Tenor

Der Bescheid vom 2. Juni 2016 (Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden.

2

Mit Vollstreckungsersuchen vom 2. Januar 2015 bat der Norddeutsche Rundfunk den beklagten Oberbürgermeister einer Hansestadt um Durchführung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die „Gebühren-/Beitragsbescheide“ vom 1. Juni 2014 und 4. Juli 2014 sowie den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014, mit denen gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01/2013 – 09/2014 in Höhe von insgesamt 409,08 Euro festgesetzt wurden, um Veranlassung einer Forderungspfändung, wenn eine Sachpfändung keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Mit Bescheid vom 18. April 2016 lud der Beklagte den Kläger zur Abgabe der Vermögensauskunft, und nach mehrfachen fruchtlosen Aufforderungen hierzu erging gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 2. Juni 2016 eine Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis. Im letztgenannten Bescheid forderte der Beklagte den Kläger letztmalig auf, die Vermögensauskunft bis zu einem bestimmten Termin abzugeben. Weiter heißt es: „Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, werde ich die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis vornehmen.“ Die Bescheide waren nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.

4

Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 machte der Kläger u.a. geltend, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgte im Juli 2016. Mit Schreiben vom 14. November 2016 widersprach der Kläger ausdrücklich der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und der Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016, zugestellt am 18. November 2016, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 18. April 2016 und 2. Juni 2016 als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Eintragungsanordnung wird allein ausgeführt: „Leider sind Sie zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, was zum Eintrag in das zentrale Schuldnerregister führte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

6

Mit der am 19. Dezember 2016, einem Montag, erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen. Er macht unter anderem geltend, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien und das Vollstreckungsersuchen fehlerhaft sei. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Aushändigung eines Ausdrucks oder einer Kopie der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis zu. Ungeachtet des Umstands, dass die Eintragung elektronisch erfolgt sei, erwarte er, dass die Behörde ihn umgehend und unaufgefordert informiere, dass ein Eintrag erfolgt sei, welche Angaben hinterlegt seien und wer darauf Zugriff habe.

7

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

8
- den Beklagten zur Aufhebung der Verwaltungsakte vom 18. April 2016 und 2. Juni 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 zu verurteilen;
9
- den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Ausdruck der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis auszuhändigen.
10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen,

12

und tritt dem klägerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen.

13

Auf den Hinweis des Beklagten, ihm fehle die Befugnis, die Erteilung eines Ausdrucks der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis zu beantragen, erklärte der Kläger, insoweit seine Klage zurückzuziehen, sollte es richtig sein, dass er selbst einen entsprechenden Ausdruck beantragen müsse. Er sei jedoch weiterhin der Meinung, dass die von ihm geforderten Informationen einem rechtlichen Laien doch zumindest umgehend und ohne Aufforderung von der Behörde mitzuteilen seien.

14

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Januar 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte des parallelen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 6 B 3480/17 SN und den dort ergangenen Beschluss vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Verhandlungstermin verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Folgen des Ausbleibens im Termin hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

17

II. Die Klage hat teilweise Erfolg.

18

1. Sie ist zulässig und begründet, soweit sie gegen den Bescheid vom 2. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 gerichtet ist, nicht jedoch, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18. April 2016 und insoweit den Widerspruchsbescheid wendet.

19

Das gegen die Bescheide gerichtete Klagebegehren ist als Anfechtungsklage auszulegen (vgl. § 88 VwGO), mit der im Wege der gemäß § 44 VwGO zulässigen Klagehäufung die Aufhebung der beiden Verwaltungsakte und des Widerspruchsbescheides durch das Gericht begehrt wird (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO).

20

Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2016 (Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft) richtet, ist sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, was hier der Fall ist. Die Erledigung ist jedenfalls aufgrund der mit Schriftsatz vom 25. April 2017 mitgeteilten Haltung des Beklagten eingetreten, aus dem Bescheid nicht weiter vorgehen zu können und zu wollen. Damit hat sich der Bescheid auf andere Weise erledigt, und dessen Aufhebung kann im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr erreicht werden. Unter diesen Umständen fehlt es dem Kläger, der trotz der Hinweise des Beklagten sein ursprüngliches Klagebegehren aufrechterhalten und es unterlassen hat, prozessual auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren, insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis.

21

Demgegenüber steht der bereits erfolgte Vollzug des Bescheides vom 2. Juni 2016 mit der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis der Zulässigkeit der gegen den Bescheid gerichteten Klage nicht entgegen. Insbesondere ist dadurch keine Erledigung des Verwaltungsaktes eingetreten, weil die daraus folgenden Belastungen fortbestehen (vgl. auch § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO; VG Köln, Beschl. v. 27.03.2015 – 14 L 2004/14 –, juris Rn. 3; Hergenröder, DZWIR 2017, 351, 355).

22

Insoweit ist die Anfechtungsklage zudem begründet, weil der Bescheid vom 2. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 rechtswidrig ist und den Kläger demgemäß auch in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt schon daraus, dass der Bescheid auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, an einem Ermessensfehler leidet.

23

Zwar wird hier die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO in Betracht gekommen sein, weil der Kläger als Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (GVOBl. M-V 2011, S. 766), der durch Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 766), d.h. auf der Grundlage eines entsprechenden Gesetzesbeschlusses des Landtages Mecklenburg-Vorpommern als der gewählten Vertretung des Volkes (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 der Landesverfassung), in hiesiges Landesrecht umgesetzt wurde (in den anderen Bundesländern, d.h. von den Vertragspartnern des Landes Mecklenburg-Vorpommern, ist der Staatsvertrag in entsprechender Weise in Landesrecht transformiert worden), befasst sich auch mit der Vollstreckung der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide. Diese werden gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Zuständig für die Vollstreckung von Bescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge ist im vorliegenden Fall nach § 3 Satz 1 der Vollstreckungszuständigkeits- und -kostenlandesverordnung (VollstrZustKLVO M-V) vom 6. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 14), der Beklagte. Für die hier beabsichtigte Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch eine Vollstreckungsbehörde des Landes gelten gemäß § 111 Abs. 1 des hiesigen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V), das auf die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Norddeutschen Rundfunks in Mecklenburg-Vorpommern anwendbar ist (vgl. zu letzterem OVG Greifswald, Beschl. v. 19.05.2016 – 2 M 31/16 –, juris Rn. 19; VG Schwerin, Urt. v. 30.12.2009 – 6 A 857/07 –, juris Rn. 26), die §§ 1 bis 3 und 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) einschließlich der in § 5 Abs. 1 VwVG aufgeführten §§ 77, 250 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 der Abgabenordnung (AO).

24

Der Beklagte hat jedoch bei der Entscheidung über den Erlass der Eintragungsanordnung das ihm durch die gesetzliche Ermächtigung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden insbesondere dann überschritten, wenn die Vollstreckungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausübt (sog. Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall). Davon ist hier auszugehen. Weder dem Bescheid vom 2. Juni 2016 noch dem Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016 lassen sich Ansätze für eine Ermessensentscheidung entnehmen. Im Widerspruchsbescheid heißt es zur Eintragungsanordnung allein: „Leider sind Sie zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen, was zum Eintrag in das zentrale Schuldnerregister führte.“

25

Von einem Ermessensfehler ist hier selbst dann auszugehen, wenn der Vollstreckungsbehörde – wie der Beklagte meint – bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich ein sog. intendiertes Ermessen zusteht. Ein solches liegt vor, wenn die einschlägige Norm das Ermessen in eine bestimmte Richtung vorprägt, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Sofern also ein Vollstreckungsschuldner auf die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht reagiert und den Termin verstreichen lässt, unterläge es danach keinem Zweifel, dass die Vollstreckungsbehörde sogleich eine Eintragungsanordnung erlässt. Ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens wäre dann nur anzunehmen, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere als die vorgeprägte Entscheidung möglich erscheinen lassen, und diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Danach ist selbst bei Annahme intendierten Ermessens aller Voraussicht nach von einem Ermessensfehler auszugehen, weil hier zumindest ein außergewöhnlicher Umstand bekannt war, der den Beklagten hätte veranlassen müssen zu erwägen, von der Eintragungsanordnung zunächst abzusehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

26

Nach der geltenden Fassung des § 284 AO, der durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) maßgeblich geändert worden ist, setzt die Ladung zur Vermögensauskunft keinen vorherigen erfolglosen Pfändungsversuch voraus. Auch kann sich der Vollstreckungsschuldner in der Regel nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ladung wegen der Geringfügigkeit der geltend gemachten Forderung unverhältnismäßig sei (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.11.2016 – 9 B 298/16 –, juris Rn. 10). Gemäß § 284 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners daher nach pflichtgemäßem Ermessen bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern. Die Auskunft stellt nunmehr eine zentrale vollstreckungsrechtliche Mitwirkungspflicht des Vollstreckungsschuldners dar, die der Informationsbeschaffung für den Gläubiger dient. Liegen die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 AO vor, entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882b, 882h ZPO. Entsprechend dem Bedeutungswandel der eidesstattlichen Versicherung ist das bislang auf der Stufe vor der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung insoweit auszuübende Ermessen auf eine spätere Stufe verlagert worden, bei der die Vollstreckungsbehörde zu entscheiden hat, ob sie die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet (vgl. BFH, Beschl. v. 08.02.2016 - VII B 60/15 -, juris Rn. 8; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO/FGO, 136. Lfg. bei juris, Juli 2015, § 284 AO Rn. 17; Werth in Klein, AO, 13. Aufl., § 284 Rn. 35). Die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde muss spätestens in der Einspruchs- oder Widerspruchsentscheidung dargelegt werden (vgl. auch FG Köln v. 15.07.2014 - 15 V 778/14 -, juris Rn. 17, 21 f., wonach die Einspruchsbehörde insoweit Dauer und Höhe der Rückstände, die Erfolglosigkeit bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen sowie den Zweck der Eintragung, dem Gläubiger ein Informations- und Druckmittel an die Hand zu geben, in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt habe; vgl. ferner Potowski in: AO - eKommentar bei juris, Fassung v. 01.01.2015, § 284 Rn.38). Dabei wird zu beachten sein, dass sich Voraussetzungen und Bedeutung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis mit der seit Januar 2013 geltenden gesetzlichen Neukonzeption erheblich verändert haben. Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer Eintragung für den Schuldner, die durch online-gestützte Einsichtsmöglichkeiten nach § 882f ZPO, §§ 5, 6 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) verstärkt werden, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung von besonderer Bedeutung (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 27.03.2015 – 14 L 2004/14 –, juris Rn. 31; Baldauf, Anm. zu FG Köln, Beschl. v. 15.07.2014 – 15 V 778/14 –, juris, EFG 2014, 1848-1851).

27

Davon ausgehend ist selbst dann, wenn der Vollstreckungsbehörde auch bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich ein sog. intendiertes Ermessen zusteht, von einem Ermessensfehler auszugehen, weil hier zumindest im Hinblick auf die Höhe der zu vollstreckenden Forderung ein außergewöhnlicher Umstand bekannt war, den der Beklagte vor Erlass einer Eintragungsanordnung in eine Ermessensentscheidung hätte einbeziehen müssen. Da selbst der zu vollstreckende Gesamtbetrag in Höhe von 435,08 Euro noch einen vergleichsweise geringen Betrag darstellt, hätte der Beklagte angesichts der weitreichenden Folgen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis insoweit Ermessenserwägungen anstellen und dies auch manifestieren müssen (vgl. auch Koenig, AO, 3. Aufl., § 284 Rn. 5 zu der Erwägung, bis zu einer Wertgrenze von 600,-- Euro grundsätzlich von einer Eintragungsanordnung abzusehen; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 150. Lfg. 10.2017, § 284 AO Rn. 6 schon zur Einholung einer Auskunft über die Vermögensverhältnisse).

28

2. Soweit der Kläger zudem – auch insoweit im Wege der gemäß § 44 VwGO zulässigen Klagehäufung – die Verurteilung des Beklagten als Vollstreckungsbehörde begehrt, ihm einen Ausdruck der ihn betreffenden und auf der Grundlage des Bescheides vom 2. Juni 2016 vorgenommenen Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis auszuhändigen, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

29

Sie ist vom Kläger ungeachtet der Erklärung, insoweit seine Klage zurückzuziehen, sollte es richtig sein, dass er selbst einen entsprechenden Ausdruck beantragen müsse, nicht wirksam zurückgenommen worden. Als Prozesshandlung kann eine Klagerücknahme grundsätzlich nicht unter einer Bedingung erfolgen. Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation, in der sie gleichsam für den Fall erklärt wird, dass die Prüfung des klageweise geltend gemachten Anspruchs ergibt, dass Klage insoweit erfolglos ist.

30

Der Kläger hat auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung keinen Anspruch, dass der Beklagte für ihn beim zentralen Vollstreckungsgericht einen Ausdruck der Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis abruft und ihm zur Verfügung stellt. Dies folgt schon daraus, dass es für einen solchen Abruf an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt.

31

§ 802g ZPO scheidet insoweit als Rechtsgrundlage von vornherein aus, weil es im vorliegenden Fall nicht um den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis geht. Aber auch nach § 882f ZPO kommt hier eine entsprechende Informationsgewinnung durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis für den Beklagten nicht in Betracht. Einschlägig könnte hier allein § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Einsicht zu Vollstreckungszwecken) sein, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Die Erfüllung eines berechtigten Informationsinteresses des Schuldners an den ihn selbst betreffenden Eintragungen dient nämlich keinem Vollstreckungszweck (so AG Dresden, Beschl. v. 21.05.2015 – 501 M 5932/15 –, juris Rn. 6 im Zusammenhang mit der verneinten Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zum Abruf des Vermögensverzeichnisses für den Schuldner). Demgegenüber ist der Schuldner selbst nach § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ZPO, § 5 Nr. 6 SchFV zur Einsicht in das vom zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis berechtigt, um Auskunft über die ihn betreffenden Eintragungen erhalten zu können.

32

Auf die Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Anordnung zielt demgegenüber § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO ab, wonach eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht wird, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben ist. Eine entsprechende Entscheidung ist dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO u.a. durch die Vollstreckungsbehörde elektronisch zu übermitteln (§ 284 Abs. 11 Satz 1 AO).

33

Soweit der Kläger das Fehlen einer umgehenden und unaufgeforderten Mitteilung durch den Beklagten beanstandet, dass ein Eintrag erfolgt sei, welche Informationen hinterlegt seien und wer darauf Zugriff habe, können sich daraus auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ebenfalls keine Aushändigungs- oder Auskunftsansprüche ergeben. Für die Auskunft, ob eine Eintragung und mit welchen Angaben erfolgt ist, gelten wiederum die vorstehenden Ausführungen. Etwas anderes würde sich aber auch dann nicht ergeben, wenn von dem Begehren eine Auskunft über die im Juli 2016 vom Beklagten zur Eintragung mitgeteilten Daten eingeschlossen sein sollte, was dem Begehren des Klägers ohnehin nicht entsprechen würde, einen Abdruck oder eine Kopie der Eintragung im zentralem Schuldnerverzeichnis zu erhalten. Die Eintragungsanordnung selbst hat gemäß § 284 Abs. 9 Satz 4 AO in Verbindung mit § 882c Abs. 3 Satz 1 ZPO die in § 882b Abs. 2 und 3 ZPO genannten Angaben zu enthalten, hier insbesondere den Namen und Vornamen sowie Geburtsdatum und Wohnsitz des Schuldners (§ 882b Abs. 2 ZPO), zudem die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde nebst Aktenzeichen, das Datum der Eintragungsanordnung und den gemäß § 284 Abs. 9 Satz 1 AO zur Eintragung führenden Grund (§ 882b Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO). Auch soweit die Eintragungsanordnung eine dieser Angaben im vorliegenden Fall nicht enthielt, hat der Kläger keinen auf Auskunft über die hinterlegten Informationen, d.h. über die ihn selbst betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch. Das vom Kläger insoweit geltend gemachte Informationsdefizit ist nämlich nicht Folge der aufgehobenen Eintragungsanordnung vom 2. Juni 2016, sondern allenfalls fehlender Angaben in der Eintragungsanordnung selbst. Wer Zugriff auf die den Kläger betreffenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat, ist demgegenüber gesetzlich geregelt (§§ 882f f. ZPO), so dass der Beklagte insoweit ebenfalls nicht zu Auskünften verpflichtet sein kann.

34

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

 

35

Beschluss
vom 12. Februar 2018:

36

Der Streitwert wird auf 1.305,24 Euro festgesetzt.

37

Gründe:

38

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 GKG. Das Gericht hat für jede der beiden angefochtenen Vollstreckungsmaßnahmen und für den Auskunftsanspruch jeweils den zu vollstreckenden Gesamtbetrag, d.h. diesen insgesamt 3-fach zugrunde gelegt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Feb. 2018 - 6 A 3831/16 SN

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Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV | § 5 Einsichtsberechtigung


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 250 Vollstreckungsersuchen


(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstre

Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses


Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Feb. 2018 - 6 A 3831/16 SN zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Feb. 2018 - 6 A 3831/16 SN zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Mai 2016 - 2 M 31/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für d

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Feb. 2016 - VII B 60/15

bei uns veröffentlicht am 08.02.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015  11 K 448/14 KV wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 27. März 2015 - 14 L 2004/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor 1.)    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Antrag vom 20. August 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung im noch betriebenen Umfang in Höhe von 11.288,45 € bis zu einer Entscheidung in der Hauptsach

Finanzgericht Köln Beschluss, 15. Juli 2014 - 15 V 778/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe 2I. 3Der Antragsteller hatte beim Antragsgegner am 20.9.2013 Rückstände von insgesamt 158.835,08 €. Diese setzen sich zusammen aus Umsatzsteuer für die Jahr

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 30. Dez. 2009 - 6 A 857/07

bei uns veröffentlicht am 30.12.2009

Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2007 verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 um eine dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im Widerspruchsverfahren entsprechende Kostengru

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

Tenor

1.)    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Antrag vom 20. August 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung im noch betriebenen Umfang in Höhe von 11.288,45 € bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 4/5 die Antragsgegnerin und zu 1/5 die Antragstellerin.

2.)    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.753,98 € festgesetzt.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.12.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 102,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Vollstreckung des Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio einzustellen.

2

Das Verwaltungsgericht – 6. Kammer – lehnte den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2015 ab. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass es an den allgemeinen oder besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen fehle. Es liege ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vor; Anhaltspunkte für eine unklare oder unrichtige Angabe des Gläubigers gebe es nicht. Die Angabe des Beitragsservice in der Pfändungsankündigung des Amtes X. vom 11.05.2015 könne sich auf das ordnungsgemäße Vollstreckungsersuchen nicht auswirken. Diesbezügliche Einwendungen könnten nur gegenüber der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden und nicht zu der Verpflichtung der Anordnungsbehörde führen, die Vollstreckung (einstweilen) einzustellen. Die maschinelle Erstellung des Vollstreckungsersuchens und der Verzicht auf Siegel und Unterschrift dürfte im Hinblick auf den für Verwaltungsakte geltenden § 37 VwVfG M-V zulässig sein. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass dem Antragsteller die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide zugegangen seien. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Zugangsvermutung seien durch die so genannten History-Aufstellungen hinreichend belegt und dokumentiert. Das bloße Bestreiten des Erhalts der Bescheide genüge nicht. Ernsthafte Zweifel am Zugang der Bescheide habe der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwVfG lägen vor.

3

Die im Rahmen der fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.).

5

Hiervon ausgehend verhilft das Beschwerdevorbringen des Antragstellers seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers findet auf das vorliegende Rundfunkbeitragserhebungsverfahren das Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG M-V – vom 01.09.2014 (GVOBl. S. 476) unmittelbar Anwendung.

7

Nach § 1 Abs. 1 VwVfG M-V gilt dieses Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Bei dem Antragsgegner – dem Norddeutscher Rundfunk (NDR) – handelt es sich um eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Sitz in Hamburg (vgl. §§ 1 und 2 NDR-Staatsvertrag – NDR-StV – vom 17./18. Dezember 1991, zuletzt geändert mit dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 1./2. Mai 2005, in Kraft getreten am 1. August 2005). Bei der länderübergreifenden Sendeanstalt des NDR führen die Regierungen der genannten Länder nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NDR-StV die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Aufgrund dieser Regelung liegt die Aufsicht über den NDR im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern – weiterhin – bei der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern. Der Umstand, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 2 NDR-StV diese Aufgabe durch die Regierung eines der darin genannten Länder im Wechsel von 18 Monaten wahrgenommen wird, ändert an dem in Satz 1 geregelten Grundsatz nichts, denn damit wird lediglich im Wege eines sogenannten Rotationsprinzips die Wahrnehmung, d.h. die Ausführung dieser Aufgabe den einzelnen beteiligten Ländern übertragen, nicht dagegen die dem jeweiligen Land obliegende Aufsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG M-V. Ein Ausschluss der Anwendung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, wie sie in § 2 Abs. 1 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks geregelt ist, findet sich im VwVfG M-V nicht.

8

Soweit der Antragsteller den Erhalt der Festsetzungsbescheide über ausstehende Rundfunkbeiträge vom 01.06.2014, 04.07.2014 und 01.10.2014 bestreitet, ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Bescheide sind dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben worden.

9

Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Zwar gilt die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 41 Abs. 2 Satz 3 1. HS VwVfG M-V); gemäß § 41 Abs. 2 Satz 4 VwVfG M-V hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Eine Behörde kann jedoch ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (Tucholke in: Hahn/Vesting, a.a.O., § 10 RBStV Rdn. 37 m.w.N). Das reine Behaupten eines unterbliebenen oder verspäteten Zugangs reicht nicht aus; erforderlich ist der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, sonst bleibt es bei der Fiktion, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 07.03.2001 – 19 A 4216/99; VGH Mannheim, Urteil vom 14.11.1984 – 11 S 2099/81 – jeweils zitiert nach juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 41 Rdn. 41).

10

Nach der sog. History-Aufstellung zum elektronischen Beitragskonto des Antragstellers im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners sind die genannten drei genannten Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide an den Antragsteller versandt worden, ohne dass einer der Bescheide als unzustellbar zurückgekommen wäre. Auch bestreitet der Antragsteller nicht, dass weitere Schreiben des Antragsgegners (Bestätigung der Anmeldung, Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerungen, Mahnungen) erhalten zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder erkennbar, dass es unter der Privatadresse des Antragstellers in der fraglichen Zeit sonstige Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hätte. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Postsendung gelegentlich auf dem Postweg verloren geht, so dass bei Bestreiten des Zugangs einer einzigen Postsendung allein aus dem Umstand, dass den Adressaten weitere Postsendungen erhalten hat, noch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass auch die fragliche Sendung den Adressaten erreicht hat. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass der Antragsteller den Erhalt gleich dreier Beitragsfestsetzungsbescheide bestreitet, obwohl keiner dieser Bescheide an den Antragsgegner zurückgelangt ist. Wenn jedoch – wie hier – mehrere Beitragsfestsetzungsbescheide an die korrekte Anschrift des Antragstellers versandt worden sind, ohne dass auch nur eines dieser Schreiben als unzustellbar zurückgekommen ist, und auch ansonsten die Postzustellung unbeanstandet erfolgt ist, hält es der Senat für in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die genannten drei Gebührenbescheide (und nur diese) den Antragsteller nicht erreicht haben sollen. Unter diesen Umständen erscheint das pauschale Bestreiten des Erhalts der Gebührenbescheide unglaubhaft und reicht nicht aus, um ernsthaft Zweifel am Zugang der Bescheide und damit an deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen.

11

Soweit der Antragsteller außerdem eine falsche Angabe des Gläubigers in der Pfändungsankündigung des Amtes X. vom 11.05.2015 rügt, kann er dies nicht im Verfahren gegen den Antragsgegner geltend machen. Richtet sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Art und Weise der Vollstreckung, beanstandet er also konkrete Vollstreckungshandlungen, so wäre die Vollstreckungsbehörde der zutreffende Antragsgegner, nicht dagegen die die Vollstreckung anordnende Behörde, hier der Norddeutsche Rundfunk (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2009 – 2 M 49/09 – zitiert nach juris). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Nennung des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Gläubiger eine unschädliche Falschbezeichnung darstellt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde dem Beitragsservice die Aufgabe zugewiesen, als Inkassostelle für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Auf diese Rechtslage musste in dem Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZB 64/14 – zitiert nach juris); jedenfalls wurde keine rechtsfähige Einrichtung genannt, die eine falschen Gläubiger darstellt.

12

Auch das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Amt X. vom 01.04.2015, das mit „Vollstreckungsersuchen des Norddeutschen Rundfunks“ überschrieben ist, enthält – entgegen des Vorbringens des Antragstellers – im Briefkopf sowie nach dem Grußwort ausdrücklich den Antragsgegner als Anstalt des öffentlichen Rechts und weist insoweit zutreffend diesen als Vollstreckungsgläubiger der geltend gemachten Forderungen aus.

13

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Amt X. vom 01.04.2015 maschinell erstellt und auf Siegel und Unterschrift verzichtet wurde. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es sich gegenüber dem Schuldner nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1960 – VII C 184.57 – zitiert nach juris); sondern um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der Vollstreckungsschuldner nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann; in seine Vermögensrechte wird unmittelbar erst durch die auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung ergriffenen Zwangsmaßnahmen der Vollstreckungsbehörde eingegriffen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.12.2008 – 2 M 235/08 –; OVG Münster, Beschluss vom 27.12.2011 – 17 B 1301/11 –; vgl. Engelhardt/App/Schlachtmann, 10. Auflage, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3 VwVG Rdn. 9). Aus diesem Grunde braucht die Vollstreckungsanordnung bzw. hier das Vollstreckungsersuchen dem Schuldner nicht bekannt gegeben zu werden; eine bestimmte Form ist für sie nicht vorgeschrieben (Engelhardt/App/Schlachtmann, a.a.O. § 3 VwVG Rdn. 9). Insoweit ist das Fehlen eines Siegels und der Unterschrift auf dem Vollstreckungsersuchen unschädlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei mit Hilfe automatischer Einrichtungen verfasster Schreiben jedenfalls der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 5 VwVfG M-V Anwendung findet. Danach können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zwar handelt es sich nach dem oben Gesagten bei dem Vollstreckungsersuchen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung, auf die der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 5 VwVfG M-V erst recht Anwendung findet. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist maßgeblich, ob das Ersuchen tatsächlich automatisiert erstellt wurde. Da in großer Anzahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltungsakten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 – 8 C 57/91 – zitiert nach juris). Dem Bedürfnis des Empfängers nach Rechtssicherheit trägt der in der Verwaltungspraxis übliche Hinweis Rechnung, der Bescheid sei mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt worden und ohne Unterschrift und Dienstsiegel gültig. Derartige Erläuterungen enthalten nicht nur die Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide, sondern auch das Vollstreckungsersuchen an das Amt X. vom 01.04.2015. Ein vermittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigter, ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gültiger Bescheid verliert diese Eigenschaft mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 37 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erst dann, wenn nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen seine Prägung durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung aus der Sicht des Adressaten aufheben (BVerwG, a.a.O.). Eine manuelle Änderung weisen die vorgenannten Bescheide sowie das Ersuchen nicht auf.

14

Im Übrigen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

17

Hinweis:

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2007 verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 um eine dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im Widerspruchsverfahren entsprechende Kostengrundentscheidung zu ergänzen, ausgehend davon, dass er in dem Umfang, in dem er den Widersprüchen stattgegeben hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des vorliegenden Klageverfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte der Klägerin vor allem die ihr entstandenen Anwaltskosten für zum überwiegenden Teil erfolgreiche Widersprüche gegen Rundfunkgebührenbescheide zu erstatten hat.

2

Die bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit einem Fernseh- und einem Radiogerät angemeldete Klägerin teilte der GEZ mit der Abmeldung vom 27. Juni 2005 mit, dass sie unter der Anschrift ihres Privathaushalts ab dem 18. Juli 2005 ein Radio und einen Fernseher abmelden möchte. Als Grund gab sie an: "Zwei Haushalte werden zu einem Haushalt zusammengeführt. Der 2. Haushalt erteilt die Ummeldung."

3

Soweit es in dem Formular weiter heißt "Ich halte weiterhin ein Radio im Kfz bereit:", machte die Klägerin keine Angaben. Insbesondere kreuzte sie insoweit weder das vorgesehene Ja- noch das Nein-Feld an.

4

Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 bestätigte die GEZ der Klägerin die Abmeldung eines Fernsehgeräts zum Ablauf des Monats 07/2005. Zudem wies sie darauf hin, dass bei der Abmeldung der Hinweis auf ein mögliches Autoradio gefehlt habe. Daher sei das Radiogerät zunächst nicht abgemeldet worden. Für den Fall, dass die Klägerin kein Autoradio zum Empfang bereit halte, bat die GEZ um kurzfristige Mitteilung.

5

Da die Klägerin sich nicht meldete, setzte der Beklagte in der Folgezeit Gebühren für ein Radio fest, und zwar mit Bescheid vom 3. Dezember 2005 - neben Gebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät für Juli 2005 - für den Zeitraum 08/2005 bis 09/2005 und mit Bescheid vom 6. Januar 2006 für den Zeitraum 10/2005 bis 12/2005.

6

Gegen die Bescheide ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen. Diese teilten auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 mit, dass die Klägerin kein Autoradio zum Empfang bereit halte.

7

Daraufhin erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007, zugestellt am 26. April 2007, mit folgendem Tenor:

8

"Ihrem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ... vom 6. Januar 2006 ... geben wir statt.

9

Ihrem Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ... vom 3. Dezember 2005 ... geben wir insoweit statt, als Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1. August 2005 bis 30. September 2005 festgesetzt wurden."

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten Kosten in Höhe von 46,41 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Für einen Ersatz der durch die Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei zudem nicht notwendig gewesen. Der Klägerin wäre es möglich gewesen, sich mit dem gleichen Ergebnis ohne anwaltliche Hilfe an den Beklagten zu wenden.

11

Mit der am 29. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter. Trotz ordnungsgemäßer Abmeldung habe sie sich weiterhin Forderungen des Beklagten ausgesetzt gesehen. Dieser habe sie sich allein durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erwehren können.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Beklagten zu verurteilen, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen, insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens gegen den Gebührenbescheid vom 6. Januar 2006 zur Teilnehmernummer ... zu erstatten.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er vertieft sein bisheriges Vorbringen. Zudem ist er der Auffassung, dass die Klägerin nicht befugt sei, die Kosten für die Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren geltend zu machen. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2005 teilweise (nämlich bezogen auf die Gebühren für ein Radio und Fernsehgerät für Juli 2005) erfolglos gewesen sei.

17

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Januar 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

20

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Unterlässt die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde bei Stattgabe des Widerspruchs eine ihr gebotene Kostenentscheidung, kann der widersprechende Bürger die Behörde im Wege der Verpflichtungsklage auf eine positive Kostengrundentscheidung sowie auf den hierin enthaltenen Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, in Anspruch nehmen (vgl. BVerwGE 77, 268 [270]; 101, 64 [68]; 118, 84). Eines (erneuten) Vorverfahrens bedarf es nicht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.04.1991, Az. 3 A 2504/89, NVwZ 1992, 585). Ob zuvor gegenüber der Behörde ein ausdrücklicher Antrag auf Ergänzung des Widerspruchsbescheides um diese Entscheidungen erforderlich ist oder ob dies entbehrlich ist, weil die Widerspruchsbehörde gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohnehin zu einer Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid verpflichtet ist, muss anlässlich des vorliegenden Falles nicht entschieden werden. Die Klägerin hat mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihres Kostenerstattungsanspruchs nämlich konkludent das Begehren auf eine entsprechende Ergänzung des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck gebracht (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 13.01.2003, Az. M 4 K 02/1229), und der Beklagte hat mit Schreiben vom 15. Juni 2007, das einen Verwaltungsakt darstellt, infolgedessen den Erlass einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin ebenso abgelehnt wie die Feststellung, dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren notwendig war.

21

Dementsprechend ist der Klageantrag dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass - unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2007 - die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, den Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 dahingehend zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt und dass die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren notwendig war (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 13.01.2003, Az. M 4 K 02/1229). Voraussetzung für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nämlich zunächst einmal der Ausspruch der Kostenerstattung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ohne eine solche bliebe eine isolierte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung für die Klägerin nämlich ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1981, Az. 8 C 29/80, BVerwGE 62, 296 [298]; BVerwG, Urteil vom 25.09.1992, Az. 8 C 16/90; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 4 PA 276/08).

22

Ein entsprechendes Klagebegehren bringt der Klageantrag, der sich an § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG M-V orientiert, in hinreichender Weise zum Ausdruck. Eine gesonderte Kostengrundentscheidung ist hier auch nicht etwa entbehrlich (vgl. hierzu BVerwGE 68, 1; BVerwG, Urteil vom 22.05.1986, Az. 6 C 40/85, NVwZ 1987, 490; VG München, Urteil vom 08.06.1999, Az. M 1 K 98/5447). Dies folgt schon daraus, dass wegen des teilweisen Unterliegens der Klägerin Anlass für eine Kostengrundentscheidung besteht.

23

Die damit zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

24

Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf eine dem Ausgang des Widerspruchsverfahrens entsprechende Kostengrundentscheidung des Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Widerspruchsbescheid bestimmt, wer die Kosten trägt, er mithin eine Kostengrundentscheidung enthalten muss. Eine für die Klägerin positive Entscheidung hat dabei allerdings - entgegen dem uneingeschränkten Klagebegehren - nur insoweit zu ergehen, wie die Widersprüche erfolgreich waren.

25

Im Übrigen ist die Klage insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zuziehung seines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur im Falle einer solchen Notwendigkeitserklärung hätte ihr der Beklagte die im Widerspruchsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

26

Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf eine solche Notwendigkeitserklärung ist § 80 Abs. 2 VwVfG M-V. Diese Vorschrift findet auf die Verwaltungstätigkeit des Beklagten in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Anders als nach dem Landesrecht in anderen Bundesländern (vgl. hierzu VGH München, Urteil vom 17.12.2008, Az. 7 BV 06/3364; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.6.2008, Az. 2 S 1431/08; VG Sigmaringen, Urteil vom 03.06.2002. Az. 9 K 1698/01) ist die Landesrundfunkanstalt in Mecklenburg-Vorpommern nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Niedersachsen VG Göttingen, Urteil vom 28.10.2008, Az. 2 A 251/07; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.05.2007, Az. 4 LA 521/07, NVwZ-RR 2007, 575), so dass es bei der Grundnorm des § 1 Abs. 1 VwVfG M-V bleibt. Danach gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit auch der sonstigen Anstalten, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Dies trifft im vorliegenden Fall auch für den Beklagten zu. Im Bereich des Rundfunkgebührenrechts (Erhebung und Befreiung von Gebühren) unterliegt er einer solchen Aufsicht, weil er eine hoheitliche Aufgabe mit der Befugnis wahrnimmt, in die Rechte der Rundfunkempfänger einzugreifen. Insoweit kann er sich auch nicht auf die Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, die Anlass dafür hätte sein können, seine Tätigkeit nicht dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterfallen zu lassen.

27

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war hier jedoch nicht notwendig im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG. Danach ist die Zuziehung notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und den Umständen des Einzelfalles nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen, wobei Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit des Bürgers nicht überschätzt werden dürfen.

28

Ausgehend davon bedurfte die Klägerin im vorliegenden Fall nicht der rechtskundigen Unterstützung. Vielmehr hätte sie den Streit bereits von Anfang an vermeiden können, wenn sie in der Abmeldung vom 27. Juni 2005 die Angabe "Ich halte weiterhin ein Radio im Kfz bereit:" mit einem Kreuz im Nein-Feld versehen hätte. Spätestens auf die ausdrückliche Nachfrage des Beklagten, der hierzu wegen des Offenlassens dieses Punktes im Abmeldeformular berechtigten Anlass hatte, hätte die Klägerin durch den einfachen Hinweis, dass sie kein Autoradio zum Empfang bereit hält, die Abmeldung auch des Radiogeräts mit Ablauf des Monats 07/2005 bewirken können. Dass sie für diesen schlichten Hinweis, der erst durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 erfolgte, anwaltliche Unterstützung für erforderlich hielt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Etwas anderes hätte beispielsweise dann gelten können, wenn sie über ein Autoradio verfügt hätte und mit dem Beklagten darüber hätte streiten wollen, ob dies gebührenpflichtig ist. Dies ist hier jedoch nach dem Vorbringen der Klägerin gerade nicht der Fall.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach ist es gerechtfertigt, der Klägerin die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil sie zum ganz überwiegenden und der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterliegt. Ihrem mit der Klage letztlich verfolgten Ziel, dass der Beklagte ihr die im Widerspruchsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten erstattet, kommt sie nämlich auch im Hinblick auf die nachzuholende Kostengrundentscheidung nicht näher. Dazu fehlt es an der Notwendigkeitsentscheidung, um die hier letztlich gestritten wird und zu deren Ausspruch der Beklagte gerade nicht verpflichtet ist. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO hat das Gericht abgesehen, weil nicht ersichtlich ist, dass eine solche hier praktische Bedeutung haben könnte.

(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.

(2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfändete Sache verwertet.

(3) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek für die Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften über die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.

(5) Dem Treuhänder ist auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf die nach der Zwangsverwalterverordnung festzusetzende Vergütung nicht übersteigen.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten

1.
bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2.
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4.
nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können.
Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. März 2015  11 K 448/14 KV wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Mit Bescheid vom 26. Juli 2013 wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Abgabe der Vermögensauskunft an Amtsstelle am 18. September 2013 geladen, falls er seine Steuerrückstände nicht innerhalb von zwei Wochen begleiche. Zugleich wies das FA den Kläger darauf hin, dass er die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen an Eides statt zu versichern habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Erst im Klageverfahren hat der Kläger eine von ihm erstellte, schriftliche Vermögensauskunft eingereicht, ohne diese jedoch an Eides statt zu versichern.

2

Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das ihm nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eingeräumte Ermessen habe das FA ordnungsgemäß ausgeübt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liege in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine unterlassene Ermessensausübung vor. Nach neuem Recht sei die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO zwingend mit der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 AO verknüpft. Insoweit bestehe kein weiterer Ermessensspielraum des FA.

3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung macht er geltend, das FA habe hinsichtlich der verlangten Abgabe der Vermögensauskunft eine verfassungsrechtlich gebotene und gesetzlich zwingend notwendige Ermessensentscheidung nicht getroffen. Auch nach der Änderung des § 284 AO sei eine separate Ermessensentscheidung zu treffen. Eine solche zu unterlassen, sei mit seinen verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen auf rechtliches Gehör und auf Schutz vor staatlicher Willkür unvereinbar. Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, "ob im Rahmen der aktuellen Rechtslage zu § 284 Abs. 1 Satz 1 AO tatsächlich eine korrigierte und mithin im Rahmen der aktuellen Entwicklungen angepasste Ermessensentscheidung des FA nicht notwendig sei, da hierdurch die rechtsstaatlichen Rechte des Klägers mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden und mithin (zu) einer Verletzung des Klägers führen". Im Streitfall sei das FA ersichtlich selbst davon ausgegangen, ein Ermessen nicht ausüben zu müssen.

4

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der von ihr aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

6

1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.). Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind. An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461; vgl. Werth in Beermann/Gosch, FGO, § 115 Rz 106, und Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 28).

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2. Das Vorbringen des Klägers kann dahin gedeutet werden, dass er die Klärung der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage begehrt, ob die Finanzbehörde nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2013 bei einer neuen Entwicklung, wie sie die erstmalige Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im finanzgerichtlichen Verfahren darstellt, gehalten ist, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, die dazu führen kann, dass von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen ist.

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a) Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Der Vollstreckungsschuldner hat gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 AO zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Nach der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung des § 284 AO wird der Finanzbehörde bei der Entscheidung, ob der Vollstreckungsschuldner neben dem Vermögensverzeichnis auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, kein Ermessen mehr eingeräumt (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 284 AO Rz 53; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 284 AO Rz 6; Klein/Brockmeyer, AO, 12. Aufl., § 284 Rz 14; Zeller-Müller in Beermann/Gosch, AO § 284 Rz 11). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, eine solche Versicherung abzugeben, so dass kein Raum für eine isolierte Ermessensausübung besteht; darauf deuten die Formulierung "hat ... zu versichern" und die Gesetzesbegründung hin. Danach soll die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Vollstreckungsschuldners künftig ebenso wie in § 802c Abs. 3 der Zivilprozessordnung stets an Eides statt versichert werden, so dass die bisherige Möglichkeit, nach Ermessen hiervon abzusehen, entfällt (BTDrucks 16/10069, S. 45 f.). Mit der neuen Regelung wird bei der Vollstreckung von Geldforderungen ein Gleichlauf zwischen Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gewährleistet. Das nach der bisherigen Rechtslage auf der zweiten Stufe im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung bestehende Ermessen der Finanzbehörde ist nun auf die Entscheidung verlagert worden, ob der Vollstreckungsschuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden soll (§ 284 Abs. 9 AO). Die Verpflichtungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind nach der neuen Rechtslage als eine Einheit anzusehen, so dass auch nur eine einzige Ermessensentscheidung erforderlich ist (Dißars in Schwarz/Pahlke, AO, FGO, § 284 Rz 33). Auf die neue Rechtslage hat das FG zutreffend hingewiesen.

9

b) Soweit ein Vollstreckungsschuldner die gerichtliche Überprüfung einer Anordnung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO begehrt, in deren Rahmen auch das von der Finanzbehörde ausgeübte Ermessen zu prüfen ist, sind für die Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Dem Betroffenen ist bei einer veränderten Sachlage zuzumuten, ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen und wegen evtl. veränderter Verhältnisse die Aufhebung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßigen Verwaltungsakts gemäß § 131 Abs. 1 AO zu beantragen (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2013 VII B 201/12, BFH/NV 2013, 972, und vom 22. Juni 2009 VII B 204/08, BFH/NV 2009, 1780). An dieser Beurteilung hat sich aufgrund der Reduzierung der bisher auf der ersten und zweiten Stufe zu treffenden Ermessensentscheidungen auf nunmehr eine Ermessensentscheidung über die Anordnung der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit nunmehr zwingend mit einer Versicherung an Eides statt zu bekräftigen ist, nichts geändert. Aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


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(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

(1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem der Länder im Internet.

(2) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 7 zu ermöglichen.

(3) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu protokollieren sind:

1.
die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2 Satz 2,
2.
das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
3.
die Identität der abfragenden Person,
4.
welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.
Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.

(4) Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzaufsicht, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen.

Tenor

1.)    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Antrag vom 20. August 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung im noch betriebenen Umfang in Höhe von 11.288,45 € bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einzustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen zu 4/5 die Antragsgegnerin und zu 1/5 die Antragstellerin.

2.)    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.753,98 € festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.


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(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

(2) Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten

1.
bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2.
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4.
nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können.
Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.