Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 7 K 14.2128
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je ¼ zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen polizeiliche Maßnahmen bei der Rückreise mit der Regionalbahn von einem Fußballspiel.
Am ... Februar 2014 fand um 18.30 Uhr die Begegnung zwischen den Fußballmannschaften der 2. Bundesliga FC Ingolstadt 04 und TSV 1860 München im Stadion in Ingolstadt statt. Aufgrund der guten Bahnverbindung rechnete die Bundespolizei mit einer hohen Anzahl bahnreisender Gästefans. Hinsichtlich des Gefährdungspotenzials der Fans des TSV 1860 München ging sie von einem hohen Alkoholkonsum der Fans und damit einhergehenden Störungen und Verunreinigungen in der An- und Abreisephase aus. In der Vergangenheit war es hier insbesondere zu Sachbeschädigungen und anlassbezogenen Beleidigungen zum Nachteil von Zugbegleitkräften gekommen. Die Bundespolizei stellte daher sowohl für die Anreise wie für die Rückreise polizeiliche Zugbegleitkräfte. Nach den Stellungnahmen der Einsatzkräfte kam es bereits auf der Hinreise im Zug zu massiven Ordnungsstörungen, welche sich als Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz, als Verunreinigungen, als Sachbeschädigungen und als Beleidigungen darstellten. Bei der Ankunft in Ingolstadt kam es zu einem massiven Einsatz von Pyrotechnik durch die Fans von 1860 München. Auf der Fahrt der Fans zum Stadion wurden in drei Bussen Scheiben mit dem Nothammer eingeschlagen. Auch während der Spielphase kam es zu Ausschreitungen der Fans des TSV 1860, wobei das Spiel aufgrund des Einsatzes von Pyrotechnik und dem Werfen von mehreren Gegenständen auf das Spielfeld - darunter kleine gläserne Schnapsflaschen und Feuerzeuge - zweimal unterbrochen wurde. Nach dem Spiel war die Stimmung der Fans aufgrund Alkoholkonsums und der Niederlage gereizt. Etwa 600 Fans traten die Rückreise von Ingolstadt mit dem bereitgestellten Zug RB 59107 an, der um 21.32 Uhr abfuhr. Als die eingesetzten Kräfte der Bundespolizei mit Gefährderansprachen gegen rauchende und gegen die Deckenverkleidung schlagende Fans tätig werden wollten, wurde ein Polizeibeamter von einem Fan (S. R.) tätlich angegriffen. Die Polizeibeamten entschieden, eine Feststellung seiner Personalien erst zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, um nicht zu einer weiteren Eskalation der Situation beizutragen. Als S. R. nach ca. einer halben Stunde seinen Sitz kurz vor der Einfahrt in den Bahnhof Petershausen verlassen wollte, kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizeibeamten, die von den Beteiligten jeweils unterschiedlich geschildert werden. Dabei wurde von der Polizei im Zug Pfefferspray eingesetzt. Danach verließen die Polizeibeamten den Zug. Als es aus dem stehenden Zug heraus zu Glasflaschenwürfen auf Polizeikräfte kam, wurde erneut Pfefferspray eingesetzt. Der verantwortliche Einsatzleiter ordnete an, dass der Zug bis zur Freigabe in Petershausen stehen bleibt. Bundespolizeibeamte, die sich im nachfolgenden Zug befanden, erhielten den Auftrag, kurz vor Petershausen den Zug zu verlassen, und wurden mit Einsatzfahrzeugen zum Bahnhof Petershausen gefahren, um die Polizeikräfte für die Fahrt nach München zu verstärken. Es wurde von der Einsatzleitung beschlossen, die Personalien der beteiligten Fans nicht am Bahnhof Petershausen festzustellen, sondern den Zug zum Hauptbahnhof München weiterfahren zu lassen und dort die Personalien mit Hilfe einer Bearbeitungsstraße festzustellen. Da die in München gebildete Polizeikette aufgrund des großen Drucks der Fans nicht zu halten war, wurden lediglich selektiv Kontrollen durch die Polizei durchgeführt.
Nachfolgend kam es zu einer Reihe von Strafverfahren. Das Gericht hat einige Strafakten zum Verfahren beigezogen. S. R. wurde wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verteilt (AG Pfaffenhofen, U. v. 1.7.2014 - 1 Ds 24 Js 5364/14), die zur Bewährung ausgesetzt wurde (LG Ingolstadt, U. v. 11.12.2014 - 3 Ns 24 Js 5364/14). Nach den Feststellungen des Strafgerichts schlug er auf Höhe des Bahnstreckenpunktes Rohrbach den uniformierten Polizeibeamten M. R. ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mit der Faust gegen den Brustkorb und anschließend nochmals mit der Faust in den Bereich der Gürtellinie. Nachdem die uniformierten Polizeibeamten, etwa eine halbe Stunde später, wegen des Vorfalls die Identität des Fans feststellen wollten, wehrte er sich gegen die polizeiliche Feststellung seiner Personalien und es kam zu einer Rangelei zwischen ihm und dem Polizeibeamten B.. Der Fan versuchte sodann, den Polizeibeamten S. zu verletzen, indem er ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund in Richtung von dessen Kopf schlug. Ein weiterer Fan (S.H.) wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt (AG Dachau, Strafbefehl vom 14.5.2014, 5 Cs 24 Js 12458/14
Am 15. Mai 2014 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten:
Es wird festgestellt, dass die am ... Februar 2014 durch die Bundespolizei München gegenüber den Klägern zu 2. und 3. angewendete körperliche Gewalt durch Einsatz von Reizstoff, Einsatzmehrzweckstöcken und die gegen sämtliche Kläger durchgeführten Gewahrsamnahmen rechtswidrig waren.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Stimmung am Bahnsteig des Ingolstädter Bahnhofs entspannt gewesen sei. Eine angeblich verbotenerweise gerauchte Zigarette habe zu einem massiven Polizeieinsatz geführt, durch den die Kläger geschädigt worden seien. Die Beamten hätten ohne erkennbaren Anlass und ohne Rechtfertigung Schlagstöcke eingesetzt und zahlreichen Personen aus kürzester Distanz große Mengen Reizstoff ins Gesicht gesprüht. Allein die Klägerin zu 2. sei zweimal derart massiv durch die Polizeibeamten mit Reizstoff besprüht worden, dass ihr die Flüssigkeit triefend die Haare heruntergelaufen sei. Der Zug sei kurz darauf in Petershausen eingefahren und stehengeblieben. Alle Türen seien verriegelt worden, so dass es keine Möglichkeit gegeben habe, dem Reizstoff zu entrinnen. Sämtliche Kläger seien in dem Zug eingesperrt worden und hätten diesen nicht verlassen dürfen. Dadurch seien Gesundheitsschäden für sämtliche Kläger in Kauf genommen worden. Der Reizstoff habe sich überall in der Luft befunden. Auch von außerhalb des Waggons sei willkürlich Reizgas in den Waggon gesprüht worden. Auch die Klägerin zu 2. sei hiervon getroffen worden. Als der Zug nach ca. zwei Stunden nach München weitergefahren sei, sei dieser zum Starnberger Flügelbahnhof umgeleitet worden. Das gesamte Areal sei von Polizeibeamten und Polizeihunden ohne Maulkorb umstellt gewesen. Die gesamte Personengruppe sei eingekesselt worden; dies habe mindestens 30 Minuten gedauert. Die Polizeibeamten hätten sofort Schlagstock und Pfefferspray gezückt. Die Maßnahmen der Bundespolizei seien rechtswidrig gewesen. Der Einsatz von Schlagstöcken und Pfefferspray im Zug sei rechtswidrig gewesen. Weder habe ein Anlass für körperliche Gewalt bestanden noch sei diese angedroht worden. Es habe schon gar keine Aufgabeneröffnung vorgelegen, polizeilich einzuschreiten, nur weil angeblich gegen ein privatrechtliches Hausverbot verstoßen worden sei. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, eine große Zahl von Menschen willkürlich in einem geschlossenen Raum (Waggon) mit Pfefferspray einzusprühen. Bereits aus der Art und Weise des Vorgehens folge, dass der unmittelbare Zwang nicht allen Personen angedroht worden sein könne. Das Spray sei von oben in den Waggon eingebracht worden. Eine Entfernungsmöglichkeit für die Personen habe nicht bestanden. Auch der Schlagstockeinsatz dürfe nicht willkürlich gegen eine unbestimmte Zahl von Personen, von denen überhaupt keine Gefahr ausgehe, angewandt werden. Bei dem ca. zweistündigen Anhalt des Zuges handle es sich um eine Gewahrsamnahme. Diese sei nicht richterlich angeordnet worden. Ebenso verhalte es sich mit der Gewahrsamnahme nach Ausstieg aus dem Zug in München. Die Polizei habe hier Panikreaktionen der Menschen riskiert. Es sei unmenschlich gewesen, die Personen, die zuvor stundenlang im Zug hätten ausharren müssen und teilweise durch Pfefferspray und Schlagstöcke verletzt worden seien, noch einmal zusammenzudrängen und festzuhalten.
Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 6. August 2014,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei verfristet. Die Kläger begehrten die Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen durch die Bundespolizei. Aus der klägerischen Sachverhaltsschilderung ergebe sich jedoch, dass auch eingesetzte Kräfte der Bayerischen Landespolizei gemeint sein könnten. Ein besonderes Feststellungsinteresse sei von den Klägern weder dargelegt worden noch sei ein solches ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da mit einem zukünftigen rechtswidrigen Verhalten der Kläger nicht zu rechnen sei. Auch sei bereits die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Einsatzes von einigen Strafgerichten festgestellt worden. Weiter fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes sei bereits mehrfach strafgerichtlich festgestellt worden. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Bundespolizei habe bei der Rückreise bereits aufgrund der vorausgegangenen Lage versucht, eine Trennung von Normalreisenden und Fußballfans zu erreichen. Die Gefährdung von Unbeteiligten sollte auf ein Minimum reduziert werden. Im oberen Teil des vorletzten Doppelstockwagens seien von den Beamten dann Rauchentwicklung und Schläge gegen die Deckenverkleidung bemerkt worden. Die Beamten hätten die Lage aufklären und ggf. Gefährderansprachen durchführen wollen. Bereits auf dem Weg zum Ort des Geschehens seien die Beamten massiv behindert worden durch Verstellen der Durchgänge, Anfassen der Einsatzausrüstung und sogar Handgreiflichkeiten. In diesem Zusammenhang sei ein Polizeibeamter von einem Fan (später identifiziert als S. R.) mit der Faust zweimal in den Bauch geschlagen worden. Aufgrund der zwischenzeitlich aufgeheizten Stimmung hätten die Polizeibeamten auf die notwendige Identitätsfeststellung verzichtet und diese bei Ankunft des Zuges in München durchführen wollen. Die eingesetzten Kräfte seien zum Teil weiter massiv bedrängt und angegriffen worden. Ein Beamter (PK V.) sei von einem Fan gegen das Schienbein getreten und in den Bauch geschlagen worden. Hier sei einmal der Schlagstock angedroht worden, um weitere Angriffe auf den Kollegen zu unterbinden; ein Einsatz des Schlagstocks sei jedoch nicht erfolgt. Kurze Zeit später habe S. R. angegeben, dass er auf die Toilette müsse. Es habe der Verdacht nahe gelegen, dass er sich durch Flucht den polizeilichen Maßnahmen habe entziehen wollen. Die Beamten hätten daraufhin den Entschluss gefasst, S. R. zur Toilette zu begleiten, um zu verhindern, dass er sich einer Identitätsfeststellung entziehe. Darauf seien Fanrufe „jetzt geht’s los“ erfolgt und 10 bis 15 der anwesenden Fans hätten sich plötzlich vermummt. Sie hätten sich den Polizeibeamten in den Weg gestellt und somit eine polizeiliche Maßnahme behindert. Die vermummten Personen seien aufgefordert worden, den Platz zu räumen. Dem seien sie jedoch nicht nachgekommen. Sie hätten vielmehr mit eindeutigen Gesten (mit geballten Fäusten in die flache Hand schlagen; mit dem Daumen entlang des Halses streichen) darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Platzverweisung nicht Folge leisten werden. Daher sei durch die Polizeibeamten der unmittelbar Zwang zur Durchsetzung des Platzverweises durch Vorhalten des RSG 8 angedroht worden. Die mündliche Androhung sei durch POM H. erfolgt. Die vermummten Personen hätten sich daraufhin gezielt in Richtung der Polizeikräfte bewegt. Im Rücken der Polizeibeamten, die sich auf der Treppe befunden hätten, seien ebenfalls Fans in aggressiver Stimmung gestanden, die ihnen den Rückweg versperrt hätten. Die Polizeibeamten hätten dies als Angriff gewertet und hätten einmal das RSG 8 gegen die Personen eingesetzt. Gleichzeitig sei der Einsatzmehrzweckstock zum „Wegdrücken“ der Personen durch PM M. eingesetzt worden, jedoch nicht im Sinne des UZwG. Die Klägerin zu 2. habe ebenfalls den Platzverweis ignoriert und hierbei, u. a. durch Festhalten am Geländer, massiven Widerstand geleistet. Die eingesetzten Polizeikräfte seien im gesamten Verlauf nicht nur durch In-den-Weg-Stellen von mehreren Fans an ihrer Dienstausübung gehindert worden, sondern auch körperlich mit Schlägen und Anrempeln angegriffen worden. Nachdem S. R. im Handgemenge verschwunden gewesen sei und polizeiliche Maßnahmen wie Identitätsfeststellungen in diesem Tumult ohnehin nicht mehr ohne erhebliche Eigengefährdung der Beamten durchführbar gewesen seien, habe der Zugführer zur Deeskalation das Verlassen des Zuges in Petershausen angeordnet. Bei dem Halt in Petershausen seien die am Bahnsteig befindlichen Polizeibeamten aus dem hinteren Teil des Zugs heraus massiv beschimpft worden, sofort mit Flaschen beworfen und mit Fußtritten gegen den Körper attackiert worden. Einem Polizeivollzugsbeamten sei durch einen Wurf mit einer vollen Glasflasche an den Oberkörper das Handy zerstört worden. Als er auf die Plattform gesprungen sei, um den Werfer zu identifizieren, habe er das Gefühl gehabt, jemand versuche ihm die Dienstwaffe zu entreißen. Da der Flaschenbewurf durch die Fans nicht beendet worden sei, hätten die Polizeikräfte nach Androhung Pfefferspray und Schlagstock (gezielt zur Abwehr beim mehrfachen Angriff eines Fans mit Fußtritten gegen den Kopf eines Beamten) gegen die Fans eingesetzt. Der Einsatz des Pfeffersprays sei von außen in den Zug (Eingangsbereich) erfolgt und gezielt gegen Fans gerichtet gewesen, die Flaschen aus den Türbereichen heraus geworfen hätten. Die Zugtüren seien nicht verriegelt gewesen und seien von den Fans auch immer wieder geöffnet worden, um Flaschen in Richtung der Polizeibeamten zu werfen. Die Kippfenster in den Waggons hätten ebenfalls geöffnet werden können. Aufgrund der unübersichtlichen Lage am Zug und da Fans aus dem hinteren Wagen versucht hätten, über die benachbarten Gleise zu flüchten, habe der Zugführer angeordnet, dass die drei letzten Türen des Zuges verschlossen würden, um eine Verlagerung der Auseinandersetzung auf den Bahnsteig zu verhindern. Es habe die Gefahr bestanden, dass Personen von durchfahrenden Zügen erfasst und überrollt würden. Die drei verschlossenen Türen seien nach Lagebereinigung wieder geöffnet worden. Die Bundespolizei habe den Rettungsdienst alarmiert, um die Versorgung von Personen zu gewährleisten, die dem Pfefferspray ausgesetzt gewesen seien. Die Bundespolizei habe nicht zur Durchsetzung privater Rechte gehandelt. Rauchen im öffentlichen Personenverkehr sei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BNichtrSchG verboten. Die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im Zug seien auch berechtigt gewesen, hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit Maßnahmen zu treffen. Ermächtigungsgrundlage für den ersten Einsatz des Pfeffersprays sei § 38 BPolG gewesen. Der Einsatz des RSG 8 sei ein geeignetes und erforderliches Mittel gewesen, um die Platzverweisung durchzusetzen. Die vermummten aggressionsbereiten Personen, die die polizeilichen Maßnahmen (Begleitung und Identitätsfeststellung von S. R.) hätten verhindern wollen, seien eindeutig die Adressaten des unmittelbaren Zwangs gewesen. Die Anwendung des RSG 8 sei auch erforderlich gewesen, da die Personen gezielt eine Maßnahme behindert hätten und durch ihre Vermummung bzw. durch das aktive Zugehen auf die Polizeivollzugsbeamten die unmittelbare Gefahr eines Angriffs auf die Beamten bestanden habe. Der Einsatz einfacher körperlicher Gewalt (z. B. Abdrängen) sei nicht ausreichend gewesen. Der Einsatz von Pfefferspray vom Bahnsteig aus sei ein geeignetes und erforderliches Mittel gewesen, um den Bewurf mit Flaschen zu unterbinden. Ein gezieltes „Schlüsseln“ aller Türen hätte einer (verbotenen) Einkesselung entsprochen. Ein sukzessives Herausgreifen und Verbringen der angreifenden Fans sei aufgrund der Kräftelage nicht möglich gewesen; zudem hätten sich die Problemfans im Zug unter die Unbeteiligten gemischt. Unbeteiligte wären somit bei der Durchführung von Maßnahmen gefährdet worden. Nach ca. 20 Minuten habe sich die Lage am Bahnsteig auch beruhigt; die Fans hätten den Flaschenbewurf eingestellt. Dem hervorgerufenen Nachteil durch den Einsatz des Pfeffersprays wie Reizung der Augen, Haut und Atemwege habe die körperliche Unversehrtheit der eingesetzten Beamten gegenüber gestanden. Ein Missverhältnis in der Güterabwägung liege nicht vor. Den Fans sei durch die Einsatzkräfte mehrfach die Möglichkeit angeboten worden, die Hilfe der drei sich vor Ort befindlichen Rettungswagenbesatzungen in Anspruch zu nehmen. Dies sei stets abgelehnt worden. Ziel des Anhaltens des Zuges in Petershausen sei kein Gewahrsam gewesen, sondern die Identitätsfeststellung. Da es sich hierbei um eine größere Personengruppe gehandelt habe (ca. 100 Problemfans), hätten zuerst die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen. Als Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung komme § 23 BPolG in Betracht. Die Fans hätten bereits auf der Hinfahrt Straftaten begangen und es habe die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass weitere Straftaten begangen würden. Da es im Zug tatsächlich aufgrund der aggressiven Stimmung und tätlichen Angriffe nicht möglich gewesen sei, die Identitäten ohne Gefährdung der Beamten durchzuführen, habe sich der Polizeiführer entschieden, diese im Bahnhof München Hbf durchzuführen. Weiter komme als Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung §§ 163b, c StPO in Betracht. Da bereits ab der Hinfahrt eine Reihe von Straftaten begangen worden sei (Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Widerstand, versuchte Körperverletzung, Verdacht Landfriedensbruch), hätten gemäß § 163b StPO die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität getroffen werden können. Bei der Ankunft in München hätten sich die Gefahrenverursacher wieder mit den Unbeteiligten vermischt und sich teilweise vermummt. Die abgesperrte Fläche habe ca. 800 m² betroffen. Da es zu Durchbrechungen in den Absperrungen gekommen, die Stimmung immer aggressiver geworden sei und sich immer noch Unbeteiligte in der Absperrung befunden hätten, habe sich der Polizeiführer, um eine Gefährdung der Unbeteiligten zu verhindern, entschlossen, von der Identitätsfeststellung abzusehen und habe in Abstimmung mit den Entscheidungsbeamten des Landes die Absperrung geöffnet. Im Bereich des Münchner Bahnhofs sei es nicht zum Einsatz von Pfefferspray gekommen.
Zu dem umfangreichen Vortrag der Beklagten äußerte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit weiteren Schriftsätzen. Es wird geltend gemacht, dass das Feststellungsinteresse aus den erheblichen Grundrechtseingriffen der geschilderten Maßnahmen folge. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr würde nur dann nicht vorliegen, wenn die Beklagte darlegen würde, dass künftig bahnreisende Fußballfans nicht mehr von der Bundespolizei begleitet würden. Das Verfahren gegen POM H. sei zwar eingestellt worden, dagegen sei jedoch Beschwerde erhoben worden. Dass in den Verfahren die Rechtmäßigkeit des gesamten Polizeieinsatzes gerichtlich festgestellt worden sei, werde bestritten. An den Maßnahmen in der Regionalbahn seien keine Beamten der Landespolizei beteiligt gewesen. Die Bundespolizei habe sich ohne Rücksicht auf die überfüllten Waggons durch die Reihen gedrängt, so dass es hierdurch zu Berührungen mit den Einsatzausrüstungen der Beamten gekommen sei. Eine erhebliche Rauchentwicklung habe es nicht gegeben, vielmehr sei einem Fan vorgeworfen worden, geraucht zu haben. Dieser sei körperbehindert. Als er zur Toilette habe müssen, hätten sich die Beamten durch den völlig überfüllten Zug gedrängt. Personen, die auf der Treppe gestanden hätten, seien dabei überrannt und schreiend zum Weggehen aufgefordert worden, was aber mangels Platz überhaupt nicht möglich gewesen sei. Daraufhin seien die Beamten aggressiv geworden und hätten versucht, mit körperlichem Zwang sich Platz zu verschaffen. Nachdem kein Zurückweichen möglich gewesen sei, sei der Schlagstock eingesetzt und daraufhin auch massiv das Pfefferspray in die Gruppe und auch gezielt auf einzelne Personen gerichtet worden. Auch nachdem alle zurückgewichen gewesen seien, sei weiter Pfefferspray gesprüht worden. Das angebliche „Schlagen“ an die Decke sei Klopfen zu den Fangesängen gewesen, wie dies auf vergleichbaren Fahrten festzustellen sei und keinesfalls Anlass für Polizeimaßnahmen darstelle. Zum Zeitpunkt des außerplanmäßigen Halts in Petershausen sei beim Verlassen des Zuges weiterhin Pfefferspray gesprüht worden, die Türen seien verriegelt und den Passagieren frische Luft verwehrt worden. Die Toiletten seien durch die Bundespolizei vorher verriegelt worden, so dass es keinem möglich gewesen sei, diese zu benutzen, oder sich das Pfefferspray aus dem Gesicht zu waschen. Es werde bestritten, dass durch einen angeblichen Flaschenwurf das Mobiltelefon des POM H. kaputtgegangen sein solle. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass angeblich die Dienstwaffe entrissen werden sollte. Ebenso wenig sei es möglich gewesen, aus dem Zug heraus die Beamten zu treten, da diese sich in entsprechendem Abstand postiert hätten. Ob der Rettungsdienst verständigt worden sei, könnten die Kläger nicht sagen. Ihnen sei davon jedenfalls nichts bekannt gewesen. Die von der Bundespolizei genannten Sachverhalte wie „demonstratives Rauchen“, „Beschädigung der Deckenverkleidung und Verunreinigungen“ rechtfertigten die polizeilichen Maßnahmen nicht. Die Anhaltung des Zuges in Petershausen unter gleichzeitiger Unterbindung des Aussteigens sei nicht nachvollziehbar, insbesondere da zuvor Pfefferspray innerhalb des Zuges eingesetzt worden sei. Das gelte auch, wenn einzelne Personen angeblich vermummt gewesen seien, da eine große Anzahl von Personen betroffen gewesen sei und in dem Waggon sich auch Kinder aufgehalten hätten. Die Berichte würden auch Unklarheiten dahingehend aufweisen, an welchem Waggon die Tür geöffnet gewesen sein solle. Dass Fans das Aussteigen von Personen verhindert haben sollten, die sich wegen des Pfeffersprayeinsatzes aus dem Waggon bewegen wollten, erscheine lebensfremd und werde bestritten. Das Verlassen des Zuges sei jedenfalls an den fraglichen Waggontüren untersagt gewesen.
Zu dem Hinweis des Gerichts, dass im Hinblick auf das Aufhalten von Personen zur Identitätsfeststellung eine Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit in Betracht komme, äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 2016. Ziel und Schwerpunkt der angefochtenen polizeilichen Maßnahmen habe im repressiven Bereich gelegen. Die behaupteten Gewahrsamnahmen durch Anhalten des Zuges in Petershausen und durch die Absperrungen am Münchner Hauptbahnhof, die tatsächlich nur kurzfristige Freiheitsbeschränkungen dargestellt hätten, hätten dem Ziel gedient, die zuvor bereits durch Straftaten aufgefallenen Personen zu identifizieren. Weiter wird ausgeführt, dass es an einer Darlegung der persönlichen Betroffenheit der Kläger durch die polizeilichen Maßnahmen fehle.
Der Klägerbevollmächtigte machte geltend, dass zum Feststellungsinteresse ausreichend vorgetragen worden sei. Die Kläger hätten aufgrund des verwendeten Reizstoffes Brennen verspürt und darüber hinaus nicht den Zug verlassen können. Bei dem Einsatz des Pfeffersprays handle es sich um einen grundrechtsrelevanten Eingriff, so dass auch ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung bestehe. Durch das Einsprühen des Sprays in einen abgeschlossenen Raum bei Anwesenheit einer Vielzahl von Personen werde die Verletzung der dort befindlichen Personen in Kauf genommen, da der Beamte gar nicht „im Griff“ habe, wen er treffe und wen nicht. Es bestehe auch eine entsprechende Wiederholungsgefahr, da im Fall gleichgelagerter Maßnahmenausführung erneut Gesundheitsschäden und körperlich unangemessene Behandlungen drohten. Nicht anders verhalte es sich mit dem Schlagstockeinsatz. Es komme insoweit nicht darauf an, ob jeder einzelne der Kläger auch getroffen worden sei. Denn diese hätten sich alle im Zuge befunden und seien daher konkret gefährdet gewesen, von entsprechenden Schlagstöcken getroffen zu werden. Die ca. zweistündige Anhaltung des Zuges unter Fortwirkung der brennenden Wirkung des Pfeffersprays habe ebenfalls alle Kläger betroffen und stelle einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Soweit die Beklagte behaupte, die Maßnahme am Bahnhof sei repressive Identitätsfeststellung gewesen, könne dies schon deshalb nicht zutreffen, da überhaupt nur neun ID-Feststellungen erfolgt seien, wie sich aus den Behördenakten ergebe. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich und dargelegt, weshalb diese dann nicht bereits während des zweistündigen Anhaltens des Zuges hätten durchgeführt werden können.
Das Gericht hat am 10. August und 12. Oktober 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Für die Aussagen der Kläger und der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10. August 2016 hat das Gericht das Verfahren, soweit von den Klägern polizeiliche Maßnahmen am Münchner Hauptbahnhof/Starnberger Flügelbahnhof angegriffen werden, an das Amtsgericht München verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte zuletzt:
Es wird festgestellt, dass die am ... Februar 2014 durch die Bundespolizei München gegenüber den Klägern zu 2. und 4. angewendete körperliche Gewalt durch den Einsatz von Einsatzmehrzweckstöcken, der gegenüber allen Klägern erfolgte Einsatz von Pfefferspray und die gegen sämtliche Kläger durchgeführten „Gewahrsamnahmen“ in Petershausen rechtswidrig waren.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte mit dem vorhandenen Einsatzvideo sowie die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Verwaltungsrechtsweg ist für den beim Verwaltungsgericht verbliebenen Rechtsstreit eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Das gilt auch, soweit sich die Kläger gegen das polizeilich angeordnete Stehenbleiben des Zuges in Petershausen mit dem Verbot, den Zug dort zu verlassen, wenden. Für diese polizeiliche Maßnahme wurden von der Beklagten sowie den vom Gericht einvernommenen Einsatzleitern mehrere Einsatzziele genannt. Sie sei erforderlich gewesen, um die im Zug eskalierte Lage unter Kontrolle zu bringen. Die Fans sollten im Zug bleiben, um eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Fans und Polizeibeamten auf dem Bahnsteig zu verhindern. Personen sollten aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht auf die Gleise gelangen. Es seien einsatztaktische Absprachen erforderlich gewesen; die Zeit sei genutzt worden, um Einsatzkräfte zur Verstärkung zum Bahnhof Petershausen zu bringen und ausreichende Kräfte am Zielbahnhof in München bereitzustellen. Weiter habe der Halt in Petershausen dazu gedient, die zuvor durch Straftaten aufgefallenen Personen zu identifizieren. Dieses Ziel sei aber letztlich wegen der Ungeeignetheit der Örtlichkeit und der zu geringen Einsatzstärke der Polizei aufgegeben worden. Die Identitätsfeststellungen sollten am Münchner Hauptbahnhof bzw. Starnberger Flügelbahnhof mit Hilfe einer Bearbeitungsstraße erfolgen. Verfolgt eine polizeiliche Maßnahme sowohl präventive als auch repressive Zwecke, ist anhand des erkennbaren Schwerpunkts der Maßnahme zu bestimmen, ob die Maßnahme der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung gedient hat (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1974 - I C 11.73
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Es bedarf keiner Einstufung der angegriffenen polizeilichen Maßnahmen als polizeiliche Verwaltungsakte oder als auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichtete Realakte, da in beiden Fällen ein effektiver nachträglicher gerichtlicher Rechtsschutz der vor Klageerhebung beendeten Maßnahmen gewährleistet ist (vgl. BayVGH, U. v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 24, 25). Das von den Klägern geltend gemachte Feststellungsinteresse besteht aber nur teilweise.
Für eine auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen gerichtete Klage ist in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung erforderlich. Das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage muss in besonderer Weise schutzwürdig sein. Dies ist der Fall bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen - vornehmlich solchen Eingriffen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt hat - besteht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in den Fällen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B. v. 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 - juris Rn. 54; B. v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99
Kurzfristig sich erledigende polizeiliche Maßnahmen liegen hier vor. Soweit die Kläger geltend machen, vom Einsatz des Pfeffersprays im Zug (Kläger zu 2., 3. und 4.) oder vom Bahnsteig aus (Kläger zu 3.) in größerem Umfang betroffen gewesen sein, besteht ein Feststellungsinteresse aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs. So haben die Kläger zu 2. und 4. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sich bei dem Einsatz von Pfefferspray im Zug in unmittelbarer Nähe des Polizeieinsatzes aufgehalten zu haben und von einem Sprühstoß in beachtlicher Weise getroffen worden zu sein (Schwellungen im Gesicht, nasse Haare, gerötete Augen, brennende Haut). Ob bei dem Kläger zu 4. eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt, was die Beklagte unter Hinweis auf das Einsatzvideo verneint, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Der Kläger zu 3. hat angegeben, von dem im Zug eingesetzten Pfefferspray betroffen gewesen zu sein (feuchte Kleidung) und auch von dem Pfefferspray, das in den Zug gesprüht worden sei, etwas abbekommen zu haben, da er sich zunächst im Eingangsbereich aufgehalten habe. Danach habe er sich entfernt.
Soweit die Kläger darüber hinaus die Überprüfung des Einsatzes von Pfefferspray geltend machen, fehlt ihnen das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Vortrag, dass der Reizstoff sich überall in der Luft befunden habe, reicht hierfür nicht aus. Der Einsatz des Pfeffersprays, der im Eingangsbereich und in den Eingangsbereich des vorletzten Waggons (vordere Tür) hinein erfolgt ist, reicht für eine allgemeine Betroffenheit der Personen, die sich in dem vorletzten Zug aufgehalten haben, nicht aus. Wie oben ausgeführt, bedarf es eines schwerwiegenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Dies ist grundsätzlich bei einem zielgerichteten Einsatz von Pfefferspray gegenüber Personen zu bejahen. Auch soweit geltend gemacht wurde, dass die Kläger sich in unmittelbarer Nähe des Einsatzes aufgehalten hätten und damit ebenfalls stark betroffen gewesen wären, besteht ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der polizeilichen Maßnahme. Geringfügigere Beeinträchtigungen aufgrund einer polizeilichen Maßnahme, die nicht unmittelbar gegen sie gerichtet war, reichen jedoch nicht aus. Die Klägerin zu 1. hat vorgetragen, sich im unteren Teil des Waggons und damit nicht in Einsatznähe aufgehalten zu haben. Sie sei selbst vom Pfeffersprayeinsatz nicht so stark betroffen gewesen, sie habe u. a. der Klägerin zu 2. geholfen, die Augen auszuwaschen. Die Klägerin zu 2. hat sich wie die Klägerin zu 1. bei dem Einsatz von Pfefferspray vom Bahnsteig aus im unteren Teil des Waggons aufgehalten. Der Kläger zu 4. hat selbst angegeben, beim Anhalt in Petershausen kein Pfefferspray mehr abbekommen zu haben.
Die gleiche Erheblichkeitsschwelle gilt für das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des geltend gemachten Einsatzes des Einsatzmehrzweckstockes. Soweit der Kläger zu 4. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er damit geschlagen worden sei, besteht ein Feststellungsinteresse. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt aber nicht vor, soweit die Klägerin zu 2. ein Wegdrücken mit dem Einsatzmehrzweckstock angegeben hat. Damit ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass sie in erheblichem Maße in ihrer körperlichen Unversehrtheit betroffen war. Mit ihrem Strafantrag vom 19. Februar 2014 und dem eingereichten ärztlichen Attest hat sie eine Körperverletzung aufgrund des Einsatzes von Pfefferspray, aber keine Schlagverletzung geltend gemacht.
Weiter geht das Gericht von einem Feststellungsinteresse aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffes aus, soweit die Kläger die Rechtswidrigkeit des polizeilich verfügten Anhaltens des Zuges in Petershausen und des Verbots, den Zug zu verlassen, geltend machen. Zwar handelt es sich hier im Gegensatz zu der von den Klägern vertretenen Rechtsansicht nicht um eine Gewahrsamnahme. Gewahrsam bedeutet, dass die Polizei einer Person ihre Freiheit entzieht, sie in Verwahrung nimmt und sie daran hindert, sich zu entfernen. Die Freiheitsentziehung ist abzugrenzen von der Freiheitsbeschränkung, bei der die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vorübergehend eingeschränkt ist. Beide Begriffe sind ihrer Intensität nach abzugrenzen, kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen keine Freiheitsentziehung dar. Zu berücksichtigen ist auch der Zweck der polizeilichen Maßnahme (vgl. zum Ganzen BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 114; BVerfG, B. v. 21.5.2004 - 2 BvR 715/04 - juris Rn. 20; BVerfG, B. v. 8.3.2011 - 1 BvR 47/05 - juris Rn. 26, BVerwG, U. v. 23.6.1981 - I C 78.77
Soweit das Rechtsschutzinteresse für die Überprüfung der angegriffenen polizeilichen Maßnahmen wegen eines fehlenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffs bei einzelnen Klägern abgelehnt wurde, kann dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bejaht werden. Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 8). Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass sich die am ... Februar 2014 ergriffenen polizeilichen Maßnahmen wiederholen werden. Allein die Tatsache, dass die Kläger auch in Zukunft mit der Bahn zu Auswärtsspielen des TSV 1860 reisen und Bundespolizisten dabei die Fans begleiten werden, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus. Bei der Vielzahl von Bahnreisen von Fußballfans zu einem Spiel handelte es sich am ... Februar 2014 um eine besondere Situation, die aufgrund von Straftaten und dem Verhalten von Fans im Zug eskalierte und die Polizeikräfte veranlasste, Zwangsmittel einzusetzen.
Soweit das Gericht ein Feststellungsinteresse bejaht hat, scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht daran, dass mehrere Strafgerichte die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einsatzes bejaht haben. Soweit es zu Verurteilungen von Fans kam, waren polizeiliche Maßnahmen nur inzident zu prüfen. Bei dem Ermittlungsverfahren gegen POM H. kam es nicht zu einer Anklage. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Beschluss vom 7. Juli 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Einsatz des Pfeffersprays rechtmäßig gewesen sei. Zwar spricht viel dafür, dass man ein Feststellungsinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres verwaltungsgerichtliches Verfahren verneinen muss, wenn in einem strafgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Pfefferspray geprüft wird (kein Anspruch auf den angeblich „sachnäheren“ Richter, vgl. BVerwG, U. v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 - juris Rn. 9). Es können auch rechtskräftige Feststellungen eines Strafgerichts einem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde gelegt werden. Ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren hindert aber nicht die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage.
Die Klage ist auch nicht verfristet. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, bei der sich der Verwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, und für eine Feststellungsklage gelten nicht die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.1999 - 6 C 7 /98 - juris Rn. 20 ff.). Auch wenn man den Rechtsgedanken aus § 58 Abs. 2 VwGO berücksichtigt, da die Klage nicht zeitlich unbeschränkt erhoben werden kann (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 72), wurde die Klage rechtzeitig erhoben.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die vom Kläger zu 4. geltend gemachten Schläge mit einem Einsatzmehrzweckstock der Polizei haben nach Überzeugung des Gerichts nicht stattgefunden (1.). Der Einsatz von Pfefferspray im Zug durch POM H. zur Durchsetzung eines Platzverweises war gemäß § 38 BPolG, §§ 6, 12 VwVG, §§ 2, 4 UZwG rechtmäßig und verletzte die Kläger zu 2., 3. und 4. nicht in ihren Rechten (2.). Der Einsatz von Pfefferspray durch Bundespolizisten vom Bahnsteig aus, um sich vor Angriffen von Fans zu schützen, war gemäß § 6 Abs. 2 VwVG, §§ 2, 4 UZwG rechtmäßig und verletzte den Kläger zu 3. nicht in seinen Rechten (3.). Die Bundespolizei konnte gemäß § 14 i. V. m. § 3 Abs. 1 BPolG den Regionalzug am Bahnhof Petershausen anhalten und den Klägern das Aussteigen verbieten (4.).
1. Der Kläger zu 4. hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2016 geltend gemacht, dass er mit einem Einsatzmehrzweckstock der Polizei zweimal geschlagen worden sei, als er bei dem Einsatz der Polizei - Verlassen des Platzes durch S. R. - beschwichtigend habe eingreifen wollen. Dieser Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers spricht zunächst, dass der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal vorgetragen hat. Nach dem ursprünglichen Klageantrag sollte die Rechtswidrigkeit der gegenüber den Klägern zu 2. und 3. angewendeten körperlichen Gewalt durch Einsatz von Reizstoff, Einsatzmehrzweckstöcken festgestellt werden. In dem umfangreichen Klagevortrag fehlt jeglicher konkrete Vortrag zu dem Einsatz eines Einsatzmehrzweckstockes. Vielmehr wurde vorgetragen, dass es nicht darauf ankäme, ob jeder einzelne der Kläger auch getroffen worden sei; sie hätten sich alle im Zug befunden und seien daher konkret gefährdet gewesen, von entsprechenden Schlagstöcken getroffen zu werden (Schriftsatz vom 3. Juni 2016). Für den erstmaligen Vortrag in der mündlichen Verhandlung wurde auch keine plausible Erklärung gegeben. So hat der Prozessbevollmächtigte lediglich ausgeführt, dass der Tatsachenvortrag Sinn der mündlichen Verhandlung sei. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es im Zug zu keinem Schlagstockeinsatz gekommen sei; der Einsatzmehrzweckstock sei lediglich zum „Wegdrücken“ durch PM M. eingesetzt worden, als die Beamten auf der Plattform von Fans bedrängt worden seien. Letzteres hat auch der Zeuge M. mit seiner Aussage bestätigt. Gegen die Aussage des Klägers zu 4., bei dem polizeilichen Einsatz gegen S. R. zweimal geschlagen worden sei, spricht auch das polizeiliche Einsatzvideo. Zwar sieht man den Vorgang dort nur ganz kurz, da dem Videobeamten von den Fans die Sicht versperrt wurde, man hört aber die jeweiligen Kommentare der Fans. Dabei werden der Toilettengang von S. R. und der Einsatz von Pfefferspray kommentiert, nicht aber, dass es zu Schlägen gegen einen Fan gekommen ist. Weiter spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass der Kläger zu 4. auch bei seiner Aussage, wie stark er von dem Pfeffersprayeinsatz betroffen gewesen sei, offensichtlich übertrieben hat. Denn man sieht ihn kurz darauf auf dem Video ohne körperliche Anzeichen (keine tränende Augen).
2. Der Einsatz von Pfefferspray durch POM H. im Zug war rechtmäßig. Es lagen sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen für den ausgesprochenen Platzverweis als auch für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu seiner Durchsetzung vor.
Nach § 38 BPolG kann die Bundespolizei zur Abwehr einer Gefahr Personen vorübergehend von einem Ort verweisen. Eine Platzverweisung setzt eine konkrete Gefahr voraus, d. h. eine Sachlage, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Bezug auf ein polizeirechtlich geschütztes Rechtsgut in sich birgt (vgl. Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 38 BPolG Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind gegeben. POM Hempel hat den Platzverweis ausgesprochen, um eine polizeiliche Maßnahme - Begleitung des straftatverdächtigen S. R. zur Toilette - durchzuführen und, um sich und seine Kollegen vor (weiteren) Angriffen durch Fans zu schützen.
Nach der Zeugeneinvernahme der Polizeibeamten, den Aussagen der Kläger, soweit ihnen gefolgt werden kann, dem polizeilichen Einsatzvideo, soweit Aufnahmen vorliegen, und den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gegen S. R. (AG Pfaffenhofen, U. v. 1.7.2014, 1 Ds 24 Js 5364/14) sowie des Strafbefehls gegen S.H. (AG Dachau
Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten H., M., B. und C., die eine bedrohliche Situation schilderten, waren glaubhaft. Sie waren im Wesentlichen deckungsgleich mit den Aussagen (Aussagen von H., M. und C.), die sie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu 2. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Az. 245 Js 147070/14) gemacht hatten. Soweit es dabei teilweise noch zu detailreicheren Schilderungen kam, spricht es für die Glaubwürdigkeit der Zeugen, dass sie vor Gericht nur das geschildert haben, woran sie sich erinnert haben. Der Kläger zu 4. hat eingeräumt, dass er Leute gesehen habe, die sich vermummt hätten. Die Klägerin zu 2. hat ausgesagt, dass sie von den Polizeibeamten aufgefordert worden sei, wegzugehen. Von dem Geschehen auf der Plattform gibt es keine Videoaufzeichnungen, da sich der Videobeamte B., den das Gericht ebenfalls als Zeugen vernommen hat, im hinteren Teil des oberen Waggons aufhielt, ihm der Weg zu seinen Kollegen durch Fans versperrt wurde und er sich auch nicht in eine gefährliche Situation begeben wollte. Die aufgeheizte Stimmung im oberen Teil des Waggons und die dort ersichtliche Gewaltbereitschaft von Fans stützen aber die Schilderungen der Polizeibeamten über das Geschehen auf der Plattform. Der klägerische Vortrag, dass die Fans ruhig gewesen seien und die Beamten sich ohne Grund aggressiv verhalten hätten, ist nach den vorliegenden Videoaufnahmen unrichtig.
Der ausgesprochene Platzverweis war gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar und konnte nach § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchstabe c, § 12 VwVG mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Der Einsatz von Pfefferspray als Zwangsmittel war gemäß §§ 2, 4 UZwG rechtmäßig, insbesondere auch verhältnismäßig. Die Androhung des Gebrauchs von Reizstoffen ist nach den Regelungen des UZwG nicht erforderlich. § 13 VwVG ist nicht einschlägig, da der sofortige Vollzug des Platzverweises nach § 6 Abs. 2 VwVG zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig war. Über den Wortlaut des § 6 Abs. 2 VwVG hinaus ist der sofortige Vollzug auch dann zulässig, wenn der Grundverwaltungsakt bereits erlassen wurde, aber die weiteren Voraussetzungen des gestuften Vollstreckungsverfahrens wegen auftretender Eilbedürftigkeit nicht eingehalten werden können (vgl. Deusch/Burr, Beck-Online-Kommentar VwVfG, VwVG, § 6 Rn. 25). Allerdings sieht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 18. Januar 1974 (UZwVwV-BMI) vor, dass der unmittelbare Zwang in diesen Fällen mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise angedroht werden soll, soweit es die Umstände nicht unmöglich machen (X. Abs. 1 Satz 2). Eine mündliche Androhung des Einsatzes von Pfefferspray ist nach der glaubhaften Aussage des POM H. erfolgt. Dies wird auch durch die zeugenschaftliche Äußerung der Kollegin J. und des Polizeibeamten C., die sich in seiner unmittelbaren Nähe befanden, im Ermittlungsverfahren 245 Js 147070/14 bestätigt. Zwar war diese Androhung möglicherweise nicht für jeden verständlich. Der Beamte hat dies selbst eingeräumt, indem er angab, dass er einen Helm aufgehabt habe, in dem ein Mundschutz integriert sei. Er hat aber weiter das Pfeffersprühgerät sichtbar vor sich gehalten, was auch der Kläger zu 3. mit seiner Aussage bestätigt hat. Damit sind jedenfalls die Anforderungen, die angesichts der bedrohlichen Situation von einer Androhung des unmittelbaren Zwangs erwartet werden konnten, erfüllt.
Die Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten zu beurteilen. Ein anderes geeignetes, den Einzelnen weniger belastendes Zwangsmittel (§ 4 Abs. 1 UZwG) stand nicht zur Verfügung. Wie die Polizeibeamten H., B. und M. glaubhaft ausgesagt haben, hatten sie zunächst versucht, sich mit einfacher körperlicher Gewalt einen Weg frei zu machen bzw. die Fans auf Abstand zu halten. Dies führte aber nicht zu dem gewünschten Erfolg. Es ist nachvollziehbar, dass die Beamten, die auf und unten an der Treppe standen, gegen die Fans auf der Plattform nur jeweils in geringer Mannstärke auftreten und sich damit nicht mit Erfolg durchsetzen konnten.
Der Einsatz von Pfefferspray im Zug stand auch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg (§ 4 Abs. 2 UZwG). Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Polizeibeamten, wie die Kläger teilweise vorgetragen haben, wahllos und mehrfach Pfefferspray gesprüht haben. POM H. hat widerspruchsfrei zu seinen Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu 2. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (245 Js 147070/14) angegeben, dass er oben auf der Treppe einen Sprühstoß abgegeben hat. Dies haben die Polizeibeamten M., B. und C. („ich bin mir nicht ganz sicher“) bestätigt. Dass sich der Zeuge C. nicht mehr ganz sicher war, ist aufgrund des länger zurückliegenden Zeitpunkts verständlich und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass auch auf der Plattform Pfefferspray gesprüht worden sei, der Reizstoff auch seitlich in die Waggons gesprüht worden sei, und sich hierfür auf vorgelegte Fotos berufen, konnten die Kläger damit den Nachweis nicht erbringen. Einen genauen Ort kann man aus den unscharfen, kleinen Bildausschnitten nicht erkennen. Der Klägerbevollmächtige, der die Fotovorlage in der mündlichen Verhandlung in seinem Schriftsatz vom 11. März 2015 ankündigte, hat auch nicht vorgetragen, wer die Fotos gefertigt hat. Der Sprühstoß von unten nach oben spricht dafür, dass die Fotos Pfeffersprayeinsätze zeigen, bei denen vom Bahnsteig aus Pfefferspray in den Zug gesprüht wurde. Allein die Tatsache, dass auf dem Foto wohl ein behelmter Polizeibeamter zu sehen ist, beweist nicht, dass der Sprühstoß auf der Plattform abgegeben wurde. Gegen einen mehrfachen Einsatz von Pfefferspray von der Treppe oder der Plattform aus spricht auch die auf dem Video zu sehende geringe Beeinträchtigung des Klägers zu 4. vom Pfeffersprayeinsatz, der sich nach seinem Vortrag und der Skizze auf der Plattform befand. Auf dem Video ist auch sein relativ unaufgeregter Kommentar zu hören „... dass ihr stärker seid, mit diesem Spray“ (00028.MTS). Der vom POM H. abgegebene Spraystoß ging offensichtlich in Richtung der Klägerin zu 2., die sich an anderer Stelle auf der Plattform aufhielt.
Der durch die Abgabe eines Sprühstoßes zu erwartende Schaden stand auch nicht deshalb außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg, weil seine Abgabe im Zug erfolgte. Zwar ist grundsätzlich beim Einsatz von Pfefferspray in geschlossenen Räumen Zurückhaltung geboten. Soweit die Verwaltungsvorschrift von 1974 (UZwVwV-BMI IV. Abs. 5 Satz 3) noch vorsieht, dass Reizstoffe in geschlossenen Räumen nur gegen Personen eingesetzt werden dürfen, die sich gegen eine Festnahme gewaltsam zur Wehr setzen, ist diese Regelung im Hinblick auf das bei der Bundespolizei in neuerer Zeit verwendete Pfefferspray (vgl. Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 2 UZwG Rn. 13) und der möglichen, unterschiedlichen Reizstoffwurfkörper obsolet geworden. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 auf die geltenden Regelungen in der Ausbildung der Polizei hingewiesen. Weicht eine Behörde generell von Richtlinien ab, so verlieren sie ihre ermessensbindende Wirkung (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.2012 - 8 C 18/11 - juris Rn. 32). Das bei der Bundespolizei eingeführte und in den Reizstoffsprühgeräten verwendete Pfefferspray PAVA verbreitet sich erheblich weniger in der Raumluft als der in anderen Geräten verwendete Wirkstoff CN/CS, es kann mit den eingeführten Reizstoffsprühgeräten zielgenauer eingesetzt werden und ist deshalb auch für den Einsatz in geschlossenen Räumen geeignet (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 6. Juli 2015 auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion DIE LINKE zu einem Polizeieinsatz im Regionalexpress 3666 am 12. April 2015, Drucksache 18/5474 S. 4). Mit der Abgabe eines Sprühstoßes kurz vor Öffnen der Türen am regulären Haltepunkt in Petershausen hat die Bundespolizei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin zu 2. damit erheblich, vor allem auch im Gesicht, getroffen wurde. Gerade die Klägerin zu 2. ist von den Polizeibeamten aber mehrfach aufgefordert worden ist, wegzugehen, sich nicht einzumischen (auch POM M. und PHM C.). Sie hat sich trotzdem weiterhin bewusst in der Mitte des Geschehens aufgehalten. Ihr Vortrag, dass sie aus Platzgründen nicht habe weggehen können, hält das Gericht für einen Schutzvortrag.
3. Der Einsatz vom Pfefferspray vom Bahnsteig aus ist vom Gericht nur zu überprüfen, soweit der Kläger zu 3. eine erhebliche Betroffenheit geltend gemacht hat. Der Kläger zu 3. hat angegeben, dass er am Anfang der Auseinandersetzungen zwischen Fans im Zug und Polizeibeamten am Bahnsteig von dem Einsatz von Pfefferspray betroffen war und sich danach entfernt hat. Von dem Einsatzgeschehen am Anfang gibt es keine Videoaufzeichnungen, da sich der Videobeamte der Bundespolizei zunächst noch im oberen Teil des vorletzten Waggons aufgehalten hat. Der Kläger zu 3. hat selbst kein konkretes Einsatzgeschehen geschildert. Das Gericht geht aufgrund der Zeugeneinnahme der Polizeibeamten (PHK G., POM H., POM M., PHM C., POK B.), den späteren Videoaufzeichnungen und der rechtskräftigen Verurteilung von T. H. (AG Dachau, U. v. 25.9.2014, 5 Ds 37 Js 15776/14
Dieser Einsatz von Pfefferspray war gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Buchst. c, § 12 VwVG, §§ 2, 4 UZwG rechtmäßig. Der Verwaltungszwang konnte ohne vorausgehenden Verwaltungsakt zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Polizeibeamten angewendet werden. Besonders in der Anfangsphase der Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizeibeamten, die vom Gericht nur zu überprüfen ist, standen den Polizeibeamten gleich geeignete Einsatzmittel, um die Situation unter Kontrolle zu bringen, nicht zur Verfügung. Auf die von der Beklagten getroffene Bewertung möglicher Handlungsoptionen muss daher nicht eingegangen werden. Der Einsatz von Pfefferspray erfolgte hier zielgerichtet gegen Fans, die zum Werfen von Gegenständen ansetzten. Die Verhältnismäßigkeit gemäß § 4 Abs. 2 UZwG war damit gewahrt.
4. Für das angeordnete Stehenbleiben des Zuges am Bahnhof Petershausen und das Verbot für die Kläger, den Waggon zu verlassen, konnte sich die Polizei auf die allgemeine Befugnisnorm des § 14 Abs. 1 BPolG stützen. Danach kann die Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Gemäß § 3 Abs. 1 BPolG hat die Bundespolizei die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. Dies bedeutet insbesondere die Verhütung von Straftaten in den Bahnhöfen, Zügen, auf den Bahnanlagen und umfasst auch die Begleitung von gewaltbereiten Gruppen bei Großveranstaltungen (vgl. Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, § 3 Rn. 6). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG). Die von den zuständigen Einsatzleitern angestellte Gefahrenprognose ist nicht zu beanstanden.
Es bestand die konkrete Gefahr, dass sich die Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizei auf den engen Bahnsteig verlagerten und damit auch im Hinblick auf den laufenden Bahnbetrieb Einsatzkräfte und Fans geschädigt würden. Wie die Videoaufnahmen zeigen, war die Stimmung der Fans an der vorderen Türe des vorletzten Waggons aufgeheizt, die Polizeibeamten wurden beleidigt („Wichser“), es flogen Flaschen. Auch unbeteiligte Bahnreisende hätten bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung auf dem Bahnsteig diesen nicht ohne Gefahr für ihre Sicherheit benutzen können. Weiter konnte die Polizei davon ausgehen, dass sich einzelne Fans einer Polizeikontrolle entziehen und über die Bahngleise flüchten würden, was nicht erlaubt (Ordnungswidrigkeit nach § 64b Abs. 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO) und im Hinblick auf durchfahrende Züge auch äußerst gefährlich ist. So sieht man auf dem Video (00029.MTS), dass insgesamt vier Personen vom Bahnsteig aus auf die Gleise steigen, zwei Gleise überqueren und sich dann entfernen. PHK G. hat daher zu Recht angeordnet, dass die drei letzten Türen Richtung Bahnsteig von außen mit dem Vierkant verschlossen werden. Die Türe, an der Pfefferspray eingesetzt wurde, konnte immer geöffnet worden, ebenso die davor liegenden Türen des Zuges. Die verschlossenen Türen wurden, nachdem sich die Situation im hinteren Bereich des Zuges beruhigt hatte, wieder geöffnet. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zug war es erforderlich, dass der Regionalzug weiter von Beamten der Bahnpolizei begleitet wurde. Während des Aufenthalts des Zugs am Bahnhof Petershausen konnten die Polizeikräfte für die Weiterfahrt verstärkt werden.
Die polizeilichen Maßnahmen wurden von der Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen und waren verhältnismäßig (§§ 15, 16 BPolG).
Soweit der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, dass es in Petershausen keinen Grund gegeben habe, den Zug anzuhalten, da die Identitätsfeststellungen in München getroffen werden sollten, verkennt er, dass die Gründe für das Anhalten des Zuges in Petershausen mehrheitlich im präventiven Bereich lagen. Vor einer Weiterfahrt des Zuges musste die Sicherheit und Ordnung im Zug wiederhergestellt werden. Eine Weiterfahrt des Zuges ohne Polizeikräfte kam im Hinblick auf den Schutz unbeteiligter Personen sowie der Gefahr von weiteren Sachbeschädigungen im Zug nicht in Betracht. Zum Schluss der Videoaufzeichnungen wird eindrucksvoll ein Überblick über die Schmierereien, sonstige Beschädigungen wie z. B. Herausreißen eines Feuerlöschers und massiven Verunreinigungen im Zug gegeben (000.55 MTS - 00061.MTS). Die Anordnung für die Personen im vorletzten Zug und damit auch für die Kläger, im Zug zu bleiben, ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil es zuvor zu einem Einsatz von Pfefferspray an der vorderen Türe gekommen ist und es im Anschluss daran aufgrund des gewaltsamen Verhaltens von Fans nochmals zu Sprühstößen im Türenbereich kam. Aus den Videoaufzeichnungen ergibt sich, dass bereits nach etwa 10 Minuten die hintere Tür im vorletzten Waggon wieder offen stand und sich dort Fans an der offenen Türe bzw. auf dem Bahnsteig aufhielten (00030.MTS, 22.30 Uhr). Etwas später hielt sich sogar eine Vielzahl von Personen aus dem hinteren Zugteil auf dem Bahnsteig auf (00034.MTS, 22.38 Uhr). Weiter ergibt sich aus den letzten Videoaufnahmen im Zug, dass die Belastung durch Pfefferspray jedenfalls im oberen Bereich des hinteren Teils offensichtlich nicht spürbar war (00028.MTS). Dort hatte sich der Kläger zu 4. aufgehalten. Die Klägerin zu 1., die sich im unteren Teil des Waggons aufgehalten hat, hat angegeben, dass sie durch das Pfefferspray nicht wesentlich beeinträchtigt war. Soweit sie Angst gehabt hat, ist das verständlich, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme. Die Klägerin zu 2., die von dem Einsatz von Pfefferspray im Zug stark betroffen war, hätte medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können. Die Polizeibeamten haben Rettungswagen zum Bahnhof Petershausen beordert, offensichtlich legten die Fans aber keinen Wert auf ärztliche Betreuung. So sieht man auf dem Video, dass ein Polizeibeamter einem Fan helfen will, der von einem Sprühstoß getroffen wurde, ihm aus dem Waggon hilft, dieser aber sofort wieder von seinen Kollegen hineingezogen wird (00029.MTS). Die Polizei hat den Regionalzug etwa 1 ¼ Stunden angehalten. Diese Zeitdauer war im Hinblick auf die verfolgten polizeilichen Zwecke nicht unangemessen. Nachdem die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Fans und Polizeibeamten beendet war und alle Türen im vorletzten Waggon geöffnet werden konnten, reduzierte sich die Belastung für die Kläger im Wesentlichen auf eine Zeitverzögerung. Nach der polizeilichen Freigabe bedurfte es noch bahnbetrieblicher Maßnahmen, bevor der Zug tatsächlich abfahren konnte.
Die Maßnahmen konnten gegen die Klägerin zu 2. gem. § 17 Abs. 1 BPolG, wenn man sie im Hinblick auf die begangene Beleidigung sowie des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als Störerin ansieht, ansonsten wie bei den Klägern zu 1., 3. und 4. nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BPolG angeordnet werden. Danach können auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch genommen werden, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist oder Maßnahmen gegen die Verantwortlichen keinen Erfolg versprechen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie die Beklagtenvertreterin nachvollziehbar vorgetragen hat, ist ein sukzessives Herausgreifen der angreifenden Fans aufgrund der Kräftelage nicht möglich und auch nicht erfolgversprechend gewesen, da sich diese jedenfalls teilweise unter Unbeteiligte im Zug gemischt hatten. Weiter mussten die Polizeibeamten bei einem Eingreifen im Zug damit rechnen, dass auch Unbeteiligte gefährdet würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 7 K 14.2128
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
- 1.
in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes, - 2.
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, - 3.
in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2002 - 12 K 179/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
10 B 12.2280
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 20. März 2015
(VG München, Entscheidung vom 20. April 2011, Az.: M 7 K 10.2352)
10. Senat
Sachgebietsschlüssel: 510
Hauptpunkte: Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage - polizeiliche Maßnahmen - Einsatz wegen Ruhestörung - Nachschau nach verletzten Personen - Betreten und Verweilen in der klägerischen Wohnung - Fesselung der Kläger - Durchsuchung
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...,
gegen
Freistaat ...,
vertreten durch die Landesanwaltschaft B., L.-str. ..., M.,
- Beklagter -
wegen polizeilicher Maßnahmen;
hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. und 18. März 2015 am 20. März 2015 folgendes Urteil:
I.
Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Unter Abänderung der Nr. II des angefochtenen Urteils tragen die Kläger jeweils 3/8, der Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
-
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 - 612 Qs 53/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit er die gegenüber dem Beschwerdeführer am 27. und 28. September 2003 ergangenen Maßnahmen der Polizeibehörden der Freien und Hansestadt Hamburg auch nach der Vorlage und Überprüfung seines Personalausweises für rechtmäßig erklärt. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
-
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
-
...
-
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem eine mehrstündige Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei zur Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde.
-
I.
- 2
-
1. Am Nachmittag des 27. September 2003 betrat der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von circa 100 Personen aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ohne entsprechende Erlaubnis oder Billigung der Berechtigten ein Grundstück in der Absicht, das Gelände für sich als neuen Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort sowie als Abstellort für vier mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Der Aktion vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der Stadt und Vertretern der Bauwagenszene über dieses Gelände als Ersatzstandort für einen im Jahre 2002 geschlossenen Bauwagenplatz.
- 3
-
Gegen 18 Uhr versperrte die angerückte Polizei die Ausgänge des Geländes, so dass die an der Aktion beteiligten Personen das Gelände nicht mehr verlassen konnten. Um 18.35 Uhr stellte ein Vertreter der Berechtigten Strafantrag gegen die auf dem Gelände befindlichen Personen. Die Polizei stellte die Identität der betreffenden Personen vor Ort fest. Nach seinen Angaben verwehrte die Polizei dem Beschwerdeführer, sich nach Vorlage seines Ausweises zu entfernen. Gegen 19.55 Uhr umstellte die Polizei die sich auf dem Gelände befindlichen Personen. Die Feuerwehr leuchtete den Platz mit Flutlicht aus und die Polizei gab den Eingeschlossenen um 20.12 Uhr über Megaphon bekannt, dass sie wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien. Insgesamt handelte es sich hierbei einschließlich des Beschwerdeführers noch um circa 80 Personen. Die Polizei führte die Personen ab circa 20.20 Uhr nacheinander aus dem Kessel; die Räumung dauerte bis 21.55 Uhr. Der Beschwerdeführer wies sich dabei nach Aufforderung wiederum unter Vorlage eines gültigen Bundespersonalausweises aus. Die Polizei verbrachte ihn zusammen mit anderen Personen zu einer Polizeiwache, wo er gegen 20.30 Uhr eintraf. Ungefähr anderthalb Stunden verbrachte der Beschwerdeführer in einer Zelle, ohne dass die Polizei in der Zwischenzeit ihn betreffende Maßnahmen durchführte. Gegen 23.00 Uhr brachte die Polizei den Beschwerdeführer zum Polizeipräsidium, wobei die Fahrt circa eine Stunde dauerte. Dort verbrachte der Beschwerdeführer eine Stunde in einer Zelle, bis er erkennungsdienstlich behandelt wurde (Anfertigung von drei Lichtbildern). Die Polizei stützte diese Maßnahme auf § 81b Alt. 1 StPO. Sie entließ den Beschwerdeführer am 28. September 2003 gegen 1.30 Uhr.
- 4
-
2. Am 27. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht die nachträgliche Feststellung, dass die Freiheitsentziehung von 18 Uhr bis 01.30 Uhr von Anfang an dem Grunde und der Dauer nach sowie die Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig waren. Mit Beschluss vom 14. Juni 2004 stellte das Amtsgericht in analoger Anwendung von § 98 Abs. 2 StPO fest, dass die am 27. September 2003 ab 19.55 Uhr bis zum 28. September 2003, 1.30 Uhr zum Nachteil des Beschwerdeführers vollzogene Freiheitsentziehung nach der Vorlage und Überprüfung seines Personalausweises rechtswidrig gewesen sei und wies den Antrag im Übrigen zurück.
- 5
-
3. a) Mit Beschluss vom 5. Oktober 2004 hob das Landgericht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Amtsgerichts insoweit auf, als in ihm die Feststellung enthalten ist, dass die ab 19.55 Uhr bis 1.30 Uhr zum Nachteil des Beschwerdeführers vollzogene Freiheitsentziehung nach der Vorlage und Überprüfung seines Personalausweises rechtswidrig gewesen sei, lehnte den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ab, verwarf seine Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss und lehnte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zutreffend sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass das Festhalten des Beschwerdeführers auf der Grundlage von § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO zur Feststellung seiner Identität jedenfalls bis zur Vorlage seines Bundespersonalausweises rechtmäßig gewesen sei. Die daran anschließende Verbringung des Beschwerdeführers zunächst zur Polizeiwache und sodann ins Polizeipräsidium, um dort bis zu seiner Entlassung Lichtbilder anzufertigen, finde ihre gesetzliche Grundlage in § 81b Alt. 1 StPO. Für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens sei es notwendig gewesen, Lichtbilder vom Beschwerdeführer anzufertigen. Schon angesichts der Vielzahl der Besetzer sei es für eine eindeutige Beweisführung über die tatsächliche Anwesenheit einzelner Personen auf dem Grundstück erforderlich gewesen, das tatsächliche damalige Aussehen des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer auch zwangsweise zur Polizeibehörde verbracht und dort bis zur Erledigung festgehalten werden dürfen. Hierin sei weder eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG noch eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO zu sehen, sondern allein eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Dass für die Vornahme der Maßnahmen eine Zeit von einigen Stunden benötigt worden sei, sei angesichts der Vielzahl der festgehaltenen und zu erfassenden Personen auch verhältnismäßig gewesen, zumal die Zeitdauer deutlich unter der vom Gesetzgeber in § 163c Abs. 3 StPO (heute: § 163c Abs. 2 StPO) als hinnehmbar festgelegten Höchstdauer von 12 Stunden geblieben sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei bereits deshalb abzulehnen, da es dafür im strafprozessualen Beschwerdeverfahren an einer Rechtsgrundlage fehle.
- 6
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b) Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, eine Gegenvorstellung, auf die das Landgericht ihm mitteilte, es gebe keinen Anlass, vom Beschluss abzurücken.
- 7
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c) Soweit der Beschluss des Landgerichts dem Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagte, legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht verwarf.
- 8
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d) Gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Oberlandesgerichts erhob der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht zurückwies.
- 9
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4. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, soweit er die Rechtmäßigkeit der gegen ihn gerichteten Maßnahme bestätigt, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG. Es habe sich um eine Freiheitsentziehung gehandelt. Eine Rechtsgrundlage für die Verwahrung habe nicht vorgelegen; jedenfalls sei der Eingriff nicht verhältnismäßig. Das Landgericht habe wegen der Verkennung des Vorliegens einer Freiheitsentziehung auch übersehen, dass das Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt sei.
- 10
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b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts sowie den Beschluss des Landgerichts betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.
- 11
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5. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
- 12
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6. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Aus ihnen ergibt sich, dass das Amtsgericht das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 153a Abs. 2 StPO nach der Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 150 € endgültig eingestellt hat.
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II.
- 13
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Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.
- 14
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1. In Bezug auf die angegriffenen Prozesskostenhilfeentscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde allerdings unzulässig und ist deshalb insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen.
- 15
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Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 77, 275 <282>; 85, 80 <86>), nicht eingehalten. Dieser verlangt über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; 85, 80 <86>; 112, 50 <60>). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, denn er legt nicht dar, dass - abgesehen von der Beantragung von Prozesskostenhilfe - keine weitere Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der öffentlichen Hand bestand. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers analog § 140 Abs. 2, § 141 StPO stellen können (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 Qs 18/01 -, StV 2001, S. 390; Laufhütte, in: KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 141 Rn 11; Lüderssen/Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140 Rn 117 ff. <131c>).
- 16
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2. Im Übrigen, also in Bezug auf den die polizeilichen Maßnahmen bestätigenden Beschluss des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG einschließlich der besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 94, 166 <198>; 105, 239 <249 f.>).
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a) Die Verfassungsbeschwerde, die sich bei verständiger Würdigung nur gegen den die polizeilichen Maßnahmen bestätigenden Beschluss des Landgerichts und nicht auch unmittelbar gegen die polizeilichen Maßnahmen selbst richtet, ist insoweit zulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt es insbesondere nicht an einem allgemeinen Rechtsschutzinteresse, weil der Freiheitseingriff beendet ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit in der im Grundgesetz garantierten Form nicht entsprechen, wenn das Recht auf eine verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 10, 302 <308>; stRspr).
- 18
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auch offensichtlich begründet.
- 19
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aa) Der Beschluss des Landgerichts verletzt, insoweit er die gegen den Beschwerdeführer gerichteten polizeilichen Maßnahmen bestätigt, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
- 20
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(1) Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>).
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Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195>), wobei die Formvorschriften dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>). Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen werden (vgl. BVerfGE 29, 312 <316>). Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot (vgl. BVerfGE 30, 173 <199>). Ein Eingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.).
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(2) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht, der das Festhalten des Beschwerdeführers und die Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme bis zur Entlassung durch die Polizei gegen 1.30 Uhr für rechtmäßig erklärt. Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Polizei den Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO oder aufgrund von § 81b StPO festgehalten hat, denn die Maßnahmen erweisen sich jedenfalls nicht als erforderlich.
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Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift stellt insofern eine gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO ermächtigt Polizeibeamte, gegenüber einem Verdächtigen die notwendigen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu treffen, also den Betreffenden nach seinen Personalien zu befragen und diesen aufzufordern, mitgeführte Ausweisdokumente auszuhändigen. Nur dann, wenn die Identität des Betreffenden auch unter Ausschöpfung dieser Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden kann oder dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, kommt ein weiteres Festhalten nach Satz 2 in Betracht. Ein weiterer Eingriff in das Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf also nur dann erfolgen, wenn die Polizei auf der Basis der bereits bekannten Daten berechtigte Zweifel an der Identität der Person hat. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Bundespersonalausweis ausgewiesen. Der Bundespersonalausweis ist dabei in besonderer Weise als Dokument zur Feststellung der Identität geeignet, da er gemäß § 1 PAuswG die erforderlichen Daten für eine Identifikation und strafrechtlich relevante Erfassung der Person enthält und darüber hinaus mit besonderen Fälschungssicherungen versehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausweis des Beschwerdeführers gefälscht war oder seine Person nicht mit dem Ausweisinhaber übereinstimmte, etwa, weil das Foto keine oder nur geringe Ähnlichkeit mit ihm aufwies, sind weder von der Polizei noch vom Landgericht benannt worden noch sind sie ansonsten ersichtlich. Daher ist - insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität aufgrund des vorgelegten Bundespersonalausweises vor Ort hinreichend sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag schon die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen und dürfte im Übrigen auch auf die Abwägung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme keinen Einfluss haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992, S. 767 <768>).
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Auch ein Festhalten des Beschwerdeführers auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO war jedenfalls unverhältnismäßig, denn es verkannte die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Insoweit ist zwischen der Anordnung der Maßnahme und der Durchführung zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, S. 381 <382>). Selbst wenn man in Bezug auf die Anordnung der Maßnahme mit dem Landgericht davon ausgeht, dass trotz eindeutig festgestellter Identität des Beschwerdeführers und aller anderen Personen die Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos möglicherweise nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis an weiteren im Strafprozess zu verwertenden Beweismitteln gab, rechtfertigt dies für die Durchführung jedenfalls nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren des Beschwerdeführers auf verschiedenen Polizeiwachen. Das Landgericht verkennt die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass in der Formulierung "soweit (…) notwendig" in § 81b StPO seinen Niederschlag auch in der einfachgesetzlichen Regelung gefunden hat. Es hat insoweit nicht ausgeführt, dass ein stundenlanges Festhalten des Beschwerdeführers für das Anfertigen der Lichtbilder des Beschwerdeführers notwendig war. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine zeitliche Verzögerung rechtfertigen, jedoch hat das Landgericht keine Ausführungen zum Vorliegen von Erschwernissen gemacht, die die Dauer in dem hier festgestellten Umfang rechtfertigten. Allerdings ist die Polizei als Strafverfolgungsbehörde - soweit nicht ein genereller entsprechender Bedarf besteht - nicht gezwungen, Personal und Material für erkennungsdienstliche Maßnahmen in solchem Maß vorzuhalten, dass eine Bearbeitung in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe erfolgen kann. Vielmehr kann es durchaus verhältnismäßig sein, derartige spezielle Ressourcen insbesondere räumlich zusammenzufassen. Eine Verbringung an diesen Ort und eine organisatorisch nicht zu vermeidende und gemäßigte Wartefrist können jedenfalls bei hinreichend gewichtigen Straftaten angemessene Eingriffe im Verhältnis zur Bedeutung des staatlichen Strafanspruches sein. Ein solcher Fall liegt aber auf der Basis des festgestellten Sachverhalts nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Polizeipräsidium nach mehreren Stunden ausschließlich in der Art erkennungsdienstlich behandelt worden, dass von ihm drei einfache Fotos angefertigt wurden. Weitere Aufnahmen insbesondere solche, die besondere fotografische oder kriminalistische Erfahrung oder Ausrüstung erforderten, sind vom Landgericht weder festgestellt noch Teil seiner Verhältnismäßigkeitserwägungen geworden. Insofern stellt sich die erkennungsdienstliche Behandlung als die Anfertigung von einfachen, alltäglichen Fotoaufnahmen dar. Für die Annahme der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft, zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des § 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei hätte das Landgericht insbesondere prüfen müssen, ob die Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als die Personen einzeln aus dem Kessel zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen können oder sonst spätestens auf den einzelnen Polizeiwachen.
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bb) Der das Festhalten des Beschwerdeführers auf der Polizeiwache sowie dem Polizeipräsidium einschließlich der Verbringung dorthin bestätigende Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2 GG.
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(1) Das Einsperren des Beschwerdeführers in eine Gewahrsamszelle auf der Polizeiwache beziehungsweise auf dem Polizeipräsidium sowie als Verbindungsglied zwischen beiden das Verbringen dorthin mittels Polizeifahrzeugen stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung dar. Während eine Freiheitsbeschränkung schon dann anzunehmen ist, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist, liegt eine Freiheitsentziehung erst dann vor, wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>). Die Freiheitsentziehung ist der schwerste Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Beide Begriffe sind entsprechend ihrer Intensität abzugrenzen (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>). Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82, 261 <264> und BVerwGE 62, 317 <318>). Nur kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen dagegen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, NJW 2004, S. 3697).
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Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2, 3 GG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten, wobei bei nicht vorgelagerter richterlicher Entscheidung diese unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu bewirken ist.
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(2) Die Polizei hat den Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls von 19.55 Uhr bis 1.30 Uhr festgehalten und von dem Ort der Festsetzung zunächst zur Polizeiwache und dann zum Polizeipräsidium verbracht, wobei er zweimal für jeweils zumindest eine Stunde in eine Gewahrsamszelle eingesperrt und einmal circa eine Stunde lang in einem Polizeifahrzeug untergebracht wurde. Das Festhalten des Beschwerdeführers in Gewahrsamszellen auf der Polizeiwache und im Polizeipräsidium sowie die jeweilige Verbringung dahin stellen eine vollständige Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit dar. Dabei stellt der Einschluss in Zellen den typischen Fall der hoheitlichen Freiheitsentziehung dar, den das Grundgesetz unter die besonderen Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 2 GG stellen wollte (vgl. BVerwGE 62, 317 <318>). Anders als im Regelfall von § 81b StPO wurde der Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle verbracht und im Weiteren umgehend erkennungsdienstlich behandelt, sondern über eine Dauer von mehreren Stunden allein verwahrt für eine nachfolgende erkennungsdienstliche Behandlung. Dies hat aber - umso mehr im Vergleich zu dem verfolgten Ziel, nämlich der Anfertigung von drei Fotos - eigenes Gewicht. Insbesondere ist die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung nicht nur als kurzfristig anzusehen, denn sie umfasst jedenfalls einen Zeitraum, der nicht mehr unbedeutend ist.
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Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss festgestellt, dass das Festhalten des Beschwerdeführers weder eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG noch eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO dargestellt habe, sondern allein eine Maßnahme unmittelbaren Zwangs. Damit hat es die Auswirkungen des Festhaltens des Beschwerdeführers in tatsächlicher und in der Folge auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht verkannt und sich nicht mit den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt. Bei der gebotenen Qualifikation der Maßnahme als Freiheitsentziehung hätte sich das Landgericht mit der Frage der Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung sowie den hierzu getroffenen organisatorischen Voraussetzungen sowie den Maßnahmen im Einzelfall befassen müssen.
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c) Soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, ist die Sache zur erneuten Rechtsprüfung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
- 31
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d) Ob die angegriffene Entscheidung zugleich gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verstößt, kann dahinstehen.
- 32
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so dass trotz teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers die vollständige Erstattung seiner Auslagen anzuordnen ist.
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4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
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den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder - 2.
beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme und Rückforderung von Finanzhilfen für eine Straßenbaumaßnahme der Klägerin, soweit Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen der Beigeladenen als zuwendungsfähig erachtet und gefördert worden sind.
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Mit Bescheid vom 10. Dezember 1996 bewilligte das zuständige Ministerium des Beklagten der Klägerin auf ihren Antrag vom 6. Oktober 1995 Zuwendungen für den Bau der verlängerten Industriestraße in Mainz-Mombach in Höhe von 75 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Finanzierung erfolgte als Mischfinanzierung; 45 % der förderfähigen Kosten wurden aus Finanzhilfen des Bundes nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG - und 30 % gemäß dem Landesgesetz über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz - FAG - getragen. Nach dem geprüften Schlussverwendungsnachweis der Klägerin beliefen sich die zuwendungsfähigen Kosten auf 6 733 311 €. Der Beklagte hatte auch Kosten für die durch die Baumaßnahme bedingte Änderung an Versorgungseinrichtungen der Beigeladenen (Umlegung von Leitungen und Kabeln) von 16 337 € als zuwendungsfähig anerkannt und in Höhe von 75 % gefördert.
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Die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene Beigeladene ist 100%ige Tochter der Klägerin, die ihr u. a. die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser übertragen hat. Aufgrund eines Benutzungsvertrages vom 19. Juli 1971 und später eines am 28. November bzw. 19. Dezember 1995 unterzeichneten Konzessionsvertrages ist die Beigeladene berechtigt, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen das Eigentum der Klägerin an den öffentlichen Verkehrsflächen zu nutzen. Die Kosten von Veränderungen an Versorgungseinrichtungen hat die Beigeladene nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrages zu tragen. Etwas anderes gilt gemäß § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages, soweit die Kosten von einem Dritten getragen werden.
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Im Jahr 2005 beanstandete der Rechnungshof Rheinland-Pfalz die Förderung von Arbeiten an Versorgungsleitungen im Stadtgebiet der Klägerin. Hiergegen wies die Klägerin darauf hin, dass die Frage der Förderung von Folgekosten bereits in den Jahren 1977 bis 1980 auf der Grundlage des inhaltsgleichen früheren Benutzungsvertrages streitig gewesen sei. Zwischen der Straßenbauverwaltung Rheinland-Pfalz und dem Rechnungshof sei damals Einigkeit darüber erzielt worden, dass straßenbaubedingte Leitungsverlegungen durch rechtlich selbstständige Versorgungsunternehmen als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten, wenn das Versorgungsunternehmen voll im Eigentum der Kommune stehe.
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Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 18. Mai 2009 mit Wirkung zum jeweiligen Erlasszeitpunkt die Förderzusage vom 2. August 1996, den Bewilligungsbescheid von 10. Dezember 1996 sowie die Mittelbereitstellungen aus den Jahren 2002 bis 2005 hinsichtlich der Leitungsverlegungskosten zurück (Ziffer 1), forderte Zuwendungen in Höhe von 12 253 € zurück (Ziffer 2) und ordnete die Verzinsung des Rückforderungsbetrages ab dem 22. Dezember 2005 an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen seien zu Unrecht als zuwendungsfähig anerkannt und in die Förderung mit einbezogen worden. Hieraus resultiere eine Überzahlung in Höhe von 12 253 €. Die in den Jahren 1977 bis1980 erzielte Einigung widerspreche der Rechtslage. § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG schließe die Zuwendungsfähigkeit derartiger Kosten aus. Nach § 10 Abs. 1 des Konzessionsvertrages seien der Beigeladenen die Folgekosten grundsätzlich auferlegt worden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages seien schon begrifflich nicht erfüllt. Aus Gründen der Gleichbehandlung könnten die zu Unrecht gewährten Zuwendungen der Klägerin auch im Einzelfall nicht belassen werden.
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Mit Urteil vom 1. Juli 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgewiesen. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Die Rücknahmeentscheidung verstoße trotz der zwischen den Beteiligten und dem Rechnungshof 1980 erzielten Übereinkunft zur Zuwendungsfähigkeit der Aufwendungen kommunaler Eigengesellschaften nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch die übrigen Ermessenserwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden.
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Mit Urteil vom 11. Februar 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufgehoben, die Berufung der Klägerin im Übrigen aber zurückgewiesen. Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 VwVfG. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG i.V.m. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften seien nur solche Kosten zuwendungsfähig, die bei einem anderen als dem Träger des Vorhabens anfielen. Die Beigeladene sei eine Andere im Sinne dieses Gesetzes, weil sie eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise. Die Folgekosten fielen nicht bei der Kommune als Trägerin der Straßenbaulast an, sondern bei der Beigeladenen. Sie hätten keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt. Die Beigeladene sei nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Konzessionsvertrages verpflichtet, die Kosten für die Verlegung von Versorgungsleitungen zu tragen. Hieran ändere auch § 10 Abs. 3 Satz 1 des Konzessionsvertrages nichts. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der getroffenen Regelung widerspreche dem Gesetzeszweck und bewirke eine Umgehung des Gesetzes. Die Klägerin könne sich weder auf Vertrauensschutz noch auf den Ablauf der Jahresfrist berufen. Als Selbstverwaltungskörperschaft übe sie mittelbare Staatsgewalt aus und sei an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Deshalb könne sie sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Beteiligten und der Rechnungshof seit den 1970er Jahren bis November 2006 über die Zuwendungsfähigkeit von Folgekosten einer kommunalen Eigengesellschaft einig gewesen seien. Die Rückforderung nach Ziffer 2 des Bescheides vom 18. Mai 2009 finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG. Zu beanstanden sei aber die angeordnete Verzinsung des Rückforderungsbetrages. Der Beklagte habe die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht angemessen gewichtet. Angesichts der mit dem Rechnungshof abgestimmten praktischen Handhabung der Förderung über mehr als 25 Jahre habe die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt hätten, nicht zu vertreten.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 VwVfG. Die nötigen Änderungen an den Versorgungsleitungen der Beigeladenen seien zuwendungsfähig. Die Beigeladene sei weder eine "andere" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG noch sei sie zur Tragung der Folgekosten verpflichtet. Von ihrer grundsätzlichen Kostentragungspflicht nach § 10 Abs. 1 des Konzessionsvertrages mache § 10 Abs. 3 des Konzessionsvertrages eine Ausnahme, soweit die Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden. Der Beklagte sei nach dieser Regelung Dritter.
- 9
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Die Klägerin beantragt,
-
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2009 insgesamt aufzuheben.
- 10
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Der Beklagte tritt der Revision entgegen und begehrt im Wege der Anschlussrevision die Abweisung der Klage auch bezüglich der Zinsforderung.
-
Er beantragt,
-
die Revision der Klägerin zurückzuweisen sowie
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2011 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. Juli 2010 insgesamt zurückzuweisen.
- 11
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Die Klägerin beantragt,
-
die Anschlussrevision des Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
- 12
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Die Beigeladene und der Vertreter des Bundesinteresses stellen keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung zulässig ist. Der ihm elektronisch übermittelte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. September 2010 wahrt mangels qualifizierter elektronischer Signatur zwar nicht die Berufungsbegründungsfrist. Der Klägerin war jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (1.). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rücknahme der Förderzusage vom 2. August 1996 und des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1996 sowie der hierauf beruhenden Mittelbereitstellungen sei gerechtfertigt, weil diese das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und das Landesfinanzausgleichsgesetz verletzten, verstößt jedoch gegen Bundesrecht. Da das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz nur das Rechtsverhältnis zwischen Bund und Ländern regelt, kommt es nicht als Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Subvention und damit nicht als Prüfungsmaßstab für die Gewährung von Fördermitteln an den Zuwendungsempfänger in Betracht (2.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (3.).
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1. a) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gegeben waren. Das Oberverwaltungsgericht hat übersehen, dass die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 28. September 2010 nicht der Schriftform entspricht und eine formgerechte Begründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Oktober 2012 nachgeholt worden ist.
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Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Als bestimmender Schriftsatz muss die Begründung der Schriftform genügen (vgl. § 125 Abs. 1, §§ 81, 82 VwGO). Eine elektronische Berufungsbegründung verlangt damit die Übersendung eines qualifiziert elektronisch signierten Dokuments nach § 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl Nr. 2 S. 33). Nach der gerichtsinternen Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts zur Berufungsbegründung der Klägerin (vgl. Gerichtsakte II, Bl. 279) war die elektronisch übermittelte Datei nicht signiert.
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Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (zur Nichtübertragbarkeit der Computerfax-Rechtsprechung: OVG Koblenz, Beschluss vom 21. April 2006 - 10 A 11741/05 - AS RP-SL 33, 182; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - VII R 30/10 - BFHE 234, 118 <123 ff.>; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08 - BGHZ 184, 75 <82 f.> und vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - NJW-RR 2009, 357 <358>; für das Verwaltungsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 55a Rn. 4; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand September 2011, § 55a Rn. 21). Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (BTDrucks 15/4067 S. 8 f., S. 37; Beschluss vom 30. März 2006 - BVerwG 8 B 8.06 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 55a Rn. 10). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.
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b) Der Klägerin war jedoch nach § 60 Abs. 1 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zwar trägt auch bei der elektronischen Signatur der Absender das Risiko des form- und fristgerechten Zugangs; allerdings verpflichtet § 55a Abs. 2 Satz 3 VwGO das Gericht zu einer unverzüglichen Mitteilung, wenn das übermittelte Dokument nicht den Anforderungen genügt. Das gilt auch hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur und nicht nur bezüglich technischer Erfordernisse der Übersendung, etwa bei Übermittlung einer Datei in einem nicht zugelassenen Format (zur vergleichbaren Vorschrift des § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO: BFH, Beschluss vom 26. Juli 2011 a.a.O. <125>). Da die Klägerin den Berufungsbegründungsschriftsatz am 28. September 2010 übermittelt hatte und dieser bereits am darauf folgenden Tag vom Berufungsgericht sachlich behandelt worden war, hätte eine zeitnahe Information der Klägerin ermöglicht, dem Berufungsgericht innerhalb der noch offenen Frist den Begründungsschriftsatz mit der erforderlichen elektronischen Signatur zukommen zu lassen. Ohne die Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht hätte ihr Übermittlungsfehler nicht zur Fristversäumnis geführt. Deshalb ist eine Wiedereinsetzung aus Gründen der Fürsorge geboten (BTDrucks 15/4067 S. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 11548/06 - AS RP-SL 34, 231 <232>).
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Die Wiedereinsetzung kann auch im Revisionsverfahren rückwirkend gewährt werden. Dem Revisionsgericht obliegt nicht nur die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen, es ist insofern auch entscheidungsbefugt (Bier, in: Schoch/Schmidt/Aßmann a.a.O. § 60 Rn. 71; BGH, Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2012 den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift wiederholt und bestätigt und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
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Die Gewährung der Wiedereinsetzung scheitert nicht an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO. Die Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO findet keine Anwendung in Fällen höherer Gewalt. Dem steht es gleich, wenn die Ursache des verspäteten Antrags in der Sphäre des Gerichts liegt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 1992 - BVerwG 5 B 50.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177; Kopp/Schenke a.a.O. § 60 Rn. 28).
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2. Revisionsrechtlich fehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1996, die vorausgegangene Förderzusage und die nachfolgenden Mittelbereitstellungen seien rechtswidrig und könnten deshalb gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden, weil die Förderung der Kosten aus der Verlegung der Leitungen der Beigeladenen mit dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz unvereinbar sei.
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Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl I S. 100), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl I S. 554), regelt nur das rechtliche Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Insofern bestimmt es die Voraussetzungen, unter denen ein Land Bundesmittel zur Förderung einer kommunalen Investition erhält und einsetzen darf. Das Gesetz regelt aber nicht das rechtliche Verhältnis eines Landes zu seinen Kommunen. Namentlich begründet es keine Ansprüche der Gemeinden auf Finanzhilfen oder auf ermessensfehlerfreie Bescheidung von Förderanträgen, und zwar auch nicht soweit es um vom Land weitergeleitete Finanzmittel des Bundes geht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 1 GVFG, wonach der Bund den Ländern Finanzhilfen gewährt, und aus dem Fehlen von Vorschriften über den Vollzug des Gesetzes durch die Länder gegenüber den Kommunen. Auch mit § 2 GVFG wollte der Gesetzgeber nur die Arten der förderfähigen Maßnahmen bestimmen, aber keinen Anspruch der Gemeinden auf Zuwendungen für derartige Maßnahmen begründen (BTDrucks VI/1117 S. 7, 8). Damit respektiert das Gesetz die kompetenzrechtlichen Grenzen, die sich aus seiner verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 104a Abs. 4 GG a.F. ergeben. Danach kann der Bund den Ländern unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen auch der Gemeinden und Gemeindeverbände gewähren. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Gerade das Letztere zeigt, dass allein an eine "nähere" Regelung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern gedacht ist. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder lässt Art. 104a Abs. 4 GG nicht zu (BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 - BVerfGE 39, 96 <107 ff., 111>; Beschluss vom 10. Februar 1976 - 2 BvG 1/74 - BVerfGE 41, 291 <311>).
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Dementsprechend ist der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1996 nicht unmittelbar auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gestützt, sondern auf einen Ansatz im Haushaltsgesetz des Landes (Kapitel 0811, Titel 88303) sowie auf "Bewilligungsbedingungen", die ihrerseits auf die einschlägigen Förderrichtlinien des Landes Bezug nehmen, namentlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr über die Förderung der Verkehrswege, Verkehrsanlagen und sonstigen verkehrswirtschaftlichen Investitionen kommunaler und privater Bauträger (VV-GVFG/FAG) vom 12. Oktober 1992 (GMinBl 1992 S. 454). Dabei handelt es sich jeweils um irrevisible Regelungen. Soweit sie auf das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes oder das Finanzausgleichsgesetz des Landes verweisen, bewirkt dies nicht, dass diese Gesetze unmittelbare Rechtsgrundlage der Förderung kommunaler Investitionen durch das Land werden. Dadurch werden lediglich die Maßstäbe, die das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Förderung aufstellt, nach ihrem Inhalt in das Richtlinienrecht übernommen und zugleich auf die Förderung aus eigenen Mitteln des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz des Landes erstreckt. Die Rechtsnatur des Richtlinienrechts ändert sich nicht.
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3. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar trifft seine Auffassung zu, dass die Kosten für die Verlegung der Leitungen der Beigeladenen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG nicht förderfähig waren. Die Förderung war daher richtlinienwidrig (a). Sie war jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig (b).
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a) Die Förderung der Kosten der Leitungsverlegung widersprach den erwähnten Förderrichtlinien.
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Das Vorhaben selbst - der Ausbau der Industriestraße in Mainz-Mombach - war allerdings nach Nummer 2.1 VV-GVFG/FAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVFG förderungsfähig. Die Förderungsfähigkeit umfasst nach Nummer 6.1 VV-GVFG/FAG sämtliche Kosten des Vorhabens. Gemäß Nummer 6.4.2 VV-GVFG/FAG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Richtlinien über den Wertausgleich für Ver- und Entsorgungsanlagen im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Wertausgleichsrichtlinien - RL-Wertausgleich) vom 6. Mai 1975 (VerkBl S. 332) gehören auch die Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vorhabens durch eine notwendige Verlegung oder sonstige Veränderung von Anlagen anfallen (sog. Folgekosten), zu den zuwendungsfähigen Kosten.
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Nach Nummer 6.3.1 VV-GVFG/FAG nicht zuwendungsfähig sind jedoch Kosten, die "ein anderer als der Träger des Vorhabens" zu tragen verpflichtet ist. Mit dieser Formulierung schließt sich die Verwaltungsvorschrift an § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG an. Der Verweis in Nummer 6.4.2 VV-GVFG/FAG auf § 3 Abs. 1 und 2 RL-Wertausgleich stellt klar, dass dies auch für Folgekosten gilt. Die Kosten aus der infolge des Straßenbauvorhabens notwendigen Verlegung oder Veränderung einer Versorgungsleitung, deren Träger nicht der Vorhabenträger selbst ist, zählen hiernach nicht zu den förderfähigen Kosten, wenn und soweit den Träger der Anlage eine Folgepflicht trifft und wenn er die Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Eine derartige Folgekostenpflicht kann sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RL-Wertausgleich aus Gesetz, Vertrag oder Verkehrssitte ergeben.
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Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, auch eine kommunale Eigengesellschaft sei gegenüber ihrer Muttergemeinde "ein anderer" im Sinne dieser Regelung. Diese Auslegung der Nr. 6.3.1 VV-GVFG/FAG steht im Einklang mit § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG. Dessen Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber die eigene Rechtspersönlichkeit als maßgebliches Kriterium angesehen hat (wie hier BGH, Urteil vom 16. September 1993 - III ZR 136/91 - BGHZ 123, 256 <260>). Auch der Regelungszweck spricht gegen eine wirtschaftliche Betrachtung, die kommunale Eigengesellschaften nicht von der sie tragenden Kommune unterscheidet. Die Zuwendungsfähigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers - nur - dann nicht entfallen, wenn die Folgekosten bei der Gebietskörperschaft als Vorhabenträger selbst entstanden sind (BTDrucks VI/1117 S. 9 f.). Maßgeblich ist danach eine unmittelbare Haushaltsbelastung des Vorhabenträgers durch die Folgekostenpflicht, nicht seine eventuelle mittelbare Belastung durch den Finanzierungsbedarf einer kommunalen Eigengesellschaft.
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Die Folge- und die Folgekostenpflicht für die Leitungsverlegung trifft hier die Beigeladene. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 ihres Konzessionsvertrages mit der Klägerin. Daran ändert auch § 10 Abs. 3 des Vertrages nichts, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Hiernach gilt die Regelung des Absatzes 1 nicht bei Maßnahmen, deren Kosten ganz oder teilweise von einem Dritten getragen werden; die Verpflichtung der Beigeladenen beschränkt sich in diesen Fällen auf den Teil der Kosten, der nicht von Dritten erstattet wird. Diese Klausel regelt keine Ausnahme von der Übertragung der Folgekostenpflicht auf die Beigeladene nach Absatz 1, unterstreicht sie im Gegenteil nur. Zuwendungen Dritter sollen hiernach die Beigeladene und nicht die Klägerin entlasten; ohne die Zuwendung soll aber die Folgekostenpflicht der Beigeladenen unberührt bleiben. Dass die Klägerin die Beigeladene von ihrer Verpflichtung aus Absatz 1 befreit und die Folgekosten selbst übernimmt, ergibt sich daraus gerade nicht.
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b) Aus der Unvereinbarkeit der Förderung mit den Förderrichtlinien des beklagten Landes folgt jedoch nicht, dass sie auch rechtswidrig war. Die Abweichung von den Förderrichtlinien führt nur dann zur Rechtswidrigkeit des Förderbescheides, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt. Das ist nicht der Fall.
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Die Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen, und suchen auf diese Weise die Ausübung des Ermessens durch die Bewilligungsbehörden zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (stRspr, BVerwG, vgl. Urteile vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <49> = Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 4 und vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <222> = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 102; Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig (Urteil vom 23. April 2003 - BVerwG 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104), die bloße Beachtung nicht rechtmäßig (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 17 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16).
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In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 48.88 - BVerwGE 85, 163 <167> m.w.N. = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 13). Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
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Im vorliegenden Fall lag in der Einbeziehung der streitigen Folgekosten in die Bewilligung von Fördermitteln keine gleichheitswidrige Begünstigung der Klägerin. Vielmehr entsprach es jahrelanger Verwaltungspraxis des Beklagten, auch die Folgekosten der Beigeladenen als zuwendungsfähig anzuerkennen. Hierzu hat der Beklagte seine Förderrichtlinien generell dahin ausgelegt und gehandhabt, dass Versorgungsunternehmen wie die Beigeladene, deren Anteile zu 100 % von einer Gemeinde gehalten werden, dieser gegenüber nicht als "andere" im Sinne der Richtlinien und des § 4 Abs. 3 Nr. 1 GVFG gelten sollten. Diese Verwaltungspraxis hatte das zuständige Ministerium des Beklagten in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof 1980 begründet und nahezu 25 Jahre lang beibehalten. Dass hiervon nur die Klägerin begünstigt wurde, findet seinen Grund darin, dass im Land Rheinland-Pfalz nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten allein die Klägerin die Versorgung ihrer Einwohner mit Strom, Gas und Wasser einer Eigengesellschaft übertragen hat; wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung bekundet hat, wären auch andere Gemeinden bei gleicher Sachlage in den Genuss dieser Verwaltungspraxis gekommen. Erst 2005 hat der Rechnungshof auf eine Änderung dieser Praxis hingewirkt.
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Die konsequent praktizierte, generelle Abweichung von den Förderrichtlinien erscheint auch nicht als willkürlich. Der Beklagte konnte die Förderung von Folgekosten kommunaler Eigengesellschaften mit deren wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Muttergemeinde begründen. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Regeln über den Wertausgleich zu einer Anrechnung von Wertzuwächsen aus einer Leitungsverlegung führt, wenn der Träger der Anlage zugleich Träger des Vorhabens ist oder eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, aber nicht folgekostenpflichtig ist (vgl. § 2 Abs. 4 RL-Wertausgleich), was die Begünstigung der Gemeinde reduziert.
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Die zulässige Anschlussrevision (§ 141 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 127 Abs. 4 VwGO) erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Zinsforderung in dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Das ergibt sich schon daraus, dass die Hauptforderung nicht besteht.
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.
(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.
(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.
(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
- 1.
den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder - 2.
beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.
(2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich
- 1.
(weggefallen) - 2.
an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt, - 3.
einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, - 4.
eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt oder - 5.
bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt, - 2.
sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist, - 3.
eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt, - 4.
eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen, - 5.
eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder - 6.
den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.