Vereinsgesetz - VereinsG | § 2 Begriff des Vereins

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(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2.
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

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published on 19/04/2017 00:00

Tenor I. Im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein „... e.V.) wird 1.die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ... einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwes
published on 07/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist seit 25. Mai 2010 Eigent
published on 07/06/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, vertreten durch ihre Gesell
published on 19/04/2017 00:00

Tenor I. Im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein ... e V)wird 1. die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn ... einschließlich aller genutzten Nebengelasse im Anwesen ...
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