Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV | § 5 Einsichtsberechtigung
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV | § 5 Einsichtsberechtigung
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Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses Inhaltsverzeichnis
Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
- 1.
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; - 2.
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; - 3.
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; - 4.
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; - 5.
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; - 6.
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; - 7.
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
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(1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem der Länder im Internet.
(2) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrier
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(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,1.deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;2.deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde n
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published on 07/02/2018 00:00
Tenor
Der Bescheid vom 2. Juni 2016 (Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahr
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