Abgabenordnung - AO 1977 | § 260 Angabe des Schuldgrundes

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

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(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). (2) Wird die Vollstreckung
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published on 13/12/2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.193,00 € sowie Prozesszinsen hieraus in Höhe von vier Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
published on 29/04/2014 00:00

Gründe I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus jeweils den Bf zu 1) und die Bf zu 2) betreffenden Erstattungs- und Rückforderungsbescheiden des Beschwerdegegners (Bg) bzgl. zu
published on 07/02/2018 00:00

Tenor Der Bescheid vom 2. Juni 2016 (Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahr
published on 23/03/2017 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 08.02.2017 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigela
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