Abgabenordnung - AO 1977 | § 260 Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
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§ 260 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 260 AO 1977 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >AOEG 1977 | § 17 Angabe des Schuldgrunds
Für die Anwendung des § 260 der Abgabenordnung auf Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 1980 entstanden sind, gilt folgendes:
Hat die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Kontoauszüge über Entstehung, Fälligkeit und Tilgung...
Referenzen - Urteile
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 260 AO 1977.
Anzeigen >Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Juni 2016 - 2 M 67/16
27.06.2016
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss 2 M 67/16, 27. Juni 2016
Tenor
Auf die Beschwerden des Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.01.2016 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten...
Anzeigen >Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Feb. 2018 - 6 A 3831/16 SN
07.02.2018
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil 6 A 3831/16 SN, 07. Februar 2018
Tenor
Der Bescheid vom 2. Juni 2016 (Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens...
Anzeigen >Finanzgericht Hamburg Beschluss, 22. Okt. 2015 - 1 V 108/15
22.10.2015
Finanzgericht Hamburg Beschluss 1 V 108/15, 22. Oktober 2015
Tatbestand
1
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen, die die Antragsgegnerin auf Ersuchen des NDR durchführt.
2
Der NDR ersuchte die Antragsgegnerin mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen...
Anzeigen >Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. März 2017 - 4 B 38/17
23.03.2017
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss 4 B 38/17, 23. März 2017
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 08.02.2017 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen