Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Feb. 2018 - 6 A 3831/16 SN
Tenor
Der Bescheid vom 2. Juni 2016 (Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden.
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Mit Vollstreckungsersuchen vom 2. Januar 2015 bat der Norddeutsche Rundfunk den beklagten Oberbürgermeister einer Hansestadt um Durchführung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die „Gebühren-/Beitragsbescheide“ vom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 sowie den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014, mit denen gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01/2013 – 09/2014 in Höhe von insgesamt 409,08 Euro festgesetzt wurden, um Veranlassung einer Forderungspfändung, wenn eine Sachpfändung keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 3
Mit Bescheid vom 18. April 2016 lud der Beklagte den Kläger zur Abgabe der Vermögensauskunft, und nach mehrfachen fruchtlosen Aufforderungen hierzu erging gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 2. Juni 2016 eine Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis. Im letztgenannten Bescheid forderte der Beklagte den Kläger letztmalig auf, die Vermögensauskunft bis zu einem bestimmten Termin abzugeben. Weiter heißt es: „Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, werde ich die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis vornehmen.“ Die Bescheide waren nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 machte der Kläger u.a. geltend, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgte im Juli 2016. Mit Schreiben vom 14. November 2016 widersprach der Kläger ausdrücklich der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und der Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016, zugestellt am 18. November 2016, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 18. April 2016 und 2. Juni 2016 als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Eintragungsanordnung wird allein ausgeführt: „Leider sind Sie zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, was zum Eintrag in das zentrale Schuldnerregister führte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
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Mit der am 19. Dezember 2016, einem Montag, erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen. Er macht unter anderem geltend, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien und das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft sei. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Aushändigung eines Ausdrucks oder einer Kopie der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis zu. Ungeachtet des Umstands, dass die Eintragung elektronisch erfolgt sei, erwarte er, dass die Behörde ihn umgehend und unaufgefordert informiere, dass ein Eintrag erfolgt sei, welche Angaben hinterlegt seien und wer darauf Zugriff habe.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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- den Beklagten zur Aufhebung der Verwaltungsakte vom 18. April 2016 und 2. Juni 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 zu verurteilen;
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- den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Ausdruck der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis auszuhändigen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und tritt dem klägerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen.
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Auf den Hinweis des Beklagten, ihm fehle die Befugnis, die Erteilung eines Ausdrucks der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis zu beantragen, erklärte der Kläger, insoweit seine Klage zurückzuziehen, sollte es richtig sein, dass er selbst einen entsprechenden Ausdruck beantragen müsse. Er sei jedoch weiterhin der Meinung, dass die von ihm geforderten Informationen einem rechtlichen Laien doch zumindest umgehend und ohne Aufforderung von der Behörde mitzuteilen seien.
- 14
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Januar 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte des parallelen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 6 B 3480/17 SN und den dort ergangenen Beschluss vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Verhandlungstermin verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Folgen des Ausbleibens im Termin hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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II. Die Klage hat teilweise Erfolg.
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1. Sie ist zulässig und begründet, soweit sie gegen den Bescheid vom 2. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 gerichtet ist, nicht jedoch, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18. April 2016 und insoweit den Widerspruchsbescheid wendet.
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Das gegen die Bescheide gerichtete Klagebegehren ist als Anfechtungsklage auszulegen (vgl. § 88 VwGO), mit der im Wege der gemäß § 44 VwGO zulässigen Klagehäufung die Aufhebung der beiden Verwaltungsakte und des Widerspruchsbescheides durch das Gericht begehrt wird (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO).
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Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2016 (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft) richtet, ist sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, was hier der Fall ist. Die Erledigung ist jedenfalls aufgrund der mit Schriftsatz vom 25. April 2017 mitgeteilten Haltung des Beklagten eingetreten, aus dem Bescheid nicht weiter vorgehen zu können und zu wollen. Damit hat sich der Bescheid auf andere Weise erledigt, und dessen Aufhebung kann im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr erreicht werden. Unter diesen Umständen fehlt es dem Kläger, der trotz der Hinweise des Beklagten sein ursprüngliches Klagebegehren aufrechterhalten und es unterlassen hat, prozessual auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren, insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis.
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Demgegenüber steht der bereits erfolgte Vollzug des Bescheides vom 2. Juni 2016 mit der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis der Zulässigkeit der gegen den Bescheid gerichteten Klage nicht entgegen. Insbesondere ist dadurch keine Erledigung des Verwaltungsaktes eingetreten, weil die daraus folgenden Belastungen fortbestehen (vgl. auch § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO; VG Köln, Beschl. v. 27.03.2015 – 14 L 2004/14 –, juris Rn. 3; Hergenröder, DZWIR 2017, 351, 355).
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Insoweit ist die Anfechtungsklage zudem begründet, weil der Bescheid vom 2. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 rechtswidrig ist und den Kläger demgemäß auch in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt schon daraus, dass der Bescheid auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, an einem Ermessensfehler leidet.
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Zwar wird hier die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht gekommen sein, weil der Kläger als Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (GVOBl. M-V 2011, S. 766), der durch Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 766), d.h. auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzesbeschlusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern als der gewählten Vertretung des Volkes (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung), in hiesiges Landesrecht umgesetzt wurde (in den anderen Bundesländern, d.h. von den Vertragspartnern des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ist der Staatsvertrag in entsprechender Weise in Landesrecht transformiert worden), befasst sich auch mit der Vollstreckung der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide. Diese werden gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Zuständig für die Vollstreckung von Bescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge ist im vorliegenden Fall nach § 3 Satz 1 der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung (VollstrZustKLVO M-V) vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 14), der Beklagte. Für die hier beabsichtigte Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Vollstreckungsbehörde des Landes gelten gemäß § 111 Abs. 1 des hiesigen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V), das auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Norddeutschen Rundfunks in Mecklenburg-Vorpommern anwendbar ist (vgl. zu letzterem OVG Greifswald, Beschl. v. 19.05.2016 – 2 M 31/16 –, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urt. v. 30.12.2009 – 6 A 857/07 –, juris Rn. 26), die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten §§ 77, 250 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 der Abgabenordnung (AO).
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Der Beklagte hat jedoch bei der Entscheidung über den Erlass der Eintragungsanordnung das ihm durch die gesetzliche Ermächtigung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden insbesondere dann überschritten, wenn die Vollstreckungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausübt (sog. Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall). Davon ist hier auszugehen. Weder dem Bescheid vom 2. Juni 2016 noch dem Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016 lassen sich Ansätze für eine Ermessensentscheidung entnehmen. Im Widerspruchsbescheid heißt es zur Eintragungsanordnung allein: „Leider sind Sie zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, was zum Eintrag in das zentrale Schuldnerregister führte.“
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Von einem Ermessensfehler ist hier selbst dann auszugehen, wenn der Vollstreckungsbehörde – wie der Beklagte meint – bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich ein sog. intendiertes Ermessen zusteht. Ein solches liegt vor, wenn die einschlägige Norm das Ermessen in eine bestimmte Richtung vorprägt, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Sofern also ein Vollstreckungsschuldner auf die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht reagiert und den Termin verstreichen lässt, unterläge es danach keinem Zweifel, dass die Vollstreckungsbehörde sogleich eine Eintragungsanordnung erlässt. Ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens wäre dann nur anzunehmen, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere als die vorgeprägte Entscheidung möglich erscheinen lassen, und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Danach ist selbst bei Annahme intendierten Ermessens aller Voraussicht nach von einem Ermessensfehler auszugehen, weil hier zumindest ein außergewöhnlicher Umstand bekannt war, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu erwägen, von der Eintragungsanordnung zunächst abzusehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Nach der geltenden Fassung des § 284 AO, der durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) maßgeblich geändert worden ist, setzt die Ladung zur Vermögensauskunft keinen vorherigen erfolglosen Pfändungsversuch voraus. Auch kann sich der Vollstreckungsschuldner in der Regel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ladung wegen der Geringfügigkeit der geltend gemachten Forderung unverhältnismäßig sei (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.11.2016 – 9 B 298/16 –, juris Rn. 10). Gemäß § 284 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners daher nach pflichtgemäßem Ermessen bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern. Die Auskunft stellt nunmehr eine zentrale vollstreckungsrechtliche Mitwirkungspflicht des Vollstreckungsschuldners dar, die der Informationsbeschaffung für den Gläubiger dient. Liegen die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 AO vor, entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882b, 882h ZPO. Entsprechend dem Bedeutungswandel der eidesstattlichen Versicherung ist das bislang auf der Stufe vor der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung insoweit auszuübende Ermessen auf eine spätere Stufe verlagert worden, bei der die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hat, ob sie die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet (vgl. BFH, Beschl. v. 08.02.2016 - VII B 60/15 -, juris Rn. 8; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO/FGO, 136. Lfg. bei juris, Juli 2015, § 284 AO Rn. 17; Werth in Klein, AO, 13. Aufl., § 284 Rn. 35). Die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde muss spätestens in der Einspruchs- oder Widerspruchsentscheidung dargelegt werden (vgl. auch FG Köln v. 15.07.2014 - 15 V 778/14 -, juris Rn. 17, 21 f., wonach die Einspruchsbehörde insoweit Dauer und Höhe der Rückstände, die Erfolglosigkeit bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen sowie den Zweck der Eintragung, dem Gläubiger ein Informations- und Druckmittel an die Hand zu geben, in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt habe; vgl. ferner Potowski in: AO - eKommentar bei juris, Fassung v. 01.01.2015, § 284 Rn.38). Dabei wird zu beachten sein, dass sich Voraussetzungen und Bedeutung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis mit der seit Januar 2013 geltenden gesetzlichen Neukonzeption erheblich verändert haben. Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Eintragung für den Schuldner, die durch online-gestützte Einsichtsmöglichkeiten nach § 882f ZPO, §§ 5, 6 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) verstärkt werden, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung von besonderer Bedeutung (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 27.03.2015 – 14 L 2004/14 –, juris Rn. 31; Baldauf, Anm. zu FG Köln, Beschl. v. 15.07.2014 – 15 V 778/14 –, juris, EFG 2014, 1848-1851).
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Davon ausgehend ist selbst dann, wenn der Vollstreckungsbehörde auch bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich ein sog. intendiertes Ermessen zusteht, von einem Ermessensfehler auszugehen, weil hier zumindest im Hinblick auf die Höhe der zu vollstreckenden Forderung ein außergewöhnlicher Umstand bekannt war, den der Beklagte vor Erlass einer Eintragungsanordnung in eine Ermessensentscheidung hätte einbeziehen müssen. Da selbst der zu vollstreckende Gesamtbetrag in Höhe von 435,08 Euro noch einen vergleichsweise geringen Betrag darstellt, hätte der Beklagte angesichts der weitreichenden Folgen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis insoweit Ermessenserwägungen anstellen und dies auch manifestieren müssen (vgl. auch Koenig, AO, 3. Aufl., § 284 Rn. 5 zu der Erwägung, bis zu einer Wertgrenze von 600,-- Euro grundsätzlich von einer Eintragungsanordnung abzusehen; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lfg. 10.2017, § 284 AO Rn. 6 schon zur Einholung einer Auskunft über die Vermögensverhältnisse).
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2. Soweit der Kläger zudem – auch insoweit im Wege der gemäß § 44 VwGO zulässigen Klagehäufung – die Verurteilung des Beklagten als Vollstreckungsbehörde begehrt, ihm einen Ausdruck der ihn betreffenden und auf der Grundlage des Bescheides vom 2. Juni 2016 vorgenommenen Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis auszuhändigen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
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Sie ist vom Kläger ungeachtet der Erklärung, insoweit seine Klage zurückzuziehen, sollte es richtig sein, dass er selbst einen entsprechenden Ausdruck beantragen müsse, nicht wirksam zurückgenommen worden. Als Prozesshandlung kann eine Klagerücknahme grundsätzlich nicht unter einer Bedingung erfolgen. Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der sie gleichsam für den Fall erklärt wird, dass die Prüfung des klageweise geltend gemachten Anspruchs ergibt, dass Klage insoweit erfolglos ist.
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Der Kläger hat auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung keinen Anspruch, dass der Beklagte für ihn beim zentralen Vollstreckungsgericht einen Ausdruck der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis abruft und ihm zur Verfügung stellt. Dies folgt schon daraus, dass es für einen solchen Abruf an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.
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§ 802g ZPO scheidet insoweit als Rechtsgrundlage von vornherein aus, weil es im vorliegenden Fall nicht um den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis geht. Aber auch nach § 882f ZPO kommt hier eine entsprechende Informationsgewinnung durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis für den Beklagten nicht in Betracht. Einschlägig könnte hier allein § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Einsicht zu Vollstreckungszwecken) sein, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Die Erfüllung eines berechtigten Informationsinteresses des Schuldners an den ihn selbst betreffenden Eintragungen dient nämlich keinem Vollstreckungszweck (so AG Dresden, Beschl. v. 21.05.2015 – 501 M 5932/15 –, juris Rn. 6 im Zusammenhang mit der verneinten Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zum Abruf des Vermögensverzeichnisses für den Schuldner). Demgegenüber ist der Schuldner selbst nach § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ZPO, § 5 Nr. 6 SchFV zur Einsicht in das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis berechtigt, um Auskunft über die ihn betreffenden Eintragungen erhalten zu können.
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Auf die Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Anordnung zielt demgegenüber § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO ab, wonach eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht wird, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben ist. Eine entsprechende Entscheidung ist dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO u.a. durch die Vollstreckungsbehörde elektronisch zu übermitteln (§ 284 Abs. 11 Satz 1 AO).
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Soweit der Kläger das Fehlen einer umgehenden und unaufgeforderten Mitteilung durch den Beklagten beanstandet, dass ein Eintrag erfolgt sei, welche Informationen hinterlegt seien und wer darauf Zugriff habe, können sich daraus auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ebenfalls keine Aushändigungs- oder Auskunftsansprüche ergeben. Für die Auskunft, ob eine Eintragung und mit welchen Angaben erfolgt ist, gelten wiederum die vorstehenden Ausführungen. Etwas anderes würde sich aber auch dann nicht ergeben, wenn von dem Begehren eine Auskunft über die im Juli 2016 vom Beklagten zur Eintragung mitgeteilten Daten eingeschlossen sein sollte, was dem Begehren des Klägers ohnehin nicht entsprechen würde, einen Abdruck oder eine Kopie der Eintragung im zentralem Schuldnerverzeichnis zu erhalten. Die Eintragungsanordnung selbst hat gemäß § 284 Abs. 9 Satz 4 AO in Verbindung mit § 882c Abs. 3 Satz 1 ZPO die in § 882b Abs. 2 und 3 ZPO genannten Angaben zu enthalten, hier insbesondere den Namen und Vornamen sowie Geburtsdatum und Wohnsitz des Schuldners (§ 882b Abs. 2 ZPO), zudem die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde nebst Aktenzeichen, das Datum der Eintragungsanordnung und den gemäß § 284 Abs. 9 Satz 1 AO zur Eintragung führenden Grund (§ 882b Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO). Auch soweit die Eintragungsanordnung eine dieser Angaben im vorliegenden Fall nicht enthielt, hat der Kläger keinen auf Auskunft über die hinterlegten Informationen, d.h. über die ihn selbst betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch. Das vom Kläger insoweit geltend gemachte Informationsdefizit ist nämlich nicht Folge der aufgehobenen Eintragungsanordnung vom 2. Juni 2016, sondern allenfalls fehlender Angaben in der Eintragungsanordnung selbst. Wer Zugriff auf die den Kläger betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat, ist demgegenüber gesetzlich geregelt (§§ 882f f. ZPO), so dass der Beklagte insoweit ebenfalls nicht zu Auskünften verpflichtet sein kann.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Beschluss
vom 12. Februar 2018:
- 36
Der Streitwert wird auf 1.305,24 Euro festgesetzt.
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Gründe:
- 38
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 GKG. Das Gericht hat für jede der beiden angefochtenen Vollstreckungsmaßnahmen und für den Auskunftsanspruch jeweils den zu vollstreckenden Gesamtbetrag, d.h. diesen insgesamt 3-fach zugrunde gelegt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Feb. 2018 - 6 A 3831/16 SN
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Feb. 2018 - 6 A 3831/16 SN zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
Tenor
1.) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Antrag vom 20. August 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung im noch betriebenen Umfang in Höhe von 11.288,45 € bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 4/5 die Antragsgegnerin und zu 1/5 die Antragstellerin.
2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.753,98 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit dem Antrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht Kerpen vom 20. August 2014 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung im Klageverfahren 14 K 5827/14 vorläufig einzustellen,
4ist grundsätzlich statthaft. Nachdem die Antragstellerin am 14. Oktober 2014 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist, kann sie ihre erstrebte Löschung aus diesem Verzeichnis nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO erreichen, wenn sie die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren genügt diesen Anforderungen.
5Soweit die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme ursprünglich auch Gewerbesteuerforderungen aus dem Jahre 1980 betraf, ist der Antrag allerdings bereits unzulässig. Die Antragsgegnerin hat nämlich Ihren Vollstreckungsauftrag insoweit mit Schreiben vom 26. September 2014 unstreitig zurück genommen. Die Antragstellerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter haben von diesem Umstand jedenfalls im vorliegenden Verfahren Kenntnis erlangt. Sie hätten danach das Verfahren bezogen auf die Vollstreckung wegen Gewerbesteuerforderungen in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. Da sie jedoch an ihrem ursprünglichen Begehren uneingeschränkt festhalten, fehlt insoweit bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn auch durch eine positive Entscheidung des Gerichts kann sich die Rechtslage bezogen auf die Vollstreckung von Gewerbesteuern nicht mehr zu Gunsten der Antragstellerin verbessern.
6Aus den gleichen Gründen ist der Antrag darüber hinaus unzulässig, soweit die Antragsgegnerin die Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2011 im Laufe des Verfahrens um 100,- € auf nunmehr 74,97 € reduziert hat. Auch insoweit hätte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden müssen.
7Im Übrigen ist der Antrag auch ansonsten zulässig.
8Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht vor Stellung des vorliegenden Antrags zunächst gemäß § 7 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) an die Antragsgegnerin gewandt und dort ihre Einwendungen geltend gemacht hat. Zwar hat sich ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 22. September 2014 im Zusammenhang mit der streitigen Vollstreckungsmaßnahme an die Antragsgegnerin gewandt. Seine Ausführungen betreffen jedoch allein vermeintliche Gewerbesteuerforderungen, die nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Die Antragsgegnerin hat indes die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Vollstreckung im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis genommen, sie inhaltlich gewürdigt und zurück gewiesen. Sie hat damit konkludent die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW notwendige Entscheidung getroffen.
9Soweit der Antrag zulässig ist, hat er auch in der Sache Erfolg.
10Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
11Nach der in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung hat die Antragstellerin zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
12Der im Hauptsacheverfahren zu verfolgende Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung kann sich hier nur aus § 7 Abs. 2 VwVG NRW ergeben. Danach sind gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid als solchen geltend gemacht werden konnten.
13Solche nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW berücksichtigungsfähige Einwendungen liegen hier vor, weil die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen nach gegenwärtigem Sachstand zum ganz überwiegenden Teil verjährt sind. Die Zahlungsverjährung ist ein nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW zu berücksichtigender Umstand. Bei den von der Antragsgegnerin so bezeichneten „Grundbesitzabgaben 2003 – 2006“ handelt es sich ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellungen um Grundsteuer B und um Abfall- bzw. Kanalbenutzungsgebühren. Auf diese Abgaben finden weitgehend die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung; dies folgt hinsichtlich der Grundsteuer aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 5 und 3 Abs. 2 AO und im Übrigen aus § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Nach dem danach anzuwendenden § 228 AO beträgt die Frist für die Zahlungsverjährung 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe erstmals fällig geworden ist. Für die im Jahre 2003 fällig gewordenen Abgaben trat die Zahlungsverjährung mithin am 31.12.2008 ein.
14Diese laufende Frist ist hier jedoch gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen worden. Danach erfolgt eine Unterbrechung (u. a.) durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Eine solche liegt hier mit dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zwangsversteigerung vom 24.09.2008 und dem darauf folgenden Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 29.09.2008 unzweifelhaft vor. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Unterbrechung der Verjährung auch nicht durch eine Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung entfallen. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Kerpen (Aktenzeichen 031 K 115 bis 119/08) bezog sich diese Rücknahme eindeutig nur auf einen Teil der Forderungen; die hier streitigen Abgaben waren davon nicht betroffen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht – wie die Antragstellerin meint – aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 20.11.2012 (Aktenzeichen 7 T 374/12) unzulässig gewesen sein könnte. Denn dieses Verfahren ist rechtskräftig beendet worden, so dass die die Verjährung unterbrechende Wirkung ebenso eingetreten ist.
15Nach § 231 Abs. 2 AO begann infolge dessen am 01.01.2009 die neue Verjährungsfrist, die am 31.12.2013 endete. Mit Ablauf dieses Datums sind die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung der streitigen „Grundbesitzabgaben 2003 bis 2006“ nach § 232 AO erloschen, weil sich weitere die Verjährung erneut unterbrechende Handlungen im Sinne des § 231 Abs. 1 AO gegenwärtig nicht feststellen lassen.
16Zunächst stellt der Vollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin an die Vollstreckungsbehörde vom 26.05.2011 keine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 231 Abs. 1 AO dar.
17Zum Begriff der Vollstreckungshandlung vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 -14 A 1098/14-, zitiert nach juris.
18Ungeachtet wiederholter Erinnerungen hat die Vollziehungsbeamtin nämlich in der Folgezeit keinerlei vollstreckungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.
19Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich nach gegenwärtigem Sachstand auch die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungsaufschub nach den §§ 231 Abs. 1 und 258 AO nicht feststellen.
20Zunächst enthält der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang zu einer solchen vermeintlichen Entscheidung nichts. Außerdem verkennt die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang, dass § 258 AO hier nur auf die Grundsteuer B Anwendung findet. Für die streitigen Benutzungsgebühren gilt dies indes nicht, weil § 258 AO nicht zu den insoweit anwendbaren Vorschriften gehört. Zudem setzt § 258 AO (bezüglich der Grundsteuer B) für einen Vollstreckungsaufschub voraus, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Feststellungen hierzu sind auch den dienstlichen Erklärungen der Vollstreckungsbeamtin vom 24.02.2015 und 10.03.2015 nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird ein Vollstreckungsaufschub in der Praxis regelmäßig für 6 oder maximal 12 Monate gewährt.
21Vgl. App/Wettlaufer, Praxishandbuch der Verwaltungsvollstreckung, 5. Auflage, § 13 Rdn. 7.
22Auch hierzu fehlen jegliche Feststellungen. Diese sind indes im vorliegenden Zusammenhang zwingend, weil ansonsten nicht feststellbar ist, wie lange die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub fortdauert, vgl. § 231 Abs. 1 AO.
23Für die Abfall- und Kanalbenutzungsgebühren könnte ein Zahlungsaufschub ggf. nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW gewährt werden. Auch für eine solche Entscheidung der Vollziehungsbeamtin lässt sich die entsprechende Prüfung der Voraussetzungen durch die Vollziehungsbeamtin indes nicht feststellen.
24Im Übrigen wird von der Antragstellerin bestritten, dass ihr Ehemann irgendwelche Vereinbarungen mit der Vollziehungsbeamtin getroffen habe. Zwar handelt es sich bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um einen Verwaltungsakt, so dass insoweit „Vereinbarungen“ nicht erforderlich sind. Dieser muss jedoch, um wirksam zu werden, gegenüber dem Adressaten bekannt gegeben worden sein. Auch wenn hier Schriftform nicht erforderlich sein mag, fehlen schon belastbare Feststellungen dazu, dass überhaupt gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin Verwaltungsakte bekannt gegeben werden durften. Die aktenkundigen schriftlichen Mitteilungen in dieser Angelegenheit sind nämlich ausschließlich an die Antragstellerin persönlich gerichtet worden.
25Schließlich müssen alle nach § 231 Abs. 1 AO die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen mit Außenwirkung versehen sein.
26So OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014, a. a. O. unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 28.11.2006 – VII R 3/06-, zitiert nach juris.
27Aus diesem der Rechtssicherheit dienenden Erfordernis ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass, sofern schon der Vollstreckungsaufschub als solcher nicht in Schriftform erfolgt und damit aktenkundig ist, jedenfalls ein entsprechender Aktenvermerk gefertigt werden muss, in dem alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände festgehalten sind. Nur so lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und in welchem Umfang und zeitlichen Rahmen die Zahlungsverjährung unterbrochen worden ist oder nicht.
28Vorliegend lassen sich derartige Feststellungen jedenfalls nicht treffen.
29Ist mithin bezüglich der Grundbesitzabgaben 2003 bis 2006 von der Zahlungsverjährung auszugehen, verbleiben nur noch 74,97 € Abfallgebühren 2011 und 85,- € an Gebühren für die Erteilung von Kontoauszügen. Diese Forderungen sind nach wie vor vollstreckbar. Zwar hat die Antragstellerin auch diese Berechtigung ursprünglich bestritten, nach der erläuternden Antragserwiderung ist sie den diesbezüglichen Ausführungen jedoch nicht mehr entgegen getreten. Auch aus Sicht der Kammer sind tragfähige Einwendungen gegen diese Forderungen nicht ersichtlich.
30Allerdings kann dies nicht dazu führen, dass die konkret eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme insoweit aufrecht erhalten werden kann. Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme der Vermögensauskunft vor, entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diese Maßnahme der Vollstreckung durchgeführt werden soll.
31Vgl. App/Wettlaufer, a. a. O., § 22 Rdn. 9.
32Da die Antragsgegnerin bei ihrem Antrag an das Amtsgericht Kerpen insoweit in Verkennung der eingetretenen Zahlungsverjährung für den weitaus größten Teil der Forderungen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, erweist sich die getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig. Im Übrigen dürfte es angesichts der weitreichenden Folgen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ohnehin unverhältnismäßig sein, diese Vollstreckungsmaßnahme wegen Gebührenforderungen in Höhe von knapp 160,- € zu ergreifen.
33Schließlich liegt auch der erforderliche Anordnungsgrund deshalb vor, weil es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen zu sein. Dies gilt umso mehr, als inzwischen gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden ist.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer nur die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz gebracht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
- 1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder - 3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.12.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 102,27 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Vollstreckung des Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio einzustellen.
- 2
Das Verwaltungsgericht – 6. Kammer – lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2015 ab. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass es an den allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen fehle. Es liege ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vor; Anhaltspunkte für eine unklare oder unrichtige Angabe des Gläubigers gebe es nicht. Die Angabe des Beitragsservice in der Pfändungsankündigung des Amtes X. vom 11.05.2015 könne sich auf das ordnungsgemäße Vollstreckungsersuchen nicht auswirken. Diesbezügliche Einwendungen könnten nur gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden und nicht zu der Verpflichtung der Anordnungsbehörde führen, die Vollstreckung (einstweilen) einzustellen. Die maschinelle Erstellung des Vollstreckungsersuchens und der Verzicht auf Siegel und Unterschrift dürfte im Hinblick auf den für Verwaltungsakte geltenden § 37 VwVfG M-V zulässig sein. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass dem Antragsteller die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide zugegangen seien. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung seien durch die so genannten History-Aufstellungen hinreichend belegt und dokumentiert. Das bloße Bestreiten des Erhalts der Bescheide genüge nicht. Ernsthafte Zweifel am Zugang der Bescheide habe der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwVfG lägen vor.
- 3
Die im Rahmen der fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
- 4
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.).
- 5
Hiervon ausgehend verhilft das Beschwerdevorbringen des Antragstellers seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.
- 6
Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet auf das vorliegende Rundfunkbeitragserhebungsverfahren das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V – vom 01.09.2014 (GVOBl. S. 476) unmittelbar Anwendung.
- 7
Nach § 1 Abs. 1 VwVfG M-V gilt dieses Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Bei dem Antragsgegner – dem Norddeutscher Rundfunk (NDR) – handelt es sich um eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Sitz in Hamburg (vgl. §§ 1 und 2 NDR-Staatsvertrag – NDR-StV – vom 17./18. Dezember 1991, zuletzt geändert mit dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 1./2. Mai 2005, in Kraft getreten am 1. August 2005). Bei der länderübergreifenden Sendeanstalt des NDR führen die Regierungen der genannten Länder nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NDR-StV die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Aufgrund dieser Regelung liegt die Aufsicht über den NDR im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern – weiterhin – bei der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern. Der Umstand, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 2 NDR-StV diese Aufgabe durch die Regierung eines der darin genannten Länder im Wechsel von 18 Monaten wahrgenommen wird, ändert an dem in Satz 1 geregelten Grundsatz nichts, denn damit wird lediglich im Wege eines sogenannten Rotationsprinzips die Wahrnehmung, d.h. die Ausführung dieser Aufgabe den einzelnen beteiligten Ländern übertragen, nicht dagegen die dem jeweiligen Land obliegende Aufsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG M-V. Ein Ausschluss der Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks geregelt ist, findet sich im VwVfG M-V nicht.
- 8
Soweit der Antragsteller den Erhalt der Festsetzungsbescheide über ausstehende Rundfunkbeiträge vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 bestreitet, ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Bescheide sind dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben worden.
- 9
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 41 Abs. 2 Satz 3 1. HS VwVfG M-V); gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Behörde kann jedoch ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (Tucholke in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 10 RBStV Rdn. 37 m.w.N). Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2001 – 19 A 4216/99; VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.1984 – 11 S 2099/81 – jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 41 Rdn. 41).
- 10
Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto des Antragstellers im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sind die genannten drei genannten Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide an den Antragsteller versandt worden, ohne dass einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Auch bestreitet der Antragsteller nicht, dass weitere Schreiben des Antragsgegners (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerungen, Mahnungen) erhalten zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder erkennbar, dass es unter der Privatadresse des Antragstellers in der fraglichen Zeit sonstige Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hätte. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Postsendung gelegentlich auf dem Postweg verloren geht, so dass bei Bestreiten des Zugangs einer einzigen Postsendung allein aus dem Umstand, dass den Adressaten weitere Postsendungen erhalten hat, noch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass auch die fragliche Sendung den Adressaten erreicht hat. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass der Antragsteller den Erhalt gleich dreier Beitragsfestsetzungsbescheide bestreitet, obwohl keiner dieser Bescheide an den Antragsgegner zurückgelangt ist. Wenn jedoch – wie hier – mehrere Beitragsfestsetzungsbescheide an die korrekte Anschrift des Antragstellers versandt worden sind, ohne dass auch nur eines dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen ist, und auch ansonsten die Postzustellung unbeanstandet erfolgt ist, hält es der Senat für in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die genannten drei Gebührenbescheide (und nur diese) den Antragsteller nicht erreicht haben sollen. Unter diesen Umständen erscheint das pauschale Bestreiten des Erhalts der Gebührenbescheide unglaubhaft und reicht nicht aus, um ernsthaft Zweifel am Zugang der Bescheide und damit an deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen.
- 11
Soweit der Antragsteller außerdem eine falsche Angabe des Gläubigers in der Pfändungsankündigung des Amtes X. vom 11.05.2015 rügt, kann er dies nicht im Verfahren gegen den Antragsgegner geltend machen. Richtet sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Art und Weise der Vollstreckung, beanstandet er also konkrete Vollstreckungshandlungen, so wäre die Vollstreckungsbehörde der zutreffende Antragsgegner, nicht dagegen die die Vollstreckung anordnende Behörde, hier der Norddeutsche Rundfunk (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2009 – 2 M 49/09 – zitiert nach juris). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Gläubiger eine unschädliche Falschbezeichnung darstellt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde dem Beitragsservice die Aufgabe zugewiesen, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Auf diese Rechtslage musste in dem Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 – zitiert nach juris); jedenfalls wurde keine rechtsfähige Einrichtung genannt, die eine falschen Gläubiger darstellt.
- 12
Auch das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Amt X. vom 01.04.2015, das mit „Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, enthält – entgegen des Vorbringens des Antragstellers – im Briefkopf sowie nach dem Grußwort ausdrücklich den Antragsgegner als Anstalt des öffentlichen Rechts und weist insoweit zutreffend diesen als Vollstreckungsgläubiger der geltend gemachten Forderungen aus.
- 13
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Amt X. vom 01.04.2015 maschinell erstellt und auf Siegel und Unterschrift verzichtet wurde. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es sich gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184.57 – zitiert nach juris); sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –; OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11 –; vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9). Aus diesem Grunde braucht die Vollstreckungsanordnung bzw. hier das Vollstreckungsersuchen dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden; eine bestimmte Form ist für sie nicht vorgeschrieben (Engelhardt/App/Schlachtmann, a.a.O. § 3 VwVG Rdn. 9). Insoweit ist das Fehlen eines Siegels und der Unterschrift auf dem Vollstreckungsersuchen unschädlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei mit Hilfe automatischer Einrichtungen verfasster Schreiben jedenfalls der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 5 VwVfG M-V Anwendung findet. Danach können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zwar handelt es sich nach dem oben Gesagten bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung, auf die der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 5 VwVfG M-V erst recht Anwendung findet. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Da in großer Anzahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 – 8 C 57/91 – zitiert nach juris). Dem Bedürfnis des Empfängers nach Rechtssicherheit trägt der in der Verwaltungspraxis übliche Hinweis Rechnung, der Bescheid sei mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt worden und ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig. Derartige Erläuterungen enthalten nicht nur die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide, sondern auch das Vollstreckungsersuchen an das Amt X. vom 01.04.2015. Ein vermittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigter, ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gültiger Bescheid verliert diese Eigenschaft mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 37 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst dann, wenn nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen seine Prägung durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung aus der Sicht des Adressaten aufheben (BVerwG, a.a.O.). Eine manuelle Änderung weisen die vorgenannten Bescheide sowie das Ersuchen nicht auf.
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Im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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Hinweis:
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2007 verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 um eine dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im Widerspruchsverfahren entsprechende Kostengrundentscheidung zu ergänzen, ausgehend davon, dass er in dem Umfang, in dem er den Widersprüchen stattgegeben hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Klageverfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte der Klägerin vor allem die ihr entstandenen Anwaltskosten für zum überwiegenden Teil erfolgreiche Widersprüche gegen Rundfunkgebührenbescheide zu erstatten hat.
- 2
Die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit einem Fernseh- und einem Radiogerät angemeldete Klägerin teilte der GEZ mit der Abmeldung vom 27. Juni 2005 mit, dass sie unter der Anschrift ihres Privathaushalts ab dem 18. Juli 2005 ein Radio und einen Fernseher abmelden möchte. Als Grund gab sie an: "Zwei Haushalte werden zu einem Haushalt zusammengeführt. Der 2. Haushalt erteilt die Ummeldung."
- 3
Soweit es in dem Formular weiter heißt "Ich halte weiterhin ein Radio im Kfz bereit:", machte die Klägerin keine Angaben. Insbesondere kreuzte sie insoweit weder das vorgesehene Ja- noch das Nein-Feld an.
- 4
Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 bestätigte die GEZ der Klägerin die Abmeldung eines Fernsehgeräts zum Ablauf des Monats 07/2005. Zudem wies sie darauf hin, dass bei der Abmeldung der Hinweis auf ein mögliches Autoradio gefehlt habe. Daher sei das Radiogerät zunächst nicht abgemeldet worden. Für den Fall, dass die Klägerin kein Autoradio zum Empfang bereit halte, bat die GEZ um kurzfristige Mitteilung.
- 5
Da die Klägerin sich nicht meldete, setzte der Beklagte in der Folgezeit Gebühren für ein Radio fest, und zwar mit Bescheid vom 3. Dezember 2005 - neben Gebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät für Juli 2005 - für den Zeitraum 08/2005 bis 09/2005 und mit Bescheid vom 6. Januar 2006 für den Zeitraum 10/2005 bis 12/2005.
- 6
Gegen die Bescheide ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen. Diese teilten auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 mit, dass die Klägerin kein Autoradio zum Empfang bereit halte.
- 7
Daraufhin erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007, zugestellt am 26. April 2007, mit folgendem Tenor:
- 8
"Ihrem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ... vom 6. Januar 2006 ... geben wir statt.
- 9
Ihrem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ... vom 3. Dezember 2005 ... geben wir insoweit statt, als Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1. August 2005 bis 30. September 2005 festgesetzt wurden."
- 10
Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten Kosten in Höhe von 46,41 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Für einen Ersatz der durch die Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei zudem nicht notwendig gewesen. Der Klägerin wäre es möglich gewesen, sich mit dem gleichen Ergebnis ohne anwaltliche Hilfe an den Beklagten zu wenden.
- 11
Mit der am 29. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter. Trotz ordnungsgemäßer Abmeldung habe sie sich weiterhin Forderungen des Beklagten ausgesetzt gesehen. Dieser habe sie sich allein durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erwehren können.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
den Beklagten zu verurteilen, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen, insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens gegen den Gebührenbescheid vom 6. Januar 2006 zur Teilnehmernummer ... zu erstatten.
- 14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. Zudem ist er der Auffassung, dass die Klägerin nicht befugt sei, die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren geltend zu machen. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2005 teilweise (nämlich bezogen auf die Gebühren für ein Radio und Fernsehgerät für Juli 2005) erfolglos gewesen sei.
- 17
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Januar 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 19
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- 20
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Unterlässt die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde bei Stattgabe des Widerspruchs eine ihr gebotene Kostenentscheidung, kann der widersprechende Bürger die Behörde im Wege der Verpflichtungsklage auf eine positive Kostengrundentscheidung sowie auf den hierin enthaltenen Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, in Anspruch nehmen (vgl. BVerwGE 77, 268 [270]; 101, 64 [68]; 118, 84). Eines (erneuten) Vorverfahrens bedarf es nicht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.04.1991, Az. 3 A 2504/89, NVwZ 1992, 585). Ob zuvor gegenüber der Behörde ein ausdrücklicher Antrag auf Ergänzung des Widerspruchsbescheides um diese Entscheidungen erforderlich ist oder ob dies entbehrlich ist, weil die Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohnehin zu einer Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid verpflichtet ist, muss anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden werden. Die Klägerin hat mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihres Kostenerstattungsanspruchs nämlich konkludent das Begehren auf eine entsprechende Ergänzung des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck gebracht (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 13.01.2003, Az. M 4 K 02/1229), und der Beklagte hat mit Schreiben vom 15. Juni 2007, das einen Verwaltungsakt darstellt, infolgedessen den Erlass einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin ebenso abgelehnt wie die Feststellung, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren notwendig war.
- 21
Dementsprechend ist der Klageantrag dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass - unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2007 - die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt und dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig war (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 13.01.2003, Az. M 4 K 02/1229). Voraussetzung für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nämlich zunächst einmal der Ausspruch der Kostenerstattung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ohne eine solche bliebe eine isolierte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung für die Klägerin nämlich ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1981, Az. 8 C 29/80, BVerwGE 62, 296 [298]; BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Az. 8 C 16/90; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 4 PA 276/08).
- 22
Ein entsprechendes Klagebegehren bringt der Klageantrag, der sich an § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG M-V orientiert, in hinreichender Weise zum Ausdruck. Eine gesonderte Kostengrundentscheidung ist hier auch nicht etwa entbehrlich (vgl. hierzu BVerwGE 68, 1; BVerwG, Urteil vom 22.05.1986, Az. 6 C 40/85, NVwZ 1987, 490; VG München, Urteil vom 08.06.1999, Az. M 1 K 98/5447). Dies folgt schon daraus, dass wegen des teilweisen Unterliegens der Klägerin Anlass für eine Kostengrundentscheidung besteht.
- 23
Die damit zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
- 24
Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf eine dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens entsprechende Kostengrundentscheidung des Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Widerspruchsbescheid bestimmt, wer die Kosten trägt, er mithin eine Kostengrundentscheidung enthalten muss. Eine für die Klägerin positive Entscheidung hat dabei allerdings - entgegen dem uneingeschränkten Klagebegehren - nur insoweit zu ergehen, wie die Widersprüche erfolgreich waren.
- 25
Im Übrigen ist die Klage insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zuziehung seines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur im Falle einer solchen Notwendigkeitserklärung hätte ihr der Beklagte die im Widerspruchsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
- 26
Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf eine solche Notwendigkeitserklärung ist § 80 Abs. 2 VwVfG M-V. Diese Vorschrift findet auf die Verwaltungstätigkeit des Beklagten in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Anders als nach dem Landesrecht in anderen Bundesländern (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 17.12.2008, Az. 7 BV 06/3364; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.6.2008, Az. 2 S 1431/08; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.06.2002. Az. 9 K 1698/01) ist die Landesrundfunkanstalt in Mecklenburg-Vorpommern nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Niedersachsen VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2008, Az. 2 A 251/07; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2007, Az. 4 LA 521/07, NVwZ-RR 2007, 575), so dass es bei der Grundnorm des § 1 Abs. 1 VwVfG M-V bleibt. Danach gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auch der sonstigen Anstalten, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Dies trifft im vorliegenden Fall auch für den Beklagten zu. Im Bereich des Rundfunkgebührenrechts (Erhebung und Befreiung von Gebühren) unterliegt er einer solchen Aufsicht, weil er eine hoheitliche Aufgabe mit der Befugnis wahrnimmt, in die Rechte der Rundfunkempfänger einzugreifen. Insoweit kann er sich auch nicht auf die Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, die Anlass dafür hätte sein können, seine Tätigkeit nicht dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterfallen zu lassen.
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war hier jedoch nicht notwendig im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG. Danach ist die Zuziehung notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, wobei Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit des Bürgers nicht überschätzt werden dürfen.
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Ausgehend davon bedurfte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht der rechtskundigen Unterstützung. Vielmehr hätte sie den Streit bereits von Anfang an vermeiden können, wenn sie in der Abmeldung vom 27. Juni 2005 die Angabe "Ich halte weiterhin ein Radio im Kfz bereit:" mit einem Kreuz im Nein-Feld versehen hätte. Spätestens auf die ausdrückliche Nachfrage des Beklagten, der hierzu wegen des Offenlassens dieses Punktes im Abmeldeformular berechtigten Anlass hatte, hätte die Klägerin durch den einfachen Hinweis, dass sie kein Autoradio zum Empfang bereit hält, die Abmeldung auch des Radiogeräts mit Ablauf des Monats 07/2005 bewirken können. Dass sie für diesen schlichten Hinweis, der erst durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 erfolgte, anwaltliche Unterstützung für erforderlich hielt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Etwas anderes hätte beispielsweise dann gelten können, wenn sie über ein Autoradio verfügt hätte und mit dem Beklagten darüber hätte streiten wollen, ob dies gebührenpflichtig ist. Dies ist hier jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin gerade nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach ist es gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil sie zum ganz überwiegenden und der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterliegt. Ihrem mit der Klage letztlich verfolgten Ziel, dass der Beklagte ihr die im Widerspruchsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten erstattet, kommt sie nämlich auch im Hinblick auf die nachzuholende Kostengrundentscheidung nicht näher. Dazu fehlt es an der Notwendigkeitsentscheidung, um die hier letztlich gestritten wird und zu deren Ausspruch der Beklagte gerade nicht verpflichtet ist. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO hat das Gericht abgesehen, weil nicht ersichtlich ist, dass eine solche hier praktische Bedeutung haben könnte.
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.
(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.
(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.
(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterverordnung festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
- 1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder - 3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
- 1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; - 2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; - 3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
- 1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, - 2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, - 3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
- 1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten
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bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, - 2.
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, - 3.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und - 4.
nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015 11 K 448/14 KV wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Abgabe der Vermögensauskunft an Amtsstelle am 18. September 2013 geladen, falls er seine Steuerrückstände nicht innerhalb von zwei Wochen begleiche. Zugleich wies das FA den Kläger darauf hin, dass er die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen an Eides statt zu versichern habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Erst im Klageverfahren hat der Kläger eine von ihm erstellte, schriftliche Vermögensauskunft eingereicht, ohne diese jedoch an Eides statt zu versichern.
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Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das ihm nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eingeräumte Ermessen habe das FA ordnungsgemäß ausgeübt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liege in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine unterlassene Ermessensausübung vor. Nach neuem Recht sei die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zwingend mit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 AO verknüpft. Insoweit bestehe kein weiterer Ermessensspielraum des FA.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung macht er geltend, das FA habe hinsichtlich der verlangten Abgabe der Vermögensauskunft eine verfassungsrechtlich gebotene und gesetzlich zwingend notwendige Ermessensentscheidung nicht getroffen. Auch nach der Änderung des § 284 AO sei eine separate Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche zu unterlassen, sei mit seinen verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen auf rechtliches Gehör und auf Schutz vor staatlicher Willkür unvereinbar. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, "ob im Rahmen der aktuellen Rechtslage zu § 284 Abs. 1 Satz 1 AO tatsächlich eine korrigierte und mithin im Rahmen der aktuellen Entwicklungen angepasste Ermessensentscheidung des FA nicht notwendig sei, da hierdurch die rechtsstaatlichen Rechte des Klägers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden und mithin (zu) einer Verletzung des Klägers führen". Im Streitfall sei das FA ersichtlich selbst davon ausgegangen, ein Ermessen nicht ausüben zu müssen.
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Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der von ihr aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind. An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461; vgl. Werth in Beermann/Gosch, FGO, § 115 Rz 106, und Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28).
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2. Das Vorbringen des Klägers kann dahin gedeutet werden, dass er die Klärung der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage begehrt, ob die Finanzbehörde nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2013 bei einer neuen Entwicklung, wie sie die erstmalige Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im finanzgerichtlichen Verfahren darstellt, gehalten ist, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, die dazu führen kann, dass von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen ist.
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a) Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Der Vollstreckungsschuldner hat gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 AO zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Nach der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung des § 284 AO wird der Finanzbehörde bei der Entscheidung, ob der Vollstreckungsschuldner neben dem Vermögensverzeichnis auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, kein Ermessen mehr eingeräumt (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 284 AO Rz 53; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 284 AO Rz 6; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl., § 284 Rz 14; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO § 284 Rz 11). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, eine solche Versicherung abzugeben, so dass kein Raum für eine isolierte Ermessensausübung besteht; darauf deuten die Formulierung "hat ... zu versichern" und die Gesetzesbegründung hin. Danach soll die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Vollstreckungsschuldners künftig ebenso wie in § 802c Abs. 3 der Zivilprozessordnung stets an Eides statt versichert werden, so dass die bisherige Möglichkeit, nach Ermessen hiervon abzusehen, entfällt (BTDrucks 16/10069, S. 45 f.). Mit der neuen Regelung wird bei der Vollstreckung von Geldforderungen ein Gleichlauf zwischen Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gewährleistet. Das nach der bisherigen Rechtslage auf der zweiten Stufe im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung bestehende Ermessen der Finanzbehörde ist nun auf die Entscheidung verlagert worden, ob der Vollstreckungsschuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden soll (§ 284 Abs. 9 AO). Die Verpflichtungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind nach der neuen Rechtslage als eine Einheit anzusehen, so dass auch nur eine einzige Ermessensentscheidung erforderlich ist (Dißars in Schwarz/Pahlke, AO, FGO, § 284 Rz 33). Auf die neue Rechtslage hat das FG zutreffend hingewiesen.
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b) Soweit ein Vollstreckungsschuldner die gerichtliche Überprüfung einer Anordnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO begehrt, in deren Rahmen auch das von der Finanzbehörde ausgeübte Ermessen zu prüfen ist, sind für die Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Dem Betroffenen ist bei einer veränderten Sachlage zuzumuten, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und wegen evtl. veränderter Verhältnisse die Aufhebung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Verwaltungsakts gemäß § 131 Abs. 1 AO zu beantragen (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2013 VII B 201/12, BFH/NV 2013, 972, und vom 22. Juni 2009 VII B 204/08, BFH/NV 2009, 1780). An dieser Beurteilung hat sich aufgrund der Reduzierung der bisher auf der ersten und zweiten Stufe zu treffenden Ermessensentscheidungen auf nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit nunmehr zwingend mit einer Versicherung an Eides statt zu bekräftigen ist, nichts geändert. Aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
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der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder - 3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller hatte beim Antragsgegner am 20.9.2013 Rückstände von insgesamt 158.835,08 €. Diese setzen sich zusammen aus Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 nebst Zinsen, fällig seit dem 12.4.2012, und Säumniszuschlägen.
4Mit Verfügung vom 20.9.2013 ordnete der Antragsgegner wegen der o.g. Rückstände gegenüber dem Antragsteller die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 284 AO an. Der Antragsteller erteilte die Vermögensauskunft schließlich am 28.11.2013 und versicherte deren Richtigkeit an Eides statt. Auf Bitten des Antragstellers verzichtete der Antragsgegner zunächst auf die Eintragung der Vermögensauskunft, da der Antragsteller sich eine Finanzierung der rückständigen Steuerschulden durch Beleihung des Objekts A bemühen wollte. Diese kam nicht zu Stande. Mit Verfügung vom 24.2.2014 ordnete der Antragsgegner sodann gemäß § 284 Abs. 9 AO die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung an. Als Grund gab der Antragsgegner an, die Vollstreckung sei nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden sei. Weiter führte er aus, die Eintragungsanordnung werde vorbehaltlich des § 284 Abs. 10 S. 3 AO nach Ablauf eines Monats seit Zustellung dem Vollstreckungsgericht übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 26.2.2014.
5Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Einspruch – beim Antragsgegner eingegangen am 5.3.2014 –, mit dem er zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte. Er begründete den Einspruch im Wesentlichen damit, dass ein Eintragungsgrund nicht vorliege. Entgegen der Annahme des Antragsgegners sei von einer Werthaltigkeit des Schuldnervermögens auszugehen, so dass eine Eintragung nicht geboten sei. Den Aussetzungsantrag begründet er darüber hinaus damit, dass eine unbillige Härte vorliege, da die Veröffentlichung in einem öffentlichen Register eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz und der Geschäftstätigkeit besorgen lasse.
6Mit Verfügung vom 14.3.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung verwies auf die Einspruchsentscheidung vom 13.3.2014, mit der er den o.g. Einspruch als unbegründet zurückwies.
7Darin führte der Antragsgegner zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Eintragungsanordnung auf § 284 Abs. 9 Nr. 2 und Nr. 3 AO gestützt werde.
8Die - vom Antragsgegner bereits beantragte - Zwangsversteigerung des Grundvermögens des Antragstellers biete keine alsbaldige Tilgung der dort gesicherten Ansprüche. Dauer und Ausgang des Verfahrens seien völlig ungewiss. Auch seien im vorliegenden Fall lediglich die Rückstände aus der Umsatzsteuer 2008 gesichert. Der Antragsteller habe das Zwangsversteigerungsverfahren zudem durch mehrere Anträge verzögert.
9Nach § 284 Abs. 9 Nr. 3 AO sei die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt habe, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden sei. Zahlungen auf die Steuerrückstände seien jedoch nicht geleistet worden. Die sich durch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ergebenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche und berufliche Existenz eines Vollstreckungsschuldners habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Die drohende Eintragung solle zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners führen; darüber hinaus stelle die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen des damit verbundenen psychologischen Drucks regelmäßig das wirksamste Mittel zur Aufdeckung bisher verborgener Vermögenswerte dar. Das Ermessen sei auch nicht dadurch begrenzt, dass der Antragsteller in seiner Existenz behindert werde. Denn diese Folge sei regelmäßig mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis verbunden. Auch berufsrechtliche Konsequenzen führten nicht zu einer Ermessensbeschränkung. Ansonsten würde es eine Privilegierung solcher Vollstreckungsschuldner bedeuten, die bei einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis derartige Konsequenzen zu befürchten hätten.
10Versuche einer Vollstreckung mit weniger belastenden Mitteln hätten nicht zum Erfolg führt. Sodann habe er – der Antragsgegner – im Rahmen seines Ermessens die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
11Darauf hat der Antragsteller am 21.3.2014 den vorliegenden Antrag gestellt und am 11.4.2014 Klage erhoben, die unter dem Az. 15 K 1007/14 anhängig ist. Der Antragsteller begründet seinen Antrag im Wesentlichen – u.a. wiederholend - damit, dass das vorhandene Schuldnervermögen, insbesondere das zur Versteigerung anstehende Objekt, die Forderung des Antragsgegners deutlich übersteige. Die vollständige Befriedigung der Forderungen werde eintreten, sobald die Zwangsversteigerung durchgeführt worden sei. Die vollständige Befriedigung werde also lediglich aufgeschoben. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin deutlich übersichert. Durch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis werde er – der Antragsteller – seiner geschäftlichen Aktivitäten beraubt, da die Eintragung ins öffentliche Schuldnerverzeichnis jegliche Kreditfähigkeit und Bonität zerstöre und er selbst Geschäftsabschlüsse im Rahmen seiner Maklertätigkeit nicht werde realisieren können. Diese wiederum stellten die einzige Möglichkeit dar, liquide Mittel zu beschaffen. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift ergänzend Bezug genommen.
12Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
13die Vollziehung der Eintragungsanordnung vom 24.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.3.2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die anhängige Klage 15 K 1007/14 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Antrag abzuweisen.
16Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Nach wie vor seien auf die Steuerrückstände keine Zahlungen erbracht worden.
17Nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners vom heutigen Tage sind die oben genannten Steuerrückstände unverändert offen; die Zwangsversteigerung hat bisher nicht stattgefunden. Mit Beschluss vom 15.7.2014 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
18II.
19Der – zulässige – Antrag ist unbegründet. Die Eintragungsanordnung ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
20Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser beiden Voraussetzungen liegt hier vor.
211. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Frage der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.2.2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351).
22a) Nach diesen zutreffenden Grundsätzen liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung nicht vor. Für die Rechtmäßigkeit einer Eintragungsanordnung ist nämlich erforderlich, dass eine der Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 S. 1 Nrn. 1-3 AO tatbestandlich vorliegt und die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen beim Erlass derselben fehlerfrei ausgeübt hat. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Einspruchsentscheidung.
23aa) Demnach kommt es hier nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob die Voraussetzung des § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist, also eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung derjenigen Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden ist.
24bb) Denn die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 S. 1 AO liegen vor. Nach dieser Norm kann die Vollstreckungsbehörde die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden ist. Bei der Nr. 3 des § 284 Abs. 9 S. 1 AO geht es nämlich darum, dass die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft im Ergebnis insofern erfolglos war, als sie nicht den gewünschten Druck auf den Schuldner ausgeübt hat. Zwar hat diese Auskunft dann womöglich ein Vermögen ergeben, aus dem möglicherweise die Forderung mittels Vollstreckung vollständig befriedigt werden kann. Trotzdem hat der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht von sich aus erfüllt (Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 284, Rz. 45), was der Gesetzgeber vom Vollstreckungsschuldner erwartet.
25Diese tatbestandliche Voraussetzung ist vorliegend unstreitig erfüllt. Denn die Vermögensauskunft wurde wegen der rückständigen Umsatzsteuer 2006 2007 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen angeordnet, die unstreitig weder innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft, also bis zum 23.12.2013, noch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung – und nach telefonischer Auskunft des Antragstellers vom heutigen Tage sogar noch bis heute – nicht getilgt worden sind.
26cc) Auf der Grundlage des Vorliegens dieser tatbestandlichen Voraussetzung hat der Antragsgegner bei der Entscheidung über den Erlass der Eintragungsanordnung eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO) zu treffen (vergleiche bereits dem Wortlaut der Norm; amtliche Begründung in der BT-Drs. 16/10069, S. 46, rechte Spalte; Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 284, Rz. 30), die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
27Dies zugrundegelegt, hat der Antragsgegner beim Erlass der Eintragungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung von seinem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Einspruchsentscheidung insbesondere die Dauer und Höhe der Rückstände und die Erfolglosigkeit bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der beantragten Zwangsversteigerung des unbeweglichen Vermögens abgewogen und ein Ergebnis gefunden, das nicht mit Ermessensfehler behaftet ist. Insbesondere hat der Antragsgegner zutreffend den Gesetzeszweck berücksichtigt. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners wird nämlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen, um das Ziel der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral zu erreichen (Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 284, Rz. 40 mit Nachweisen der Rechtsprechung zur vergleichbaren bisherigen Rechtslage zur Anordnung der eidesstattlichen Versicherung). Ein ebenfalls wichtiger, vom Antragsgegner berücksichtigter Gesichtspunkt ist zudem die Höhe der rückständigen Steuer (Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, Rz. 41), die hier nicht unbeträchtlich ist.
28b) Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ist schließlich nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (st. Rspr., vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510; und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach der erforderlichen summarischen Prüfung jedenfalls zurzeit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; denn dann ist die Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall zu versagen (BFH-Beschluss vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295 m.w.N.). Sind Zweifel nämlich fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Beschluss des BFH vom 21.12.1967 V B 26/67, BFH 90, 318, BStBl II 1968, 84).
29aa) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung liegen hier ‑ wie ausgeführt - nicht vor, so dass eine unbillige Härte bereits deshalb zu verneinen ist.
30bb) Darüber hinaus können die vom Antragsgegner angeführten Gründe der Gefährdung seiner konkreten beruflichen Existenz als Makler dem grundsätzlich vom Gesetzgeber bezweckten Druck auf alle Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Zahlung der Steuerrückstände (vergleiche oben) nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.
312. Da der Antrag abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
- 1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; - 2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; - 3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; - 4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; - 5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; - 6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; - 7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
- 1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; - 2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; - 3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; - 4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; - 5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; - 6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; - 7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
(1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem der Länder im Internet.
(2) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 7 zu ermöglichen.
(3) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu protokollieren sind:
- 1.
die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2 Satz 2, - 2.
das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme, - 3.
die Identität der abfragenden Person, - 4.
welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.
(4) Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzaufsicht, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.
Tenor
1.) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Antrag vom 20. August 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung im noch betriebenen Umfang in Höhe von 11.288,45 € bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu 4/5 die Antragsgegnerin und zu 1/5 die Antragstellerin.
2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.753,98 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit dem Antrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht Kerpen vom 20. August 2014 eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung im Klageverfahren 14 K 5827/14 vorläufig einzustellen,
4ist grundsätzlich statthaft. Nachdem die Antragstellerin am 14. Oktober 2014 in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist, kann sie ihre erstrebte Löschung aus diesem Verzeichnis nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO erreichen, wenn sie die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren genügt diesen Anforderungen.
5Soweit die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme ursprünglich auch Gewerbesteuerforderungen aus dem Jahre 1980 betraf, ist der Antrag allerdings bereits unzulässig. Die Antragsgegnerin hat nämlich Ihren Vollstreckungsauftrag insoweit mit Schreiben vom 26. September 2014 unstreitig zurück genommen. Die Antragstellerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter haben von diesem Umstand jedenfalls im vorliegenden Verfahren Kenntnis erlangt. Sie hätten danach das Verfahren bezogen auf die Vollstreckung wegen Gewerbesteuerforderungen in der Hauptsache für erledigt erklären müssen. Da sie jedoch an ihrem ursprünglichen Begehren uneingeschränkt festhalten, fehlt insoweit bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse, denn auch durch eine positive Entscheidung des Gerichts kann sich die Rechtslage bezogen auf die Vollstreckung von Gewerbesteuern nicht mehr zu Gunsten der Antragstellerin verbessern.
6Aus den gleichen Gründen ist der Antrag darüber hinaus unzulässig, soweit die Antragsgegnerin die Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2011 im Laufe des Verfahrens um 100,- € auf nunmehr 74,97 € reduziert hat. Auch insoweit hätte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden müssen.
7Im Übrigen ist der Antrag auch ansonsten zulässig.
8Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht vor Stellung des vorliegenden Antrags zunächst gemäß § 7 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) an die Antragsgegnerin gewandt und dort ihre Einwendungen geltend gemacht hat. Zwar hat sich ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 22. September 2014 im Zusammenhang mit der streitigen Vollstreckungsmaßnahme an die Antragsgegnerin gewandt. Seine Ausführungen betreffen jedoch allein vermeintliche Gewerbesteuerforderungen, die nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Die Antragsgegnerin hat indes die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Vollstreckung im vorliegenden Verfahren zur Kenntnis genommen, sie inhaltlich gewürdigt und zurück gewiesen. Sie hat damit konkludent die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW notwendige Entscheidung getroffen.
9Soweit der Antrag zulässig ist, hat er auch in der Sache Erfolg.
10Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
11Nach der in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung hat die Antragstellerin zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
12Der im Hauptsacheverfahren zu verfolgende Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung kann sich hier nur aus § 7 Abs. 2 VwVG NRW ergeben. Danach sind gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid als solchen geltend gemacht werden konnten.
13Solche nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW berücksichtigungsfähige Einwendungen liegen hier vor, weil die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen nach gegenwärtigem Sachstand zum ganz überwiegenden Teil verjährt sind. Die Zahlungsverjährung ist ein nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW zu berücksichtigender Umstand. Bei den von der Antragsgegnerin so bezeichneten „Grundbesitzabgaben 2003 – 2006“ handelt es sich ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellungen um Grundsteuer B und um Abfall- bzw. Kanalbenutzungsgebühren. Auf diese Abgaben finden weitgehend die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Anwendung; dies folgt hinsichtlich der Grundsteuer aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 5 und 3 Abs. 2 AO und im Übrigen aus § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Nach dem danach anzuwendenden § 228 AO beträgt die Frist für die Zahlungsverjährung 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe erstmals fällig geworden ist. Für die im Jahre 2003 fällig gewordenen Abgaben trat die Zahlungsverjährung mithin am 31.12.2008 ein.
14Diese laufende Frist ist hier jedoch gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbrochen worden. Danach erfolgt eine Unterbrechung (u. a.) durch eine Vollstreckungsmaßnahme. Eine solche liegt hier mit dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zwangsversteigerung vom 24.09.2008 und dem darauf folgenden Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 29.09.2008 unzweifelhaft vor. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Unterbrechung der Verjährung auch nicht durch eine Rücknahme des Antrags auf Zwangsversteigerung entfallen. Ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts Kerpen (Aktenzeichen 031 K 115 bis 119/08) bezog sich diese Rücknahme eindeutig nur auf einen Teil der Forderungen; die hier streitigen Abgaben waren davon nicht betroffen. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht – wie die Antragstellerin meint – aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts Essen vom 20.11.2012 (Aktenzeichen 7 T 374/12) unzulässig gewesen sein könnte. Denn dieses Verfahren ist rechtskräftig beendet worden, so dass die die Verjährung unterbrechende Wirkung ebenso eingetreten ist.
15Nach § 231 Abs. 2 AO begann infolge dessen am 01.01.2009 die neue Verjährungsfrist, die am 31.12.2013 endete. Mit Ablauf dieses Datums sind die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung der streitigen „Grundbesitzabgaben 2003 bis 2006“ nach § 232 AO erloschen, weil sich weitere die Verjährung erneut unterbrechende Handlungen im Sinne des § 231 Abs. 1 AO gegenwärtig nicht feststellen lassen.
16Zunächst stellt der Vollstreckungsauftrag der Antragsgegnerin an die Vollstreckungsbehörde vom 26.05.2011 keine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 231 Abs. 1 AO dar.
17Zum Begriff der Vollstreckungshandlung vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 -14 A 1098/14-, zitiert nach juris.
18Ungeachtet wiederholter Erinnerungen hat die Vollziehungsbeamtin nämlich in der Folgezeit keinerlei vollstreckungsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.
19Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lassen sich nach gegenwärtigem Sachstand auch die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungsaufschub nach den §§ 231 Abs. 1 und 258 AO nicht feststellen.
20Zunächst enthält der von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsvorgang zu einer solchen vermeintlichen Entscheidung nichts. Außerdem verkennt die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang, dass § 258 AO hier nur auf die Grundsteuer B Anwendung findet. Für die streitigen Benutzungsgebühren gilt dies indes nicht, weil § 258 AO nicht zu den insoweit anwendbaren Vorschriften gehört. Zudem setzt § 258 AO (bezüglich der Grundsteuer B) für einen Vollstreckungsaufschub voraus, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Feststellungen hierzu sind auch den dienstlichen Erklärungen der Vollstreckungsbeamtin vom 24.02.2015 und 10.03.2015 nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird ein Vollstreckungsaufschub in der Praxis regelmäßig für 6 oder maximal 12 Monate gewährt.
21Vgl. App/Wettlaufer, Praxishandbuch der Verwaltungsvollstreckung, 5. Auflage, § 13 Rdn. 7.
22Auch hierzu fehlen jegliche Feststellungen. Diese sind indes im vorliegenden Zusammenhang zwingend, weil ansonsten nicht feststellbar ist, wie lange die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub fortdauert, vgl. § 231 Abs. 1 AO.
23Für die Abfall- und Kanalbenutzungsgebühren könnte ein Zahlungsaufschub ggf. nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VwVG NRW gewährt werden. Auch für eine solche Entscheidung der Vollziehungsbeamtin lässt sich die entsprechende Prüfung der Voraussetzungen durch die Vollziehungsbeamtin indes nicht feststellen.
24Im Übrigen wird von der Antragstellerin bestritten, dass ihr Ehemann irgendwelche Vereinbarungen mit der Vollziehungsbeamtin getroffen habe. Zwar handelt es sich bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um einen Verwaltungsakt, so dass insoweit „Vereinbarungen“ nicht erforderlich sind. Dieser muss jedoch, um wirksam zu werden, gegenüber dem Adressaten bekannt gegeben worden sein. Auch wenn hier Schriftform nicht erforderlich sein mag, fehlen schon belastbare Feststellungen dazu, dass überhaupt gegenüber dem Ehemann der Antragstellerin Verwaltungsakte bekannt gegeben werden durften. Die aktenkundigen schriftlichen Mitteilungen in dieser Angelegenheit sind nämlich ausschließlich an die Antragstellerin persönlich gerichtet worden.
25Schließlich müssen alle nach § 231 Abs. 1 AO die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen mit Außenwirkung versehen sein.
26So OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014, a. a. O. unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 28.11.2006 – VII R 3/06-, zitiert nach juris.
27Aus diesem der Rechtssicherheit dienenden Erfordernis ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass, sofern schon der Vollstreckungsaufschub als solcher nicht in Schriftform erfolgt und damit aktenkundig ist, jedenfalls ein entsprechender Aktenvermerk gefertigt werden muss, in dem alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände festgehalten sind. Nur so lässt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob und in welchem Umfang und zeitlichen Rahmen die Zahlungsverjährung unterbrochen worden ist oder nicht.
28Vorliegend lassen sich derartige Feststellungen jedenfalls nicht treffen.
29Ist mithin bezüglich der Grundbesitzabgaben 2003 bis 2006 von der Zahlungsverjährung auszugehen, verbleiben nur noch 74,97 € Abfallgebühren 2011 und 85,- € an Gebühren für die Erteilung von Kontoauszügen. Diese Forderungen sind nach wie vor vollstreckbar. Zwar hat die Antragstellerin auch diese Berechtigung ursprünglich bestritten, nach der erläuternden Antragserwiderung ist sie den diesbezüglichen Ausführungen jedoch nicht mehr entgegen getreten. Auch aus Sicht der Kammer sind tragfähige Einwendungen gegen diese Forderungen nicht ersichtlich.
30Allerdings kann dies nicht dazu führen, dass die konkret eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme insoweit aufrecht erhalten werden kann. Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme der Vermögensauskunft vor, entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diese Maßnahme der Vollstreckung durchgeführt werden soll.
31Vgl. App/Wettlaufer, a. a. O., § 22 Rdn. 9.
32Da die Antragsgegnerin bei ihrem Antrag an das Amtsgericht Kerpen insoweit in Verkennung der eingetretenen Zahlungsverjährung für den weitaus größten Teil der Forderungen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, erweist sich die getroffene Ermessensentscheidung als rechtswidrig. Im Übrigen dürfte es angesichts der weitreichenden Folgen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ohnehin unverhältnismäßig sein, diese Vollstreckungsmaßnahme wegen Gebührenforderungen in Höhe von knapp 160,- € zu ergreifen.
33Schließlich liegt auch der erforderliche Anordnungsgrund deshalb vor, weil es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen zu sein. Dies gilt umso mehr, als inzwischen gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden ist.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer nur die Hälfte des Hauptsachewertes in Ansatz gebracht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller hatte beim Antragsgegner am 20.9.2013 Rückstände von insgesamt 158.835,08 €. Diese setzen sich zusammen aus Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 nebst Zinsen, fällig seit dem 12.4.2012, und Säumniszuschlägen.
4Mit Verfügung vom 20.9.2013 ordnete der Antragsgegner wegen der o.g. Rückstände gegenüber dem Antragsteller die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 284 AO an. Der Antragsteller erteilte die Vermögensauskunft schließlich am 28.11.2013 und versicherte deren Richtigkeit an Eides statt. Auf Bitten des Antragstellers verzichtete der Antragsgegner zunächst auf die Eintragung der Vermögensauskunft, da der Antragsteller sich eine Finanzierung der rückständigen Steuerschulden durch Beleihung des Objekts A bemühen wollte. Diese kam nicht zu Stande. Mit Verfügung vom 24.2.2014 ordnete der Antragsgegner sodann gemäß § 284 Abs. 9 AO die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung an. Als Grund gab der Antragsgegner an, die Vollstreckung sei nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden sei. Weiter führte er aus, die Eintragungsanordnung werde vorbehaltlich des § 284 Abs. 10 S. 3 AO nach Ablauf eines Monats seit Zustellung dem Vollstreckungsgericht übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 26.2.2014.
5Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Einspruch – beim Antragsgegner eingegangen am 5.3.2014 –, mit dem er zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte. Er begründete den Einspruch im Wesentlichen damit, dass ein Eintragungsgrund nicht vorliege. Entgegen der Annahme des Antragsgegners sei von einer Werthaltigkeit des Schuldnervermögens auszugehen, so dass eine Eintragung nicht geboten sei. Den Aussetzungsantrag begründet er darüber hinaus damit, dass eine unbillige Härte vorliege, da die Veröffentlichung in einem öffentlichen Register eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz und der Geschäftstätigkeit besorgen lasse.
6Mit Verfügung vom 14.3.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung verwies auf die Einspruchsentscheidung vom 13.3.2014, mit der er den o.g. Einspruch als unbegründet zurückwies.
7Darin führte der Antragsgegner zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Eintragungsanordnung auf § 284 Abs. 9 Nr. 2 und Nr. 3 AO gestützt werde.
8Die - vom Antragsgegner bereits beantragte - Zwangsversteigerung des Grundvermögens des Antragstellers biete keine alsbaldige Tilgung der dort gesicherten Ansprüche. Dauer und Ausgang des Verfahrens seien völlig ungewiss. Auch seien im vorliegenden Fall lediglich die Rückstände aus der Umsatzsteuer 2008 gesichert. Der Antragsteller habe das Zwangsversteigerungsverfahren zudem durch mehrere Anträge verzögert.
9Nach § 284 Abs. 9 Nr. 3 AO sei die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt habe, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden sei. Zahlungen auf die Steuerrückstände seien jedoch nicht geleistet worden. Die sich durch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ergebenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche und berufliche Existenz eines Vollstreckungsschuldners habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Die drohende Eintragung solle zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners führen; darüber hinaus stelle die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen des damit verbundenen psychologischen Drucks regelmäßig das wirksamste Mittel zur Aufdeckung bisher verborgener Vermögenswerte dar. Das Ermessen sei auch nicht dadurch begrenzt, dass der Antragsteller in seiner Existenz behindert werde. Denn diese Folge sei regelmäßig mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis verbunden. Auch berufsrechtliche Konsequenzen führten nicht zu einer Ermessensbeschränkung. Ansonsten würde es eine Privilegierung solcher Vollstreckungsschuldner bedeuten, die bei einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis derartige Konsequenzen zu befürchten hätten.
10Versuche einer Vollstreckung mit weniger belastenden Mitteln hätten nicht zum Erfolg führt. Sodann habe er – der Antragsgegner – im Rahmen seines Ermessens die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
11Darauf hat der Antragsteller am 21.3.2014 den vorliegenden Antrag gestellt und am 11.4.2014 Klage erhoben, die unter dem Az. 15 K 1007/14 anhängig ist. Der Antragsteller begründet seinen Antrag im Wesentlichen – u.a. wiederholend - damit, dass das vorhandene Schuldnervermögen, insbesondere das zur Versteigerung anstehende Objekt, die Forderung des Antragsgegners deutlich übersteige. Die vollständige Befriedigung der Forderungen werde eintreten, sobald die Zwangsversteigerung durchgeführt worden sei. Die vollständige Befriedigung werde also lediglich aufgeschoben. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin deutlich übersichert. Durch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis werde er – der Antragsteller – seiner geschäftlichen Aktivitäten beraubt, da die Eintragung ins öffentliche Schuldnerverzeichnis jegliche Kreditfähigkeit und Bonität zerstöre und er selbst Geschäftsabschlüsse im Rahmen seiner Maklertätigkeit nicht werde realisieren können. Diese wiederum stellten die einzige Möglichkeit dar, liquide Mittel zu beschaffen. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift ergänzend Bezug genommen.
12Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
13die Vollziehung der Eintragungsanordnung vom 24.2.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.3.2014 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die anhängige Klage 15 K 1007/14 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.
14Der Antragsgegner beantragt,
15den Antrag abzuweisen.
16Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Nach wie vor seien auf die Steuerrückstände keine Zahlungen erbracht worden.
17Nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners vom heutigen Tage sind die oben genannten Steuerrückstände unverändert offen; die Zwangsversteigerung hat bisher nicht stattgefunden. Mit Beschluss vom 15.7.2014 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
18II.
19Der – zulässige – Antrag ist unbegründet. Die Eintragungsanordnung ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
20Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Keine dieser beiden Voraussetzungen liegt hier vor.
211. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Frage der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.2.2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351).
22a) Nach diesen zutreffenden Grundsätzen liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung nicht vor. Für die Rechtmäßigkeit einer Eintragungsanordnung ist nämlich erforderlich, dass eine der Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 S. 1 Nrn. 1-3 AO tatbestandlich vorliegt und die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen beim Erlass derselben fehlerfrei ausgeübt hat. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also der Einspruchsentscheidung.
23aa) Demnach kommt es hier nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob die Voraussetzung des § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist, also eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung derjenigen Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden ist.
24bb) Denn die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 S. 1 AO liegen vor. Nach dieser Norm kann die Vollstreckungsbehörde die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden ist. Bei der Nr. 3 des § 284 Abs. 9 S. 1 AO geht es nämlich darum, dass die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft im Ergebnis insofern erfolglos war, als sie nicht den gewünschten Druck auf den Schuldner ausgeübt hat. Zwar hat diese Auskunft dann womöglich ein Vermögen ergeben, aus dem möglicherweise die Forderung mittels Vollstreckung vollständig befriedigt werden kann. Trotzdem hat der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht von sich aus erfüllt (Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 284, Rz. 45), was der Gesetzgeber vom Vollstreckungsschuldner erwartet.
25Diese tatbestandliche Voraussetzung ist vorliegend unstreitig erfüllt. Denn die Vermögensauskunft wurde wegen der rückständigen Umsatzsteuer 2006 2007 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen angeordnet, die unstreitig weder innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft, also bis zum 23.12.2013, noch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung – und nach telefonischer Auskunft des Antragstellers vom heutigen Tage sogar noch bis heute – nicht getilgt worden sind.
26cc) Auf der Grundlage des Vorliegens dieser tatbestandlichen Voraussetzung hat der Antragsgegner bei der Entscheidung über den Erlass der Eintragungsanordnung eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO) zu treffen (vergleiche bereits dem Wortlaut der Norm; amtliche Begründung in der BT-Drs. 16/10069, S. 46, rechte Spalte; Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 284, Rz. 30), die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
27Dies zugrundegelegt, hat der Antragsgegner beim Erlass der Eintragungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung von seinem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Zutreffend hat der Antragsgegner in seiner Einspruchsentscheidung insbesondere die Dauer und Höhe der Rückstände und die Erfolglosigkeit bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der beantragten Zwangsversteigerung des unbeweglichen Vermögens abgewogen und ein Ergebnis gefunden, das nicht mit Ermessensfehler behaftet ist. Insbesondere hat der Antragsgegner zutreffend den Gesetzeszweck berücksichtigt. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners wird nämlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen, um das Ziel der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral zu erreichen (Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 284, Rz. 40 mit Nachweisen der Rechtsprechung zur vergleichbaren bisherigen Rechtslage zur Anordnung der eidesstattlichen Versicherung). Ein ebenfalls wichtiger, vom Antragsgegner berücksichtigter Gesichtspunkt ist zudem die Höhe der rückständigen Steuer (Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, Rz. 41), die hier nicht unbeträchtlich ist.
28b) Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ist schließlich nicht wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (st. Rspr., vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510; und vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325). Einer Prüfung der Billigkeitsfrage bedarf es nicht, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach der erforderlichen summarischen Prüfung jedenfalls zurzeit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; denn dann ist die Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall zu versagen (BFH-Beschluss vom 24. November 1988 IV S 1/86, BFH/NV 1990, 295 m.w.N.). Sind Zweifel nämlich fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Beschluss des BFH vom 21.12.1967 V B 26/67, BFH 90, 318, BStBl II 1968, 84).
29aa) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung liegen hier ‑ wie ausgeführt - nicht vor, so dass eine unbillige Härte bereits deshalb zu verneinen ist.
30bb) Darüber hinaus können die vom Antragsgegner angeführten Gründe der Gefährdung seiner konkreten beruflichen Existenz als Makler dem grundsätzlich vom Gesetzgeber bezweckten Druck auf alle Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Zahlung der Steuerrückstände (vergleiche oben) nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.
312. Da der Antrag abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO.
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
- 1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder - 3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
- 1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; - 2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; - 3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; - 4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; - 5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; - 6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; - 7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten
- 1.
bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, - 2.
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, - 3.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und - 4.
nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können.
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
- 1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder - 3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
- 1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; - 2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; - 3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
- 1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, - 2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, - 3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
- 1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
- 1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder - 3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
- 1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; - 2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; - 3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.
(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:
- 1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, - 2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, - 3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:
- 1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.