Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
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Arbeitsrecht: Kein Streikrecht für Beamte
von Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
20.06.2018
Das BVerfG hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamten in Deutschland auch künftig nicht streiken dürfen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
Urheberrecht: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Parodien
15.09.2016
Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung entsteht.
Baurecht: BGH: Zur Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung im Rahmen eines Einheimischenmodells
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09.06.2010
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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2022 - 1 BvR 2649/21
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Das Gericht fällt auf die irreführende Etikettierung der Gen-Spritze als "Impfung" herein und fällt eine historisch naive und peinliche Fehlentscheidung.
Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 254/16
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 254/16 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2010 - V ZR 175/09
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/09 Verkündet am: 16. April 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2010 - V ZB 127/10
bei uns veröffentlicht am 17.06.2010
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 127/10 vom 17. Juni 2010 in der Freiheitsentziehungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmid
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2010 - V ZB 9/10
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 9/10 vom 17. Juni 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 420, 68 Abs. 3, AufenthG § 62 Abs. 2 a) Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 420 Ab
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2018 - M 22 E 18.5427
bei uns veröffentlicht am 09.11.2018
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung der Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen.
II. Die Antragsgegnerin
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 09. Juni 2015 - RN 3 K 14.1978
bei uns veröffentlicht am 09.06.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2015 - W 5 K 14.113
bei uns veröffentlicht am 26.03.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 22 E 18.5112
bei uns veröffentlicht am 26.10.2018
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung der Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorläufig bis zum 17. Dezember 2018 zur Verfügung zu stellen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Mai 2015 - 8 A 14 40029
bei uns veröffentlicht am 15.05.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ta
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Okt. 2017 - AN 1 K 16.00194
bei uns veröffentlicht am 27.10.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01479
bei uns veröffentlicht am 12.03.2015
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Abweichend hiervon trägt der Beklagte die aussonderbaren Kosten des Termins vom 25.
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. März 2016 - W 4 S 16.235
bei uns veröffentlicht am 16.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wende
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 9 K 15.2555
bei uns veröffentlicht am 27.07.2016
Tenor
I.
Der Vorbescheid des Landratsamts Ebersberg vom ... Mai 2015 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Ihre a
Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 01. März 2018 - B 3 K 17.740
bei uns veröffentlicht am 01.03.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. März 2016 - Au 6 K 16.30152
bei uns veröffentlicht am 09.03.2016
Tenor
I.
Auf die Klage hin werden Ziffern 6 und 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2016 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen und gewillkürten Einreise-
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2017 - M 22 E 17.776
bei uns veröffentlicht am 09.03.2017
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen.
II. Die Antragsgegnerin
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - 15 B 13.424
bei uns veröffentlicht am 16.06.2015
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 15 B 13.424
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. Juni 2015
(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Januar 2011, Az.: Au 4 K 10.870)
15. Senat
Sachgebietssc
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 10 C 15.244
bei uns veröffentlicht am 10.06.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weite
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2017 - W 5 K 16.177
bei uns veröffentlicht am 27.07.2017
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2017 - 4 CE 17.1663
bei uns veröffentlicht am 27.10.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2017 - 4 CE 17.1661
bei uns veröffentlicht am 27.10.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Okt. 2017 - AN 1 K 16.00313
bei uns veröffentlicht am 27.10.2017
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2016 - M 22 E 16.4515
bei uns veröffentlicht am 26.10.2016
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig zur Verfügung zu stellen.
II.
Die Antrag
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 21. Feb. 2018 - Vf. 54-VI-16
bei uns veröffentlicht am 21.02.2018
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Land
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Aug. 2017 - Au 6 K 17.637
bei uns veröffentlicht am 23.08.2017
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 21. April 2017 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
II
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Juli 2017 - AN 11 S 17.00402
bei uns veröffentlicht am 05.07.2017
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Feb. 2015 - W 5 K 14.711
bei uns veröffentlicht am 27.02.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Aug. 2014 - 5 S 14.712
bei uns veröffentlicht am 22.08.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Mit Besch
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Aug. 2018 - Au 6 K 17.441
bei uns veröffentlicht am 01.08.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sic
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Aug. 2015 - RO 5 K 13.2149
bei uns veröffentlicht am 06.08.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RO 5 K 13.2149
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 06. August 2015
5. Kammer
Sachgebiets-Nr: 536
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Mai 2014 - 4 BV 14.261
bei uns veröffentlicht am 15.05.2014
Tenor
I.
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Berufungsverfahren.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können jeweils die Vollstre
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Mai 2014 - 4 BV 14.268
bei uns veröffentlicht am 15.05.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Mai 2014 - 4 B 14.453
bei uns veröffentlicht am 15.05.2014
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Mai 2017 - M 22 E 17.1791
bei uns veröffentlicht am 10.05.2017
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit eine Unterkunft zuzuweisen und vorläufig bis einschließlich 4. Juli 2017 zur Verfügung zu stelle
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 4 CE 18.88
bei uns veröffentlicht am 13.04.2018
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Jan. 2014 - 2 K 13.612
bei uns veröffentlicht am 23.01.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Aug. 2016 - W 4 K 16.345
bei uns veröffentlicht am 16.08.2016
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Juli 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Da
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Aug. 2016 - W 4 K 16.344
bei uns veröffentlicht am 16.08.2016
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Juli 2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - L 8 SO 227/15
bei uns veröffentlicht am 12.04.2018
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Mai 2015, S 22 SO 599/13, dahingehend geändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.05.2015 aufgehoben wird.
II. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2018 - M 7 K 16.5096
bei uns veröffentlicht am 24.01.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu trägen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2016 - M 24 K 16.2246
bei uns veröffentlicht am 28.07.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1274
bei uns veröffentlicht am 16.10.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RO 3 K 14.1274
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16.10.2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 142
Hauptpunkte:
Rechnungs- und Kassenprüfung bei Ge
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.01275
bei uns veröffentlicht am 16.10.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RO 3 K 14.01275
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16.10.2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 142
Hauptpunkte:
Rechnungs- und Kassenprüfung bei Gem
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1277
bei uns veröffentlicht am 16.10.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RO 3 K 14.1277
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16.10.2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 142
Hauptpunkte:
Rechnungs- und Kassenprüfung bei Gemeinden; Z
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2015 - RO 3 K 14.1276
bei uns veröffentlicht am 16.10.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Az. RO 3 K 14.1276
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16.10.2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 142
Hauptpunkte:
Rechnungs- und Kassenprüfung bei Gemeinden; Z
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Nov. 2018 - M 22 K 17.5127
bei uns veröffentlicht am 15.11.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine sicher
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2018 - W 5 K 17.422
bei uns veröffentlicht am 20.12.2018
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 23 K 16.5497
bei uns veröffentlicht am 25.10.2017
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Mai 2016 - M 2 K 15.5324
bei uns veröffentlicht am 31.05.2016
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg