Abgabenordnung - AO 1977 | § 77 Duldungspflicht
Abgabenordnung - AO 1977 | § 77 Duldungspflicht
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
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(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung
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published on 12/03/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB41/14 vom 12. März 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 5 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Geme
published on 13/12/2016 00:00
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.193,00 € sowie Prozesszinsen hieraus in Höhe von vier Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
published on 07/04/2016 00:00
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine fälligen Forderungen aus dem Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom 7. August 1987 zustehen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
published on 17/03/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe
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