sowie zur Sicherung von weiteren Beweisen für die tatsächliche Nutzung des Anwesens O. und Unterstützung des FNS durch den Final Resistance Versand (M. F. und T. G. GbR) mit der Durchsuchung und Sicherstellung des Anwesens in O., ... R.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014, ergänzt mit Schreiben vom 16. Juli 2014, beantragte die Regierung von Oberfranken namens des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Bayreuth sinngemäß

die Anordnung der Durchsuchung des gesamten Anwesens O., ... R., einschließlich des Briefkastens durch die Regierung von Oberfranken und die beauftragte Dienststelle der Landespolizei zum Zweck

a) der Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände des Final Resistance Versands, insbesondere (wird im Einzelnen ausgeführt),

b) der Sicherstellung des Anwesens O.,

c) der Sicherstellung von Sachen der verbotenen Vereinigung FNS,

d) der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als weitere Beweismittel belegen können, dass das Objekt O. für Zwecke des FNS genutzt wird und der Final Resistance Versand der Unterstützung der Ziele des FNS dient,

sowie die Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in dem in Buchst. d) genannten Sinne dienen können.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung des StMIBV vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Durchsuchung sei zum Vollzug des Vereinsverbots und der sofort vollziehbaren Beschlagnahmeanordnungen notwendig. Die Durchsuchung solle auch dazu dienen, nach Material Ausschau zu halten, das die Nutzung des Gebäudes in O. durch das FNS und die Unterstützung des FNS durch den Final Resistance Versand zusätzlich beweise und die Erkenntnislage erhärte. Dem Antrag beigefügt waren ein Grundbuchauszug zu dem Anwesen O. vom 23. Juni 2014, der die Antragsgegnerin seit dem 25. Mai 2010 als Eigentümerin ausweist, eine Gewerbeanmeldung für die M. F. und T. G. GbR vom 27. November 2013, eine Meldeauskunft vom 24. Juni 2014 für Herrn T. G., ein Auswertungsbericht über bei diesem am 10. Juli 2013 sichergestellte Gegenstände und Dokumente sowie ein Bericht vom 24. Juni 2014 über Erkenntnisse im Zusammenhang mit Treffen des FNS.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth gegenüber der Antragsgegnerin und drei weiteren Personen (T. G., M. F., P. F.) die Durchsuchung des gesamten Anwesens O. R., einschließlich der Wohnräume von T. G. und P. F. und aller ihnen zur Benutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Nebenräume, der Geschäftsräume der M. F und T. G. GbR sowie des Briefkastens zu den beantragten Zwecken an (Ziff. 1). Zugleich wurde die Beschlagnahme von Gegenständen angeordnet, die bei der Durchsuchung gefunden werden und als Beweismittel im Sinne des in Ziff. 1 Buchst. d) bezeichneten Durchsuchungszwecks dienen können (Ziff. 2). Die von der Regierung von Oberfranken beauftragten Vollzugsbeamten seien berechtigt, das genannte Anwesen einschließlich der Wohnräume ab dem 23. Juli 2014, 6.00 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen (Ziff. 3).

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, der vorliegende Antrag erstrecke sich auf zwei Durchsuchungszwecke, zum einen eine Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme und der Beschlagnahme von Sachen Dritter nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 VereinsG, zum anderen zur Auffindung von Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 VereinsG zur (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts. Die Durchsuchungen dienten zwar unterschiedlichen Zwecken und beurteilten sich nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben; es sei aber zulässig, beide Zwecke gleichzeitig nebeneinander zu verfolgen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme sei grundsätzlich nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG, sondern in einem Klageverfahren und einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Für diese abgeschichtete Prüfung spreche die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (§ 48 Abs. 2 VwGO) bzw. Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG solle nicht indirekt eine „neue Instanz“ eröffnet werden. Dies bedeute aber andererseits nicht, dass das Verwaltungsgericht im Anordnungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG das ergangene Vereinsverbot und die Beschlagnahmeverfügung unbesehen übernehmen und seiner Anordnung zugrunde legen könnte. Es habe mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die Verbotsgründe von der Behörde plausibel dargelegt worden seien und ob die Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht würden. Nach summarischer Prüfung überzeuge die Begründung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014. § 8 Abs. 1 VereinsG verbiete die Bildung von Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgten (Ersatzorganisationen). Bei der F.A. F. handle es sich um einen mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 nach § 3 VereinsG verbotenen Verein, der verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt habe (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2006 - 4 A 04.532 - juris Rn. 22 ff.). Das StMIBV habe in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass das FNS eine verbotene Ersatzorganisation darstelle. Es bestehe eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der maßgeblichen Personen, der Aktivitäten und Ziele und insbesondere auch der extremistischen Ideologie. Neben den vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkten und Beweismitteln habe auch der erkennende Richter aus einer Vielzahl von versammlungsrechtlichen Verfahren jedenfalls für Oberfranken den Eindruck gewonnen, dass das FNS rechtsgerichtete Ziele verfolge und Aktionen, insbesondere Veranstaltungen, durchführe und unterstütze, die der Propagierung rechtsextremistischer Ideologien dienten. Auch eine weitgehende Übereinstimmung des im FNS maßgeblichen Personenkreises mit früheren Aktivisten der F.A. F. lasse sich aus versammlungsrechtlichen Verfahren nachvollziehen. Es sei nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel - Sicherstellung von Sachen des beschlagnahmten Vereinsvermögens - mit einem milderen Mittel als der Durchsuchung des gesamten umfriedeten Bereichs des Anwesens O. erreicht werden könnte. In der Antragsbegründung sei in Verbindung mit den beigelegten Unterlagen ausreichend dargelegt worden, dass dieses Anwesen ein zentraler Treffpunkt für Rechtsextremisten sei. Nach eigener Kenntnis des Gerichts habe dort erst am letzten Wochenende wieder eine Veranstaltung der Partei „Der III. Weg“ mit rechtsextremistischen Teilnehmern stattgefunden, bei der u. a. auch T. G. und M. F. beteiligt gewesen seien. Eine Sicherstellung könne effektiv nur durchgeführt werden, wenn der gesamte umfriedete Bereich einschließlich aller Haupt- und Nebenräume des Anwesens untersucht werden könne; die Untersuchung sei daher erforderlich. Nach summarischer Beurteilung überzeugten auch die in der Verbotsverfügung angeführten Gründe für die Einziehung und Beschlagnahme von Sachen Dritter. Insbesondere sei nachvollziehbar begründet worden, dass die Antragsgegnerin die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung FNS im Sinne von § 12 Abs. 2 VereinsG bewusst gefördert habe, indem sie ihr Anwesen für deren Zwecke zur Verfügung gestellt habe. Gleiches gelte für die Tätigkeit der Firma M. F. und T. G. GbR, die nach den vorliegenden Erkenntnissen gezielt auf die Förderung der Bestrebungen des FNS durch Beschaffung von Propagandamaterial, Bekleidungsstücken und anderen Devotionalien der rechten Szene ausgerichtet sei. Die beiden Firmeninhaber seien maßgebliche Akteure des FNS. Nachdem auch das Auffinden von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen des Vereinsvermögens oder unterstützender Dritter (i. S. d. § 12 Abs. 2 VereinsG) in Postsendungen möglich sei, erscheine es notwendig und angemessen, die Durchsuchungsanordnung auf den Briefkasten zu erstrecken und die Beschlagnahme etwaiger dort aufgefundener Gegenstände anzuordnen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 VereinsG, § 99 StPO). Dem gestellten Antrag sei danach stattzugeben. Die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung habe unterbleiben können, da sie den Erfolg der angeordneten Durchsuchung gefährden würde. Die besondere Verfahrenslage rechtfertige es, die Zustellung der gerichtlichen Anordnung durch die Regierung von Oberfranken bzw. die Polizei in Amtshilfe vornehmen zu lassen.

Gegen den ihr am 23. Juli 2014 zugestellten Beschluss ließ die Antragsgegnerin am 6. August 2014 Beschwerde einlegen. Der Beschluss sei rechtswidrig, soweit mit diesem die Sicherstellung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Anwesens O., ... R., angeordnet werde. Der Bescheid des StMIBV vom 2. Juli 2014 stelle darauf ab, dass die Antragsgegnerin dem FNS die Immobilie gemäß § 12 Abs. 2 VereinsG überlassen habe und dass die tatsächliche Sachherrschaft über die Immobilie durch T. G. ausgeübt worden sei. Auf Seite 121 des Bescheids werde dazu ausgeführt, dass T. G. das Anwesen von der Antragsgegnerin mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2014 erworben habe, ohne dass bislang eine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei; der über zehn Jahre in 120 Monatsraten à 100 Euro zu zahlende Kaufpreis von 12.000 Euro liege unter der bislang von ihm monatlich gezahlten Nutzungsentschädigung von 150 Euro. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid vom 2. Juli 2014 werde noch zu beweisen sein, dass die Antragsgegnerin die Immobilie zu keinem Zeitpunkt einer unter der Bezeichnung FNS firmierenden Vereinigung zur Verfügung gestellt, sondern sie ihrem Sohn T. G. in erster Linie zu Wohnzwecken überlassen habe. Dieser habe das Obergeschoss auch tatsächlich zum Wohnen genutzt; die vom Antragsteller aufgelisteten Veranstaltungen im Erdgeschoss der ehemaligen Gaststätte seien im Vergleich zur Wohnfunktion nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Das Bewohnen der Immobilie durch T. G. habe keine Aktivität mit verfassungswidriger Zielsetzung dargestellt; außerdem sei das Anwesen nach Feststellung des Antragstellers auch von P. F. bewohnt worden. Aufgrund dieses eindeutig auf dem Wohnen liegenden Nutzungsschwerpunkts hätte der Antragsteller eine andere Sicherstellungsanordnung treffen müssen. Da das Objekt O. nach der Begründung des Bescheids vom 2. Juli 2014 unterschiedlichen Zwecken gedient habe (Veranstaltungsraum, Lagerraum für „Final-Resistance“-Versand, Wohnungen), wäre es nach dem baulichen Zuschnitt des Gebäudes problemlos möglich gewesen, dieses bei Erlass der Anordnungen in funktionale Nutzungseinheiten aufzuteilen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse eine Maßnahme das mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein. Dieser Zweck sei hier die Unterbindung der angeblich verfassungswidrigen Aktivitäten der Vereinigung FNS gewesen. Das Bewohnen der Immobilie durch mutmaßliche Protagonisten dieser Vereinigung stelle eine per se neutrale Nutzung dar, die nicht im Rahmen einer verfassungswidrigen Zielsetzung erfolge. Die angeblich für Veranstaltungen der Vereinigung FNS genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss hätten bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob die mit Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügte Beschlagnahme rechtmäßig ist, versiegelt werden können. Dadurch hätte das Obergeschoss weiterhin zu unbedenklichen Wohnzwecken genutzt werden können. Wegen der Sicherstellung des gesamten Objekts müsse sich T. G. eine neue Wohnung suchen, für die ein monatlicher Mietzins fällig werde, so dass er an die Antragsgegnerin nicht mehr die monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro entrichten könne; dadurch werde die Eigentumsfreiheit der Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise ausgehöhlt.

Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin habe das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 17. Juli 2014 nicht die Sicherstellung des Anwesens O. sondern nur dessen Durchsuchung angeordnet. Bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens gehe es der Antragsgegnerin um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Durchsuchungsanordnung; insoweit stehe ihr ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung zu. Dabei könne dahinstehen, ob sie sich auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen könne, obwohl sie die Immobilie nicht selbst als Wohnraum genutzt habe; sie sei aber als Eigentümerin des durchsuchten und vereinsrechtlich beschlagnahmten Anwesens sowie als Adressatin des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses unzweifelhaft in geschützten Rechtspositionen betroffen. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, da die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig sei. Sie sei nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG eine rechtlich zwingende Voraussetzung für das Betreten der auch zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten gewesen und habe damit rein faktisch die effektive Durchsetzung der in Ziff. 7.1 der mit Verfügung vom 2. Juli 2014 angeordneten und sofort vollziehbaren Beschlagnahme ermöglicht. Die Verknüpfung von Vereinsverbot und Vermögensbeschlagnahme sei in § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorgegeben; die Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots und der dazu getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sei nicht Gegenstand des Verfahrens der Durchsuchungsanordnung. Soweit sich die Beschwerde dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht von hinreichend verdichteten Indizien und Belegen für eine tatsächliche Überlassung des Grundstücks an das FNS durch die Antragsgegnerin ausgehe, trete sie den Darstellungen im Verbotsbescheid (S. 116 ff.) nicht substantiiert entgegen. Die Behauptung, das Anwesen sei allein T. G. zu Wohnzwecken überlassen worden, stelle schon mit Blick auf den festgestellten Umfang der tatsächlichen Nutzung für rechtsextremistische Vereinigungen und die von den Akteuren der verbotenen Vereinigung geprägte Bezeichnung des Objekts als „Nationales Zentrum Hochfranken“ (NZH) greifbar eine bloße Schutzbehauptung dar. Ungeachtet dessen sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung in dem von der Antragsgegnerin gegen Ziff. 7.1 der Verfügung vom 2. Juli 2014 anhängig gemachten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. B. 1 K 14.535) zu klären. Der in § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG statuierte Richtervorbehalt erfordere eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der behördlich beantragten Durchsuchung. Die Forderung der Antragsgegnerin nach einer räumlich beschränkten Beschlagnahme des Gebäudes betreffe wiederum die Rechtmäßigkeit von Ziff. 7.1 der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 und damit den Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Ungeachtet dessen habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung die Verbotsverfügung einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und nicht nur die angeführten Tatsachen, sondern auch die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung für tragfähig erachtet. Das Vorbringen der Antragsgegnerin führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Zulassung einer räumlich beschränkten Weiternutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes O. habe keine Veranlassung bestanden. Zwar seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung sowohl T. G. als auch P. F. unter dieser Anschrift amtlich gemeldet gewesen. Die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken habe sich aber auf gelegentliche Übernachtungen und allenfalls kurzfristige Aufenthalte zumeist im Zusammenhang mit im Objekt durchgeführten Veranstaltungen beschränkt. Auch am Vollzugstag sei kein Betroffener persönlich vor Ort angetroffen worden. Angesichts der allenfalls sporadischen Wohnnutzung genieße der effektive Schutz der Allgemeinheit vor verfassungswidrigen Bestrebungen und die effektive Unterbindung weiterer verfassungsfeindlicher Aktivitäten Vorrang vor den Belangen der Antragsgegnerin, die sich nur auf den Wegfall der monatlichen Zahlung in Höhe von 100 Euro berufen könne. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 2 GG seien verfassungswidrige Vereinigungen in aller Regel unverzüglich aufzulösen; die Beschlagnahme und Sicherstellung der einer solchen Vereinigung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte sichere dies in nicht zu beanstandender Weise ab. Eine Beschränkung der Beschlagnahme und Einziehung auf bestimmte Räumlichkeiten des Anwesens unter Aussparung der Wohnräume sei hier aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht in Betracht gekommen. In diesem Fall wäre bei lebensnaher Betrachtung zu befürchten gewesen, dass der von der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 betroffene Personenkreis für seine Veranstaltungen im Rahmen des FNS auf die nicht beschlagnahmten Wohnräume ausweiche, dadurch - in noch konspirativerer Weise als bisher - die Organisationsstruktur des FNS zumindest teilweise aufrecht erhalte und damit letztlich das sofort vollziehbare Verbot unterlaufe. Diese Gefahr habe nicht in Kauf genommen werden können, wobei besonders zu berücksichtigen sei, dass es sich bei T. G. ausweislich der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 (S. 14 ff., 32, 116 ff., 125 ff.) um eine herausgehobene Führungsperson der verbotenen Vereinigung handle und dass auch P. F. ein FNS-Aktivist sei, der in den Jahren 2011 bis 2013 während der Inhaftierung von T. G. zusammen mit einer weiteren Person die Verantwortung für das Anwesen O. wahrgenommen habe (S. 56 u. 120).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den (u. a.) an sie als Eigentümerin gerichteten Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014. Da der Beschluss bezüglich ihres Anwesens O. nur die Durchsuchung anordnet, kann sich ihr Rechtsschutzbegehren bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) allein hierauf beziehen und nicht - wie die ungenaue Formulierung im Beschwerdeschriftsatz vom 6. August 2014 nahelegen könnte - auch auf die Sicherstellung des Anwesens, für die es keiner gerichtlichen, sondern nur einer besonderen behördlichen Anordnung bedarf (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG).

1. Die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung ist zwar nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 78) und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden; sie ist aber mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Da die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 durch die sechs Tage später erfolgte Durchsuchung des gesamten Anwesens O. bereits vollzogen worden ist und sich damit vollständig erledigt hat, kann mit der vorliegenden Beschwerde nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4; Albrecht, a. a. O., Rn. 79). Das dafür erforderliche Interesse an einer nachträglichen Feststellung besteht aber, wenn sich wie hier weder eine fortdauernde Beschwer noch eine konkrete Wiederholungsgefahr feststellen lässt, nur in den Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe (BVerfG, B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27/40). Dazu gehören insbesondere Anordnungen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie z. B. die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen (BVerfG, B.v. 5.7.2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 16).

Dass die Antragsgegnerin in diesem Sinne durch die angeordnete Durchsuchung des Anwesens O. in ihrer Grundrechtssphäre tiefgreifend beeinträchtigt worden wäre, ist weder mit der Beschwerde dargelegt worden noch aus den Umständen erkennbar. Zwar wurde mit der Durchsuchung in das Wohnungsgrundrecht ihres Sohnes T. G. und des ebenfalls dort als wohnhaft gemeldeten P. F. eingegriffen. Davon war aber die Antragsgegnerin, die keinen unmittelbaren Besitz an den betreffenden Räumlichkeiten besaß und sie in keiner Weise zu ihrer persönlichen Lebensgestaltung nutzte, nicht selbst betroffen. Als Vermieterin bzw. Verkäuferin, die ihrem Sohn das Anwesen schon vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate vollständig überlassen hatte, war sie nicht (mehr) Inhaberin der dortigen Wohn- und Geschäftsräume und daher insoweit auch nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2009 - 2 BvR 1119/05 u. a. - NVwZ 2009, 1281 m. w. N.).

Auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) war die Antragsgegnerin durch die richterliche Durchsuchungsanordnung nicht oder allenfalls am Rande berührt. Die Beschlagnahme des Anwesens, die ein Veräußerungsverbot zur Folge hatte (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 1 VereinsG), war ebenso wie die Einziehung zugunsten des Freistaates Bayern (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG) schon in Ziff. 7.1 der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung des StMIBV vom 2. Juli 2014 angeordnet worden. Auch die Sicherstellung, mit der die beschlagnahmte Sache dem bisherigen Gewahrsamsinhaber entzogen und in behördliche Obhut genommen wurde (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), war nicht Regelungsinhalt des Gerichtsbeschlusses vom 17. Juli 2014, sondern sollte durch die darin zugelassenen behördlichen Maßnahmen erst ermöglicht werden. Die Durchsuchungsanordnung selbst wirkte sich demnach auf die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar aus.

Es spricht auch nichts dafür, dass sie durch die Anordnung oder den Vollzug der Durchsuchung eine schwerwiegende faktische Grundrechtsbeeinträchtigung erlitten haben könnte, etwa wegen einer daraus resultierenden erheblichen Wertminderung oder einer in diesem Zusammenhang erlittenen Rufschädigung. Die derzeitige Unverkäuflichkeit des Anwesens ist keine Folge der Durchsuchung, sondern ergibt sich aus der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung. Dass der Sohn der Antragsgegnerin an einer weiteren Nutzung der ihm überlassenen Räumlichkeiten gehindert ist und daher die vereinbarten Monatsraten in Höhe von 100 Euro nicht mehr entrichtet, beruht ebenfalls nicht auf der gerichtlich angeordneten Durchsuchung, sondern allein auf der späteren Sicherstellungsverfügung der Behörde. Auch die weiteren Einwände, mit denen die Antragsgegnerin ihre Beschwerde begründet, zeigen keine mit der Durchsuchung verbundene Rechtsbeeinträchtigung auf, sondern betreffen allein die Frage, ob die Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung des (gesamten) Anwesens zulässig war.

2. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von einem bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausginge, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die angegriffene Durchsuchungsanordnung ist rechtmäßig ergangen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen ist, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat (vgl. HambOVG, B.v. 23.1.2001 - 4 Bs 299/00 - juris Rn. 6; OVG Bremen, B.v. 11.9.2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 21.12.2005 - Au 4 V 05.2015 - juris Rn. 3). Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen setzt gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme voraus; ob diese behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im Einzelnen aufklären und abschließend bewerten (vgl. Seidl in Albrecht/Roggenkamp, a. a. O., § 10 Rn. 33). Er ist allerdings verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. VGH München, B.v. 15.12.2005 - 4 C 05.2586 - juris; HambOVG, a. a. O.; OVG Bremen, a. a. O.). Dies folgt aus dem Grundgedanken der (in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG allerdings nicht unmittelbar anwendbaren) Vorschrift des § 6 Abs. 1 VereinsG und entspricht auch dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes, das gerade bei vereinsrechtlichen Eingriffsmaßnahmen gegenüber Dritten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 12 Abs. 3 VereinsG) besondere Beachtung verlangt.

Dass nach diesem Maßstab keine durchgreifenden Bedenken gegen die in Ziff. 1 und 2 der vereinsrechtlichen Verfügung des StMIBV vom 2. Juli 2014 enthaltene Verbotsfeststellung und Auflösungsverfügung gegenüber der FNS bestehen, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt und wird von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da schon die mit diesem Vereinsverbot verbundene Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens des FNS (Ziff. 3 der Verfügung) einen ausreichenden Grund für die Durchsuchung des gesamten Anwesens O. darstellte, wäre die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 selbst dann als rechtmäßig anzusehen, wenn gegen den weiteren Durchsuchungszweck der Sicherstellung des Anwesens rechtliche Bedenken bestünden.

Solche Bedenken sind hier aber nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe ihr Anwesen zu keinem Zeitpunkt der Vereinigung FNS zur Verfügung gestellt, sondern ihrem Sohn T. G. in erster Linie zu Wohnzwecken überlassen, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 7.1 der Verfügung angeordneten Beschlagnahme und Sicherstellung der Immobilie und der (auch) hierauf gestützten Durchsuchungsanordnung. Wie das StMIBV in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich dargelegt hat, wurde das Anwesen O. über Jahre hinweg von der Vereinigung FNS als ein zentraler Veranstaltungsort in Anspruch genommen, was auch in der Öffentlichkeit allgemein bekannt war. Dass diese Nutzung ohne oder gar gegen den Willen der Antragsgegnerin ausgeübt worden sein könnte, erscheint völlig lebensfremd. Es muss auch angenommen werden, dass sie jedenfalls im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ auf der Grundlage ihres Wissens über die tatsächlichen Aktivitäten des FNS den sozialen Sinngehalt der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG und damit den Begriff der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ richtig erfasst hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 27 m. w. N.). Sie muss sich daher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 VereinsG entgegenhalten lassen, die entsprechenden Bestrebungen des Vereins durch die Überlassung des Anwesens an ihren Sohn als einen maßgebenden Akteur des FNS vorsätzlich gefördert zu haben, wobei schon ein bedingter Vorsatz im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens der Förderung ausreicht (BayVGH, a. a. O., Rn. 26).

Der bloße Umstand, dass das Anwesen der Antragsgegnerin auch zum Wohnen und damit zu einem weiteren, nicht verfassungswidrigen Zweck genutzt wurde, steht der Beschlagnahme und Einziehung nicht entgegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen die Bestrebungen des verbotenen Vereins durch die Überlassung der Sache lediglich in irgendeiner Weise „gefördert“ worden sein; eine ausschließliche oder zumindest überwiegende Nutzung für Vereinszwecke wird dabei nicht vorausgesetzt. Dass auch Grundstücke Dritter grundsätzlich zu den Sachen gehören, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG beschlagnahmt und eingezogen werden können, ist allgemein anerkannt (BayVGH, a. a. O., Rn. 25; Seidl, a. a. O., § 12 Rn. 22 m. w. N.).

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sei, weil die Beschlagnahme und Sicherstellung sich auf den vom FNS genutzten Teil des Gebäudes (Erdgeschoss) hätte beschränken müssen. Dieser Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil die Durchsuchung - wie oben dargelegt - nicht nur der Sicherstellung des Anwesens dienen sollte, sondern gleichzeitig auch dazu, Sachen der verbotenen Vereinigung FNS sowie beschlagnahmte Gegenstände des Final Resistance Versands sicherzustellen und weitere Beweismittel zur Nutzung des Anwesens zu beschlagnahmen. Jedes dieser Ziele ließ sich nur durch eine alle Räume des Anwesens umfassende Durchsuchung erreichen.

Im Übrigen machte auch die angestrebte Sicherstellung des Anwesens dessen vollständige Durchsuchung notwendig. Dass eine bloß partielle Inbesitznahme des Gebäudes, etwa in Gestalt einer Versiegelung nur der Erdgeschossräume, wegen der dadurch eröffneten, kaum kontrollierbaren Ausweichmöglichkeiten keine effektive Maßnahme zur Durchsetzung des Vereinsverbots gewesen wäre, hat der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung plausibel dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin durch den Entzug der Verfügungsrechte über das Anwesen, das sie offenbar zu einem Preis von 12.000 Euro an ihren Sohn veräußert hat, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre, so dass hier abweichend vom Regelfall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG auf die Beschlagnahme und Einziehung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte verzichtet werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 21). Gegen die Beschlagnahme und Einziehung des gesamten Anwesens bestehen daher - jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - keine durchgreifenden Bedenken, so dass auch eine Sicherstellung erfolgen durfte. Da die damit verbundene behördliche Besitzübernahme eine wirksame Sicherung vor unberechtigtem Zugriff verlangte (Austausch der Schlösser, Versiegelung der Türen, Ausschluss weiterer Betretungsmöglichkeiten) und dazu eine Inaugenscheinnahme sämtlicher Räume erforderlich war, durfte die Durchsuchungsanordnung auch zu diesem Zweck ergehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2008 und 19. Dezember 2008 - 13 Qs 66/2008 - und des Amtsgerichts Nürnberg - Ermittlungsrichter - vom 24. September 2008 - 57 Gs 14807/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Sache wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung.

I.

2

1. Bei einer polizeilichen Routine-Kontrolle der Internet-Plattform ebay nach Hinweisen auf Straftaten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum vom 12. Juni 2008 bis 25. Juli 2008 insgesamt 182 Mobiltelefone, davon 46 Stück Neuware in Originalverpackung, veräußert hatte. Im Zeitraum vom 8. März 2008 bis zum 1. Juli 2008 hatte der Beschwerdeführer seinerseits 22 Mobiltelefone im Internet angekauft; über die Herkunft der anderen 160 Mobiltelefone bestanden keine Erkenntnisse. Preisvergleiche mit anderen Internet-Versandhäusern hatten ergeben, dass die Mobiltelefone in der Regel unter dem Preis der billigsten Anbieter abgegeben wurden. Insbesondere die als neu und originalverpackt angebotenen Mobiltelefone waren teilweise unter dem Preis der Groß-Discounter veräußert worden. Eine Nachfrage beim Gewerbeaufsichtsamt ergab außerdem, dass der Beschwerdeführer kein Gewerbe angemeldet hatte.

3

2. Die Polizei beantragte daraufhin den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach Art. 23, 24 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG), weil sie noch keinen konkreten Hinweis auf eine Straftat sah. Wegen des Verdachts der widerrechtlichen Erlangung sollte zunächst auf eine unterbindende Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG hingewirkt werden. Hingegen erachtete das Amtsgericht Nürnberg einen hinreichenden Tatverdacht für eine Durchsuchung nach § 102 StPO gegeben und übersandte die Akte der Staatsanwaltschaft, die einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss beantragte.

4

3. Das Amtsgericht Nürnberg erließ daraufhin am 24. September 2008 einen Durchsuchungsbeschluss. Es bestehe der Tatverdacht der Hehlerei, weil zu vermuten sei, dass die von dem Beschwerdeführer verkauften Mobiltelefone aus vorangegangenen Diebstählen oder Betrugsstraftaten stammten und nun vom Beschwerdeführer in Gewinnerzielungsabsicht weiterverkauft würden. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Mobiltelefonen, Rechnungen, Computern und sonstigen Schriftstücken oder Datenträgern, die Aufschluss über Herkunft und Verbleib der verkauften Mobiltelefone geben.

5

4. Bei der Durchsuchung am 16. Oktober 2008 wurden diverse Gegenstände sichergestellt, von denen ein Teil dem Beschwerdeführer zeitnah zurückgegeben wurde. Die Beschlagnahmeanordnung ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

6

5. Die gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer das Fehlen eines Tatverdachts und die fehlende Bestimmtheit des Durchsuchungsbeschlusses sowie die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme rügte, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 11. November 2008 als unbegründet. Der Tatverdacht ergebe sich hier daraus, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Auskunft der Firma ebay kein Gewerbe angemeldet habe, als Privatverkäufer innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums von sechs Wochen eine große Anzahl von teils hochwertigen, teils auch originalverpackten Handys versteigert habe und die Versteigerungserlöse im Regelfall unter dem Preis der billigsten Anbieter gelegen hätten. Angesichts der hohen Anzahl der versteigerten Geräte insgesamt und des hohen Anteils von neuwertigen, originalverpackten Geräten bestehe durchaus der Verdacht, dass die Geräte nicht auf legalem Weg in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil mit der Auffindung von Beweismitteln zu rechnen gewesen sei. Es erscheine zudem von vornherein aussichtslos, die Ersteher der Geräte, die zu dem Beschwerdeführer aufgrund der Anonymität der Plattform regelmäßig keinen weiteren Kontakt hätten und sich allein auf dessen Angaben zu der Ware verlassen müssen, zu deren Herkunft zu befragen.

7

6. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, der bereits zuvor wiederholt Akteneinsicht beantragt hatte, konnte erst am 13. November 2008 auf der Geschäftsstelle Akteneinsicht nehmen. Aus diesem Grund erhob er am 1. Dezember 2008 Anhörungsrüge nach § 33a StPO. Die Beschwerdeentscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil zuvor keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Das Landgericht hätte die Entscheidung nicht auf die ebay-Auskunft und die fehlende Gewerbeanmeldung stützen dürfen, weil es sich dabei um nachgeschobene Argumente handele.

8

7. Das Landgericht verwarf die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 als unbegründet. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers habe zwei Tage nach der Beschwerdeentscheidung Akteneinsicht erhalten; Einwendungen, die ihm aufgrund der Akteneinsicht nunmehr erstmals möglich geworden wären und die das Landgericht bei seiner Entscheidung fehlerhaft nicht berücksichtigt hätte, teile er jedoch nicht mit. Ein Nachschieben von Gründen liege nicht vor. Bereits der polizeiliche Ermittlungsbericht stelle maßgeblich auf die ebay-Auskunft ab und damit auch der Beschluss des Amtsgerichts.

9

8. Das Ermittlungsverfahren ist mit Verfügung vom 5. August 2009 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

II.

10

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

11

1. Art. 13 Abs. 1 GG sei verletzt, weil kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Auf der Internet-Plattform ebay würden auch von Privatpersonen täglich tausende Artikel umgesetzt. Auch die Behauptung in dem Durchsuchungsbeschluss, die Mobiltelefone seien in der Regel unter dem Preis der billigsten Anbieter abgegeben worden, sei unzutreffend und an keiner Stelle belegt. Tatsächlich habe es sich bei einem Großteil der Geräte um defekte Ware gehandelt, die im Handel aussortiert und von dem Beschwerdeführer repariert worden sei und keinen handelsüblichen Marktpreis habe. Einen handelsüblichen Marktpreis hätten allein die originalverpackten, neuen Geräte. Allerdings habe der Beschwerdeführer bei der Auktion keinen Einfluss auf den tatsächlich erzielten Endpreis gehabt.

12

2. Der Ermittlungsrichter sei seiner Verpflichtung zur eigenständigen Überprüfung des Tatverdachts nicht nachgekommen. Vielmehr habe die Polizei in ihrem Antrag ausgeführt, dass ein konkreter Hinweis auf eine Straftat bisher noch nicht vorliege. Weitere Ermittlungsmaßnahmen seien von dem Ermittlungsrichter aber nicht vorgenommen worden.

13

3. Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig gewesen, weil die Herkunft der Mobiltelefone durch weniger einschneidende Maßnahmen hätte aufgeklärt werden können. So hätten Testkäufe durchgeführt oder die ermittelten Käufer der Mobiltelefone befragt werden können. Die Vorlage einer Rechnung sei nicht nachgefragt worden und es sei nicht ermittelt worden, ob der Beschwerdeführer die Mobiltelefone möglicherweise auf legale Weise erworben hat.

14

4. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung in unzulässiger Weise auf Inhalte der Ermittlungsakte (Bericht von ebay; Ermittlungen der Polizei) Bezug nehme, die in dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss selbst keinen Niederschlag gefunden hätten. Die Bezugnahme auf die "bisherigen polizeilichen Ermittlungen" sei nicht ausreichend, weil andernfalls faktisch keinerlei formale Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss zu stellen wären. Außerdem habe sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit eines Testkaufs auseinandergesetzt.

III.

15

1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält in seiner Stellungnahme vom 27. April 2009 die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2008 richtet, und im Übrigen für unbegründet.

16

a) Soweit der Beschwerdeführer meine, mit der Entscheidung vom 19. Dezember 2008 über die Anhörungsrüge habe das Landgericht wiederum sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, habe er den Rechtsweg nicht erschöpft, weil er insoweit eine neuerliche Anhörungsrüge habe erheben können.

17

b) Art. 13 GG sei durch den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts und die angegriffene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht verletzt. Es habe ein die Durchsuchung rechtfertigender Tatverdacht vorgelegen, der sich hier aus den polizeilichen Ermittlungen zu den festgestellten Verkaufsvorgängen und -umständen in Zusammenschau mit der fehlenden Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers ergebe. Die hohe Anzahl der Verkäufe von teilweise originalverpackter Neuware innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums auf einer Internetauktionsplattform, die weitgehende Anonymität gewährleiste, sowie die Verkaufspreise, welche die billigsten am Markt gewesen seien, und der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein gewerblicher Händler gewesen sei, hätten nahegelegt, dass der Beschwerdeführer Waren aus illegaler Herkunft veräußert habe.

18

Der Tatvorwurf und die Verdachtsgrundlagen seien in dem Durchsuchungsbeschluss hinreichend konkret bezeichnet und auch die aufzufindenden Beweismittel seien ausreichend umschrieben. Die Bezugnahme in dem Durchsuchungsbeschluss auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse sei unschädlich, weil hiermit ersichtlich die von der Polizei im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse gemeint gewesen seien.

19

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor, weil die Durchsuchung ein taugliches Mittel zur Erforschung des Sachverhalts gewesen sei. Ein milderes, aber ebenso effektives Mittel sei nicht ersichtlich gewesen; insbesondere hätte ein Testkauf bei dem Beschwerdeführer oder die Befragung sämtlicher bisheriger Käufer des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach keine zuverlässigen Erkenntnisse über die Herkunft der Mobiltelefone erbracht. Bei einem Testkauf hätte zwar nach der Bezugsquelle eines angebotenen Mobiltelefons gefragt und eventuell hierauf irgendeine Antwort erlangt werden können, jedoch sei nicht zu erwarten gewesen, dass hierdurch Auskünfte über die Herkunft aller anderen bereits verkauften Mobiltelefone erlangt werden können. Auch die bisherigen Käufer hätten nur Angaben zu dem Ablauf ihres eigenen Kaufes machen können, wobei nicht anzunehmen sei, dass sie sich jeweils zuvor über die Herkunft des Mobiltelefons bei dem Beschwerdeführer informiert hätten.

20

Etwaige Defizite in der Begründung der Durchsuchungsanordnung seien zudem durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts geheilt worden, das Darlegungen zu den Verdachtsgrundlagen in zulässiger Weise nachgeschoben hätte. Es seien nicht etwa neue Verdachtsgrundlagen hinzugefügt worden, sondern nur die bei Erlass des angegriffenen Beschlusses bereits vorliegenden Erkenntnisse dargelegt worden.

21

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht ersichtlich. Auf die Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass und Vollzug der Durchsuchungsanordnung habe nach § 33 Abs. 4 StPO verzichtet werden dürfen, weil die Gefahr der Vereitelung des Durchsuchungserfolgs bestanden habe. Auch durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 11. November 2008 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör letztlich nicht verletzt worden, obwohl seinem Verteidiger vor Erlass des Beschlusses zunächst keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Der Verteidiger des Beschwerdeführers habe nämlich am 13. November 2008 umfassend Akteneinsicht nehmen und sich hierzu umfassend äußern können, so dass eine etwaige Gehörsverletzung geheilt worden sei. Dass der Verteidiger des Beschwerdeführers am 13. November 2008 aus allein in seinem Verantwortungsbereich liegenden, zeitlichen Gründen die Akte nicht habe vollständig ablichten können, führe zu keinem anderen Ergebnis.

22

2. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat hierauf mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 erwidert. Die Darlegungen des Ministeriums zur Anonymität der Internetplattform ebay seien falsch. Die Behauptung, die erzielten Verkaufspreise seien die "billigsten am Markt" gewesen, sei nicht etwa durch die Einholung von Vergleichsangeboten überprüft worden. Außerdem habe der Verkäufer bei echten so genannten Chinese Auctions nicht die Möglichkeit, auf den Kaufpreis Einfluss zu nehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer, soweit er Neuware angeboten habe, teilweise Festpreise bestimmt, die durchaus dem Marktpreis entsprochen hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht als gewerblicher Händler gemeldet gewesen sei, könne lediglich einen Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO begründen.

23

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - 416 Js 49156/08 - vorgelegen.

B.

24

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluss des Amtsgerichts und die diesen bestätigenden Beschlüsse des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

I.

25

1. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt einen räumlich geschützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>; 103, 142 <150 f.>). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>; 115, 166 <197 f.>; 117, 244 <262 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>).

26

2. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

27

a) Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerde- und Gegenvorstellungsentscheidungen des Landgerichts.

28

aa) Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <155>) gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden. Die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts verbietet es, mangelhafte Umschreibungen des Tatvorwurfs oder der zu suchenden Beweismittel nachträglich zu heilen, denn beide Angaben dienen den durchsuchenden Beamten zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, NJW 2004, S. 3171). Die Umgrenzung des Tatvorwurfs versetzt zugleich den Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Das schließt es nicht aus, die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts in den Grenzen zu ergänzen, die die Funktion der präventiven Kontrolle wahren, oder eine andere rechtliche Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse zu knüpfen.

29

bb) Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hält sich innerhalb dieser Grenzen. Das Landgericht hat sich zur Begründung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer zusätzlich auf die Auskunft des Unternehmens ebay vom 26. August 2008 und den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum kein Gewerbe angemeldet hatte. Diese Erkenntnisse waren bereits Gegenstand des Antrags nach Art. 23, 24 PAG und dem Ermittlungsrichter mithin bekannt. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist daher nicht erkennbar; die Verfahrensweise des Landgerichts unterliegt insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

30

b) Jedoch ist die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der Verdacht der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt unter anderem den Verdacht voraus, dass die Sache durch einen Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt erlangt worden ist. Im vorliegenden Fall wird der Tatverdacht allein darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit eine große Anzahl von Mobiltelefonen, von denen einige originalverpackt gewesen sind, über die Internetplattform ebay versteigert und dabei Verkaufserlöse erzielt hat, die in der Regel unter dem Preis der billigsten Anbieter gelegen haben. Hierbei handelt es sich indes noch nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Mobiltelefone aus einer gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat stammten. Allein aus der Anzahl der verkauften Mobiltelefone kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine Straftat geschlossen werden. Solche weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte werden in den angegriffenen Beschlüssen indes nicht aufgezeigt. Der Hinweis auf die Verkaufserlöse ist eine bloße Behauptung; es hätte zumindest der beispielhaften Gegenüberstellung von erzielten und handelsüblichen Preisen bedurft. Auch aus dem Auftreten des Beschwerdeführers als Privatperson kann nicht ohne weiteres auf die Verwirklichung des Straftatbestandes der Hehlerei geschlossen werden. Die Annahme des Verdachts der Hehlerei beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.

31

3. Da es schon an dem für die Durchsuchung erforderlichen Tatverdacht fehlt, kommt es auf die übrigen, gegen die Durchsuchungsanordnung geltend gemachten Beanstandungen nicht mehr an. Gleiches gilt für die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

32

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.

III.

33

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

4
a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142, 143). Auch Behördenzeugnisse der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder können dazu beitragen, einen konkreten Verdacht in diesem Sinne zu begründen. Zwar handelt es sich hierbei regelmäßig nur um sekundäre Beweismittel, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offen legen und daher einer vorsichtigen Würdigung und der Her- anziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 247 zu einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO). Dies nimmt Behördenzeugnissen jedoch nicht von vornherein jeglichen Beweiswert. Der Umfang ihrer Beweiskraft bedarf vielmehr einer Prüfung im Einzelfall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sie lediglich zum Beleg eines Anfangsverdachts (§ 160 Abs. 1 StPO) oder zur Begründung einer höheren Verdachtsstufe herangezogen werden. Soweit in den Behördenzeugnissen der Inhalt primärer Beweismittel wiedergegeben wird, beurteilt sich die Zuverlässigkeit dieser Angaben nach allgemeinen Grundsätzen. Insoweit kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder Objektivierung anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

4
a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142, 143). Auch Behördenzeugnisse der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder können dazu beitragen, einen konkreten Verdacht in diesem Sinne zu begründen. Zwar handelt es sich hierbei regelmäßig nur um sekundäre Beweismittel, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offen legen und daher einer vorsichtigen Würdigung und der Her- anziehung weiterer zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten bedürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 247 zu einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO). Dies nimmt Behördenzeugnissen jedoch nicht von vornherein jeglichen Beweiswert. Der Umfang ihrer Beweiskraft bedarf vielmehr einer Prüfung im Einzelfall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sie lediglich zum Beleg eines Anfangsverdachts (§ 160 Abs. 1 StPO) oder zur Begründung einer höheren Verdachtsstufe herangezogen werden. Soweit in den Behördenzeugnissen der Inhalt primärer Beweismittel wiedergegeben wird, beurteilt sich die Zuverlässigkeit dieser Angaben nach allgemeinen Grundsätzen. Insoweit kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder Objektivierung anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 wird verworfen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich als Hauseigentümerin gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 stellte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) fest, dass die Vereinigung „Freies Netz Süd“ (FNS) eine Ersatzorganisation der seit 2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A. F.) darstelle (Ziff. 1); das FNS sei verboten und werde aufgelöst (Ziff. 2). Mit Ziff. 5 der Verfügung wurde das Vereinsvermögen des FNS beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen; mit Ziff. 7 wurden Sachen Dritter beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das FNS dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt gewesen seien. Gemäß Ziff. 7.1 der Verfügung wurde insbesondere das dem FNS von der Eigentümerin (der hiesigen Antragsgegnerin) überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in O., ... R. (Fl. Nr. 379) beschlagnahmt und zugunsten des Freistaats Bayern eingezogen, ebenso gemäß Ziff. 7.2 die im Gesamthandseigentum von T. G. und M. F. stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der M. F. und T. G. GbR (Final Resistance Versand), firmierend in O., ... R.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 beauftragte das StMIBV die Regierung von Oberfranken zum Zwecke des Vollzugs der in den Ziffern 7.1 und 7.2 getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sowie zur Sicherung von weiteren Beweisen für die tatsächliche Nutzung des Anwesens O. und Unterstützung des FNS durch den Final Resistance Versand (M. F. und T. G. GbR) mit der Durchsuchung und Sicherstellung des Anwesens in O., ... R.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014, ergänzt mit Schreiben vom 16. Juli 2014, beantragte die Regierung von Oberfranken namens des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Bayreuth sinngemäß

die Anordnung der Durchsuchung des gesamten Anwesens O., ... R., einschließlich des Briefkastens durch die Regierung von Oberfranken und die beauftragte Dienststelle der Landespolizei zum Zweck

a) der Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände des Final Resistance Versands, insbesondere (wird im Einzelnen ausgeführt),

b) der Sicherstellung des Anwesens O.,

c) der Sicherstellung von Sachen der verbotenen Vereinigung FNS,

d) der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als weitere Beweismittel belegen können, dass das Objekt O. für Zwecke des FNS genutzt wird und der Final Resistance Versand der Unterstützung der Ziele des FNS dient,

sowie die Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in dem in Buchst. d) genannten Sinne dienen können.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung des StMIBV vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen vorgetragen, die Durchsuchung sei zum Vollzug des Vereinsverbots und der sofort vollziehbaren Beschlagnahmeanordnungen notwendig. Die Durchsuchung solle auch dazu dienen, nach Material Ausschau zu halten, das die Nutzung des Gebäudes in O. durch das FNS und die Unterstützung des FNS durch den Final Resistance Versand zusätzlich beweise und die Erkenntnislage erhärte. Dem Antrag beigefügt waren ein Grundbuchauszug zu dem Anwesen O. vom 23. Juni 2014, der die Antragsgegnerin seit dem 25. Mai 2010 als Eigentümerin ausweist, eine Gewerbeanmeldung für die M. F. und T. G. GbR vom 27. November 2013, eine Meldeauskunft vom 24. Juni 2014 für Herrn T. G., ein Auswertungsbericht über bei diesem am 10. Juli 2013 sichergestellte Gegenstände und Dokumente sowie ein Bericht vom 24. Juni 2014 über Erkenntnisse im Zusammenhang mit Treffen des FNS.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 ordnete das Verwaltungsgericht Bayreuth gegenüber der Antragsgegnerin und drei weiteren Personen (T. G., M. F., P. F.) die Durchsuchung des gesamten Anwesens O. R., einschließlich der Wohnräume von T. G. und P. F. und aller ihnen zur Benutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Nebenräume, der Geschäftsräume der M. F und T. G. GbR sowie des Briefkastens zu den beantragten Zwecken an (Ziff. 1). Zugleich wurde die Beschlagnahme von Gegenständen angeordnet, die bei der Durchsuchung gefunden werden und als Beweismittel im Sinne des in Ziff. 1 Buchst. d) bezeichneten Durchsuchungszwecks dienen können (Ziff. 2). Die von der Regierung von Oberfranken beauftragten Vollzugsbeamten seien berechtigt, das genannte Anwesen einschließlich der Wohnräume ab dem 23. Juli 2014, 6.00 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen (Ziff. 3).

In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, der vorliegende Antrag erstrecke sich auf zwei Durchsuchungszwecke, zum einen eine Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme und der Beschlagnahme von Sachen Dritter nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 VereinsG, zum anderen zur Auffindung von Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 VereinsG zur (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts. Die Durchsuchungen dienten zwar unterschiedlichen Zwecken und beurteilten sich nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben; es sei aber zulässig, beide Zwecke gleichzeitig nebeneinander zu verfolgen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme sei grundsätzlich nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG, sondern in einem Klageverfahren und einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Für diese abgeschichtete Prüfung spreche die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (§ 48 Abs. 2 VwGO) bzw. Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO); durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG solle nicht indirekt eine „neue Instanz“ eröffnet werden. Dies bedeute aber andererseits nicht, dass das Verwaltungsgericht im Anordnungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG das ergangene Vereinsverbot und die Beschlagnahmeverfügung unbesehen übernehmen und seiner Anordnung zugrunde legen könnte. Es habe mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die Verbotsgründe von der Behörde plausibel dargelegt worden seien und ob die Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht würden. Nach summarischer Prüfung überzeuge die Begründung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014. § 8 Abs. 1 VereinsG verbiete die Bildung von Organisationen, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgten (Ersatzorganisationen). Bei der F.A. F. handle es sich um einen mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 nach § 3 VereinsG verbotenen Verein, der verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt habe (vgl. BayVGH, U.v. 29.6.2006 - 4 A 04.532 - juris Rn. 22 ff.). Das StMIBV habe in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass das FNS eine verbotene Ersatzorganisation darstelle. Es bestehe eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der maßgeblichen Personen, der Aktivitäten und Ziele und insbesondere auch der extremistischen Ideologie. Neben den vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkten und Beweismitteln habe auch der erkennende Richter aus einer Vielzahl von versammlungsrechtlichen Verfahren jedenfalls für Oberfranken den Eindruck gewonnen, dass das FNS rechtsgerichtete Ziele verfolge und Aktionen, insbesondere Veranstaltungen, durchführe und unterstütze, die der Propagierung rechtsextremistischer Ideologien dienten. Auch eine weitgehende Übereinstimmung des im FNS maßgeblichen Personenkreises mit früheren Aktivisten der F.A. F. lasse sich aus versammlungsrechtlichen Verfahren nachvollziehen. Es sei nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel - Sicherstellung von Sachen des beschlagnahmten Vereinsvermögens - mit einem milderen Mittel als der Durchsuchung des gesamten umfriedeten Bereichs des Anwesens O. erreicht werden könnte. In der Antragsbegründung sei in Verbindung mit den beigelegten Unterlagen ausreichend dargelegt worden, dass dieses Anwesen ein zentraler Treffpunkt für Rechtsextremisten sei. Nach eigener Kenntnis des Gerichts habe dort erst am letzten Wochenende wieder eine Veranstaltung der Partei „Der III. Weg“ mit rechtsextremistischen Teilnehmern stattgefunden, bei der u. a. auch T. G. und M. F. beteiligt gewesen seien. Eine Sicherstellung könne effektiv nur durchgeführt werden, wenn der gesamte umfriedete Bereich einschließlich aller Haupt- und Nebenräume des Anwesens untersucht werden könne; die Untersuchung sei daher erforderlich. Nach summarischer Beurteilung überzeugten auch die in der Verbotsverfügung angeführten Gründe für die Einziehung und Beschlagnahme von Sachen Dritter. Insbesondere sei nachvollziehbar begründet worden, dass die Antragsgegnerin die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung FNS im Sinne von § 12 Abs. 2 VereinsG bewusst gefördert habe, indem sie ihr Anwesen für deren Zwecke zur Verfügung gestellt habe. Gleiches gelte für die Tätigkeit der Firma M. F. und T. G. GbR, die nach den vorliegenden Erkenntnissen gezielt auf die Förderung der Bestrebungen des FNS durch Beschaffung von Propagandamaterial, Bekleidungsstücken und anderen Devotionalien der rechten Szene ausgerichtet sei. Die beiden Firmeninhaber seien maßgebliche Akteure des FNS. Nachdem auch das Auffinden von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen des Vereinsvermögens oder unterstützender Dritter (i. S. d. § 12 Abs. 2 VereinsG) in Postsendungen möglich sei, erscheine es notwendig und angemessen, die Durchsuchungsanordnung auf den Briefkasten zu erstrecken und die Beschlagnahme etwaiger dort aufgefundener Gegenstände anzuordnen (§ 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 VereinsG, § 99 StPO). Dem gestellten Antrag sei danach stattzugeben. Die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung habe unterbleiben können, da sie den Erfolg der angeordneten Durchsuchung gefährden würde. Die besondere Verfahrenslage rechtfertige es, die Zustellung der gerichtlichen Anordnung durch die Regierung von Oberfranken bzw. die Polizei in Amtshilfe vornehmen zu lassen.

Gegen den ihr am 23. Juli 2014 zugestellten Beschluss ließ die Antragsgegnerin am 6. August 2014 Beschwerde einlegen. Der Beschluss sei rechtswidrig, soweit mit diesem die Sicherstellung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Anwesens O., ... R., angeordnet werde. Der Bescheid des StMIBV vom 2. Juli 2014 stelle darauf ab, dass die Antragsgegnerin dem FNS die Immobilie gemäß § 12 Abs. 2 VereinsG überlassen habe und dass die tatsächliche Sachherrschaft über die Immobilie durch T. G. ausgeübt worden sei. Auf Seite 121 des Bescheids werde dazu ausgeführt, dass T. G. das Anwesen von der Antragsgegnerin mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2014 erworben habe, ohne dass bislang eine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei; der über zehn Jahre in 120 Monatsraten à 100 Euro zu zahlende Kaufpreis von 12.000 Euro liege unter der bislang von ihm monatlich gezahlten Nutzungsentschädigung von 150 Euro. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gegen den Bescheid vom 2. Juli 2014 werde noch zu beweisen sein, dass die Antragsgegnerin die Immobilie zu keinem Zeitpunkt einer unter der Bezeichnung FNS firmierenden Vereinigung zur Verfügung gestellt, sondern sie ihrem Sohn T. G. in erster Linie zu Wohnzwecken überlassen habe. Dieser habe das Obergeschoss auch tatsächlich zum Wohnen genutzt; die vom Antragsteller aufgelisteten Veranstaltungen im Erdgeschoss der ehemaligen Gaststätte seien im Vergleich zur Wohnfunktion nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Das Bewohnen der Immobilie durch T. G. habe keine Aktivität mit verfassungswidriger Zielsetzung dargestellt; außerdem sei das Anwesen nach Feststellung des Antragstellers auch von P. F. bewohnt worden. Aufgrund dieses eindeutig auf dem Wohnen liegenden Nutzungsschwerpunkts hätte der Antragsteller eine andere Sicherstellungsanordnung treffen müssen. Da das Objekt O. nach der Begründung des Bescheids vom 2. Juli 2014 unterschiedlichen Zwecken gedient habe (Veranstaltungsraum, Lagerraum für „Final-Resistance“-Versand, Wohnungen), wäre es nach dem baulichen Zuschnitt des Gebäudes problemlos möglich gewesen, dieses bei Erlass der Anordnungen in funktionale Nutzungseinheiten aufzuteilen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse eine Maßnahme das mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein. Dieser Zweck sei hier die Unterbindung der angeblich verfassungswidrigen Aktivitäten der Vereinigung FNS gewesen. Das Bewohnen der Immobilie durch mutmaßliche Protagonisten dieser Vereinigung stelle eine per se neutrale Nutzung dar, die nicht im Rahmen einer verfassungswidrigen Zielsetzung erfolge. Die angeblich für Veranstaltungen der Vereinigung FNS genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss hätten bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob die mit Bescheid vom 2. Juli 2014 verfügte Beschlagnahme rechtmäßig ist, versiegelt werden können. Dadurch hätte das Obergeschoss weiterhin zu unbedenklichen Wohnzwecken genutzt werden können. Wegen der Sicherstellung des gesamten Objekts müsse sich T. G. eine neue Wohnung suchen, für die ein monatlicher Mietzins fällig werde, so dass er an die Antragsgegnerin nicht mehr die monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro entrichten könne; dadurch werde die Eigentumsfreiheit der Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise ausgehöhlt.

Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin habe das Verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 17. Juli 2014 nicht die Sicherstellung des Anwesens O. sondern nur dessen Durchsuchung angeordnet. Bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens gehe es der Antragsgegnerin um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Durchsuchungsanordnung; insoweit stehe ihr ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung zu. Dabei könne dahinstehen, ob sie sich auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen könne, obwohl sie die Immobilie nicht selbst als Wohnraum genutzt habe; sie sei aber als Eigentümerin des durchsuchten und vereinsrechtlich beschlagnahmten Anwesens sowie als Adressatin des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses unzweifelhaft in geschützten Rechtspositionen betroffen. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, da die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig sei. Sie sei nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG eine rechtlich zwingende Voraussetzung für das Betreten der auch zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten gewesen und habe damit rein faktisch die effektive Durchsetzung der in Ziff. 7.1 der mit Verfügung vom 2. Juli 2014 angeordneten und sofort vollziehbaren Beschlagnahme ermöglicht. Die Verknüpfung von Vereinsverbot und Vermögensbeschlagnahme sei in § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG vorgegeben; die Frage der Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots und der dazu getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sei nicht Gegenstand des Verfahrens der Durchsuchungsanordnung. Soweit sich die Beschwerde dagegen wende, dass das Verwaltungsgericht von hinreichend verdichteten Indizien und Belegen für eine tatsächliche Überlassung des Grundstücks an das FNS durch die Antragsgegnerin ausgehe, trete sie den Darstellungen im Verbotsbescheid (S. 116 ff.) nicht substantiiert entgegen. Die Behauptung, das Anwesen sei allein T. G. zu Wohnzwecken überlassen worden, stelle schon mit Blick auf den festgestellten Umfang der tatsächlichen Nutzung für rechtsextremistische Vereinigungen und die von den Akteuren der verbotenen Vereinigung geprägte Bezeichnung des Objekts als „Nationales Zentrum Hochfranken“ (NZH) greifbar eine bloße Schutzbehauptung dar. Ungeachtet dessen sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung in dem von der Antragsgegnerin gegen Ziff. 7.1 der Verfügung vom 2. Juli 2014 anhängig gemachten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Az. B. 1 K 14.535) zu klären. Der in § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG statuierte Richtervorbehalt erfordere eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der behördlich beantragten Durchsuchung. Die Forderung der Antragsgegnerin nach einer räumlich beschränkten Beschlagnahme des Gebäudes betreffe wiederum die Rechtmäßigkeit von Ziff. 7.1 der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 und damit den Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Ungeachtet dessen habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung die Verbotsverfügung einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und nicht nur die angeführten Tatsachen, sondern auch die Reichweite der Beschlagnahmeanordnung für tragfähig erachtet. Das Vorbringen der Antragsgegnerin führe zu keiner anderen Beurteilung. Für die Zulassung einer räumlich beschränkten Weiternutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes O. habe keine Veranlassung bestanden. Zwar seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung sowohl T. G. als auch P. F. unter dieser Anschrift amtlich gemeldet gewesen. Die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken habe sich aber auf gelegentliche Übernachtungen und allenfalls kurzfristige Aufenthalte zumeist im Zusammenhang mit im Objekt durchgeführten Veranstaltungen beschränkt. Auch am Vollzugstag sei kein Betroffener persönlich vor Ort angetroffen worden. Angesichts der allenfalls sporadischen Wohnnutzung genieße der effektive Schutz der Allgemeinheit vor verfassungswidrigen Bestrebungen und die effektive Unterbindung weiterer verfassungsfeindlicher Aktivitäten Vorrang vor den Belangen der Antragsgegnerin, die sich nur auf den Wegfall der monatlichen Zahlung in Höhe von 100 Euro berufen könne. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 2 GG seien verfassungswidrige Vereinigungen in aller Regel unverzüglich aufzulösen; die Beschlagnahme und Sicherstellung der einer solchen Vereinigung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte sichere dies in nicht zu beanstandender Weise ab. Eine Beschränkung der Beschlagnahme und Einziehung auf bestimmte Räumlichkeiten des Anwesens unter Aussparung der Wohnräume sei hier aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht in Betracht gekommen. In diesem Fall wäre bei lebensnaher Betrachtung zu befürchten gewesen, dass der von der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 betroffene Personenkreis für seine Veranstaltungen im Rahmen des FNS auf die nicht beschlagnahmten Wohnräume ausweiche, dadurch - in noch konspirativerer Weise als bisher - die Organisationsstruktur des FNS zumindest teilweise aufrecht erhalte und damit letztlich das sofort vollziehbare Verbot unterlaufe. Diese Gefahr habe nicht in Kauf genommen werden können, wobei besonders zu berücksichtigen sei, dass es sich bei T. G. ausweislich der Verbotsverfügung vom 2. Juli 2014 (S. 14 ff., 32, 116 ff., 125 ff.) um eine herausgehobene Führungsperson der verbotenen Vereinigung handle und dass auch P. F. ein FNS-Aktivist sei, der in den Jahren 2011 bis 2013 während der Inhaftierung von T. G. zusammen mit einer weiteren Person die Verantwortung für das Anwesen O. wahrgenommen habe (S. 56 u. 120).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den (u. a.) an sie als Eigentümerin gerichteten Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014. Da der Beschluss bezüglich ihres Anwesens O. nur die Durchsuchung anordnet, kann sich ihr Rechtsschutzbegehren bei verständiger Auslegung (§ 88 VwGO) allein hierauf beziehen und nicht - wie die ungenaue Formulierung im Beschwerdeschriftsatz vom 6. August 2014 nahelegen könnte - auch auf die Sicherstellung des Anwesens, für die es keiner gerichtlichen, sondern nur einer besonderen behördlichen Anordnung bedarf (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VereinsG).

1. Die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung ist zwar nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 78) und innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden; sie ist aber mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Da die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 durch die sechs Tage später erfolgte Durchsuchung des gesamten Anwesens O. bereits vollzogen worden ist und sich damit vollständig erledigt hat, kann mit der vorliegenden Beschwerde nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4; Albrecht, a. a. O., Rn. 79). Das dafür erforderliche Interesse an einer nachträglichen Feststellung besteht aber, wenn sich wie hier weder eine fortdauernde Beschwer noch eine konkrete Wiederholungsgefahr feststellen lässt, nur in den Fällen schwerwiegender Grundrechtseingriffe (BVerfG, B.v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27/40). Dazu gehören insbesondere Anordnungen, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie z. B. die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen (BVerfG, B.v. 5.7.2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 16).

Dass die Antragsgegnerin in diesem Sinne durch die angeordnete Durchsuchung des Anwesens O. in ihrer Grundrechtssphäre tiefgreifend beeinträchtigt worden wäre, ist weder mit der Beschwerde dargelegt worden noch aus den Umständen erkennbar. Zwar wurde mit der Durchsuchung in das Wohnungsgrundrecht ihres Sohnes T. G. und des ebenfalls dort als wohnhaft gemeldeten P. F. eingegriffen. Davon war aber die Antragsgegnerin, die keinen unmittelbaren Besitz an den betreffenden Räumlichkeiten besaß und sie in keiner Weise zu ihrer persönlichen Lebensgestaltung nutzte, nicht selbst betroffen. Als Vermieterin bzw. Verkäuferin, die ihrem Sohn das Anwesen schon vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate vollständig überlassen hatte, war sie nicht (mehr) Inhaberin der dortigen Wohn- und Geschäftsräume und daher insoweit auch nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 9.7.2009 - 2 BvR 1119/05 u. a. - NVwZ 2009, 1281 m. w. N.).

Auch in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) war die Antragsgegnerin durch die richterliche Durchsuchungsanordnung nicht oder allenfalls am Rande berührt. Die Beschlagnahme des Anwesens, die ein Veräußerungsverbot zur Folge hatte (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 1 VereinsG), war ebenso wie die Einziehung zugunsten des Freistaates Bayern (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG) schon in Ziff. 7.1 der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung des StMIBV vom 2. Juli 2014 angeordnet worden. Auch die Sicherstellung, mit der die beschlagnahmte Sache dem bisherigen Gewahrsamsinhaber entzogen und in behördliche Obhut genommen wurde (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG), war nicht Regelungsinhalt des Gerichtsbeschlusses vom 17. Juli 2014, sondern sollte durch die darin zugelassenen behördlichen Maßnahmen erst ermöglicht werden. Die Durchsuchungsanordnung selbst wirkte sich demnach auf die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar aus.

Es spricht auch nichts dafür, dass sie durch die Anordnung oder den Vollzug der Durchsuchung eine schwerwiegende faktische Grundrechtsbeeinträchtigung erlitten haben könnte, etwa wegen einer daraus resultierenden erheblichen Wertminderung oder einer in diesem Zusammenhang erlittenen Rufschädigung. Die derzeitige Unverkäuflichkeit des Anwesens ist keine Folge der Durchsuchung, sondern ergibt sich aus der Beschlagnahme- und Einziehungsanordnung. Dass der Sohn der Antragsgegnerin an einer weiteren Nutzung der ihm überlassenen Räumlichkeiten gehindert ist und daher die vereinbarten Monatsraten in Höhe von 100 Euro nicht mehr entrichtet, beruht ebenfalls nicht auf der gerichtlich angeordneten Durchsuchung, sondern allein auf der späteren Sicherstellungsverfügung der Behörde. Auch die weiteren Einwände, mit denen die Antragsgegnerin ihre Beschwerde begründet, zeigen keine mit der Durchsuchung verbundene Rechtsbeeinträchtigung auf, sondern betreffen allein die Frage, ob die Beschlagnahme, Sicherstellung und Einziehung des (gesamten) Anwesens zulässig war.

2. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von einem bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausginge, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die angegriffene Durchsuchungsanordnung ist rechtmäßig ergangen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen ist, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat (vgl. HambOVG, B.v. 23.1.2001 - 4 Bs 299/00 - juris Rn. 6; OVG Bremen, B.v. 11.9.2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 21.12.2005 - Au 4 V 05.2015 - juris Rn. 3). Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zwecke der Sicherstellung vereinsrechtlich beschlagnahmter Sachen setzt gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG nur eine wirksame und vollziehbare Beschlagnahme voraus; ob diese behördliche Verfügung und die ihr zugrundeliegende Verbotsfeststellung zu Recht ergangen sind, kann und muss der zuständige Richter (§ 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG) vor Erlass der Durchsuchungsanordnung als einer Vollzugsmaßnahme nicht im Einzelnen aufklären und abschließend bewerten (vgl. Seidl in Albrecht/Roggenkamp, a. a. O., § 10 Rn. 33). Er ist allerdings verpflichtet, die für die Verbots- und Beschlagnahmeverfügung angeführten Gründe in summarischer Form auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität hin zu überprüfen und im Falle offenkundiger Mängel den Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (vgl. VGH München, B.v. 15.12.2005 - 4 C 05.2586 - juris; HambOVG, a. a. O.; OVG Bremen, a. a. O.). Dies folgt aus dem Grundgedanken der (in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG allerdings nicht unmittelbar anwendbaren) Vorschrift des § 6 Abs. 1 VereinsG und entspricht auch dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtsschutzes, das gerade bei vereinsrechtlichen Eingriffsmaßnahmen gegenüber Dritten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 12 Abs. 3 VereinsG) besondere Beachtung verlangt.

Dass nach diesem Maßstab keine durchgreifenden Bedenken gegen die in Ziff. 1 und 2 der vereinsrechtlichen Verfügung des StMIBV vom 2. Juli 2014 enthaltene Verbotsfeststellung und Auflösungsverfügung gegenüber der FNS bestehen, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt und wird von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da schon die mit diesem Vereinsverbot verbundene Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens des FNS (Ziff. 3 der Verfügung) einen ausreichenden Grund für die Durchsuchung des gesamten Anwesens O. darstellte, wäre die Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2014 selbst dann als rechtmäßig anzusehen, wenn gegen den weiteren Durchsuchungszweck der Sicherstellung des Anwesens rechtliche Bedenken bestünden.

Solche Bedenken sind hier aber nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe ihr Anwesen zu keinem Zeitpunkt der Vereinigung FNS zur Verfügung gestellt, sondern ihrem Sohn T. G. in erster Linie zu Wohnzwecken überlassen, begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nr. 7.1 der Verfügung angeordneten Beschlagnahme und Sicherstellung der Immobilie und der (auch) hierauf gestützten Durchsuchungsanordnung. Wie das StMIBV in der Verfügung vom 2. Juli 2014 ausführlich dargelegt hat, wurde das Anwesen O. über Jahre hinweg von der Vereinigung FNS als ein zentraler Veranstaltungsort in Anspruch genommen, was auch in der Öffentlichkeit allgemein bekannt war. Dass diese Nutzung ohne oder gar gegen den Willen der Antragsgegnerin ausgeübt worden sein könnte, erscheint völlig lebensfremd. Es muss auch angenommen werden, dass sie jedenfalls im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ auf der Grundlage ihres Wissens über die tatsächlichen Aktivitäten des FNS den sozialen Sinngehalt der Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG und damit den Begriff der „verfassungswidrigen Bestrebungen“ richtig erfasst hat (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 27 m. w. N.). Sie muss sich daher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 12 Abs. 2 Alt. 1 VereinsG entgegenhalten lassen, die entsprechenden Bestrebungen des Vereins durch die Überlassung des Anwesens an ihren Sohn als einen maßgebenden Akteur des FNS vorsätzlich gefördert zu haben, wobei schon ein bedingter Vorsatz im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens der Förderung ausreicht (BayVGH, a. a. O., Rn. 26).

Der bloße Umstand, dass das Anwesen der Antragsgegnerin auch zum Wohnen und damit zu einem weiteren, nicht verfassungswidrigen Zweck genutzt wurde, steht der Beschlagnahme und Einziehung nicht entgegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen die Bestrebungen des verbotenen Vereins durch die Überlassung der Sache lediglich in irgendeiner Weise „gefördert“ worden sein; eine ausschließliche oder zumindest überwiegende Nutzung für Vereinszwecke wird dabei nicht vorausgesetzt. Dass auch Grundstücke Dritter grundsätzlich zu den Sachen gehören, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG beschlagnahmt und eingezogen werden können, ist allgemein anerkannt (BayVGH, a. a. O., Rn. 25; Seidl, a. a. O., § 12 Rn. 22 m. w. N.).

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen sei, weil die Beschlagnahme und Sicherstellung sich auf den vom FNS genutzten Teil des Gebäudes (Erdgeschoss) hätte beschränken müssen. Dieser Einwand greift schon deswegen nicht durch, weil die Durchsuchung - wie oben dargelegt - nicht nur der Sicherstellung des Anwesens dienen sollte, sondern gleichzeitig auch dazu, Sachen der verbotenen Vereinigung FNS sowie beschlagnahmte Gegenstände des Final Resistance Versands sicherzustellen und weitere Beweismittel zur Nutzung des Anwesens zu beschlagnahmen. Jedes dieser Ziele ließ sich nur durch eine alle Räume des Anwesens umfassende Durchsuchung erreichen.

Im Übrigen machte auch die angestrebte Sicherstellung des Anwesens dessen vollständige Durchsuchung notwendig. Dass eine bloß partielle Inbesitznahme des Gebäudes, etwa in Gestalt einer Versiegelung nur der Erdgeschossräume, wegen der dadurch eröffneten, kaum kontrollierbaren Ausweichmöglichkeiten keine effektive Maßnahme zur Durchsetzung des Vereinsverbots gewesen wäre, hat der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung plausibel dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin durch den Entzug der Verfügungsrechte über das Anwesen, das sie offenbar zu einem Preis von 12.000 Euro an ihren Sohn veräußert hat, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre, so dass hier abweichend vom Regelfall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG auf die Beschlagnahme und Einziehung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte verzichtet werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris Rn. 21). Gegen die Beschlagnahme und Einziehung des gesamten Anwesens bestehen daher - jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - keine durchgreifenden Bedenken, so dass auch eine Sicherstellung erfolgen durfte. Da die damit verbundene behördliche Besitzübernahme eine wirksame Sicherung vor unberechtigtem Zugriff verlangte (Austausch der Schlösser, Versiegelung der Türen, Ausschluss weiterer Betretungsmöglichkeiten) und dazu eine Inaugenscheinnahme sämtlicher Räume erforderlich war, durfte die Durchsuchungsanordnung auch zu diesem Zweck ergehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.