Vereinsgesetz - VereinsG | § 4 Ermittlungen

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 105 Verfahren bei der Durchsuchung


(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Strafprozeßordnung - StPO | § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen


(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken

Strafprozeßordnung - StPO | § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit


(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: 1. bei Verfolgung auf frischer Tat,2. bei Gefahr im Verzug,3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass währe

Strafprozeßordnung - StPO | § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts


(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. (2) Dem Inhaber oder der in

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Apr. 2019 - AN 4 X 19.00746

bei uns veröffentlicht am 09.04.2019

Tenor 1. Zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigungen „…“ und „…“ zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Apr. 2017 - B 1 X 13.436

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor I. Im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein „... e.V.) wird 1.die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ... einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 4 C 17.878

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag des Antragsge

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Apr. 2017 - B 1 X 17.295

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor I. Im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein ... e V)wird 1. die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ... einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwesen ...

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - 4 C 17.992

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegner zu 2. und 3. wird verworfen. II. Es wird festgestellt, dass die gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 X 14.440

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Aufgrund der vereinsrechtlichen Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 02.07.2014 wird die Durchsuchung des gesamten Anwesens ..., einschließlich der Wohnräume des Herrn G... und des Herrn F. einschließlich all

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 7 E 16.4941

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich etwaiger Nebenräume zur Wohnung sowie Keller- und Garagenräume und der Fahrzeuge des Antragsgegners zu 1), … durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 7 E 16.4937

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich etwaiger Nebenräume zur Wohnung sowie Keller- und Garagenräume und der Fahrzeuge des Herrn … durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibeamte am Dienstag, den

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 7 E 16.4936

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich etwaiger Nebenräume zur Wohnung sowie Keller- und Garagenräume und der Fahrzeuge des Herrn … durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Polizeibeamte am Dienstag, den

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 7 E 16.4935

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich etwaiger Nebenräume zur Wohnung sowie Keller- und Garagenräume und der Fahrzeuge des Antragsgegners zu 1), … durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 7 E 16.4934

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich etwaiger Nebenräume zur Wohnung sowie Keller- und Garagenräume und der Fahrzeuge der Antragsgegnerin zu 1), … durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 4 C 14.1708

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 wird verworfen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2014 - 7 E 14.1985

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor I. Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Nov. 2016 - M 7 E 16.5123

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich etwaiger Nebenräume zur Wohnung sowie Keller- und Garagenräume und der Fahrzeuge des Antragsgegners zu 1), … durch Bedienstete der Regierung von Oberbayern und Pol

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 09. Aug. 2018 - 7 E 10306/18

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Der Antragsgegner wende

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Juni 2018 - 1 S 2071/17

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. August 2017 - 4 K 7029/17 - wird die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.Die

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 07. Mai 2018 - 4 K 780/18

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor Für das Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.Das Verfahren wird dorthin verwiesen. Gründe  1 Nachdem die Kammer im Vereinsverbotsverfahren mit Beschluss vom 22 .08.2017 (4 K 7061/17) die Sicherstellung der Post des An

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Apr. 2018 - 4 K 9673/17

bei uns veröffentlicht am 06.04.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Kopien von Dateien betroffen hat, die auf dem beschlagnahmten USB-Stick vorhanden waren. Die Anträge im Übrigen werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wi

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Jan. 2017 - 7 C 10326/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Verbotsverfügung des Beklagten vom 10. März 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des j

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 07. Nov. 2016 - 3 E 4/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor 1) Die Durchsuchung der im Rubrum bezeichneten Wohnung des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse (Garagen etc.) sowie des KFZ-Handelsbetriebs in der … in C-Stadt wird gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG zum Zwecke der Sicherstellung von S

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2016 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 02. März 2016 - 1 K 1138/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich aller Nebengelasse und des zugehörigen Grundstücks des Antragsgegners ... in ... sowie aller in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge wird angeordnet- zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmte

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Feb. 2014 - 4 KS 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2012 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1) insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass der Verein Hells Angels MC Charter Kiel sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Im Üb

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Nov. 2013 - 6 B 25/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

Gründe I. 1 Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein. Er ist Teil der "Hells Angel

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Nov. 2013 - 6 B 26/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2013

Gründe I. 1 Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein. Er ist Teil der "Hells Angel

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Jan. 2013 - 6 B 40/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Gründe I. 1 Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Flensburg. Er ist

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2012 - 6 A 6/11

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Vereinsverbot des Bundesministeriums des Innern. 2

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Nov. 2012 - 4 KS 1/10

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2010 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter A-Stadt“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2010 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass der Verein „Hells Angels MC Charter Flensburg“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Okt. 2011 - 1 S 1864/11

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Die Beschwerde

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 01. Sept. 2010 - 6 A 4/09

bei uns veröffentlicht am 01.09.2010

Tatbestand 1 Der Kläger ist ein im Jahr 1990 unter dem Namen Die Heimattreue Jugend (DHJ) - Bund für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V. gegründeter eingetragener Verein mit

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion...
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion...
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: 1. bei Verfolgung auf frischer Tat,2. bei Gefahr im Verzug,3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der...
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(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist...
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion...
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion...