Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2019 - 34 Wx 289/18

bei uns veröffentlicht am01.04.2019
vorgehend
Amtsgericht München, ER VII Gs 1488/18 L (PAG), 24.07.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Ermittlungsrichter - vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1, ein 28-jähriger deutscher Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Beschwerde vom 13.8.2018 gegen die auf Antrag der Beteiligten zu 2, einer bayerischen Polizeibehörde, am 24.7.2018 durch das Amtsgericht München befristet bis zum 13.11.2018 angeordnete Verlängerung einer Präventivmaßnahme nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (nachfolgend: PAG).

1. Am 15.9.2017 wurden die vom Beteiligten zu 1 bewohnte Wohnung und das dazugehörige Kellerabteil in dessen Anwesenheit aufgrund eines am 14.9.2017 vom Amtsgericht München - Ermittlungsrichter - erlassenen Beschlusses durchsucht. Den Anlass hierfür bildete eine Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 13.9.2017 des Inhalts, dass ein Teilnehmer der Telegram-Chatgruppe „…“ am 12.7.2017 gedroht habe, „Spione“ und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu töten, und derselbe User am 15.7.2017 innerhalb der Gruppe folgende Frage gepostet habe:

„Salam alaikum. When i make the bomb, i must wahter Take im This buddle? Sry, my english is not the best!“

Als User sei der Betroffene, der Beteiligte zu 1, ermittelt worden.

Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde auf der Schreibtischkommode im Wohnzimmer eine handgefertigte Skizze aufgefunden, beschriftet als „Creme Herstellen“. Diese zeigt in Form einer zeichnerischen Darstellung mit rudimentärer Beschriftung eine Anleitung für einen chemischen Herstellungsprozess in einem nach oben offenen Behältnis und enthält eine Zutatenliste in Form von Abkürzungen (Anfangsbuchstaben) nebst dazugehörigen Mengenangaben sowie Angaben zu einer Zeitspanne. In einer gutachterlichen Äußerung kam das Bayerische Landeskriminalamt zu dem Ergebnis, dass der skizzierte Prozess und das Verhältnis der nach den Eintragungen naheliegend zu verwendenden Stoffe zur Herstellung des Sprengstoffs TATP passe, während die Beschriftung als Creme-Herstellung unplausibel sei.

In dem zur Wohnung gehörenden Kellerabteil, und zwar auf und unter dem Tisch verteilt, wurden bei einer zweiten, noch am selben Tag durchgeführten Durchsuchung, angeordnet von der Staatsanwaltschaft in dem wegen des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, folgende Gegenstände aufgefunden: Schraubenzieher, eine Dose mit 26 Metallkugeln, Kupferdraht, Chinaböller, Werkzeug, selbstbearbeitete Elektronikteile, nämlich Leuchtdioden, braunes Klebeband, zwei Portionierungsspritzen, Zündhölzer, ein Cerankochfeld, eine entleerte Autobatterie sowie eine Flasche mit 1,5 l 6%iger Schwefelsäure.

Auf dem Mobiltelefon des Beteiligten zu 1 wurde ein sog. „thumbnail“ eines am 18.7.2017 gespeicherten Fotos festgestellt, welches einer Szene des IS-Propagandavideos „…“ zugeordnet wurde. Dieses Video zeigt unter anderem eine Anleitung zur Herstellung einer Unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) aus TATP und einem Splittermantel aus Metallkugeln.

Bei der Auswertung des Mobiltelefons wurden zudem diverse Verschlüsselungsapplikationen (VPN Master, Crypten, Message Encryption) und eine Browsereinstellung entdeckt, die die Speicherung der besuchten Internetseiten sowie der Suchanfragen verhindert.

Im Wohnzimmer befanden sich eine Machete und ein Baseballschläger, im Kellerabteil außerdem eine Armbrust. Weiter wurden bei der Durchsuchung - teils in der Wohnung, teils im Keller - eine Fahne sowie Kleidungsstücke mit arabischen Schriftzeichen und Symbolen, wie sie von der Terrororganisation „IS“ verwendet werden, festgestellt, und zwar ein Stirnband und ein T-Shirt mit Glaubensbekenntnis in arabischer Schrift, ein Camouflage-Kleidungsstück mit IS-Symbol und eine schwarze Fahne mit Glaubensbekenntnis in arabischer Schrift.

Der Beteiligte zu 1 ist als Jugendlicher und Heranwachsender unter anderem mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister enthält sechs Einträge. Unter anderem wurde gegen den Beteiligten zu 1 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl gemäß Urteil vom 23.10.2006 ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt. Mit Urteil vom 19.6.2007 wurde er (u. a.) wegen Raubes, Bedrohung, unerlaubten Führens einer Schusswaffe, vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Einbeziehung dieser und einer weiteren Strafe wurde er am 21.10.2009 wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Sachbeschädigung zu zwei Jahren Jugendhaft verurteilt, am 10.6.2011 sodann wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten. Nach seiner Haftentlassung im März 2013 hat er sich dem muslimischen Glauben zugewandt.

Der Beteiligten zu 1 ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von aktuell vier und zwei Jahren. Bereits vor dem 15.9.2017 war die Ehefrau mit den Kindern aus der Wohnung ausgezogen; sie hielt sich noch besuchsweise dort auf.

Der Betroffene befand sich aus Anlass der aufgrund der Durchsuchungen vom 15.9.2017 gewonnen Erkenntnisse gemäß Beschluss des Amtsgerichts München vom selben Tag in Präventivhaft. In dem daneben eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB erließ das Amtsgericht München am 25.9.2017 Haftbefehl. Aufgrund dessen befand sich der Betroffene vom 25.9.2017 bis zum 2.5.2018 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2.5.2018 wurde der Haftbefehl aufgehoben, weil kein dringender Tatverdacht für ein gemäß § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 StGB strafbares Verhalten des Betroffenen bestehe.

Noch am Entlassungstag, dem 2.5.2018, führte das Fachkommissariat eine Gefährderansprache beim Betroffenen durch. Das Kreisverwaltungsreferat verfügte gegen den Betroffenen anlässlich dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft Meldeauflagen sowie ein Besitzverbot für Chemikalien und Materialien, die zur Herstellung von Sprengstoff oder unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen geeignet sind. Bereits am 27.11.2015 hatte das Kreisverwaltungsreferat gegen den Betroffenen ein Mitführverbot für Messer aller Art sowie gefährliche Werkzeuge und Tierabwehrsprays verhängt.

Unter Darlegung dieser Umstände und unter Beifügung einer so bezeichneten Risikoanalyse sowie des Aufhebungsbeschlusses des Oberlandesgerichts München vom 2.5.2018 beantragte die Beteiligte zu 2 am 8.5.2018 die gerichtliche Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit der Möglichkeit der Erstellung eines Bewegungsbilds. Der Beteiligte zu 1 sei als ideologisierte Person anzusehen. Von ihm gehe wegen seiner hohen Affinität zu Waffen und gefährlichen Gegenständen sowie wegen seiner Beschäftigung mit der Herstellung von TATP ein hohes Risiko aus für die Begehung einer schweren Gewalttat in Form eines Anschlags unter Einsatz einer Sprengvorrichtung oder unter Verwendung persönlichkeitsnäherer Tatmittel unter Rückgriff auf gewalttätige Verhaltensmuster, z. B. unter Einsatz eines Fahrzeugs als Waffe. Das individuelle Verhalten des Beteiligten zu 1 begründe die konkrete Wahrscheinlichkeit eines beabsichtigten Angriffs auf die Rechtsgüter Bestand bzw. Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leben, Gesundheit und Freiheit, denn der Beteiligte habe sich nicht nur theoretisch mit dem Bau einer USBV und der Herstellung von TATP befasst, sondern sich hiermit bereits praktisch beschäftigt. Zur Abwehr der Gefahr sei die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung geeignet und verhältnismäßig. Durch Erhebung und Speicherung der Aufenthaltsdaten sowie deren Verbindung zu einem Bewegungsbild könnten gefahrenrelevante Vorbereitungshandlungen sowie weitere gefahrenrelevante Sachverhalte frühzeitig erkannt werden.

Nach Anhörung des anwaltlich vertretenen Betroffenen am 14.5.2018 ordnete das Amtsgericht München mit Beschluss vom selben Tag die präventive elektronische Aufenthaltsüberwachung an. Der Betroffene habe die hierfür erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Die Erstellung eines Bewegungsbildes wurde gestattet, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die polizeilichen Erkenntnisse würden keinen Zweifel daran lassen, dass der Betroffene der radikalislamischen Szene zugeneigt sei und von ihm eine drohende Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen ausgehe. Dass ihm nicht nachgewiesen werden könne, einen Entschluss zum Bau und zur Verwendung einer gebrauchsfertigen Bombe konkret gefasst zu haben, stehe dem nicht entgegen, ebenso wenig der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 mit dem Bau einer Bombe noch nicht begonnen habe. Umstände, die auf eine Abkehr von der radikalislamistischen Haltung hindeuten würden, lägen nicht vor.

2. Vor Ablauf der bis zum bis 13.8.2018 befristeten Anordnung hat die Beteiligte zu 2 unter Bezugnahme auf den Antrag vom 8.5.2018, den daraufhin ergangenen Beschluss vom 14.5.2018 sowie einen polizeilichen Zwischenbericht vom 12.7.2018 die Verlängerung der Anordnung um weitere drei Monate beantragt. Der mit der Maßnahme verbundene Zweck der Gefahrenminimierung habe erreicht werden können. Der dargelegte Gefahrensachverhalt bestehe fort. Eine Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Deradikalisierung lehne der Beteiligte zu 1 ab. Der Bruder des Beteiligten zu 1, der wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB (zwei Ausreiseversuche mit Ziel Syrien) verurteilt sei, werde voraussichtlich am 7.8.2018 aus der Strafhaft entlassen. Ihn habe der Beteiligte zu 1 am 11.6.2018 in der Haft besucht. Mit einem intensiveren Kontakt sei nach Entlassung zu rechnen. In dem Zusammenwirken der Brüder liege aufgrund der ideologischen Ausrichtung des Bruders und nach einem zu diesem erstellten psychiatrischen Gutachten ein gefahrsteigernder Aspekt.

Nach Anhörung des Beteiligten zu 1, wiederum in Anwesenheit seines damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten, hat das Amtsgericht München am 24.7.2018 die mit Beschluss vom 14.5.2018 getroffene Anordnung um weitere drei Monate (bis 13.11.2018) verlängert. Die aus den in Bezug genommenen Gründen des Ausgangsbeschlusses erkennbare Gefährdungslage bestehe fort und sei nunmehr erhöht durch die bevorstehende Entlassung des Bruders, der ebenfalls der radikalislamistischen Szene zuzuordnen sei und bereits rechtskräftig zu einer Vollzugsstrafe verurteilt sei. Die Gefahr einer weiteren radikalisierenden Beeinflussung des Betroffenen durch seinen Bruder sei mit Blick auf den wieder aufgenommenen Kontakt groß.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde vom 13.8.2018, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Senat hat die Akte des Strafverfahrens, in dem wegen obenstehenden Sachverhalts unter dem 10.4.2018 Anklage gegen den Beteiligten zu 1 erhoben worden ist (… - …), sowie die Akten des gegen den Bruder des Beteiligten zu 1 geführten Strafverfahrens (… - …) beigezogen, den Beteiligten zu 1 am 17.10.2018 angehört und mit dessen Einverständnis Stellungnahmen des Kompetenzzentrums für Deradikalisierung eingeholt.

Der Beteiligte zu 1 hat sich, überwiegend über seinen Bevollmächtigten, dahingehend eingelassen, er habe keine radikale Einstellung. Von ihm drohe keine Gefahr. Während der Untersuchungshaft habe es keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe es keine Situation gegeben, aus der irgendeine Gefährlichkeit hätte entstehen können. Dass er in der Chat-Gruppe einen Post mit der behaupteten Drohung sowie der behaupteten Frage abgesetzt habe, sei nicht nachgewiesen. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für den Zusammenhang, in dem die Frage stehe. Er habe den Telegram Messenger-Dienst angeschrieben mit der Aufforderung, gegen die radikalen Gruppen etwas zu unternehmen. Mit den bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenständen hätte keine Bombe mit Gefahr für Leib und Leben anderer hergestellt werden können. Diese Gegenstände habe er aus harmlosen Gründen und teils schon seit längerer Zeit im Keller. Die Kleidungsstücke würden nicht ihm, sondern seinem Bruder gehören. Er sei bereit, ein Kontaktverbot zu seinem Bruder zu akzeptieren; einer Sicherstellung durch elektronische Aufenthaltsüberwachung bedürfe es dafür nicht. Die im Ermittlungsverfahren gegenüber dem ihn begutachtenden Sachverständigen angedeuteten Drogenprobleme bestünden in Wahrheit nicht. Der auf seinen Brustkorb eintätowierte Spruch „leben um zu sterben, sterben um zu leben“ stamme aus früherer, nicht religiöser Zeit und habe ihm gefallen. Er wolle ihn nun entfernen lassen. Er sei bereit, mit dem Kompetenzzentrum für Deradikalisierung zu sprechen, obgleich er nicht radikal sei, und habe bereits Telefonate geführt. Seine bisherige ablehnende Haltung beruhe auf dem Rat seines früheren Strafverteidigers. Auf die Niederschrift über die Anhörung (Bl. 112/124 d.A.) wird ergänzend verwiesen.

3. Den Antrag auf Aufhebung des Verlängerungsbeschlusses hat der Beteiligte zu 1 nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer der Anordnung umgestellt. Er beantragt nun ausdrücklich wegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe und einer konkreten Wiederholungsgefahr die Feststellung, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beteiligten zu 1 in seinen Rechten verletzt habe.

Er widerspricht der Verwertung seiner Angaben bei der Durchsuchung, der Beschuldigtenvernehmung und Anhörung beim Ermittlungsrichter am 15.9.2017 sowie der Vernehmungspersonen mit der Begründung, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Auch einer Verwertung der Angaben der Anstaltspsychologen widerspricht der Beteiligte zu 1; dieser sei entgegen seiner Darstellung nicht mündlich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden. Das Gesamtgeschehen um die psychologischen Gespräche sei als Vernehmung im Sinne von Art. 19 PAG anzusehen. Gerügt werde eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstbelastungsfreiheit und eine Verletzung des fairen Verfahrens. Das Psychologen-Patienten-Gespräch unterliege einem absoluten Verwertungsverbot.

Art. 34 PAG entspreche nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Soweit die elektronische Aufenthaltsüberwachung in der Wohnung stattfinde, stehe der nach der polizeilichen Eingriffsnorm ausreichende Wahrscheinlichkeitsgrad im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vorschrift sei damit verfassungswidrig, soweit sie eine elektronische Aufenthaltsüberwachung bereits bei einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 PAG genanntes Rechtsgut zulasse. Eine verfassungskonforme Reduzierung auf konkrete Gefahren würde im Widerspruch zum klaren Wortlaut von Art. 34 PAG stehen und komme daher nicht in Betracht.

Im Strafverfahren habe der Sachverständige zudem angegeben, es sei nicht sicher, ob die im Keller vorgefundene Säure genug konzentriert gewesen wäre für die Herstellung von TATP. Er habe nicht sagen können, ob es eindeutig um die Herstellung von TATP gehe. Auch zur Zündtemperatur habe der Sachverständige keine sicheren Angaben machen können. Außerdem hätten weitere notwendige Zutaten gefehlt. Auch eine Kühlung sei vorliegend nicht vorhanden.

Zum Beweis hierfür hat er vorsorglich die Vernehmung des Sachverständigen beantragt.

Der inhaltliche Zusammenhang der angeblichen Drohung in einer Chat-Gruppe sei nicht bekannt, so dass eine hinreichend sichere Auslegung und Einordnung des Postings erheblich erschwert sei. Er beantragt zum Beweis dafür, dass in der Telegram-Chatgruppe „…“ Inhalte zum gewaltfreien Islam - also keine Drohungen - geäußert worden seien, den damaligen Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz als Zeugen zu hören. In einem rechtsstaatlichen und transparenten Verfahren müsse außerdem offengelegt werden, - wörtlich - „welche Person wann genau welchen genauen Wortlaut in welcher Sprache und in welchem inhaltlichen Zusammenhang gesichtet bzw. gelesen habe“. Dies hätte von Amts wegen aufgeklärt werden müssen. Nicht glaubhaft sei, dass dieser Chat wegen umgehender Löschung nicht habe gesichert werden können. Kein Nutzer eines Chatrooms könne einer Beweissicherung durch Löschung entgehen.

Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verstoße außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn der Beteiligte zu 1 habe in der zwölftägigen Phase zwischen Aufhebung des Haftbefehls und Anordnung der Aufenthaltsüberwachung gezeigt, dass er keine drohende Gefahr darstelle. Dies bestätige er auch seit der Beendigung der Maßnahme. Als bloße „Vorrats-EAÜ“ sei die Maßnahme rechts- und verfassungswidrig.

Die Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Aufgrund der in Wohnung und Keller vorgefundenen Gegenstände bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Herstellung von Sprengstoff befasst und Wissen angeeignet habe, um selbst eine Sprengvorrichtung herstellen zu können. Selbst wenn unterstellt werde, dass der Bau einer funktionsfähigen Bombe mit den vorgefundenen Gegenständen letztlich nicht hätte gelingen können, ändere dies nichts an der Einstufung des Beteiligten zu 1 als gefährlich sowie an der aus Sicht der Beteiligten zu 2 gegebenen Recht- und Verhältnismäßigkeit der Verlängerungsanordnung. Im Hinblick auf das Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich, woraus sich die behauptete konkrete Wiederholungsgefahr ergebe.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die verlängernde Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung nebst Erstellung eines Bewegungsbildes ist gemäß Art. 92 Abs. 1 Satz 1 PAG (soweit nichts anderes gesagt ist: i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.9.1990, gültig ab 25.5.2018) i. V. m. § 58 Abs. 1, § 62 FamFG die Beschwerde statthaft, mit der nach Ablauf der Anordnungsdauer zwar nicht mehr die Aufhebung des durch Vollzug erledigten Beschlusses, aber die Feststellung beantragt werden kann, dass die getroffene Anordnung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat (Schröder in BeckOK, Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 8. Ed. Stand 1.4.2018, Art. 32a PAG Rn. 33 noch zur Vorgängervorschrift des Art. 32a PAG i. d. d. G. v. 24.7.2017 mit Wirkung vom 1.8.2017 eingeführten Fassung).

Das Feststellungsinteresse besteht gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 FamFG schon wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, der mit einer nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 PAG ergangenen Anordnung verbunden ist. Auf die Frage einer konkreten Wiederholungsgefahr, § 62 Abs. 1 Nr. 2 FamFG, kommt es daneben nicht an.

Auch im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als zulässig; insbesondere wurde es form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 2, § 63 Abs. 1 FamFG).

Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt aufgrund der allgemeinen Verweisung des Landesrechts auf das Verfahren des FamFG gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG dem Oberlandesgericht (vgl. BGH vom 20.12.2011 - 1 StB 16/11, BeckRS 2012, 3448).

2. In der Sache ist das Rechtsmittel allerdings nicht begründet. Der Verlängerungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten.

a) Rechtsgrundlage für die angeordnete Verlängerung ist Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 PAG. Danach kann das Amtsgericht zur Abwehr (einer Gefahr oder - was hier allein in Betracht kommt -) einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 PAG genanntes bedeutendes Rechtsgut gegenüber der dafür verantwortlichen Person für die Dauer von drei Monaten anordnen, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, außerdem die Erstellung eines Bewegungsbildes gestatten und die befristeten Maßnahmen um längstens jeweils drei Monate verlängern. Als geschützte, bedeutende Rechtsgüter bezeichnet das in Bezug genommene Gesetz den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Nr. 1), Leben, Gesundheit oder Freiheit (Nr. 2), die sexuelle Selbstbestimmung (Nr. 3) und Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt (Nr. 5).

Ergibt somit die auf der Basis von Tatsachen anzustellende Prognose, dass von dem Betroffenen eine drohende Gefahr für - was hier namentlich in Betracht kommt - Leben und Gesundheit anderer ausgeht, weil in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind, kann der drohenden Gefahr zu Abwehrzwecken durch die befristete Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung (künftig: EAÜ) nebst Genehmigung der Erstellung eines Bewegungsbildes begegnet werden, sofern die Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen in angemessenem Verhältnis zum Anlass steht. Für die Verlängerung der Maßnahme gilt nichts anderes.

b) Nach der Legaldefinition des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 PAG bezeichnet der durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24.7.2017 (GVBl. 13/2017, S. 388) im PAG (Art. 11 sowie Art. 32a a. F.) verankerte Begriff der drohenden Gefahr einen Sachverhalt, bei dem im Einzelfall (1) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder (2) Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung auf in einem Katalog abschließend aufgezählte bedeutende Rechtsgüter zu erwarten sind.

Während konkrete Gefahr im Sinne des polizeilichen Abwehrrechts ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen voraussetzt, das nach allgemeiner Lebenserfahrung bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird (vgl. BVerfG 120, 274/328 f.; Holzner in BeckOK Art. 11 PAG Rn. 20), setzt der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.4.2016 zum BKA-Gesetz (BVerfGE 141, 220/272 Rn. 112) entlehnte Begriff der drohenden Gefahr an eine vorgelagerte Sachlage an (auch: Holzner in BeckOK Art. 11 PAG Rn. 150, 161; Petri ZD 2018, 453; Leisner-Egensperger DÖV 2018, 677/681; Möstl BayVBl. 2018, 156 f., 159).

c) Die Annahme einer vom Beteiligten zu 1 ausgehenden, drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Zeitpunkt der Verlängerungsanordnung beruhte auf ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, desgleichen auch die Annahme, dass die Verlängerung der EAÜ mit Erstellung eines Bewegungsbildes der Abwehr dieser drohenden Gefahr dient. Aus der maßgeblichen exante-Sicht ist die prognostische Beurteilung der Tatsachenlage durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Dies gilt unverändert für die gesamte Dauer der Verlängerungsanordnung, weshalb auch keine Abkürzung der Geltungsdauer im Beschwerderechtszug vorzunehmen war.

Auf der Grundlage einer konkretindividuellen Betrachtung und Einschätzung der Situation, nämlich der bei der Durchsuchung von Wohnung und Kellerraum gemachten Funde, der gutachterlichen Einschätzung der sichergestellten Skizze und chemischen Analyse der im Kellerraum sichergestellten Flüssigkeit, des Tattoos, das der Betroffene trägt, und des auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Bildes sowie der übrigen untenstehend behandelten Erkenntnisse, ist auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen vor dem Senat und des hierbei gemachten Eindrucks davon auszugehen, dass vom Betroffenen Gefahr im beschriebenen Sinne drohte.

aa) Die handschriftliche Skizze zeigt einen Herstellungsprozess in mehreren durch Pfeile miteinander verbundenen Stufen. Da die Zutatenliste zwar Mengenangaben enthält, die zu verwendenden Stoffe jedoch nur mittels Abkürzungen angegeben sind, hat der im Strafverfahren mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige im schriftlichen Gutachten vom 4.12.2017 ausgeführt, dass eine sichere Identifizierung des herzustellenden Produkts nicht möglich sei. Die dort zeichnerisch dargestellte und teils stichpunktartig erläuterte (z. B. „tröpfeln“)

Vorgehensweise würde jedoch unter der Voraussetzung, dass „X.X.“ Aceton bezeichne, „X.X.“ Wasserstoffperoxid und „XX“ Salzsäure oder Schwefelsäure, sehr gut zur Herstellung des hochempfindlichen Sprengstoffs TATP (Acetonperoxid, Apex) passen. Dagegen sei die Beschriftung als „Creme Herstellen“ unplausibel. Denn die zeichnerische Darstellung lasse erkennen, dass das Behältnis während des Vorgangs in einem Eisbad gekühlt werde; bei der Herstellung kosmetischer Cremes werde dagegen typischerweise das Vermischen einer wässrigen Phase, einer Fett- bzw. Ölphase und eines Emulgators durch Erwärmen erleichtert, nie durch Kühlung.

Obgleich der Sachverständige somit nicht sicher sagen konnte, ob es in der Skizze eindeutig um die Herstellung von TATP geht, spricht doch vieles dafür, zumal die unplausible und daher als irreführend zu wertende Beschriftung zusätzlich darauf hinweist, dass der Urheber der Skizze Veranlassung sah, den wahren Zweck der Darstellung zu verbergen. Auf Verschleierungsabsicht lässt auch der Umstand schließen, dass die Zutaten nicht mit ihrer vollständigen Bezeichnung, sondern lediglich abgekürzt durch den jeweiligen Anfangsbuchstaben niedergeschrieben sind.

Dafür, dass es sich um die skizzierte Anleitung zur Herstellung von TATP handelt, spricht weiter der Umstand, dass das auf dem Mobiltelefon des Beteiligten zu 1 festgestellte „thumbnail“ eines Fotos einer Szene des IS-Propagandavideos „…“ zugeordnet werden kann und dieses Video unter anderem eine Anleitung zur Herstellung einer Unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) aus TATP und einem Splittermantel aus Metallkugeln zeigt, die zu der Skizze passt. Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten, erstellt vom Bayerischen Landeskriminalamt am 25.1.2018, zeigt die aufgefundene Skizze in vielen Details - auch im eher untypischen Aufbau für die Filtration - so gute Übereinstimmung mit dem vorgelegten Video, dass ein Zufall praktisch auszuschließen ist. Dass das auf dem Smartphone des Beteiligten zu 1 gespeicherte Bild zweifellos aus dem im November 2016 auf diversen Telegram-Kanälen der Terrororganisation IS veröffentlichten Video stammt, ergibt sich aus der Erkenntnismitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 5.3.2018.

Der - nach Ablauf der Anordnungsdauer erhobene - Einwand des Beteiligten zu 1, gemäß der Äußerung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hätten weitere notwendige Zutaten gefehlt, hat auf die Einschätzung der Bedrohungssituation keine maßgebliche Bedeutung. Die Umstände sprechen in ihrer Zusammenschau hinreichend deutlich dafür, dass die Skizze auf der Basis des genannten Videos gefertigt wurde und somit die Herstellung von TATP zeigt.

Eine Zusammenschau dieser Umstände legt des Weiteren den Schluss nahe, dass die Skizze vom Beteiligten zu 1 angefertigt wurde, denn ihm gehört das Mobiltelefon, auf dem das „thumbnail“ gespeichert wurde. Dass aufgrund der Auswertung des Telefons die Frage nicht beantwortet werden konnte, ob und ggfls. wann der Betroffene das Video über sein Mobiltelefon angesehen hat, steht dem Schluss nicht entgegen, denn aufgrund der Browsereinstellung wurde eine Speicherung der besuchten Internetseiten sowie der Suchanfragen verhindert.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Herstellung des hochexplosiven Sprengstoffs TATP befasst und sich Wissen über die Herstellung einer Sprengvorrichtung angeeignet hat.

bb) Ein Teil der im Kellerabteil aufgefundenen Gegenstände lässt des Weiteren den Schluss zu, dass der Beteiligte zu 1 sich nicht lediglich diesbezügliches Wissen angeeignet hat, sondern außerdem in die Phase des Ausprobierens getreten ist und versucht hat, einzelne Abschnitte des Herstellungsprozesses umzusetzen, sich also diesbezüglich praktische Erfahrungen und Fertigkeiten anzueignen.

(1) Maßgeblich hierfür sprechen die entleerte Autobatterie sowie die Flasche mit 1,5 l 6%iger Schwefelsäure. Der Beteiligte zu 1 hat danach nicht lediglich eine alte Autobatterie aufbewahrt, sondern die darin enthaltene Batteriesäure zur gesonderten Aufbewahrung in einer Flasche entleert. Die Zuordnung zum Beteiligten zu 1 ist mit hinreichender Sicherheit möglich; dessen Ehefrau hat als Zeugin im Ermittlungsverfahren angegeben, der Beteiligte zu 1 nutze das Kellerabteil als Bastelraum.

Darüber hinaus wurde die Batteriesäure durch Zugabe von Wasser verdünnt, denn nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 4.12.2017 enthielt die sichergestellte Flasche Schwefelsäure in einer Konzentration von lediglich 6%, während die typische Akkumulatorsäure zur Verwendung in Autobatterien meist einen Gehalt von 20% - 32% aufweise. Für die hier vorzunehmende Beurteilung einer vom Beteiligten zu 1 ausgehenden drohenden Gefahr ist nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob die mithin durch Verdünnung aus der Batteriesäure hergestellte und aufbewahrte Flüssigkeit noch ausreichend konzentriert ist, um sie zur Herstellung von Sprengstoff zu verwenden; unerheblich ist auch, ob und mit welchem Aufwand eine ausreichende Konzentration herbeigeführt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, dass die festgestellten Gegenstände den Schluss darauf zulassen, dass der Beteiligte zu 1 eine Verdünnung der Batteriesäure vorgenommen hat und sich somit aktiv damit befasst hat, sich Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die Umsetzbarkeit der Anleitung zu verschaffen.

(2) Vor diesem Hintergrund stellt auch die am 15.7.2017 in einem Telegram-Chat gepostete Frage (When i make the bomb, i must wahter Take im This buddle?) ein Indiz dafür dar, dass der Beteiligte zu 1 die Frage zu Informationszwecken gestellt hat. Zwar ist der inhaltliche Zusammenhang, in dem diese Frage gestellt wurde, ebenso wenig bekannt wie eine etwaige Antwort. Es steht nicht einmal fest, dass auf diese Frage inhaltlich geantwortet wurde. Dennoch legt eine Zusammenschau des Umstands, dass eine verdünnte Lösung hergestellt und in einer Flasche im Kellerabteil aufbewahrt wurde, mit der im Chat gestellten Frage den Schluss nahe, dass sich der Beteiligte zu 1 aktiv mit der praktischen Umsetzung der Herstellungsanleitung befasst und hierzu bereits einzelne Arbeitsschritte jedenfalls testweise ausgeführt hat.

Die am 13.9.2017 erfolgte Mitteilung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz an die Sicherheitsbehörden über den Inhalt des beobachteten Chat-Beitrags sowie über den Umstand, dass als User der Beteiligte zu 1 ermittelt worden sei, ist für die Beurteilung des Vorliegens drohender Gefahr, der zwangsläufig ein prognostisches Element innewohnt, verwertbar. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine im konkreten Einzelfall bestehende Situation, die jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, können sich auch aus solchen Behördenzeugnissen ergeben, bei denen die unmittelbaren Quellen der darin niedergelegten Erkenntnisse nicht wiedergegeben werden. Bei einem solchen Auswertungsvermerk handelt es sich zwar regelmäßig nur um ein sekundäres Beweismittel mit abgesenktem Beweiswert. Einer Berücksichtigung in einem rechtsstaatlichen Verfahren steht jedoch die geltend gemachte mangelnde Transparenz nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.5.2008, 6 C 13/07, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Zur verfahrensmäßigen Absicherung der Verhältnismäßigkeit und des Grundrechtsschutzes der betroffenen Person hat der Landesgesetzgeber die vorherige Kontrolle in Form einer richterlichen Anordnung vorgeschrieben (Art. 34 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PAG). Hieraus folgt zugleich das Erfordernis einer vollständigen Information seitens der antragstellenden Behörde über den zu beurteilenden Sachstand, damit sich das Gericht hieran anknüpfend eigenverantwortlich ein Urteil darüber bilden kann, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht (BVerfGE 141, 220 Rn. 118). Zur vollständigen Information gehören auch Mitteilungen der Verfassungsschutzbehörden über dort vorliegende, konkrete Erkenntnisse. In die gerichtliche Beurteilung der Sachlage dürfen diese unter Berücksichtigung ihres verminderten Beweiswerts einfließen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.6.2018, 1 S 2071/17, DJ 2019, 33 ff.). Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 1 bei seiner Anhörung gegenüber dem Senat selbst indirekt eingeräumt, dass er Mitglied in Telegram-Chat-Gruppen war. Nach seiner Einlassung hat er persönlich den Telegram-Messenger-Dienst angeschrieben mit der Aufforderung, etwas gegen „diese radikalen Gruppen“ zu unternehmen, woraufhin einige Gruppen gelöscht worden seien.

Hingegen ist im Rahmen der Gefahrenprognose nicht der volle Nachweis dafür erforderlich, dass der Beteiligte zu 1 mit der geposteten Frage Informationen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Bau einer Bombe eingeholt habe. Erforderlich ist nämlich nicht der Nachweis einer vom Beteiligten zu 1 begangenen Straftat nach § 89a StGB.

(3) Dass die im Kellerabteil festgestellten selbstbearbeiteten Leuchtdioden letztlich für den Bau einer funktionsfähigen USBV ungeeignet waren, hat zwar zur Konsequenz, dass die Situation nicht das Stadium einer konkreten Gefahr erreicht hat. Der Fund ist jedoch geeignet, zusammen mit den übrigen Umständen einen objektiven Hinweis darauf zu geben, dass sich der Beteiligte zu 1 mit der Erlangung praktischer Fertigkeiten und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Bau einer USBV befasst hat. Deshalb ist auch der Einwand unerheblich, dass mit den bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenständen keine Bombe mit Gefahr für Leib und Leben anderer hätte hergestellt werden können. Dass sachverständige Angaben zur notwendigen Zündtemperatur fehlen, ist deshalb ebenfalls ohne Bedeutung.

cc) Das Tattoo, das der Beteiligte zu 1 auf seinem Brustkorb trägt, gibt zudem aus objektiver Sicht einen deutlichen Hinweis auf eine bei ihm vorhandene radikalislamistische, der „Märtyrer“-Ideologie verbundene Einstellung, nach der das Töten sogenannter „Ungläubiger“ unter Verlust der eigenen irdischen Existenz erstrebenswert sei.

Der im Strafverfahren mit der Begutachtung des Betroffenen beauftragte Sachverständige hat im Gutachten vom 17.5.2018 die anlässlich der körperlichen Untersuchung getroffene Feststellung festgehalten, dass der Beteiligte zu 1 den Spruch „leben um zu sterben, sterben um zu leben“ als Tattoo auf seinem Brustkorb trägt. Der Beteiligte zu 1 hat bei seiner Anhörung durch den Senat dies bestätigt. Der Bezug des Spruchs zu einer radikalislamistischen „Märtyrer“-Einstellung liegt offen zutage und ist dem Beteiligten zu 1 ausweislich der Anhörung bekannt. Der Beteiligte zu 1 hat sich bei seiner Anhörung durch den Senat zwar dahingehend eingelassen, das Tattoo stamme aus einer Zeit vor seiner Hinwendung zum Islam und beruhe schlicht darauf, dass ihm der Spruch gefallen habe. Das damit verbundene Abstreiten jeglichen subjektiven Bezugs zur „Märtyrer“-Ideologie wertet der Senat jedoch als nicht glaubhaft. Der Beteiligte zu 1 hat bei seiner Anhörung den Eindruck gemacht, den Inhalt seiner Aussagen weniger an Tatsachen auszurichten, als vielmehr daran, welchen Eindruck er hinterlassen möchte, um sein Ziel zu erreichen. Der Sinn des Spruchs ist eindeutig; dass sich der Beteiligte zu 1 dieses Statement in seinen Körper eintätowieren lässt, ist aus objektiver Sicht Ausdruck einer Identifikation mit der dahinter stehenden Ideologie.

Zwar hat die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Zeugin im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Beteiligte zu 1 habe „diverse Seiten“ auf Telegram angeschaut und ihr Beiträge mit der Bemerkung gezeigt: „Schau mal, wie krank diese Leute sind“. Die in Wohnung und Keller festgestellten Gegenstände, die wegen ihres Erscheinungsbildes - wie auch der Beteiligte zu 1 weiß - allgemein mit der Terrororganisation IS in Verbindung gebracht werden, sind jedoch ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Beteiligte zu 1 mit der radikalislamistischen Szene sympathisiert und deren gewaltlegitimierendes Gedankengut keineswegs verabscheut. Solches hat der Beteiligte zu 1 bei seiner Anhörung zwar bestritten. Seine Einlassung, es handele sich um Gegenstände im Eigentum seines Bruders, erscheint allerdings aus dem bereits genannten Grund nicht verlässlich. Unabhängig davon wäre es jedenfalls gänzlich unverständlich, dass der Beteiligte zu 1 solche Gegenstände in seiner Wohnung - wenn auch für den Bruder für den Zeitpunkt nach dessen Haftentlassung - aufbewahrt, wenn er - wie behauptet - eine entschiedene Abneigung gegen diese Organisation, ihre Taten und ihre radikale „Glaubens“-Interpretation hätte.

Der Senat teilt daher nicht die Selbsteinschätzung des Beteiligten zu 1, er sei nicht radikal. Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass während der Untersuchungshaft am Verhalten des Beteiligten zu 1 nichts auffiel, was als Ausdruck einer radikalislamistischen Einstellung erschienen wäre.

Eine Zusammenschau aller Umstände rechtfertigt die Annahme, dass das Interesse des Beteiligten zu 1 am Bau einer USBV unter Einsatz von TATP, das in der dargelegten praktischen Beschäftigung mit dieser Thematik nach außen zutage getreten ist, über ein reines Informationsinteresse und über bloße Neugierde hinausging. Die objektiven Tatsachen rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass sich der Beteiligte zu 1 auf dem Boden einer radikalislamistischen „Märtyrer“-Ideologie mit Anschlagsplänen unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel und deren praktischer Umsetzbarkeit befasst hat und hieraus jederzeit eine konkrete Gefahrensituation entstehen konnte.

Zweckgerichteter Gewalteinsatz ist dem Beteiligten zu 1 nämlich nicht persönlichkeitsfremd; die Einträge im Bundeszentralregister geben hierüber hinreichend Aufschluss. Seine Vorgeschichte hat dazu geführt, dass er seit dem 27.11.2015 mit einem Waffenführungsverbot belegt ist. Auf seine fortbestehende Affinität zu Waffen lässt sich aus den bei der Durchsuchung festgestellten gefährlichen Werkzeugen schließen, auch wenn die Eigentümerstellung des Beteiligten zu 1 nicht nachgewiesen ist.

Die Entlassung des der radikalislamistischen Szene zuzuordnenden Bruders des Beteiligten zu 1 aus der Strafhaft stellte ein weiteres gefahrensteigerndes Moment dar. Die ideologische Ausrichtung des Bruders ist in dessen abgeurteilten Taten der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB (zwei Ausreiseversuche mit Ziel Syrien) zum Ausdruck gekommen. Seit dessen Entlassung aus der Strafhaft am 7.8.2018 war grundsätzlich - trotz der dem Bruder im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Kontaktsperre - ein nicht überwachter Kontakt zwischen den Brüdern möglich mit der Gefahr einer weiter radikalisierenden Beeinflussung des Beteiligten zu 1. Aktenvermerke vom 4.11.2015, 22.2.2016 und 17.3.2016 in der beigezogenen Strafakte … (Bl. 799/803) geben Beobachtungen des Anstaltspersonals im Rahmen der Besuche beim damals inhaftierten Bruder des Beteiligten zu 1 dahingehend wieder, dass der Bruder sich voller Hass gegenüber den Polizeibeamten und dem deutschen Staat geäußert habe und sich die Brüder in einem Besuchstermin, der letztlich zum Entzug der dem Beteiligten zu 1 erteilten Besuchserlaubnis führte, regelrecht in Rage geredet haben.

dd) Mit den im Verlängerungsantrag dargelegten Erkenntnissen der Polizeibehörde bestanden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Sachverhalt der drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit im Sinne von Art. 34 PAG; die prognostische Beurteilung der Gefahrenlage durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Die weiteren Erkenntnisse aus dem Strafverfahren bestätigten diese Einschätzung; die gestellte Prognose war während des gesamten Verlängerungszeitraums berechtigt.

Eine Absicht zur Herstellung einer Sprengvorrichtung und zur Ausführung eines Sprengstoffverbrechens hat der Beteiligte zu 1 zwar im Strafverfahren in Abrede gestellt. Eine Zusammenschau aller Umstände rechtfertigt jedoch den Schluss darauf, dass er sich gedanklich mit der Ausführung eines Sprengstoffverbrechens unter Einsatz seines eigenen Lebens vor dem Hintergrund einer radikalislamistischen Interpretation solchen Verhaltens befasst hat und in diesem Zusammenhang bereits einzelne Schritte des Herstellungsprozesses von TATP sowie einer hierauf basierenden Sprengvorrichtung praktisch erprobt hat.

Aufgrund dessen kann zwar nicht sicher beurteilt werden, ob und wann der Beteiligte zu 1 weitere Bemühungen in dieser Richtung - Herstellung einer USBV unter Einsatz von TATP - unternommen hätte. Ein zum Schaden für gewichtige Rechtsgüter führender Kausalverlauf war in der gegebenen Situation noch nicht konkret erkennbar. Allerdings hat sich der Beteiligte zu 1 jedenfalls mit einer von mehreren Möglichkeiten der Begehung eines Anschlags, nämlich eines massiven Angriffs auf das Leben Unbeteiligter, nicht nur rein gedanklich befasst. Dies und seine objektiv anzunehmende Sympathie mit radikalislamistischer „Märtyrer“-Ideologie begründeten die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit im Sinne einer von ihm ausgehenden drohenden Gefahr der Begehung eines gegen eine Vielzahl von Menschen gerichteten Anschlags, sei es unter Einsatz von Sprengstoff, sei es unter Verwendung von einfacher zu beschaffenden Tatmitteln, die sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Anschlagsgefahr umschlagen kann. Da er sich bereits praktisch mit der Umsetzbarkeit der Bombenbauanleitung beschäftigt hatte, wäre bei ungehindertem Verlauf mit der Begehung eines gegen Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen gerichteten Anschlags durch den Beteiligten zu 1 - wenn auch möglicherweise unter Einsatz eines weniger aufwändig zu beschaffenden Tatmittels - in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen gewesen. Dass die festgestellten Umstände möglicherweise noch keine strafrechtliche Relevanz hatten, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Das Verhalten des Beteiligten zu 1 rechtfertigte bei einer Zusammenschau aller Umstände den Schluss, dass die konkret gegebene Situation ohne staatliche Intervention in absehbarer Zeit zu einer Verletzung gewichtiger Schutzgüter erheblichen Ausmaßes führen würde, nämlich zur Verletzung von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen durch einen ideologisch motivierten Anschlag.

Dass der Beteiligte zu 1 solches abstreitet, sich selbst als nicht radikal bezeichnet und vorträgt, er habe diverse über das Internet abgerufene Inhalte bei Betreibern gemeldet mit der Aufforderung, diese zu löschen, steht angesichts der übrigen Sachumstände dieser Prognose und damit der Annahme drohender Gefahr im Sinne des Art. 11 Abs. 3 PAG nicht entgegen. Schon die Tatsache, dass der Beteiligte zu 1 Kleidung mit arabischen Schriftzeichen, wie sie von der Terrororganisation „IS“ verwendet wird, aufbewahrte, gibt Aufschluss darüber, dass er zu den Verbrechen der Terrororganisation keine stabil verabscheuende Einstellung hatte. Die wenigen Tage zwischen der Entlassung des Beteiligten zu 1 aus der Untersuchungshaft und dem Anlegen der „elektronischen Fußfessel“ haben keine hinreichende Aussagekraft, zumal der Beteiligte zu 1 unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens steht. Die nach den Umständen drohende Gefahr konnte mithin nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass sich während eines Zeitraums von knapp zwei Wochen keine konkrete Gefahr entwickelt hatte.

Nicht berechtigt war die Erwartung, dass die familiäre Situation des Beteiligten zu 1 und die ihm daraus erwachsende Verantwortung für die eigene Familie hinreichend stabilisierende Wirkung haben werde, denn diese Faktoren haben den Beteiligten zu 1 - wie dargelegt - nicht davon abgehalten, sich mit radikalislamistischem Gedankengut und der Herstellung von Sprengwaffen sowie mit der Umsetzung einzelner Herstellungsschritte zu befassen.

Ein greifbarer Erfolg der erst gegen Ende des Anordnungszeitraums begonnenen Gespräche im Kompetenzzentrum für Deradikalisierung konnte schon aufgrund der kurzen Zeitdauer während des Verlängerungszeitraums noch nicht eingetreten sein und konnte schon deshalb keine Abkürzung der Maßnahme rechtfertigen.

Angesichts der aufgezeigten Umstände, die den hinreichend sicheren Schluss auf eine vom Beteiligten zu 1 ausgehende drohende Gefahr für Schutzgüter von höchstem Rang zuließen, muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob der Beteiligte zu 1 am 12.7.2017 als Teilnehmer der Telegram-Chatgruppe „…“ gedroht hat, „Spione“ und Mitarbeiter des Verfassungsschutzes zu töten. Dieser Mitteilung der Verfassungsschutzbehörde misst der Senat bei der Beurteilung keine Bedeutung zu, zumal der Wortlaut des angeblichen Chat-Beitrags nicht mitgeteilt ist und es sich somit bei der Einordnung als Drohung um eine inhaltliche Bewertung handelt, deren Tatsachengrundlage nicht bekannt ist. Einer Beweiserhebung darüber, ob in der Telegram-Chatgruppe „…“ Inhalte zum gewaltfreien Islam - also keine Drohungen - geäußert worden seien, bedarf es zur Beurteilung der konkret vom Beteiligten zu 1 drohenden Gefahr nicht.

d) Die Verlängerungsanordnung in Bezug auf die EAÜ sowie die Gestattung der Herstellung eines Bewegungsbildes war - auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs der betroffenen Grundrechte - verhältnismäßig.

Mit Blick auf die grundrechtlichen Garantien muss eine eingreifende Maßnahme nicht nur einfachgesetzlich zulässig, sondern darüber hinaus nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Auch diese Voraussetzung war hier erfüllt.

aa) Die Intensität der mit der (offenen) Datenerhebung sowie der Zusammenführung zu einem Bewegungsbild einhergehenden Grundrechtsbelastung (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 8 EuGrCH; Schröder in BeckOK § 32a PAG Rn. 9) ist hoch. Die durch die sog. elektronische Fußfessel gesendeten Standortdaten erlauben es technisch, den Aufenthaltsort des Beteiligten zu 1 mit einer Abweichung von wenigen Metern in Echtzeit zu überwachen. Außerdem darf mit den aus der Überwachung gewonnenen Daten ein umfassendes Bewegungsprofil des Beteiligten zu 1 gezeichnet werden.

Nicht zutreffend ist allerdings die Meinung, dass auch die Bewegungen des Beteiligten zu 1 innerhalb der Wohnung erfasst und aufgezeichnet würden. Vielmehr ist nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 PAG im Rahmen des technisch Möglichen sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Genauigkeit der Standorterfassung wird künstlich reduziert, indem die Ortung via GPS und Mobilfunk deaktiviert wird, solange sich das Ortungsgerät in der durch eine RFID-Verbindung verifizierten Nähe einer sog. Home-Unit befindet. Auf diese Weise wird nur der Umstand erfasst und weitergeleitet, dass sich das Gerät und damit die überwachte Person im Umkreis von einigen Metern um die Home-Unit befindet. Genauere Standortdaten werden hingegen nicht erfasst und übermittelt. Die Überwachungsmaßnahme vermittelt deshalb keine Kenntnisse darüber, in welchem Raum der Wohnung sich die Person aufhält oder wie sie sich innerhalb der Wohnung bewegt (Schröder in BeckOK Art. 32a PAG Rn. 2.1; Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1122). Mit ihr ist somit kein Eingriff in die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung als grundrechtlich gemäß Art. 13 GG geschützte Lebenssphäre des Beteiligten zu 1 verbunden.

bb) Die Verlängerung der EAÜ mit Erstellung eines Bewegungsbildes diente einem legitimen Zweck, nämlich der Abwehr der drohenden Gefahr, und stellt eine geeignete Maßnahme zur Zweckerreichung dar.

Tauglich sind nicht nur solche Maßnahmen, die für sich genommen eine vollständige Gefahrenabwehr bewirken. Zur Gefahrenabwehr geeignet ist eine Maßnahme vielmehr bereits dann, wenn sie einen Beitrag zum Erreichen dieses Ziels leisten kann.

Die grundsätzliche Eignung kann weder mit der Begründung generell verneint werden, dass sich ein zu Allem entschlossener Täter durch das Anlegen einer sog. elektronischen Fußfessel nicht von der Durchführung seines Plans abhalten ließe, noch unter Verweis auf Straftaten, die von Trägern eines solchen Geräts begangen wurden. Die Anordnung der EAÜ mit Erstellung eines Bewegungsbildes entfaltet Interventionswirkung. Sie greift in die bis dahin ungestörte Beschäftigung mit Terrorszenarien und extremistischem Gedankengut ein und kann eine Abwärtsspirale unterbrechen. Die laufende Erfassung der Aufenthaltsdaten und der damit ständig präsente Überwachungsdruck können verhaltenssteuernde Wirkung erzeugen. Dies gilt auch dann, wenn keine Verbotszone verhängt ist und mit der EAÜ keine diesbezügliche Kontrolle bezweckt ist. Das Wissen, wo sich die überwachte Person aufhält, kann für die Sicherheitsbehörden eine ganz wesentliche Information zur Abwehr der von ihr ausgehenden Gefahr darstellen. Die Verbindung der erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verschafft den Sicherheitsbehörden die effektive Möglichkeit, sicherheitsrelevante Rückschlüsse zu ziehen (z.B. auf das Ausspähen von Plätzen) und frühzeitig einzugreifen. An der Geeignetheit der Maßnahme der Abwehr der drohenden Gefahr bestehen daher keine Zweifel (vgl. Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1125).

cc) Grundrechtsschonendere, aber vergleichbar effektive Mittel zur Abwehr der drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen standen nicht zur Verfügung. Die Verlängerung der EAÜ mit Genehmigung zur Erstellung eines Bewegungsbilds war daher erforderlich.

Die alternativ in Betracht kommende polizeiliche Dauerobservation bedeutet - unabhängig davon, ob sie heimlich oder offen stattfindet - ebenfalls einen massiven Grundrechtseingriff (vgl. VG Saarlouis, Urt. V. 28.11.2012, 6 K 745/10, juris Rn. 39; Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1125). Für die bezweckte Gefahrenabwehr stellt die EAÜ in Fällen der vorliegenden Art das effektivere Mittel dar. Die lückenlose technische Aufzeichnung der Aufenthaltsdaten und deren Zusammenführung zu einem Bewegungsbild eignet sich besser als eine Dauerobservation durch wechselnde Einsatzkräfte dazu, Auffälligkeiten im Verhalten der überwachten Person aufzudecken, die auf eine Verdichtung der Gefahrenlage hinweisen (z.B. Ausspähen von Plätzen), und ermöglicht auf diese Weise besser als eine Dauerobservation ein frühzeitiges Einschreiten zur Verhütung von Schaden.

dd) Die Maßnahme war schließlich - auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Gesamtdauer (vgl. Art. 92 Abs. 4 Satz 1 PAG) - im engeren Sinne verhältnismäßig; gegen das Übermaßverbot ist nicht verstoßen worden.

Überwachungsbefugnisse müssen mit Blick auf das Eingriffsgewicht angemessen ausgestaltet sein. Dem mit der Maßnahme verbundenen Gewicht des Eingriffs in insbesondere grundrechtlich geschützte Positionen steht die staatliche Pflicht zu wirksamem - unter Achtung von Würde und Eigenwert des Einzelnen zu gewährleistendem - Schutz der Grundrechte und Rechtsgüter der Bevölkerung gegenüber.

(1) Die Maßnahme ist mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar. Die mit der EAÜ erhobenen Aufenthaltsdaten (Aufenthaltsorte und -dauer) können zwar unter Umständen Rückschlüsse auf individuelle Vorlieben (z. B. bei häufigem Besuch einer Sportarena) oder auf die Art der Religionsausübung (Besuch von Gotteshäusern) ermöglichen. Die Daten sind aber nicht Ausdruck höchstpersönlicher Gefühle und Ansichten; sie geben den staatlichen Stellen zudem nur Auskunft darüber, an welchem Ort sich die überwachte Person aufhält, nicht aber darüber, was sie dort konkret tut. Die Überwachung ist auch nicht derart umfassend, dass mit ihr alle Bewegungen und Lebensäußerungen der überwachten Person registriert würden; die mittels EAÜ gewonnenen Daten ermöglichen für sich genommen nicht die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils. Der überwachten Person verbleibt ein unantastbarer Kern privater Lebensführung (hierzu: Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1123). Da die Person in ihrer Wohnung keiner Datenerhebung und -verwertung ausgesetzt ist, aus der sich weitergehende Informationen über die Tatsache des Aufenthalts in der Wohnung hinaus ergeben würden, verbleibt dem Betroffenen ein innerster Rückzugsraum, in dem er vom Staat nicht behelligt wird.

Auch sonst liegt in der laufenden elektronischen Beobachtung der Person keine Missachtung ihres Werts. Die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 GG) wird durch die Überwachungsmaßnahme nicht beeinträchtigt. Mit der EAÜ geht kein Verbot des Besuchs von Moscheen einher.

Die Verpflichtung, das Gerät zur EAÜ ständig in betriebsbereitem Zustand zu erhalten, verstößt nicht gegen den auf dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhenden nemotenetur-Grundsatz. Dieser gilt unmittelbar in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die dem Beteiligten zu 1 auferlegte Pflicht besteht jedoch außerhalb eines solchen Verfahrens. Die überwachte Person weiß von der Maßnahme und soll hierdurch von der Begehung einer Straftat abgehalten werden. Dem Beteiligten zu 1 wurde infolge der ihm auferlegten Pflicht also nicht abverlangt, Beweise für strafbares Verhalten selbst zu liefern (vgl. Guckelberger DVBl. 2017, 1121/1124 f.).

Grundsätzliche Bedenken gegen die Angemessenheit der Eingriffsbefugnis bestehen nicht. Die Erhebung personenbezogener Daten zur bloßen Verhütung von Gefahren oder Straftaten ist zwar besonders rechtfertigungsbedürftig und unterliegt gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfGE 133, 277/328). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 20.4.2016 (BVerfGE 141, 220 ff.) in Bezug auf § 20k Abs. 1 Satz 2 BKAG (in der damaligen Fassung) ausgeführt, dass die dort statuierte Befugnis zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass Maßnahmen nur erlaubt sind, wenn die Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, und wenn erkennbar ist, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann; ausreichend ist insoweit auch, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten eines Betroffenen eine konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass er solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (BVerfGE 141, 220 Rn. 213).

An diesen Vorgaben und den weiteren Ausführungen zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechtsschutzes der betroffenen Person orientiert sich die in das PAG aufgenommene Befugnis zur offenen Überwachung mittels Erfassung der Aufenthaltsdaten. Maßnahmen nach Art. 34 PAG fehlt der Charakter der Heimlichkeit. Die überwachte Person ist über die Tatsache, dass ihre Aufenthaltsdaten erfasst, gespeichert und zu einem Bewegungsbild verbunden werden, informiert.

(2) Auch für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt war kein Verstoß gegen das Übermaßverbot festzustellen. Schwere und Dauer des konkreten Eingriffs in die Grundrechtssphäre des Beteiligten zu 1 standen in angemessenem Verhältnis zum Zweck der Maßnahme und der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung. Mangels Streubreitenwirkung der Maßnahme betraf der Grundrechtseingriff nur ihn, der durch eigenes Verhalten Veranlassung hierfür gegeben hatte.

Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung sind Schutzgüter von hohem verfassungsrechtlichem Gewicht, denen im Fall eines aus dem extremistischen Sektor verübten Anschlags ganz erheblicher Schaden droht. Effektiver Schutz dieser Rechtsgüter vor einem Anschlag aus dem extremistischen Sektor macht ein frühzeitiges aktionelles Eingreifen erforderlich, weil die drohende Gefahr jederzeit plötzlich in eine akute Bedrohung umschlagen kann.

Der Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Beteiligten zu 1 war mit Blick auf das hohe Schutzgut von Leben und Gesundheit und das Ausmaß des ihnen drohenden Schadens verhältnismäßig. Der Schaden für menschliches Leben und Gesundheit im Fall einer Verwirklichung der drohenden Gefahr wäre immens gewesen und hätte die Grundrechtsbeeinträchtigung, die den Beteiligten zu 1 als Konsequenz seines eigenen Verhaltens trifft, weit überwogen.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb berechtigt, weil nach dem Verhalten des Beteiligten zu 1 „nur“ die konkrete Wahrscheinlichkeit eines Anschlags begründet war, der Eingriff somit bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr einsetzte. Je bedeutsamer, mithin ranghöher das Schutzgut und je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen (vgl. BVerfGE 100, 313/392; Leisner-Egensperger DÖV 2018, 677/683 f. m. w. N.). In Anbetracht des hohen Werts der zu schützenden Rechtsgüter und des Ausmaßes der ihnen drohenden Gefahr gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, mit Abwehrmaßnahmen bis zum Eintritt einer konkreten Gefährdung dieser Rechtsgüter zuzuwarten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil mit einem Zuwarten typischerweise eine Minderung der Abwehrmöglichkeit einhergeht, wenn von der im Verborgenen betriebenen Vorbereitung hin zur Ausführung geschritten wird.

Sonstige signifikante Einschränkungen waren für den Beteiligten zu 1 mit der Maßnahme nicht verbunden.

Im Hinblick auf die Dauer von insgesamt sechs Monaten war keine andere Beurteilung veranlasst.

3. Die Rechtsgrundlage des Eingriffs (Art. 34 PAG) ist jedenfalls verfassungskonform auslegbar.

a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Normenklarheit und -bestimmtheit ist nicht verletzt (kritisch: Löffelmann DVBl. 2018, 145 ff.). Dass mit dem Begriff der drohenden Gefahr eine „neue“ Gefahrenkategorie als Grundlage für Eingriffsbefugnisse in das PAG aufgenommen wurde, steht dem nicht entgegen. Der Begriff ist dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz (BVerfGE 141, 220/272 Rn. 112) entnommen; dort hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für sicherheitsrechtliche Wahrscheinlichkeiten beschrieben und den bereits im Urteil des zu Online-Durchsuchungen vom 27.2.2008 (BVerfGE 120, 274/328 f.) verwendeten Begriff der drohenden Gefahr weiter präzisiert (vgl. Leisner-Egensperger, DÖV 2018, 677/680 f.). Nach den hierauf Bezug nehmenden Gesetzesmaterialien soll eine Überwachung insbesondere von sog. Gefährdern aus dem terroristischen oder sonst extremistischen Spektrum zur besseren Erfassung von insbesondere Vorbereitungshandlungen ermöglicht werden, wenn sich der Person noch keine konkreten Straftaten einschließlich strafbarer Vortaten gesichert nachweisen lassen, aber eine aus zu erwartenden Gewalttaten von erheblicher Intensität oder Auswirkung resultierende Gefahr für bestimmte bedeutende Rechtsgüter zu besorgen ist (vgl. LT-Drs. 17/16299, S. 1 f.).

Der Bedeutungsgehalt des sicherheitsrechtlichen Begriffs der drohenden Gefahr ergibt sich damit hinreichend klar und bestimmt aufgrund dessen Herleitung aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie aus der Gesetzeshistorie. Damit besteht eine verlässliche Basis zur Definition des in Art. 34 PAG zur Bezeichnung der Eingriffsschwelle verwendeten Begriffs.

b) Eine solche Neuschöpfung von Eingriffstatbeständen ist dem Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verboten. Auf neue Gefährdungslagen darf der Gesetzgeber auch mit neuem Instrumentarium reagieren. Die legislative Gewalt hat mit Blick auf die staatliche Gewährleistungspflicht für die innere Sicherheit den Auftrag, auf neue Bedrohungen und Lebenswirklichkeiten mit neuen Gesetzen in Ergänzung der tradierten Eingriffsbefugnisse zu reagieren. Eine Verlagerung von Eingriffsbefugnissen ins Vorfeld der konkreten Gefahr bei im Einzelfall gegebener drohender Gefahr für Rechtsgüter von höchstem Wert, in die der Adressat der Maßnahme den objektiven Umständen nach verfangen ist, scheidet daher nicht von vornherein aus verfassungsrechtlichen Gründen aus (BVerfGE 141, 220/272 Rn. 112; Holzner in BeckOK Art. 11 PAG Rn. 173 - 181).

c) Jedenfalls insoweit, als das Gesetz einen Eingriff in den Kausalverlauf für Fälle der hier vorliegenden Art - eines drohenden ideologisch motivierten Anschlags - erlaubt, bestehen an der Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel. Selbst bei entsprechend restriktiver Auslegung des Gesetzes ist die Maßnahme in der hier gegebenen Sachlage nicht zu beanstanden. Die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 18.12.2018 (1 BvR 142/15, NJW 2019, 827; BayVBl. 2019 Nr. 4) betreffend Regelungen zu automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 2 PAG sind hier nicht einschlägig.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte zu 1 bereits kraft Gesetzes gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG vorzunehmende Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, Art. 92 Abs. 1 Satz 2 PAG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2019 - 34 Wx 289/18

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Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2019 - 34 Wx 289/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2019 - 34 Wx 289/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 - 4 K 7029/17 - wird die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.Die

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(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 - 4 K 7029/17 - wird die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.08.2017 bleibt, soweit sie sich gegen die darin unter Nr. 1 angeordnete Durchsuchung richtet, ohne Erfolg (I.). Aufzuheben ist demgegenüber die unter Nr. 2 erlassene Beschlagnahmeanordnung, weil diese nicht hinreichend bestimmt ist (II.).
I.
1. Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen im Wesentlichen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 25.08.2017 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - VBIBW 2012, 103, juris).
Für den weitergehenden Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Durchsuchung ist allerdings vorliegend kein Raum. Zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Übrigen besteht im Moment auch kein Bedürfnis für einen solchen Ausspruch, da Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Durchführung weder geltend gemacht werden noch sonst ersichtlich sind.
2. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Anordnung der Durchsuchung richtet, jedoch nicht begründet.
a) Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde auf einen vermeintlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen des (Nicht-)Abhilfeverfahrens des Verwaltungsgerichts stützt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.08.2017, nicht hingegen dessen Entscheidung über die Nichtabhilfe. Selbst wenn letztgenannte Entscheidung unter Mängeln leiden sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, und wäre zugleich eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zitierten Entscheidung (Beschl. v. 30.03.2010 - 6 S 2429/09 - juris) ausgeführt hat, steht die Entscheidung über die Zurückverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts. Dabei spricht zwar der auch vom Antragsgegner angeführte Gesichtspunkt der Erhaltung der Instanz für eine Zurückverweisung. Dem gegenüber steht indes, dass der Sinn des Abhilfeverfahrens, dem Ausgangsgericht aus Gründen der Prozessökonomie die Möglichkeit zur Selbstkorrektur zu geben, nicht mehr erreicht werden kann. Eine Zurückverweisung zum jetzigen Zeitpunkt wäre vielmehr mit einer Verzögerung des Verfahrens verbunden, so dass angezeigt ist, unmittelbar eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Da hierbei der Beschluss des Verwaltungsgerichts umfassend zu überprüfen ist, ist mit dieser Verfahrensweise eine Verkürzung des Rechtsschutzes nicht verbunden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.10.2015 - 9 B 31/15 u.a. - juris Rn. 9). Über den Vorwurf des Antragsgegners im Hinblick auf die aus seiner Sicht fehlende Möglichkeit der Stellungnahme vor Ergehen der Nichtabhilfeentscheidung ist mithin nicht zu entscheiden.
b) Die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die Entscheidung erging durch das zuständige Gericht ohne Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (aa)). Inhaltlich lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sowohl zum Zwecke der Beweissicherung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG (bb)) als auch zum Zwecke der Sicherstellung des Vermögens von „linksunten.indymedia“ nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG vor (cc)).
aa) Mit dem Verwaltungsgericht Freiburg, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, hat das für den Antrag gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG zuständige Gericht entschieden. Es hat den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör vor Gericht nicht dadurch verletzt, dass es ihn vor Ergehen der Entscheidung nicht angehört hat. Gemäß der auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundeverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - juris Rn. 52ff) gebietet Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich die vorherige Anhörung des Betroffenen, um dem Zweck der Anhörung, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss nehmen zu können, gerecht zu werden. Besondere Verfahrenslagen können eine vorherige Anhörung indes ausschließen und den Betroffenen ohne Verstoß gegen dessen Grundrechte auf eine nachträgliche Anhörung verweisen. Die sich hieraus ergebende Prüfungspflicht hat das Verwaltungsgericht erkannt und als Ergebnis ausreichender Abwägung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer solchen besonderen Verfahrenslage angenommen. Weder ist – wie der Antragsgegner rügt – eine Prüfung durch das Verwaltungsgericht gänzlich unterblieben, noch ist festzustellen, dass das Ergebnis auf willkürlichen Erwägungen beruht, also beispielsweise unsachliche Erwägungen zur Begründung herangezogen wurden.
Der vom Antragsgegner gerügte Verstoß lässt sich nicht mit den vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angeführten Zitaten aus der angefochtenen Entscheidung, wonach das Gericht „Antragsgemäß [...] von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Anordnungen abgesehen" und den Antragsgegner „auf ein ggf. von ihm einzuleitendes Beschwerdeverfahren verwiesen" habe, belegen. Insbesondere kann aus der Formulierung des Verwaltungsgerichts, es habe antragsgemäß entschieden, nicht gefolgert werden, die Entscheidung sei ohne inhaltliche Prüfung ergangen. Vielmehr bedeutet dies im vorliegenden Kontext lediglich, dass die Entscheidung im Ergebnis dem gestellten Antrag entspricht. Die knappe, im vorliegenden Verfahren indes ausreichende Begründung besteht darin, dass andernfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet wäre. Eine weitergehende Begründung ist hier entbehrlich, da die Gefährdung des Durchsuchungszwecks durch vorherige Anhörung des Betroffenen dem Regelfall entspricht und ein solcher hier vorliegt, da damit zu rechnen war, dass Beweismittel oder Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden würden. Dass das Verwaltungsgericht eine eigene Prüfung unterlassen hätte, kann auch nicht aus dem Verweis auf das sich gegebenenfalls anschließende Beschwerdeverfahren gefolgert werden. Damit wird nicht ausgesagt, dass die Entscheidung darüber, ob eine Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung durchzuführen ist, ins Beschwerdeverfahren verlagert wird. Vielmehr erfolgte diese Prüfung seitens des Verwaltungsgerichts, allerdings beschränkt auf die sich aus den Akten und dem Vorbringen des Antragstellers ergebenden Gründe. Die Auseinandersetzung mit den vom Antragsgegner vorgetragenen Gründen kann hingegen erst im Beschwerdeverfahren erfolgen. Zuletzt führt auch das Vorbringen des Antragsgegners, auch vor Erlass der auf Vereinsrecht gestützten Verbotsverfügung sei keine Anhörung erfolgt, nicht weiter. Hieraus können keine Bewertungsvorgaben für die hier zu treffende Entscheidung entnommen werden, gerade auch nicht in dem Sinne, dass eine Anhörung vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung jedenfalls dann erfolgen müsse, wenn im Verbotsverfahren ohne eine solche entschieden wurde.
bb) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge sowie der Person des Antragsgegners zum Zweck des Auffindens weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen die Vereinigung „linksunten.indymedia" von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG), lagen vor. Dies hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht.
10 
aaa) Keinen Erfolg hat der Antragsgegner mit seinem Einwand, „die Plattform linksunten.indymedia" unterfalle nicht dem Vereinsgesetz. Sofern der Antragsgegner mit dieser Bezeichnung ausdrücken möchte, es sei die vormals unter der URL „http://linksunten.indymedia.org" erreichbare Internetpräsenz verboten worden, nimmt er den Inhalt der Verbotsverfügung nicht hinreichend zur Kenntnis. Verboten wurde seitens des Bundesministeriums des Innern der „Verein ,linksunten.indymedia‘", mithin eine Vereinigung von Personen zu einem bestimmten Zweck. Bei dem Verwendungsverbot bezüglich der Internetpräsenz der Vereinigung handelt es sich um eine Nebenverfügung zum Verbot der Vereinigung, um der Verbotsverfügung größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich das Verbot an die Vereinigung richtet, die u.a. den Internetauftritt betreibt. Dass diese Vereinigung bei Anlegung des hier anzuwendenden Prüfungsmaßstabes § 2 Abs. 1 VereinsG unterfällt, hat das Verwaltungsgericht unter zulässiger Bezugnahme auf den Inhalt der Verbotsverfügung vom 14.08.2017 zutreffend angenommen.
11 
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ungeschriebene Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach dem Vereinsgesetz bestehen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - juris). In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24). Nach strafprozessualen Maßstäben entspricht dies qualitativ dem Anfangsverdacht, wie ihn das Bundesverfassungsgericht für auf § 102 StPO gestützte Durchsuchungsanordnungen voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.05.2011 - 2 BvR 1010/10 - u.v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - beide in juris). Liegt bereits eine Verbotsfeststellung vor und soll die Durchsuchungsanordnung weiterhin (auch) auf § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG gestützt werden und dem Zwecke dienen, weitere Beweismittel zu finden, gelten diese Grundsätze fort. Für die in der Verbotsfeststellung enthaltene Prüfung der Frage, ob ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes vorliegt und dieses Anwendung findet, ist der dargestellte Maßstab ebenfalls anzuwenden.
12 
Danach ist für das hiesige Verfahren vom Vorliegen eines Vereins im Sinne eines freiwilligen Zusammenschlusses einer Mehrheit natürlicher Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck unter Unterwerfung unter eine organisierte Willensbildung auszugehen. Das Bundesministerium des Innern hat dies in seiner Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Mit der vorgelegten und zur Begründung der Beschwerde in Bezug genommenen Klagebegründung im gegen die Verbotsfeststellung geführten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht wird dies nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dass die vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Wesentlichen vorgebrachten Einwände, die Verbotsfeststellung stütze sich nahezu ausschließlich auf veraltete Indizien und im Übrigen auf Mutmaßungen, die Subsumtion des Bundesministeriums des Innern ernstlich zweifelhaft erscheinen ließen, ist im Rahmen summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Hiergegen spricht bereits, dass die Nutzung der von „linksunten.indymedia“ verantworteten Internet-Plattform in den vergangenen Jahren nach deren eigenem Bekunden (in den Berichten über das 11. und 12. Linksunten-Treffen) zugenommen hat, was u.a. zu einem stark steigenden Bedarf an sog. Moderatoren geführt habe. Dass sich zugleich der Kreis der für den Betrieb der Internet-Plattform Verantwortlichen maßgeblich verringert haben oder sich wesentlich weniger organisiert darstellen würde, ist nicht plausibel.
13 
Ist mithin als Ergebnis summarischer Prüfung vom Vorliegen einer Vereinigung i.S.d. Vereinsgesetzes auszugehen, spricht zugleich Überwiegendes dafür, dass das Bundesministerium des Innern die Verbotsfeststellung zu Recht auf das Vereinsgesetz gestützt hat. Es ist nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner mit seinem Einwand, die rechtliche Grundlage für ein behördliches Einschreiten gegen die Internet-Plattform sei (ausschließlich) dem Telemediengesetz zu entnehmen, Erfolg haben wird. Die Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners in dem gegen die Verbotsfeststellung anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht fußt auf der Annahme, das Vorgehen des Bundesministeriums des Innern richte sich allein gegen die Internet-Plattform „linksunten.indymedia.org“. Diese Annahme trifft indes nicht zu, wie sich dem Tenor der Verbotsfeststellung vom 14.08.2017 entnehmen lässt. Danach ist das Verbot, die genannte Plattform weiter zu betreiben, lediglich eine von mehreren Folgen, die allesamt darauf beruhen, dass die hierfür verantwortliche Personenvereinigung verboten ist und aufgelöst wird. Die Stoßrichtung der Verfügung ist demnach nicht (allein) die Internetpräsenz, sondern sind Zweck und Tätigkeit der hierfür verantwortlichen Personenvereinigung. Dass als rechtliche Grundlage für ein Einschreiten der Behörden in einer solchen Situation allein das Telemediengesetz in Betracht kommt, trifft aus Sicht des Senats nicht zu.
14 
bbb) Unbehelflich ist auch der Einwand des Antragsgegners, die Verdachtsmomente ihm gegenüber seien nicht hinreichend konkret gewesen, um den Erlass einer Durchsuchungsanordnung und damit einhergehend einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 13 GG und Art. 11 GG zu rechtfertigen.
15 
Die Durchsuchung der Räume eines Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
16 
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung" in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts" sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682, 684). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG. Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
17 
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich des Tenors wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden weiterer Unterlagen und Gegenstände dient, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen den Verein „linksunten.indymedia" von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge sowie dessen Person beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
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Zur Begründung seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, die Durchsuchung beim Antragsgegner werde zum Auffinden weiterer zum Beweis geeigneter Gegenstände und Unterlagen führen. Es hat hierzu ausgeführt, der Antragsgegner handele mit hoher Wahrscheinlichkeit als Hauptbetreiber der Plattform, weshalb hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, bei ihm würden weitere zum Beweis geeignete Gegenstände und Unterlagen gefunden. Zum Beleg dieser Einschätzung hat es sich auf die vom Antragsteller in Bezug genommenen Auswertungsvermerke bezogen. Diese Prognose war ebenfalls gerechtfertigt.
19 
Zum hierbei notwendigen Verdachtsgrad führt der Antragsteller zu Recht aus, es bedürfe – entsprechend der Anforderungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – tatsächlicher Anhaltspunkte, die den Verdacht rechtfertigten, der Antragsgegner sei Hauptbetreiber und damit „Mitglied" bzw. „Hintermann" der Vereinigung „linksunten.indymedia", und es würden bei ihm beweiserhebliche Gegenstände gefunden werden. Ausreichend ist, dass sich aus den Anhaltspunkten die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung ergibt, was wiederum dem Vorliegen eines strafprozessualen Anfangsverdachts entspricht. Eines hinreichenden oder gar dringenden (Tat-)Verdachts im Sinne der strafprozessualen Regelungen (vgl. §§ 112 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO) bedarf es nicht. Nicht gerechtfertigt ist der mit einer Wohnungsdurchsuchung einhergehende Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG, wenn lediglich nicht belegte Vermutungen oder unbelegte vermeintliche Erkenntnisse vorliegen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 29.06.2009 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 29; BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4).
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Solche tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen sich die Möglichkeit der Zugehörigkeit des Antragsgegners zur Vereinigung „linksunten.indymedia" ergibt, lagen vor. Sie ergeben sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Auswertungsvermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 11.08.2017 sowie dem Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 14.08.2017. Ein solches Behördenzeugnis kann – ebenso wie der hier vorliegende Auswertungsvermerk – grundsätzlich dazu beitragen, einen konkreten Verdacht in der Weise zu begründen, dass der Erlass einer Durchsuchungsanordnung gerechtfertigt ist. Zwar handelt es sich bei einem Auswertungsvermerk oder einem Behördenzeugnis, wie seitens des Antragsgegners zu Recht eingewandt wird, regelmäßig nur um ein sekundäres Beweismittel, da die unmittelbaren Quellen der darin wiedergegebenen Erkenntnisse nicht oder nur unvollständig offengelegt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass einem solchen Zeugnis von vornherein jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Zu unterscheiden ist vielmehr danach, zum Beleg welchen Verdachtsgrades die niedergelegten Erkenntnisse verwendet werden sollen. In einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, in dem hinsichtlich der die Begründung der Verbotsfeststellung tragenden Erwägungen der volle Beweis zu erbringen ist, ergibt sich daher möglicherweise ein anderes Ergebnis als in Konstellationen, in denen – wie hier – ein sogenannter Anfangsverdacht genügt. Nach der auch vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren substantiiert bestrittenen Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich sind, lediglich insoweit Beweiswert zu, als diese die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen können. Ausschlaggebende Bedeutung darf ihnen nicht zukommen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2004 - 6 A 10/02 - juris Rn. 16). Auf die hier vorliegende Konstellation ist diese Rechtsprechung jedoch nicht unmittelbar übertragbar. Da für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung - lediglich - ein Anfangsverdacht im Sinne des § 160 Abs. 1 StPO erforderlich ist, ist der Beweiswert von Behördenzeugnissen vielmehr im Einzelfall festzustellen. Bei der Würdigung der wiedergegebenen Erkenntnisse kann etwa die Konkretheit der Ausführungen ebenso von Bedeutung sein wie deren Umfang oder die Objektivierbarkeit anhand weiterer, unmittelbar vorliegender Beweismittel (BGH, Beschl. v. 12.08.2015 - StB 8/15 - juris Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen bestand vorliegend ein Anfangsverdacht, wonach der Antragsgegner der Vereinigung „linksunten.indymedia" angehört und maßgeblicher Betreiber der von der Vereinigung verantworteten, unter der URL „http://linksunten.indymedia.org" erreichbaren Internetpräsenz war mit der Folge, dass das Auffinden weiterer Beweismittel bei ihm zu erwarten war.
21 
Zugehörigkeit und Funktion des Antragsgegners ergeben sich aus dem Auswertungsvermerk zum Protokoll des 12. Treffens von „linksunten.indymedia" im Jahr 2013 vom 11.08.2017, dem Behördenzeugnis vom 14.08.2017 und öffentlich zugänglichen Erkenntnissen. Anhand öffentlich zugänglicher Inhalte im Internet konnte zunächst festgestellt werden, dass das 12. Treffen von „linksunten.indymedia" zum genannten Zeitpunkt in Freiburg stattgefunden hatte. Auch über dessen Ablauf, den Inhalt der diskutierten Tagesordnungspunkte, insbesondere die Moderation der auf der Internetplattform eingestellten Beiträge sowie die Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen liegen öffentlich zugängliche Erkenntnisse vor. Die Möglichkeit der Verifizierung des von den ungenannt bleibenden Quellen geschilderten Ablaufs und des Inhalts der Veranstaltung stützen die Zuverlässigkeit der Angaben der Quellen und machen zugleich den Inhalt der von ihnen weiter geschilderten Angaben plausibel. Dies gilt insbesondere für die hier maßgebliche Identifikation des Antragsgegners und dessen Teilnahme am Treffen von „linksunten.indymedia". Zwar ist zutreffend, dass die Erkenntnisse insoweit aus nachrichtendienstlichem Aufkommen stammen und somit vorsichtig zu bewerten sind. Indes ist die Personenbeschreibung des Antragsgegners so aussagekräftig und spricht aufgrund der Verifizierbarkeit der weiteren Angaben ein so hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Verlässlichkeit auch dieser Angaben, dass sie zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichend sind. Das einfache Bestreiten des Antragsgegners vermag hieran nichts zu ändern. Selbst in vereinsrechtlichen Verbotsverfahren, in denen das Vorliegen der Verbotsgründe zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden muss, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur substantiiertes Bestreiten dazu, dass Tatsachenbehauptungen für die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht ausschlaggebend sein dürfen (BVerwG, Urt. v. 03.12.2004, a.a.O.). Werden Tatsachenbehauptungen lediglich „einfach" bestritten, hindert das jedenfalls ihre Berücksichtigung zur Begründung eines Anfangsverdachtes nicht.
22 
cc) Ebenso lagen die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens vor.
23 
Eine Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG kann bei Vorliegen einer Verbots- und Beschlagnahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG erlassen werden. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren, insbesondere den Erlass eines Sicherstellungsbescheides vor, der vor der Sicherstellung bekanntzugeben ist. Dies war vom Antragsteller angekündigt worden und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides werden weder seitens des Antragsgegners geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
24 
Die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfest-stellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht in vollem Umfang zu überprüfen, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat. Vorzunehmen ist eine summarische Prüfung der für die Verbotsverfügung angeführten Gründe auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität. In Fällen offenkundiger Mängel ist der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung abzulehnen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 08.01.2015 - 4 C 14.1708 -, juris Rn. 24).
25 
Das Verwaltungsgericht hat einen gegen den Verein „linksunten.indymedia" bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtenden Vereinszwecks unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Verbotsfeststellung des Bundesministeriums des Innern bejaht. Unter Anwendung des oben dargestellten Maßstabs einer summarischen Prüfung der angeführten Gründe auf Schlüssigkeit und Plausibilität sprechen hiergegen keine gewichtigen Gesichtspunkte. Soweit sich das Vorbingen des Antragsgegners in der in Bezug genommenen Klageschrift an das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes überhaupt und des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme einer „Vereinigung“ i.S.d. Vereinsgesetzes auseinandersetzt, wird auf die Ausführungen oben unter 2. b) bb) aaa) verwiesen. Gleiches gilt für die Zugehörigkeit des Antragsgegners zu der von der Verbotsfeststellung betroffenen Vereinigung (hierzu 2. b) bb) bbb)). Am Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verbotsfeststellung bestehen im Rahmen summarischer Prüfung ebenfalls keine erheblichen Bedenken. Ob eine Würdigung der vom Bundesministerium des Innern angeführten Belegstellen unter Berücksichtigung auch der vom Antragsgegner genannten weiteren Kommentare im Blog in anderer Weise zu erfolgen hat, würde die Tiefe der hier erforderlichen Prüfung überschreiten. Ebenso ist die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, inwieweit die in der Verbotsfeststellung genannten Bestrebungen den Vereinszweck prägen, im hiesigen Verfahren nicht mit Verbindlichkeit zu beantworten. Festzustellen bleibt, dass die vom Bundesministerium des Innern angeführten Gründe im Rahmen summarischer Betrachtung schlüssig und plausibel sind, um sowohl die Strafgesetzwidrigkeit als auch die Verfassungsfeindlichkeit von „linksunten.indymedia“ zu belegen.
26 
Vor diesem Hintergrund war auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 6 Abs. 1 VereinsG nicht angezeigt. Nach dieser Norm ist im Falle der Anfechtung einer Maßnahme zum Vollzug eines Vereinsverbots das Verfahren bis zur Unanfechtbarkeit des Verbots auszusetzen, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt. Zweck der Aussetzungspflicht ist die Vermeidung sich widersprechender Inzidententscheidungen sowie die Konzentration der Prüfung der Rechtmäßigkeit bei einem Gericht (vgl. Albrecht in Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, § 6 Rn.3). Demzufolge hat eine Aussetzung dann zu erfolgen, wenn die Rechtmäßigkeit der Verbotsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist und diese seitens des Gerichts zugleich bezweifelt wird. Das Maß der Zweifel wird dabei nicht normiert. Spricht indes wie hier Überwiegendes dafür, dass die Verbotsfeststellung zu Recht erging, liegen jedenfalls keine entscheidungserheblichen Zweifel i.S.d. § 6 Abs. 1 VereinsG vor und ist das Verfahren nicht auszusetzen.
II.
27 
Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung unter Nr. 3 des angegriffenen Beschlusses ist die Beschwerde zulässig und begründet. Erledigung ist insoweit noch nicht eingetreten, da die beschlagnahmten Gegenstände noch im Gewahrsam des Antragstellers sind. Die Beschlagnahmeanordnung ist rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist.
28 
Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten. Ordnet ein Richter – etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls – die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungs- bzw. Ermittlungsbehörden. Beschlagnahmeanordnungen, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden, genügen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - juris Rn. 21 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -; OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2009 - 5 E 1492/08 -, beide in juris). Als sogenannte Blankettermächtigungen sind sie mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren.
29 
Hieran gemessen ist die Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt. Die An-ordnung erlaubt dem Antragsteller die Beschlagnahme bei der Durchsuchung „aufgefundener Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Druckwerke, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Verein „linksunten.indymedia' von Bedeutung sein können". Sie bezieht damit – ihrem Wortlaut nach – umfassend sämtliche Gegenstände mit möglichem Bezug zum vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ein. Eine hinreichend genaue Umschreibung, die Zweifel daran beseitigt, ob ein Gegenstand der Beschlagnahmeanordnung unterfällt oder nicht, liegt darin nicht. Eine andere, die Beschlagnahmeanordnung hinreichend konkretisierende Auslegung ergibt sich auch aus der Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Insbesondere erfolgt eine hinreichend genaue Eingrenzung nach der Art der von der Beschlagnahmeanordnung erfassten Gegenstände nicht durch die Bezugnahme auf die Seiten 6 und 8 der Antragsschrift des Antragstellers vom 17.08.2017 in den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Auf Seiten 6 und 8 der Antragsschrift des Antragstellers erfolgt zwar eine weitergehende Konkretisierung der aus Sicht des Antragstellers möglicherweise von einer Beschlagnahme betroffenen Gegenstände („mobile elektronische Kommunikationsendgeräte [Handys, Tablets, Smartphones etc.], PC's, Computer, digitale Speichermedien, Mitgliederlisten und -ausweise der Vereinigung, Telefon- und Kontaktdatenlisten von Vereinsmitgliedern [...]"). Zugleich wird aber durch die Voranstellung des Begriffs „insbesondere" die Möglichkeit eröffnet, auch weitere Gegenstände als von der Beschlagnahmeanordnung umfasst anzusehen. Dass dieses weite Verständnis der Beschlagnahmeanordnung dem Antrag des Antragstellers in dessen Antragsschrift vom 17.08.2017 entspricht und mithin vom Verwaltungsgericht, das insoweit keine Eingrenzung vorgenommen hat, übernommen wurde, ergibt sich auch aus einem Blick auf die Entstehung der Antragsschrift des Antragsstellers. Der Antragsschrift zugrunde liegen das Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und dessen Umsetzung durch das baden-württembergische Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration. Im Ersuchen des Bundesministeriums des Innern vom 14.08.2017 war darum gebeten worden,
30 
„die in den vorgenannten Objekten BW-01 bis BW-06 (einschließlich) vorhandenen elektronischen Kommunikationsendgeräte und digitalen Speichermedien sowie Kontounterlagen (auch soweit diese ausschließlich in elektronischer Form vorgehalten werden) zu beschlagnahmen".
31 
Im Schreiben des baden-württembergischen Innenministeriums wurde diese Bitte wie folgt umgesetzt:
32 
„Das Innenministerium bittet [...], die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern [...] zu vollstrecken und die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen sowie der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen vorzunehmen. Die Sicherstellung ist auf alle Gegenstände zu erstrecken, die insoweit von Bedeutung sein können."
33 
Mit dieser Formulierung wurde die vom Bundesministerium des Innern vorgenommene Eingrenzung nicht übernommen. Eine Begründung hierfür lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Vom Antragsteller wurde die Beschlagnahmeanordnung mit dieser umfassenden, nur durch den Zweck der möglichen Eignung als Beweismittel eingeschränkten Reichweite in seinen Antrag übernommen. Die im Antrag enthaltene Aufzählung in Betracht kommender Gegenstände grenzt die Beschlagnahmeanordnung nicht ein, sondern dient nur der Darstellung, welche Art von Beweismittel beispielsweise erfasst sein könnte. Die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts führen daher auch unter Berücksichtigung der Bezugnahmen auf die in der Antragsschrift des Antragsteilers enthaltenen Ausführungen nicht zu einer hinreichenden Eingrenzung und Konkretisierung der Beschlagnahmeanordnung. Diese konnte somit nur als „Richtlinie für die Durchsuchung" dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rn. 23) und ist wegen fehlender Bestimmtheit aufzuheben.
34 
Eine Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Beschlagnahme der am 25.08.2017 in Verwahrung genommenen Gegenstände ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allerdings nicht möglich, der Antrag folglich nicht statthaft. Mangels hinreichend bestimmter Beschlagnahmeanordnung liegt bislang keine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme der als potentielle Beweismittel sichergestellten Gegenstände vor, die mit der Beschwerde überprüft werden könnte. Die Entscheidung über Erlass oder Ablehnung einer gerichtlichen Beschlagnahme obliegt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist, hier dem Verwaltungsgericht Freiburg. Diese Bestimmung der Zuständigkeit gilt auch für Fälle wie den vorliegenden, in denen Gegenstände bereits vorläufig sichergestellt wurden, eine gerichtlich angeordnete oder gerichtlich bestätigte Beschlagnahme aber bislang nicht vorliegt.
35 
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Eine fachgerichtliche Entscheidung über die vorläufig sichergestellten Gegenstände ist beim Verwaltungsgericht durch den Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO zu erwirken. Unabhängig davon kann der Antragsgegner gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gerichtliche Entscheidung beantragen. Der seitens des Antragsgegners zu stellende Antrag dürfte bereits vorliegen; sein in der Beschwerdeschrift vom 29.08.2017 gestellter Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme der in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfte insoweit in einen Antrag nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO umzudeuten sein (vgl. zur Verfahrensweise Senat, Beschl. v. 11.10.2010 - 1 S 2203/10 -; BVerfG, Beschl. v. 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 174/05 - juris Rn. 2).
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.