Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2015 - M 24 K 14.2259

bei uns veröffentlicht am17.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom 28. Oktober 2010 für die Zeit vom Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer (27.10.2011) bis einschließlich 5. Februar 2012 zu verlängern und dem Kläger vom 12. September 2014 bis zum 11. Dezember 2014 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 58 v. H. und der Kläger 42 v. H.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der verbliebene Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, inwieweit der Kläger (Kl.) gegen die Beklagte (Bekl.) einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (AE) hat. Während des laufenden Klageverfahrens hat die Bekl. dem Kl. ab dem 11. Dezember 2014 eine AE erteilt, woraufhin die ursprünglich auch auf Verpflichtung zur Erteilung einer AE für die Zukunft gerichtete Klage insoweit zwar übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, die Klage auf rückwirkende Erteilung einer AE von der Klagepartei aber aufrecht erhalten wurde.

Der Kl. ist ein am ... 1980 geborener syrischer Staatsangehöriger (Bl. 391 ff., 407 der Verwaltungsakte - d. A.). Ein im Jahr 2002 gestellter einen Asylerstantrag blieb erfolglos, wobei der entsprechende Ablehnungsbescheid des früheren Bundeamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.) vom 24. April 2002 Bestandskraft erlangte am 18. Juli 2005 (Bl. 34, 54 d. A.).

Nachdem der Kl. mehrere Jahre lang geduldet worden war (Bl. 218 ff. d. A.), heiratete er am ... September 2009 eine deutsche Staatsangehörige (Bl. 408 d. A.) und erhielt am 3. November 2009 erstmals eine bis zum 3. November 2010 gültige AE nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG; Bl. 414 d. A.), die auf einen entsprechenden Antrag vom 18. Oktober 2010 hin (Bl. 440 d. A.) am 28. Oktober 2010 verlängert wurde bis zum 27. Oktober 2011 (Bl. 495 d. A.).

Mit Schreiben vom 18. August 2011 (Bl. 509 d. A.) an die Polizeiinspektion ... erhob die Ausländerbehörde der Bekl. unter anderem gegen den Kl. den Verdacht eines Vergehens nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

Am 19. Oktober 2011 beantragte der Kl. eine weitere Verlängerung seiner AE (Bl. 528 d. A.); dabei war als Zweck des Aufenthalts angegeben: „Arbeit, Ehefrau“. Am gleichen Tag (19.10.2011) erhielt die Ausländerbehörde unter anderem eine Verdienstbescheinigung des Kl. über eine Tätigkeit als Verkaufshilfe (Bl. 520 d. A.), eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung (Bl. 521 f. d. A.), mehrere Bezügeabrechnungen (Bl. 523-527 d. A.), die insbesondere für die Monate Juli, August und September 2011 die Bezeichnung „Festbezug Arbeiter“ enthielten, sowie eine Bestätigung über die Anmeldung zum Integrationskurs vom 19. September 2011 (Bl. 519 d. A.), in der als Kursbeginn der 1. Oktober 2010 und als voraussichtliches Kursende „März 2012“ aufgeführt waren, wobei die bis dahin ordnungsgemäße Absolvierung des Basiskurses bescheinigt wurde. Ebenfalls am 19. Oktober 2011 gaben die Eheleute eine gemeinsame Ehebestandserklärung ab (Bl. 530 d. A.). Der Kl. erhielt im Gefolge Fiktionsbescheinigungen (Bl. 532 f., 581, 615, 623, 647, 667 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 30. November 2011 (Bl. 572 d. A.), bei der Bekl. eingegangen am gleichen Tag, machte der damalige Bevollmächtigte des Kl. nähere Ausführungen zur Frage eines AE-Anspruchs des Kl. aufgrund seiner Ehe. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2012 teilte der damalige Bevollmächtigte des Kl. der Ausländerbehörde mit, dass der Kl. seit dem 5. Februar 2012 von seiner Ehefrau getrennt lebe (Bl. 624 d. A.).

Am 7. Mai 2012 stellte die Staatsanwaltschaft ... das dort gegen den Kl. im Hinblick auf § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG anhängig gemachte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein (Bl. 605; 611 d. A.).

Nach einem aktenkundigen Zeugnis vom 31. Oktober 2012 über den Deutsch-Test für Zuwanderer (Bl. 630 d. A.) hat der Kl. in den Subtests Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen jeweils unterschiedliche Niveaus erreicht. Am 19. November 2012 nahm der Kl. erfolgreich am Orientierungskurstest nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Integrationskursverordnung (IntV) teil (Bl. 631 d. A.).

Nach weiter aktenkundigen Bezügeabrechnungen für die Monate März, April, Mai und Juli 2013 (Bl. 633-635; 638 d. A.) hat der Kl. in diesen Zeiträumen eine Aushilfstätigkeit bei einem im Gebäudemanagement angesiedelten Betrieb inne gehabt.

Mit Schreiben der Bekl. vom 18. September 2013 (Bl. 651 d. A.) stellte gegenüber dem damaligen Bevollmächtigten des Kl. eine Duldung in Aussicht im Hinblick auf die Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 (Bl. 656 d. A.), bei der Bekl. per Telefax eingegangen am 7. Oktober 2013, bestellte sich der nunmehrige Bevollmächtigte des Kl. und führte unter anderem aus, aufgrund der Bürgerkriegslage in Syrien seien beim Kl. die Voraussetzungen für subsidiären Schutz beziehungsweise für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben, so dass ein Rechtsanspruch für eine AE gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG bestehe. Mit einer Umwandlung der AE auf eine nach § 25 Abs. 3 AufenthG bestehe Einverständnis. Sollte das BAMF noch nicht gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligt worden sein, werde gebeten, dies umgehend zu tun.

Nachdem die Bekl. mit Schreiben vom 19. November 2013 (Bl. 660 d. A.) ihre Absicht, den Antrag abzulehnen, mitgeteilt hatte, stellte die Klagepartei am 29. November 2013 einen Asylfolgeantrag beim BAMF (Bl. 671 d. A.), was der Bekl. mit Schriftsatz gleichen Tag (Bl. 662 d. A.) mittteilte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. Mai 2014 (Bl. 676 d. A.), den Klägerbevollmächtigten per Postzustellungsurkunde zugestellt am 12. Mai 2014 (Bl. 693 d. A.), lehnte die Bekl. die Anträge vom 19. Oktober 2011, 30. November 2011 und 4. Oktober 2013 ab (Nr. 1), stellte fest, dass der Kl. verpflichtet sei, seine Fiktionsbescheinigung binnen einer Woche nach Erhalt dieses Bescheides bei der Ausländerbehörde abzugeben (Nr. 2), erteilte zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung (Nr. 3) und erhob für den Bescheid eine Verwaltungsgebühr von 80,- Euro (Nr. 4). Die Begründung des Bescheides (dort S. 8-13) führt aus, dass sich ein Anspruch auf AE weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, noch aus § 31 Abs. 1 AufenthG, noch aus § 31 Abs. 2 AufenthG, noch aus § 18 AufenthG, noch aus § 25 Abs. 4 AufenthG noch aus § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebe.

Mit Klageschrift vom 23. Mai 2014 beantragte die Klagepartei

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben (Nr. I) und die Bekl. zu verpflichten, dem Kl. eine AE zu erteilen, hilfsweise die Anträge des Kl. auf Verlängerung des Aufenthaltstitels unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die Klagebegründung ging dabei davon aus, dass der Kl. einen Anspruch auf Verlängerung seiner AE nach § 31 Abs. 2 AufenthG habe. Es bestehe auch ein Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sowie ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Sollte man dem nicht folgen, käme § 7 Abs. 1 AufenthG, jedenfalls aber mit Zustellung des Ablehnungsbescheides auch § 25 Abs. 5 AufenthG als weitere Rechtsgrundlage in Betracht. Unter anderem wurde in der Klagebegründung (dort S. 4/5) ausgeführt, das Ergebnis des streitgegenständlichen Bescheides bestünde darin, dass der Aufenthalt des Kl. ab dem 27. Oktober 2011 bis zur Wiedererteilung einer AE auf der Grundlage der Entscheidung des BAMF als rechtswidrig zu behandeln wäre. Die Aufenthaltszeiten von zweieinhalb Jahren wären weder im Hinblick auf die Niederlassungserlaubnis (NE) oder ein Daueraufenthaltsrecht-EU noch später bei der Einbürgerung zu berücksichtigen. Dieses Ergebnis sei missbilligenswert, weil gleichzeitig eine Anordnung bestehe, dass syrische Staatsangehörige nicht abgeschoben werden, sondern zu dulden seien, und gleichzeitig allgemein- und gerichtskundig sei, dass der gestellte Asylantrag des Kl. von Erfolg beschieden sein werde. In Ansehung dessen sei die jetzige Ablehnung des Verlängerungsantrages ermessensfehlerhaft; die Bekl. habe die Wahl gehabt, zuzuwarten bis das BAMF entschieden habe oder eine AE zu erteilen.

Mit Klageerwiderung vom 12. Juni 2014 beantragte die Bekl.

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2014 wurde die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Klageverfahren beigeladen; die Parteien waren zuvor angehört worden und hatten insoweit keine Einwände erhoben (Schriftsatz der Klagepartei vom 27.7.2014).

Mit Beschluss vom 8. September 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Bescheid des BAMF vom 11. August 2014 wurde dem Kl. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klagepartei teilte dem Gericht mit Schriftsatz vom 17. September 2014 mit, dass der Bescheid des BAMF vom 11. August 2014 am 12. September 2014 zugestellt wurde; sie legte dem Gericht eine Kopie dieses Bescheides mit dem Eingangsstempel der Rechtsanwaltskanzlei vom 12. September 2014 vor.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 verzichtete die Beigeladene (Bgl.) auf mündliche Verhandlung.

Mit Schreiben vom 18. November 2014 machte die Bekl. weitere Ausführungen zur Sache und verzichtete auf mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2014 verzichtete auch die Klagepartei auf mündliche Verhandlung.

Mit weiterem Schriftsatz vom 25. November 2014 machte die Klagepartei weitere Ausführungen zur Sache.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte die Bekl. dem Gericht unter anderem mit, dem Kl. sei am 11. Dezember 2014 eine AE nach § 25 Abs. 2 AufenthG mit einer Gültigkeitsdauer vom 11. Dezember 2014 bis zum 16. November 2017 erteilt worden; der Aufenthaltstitel befinde sich derzeit zur Erstellung bei der Bundesdruckerei.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 erläuterte die Klagepartei ihr Klagebegehren hinsichtlich einer Verpflichtung der Bekl. zur rückwirkenden Erteilung /Verlängerung der AE des Kl. Dabei präzisierte sie den Antrag dahingehend, dass begehrt werde

die Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2014 (Nr. 1) und die Erteilung /Verlängerung der AE ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Nr. 2).

Eine Erweiterung oder erhebliche Änderung des Klageantrags liege darin nicht, da schon in der Klageschrift vorgetragen worden sei, dass der lückenlose Besitz einer AE das Ziel sei.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit teilweise für erledigt, soweit nunmehr eine AE erteilt worden sei. Nicht erledigt sei das Begehren auf rückwirkende Erteilung einer AE.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 erklärte auch die Bekl. den Rechtsstreit teilweise für erledigt. Der elektronische Aufenthaltstitel sei dem Kl. am 5. Januar 2015 ausgehändigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Bekl. vorgelegte Verwaltungsakte (einschließlich Fortführungen) Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei es übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 2 VwGO und § 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Die übereinstimmende Erledigungserklärung war den Hauptbeteiligten möglich, ohne dass es insoweit auf eine Zustimmung der Beigeladenen angekommen wäre (BVerwG B. v. 15.11.1991 - 4 C 27/90 - unter 2.2, NVwZ-RR 1992, 276 (277), juris Rn. 25 - 26).

3. Streitgegenständlich ist damit nur noch der verbliebene Teil hinsichtlich der Frage einer Verpflichtung der Bekl. zur rückwirkenden Verlängerung und/oder Erteilung einer AE.

Die Antragstellung hinsichtlich dieses verbliebenen Teils der Klage ist auslegungsbedürftig (§ 88 VwGO) im Hinblick auf das in §§ 7, 8 AufenthG verankerte Trennungsprinzip, wonach die unterschiedlichen Arten von AE, wie sie in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen sind, jeweils eigenständige Regelungsgegenstände darstellen (BVerwG U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124, juris Rn. 13; BVerwG U. v. 4.9.2007 - 1 C 43/06 - BVerwGE 129, 226, juris Rn. 26), so dass (ungeachtet der Frage, sogar ob innerhalb eines Abschnitts verschiedene Streitgegenstände vorliegen können) jedenfalls von Abschnitt zu Abschnitt von verschiedenen prozessualen Streitgegenständen auszugehen ist (vgl. BVerwG U. v. 11.1.2011 - 1 C 22/09 - BVerwGE 138, 336, juris Rn. 23). Dabei ist weiter zu sehen, dass zwischen der „Verlängerung“ einerseits und der „Erteilung“ eines Aufenthaltstitels strikt zu unterscheiden ist und dass dabei eine Verlängerung i. S. v. § 8 Abs. 1 AufenthG auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet ist (BVerwG U. v. 22.6.2011 - 1 C 5/10 - BVerwGE 140, 64, juris Rn. 14).

Vor diesem Hintergrund ist der verbliebene Antrag dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass zum einen beantragt ist, die Bekl. zu verpflichten, die dem Kl. erteilte AE aus familiären Gründen zu „verlängern“, und zwar vom Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags bei der Verwaltung (19.10.2011) bis zum Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der AE gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (11.12.2014). Zum anderen ist beantragt, dem Kl. eine AE zu „erteilen“, und zwar „ab dem Zeitpunkt der Antragstellung“. Dabei ist zu sehen, dass im (Verlängerungs-)Antrag vom 19. Oktober 2011 als Aufenthaltszweck angegeben war: „Arbeit, Ehefrau“. Zwar hatte der Kl. zuvor allein einen Aufenthaltstitel aus familienbezogenen Gründen, so dass eine Verlängerung (ohne Zweckwechsel) auch nur insoweit möglich war; gleichwohl hat der Kl. mit der bereits in seinem Antrag vom 19. Oktober 2011 gewählten Formulierung aber hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er auch zwecks „Arbeit“ eine AE begehre. Das wiederum spricht dafür, auch den zuletzt gestellten klägerischen Antrag dahingehend auszulegen, dass die Klage auf rückwirkende Erteilung einer AE ebenfalls den Zeitraum vom 19. Oktober 2011 bis zum 11. Dezember 2014 (also von der Stellung des Antrags bei der Verwaltung bis zum Beginn der Gültigkeit der AE gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG) umfasst. Zwar ist ein Antrag auf Erteilung einer AE aus humanitären Gründen erst mit dem am 7. Oktober 2013 per Telefax bei der Bekl. eingegangenen Schriftsatz des nunmehrigen Bevollmächtigten des Kl. vom 4. Oktober 2013 gestellt worden; der zuletzt gestellte Antrag der Klagepartei vom 17. Dezember 2014 bezeichnet dieses Datum aber nicht explizit und differenziert auch inhaltlich nicht zwischen dem Antrag vom 19. Oktober 2011 und vom 4./7. Oktober 2013. Vielmehr spricht das Ziel der Klagepartei, dem Kl. im Wege einer rückwirkenden AE-Erteilung ein lückenlose Kette von AE zu sichern, dafür, auch insoweit auf die Antragstellung vom 19. Oktober 2011 abzustellen, wobei für die Antragsauslegung nicht entscheidend sein kann, inwieweit ein derartiger Antrag im Ergebnis auch Aussicht auf Erfolg hat.

Auslegungsbedürftigkeit (§ 88 VwGO) besteht auch für die Frage, ob zwischen Haupt- oder Hilfsantrag zu unterscheiden ist. In der Klageschrift vom 23. Mai 2014 war im Hauptantrag die Erteilung einer AE und hilfsweise die Verbescheidung der Verlängerungsanträge beantragt worden. In der zuletzt von der Klagepartei im Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 gewählten Antragsformulierung findet sich diese in der Klageschrift vorgenommene Unterscheidung zwischen Hauptantrag (hinsichtlich AE-Erteilung) und Hilfsantrag (hinsichtlich AE-Verlängerung) ebenso wenig wie eine Beschränkung des die AE-Verlängerung betreffenden Antragsteils auf einen bloßen Verbescheidungantrag. Zwar hat sich die Klagepartei von diesen Differenzierungen nicht explizit distanziert; allerdings hat sich die Klagepartei auch zuletzt nicht nur zu humanitären Aufenthaltstiteln geäußert, sondern auch intensiv zur Frage eines Anspruchs des Kl. aus § 31 Abs. 2 AufenthG argumentiert, und zwar ohne insoweit von einem Ermessen der Bekl. auszugehen (vgl. Schriftsatz der Klagepartei vom 25.11.2014). Dabei ist zu sehen, dass (zum einen) § 31 Abs. 2 (i. V. m. Abs. 1) AufenthG einen Verlängerungstatbestand und keinen Erteilungstatbestand betrifft und dass es sich dabei (zum anderen) um eine gebundene Entscheidung handelt. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, bei der Antragsauslegung (§ 88 VwGO) vom Wortlaut des zuletzt gestellten Antrags der Klagepartei im Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 abzuweichen. Der zuletzt gestellte Antrag ist deshalb dahingehend auszulegen, dass zuletzt die Verpflichtung der Bekl. zur Verlängerung der AE des Kl. (und nicht mehr nur eine Verbescheidung insoweit) beantragt worden ist, ohne dass insoweit noch ein Haupt-/Hilfsantragsverhältnis angelegt wäre.

Auch der Aufhebungsantrag der Klagepartei ist auslegungsbedürftig (§ 88 VwGO) im Hinblick auf Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides, worin dem Kl. eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt wird; dabei geht die Begründung des Bescheides (dort S. 13, Mitte) auch ausdrücklich davon aus, dass der weitere Aufenthalt des Kl. im Bundesgebiet auf der Rechtsgrundlage des § 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) weiterhin gestattet sei. Die somit anzunehmende Erteilung einer Aufenthaltsgestattung ist im Ausgangspunkt ein begünstigender Verwaltungsakt, weil er jedenfalls eine Abschiebung ausschließt, und belastet den Kl. nicht. Zwar ist zu sehen, dass der Kl. einen Asylfolgeantrag gestellt hat und dass nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung nur bei Asylerstanträgen und dann zu erteilen ist, wenn das BAMF bei Asylfolgeanträgen entschieden hat, in eine neuerliche Prüfung einzutreten, was im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheides allerdings noch nicht der Fall war und worauf die Klagepartei bereits in der Klageschrift (dort S. 3, Mitte) ausdrücklich eingegangen ist. Allerdings geht die Klageschrift (a. a. O.) davon aus, der streitgegenständliche Bescheid hätte eine Aufenthaltsgestattung nur „versprochen“ und thematisiert das Problem nur im Kontext von Anspruchsgrundlagen auf Erteilung einer AE, was (unabhängig davon, ob dieser Ansatz der Klagepartei zutrifft oder nicht) dagegen spricht, den klägerischen Antrag dahingehend auszulegen, dass auch die Aufhebung der (eine Aufenthaltsgestattung gewährenden oder auch nur versprechenden) Nr. 3 des Bescheides beantragt ist, weil unter keinem ersichtlichen Aspekt hierin für den Kl. eine Beschwer liegen könnte.

Im Ergebnis ist deshalb im Hinblick auf den zuletzt gestellten Antrag der Klagepartei davon auszugehen, dass diese beantragt, die Bekl. unter Aufhebung von Nr. 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten, dem Kl. eine vom 19. Oktober 2011 bis zum 11. Dezember 2014 befristete AE zu erteilen sowie die (bis zum 27.10.2011 befristete) AE des Kl. vom 27. Oktober 2010 zu verlängern bis zum 11. Dezember 2014.

4. Die Umstellung der Anträge (soweit diese nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung noch anhängig sind) war keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO.

Soweit die Klagepartei im (auslegungsbedürftigen - s. o.) Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 zuletzt die Erteilung und die Verlängerung einer AE ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (19.10.2011 - s. o.) beantragt, liegt hierin keine Klageänderung, sondern eine zulässige Präzisierung des ursprünglichen Antrags. Wie die Klagepartei zu Recht vorträgt, war bereits der ursprüngliche Antrag der Klageschrift vom 23. Mai 2014 ausweislich seiner Begründung so zu interpretieren (§ 88 VwGO), dass (auch) die rückwirkende Verlängerung und hilfsweise die rückwirkende Erteilung einer AE beantragt war. Dabei ist zu sehen, dass gemäß § 103 Abs. 3 VwGO in der Klageschrift noch keine abschließend verbindliche Antragstellung erfolgen, sondern nur der Streitgegenstand umschrieben werden muss (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weswegen insoweit auch auf die Klagebegründung zurückgegriffen werden kann.

Soweit die Klagepartei im (auslegungsbedürftigen - s. o.) Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 zuletzt unter anderem die „Verlängerung“ eine AE beantragt hat, geht sie damit über die Formulierung des ursprünglichen Antrags aus der Klageschrift vom 23. Mai 2014 in doppelter Hinsicht hinaus - zum einen wird Verlängerung nicht mehr bloß hilfsweise beantragt (s. o.), zum anderen wird eine förmliche Verpflichtung zur Verlängerung und nicht mehr nur eine diesbezügliche Verbescheidung beantragt. Hierin liegt keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO, sondern eine bloße Erweiterung des Klageantrags, die gemäß § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 VwGO zulässig ist, weil sie jedenfalls hinsichtlich des allein noch streitgegenständlichen rückwirkenden Verlängerungsantrags „ohne Änderung des Klagegrundes“ i. S. v. § 264 ZPO, also des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, erfolgt ist. Selbst wenn die nach Klageerhebung eingetretene Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (als humanitärer Belang) auch hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der (auf familiäre Gründe gestützten) AE von Belang sein sollte, würde darin eine „später eingetretene Veränderung“ i. S. v. § 264 Nr. 3 ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) liegen, und deshalb im Übergang vom hilfsweisen Verbescheidungsantrag auf einen Hauptantrag auf Verpflichtung zur Verlängerung der AE keine Klageänderung liegen.

Selbst wenn - abweichend hiervon - eine Klageänderung vorliegen sollte, würde das Gericht eine solche Klageänderung als „sachdienlich“ erachten i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO.

5. Die nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung noch anhängige Klage in der dargestellten Auslegung (s. o.) ist zulässig, insbesondere fehlt dem Kl. für eine Klage auf Verpflichtung zur rückwirkenden Verlängerung oder Erteilung einer AE nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Ein Anspruch auf AE-Erteilung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist nach dem Aufenthaltsgesetz nicht ausgeschlossen und in der Rechtsprechung anerkannt - das Gericht schließt sich insoweit folgender Zusammenfassung des Bundesverfassungsgerichts an (BVerfG B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390, juris Rn. 15):

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach Antragstellung beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Ein solches Interesse hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere dann bejaht, wenn - wie beim Beschwerdeführer - die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann; dies gelte unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 14/97 -, juris Rn. 15; Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7/08 -, juris Rn. 13; Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19/09 -, juris Rn. 13; Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 25). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht verlangt, dass die begehrte Entscheidung für bereits konkret anstehende weitere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen von Bedeutung sein muss.

Vor diesem Hintergrund ist beim Kl. von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse an einer Verpflichtung der Bekl. zur AE-Erteilung und/oder -Verlängerung auszugehen im Hinblick auf die Frage der Vorbereitung einer unter Umständen später möglichen Einbürgerung. Denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) besteht eine der Einbürgerungsvoraussetzungen darin, dass der Ausländer „seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“. Für diese 8-Jahres-Frist könnte die vorliegend allein noch streitgegenständliche Frage der rückwirkenden AE-Erteilung oder -Verlängerung im (mehr als 3-jährigen) Zeitraum vom 19. Oktober 2011 bis zum 11. Dezember 2014 (zur Antragsauslegung s. o.) von erheblicher Bedeutung sein. Unerheblich für diese Frage der Zulässigkeit ist, ob sich (in der Begründetheit) ein solcher Anspruch auf rückwirkende AE-Erteilung und/oder -Verlängerung dann tatsächlich als gegeben erweist oder nicht. Entscheidend für die Zulässigkeit ist allein, dass - wie vorliegend - ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse an einer Verpflichtung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum besteht. Ist dieser Zulässigkeitsanforderung genügt, findet in der Begründetheit eine allein objektive Prüfung aus der (Erkenntnis-)Perspektive des insoweit maßgeblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung - bei schriftlichem Verfahren wie hier der gerichtlichen Schlussentscheidung - statt; entscheidend ist dann im Ergebnis, ob bei objektiver Betrachtung ausgehend von der Erkenntnislage des maßgeblichen Schlusszeitpunktes (letzte mündliche Verhandlung/gerichtliche Entscheidung) der klagende Ausländer in einem historischen Zeitraum einen Anspruch auf AE-Erteilung und/oder -Verlängerung hatte oder nicht, wobei insoweit auch Fälle denkbar sind, in denen ein solcher Anspruch nur für einen vorübergehenden Zeitraum bestanden und die Klage deshalb insoweit nur teilweise Erfolg hat. Dabei ist auch kein Rechtssatz ersichtlich, dass eine Verpflichtung zur Erteilung einer AE für vergangene Zeiträume nur möglich wäre, soweit diese Zeiträume nahtlos an historisch tatsächlich erteilte AE-Zeiträume anschließen. Gegen ein solches Erfordernis spricht, dass das Kriterium des schutzwürdigen Interesses vom Bundesverwaltungsgericht klar als bloße Zulässigkeitsvoraussetzung verstanden wird. Damit wäre es aber nicht in Einklang zu bringen, bereits in der Zulässigkeitsprüfung die der Begründetheit zuzuordnende Frage des zeitlichen Umfangs möglicher auf vergangene Zeiträume bezogener AE-Ansprüche zu klären.

6. Die noch anhängige und insoweit zulässige Klage hat allerdings in der Sache nur teilweise Erfolg.

6.1. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Erteilung einer AE gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG vom 12. September 2014, dem Tag, an dem die vom BAMF im Bescheid vom 11. August 2014 verfügte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Klägerbevollmächtigten, die den Kl. auch im Asylfolgeverfahren vertreten haben, bekannt gegeben wurde, bis zum 11. Dezember 2014, dem Beginn der Gültigkeitsdauer der dem Kl. bereits erteilten AE gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

6.1.1. Für den Anspruch aus § 25 Abs. 2 AufenthG kommt es seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das am 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) nicht mehr auf die Unanfechtbarkeit an (vgl. Bundestags-Drucksache 17/13063, S. 24). Vielmehr ist wie bei Verwaltungsakten generell auf die Wirksamkeit im Außenverhältnis abzustellen, die allerdings nicht schon mit der verwaltungsinternen Abfassung eines Bescheides, sondern erst mit der Bekanntgabe und nur mit dem bekannt gegebenen Inhalt eintritt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). Der Bescheid des BAMF vom 11. August 2014 bestimmt dabei auch keinen vom Bekanntgabezeitpunkt abweichenden Zeitpunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weil somit keinerlei Anhaltspunkt für ein Auseinanderfallen von äußerer und innerer Wirksamkeit des Bescheides vom 11. August 2014 besteht, muss vorliegend nicht geklärt werden, inwieweit das Asylverfahrensrecht derartige Abweichungen vom Bekanntgabezeitpunkt überhaupt zulassen würde.

6.1.2. Die von der Bekl. zunächst noch durchgeführte Identitätsprüfung, die zur Ausstellung eines Reisepasses nach der Genfer Flüchtlingskonvention am 17. November 2014 führte, ist im (objektiven) Ergebnis für den Kl. positiv verlaufen - ein entsprechender Anspruch stand ihm bereits mit der am 12. September 2014 durch die Bekanntgabe eingetretenen Wirksamkeit des BAMF-Bescheides vom 11. August 2014 (objektiv aus der Perspektive des maßgeblichen Zeitpunktes der vorliegenden Schlussentscheidung) zu.

6.2. Für Zeiträume vor dem 12. September 2014 hat der Kl. dagegen keinen Anspruch auf Erteilung einer AE gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG in der jeweils für die vergangenen Zeiträume gültigen Fassung.

6.2.1. Dabei ist zu sehen, dass sich § 25 Abs. 2 AufenthG in der Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) zum 1. Dezember 2013 ausschließlich auf die Frage der AE-Erteilung im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezog, nicht aber auf Fälle, in denen subsidiärer Schutz (früher § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG) zuerkannt wurde - für den Fall der Zuerkennung subsidiären Schutzes war bis zum 1. Dezember 2013 statt dessen § 25 Abs. 3 AufenthG eine mögliche Anspruchsgrundlage (dazu unten).

6.2.2. Für die Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zum Eingang des anwaltlichen Schriftsatzes vom 4. Oktober 2013 per Telefax am 7. Oktober 2013, kommt ein Anspruch gegen die Bekl. nach § 25 Abs. 2 AufenthG in der damals gültigen Fassung, die sich - wie gezeigt - nur auf Fälle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber auch des subsidiären Schutzes bezog, schon deshalb nicht in Betracht, weil zuvor schon kein Antrag auf Erteilung einer AE aus humanitären Gründen gestellt worden war. Vielmehr standen bis dahin nur Ansprüche aus familiären Gründen und zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Raum (vgl. Antrag vom 19. Oktober 2011 und die Schreiben der früheren Bevollmächtigten des Kl. vom 30.11.2011 und vom 6.2.2012). Das dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegende Trennungsprinzip (s. o.) ist auch insoweit zu beachten. Unabhängig davon stand einem Anspruch aus § 25 Abs. 2 AufenthG in diesem Zeitraum aber jedenfalls die Bindungswirkung der im Zuge des früheren Asylerstverfahrens ausgesprochenen negativen (also gegenteiligen) Feststellung im Bescheid des BAFl. vom 24. April 2002 entgegen (§ 42 AsylVfG).

6.2.3. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass unabhängig von § 55 Abs. 3 AsylVfG auch einem Ausländer, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, nicht rückwirkend für die Zeit ab der Stellung des Asyl(folge)antrags ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wird (vgl. BVerwG U. v. 13.2.2014 - 1 C 4/13 - BVerwGE 149, 65, juris Rn. 14). Auch sonst wird nicht umfassend gesetzlich angeordnet und ist auch kein (ungeschriebener) Rechtsgrundsatz ersichtlich, dass bei Erfolg eines Asylantrages der Antragsteller in allen rechtlichen oder tatsächlichen Belangen rückwirkend so zu stellen wäre, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der Antragstellung erfolgt (vgl. BVerwG U. v. 13.2.2014 - 1 C 4/13 - BVerwGE 149, 65, juris Rn. 14).

6.2.4. Für die Zeit vom Eingang des anwaltlichen Schriftsatzes vom 4. Oktober 2013 am 7. Oktober 2013 bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 25 Abs. 2 AufenthG zum 1. Dezember 2013 (§ 25 Abs. 2 AufenthG a. F.) kam ein Anspruch nach der früheren Fassung des § 25 Abs. 2 AufenthG a. F. ebenfalls wegen der beschriebenen Bindungswirkung des früheren ablehnenden Bescheides des BAFl. vom 24. April 2002, der eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis abgelehnt hatte, nicht in Betracht.

6.2.5. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 bis zur durch die Bekanntgabe am 12. September 2014 eingetretene Wirksamkeit des BAMF-Bescheides vom 11. August 2014 ist die Neufassung des § 25 Abs. 2 AufenthG in den Blick zu nehmen und insoweit zwischen der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 AltAufenthGnthG) einerseits und der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 25 Abs. 2 AltAufenthGnthG) zu differenzieren.

6.2.5.1. Hinsichtlich § 25 Abs. 2 AltAufenthGnthG führt wiederum die Bindungswirkung des früheren ablehnenden Bescheides des BAFl. vom 24. April 2002 zu einem Ausschluss des Anspruch bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit der Wirksamkeit des nunmehrigen Zuerkennungsbescheides am 12. September 2014.

6.2.5.2. Hinsichtlich § 25 Abs. 2 AltAufenthGnthG ist dagegen zu sehen - worauf der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. Juli 2014 der Sache nach hingewiesen hatte - dass zum Zeitpunkt des Asylerstverfahrens des Kl. das Institut des subsidiären unionsrechtlichen Schutzes noch nicht umgesetzt war, so dass sich auch die Bindungswirkung des Bescheides vom 24. April 2004 hierauf nicht erstrecken konnte. Insbesondere ist erst mit dem insoweit am 28. August 2007 in Kraft getretenen Änderungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) ist in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. die (zwischenzeitlich in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG überführte) Regelung zu internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikten aufgenommen worden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Asylverfahren erst mit Beschluss des BayVGH vom 11. Juli 2005 - 19 ZB 05.30578 - (Bl. 123 d. A.), mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 2005 - M 22 K 02.51056 - abgelehnt wurde, endete und dass dabei gemäß § 77 Abs. 1 AufenthG die zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Rechtslage zugrunde zu legen war, konnte jedenfalls die erst zum 28. August 2007 erfolgte Erweiterung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. im Asylerstverfahren des Kl. nicht berücksichtigt werden, so dass insoweit auch keine Bindungswirkung anzunehmen ist.

Allerdings führt auch Letzteres nicht zu einem Anspruch des Kl. gemäß § 25 Abs. 2 AltAufenthGnthG in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung. Denn zeitgleich mit § 25 Abs. 2 AltAufenthGnthG sind durch das Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) auch §§ 13 Abs. 2 und 24 Abs. 2 AsylVfG dahingehend geändert, dass Gegenstand des Asylantrags in jedem Fall die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist, der nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch den subsidiären Schutz erfasst (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Damit hat der Gesetzgeber ab dem 1. Dezember 2013 eine Zuständigkeitsänderung im Hinblick auf den subsidiären Schutz (als Teil des internationalen Schutzes) dahingehend vorgenommen, dass die Zuständigkeit insoweit nur noch beim BAMF, nicht aber mehr bei den Ausländerbehörden, liegt (vgl. Bundestags-Drucksache 17/13063, S. 16). Ein entsprechender Anspruch gemäß § 25 Abs. 2 AltAufenthGnthG gegen die Bekl. als Trägerin der Ausländerbehörde kam deshalb ab dem 1. Dezember 2013 ohne explizite Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BAMF nicht in Betracht (hinsichtlich § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. für die Zeit vor dem 1. Dezember 2013 siehe unten).

6.3. Ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Erteilung einer AE gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG besteht im Ergebnis nicht.

6.3.1. Auch insoweit ist zu beachten, dass § 25 Abs. 3 AufenthG erst seit dem 1. Dezember 2013 auf Konstellationen beschränkt ist, in denen es um die Frage der Zuerkennung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geht; bis zum 1. Dezember 2013 betraf § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. nämlich zusätzlich auch die Fälle des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. (s. o.).

6.3.2. Hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG scheidet ein Anspruch nach § 25 Abs. 3 AufenthG für die gesamte Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zur am 12. September 2014 erfolgten Bekanntgabe und Wirksamkeit der im Bescheid des BAMF vom 11. August 2014 verfügten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon wegen der von § 42 AsylVfG vorgesehenen Bindungswirkung des früheren Bescheides des BAFl. vom 24. April 2002 aus; denn hinsichtlich dieser nationalen Abschiebungsverbote enthielt dieser ablehnende Bescheid des BAFl. Vorgaben, die für die Ausländerbehörde verbindlich waren. Ausnahmen von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Bindung (vgl. BVerwG U. v. 12.7.2001 - 1 C 2/01 - BVerwGE 114, 379, juris Rn. 10-13; BVerwG U. v. 27.6.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192, juris Rn. 13; BayVGH B. v. 12.7.2007 - 24 ZB 07.962 - juris Rn. 10) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Denn in der Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zur Stellung des Asylfolgeantrags (29.11.2013) und darüber hinaus bis zu der am 12. Mai 2014 erfolgten Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides war der Kl. schon nicht vollziehbar ausreisepflichtig, so dass keine Abschiebung drohte; und in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis zur Bekanntgabe der im Bescheid des BAMF vom 28. August 2014 verfügten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war der Kl. durch den Asylfolgeantrag vor Abschiebung geschützt, weil zu keiner Zeit eine Mitteilung des BAMF an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erfolgte. Die Ausländerbehörde war deshalb zu keinem Zeitpunkt gehalten oder auch nur berechtigt, von der Bindungswirkung des § 42 AsylVfG im Hinblick auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzuweichen. Auch insoweit ist zu beachten, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keinen Anspruch darauf vermittelt, so gestellt zu werden, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der Antragstellung erfolgt (s. o.).

Auch für die Zeit vom 11. August 2014 bis zum 11. Dezember 2014 kommt ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. nach § 25 Abs. 3 (i. V. m. § 60 Abs. 5 oder 7) AufenthG nicht in Betracht, weil der Bescheid des BAMF vom 11. August 2014 - in Übereinstimmung mit § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG - von Feststellungen zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abgesehen hat und der frühere Ablehnungsbescheid vom 24. April 2002 insoweit nicht aufgehoben worden ist (§ 42 AsylVfG).

6.3.3. Mit der Frage einer AE für subsidiär Schutzberechtigte (§ 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG a. F.) befasste sich nur der bis zum 1. Dezember 2013 gültige § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. (seit dem 1.12.2013 gilt insoweit die Neufassung des § 25 Abs. 2 AufenthG - s. o.).

6.3.3.1. Insoweit konnte der ablehnende Bescheid des BAFl. vom 24. April 2004 keine Bindungswirkung entfalten, weil der subsidiäre Schutz (wie gezeigt) erst ab 28. August 2007 - also erst nach Abschluss auch der gerichtlichen Instanzen des Asylerstverfahrens des Kl. (BayVGH-Beschluss vom 11.7.2005) - in § 60 AufenthG verankert worden ist (s. o.).

6.3.3.2. Gleichwohl hat der Kl. auch für die Zeit vor dem 1. Dezember 2013 keinen Anspruch aus § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. im Hinblick auf die Frage subsidiären Schutzes.

Für die Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2013 am 7. Oktober 2013 folgt dies schon daraus, dass weder im Antrag vom 19. Oktober 2011 noch in den Folgeschriftsätzen der früheren Bevollmächtigten des Kl. vom 30. November 2011 und vom 6. Februar 2012 AE aus humanitären Gründen beantragt worden waren - auch insoweit ist das bereits erwähnte Trennungsprinzip (s. o.) zu beachten.

Aber auch für die Zeit vom 7. Oktober 2013 bis zum 1. Dezember 2013 steht dem Kl. kein Anspruch nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. zu.

Allerdings hat der nunmehrige Bevollmächtigte des Kl. mit dem am 7. Oktober 2013 bei der Bekl. eingegangenen Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 deutlich auf § 25 Abs. 2 und 3 AufenthG hingewiesen. Dabei hatte er zunächst im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 gebeten, das BAMF umgehend gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. Nachdem die Bekl. sodann in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bevollmächtigten des Kl. vom 19. November 2013 (Bl. 661 d. A.) unter anderem auf das Erfordernis eines Asylfolgeantrags hingewiesen hatte, ging dann aber auch der Klägerbevollmächtigte in einem weiteren Schriftsatz vom 29. November 2013 (Bl. 662 d. A.) unter anderem ausdrücklich davon aus, dass vor Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 2 oder 3 AufenthG nicht nur ein Votum des BAMF erforderlich sei, sondern ein ausdrücklicher Asylfolgeantrag, der dann ausweislich einer aktenkundigen Mitteilung des BAMF an die Ausländerbehörde vom 25.2.2014 (Bl. 671 d. A.) noch am 29. November 2013 beim BAMF gestellt wurde.

Diese Vorgänge während des Verwaltungsverfahrens haben auch für die rückblickende Prüfung des Gerichts Bedeutung. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte in einer späteren Phase des Verwaltungsverfahrens mit Schriftsatz vom 10. Januar 2014 (Bl. 669 d. A.) unter anderem die Auffassung vertreten, es sei nicht mehr zutreffend, dass die Prüfung eines Abschiebungsverbotes im Hinblick auf die Bürgerkriegssituation in Syrien nur über einen Asylfolgeantrag erfolgen könne. Das ändert aber nichts daran, dass ein Asylfolgeantrag bereits am 29. November 2013 gestellt worden war. Jedenfalls mit diesem Asylfolgeantrag hat die Klagepartei sich für eine Prüfung durch das BAMF entschieden und konnte nicht zusätzlich eine weitere Prüfung durch die Ausländerbehörde in Anspruch nehmen, und zwar unabhängig davon, dass mit der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderung der §§ 13 und 24 AsylVfG (s. o.) ohnehin eine ausschließliche Prüfungskompetenz des BAMF auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes bestand. Dabei ist zu sehen, dass die Ausländerbehörde keinesfalls direkt hätte entscheiden können, sondern gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nur unter Einbindung des BAMF. Eine solche Beteiligung ist in der Zeit vom 7. Oktober 2013 bis zur Einreichung des Asylfolgeantrags (29.11.2013) und auch bis zum Inkrafttreten der Neufassung der §§ 13, 24 AsylVfG (1.12.2013) aber nicht erfolgt. Insoweit kommt auch keine rückwirkende „Ersetzung der BAMF-Beteiligung“ durch das Gericht in Betracht, weil dem die historische - vor der gerichtlichen Entscheidung erfolgte - Stellung des Asylfolgeantrags entgegensteht, mit der die Klagepartei selbst sich schon vor dem 1. Dezember 2013 an das BAMF gewandt hatte, und zwar nicht mehr nur im Hinblick auf eine behördeninterne bloße Beteiligung des BAMF nach § 72 Abs. 2 AufenthG im Innenverhältnis zur Ausländerbehörde der Bekl., sondern auf eine eigene Entscheidung des BAMF im Außenverhältnis selbst.

Auch insoweit ist zu beachten, dass weder eine gesetzliche Anordnung noch ein (ungeschriebener) Rechtsgrundsatz ersichtlich ist, dass bei Erfolg eines Asylantrages der Antragsteller in allen rechtlichen oder tatsächlichen Belangen rückwirkend so zu stellen wäre, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der Antragstellung erfolgt (vgl. BVerwG U. v. 13.2.2014 - 1 C 4/13 - BVerwGE 149, 65, juris Rn. 14; s. o.).

6.4. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Erteilung einer vorübergehenden AE gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus zielstaatsbezogenen Gründen, die die Klagepartei annimmt im Hinblick auf die humanitäre Situation in Syrien (vgl. Klageschrift vom 23.5.2014, S. 4-5; Schriftsatz vom 25.11.2014, S.3/4). Von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesondert zu prüfen ist dabei § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, weil diese Vorschrift (anders als § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) von ihrer Rechtsfolge her nicht auf die Erteilung einer AE gerichtet ist (Hessischer VGH U. v. 25.2.2011 - 7 B 139/11 - InfAuslR 2011, 247, juris Rn. 16), sondern nur auf die Verlängerung einer AE (siehe unten).

Für den Zeitraum vom 19. Oktober 2011 bis zum 6. Oktober 2013 scheidet ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus zielstaatsbezogenen Gründen aus, weil der Kl. diesbezüglich noch keinen Antrag bei der Verwaltung gestellt hatte. Denn nach dem Trennungsprinzip (s. o.) ist erst mit dem Telefax des Klägerbevollmächtigten vom 7. Oktober 2013, mit dem dessen Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 übersandt wurde, der sich erstmals auf eine AE aus humanitären Gründen bezog, bei der Verwaltung ein Antrag nach Kapitel 2, Abschnitt 5 (§§ 22-26) AufenthG gestellt worden.

Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2013 bis zum 28. November 2013 schied ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus zielstaatsbezogenen Gründen im Hinblick auf die von der Klagepartei insoweit vorgetragenen zielstaatsbezogenen Umstände (humanitäre Lage in Syrien) aus wegen der Bindungswirkung des Ablehnungsbescheides des BAFl. vom 24. April 2002 gemäß § 42 AsylVfG aus, weil erst am 29. November 2013 ein Asylfolgeantrag gestellt wurde.

Auch für die Zeit von der Stellung des Asylfolgeantrags bis zur Bekanntgabe und Wirksamkeit des für den Kl. positiven Bescheides des BAMF (29.11.2013 - 11.8.2014) kommt ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht. Das Gericht folgt nicht der in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung (Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage (2013), AsylVfG, § 55 Rn. 11), dass bei Stellung eines Asylfolgeantrags an eine AE gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG zu denken sei. Im Ergebnis zutreffend ist zwar der dort vertretene Ausgangspunkt, dass die Stellung eines Asylfolgeantrags - anders als die Stellung eines Asylerstantrags - nicht dazu führt, dass der Aufenthalt kraft Gesetzes (§ 55 Abs. 1 AufenthG) als gestattet gilt, weil beim Asylfolgeantrag erst die Entscheidung des BAMF gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, von einem Asylantrag i. S. v. § 55 Abs. 1 AufenthG auszugehen ist (ebenso Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 71 Rn. 112 m. w. N.; ebenso Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2014, AsylVfG, § 55 Rn. 23 m. w. N.; a.A. Bodenbender in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 55 Rn. 29). Der Umstand, dass die bloße Asylfolgeantragstellung keine Aufenthaltsgestattung nach sich zieht, führt aber nicht dazu, dass als Ausgleich ein Anspruch auf Erteilung einer AE aus zielstaatsbezogenen Gründen angenommen werden könnte. Vielmehr ist vor einer positiven Entscheidung des insoweit zuständigen BAMF über den Asylfolgeantrag und im Hinblick auf die Bindungswirkungen negativer Vorentscheidungen nach AsylVfG selbst bei absehbaren Erfolgsaussichten eines solchen Asyl(folge)antrags jedenfalls wegen der im Asyl(folge)verfahren zu prüfenden zielstaatsbezogenen Umstände (hier: humanitäre Lage in Syrien) von „dringenden humanitären oder persönlichen Gründen“ i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht schon deshalb auszugehen, weil eine positive Entscheidung zu erwarten war und dann auch so getroffen wurde. Gegen einen solchen Anspruch aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG spricht insbesondere § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, wonach bis zu einer Mitteilung des BAMF, dass das Verfahren nicht wieder aufgegriffen werde, die Abschiebung nicht vollzogen werden darf. Das Gesetz knüpft an die Stellung eines Asylfolgeantrags also keinen AE-Anspruch, sondern nur die Konsequenz, dass ein Vollzug der Abschiebung ausgesetzt ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 71 Rn. 113; ebenso Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2014, AsylVfG, § 55 Rn. 25). Unberührt bleibt freilich ein Rückgriff auf § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus nicht-zielstaatsbezogenen Gründen (dazu unten).

Für die Zeit vom 12. September 2014 (Bekanntgabe und Wirksamkeit des Bescheides des BAMF vom 11.8.2014) bis zum 11. Dezember 2014 ergibt sich - wie gezeigt - ein Anspruch des Kl. auf Erteilung einer AE bereits aus dem insoweit gegenüber § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorrangigen § 25 Abs. 2 AufenthG (s. o.).

6.5. Der Kl. hat keinen Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer vorübergehenden AE aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus anderen (nicht-zielstaatsbezogenen) Gründen.

Selbst wenn zugunsten des Kl. davon ausgegangen wird, dass auch bei der Auslegung des Begriffes der „dringenden persönlichen Gründe“ i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Schutz des Privatlebens des Kl. gemäß Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, wie es für die Auslegung des Begriffes der „außergewöhnlichen Härte“ i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anerkannt ist (vgl. BVerwG U. v. 27.1.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72, juris), hätte er im vorliegend noch streitgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis keinen Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gehabt. Denn im Fall des Kl. ist trotz seines zwischenzeitlich rund 13-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, seines erfolgreichen Bemühens um eine konsequente Berufstätigkeit und seiner zwischenzeitlich nachgewiesenen Teilnahme am Integrationskurs nicht von einer derartigen Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen, dass von einem „dringenden persönlichen Grund“ für eine vorübergehende AE insoweit auszugehen ist. Dabei ist zunächst zu sehen, dass der am ... 1980 geborene, also zwischenzeitlich 34-jährige Kl. erst Anfang 2002, also als damals 21-jähriger Erwachsener, in das Bundesgebiet eingereist ist, wobei das zunächst von ihm angestrengte Asylerstverfahren erfolglos verlief und er im Gefolge mehrere Jahre lang nur geduldet wurde, also vollziehbar ausreisepflichtig war. Erstmals am 3. November 2009, also als 29-jähriger Erwachsener, hat der Kl. eine AE erhalten. Von seiner deutschen Ehefrau, die er im September 2009 heiratete, lebt der Kl. bereits seit dem 5. Februar 2012 getrennt. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht insgesamt kein „dringender persönlicher Grund“ ersichtlich, der die Erteilung einer AE gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglichen würde.

Dabei ist auch zu sehen, dass ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG von vornherein nur für Zeiträume in Betracht käme, in denen der Kl. „nicht vollziehbar ausreisepflichtig“ war. Eine vollziehbare Ausreisepflicht hat vorliegend aber wegen § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Zeitraum von der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (12.5.2014) bis zur Bekanntgabe und Wirksamkeit des Zuerkennungsbescheides des BAMF vom 11. August 2014 vorgelegen. Denn die Stellung eines Asylfolgeantrags hindert kraft Gesetzes nur den Vollzug der Abschiebung, lässt aber die „Vollziehbarkeit“ der Ausreisepflicht als solche unberührt (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 71 Rn. 113 m. w. N.). Für die Zeit ab dem 12. September 2014 (Bekanntgabe und damit Wirksamkeit des BAMF-Bescheides) ist dagegen schon wegen § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG sowie wegen des bestehenden Anspruchs des Kl. auf (rückwirkende) Erteilung einer AE gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (s. o.) nicht von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen; für die Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zur Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (12.5.2014) stand schon § 81 AufenthG einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Kl. entgegen.

Selbst für diejenigen genannten Zeiträume, in denen der Kl. nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, wäre aber auch stets zu berücksichtigen, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur eine AE für einen „vorübergehenden Aufenthalt“ betrifft, wobei im Fall des Kl. aber über den zielstaatsbezogenen Aspekt seines Asylfolgeantrags (s. o., unter 6.3.) hinaus kein anderer (nicht-zielstaatsbezogener) „vorübergehender“ Zweck vorgetragen oder ersichtlich ist (vgl. hierzu etwa BayVGH B. v. 21.2.2006 - 24 CS 05.3197, juris Rn. 16).

6.6. Auch ein Anspruch des Kl. auf Erteilung einer AE gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber scheiden aus den zielstaatsbezogenen Gründen des Asylfolgeantrags für die noch streitgegenständlichen Zeiträume aus.

Für die Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zur Bekanntgabe (und damit Wirksamkeit) des streitgegenständlichen Bescheides (12.5.2014) war der Kl. schon nicht vollziehbar ausreisepflichtig, so dass es schon an der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fehlt.

Zwar ist der Kl. - wie gezeigt - mit Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (12.5.2014) trotz Stellung des Asylfolgeantrags zunächst vollziehbar ausreisepflichtig geworden (s. o.). Jedoch spricht die Wertung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, wonach die Stellung eines Asylfolgeantrags einen Vollzug der Abschiebung bis zu einer Negati. V. m.itteilung des BAMF über die Nicht-Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (die hier zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist) kraft Gesetzes ausschließt (s. o.), jedenfalls gegen einen Anspruch auf Erteilung einer AE gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG aus zielstaatsbezogenen Gründen - der Gesetzgeber hat mit § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zum Ausdruck gebracht, dass die Stellung eines Asylfolgeantrags bis zur Entscheidung des BAMF über die Frage der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nur einen Ausschluss des Abschiebungsvollzugs nach sich zieht. Dem würde die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus eben den im Asylfolgeverfahren zu prüfenden zielstaatsbezogenen Gründen widersprechen, wobei auch insoweit die Möglichkeit von Ansprüchen aus anderen (nicht-zielstaatsbezogenen) Gründen unberührt bleibt (siehe unten).

Ab Bekanntgabe und Wirksamkeit des BAMF-Bescheides vom 11. August 2014 am 12. September 2014 hatte der Kl. - wie gezeigt - einen Anspruch nach § 25 Abs. 2 AufenthG, so dass daneben mangels vollziehbarer Ausreisepflicht (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG) kein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist.

6.7. Auch ein Anspruch des Kl. auf Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus anderen als zielstaatsbezogenen Gründen bestand in den noch streitgegenständlichen Zeiträumen nicht.

Auch insoweit scheidet für die Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zur Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (12.5.2014; vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 81 Abs. 4 AufenthG) sowie für die Zeit ab 12. September 2014 ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG) aus, weil der Kl. in diesem Zeitraum schon nicht vollziehbar ausreisepflichtig war (s. o.).

Aber auch soweit der Kl. ab dem 12. Mai 2014 (bis zu der am 12.9.2014 erfolgten Bekanntgabe und Wirksamkeit des BAMF-Bescheides vom 11.8.2014) vollziehbar ausreisepflichtig war, lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf nicht-zielstaatsbezogene Aspekte nicht vor - dem Kl. war eine (freiwillige) Ausreise nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen anderen als zielstaatsbezogenen Gründen unmöglich i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kl. hatte einen bis zum 14. Oktober 2014 gültigen Reisepass, so dass für den besagten Zeitraum nur eine rechtliche Unmöglichkeit in Betracht kommen könnte, wofür wiederum die Wertungen des Art. 8 EMRK und der dadurch vermittelte Schutz des Privatlebens des Kl. zu berücksichtigen sind. Allerdings gilt hier im Ergebnis nichts anderes als bei der Subsumtion des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (s. o.). Trotz seines zwischenzeitlich rund 13-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, seines erfolgreichen Bemühens um eine konsequente Berufstätigkeit und seiner zwischenzeitlich nachgewiesenen Teilnahme am Integrationskurs nicht von einer derartigen Verwurzelung des Kl. im Bundesgebiet auszugehen, dass ihm (aus nicht-zielstaatsbezogenen Gründen) eine Ausreise nicht zugemutet werden könnte i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG. Dabei ist auch insoweit zu sehen, dass der am ... 1980 geborene, also zwischenzeitlich 34-jährige Kl. erst Anfang 2002, also als damals 21-jähriger Erwachsener, in das Bundesgebiet eingereist ist, wobei das zunächst von ihm angestrengte Asylerstverfahren erfolglos verlief und er im Gefolge mehrere Jahre lang nur geduldet wurde, also vollziehbar ausreisepflichtig war. Erstmals am 3. November 2009, also als 29-jähriger Erwachsener, hat der Kl. eine AE erhalten. Mit seiner deutschen Ehefrau, die er im September 2009 heiratete, lebt der Kl. bereits seit dem 5. Februar 2012 nicht mehr zusammen.

6.8. Der Kl. hat für den noch streitgegenständlichen Zeitraum gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Erteilung einer AE gemäß § 18 AufenthG im Hinblick auf die von ihm ausgeübten Berufstätigkeiten.

Es ist weder von der Klagepartei vorgetragen noch ersichtlich, dass die vom Kl. ausgeübten Tätigkeiten eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen würden, weswegen insoweit § 18 Abs. 3 AufenthG anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung darf eine AE für derartige Tätigkeiten nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer solchen AE für diese Beschäftigung zulässig ist. Hinsichtlich der vom Kl. nach dem Vortrag der Klagepartei ausgeübten Beschäftigungen sind derartige zwischenstaatliche Vereinbarungen aber nicht ersichtlich. Und auch die aufgrund § 42 AufenthG erlassenen Verordnungen haben für die vom Kl. nach dem Vortrag der Klagepartei ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt die Erteilung einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer AE für diese Beschäftigungen zugelassen, und zwar weder die frühere Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BeschV-2004) unter Berücksichtigung der früheren Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BeschVerfV-2004) noch die seit 1. Juli 2013 in Kraft befindlich Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BeschV-2013). Insbesondere betrifft § 9 BeschV-2013 (früher § 3b BeschVerfV-2004) nicht die Frage einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung einer AE, sondern nur die Frage, ob einem Ausländer auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die dort vorgesehenen Beschäftigungen erlaubt werden können (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV-2013 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), so dass die in § 18 Abs. 3 AufenthG genannten tatbestandlichen AE-Voraussetzungen im Ergebnis nicht vorliegen.

6.9. Der Kl. hat für die noch streitgegenständlichen Zeiträume auch keinen Anspruch auf Erteilung einer AE für einen sonstigen Zweck gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.

Im Hinblick auf die zielstaatsbezogenen Gründe des Asylfolgeantrags steht dem auch insoweit für die hier noch streitgegenständlichen Zeiträume jedenfalls die Wertung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AufenthG entgegen, wie bereits bei § 25 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG gezeigt (s. o.). Unabhängig davon wäre für die Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zur Stellung des Asylfolgeantrags ein derartiger Anspruch aus zielstaatsbezogenen Gründen von vornherein nicht in Betracht gekommen im Hinblick auf die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides des BAFl. vom 24. April 2002.

Sonstige (nicht zielstaatsbezogene) Aufenthaltszwecke, die vom Aufenthaltsgesetz nicht genannt und die nicht bereits in den oben geprüften (und tatbestandlich verneinten) Anspruchsgrundlagen umfasst wären, sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer AE gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder auch nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber schon tatbestandlich ausscheidet.

6.10. Allerdings kann der Kl. von der Bekl. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangen, seine AE vom 28. Oktober 2010 für die Zeit vom Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer (27.10.2011) bis zum 5. Februar 2012 zu verlängern.

Angesichts der letztlich von der Bekl. nicht hinreichend widerlegten Erklärung der Eheleute vom 19. Oktober 2011 geht das Gericht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Kl. vom Tag seines Verlängerungsantrags (und damit auch vom Tag des Ablaufs der früheren AE am 27.10.2011) an bis einschließlich 5. Februar 2012 angedauert hat; insoweit ist von Belang, dass das gegen den Kl. gerichtete Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Die Bekl. hat weder im streitgegenständlichen Bescheid noch in ihren späteren Schriftsätzen hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen, dass die Eheleute, die beide das 18. Lebensjahr vollendet hatten (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und sich im maßgeblichen Zeitraum (27.11.2011 - 5.2.2012) zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen konnten (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG); nicht zuletzt die Niederschriften der Bekl. über die Ehegattenerklärungen, für die sie jeweils keinen Dolmetscher zugezogen hatte (Bl. 459; 530 d. A.), deuten darauf hin, dass diese Verständigungsmöglichkeit bestand.

Gründe die dafür sprechen könnten, trotz § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf dem Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhalts i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu bestehen, sind weder von der Bekl. vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass es keiner weiteren Prüfung bedarf, ob der Kl. diesem Kriterium durch sein Berufstätigkeit nicht ohnehin genügt hätte. Auch die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind für diesen Zeitraum (27.10.2011 - 5.2.2012) im Ergebnis nicht zweifelhaft. Der Kl. war seinerzeit im Besitz eines syrischen Reisepasses. Auch der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist im Fall des Kl. nicht einschlägig. Zwar wurde mit seit 22.1.2010 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 29. Dezember 2009 (Bl. 437 d. A.) gegen den Kl. eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen von jeweils 10,00 Euro festgesetzt wegen des Erschleichens einer Duldung (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG), wobei die Tilgungsfrist (§ 46 Bundeszentralregistergesetz - BZRG) jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum (27.11.2011 - 5.2.2012) noch nicht abgelaufen war. Dabei ist allerdings zugunsten des Kl. davon auszugehen, dass für den besagten Zeitraum (27.11.2011 - 5.2.2012) ein von der Regel des § 5 Abs. 1 AufenthG abweichender Ausnahmefall vorlag im Hinblick auf den Umstand, dass es seinerzeit um die Verlängerung der AE gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ging. Beim Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind nämlich im Fall einer Verlängerung nur solche Ausweisungsgründe beachtlich, die im maßgeblichen Zeitraum (27.11.2011 - 5.2.2012) noch „aktuell“ vorgelegen hatten, so dass nach der damals anzustellen Gefährdungsprognose vom ernsthaften Drohen einer gegenwärtigen bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich gewesen wäre (BayVGH B. v. 2.11.2010 - 19 B 10.1941 - InfAuslR 2011, 152, juris Rn. 23 f.). Hierfür bot der vorliegende Sachverhalt im maßgeblichen Zeitraum (27.11.2011 - 5.2.2012) aber keine hinreichenden Anhaltspunkte - sowohl der lange straffreie Aufenthalt des Kl. in Bezug auf seine Gesamtaufenthaltsdauer als auch der Umstand, dass der Kl. seinerzeit nicht mehr nur über eine Duldung, sondern bereits über eine (damals bereits einmal verlängerte) AE gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfügte, spricht gegen eine fortwirkende Gefährdungslage im genannten Sinn, wobei auch insoweit von Belang ist, dass das gegen den Kl. gerichtete Ermittlungsverfahren wegen Erschleichens von Aufenthaltstiteln gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Für den nach dem 5. Februar 2012 liegenden Zeitraum hat die Klagepartei dagegen selbst das Getrenntleben der Eheleute mitgeteilt, was dazu geführt hat, dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. v. § 27 Abs. 1 AufenthG ausgegangen werden kann; hierfür genügt das bloß formale Band des Ehestandes nämlich nicht (vgl. BVerwG B. v. 22.5.2013 - 1 B 25/12 - BayVBl 2014, 56, juris Rn. 4). Ab diesem Zeitpunkt fehlt somit eine tatbestandliche Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

6.11. Darüber hinaus hat der Kl. dagegen keinen Anspruch gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 31 AufenthG auf Verlängerung seiner zuletzt am 28. Oktober 2010 bis zum 27. Oktober 2011 verlängerten AE.

6.11.1. Eine Verlängerung nach § 31 Abs. 1 (i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1) AufenthG scheitert an der Nichterfüllung des 3-jährigen Ehebestandes i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wobei mangels gesetzlicher Übergangsregelung nicht die bis zum 30. Juni 2011 geltende 2-Jahres-Frist zugrunde zu legen ist, weil zu diesem Zeitpunkt die Ehe des Kl. mit seiner deutschen Ehefrau noch nicht zwei Jahre lang gedauert hatte, ohne dass hiervon abzuweichen wäre, weil die Eheschließung vor dem 30. Juni 2011 geschlossen worden war (BVerwG U. v. 10.12.2013 - 1 C 1/13 - BVerwGE 148, 297, juris Rn. 11 ff. und Leitsatz; BayVGH B. v. 28.2.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 1310 C 13.2664 - juris Rn. 8).

6.11.2. Von der somit nicht erfüllten Voraussetzung des dreijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch nicht nach § 31 Abs. 2 (i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1) AufenthG abzusehen - die hierfür erforderliche „besondere Härte“ i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt im Fall des Kl. nicht vor.

Dass dem Kläger das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange nicht zumutbar gewesen wäre i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 14/2368, S. 4), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Anders als von der Klagepartei insbesondere in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 25. November 2014 vertreten, drohte dem Kl. hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums aber auch keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung.

Nach der insbesondere auf die systematische Stellung des § 31 AufenthG, seinen Sinn und Zweck sowie auf den Willen des historischen Gesetzgebers gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124, juris Rn. 24-30 mit Hinweis unter anderem auf BTDrucks 14/2368, S. 4 und BTDrucks 13/4948, S. 8), der sich der Einzelrichter anschließt, kann sich eine „besondere Härte“ i. S. v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG im Hinblick auf die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsende Rückkehrverpflichtung nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen.

Ein hinreichend deutlicher Zusammenhang denkbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange des Kl. im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der These der Klagepartei (vgl. Schriftsatz vom 25.11.2014, S. 2, Mitte), dass der Kl. aufgrund der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Rückkehr aufgefordert sei und hypothetisch abgeschoben werde, ist zunächst entgegenzuhalten, dass der streitgegenständliche Bescheid tatsächlich gerade keine Abschiebungsandrohung enthält. Vor allem aber reicht die im Inland angesiedelte Verfahrensweise einer Ausländerbehörde im Verwaltungsverfahren, die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zum Anlass für die Ablehnung eines AE-Antrags zu nehmen, nicht hin, um von einem Zusammenhang möglicher Beeinträchtigungen im Rückkehrstaat gerade mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Dargelegt ist damit nur ein Zusammenhang mit einer an die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geknüpften Ausreisepflicht, nicht aber mit der im Ausland zu erwartenden Reaktion auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst. Auch im Übrigen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass gerade die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau dem Kl. im Falle einer Rückkehr nach Syrien Schwierigkeiten bereiten könnte.

6.12. Auch ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Verlängerung seiner AE gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG besteht nicht.

Wie bereits bei § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dargestellt, ermöglicht § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG von seiner Rechtsfolge her nur die Verlängerung einer AE (s. o.).

Dabei gehören zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht zum Prüfprogramm des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, weil sie vom BAMF im Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennungsverfahren zu prüfen sind (BayVGH B. v. 13.12.2007 - 24 CS 07.2953 - juris Rn. 7 m. w. N.); insoweit scheidet ein Anspruch deshalb von vornherein aus und zwar unabhängig davon, dass ab der am 12. September 2014 erfolgten Bekanntgabe der im Bescheid vom 11. August 2014 verfügten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des damit vermittelten Status (vgl. § 25 Abs. 2 AufenthG - s. o.) ohnehin keine „außergewöhnliche Härte“ i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG anzunehmen wäre. Unabhängig davon ist für die Zeit davor, nämlich von der Stellung des Asylfolgeantrags bis zur Bekanntgabe der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im Hinblick auf § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG jedenfalls nicht von einer „außergewöhnlichen Härte“ auszugehen, wobei auch insoweit zu sehen ist, dass der Kl. bis zur Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides nicht vollziehbar ausreisepflichtig war (s. o.).

Im Fall des Kl. sind auch keine anderen (nicht-zielstaatsbezogenen) Aspekte ersichtlich, die eine „außergewöhnliche Härte“ i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründen würden, und zwar auch unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG U. v. 27.1.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72, juris). Denn auch insoweit ist im Fall des Kl. trotz seines zwischenzeitlich rund 13-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, seines erfolgreichen Bemühens um eine konsequente Berufstätigkeit und seiner zwischenzeitlich nachgewiesenen Teilnahme am Integrationskurs nicht von einer derartigen Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen, dass von einem „dringenden persönlichen Grund“ für eine vorübergehende AE insoweit auszugehen ist. Auch insoweit ist von Belang, dass der am ... 1980 geborene, also zwischenzeitlich 34-jährige Kl. erst Anfang 2002, also als damals 21-jähriger Erwachsener, in das Bundesgebiet eingereist ist, wobei das zunächst von ihm angestrengte Asylerstverfahren erfolglos verlief und er im Gefolge mehrere Jahre lang nur geduldet wurde, also vollziehbar ausreisepflichtig war; es ist auch insoweit zu sehen, dass der Kl. erstmals am 3. November 2009, also als 29-jähriger Erwachsener, eine AE erhalten hat, wobei er von seiner deutschen Ehefrau, die er im September 2009 heiratete, bereits seit dem 5. Februar 2012 getrennt lebt. Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht insgesamt keine „außergewöhnliche Härte“ i. S. v. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ersichtlich, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dieser Vorschrift nicht vorliegen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

7.1. Angesichts der nur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Gericht gehalten, eine einheitliche Kostenentscheidung hinsichtlich des gesamten Streitgegenstandes zu treffen, nicht dagegen gesonderte Kostenentscheidungen hinsichtlich des teilweise für erledigt erklärten und des teilweise streitig entschiedenen Teils (BVerwG U. v. 2.6.1965 - V C 88.63 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Erledigung Nr. 16; BVerwG B. v. 3.11.1981 - 4 B 140/81 - BayVBl 1982, 156, juris Rn. 3; BVerwG U. v. 8.9.2005 - 3 C 50/04 - NJW 2006, 536, juris Rn. 32). Auch die Kostenentscheidung ist dabei mit dem gesamten Urteil anfechtbar (BVerwG U. v. 8.9.2005, a. a. O.).

7.2. Ausgangspunkt der Anteilsberechnung ist dabei für das Gericht die vorgenommene Auslegung sowohl der ursprünglichen (sowohl in die Zukunft als auch in die Vergangenheit gerichteten) Anträge einerseits als auch der nach teilweiser Erledigungserklärung verbliebenen (nur noch auf die Vergangenheit gerichteten) Anträge andererseits (s. o.). Dabei ist das Aufhebungsbegehren vorliegend nicht als eigenständiger Verfahrensgegenstand zu sehen; vielmehr standen sowohl bei den ursprünglichen Anträgen der Klageschrift als auch bei den zuletzt gestellten Anträgen die geltend gemachten Ansprüche im Vordergrund. Das Gericht bewertet dabei den in die Zukunft und den in die Vergangenheit gerichteten Teil der ursprünglich geltend gemachten Ansprüche von ihrem zeitlichen Volumen her und im Hinblick auf die Bedeutung für den Kl. im Ergebnis als gleichgewichtig, was aber nichts daran ändert, dass für beide Aspekte zusammen nur ein einziger Auffangwert anzusetzen ist (vgl. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs), was zu einem Streitwert von vorliegend EUR 5.000,- führt.

7.3. Dabei spricht in der vorliegenden Konstellation nichts dagegen, bei der Berechnung der Kostenquote, soweit sie auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, von dem Verhältnis des für erledigt erklärten Teils zum Gesamtstreitwert auszugehen. Zwar kann dies nicht sachgerecht sein, wenn sich eine anwaltlich Terminsgebühr aus einem anderen Streitwert berechnet als die anwaltliche Verfahrensgebühr und die Gerichtskosten (vgl. OLG Schleswig B. v. 3.9.2007 - 1 W 37/07, juris m. w. N.). Vorliegend ist aber mangels mündlicher Verhandlung keine Terminsgebühr (vgl. Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) angefallen. (vgl. zu dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage (2013), § 2 Rn. 19).

7.4. Hinsichtlich des teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits hat der Kl. dabei keinerlei Kosten zu tragen. Insoweit entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Billigkeit, die Kosten der Bekl. aufzuerlegen. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die Bekl. dem Kl. die ab 11. Dezember 2014 gültige AE zwischenzeitlich erteilt hat - denn dies geht nicht auf die eigene Sphäre der Bekl. zurück (vgl. hierzu BVerwG B. v. 26.11.1991 - 7 C 16/89 - NVwZ 1992, 787 (788/789)), sondern resultiert letztlich auf dem Bescheid des BAMF vom 11. August 2014 (§ 6 Satz 1 AsylVfG). Allerdings ergibt sich eine vollständige Kostenlast der Bekl. hinsichtlich des erledigten Teils vorliegend aus dem Umstand, dass der Kl. ohne die Erledigungserklärung voraussichtlich gewonnen hätte angesichts der vom BAMF ausgesprochenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Umstandes, dass bei Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. (im vorliegenden schriftlichen Verfahren) der gerichtlichen Schlussentscheidung maßgeblich ist.

7.5. Hinsichtlich des verbliebenen, auf die Vergangenheit gerichteten Teils der Klage hat die Bekl. überwiegend obsiegt, wobei - bezogen auf den noch anhängigen, auf die Vergangenheit gerichteten Teil der Klage - das Maß des Unterliegens der Bekl. mit 16 v. H. (0,16) anzusetzen ist, und zwar aus folgenden Gründen. Der verbliebene, auf die Vergangenheit bezogene Teil der Klage umfasst rund 38 Monate (19.10.2011 - 11.12.2014), wobei angesichts des nur einmal angesetzten Streitwerts (EUR 5.000,-) kostenrechtlich nicht zwischen Verlängerungs- und Erteilungsantrag zu unterscheiden ist. Der Kl. hat hinsichtlich dieser 38 Monate nur bezüglich des rund 3-monatigen Zeitraums vom 27. Oktober 2011 bis zum 5. Februar 2012 sowie für den ebenfalls rund 3-monatigen Zeitraum vom 12. September 2014 bis zum 11. Dezember 2014 obsiegt. Die somit 6 Monate, für die der Kl. obsiegt, entsprechen im Verhältnis zu 38 Monaten aber 16 v. H. (0,16). Da sich dies allerdings nur auf den streitig entschiedenen Teil der Klage bezieht, der seinerseits - wie gezeigt - nur die Hälfte des Gesamtstreitwerts ausmacht (s. o.), ergibt sich hinsichtlich des Obsiegens der Klagepartei für diesen streitig entschiedenen Teil eine Quote von 0,5 x 0,16, also 0,08 (8 v. H. des Gesamtstreitwerts); dem korrespondiert ein entsprechendes teilweises Unterliegen der Bekl. für den streitig entschiedenen Teil.

7.6. Bezogen auf den gesamten Streitwert des erledigten und des streitig entschiedenen Teils ergibt sich somit als Gesamtkostenlast der Bekl. 50 v. H. (0,5) hinsichtlich des erledigten Teils zuzüglich 8 v. H. (0,08) hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils, zusammen also insgesamt 58 v. H. Entsprechend unterliegt der Kl. bezogen auf den Gesamtstreitwert mit insgesamt 42 v. H.

7.7. Die Beigeladene ist nicht an den Kosten der Klage- oder der Beklagtenpartei zu beteiligen, weil sie in der Sache keine Anträge gestellt hat; aus demselben Grund hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis des jeweiligen Kostenschuldners beruht auf § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO und war trotz §§ 158 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO auch auf die Bekl. als Kostenschuldnerin zu beziehen. Wenn nämlich (erstens) formal nur eine einzige Kostenentscheidung vorliegt und (zweitens) inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht, ist davon auszugehen, dass die dann auch inhaltlich einheitliche Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden kann, weil Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 (i. V. m. § 161 Abs. 2) VwGO - nämlich das Rechtsmittelgericht von einer Befassung mit der Kostenentscheidung freizustellen, wenn nicht gleichzeitig die Hauptsache angegriffen wird - solche Fällen nicht erfasst; in derartigen Konstellationen ist dann auch insoweit ein Ausspruch über die „vorläufige“ Vollstreckbarkeit vorzunehmen. So liegt es hier, weil - wie gezeigt - die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils (wie auch die streitige Entscheidung über den nicht-erledigten Teil) auf die Erfolgsaussichten der Klage abstellt, und nicht etwa auf ein sonstiges Kriterium, wie beispielsweise eine in der Sphäre der Bekl. liegende Klaglosstellung (vgl. BVerwG U. v. 3.11.2011 - 7 C 3/11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 32).

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet a

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse


(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Rege

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit


(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 103


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: 1. Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §

Integrationskursverordnung - IntV | § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs


(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch1.den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Eu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen


(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen: 1. der Verwaltungsakt, a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zei

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt


(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und 1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet a

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 1 Anwendungsbereich der Verordnung


(1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2015 - M 24 K 14.2259 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2015 - M 24 K 14.2259 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 10 C 13.2664

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 13.2663 und 10 C 13.2664 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - 1 C 4/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seiner marokkanischen Schwägerin Frau B. gewährt ha

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2013 - 1 C 1/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tatbestand 1 Der 1979 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2000 mit einem Visum für ein Studium nach Deutschland ein und war in der Folge

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Mai 2013 - 1 B 25/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Nov. 2011 - 7 C 3/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts entstanden s

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2011 - 1 C 5/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2011 - 1 C 22/09

bei uns veröffentlicht am 11.01.2011

Tatbestand 1 Die Kläger, ein aus dem Kosovo stammendes Ehepaar und dessen Sohn, begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Okt. 2010 - 1 C 19/09

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

Tatbestand 1 Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 03. Sept. 2007 - 1 W 37/07

bei uns veröffentlicht am 03.09.2007

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von bis zu 600,-- € zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Klägerin hat

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1.
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2.
den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass

1.
es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
2.
das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
3.
der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
4.
der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen.

(4) Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf. Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

(5) Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Tatbestand

1

Die Kläger, ein aus dem Kosovo stammendes Ehepaar und dessen Sohn, begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.

2

Die Klägerin zu 1 (künftig: Klägerin) und ihr Ehemann, der Kläger zu 2, sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten im Sommer 1992 mit ihren drei 1987, 1990 und 1992 geborenen Töchtern nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Ihr Sohn, der Kläger zu 3, wurde am 12. November 1993 in Deutschland geboren. Die Asylanträge der Klägerin, des Klägers zu 2 und ihrer Töchter blieben ebenso wie die anschließend gestellten Asylfolgeanträge erfolglos; das Vorliegen von Abschiebungshindernissen wurde verneint. Im Mai 2002 wurde der Kläger zu 2 mit den drei Töchtern nach Pristina (Kosovo) abgeschoben. Die gleichzeitig vorgesehene Abschiebung der Klägerin und des damals achtjährigen Klägers zu 3 wurde wegen des für ihn am gleichen Tag gestellten ersten Asylantrags nicht durchgeführt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) lehnte diesen Asylantrag im Juli 2002 ab; die dagegen erhobene Klage wurde zurückgenommen. Ein erneuter Versuch, die Klägerin und den Kläger zu 3 im August 2002 abzuschieben, scheiterte, weil diese nicht in ihrer Wohnung angetroffen wurden.

3

Im September 2002 beantragte die Klägerin beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG 1990. Sie machte geltend, sie leide an einer durch die Abschiebung der Familienangehörigen reaktivierten posttraumatischen Belastungsstörung, die eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung erfordere. Das Bundesamt stellte im Februar 2003 das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 wegen fehlender Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin im Herkunftsland fest. Daraufhin reiste der Kläger zu 2 erneut - laut Berufungsurteil spätestens im September 2003 - in die Bundesrepublik ein. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtete das Verwaltungsgericht im August 2003 den Beklagten, den Kläger zu 2 vorläufig nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu erteilen.

4

Im Februar 2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses zugunsten der Klägerin, weil inzwischen eine medikamentöse Behandlung ihrer Erkrankung im Kosovo möglich sei. Während des dagegen gerichteten Klageverfahrens erteilte der Beklagte der Klägerin und dem Kläger zu 3 im April 2005 anstelle der bisherigen Duldungen befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG, die letztmals im April 2006 bis Oktober 2006 verlängert wurden. Der Kläger zu 2 erhielt im April 2006 mit Rücksicht auf die noch offene Klage der Klägerin gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts ebenfalls eine bis Oktober 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

5

Im Oktober 2006 beantragten alle drei Kläger die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse und erhielten vom Beklagten daraufhin entsprechende Fiktionsbescheinigungen.

6

Mit Urteil vom 21. Februar 2007 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

7

Im März 2007 wurde der Kläger zu 2 wegen eines im Jahre 2002 begangenen Betruges mit Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

8

Im April 2007 beantragten die Kläger zusätzlich die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 AufenthG in Verbindung mit dem saarländischen Bleiberechtserlass. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG) beantragten sie schließlich im September 2007 auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dieser Regelung.

9

Im Dezember 2007 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 31. Januar 2008 sämtliche Anträge der Kläger auf Verlängerung und Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt, die Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung (nach Serbien) angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Verlängerung der bisher innegehabten Aufenthaltserlaubnisse komme gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG nicht mehr in Betracht, nachdem das Abschiebungshindernis für die Klägerin aufgrund des rechtskräftig bestätigten Widerrufsbescheides des Bundesamts weggefallen sei. Die Kläger könnten auch weder aufgrund des landesrechtlichen Bleiberechtserlasses noch nach der gesetzlichen Altfallregelung Aufenthaltserlaubnisse erhalten, weil der Kläger zu 2 wegen seiner Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen einen Ausschlussgrund verwirklicht habe. Damit scheide auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die übrigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder, also die Klägerin und den Kläger zu 3, aus. Die Voraussetzungen besonderer Härteregelungen seien auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht gegeben. Denn trotz des langen Aufenthalts seien die Kläger nicht wirtschaftlich integriert, sondern bezögen staatliche Leistungen. Für den Kläger zu 3 komme auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 104b AufenthG nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass er am 1. Juli 2007 noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet habe, seien seine Eltern ausweislich ihrer Erklärungen nicht - wie erforderlich - bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.

10

Die Kläger haben den Bescheid in ihr Klagebegehren einbezogen und geltend gemacht, die Tat, die der gegen den Kläger zu 2 verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zugrunde liege, sei bereits 2002 begangen worden. Warum der Strafbefehl erst fünf Jahre später erlassen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Es müsse deshalb berücksichtigt werden, dass eine solche Strafe nach fünf Jahren zu tilgen sei. Bei der Klägerin liege zudem wegen ihrer Erkrankung ein Härtefall im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, da ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar sei. Zu Unrecht habe die Beklagte insbesondere hinsichtlich des in Deutschland geborenen Klägers zu 3 eine ausreichende Integration verneint. Im Übrigen arbeite der Kläger zu 2 inzwischen in Teilzeit bei einer Landschaftsgärtnerei und habe Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung. Schließlich hätte die Beklagte bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen auch eine Ermessensentscheidung treffen müssen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 26. Februar 2009 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2009 ergangenen Urteil die Berufungen der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keine Ansprüche auf Verlängerung oder Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. § 25 Abs. 3 AufenthG scheide nach der rechtskräftigen Abweisung der Klage der Klägerin gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts als Rechtsgrundlage aus. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor, da die Ausreise den Klägern nicht unmöglich im Sinne dieser Vorschrift sei. Dies habe das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Selbst für einen im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländer komme ein konventionswidriger Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK und eine dadurch bedingte Unzumutbarkeit der Ausreise allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden könne. Eine solche Integration liege im Falle der Kläger, die während ihres über 16 Jahre währenden Aufenthalts durchgehend öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen hätten, nicht vor. Eine isolierte Betrachtung des minderjährigen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers zu 3 komme in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Ein Anspruch ergebe sich für die Kläger auch nicht aus der auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassenen Saarländischen Bleiberechtsregelung. Es fehle u.a. schon an der nach dieser Regelung vorausgesetzten wirtschaftlichen Integration der Kläger an dem maßgeblichen Stichtag. Darüber hinaus seien wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zu 2 auch die dort genannten Ausschlussgründe für alle drei Kläger gegeben.

12

Aus der gesetzlichen Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG könnten die Kläger ebenfalls keine Ansprüche herleiten. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheide offensichtlich aus, da es den Klägern auch derzeit nicht gelungen sei, den Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, sondern die Familie weiterhin öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt beziehe. Aber auch eine Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 5 AufenthG für Personen, die ihren Lebensunterhalt noch nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern könnten, stehe den Klägern nicht zu. Denn der Kläger zu 2 habe den Ausschlussgrund nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt. Die ihm durch Strafbefehl im März 2007 auferlegte Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei unabhängig von dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitpunkt im Jahr 2002 nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes verwertbar. Ein Antrag des Klägers zu 2 beim Bundesamt für Justiz auf vorzeitige Tilgung sei erfolglos geblieben. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in diesem Zusammenhang durch die Regelung über die Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§ 46 Abs. 1, § 51 Abs. 1 BZRG) Rechnung getragen. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen stelle einen strikten Versagungsgrund dar, der nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber der mit dem Kläger zu 2 in häuslicher Gemeinschaft lebenden Klägerin und dem minderjährigen Kläger zu 3 führe.

13

Diese Bestimmung sei, soweit sie die Zurechnung strafbaren Verhaltens unter Ehegatten betreffe, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim in seiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (Beschluss vom 24. Juni 2009 - 13 S 519/09 - InfAuslR 2009, 350) könne nicht gefolgt werden. Die dort vertretene Auffassung, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften von der Zurechnung nach dieser Vorschrift ausgenommen seien und darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Eheleuten liege, überzeuge nicht. Es könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner als "Familienmitglieder" von der Altfallregelung nicht erfasst würden. Es verstoße ferner nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das aus Art. 6 GG hergeleitete Verbot der Diskriminierung der Ehe, dass der Gesetzgeber nicht auch alle anderen nicht formellen Lebensgemeinschaften in die Regelung einbezogen habe, sondern sich an den für einen sinnvollen Gesetzesvollzug als Anknüpfungspunkt in Betracht kommenden formellen Partnerschaften der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft orientiert habe. § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG spiegele die in den Regelungen über den Familiennachzug an das Bestehen einer Ehe geknüpften Vergünstigungen wider und solle verhindern, dass der strafrechtlich in Erscheinung getretene Ehegatte sich über seinen Partner auf der Grundlage von Art. 6 GG dann doch ein Bleiberecht auf Probe sichere. Abgesehen davon würde auch bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG diese nicht zu einem Anspruch der selbst nicht straffällig gewordenen Familienmitglieder führen. Denn der Gesetzgeber sei nicht gehindert, die Altfallregelung ggf. insgesamt zu streichen. Deshalb könne kein Fall der Teilnichtigkeit nur des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG angenommen werden.

14

Im Falle der Klägerin liege ferner keine besondere Härte im Sinne von Satz 2 der Vorschrift vor. Dies gelte auch mit Blick auf ihre psychische Erkrankung, die nach den Feststellungen in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend den Widerrufsbescheid des Bundesamts inzwischen auch im Herkunftsland ausreichend behandelt werden könne. Die mit der Erkrankung zusammenhängende behauptete Selbstmordgefahr rechtfertige auch im Rahmen von § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine andere Beurteilung. Was den minderjährigen Kläger zu 3 angehe, so entspreche die Zurechnung der Straffälligkeit eines Elternteils dem allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsatz, dass diese Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sondervorschrift des § 104b AufenthG lägen bei ihm bereits wegen der dort genannten Altersgrenze nicht vor.

15

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen. Sie halten die Regelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG für verfassungswidrig. Dies führe nicht zu einer Nichtigkeit der gesamten Altfallregelung, sondern nur zu einer Nichtigkeit der Teilregelung im § 104a Abs. 3 AufenthG. Außerdem bemängeln die Kläger, dass das Berufungsgericht im Rahmen von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall vorgenommen und die extrem verspätete Ahndung der Straftat, die faktisch zu einer zehn Jahre dauernden Wirkung der Eintragung führe, nicht berücksichtigt habe. Schließlich verstoße das Berufungsurteil auch gegen § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, weil auch im Rahmen der Prüfung eines Härtefalles nach dieser Vorschrift der zeitliche Abstand zwischen der Tatbegehung und der Bestrafung hätte berücksichtigt und insoweit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden müssen.

16

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

17

Die Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. Sie sind zum Teil mangels Begründung bereits unzulässig (A). Soweit sie zulässig sind, sind sie unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint (B).

18

A. Die unbeschränkt eingelegten Revisionen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen "auf Probe" nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie auf die Anfechtung der Abschiebungsandrohungen beziehen. Denn die Kläger haben ihre Revisionen allein damit begründet, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verneint hat, weil es im Falle des Klägers zu 2 rechtsfehlerhaft einen Versagungsgrund nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG bejaht und diesen nach § 104a Abs. 3 AufenthG auch der Klägerin zu 1 (künftig: Klägerin) und dem Kläger zu 3 zugerechnet habe. Dieses Vorbringen würde - seine Richtigkeit unterstellt - auch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohungen führen, so dass auch bezüglich dieses Streitgegenstandes die Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 VwGO erfüllt sind. Die unter Nummern 4 und 6 des Bescheides getroffenen weiteren Feststellungen zur Ausreisepflicht und zu den Abschiebungskosten haben keinen selbstständigen Regelungsinhalt und bleiben deshalb außer Betracht.

19

Dagegen haben die Kläger mit den Revisionen keinerlei Gründe dagegen vorgebracht, dass das Berufungsgericht die anderen geltend gemachten Ansprüche auf Verlängerung oder Neuerteilung ihrer Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 und § 23 Abs. 1 AufenthG, verneint hat. Gegenüber diesen Ansprüchen stellt das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG jedenfalls einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand dar. Zwar richten sich alle von den Klägern ursprünglich geltend gemachten Ansprüche auf Verlängerung und Neuerteilung von Aufenthaltserlaubnissen, einschließlich der Aufenthaltserlaubnis auf Probe (vgl. § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG), auf den in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Gesetzes umschriebenen Aufenthaltszweck der völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründe. Das bedeutet aber nicht, dass die einzelnen, im Rahmen dieses Abschnitts geregelten Aufenthaltserlaubnisse zwangsläufig immer einen einheitlichen, unteilbaren Streitgegenstand bilden. Insbesondere dann, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach einer Anspruchsgrundlage weniger Rechte vermittelt als nach den übrigen Anspruchsgrundlagen, kann sie einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand darstellen.

20

Dies ist jedenfalls im Verhältnis der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu den übrigen Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) anzunehmen, weil die Aufenthaltserlaubnis auf Probe nur für einen begrenzten Zeitraum (Stichtag: 31. Dezember 2009) erteilt wird und nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung in Gestalt einer Niederlassungserlaubnis führen kann (§ 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Bei dem Begehren der Kläger auf Erteilung solcher Aufenthaltserlaubnisse handelt es sich deshalb nicht lediglich um einen weiteren Rechtsgrund für ein einheitliches prozessuales Begehren, sondern um einen selbstständigen prozessualen Anspruch. Eine solche Beurteilung ist schon aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Denn andernfalls könnte der Ausländer im Falle der Zuerkennung eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe einen Anspruch auf Erteilung einer für ihn günstigeren Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 oder § 23 Abs. 1 AufenthG nicht weiter verfolgen, obwohl er hieran ein rechtliches Interesse haben kann. Daraus folgt umgekehrt aber auch, dass ein nur gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe eingelegtes Rechtsmittel auf diesen Streitgegenstand beschränkt ist und sich nicht automatisch auf sämtliche vom ursprünglichen Begehren umfassten und von der Vorinstanz geprüften anderweitigen Ansprüche erstreckt.

21

Sofern das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe mit dem Begehren auf Erteilung einer anderweitigen Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes verbunden wird, wird es in aller Regel nur hilfsweise, für den Fall, dass solche anderweitigen Ansprüche nicht bestehen, geltend gemacht. Dem entspricht im Übrigen auch die materiellrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der voraussetzt, dass der Ausländer "nur" geduldet ist und eben keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (mehr) hat.

22

Da die Revision hier nur hinsichtlich des Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ordnungsgemäß begründet worden ist, ist der darüber hinausgehende Revisionsantrag der Kläger, der sich nach ausdrücklicher Klarstellung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auf sämtliche vom Berufungsgericht geprüften Ansprüche erstrecken soll, mangels Begründung unzulässig (§ 139 Abs. 3, § 143 VwGO).

23

Ob darüber hinaus innerhalb des Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 AufenthG einerseits und nach § 23 Abs. 1 AufenthG andererseits als abtrennbare Streitgegenstände angesehen werden können (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 28. April 2008 - 11 S 683/08 - VBlBW 2008, 490; OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2010 - 5 Bf 62/08 - juris), bedarf hier keiner Klärung. Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Annahme verschiedener Streitgegenstände den Ausländer nicht daran hindert, mit seinem Antrag bei der Ausländerbehörde bzw. seiner Klage beim Verwaltungsgericht mehrere selbstständige Begehren zusammen geltend zu machen. Sein Antrag ist dabei - sofern er nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt ist - bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse. Die Annahme verschiedener Streitgegenstände wirkt sich insofern in erster Linie bei der Einlegung von Rechtsmitteln aus und kann ggf. zu einer Abschichtung der Streitgegenstände führen, über die das Ausgangsgericht entschieden hat, die aber nicht in zulässiger Weise mit Rechtsmitteln angegriffen worden sind.

24

B. Soweit die Revisionen zulässig sind, sind sie jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben, verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

25

1. Das Begehren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat sich zunächst nicht etwa dadurch erledigt, dass während des Revisionsverfahrens die im Gesetz vorgesehene Gültigkeitsdauer für derartige Aufenthaltserlaubnisse mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet hat (§ 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 19.09 - juris Rn. 12 ff.), können die betroffenen Ausländer auch nach Ablauf dieser Frist verlangen, dass ihnen rückwirkend für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Denn die Erteilung derartiger Aufenthaltserlaubnisse ist Voraussetzung für eine mögliche Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG oder nach der inzwischen von der Innenministerkonferenz vom 3./4. Dezember 2009 auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG getroffenen Anschlussregelung.

26

2. Den Klägern steht aber ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu. Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er weitere in Nr. 1 bis 6 bezeichnete Voraussetzungen erfüllt. Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG darf er nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

27

Dass es sich bei den Klägern um geduldete Ausländer im Sinne dieser Bestimmung handelt, steht außer Frage. Denn sie waren nach Ablauf der Fiktionswirkung ihrer Anträge auf Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnisse ausweislich der Verwaltungsvorgänge seit Juni 2008 - und damit auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Oktober 2009 - im Besitz von Duldungen und hatten, wie nunmehr unanfechtbar feststeht, auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer im Oktober 2006 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 AufenthG. Selbst wenn man hinsichtlich des Vorliegens einer Duldung oder eines insoweit auch ausreichenden Anspruchs auf Erteilung einer Duldung auf den früheren Zeitpunkt der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG abstellen würde (so AVwV-AufenthG vom 26. Oktober 2009 zu 104a.1.1, GMBl 2009, S. 1260 f.), könnte für die Kläger nichts anderes gelten. Denn der Umstand, dass sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der noch nicht beschiedenen Anträge auf Verlängerung ihrer humanitären Aufenthaltserlaubnisse im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG waren, kann ihnen angesichts des Sinns und Zwecks der Altfallregelung nicht zum Nachteil gereichen.

28

a) Was den Anspruch des Klägers zu 2 angeht, so steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht schon die - bisher offenbar noch nicht befristete - Sperrwirkung seiner Abschiebung im Mai 2002 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Da dem Kläger zu 2 im April 2006 zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde, ist damit nach der Rechtsprechung des Senats die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch für andere Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes - einschließlich solcher nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - aufgehoben (vgl. zur Sperrwirkung einer Ausweisung Urteile vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Leitsatz 5 sowie Rn. 34, 42 und vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 5.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 6 Leitsatz 1).

29

Hinsichtlich des Klägers zu 2 ist das Berufungsgericht aber zu Recht davon ausgegangen, dass er den Versagungsgrund nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt, weil er wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Verurteilung überschreitet die vom Gesetzgeber für derartige Straftaten vorgeschriebene Grenze von 50 Tagessätzen. Eine Ausnahme- oder Härteregelung hat der Gesetzgeber für diese Fälle nicht vorgesehen. Dies ist im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Altfallregelung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Der Versagungsgrund dient dem gesetzgeberischen Ziel, nur diejenigen Ausländer durch die Altfallregelung zu begünstigen, die faktisch und wirtschaftlich integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (BTDrucks 16/5065 S. 202 zu § 104a). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er eine unterhalb der genannten Grenze liegende Verurteilung grundsätzlich für unbeachtlich erklärt hat. Oberhalb dieser Grenze brauchte er eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausländerbehörde im Einzelfall nicht vorzusehen, sondern durfte insoweit die strafrichterliche Bewertung zugrunde legen. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Straftat selbst schon 2002 verübt wurde, der Strafbefehl aber erst 2007 erging. Insoweit gelten hinsichtlich der Verwertbarkeit die gesetzlichen Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), die ihrerseits an den Zeitpunkt der Verurteilung anknüpfen. Solange die Strafe danach nicht zu tilgen ist und - wie hier - ein Antrag auf vorzeitige Tilgung erfolglos war, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 104a AufenthG verwertbar.

30

Es bedarf daher keiner weiteren Klärung, ob der Anspruch des Klägers zu 2 auch daran scheitert, dass er sich zum Stichtag 1. Juli 2007 nicht - wie nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in seinem Fall erforderlich - seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Kläger zu 2 müsste sich danach seit Juli 2001 in dieser Weise im Bundesgebiet aufgehalten haben. Dem dürfte entgegenstehen, dass er im Mai 2002 in den Kosovo abgeschoben worden ist und damit sein Aufenthalt in Deutschland unterbrochen worden ist. Unabhängig davon, ob er bereits im Jahre 2002 oder erst später wieder in das Bundesgebiet eingereist ist, dürfte die Unterbrechung infolge der Abschiebung beachtlich sein und einer Berücksichtigung der zuvor verbrachten Aufenthaltszeiten entgegenstehen.

31

b) Hinsichtlich der Klägerin hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zusteht. Zwar erfüllt die Klägerin die zeitlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach dieser Vorschrift, weil sie sich zum Stichtag 1. Juli 2007 seit sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem Anspruch steht aber die Zurechnungsregelung des § 104a Abs. 3 AufenthG entgegen. Danach führt es zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis an alle Familienmitglieder, wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG begangen hat. Dies gilt nicht für den Ehegatten eines straffälligen Ausländers, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass sich die Klägerin die Straftat ihres Ehemannes, des Klägers zu 2, nach dieser Vorschrift zurechnen lassen muss (aa) und es auch nicht im Sinne von Satz 2 der Vorschrift zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihr den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen (bb), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zurechnungsregelung ist, soweit sie sich auf die Zurechnung von Straftaten eines Ehegatten zulasten des anderen Ehegatten bezieht, auch nicht verfassungswidrig (cc).

32

aa) Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind ohne Weiteres erfüllt. Auch wenn das Gesetz im Plural von "Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6" spricht, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit dem Versagungsgrund in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, der die Begehung einer solchen Straftat ausreichen lässt, dass mit dem Begriff "Straftaten" in Absatz 3 eine oder mehrere Straftaten gemeint sind.

33

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass auch die Härteregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zugunsten der Klägerin eingreift, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang nur darauf, dass die Besonderheit des zeitlichen Abstands zwischen der Tatbegehung und der Bestrafung des Klägers zu 2 auch an dieser Stelle hätte berücksichtigt werden müssen und eine darauf bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben sei. Dieser Einwand greift nicht durch, da die gesetzliche Wertung der Straftat in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG maßgeblich bleibt und nicht durch die Härteregelung, die vor allem die Zumutbarkeit der Aufenthaltsbeendigung für die Person des nicht straffällig gewordenen Ehegatten im Blick hat, wieder in Frage gestellt werden kann. Auch die übrigen vom Berufungsgericht angeführten Erwägungen zur psychischen Erkrankung und Selbstmordgefährdung der Klägerin halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

34

cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verstößt weder gegen Art. 6 noch gegen Art. 3 GG.

35

Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 104a Abs. 3 AufenthG beschränkt sich vorliegend auf die darin enthaltene, inhaltlich von den sonstigen Zurechnungsfällen abgrenzbare Regelung über die Zurechnung der Verurteilung eines Ehegatten zulasten des anderen Ehegatten, die für sich allein einen sinnvollen und mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarenden Anwendungsbereich hat. Die Frage der Zurechnung der Verurteilung eines volljährigen Kindes zulasten der Eltern oder Geschwister braucht ebenso wenig geprüft zu werden wie die der Zurechnung der Verurteilung eines Elternteils zulasten volljähriger Kinder, da sie sich im Fall der Kläger nicht stellen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - juris Rn. 29 f.).

36

Die Verfassungsmäßigkeit der gegenseitigen Zurechnung von Straftaten bei Ehegatten nach § 104a Abs. 3 AufenthG ist umstritten. In der Rechtsprechung wird sie allerdings überwiegend bejaht (neben dem Berufungsgericht auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. November 2008 - 10 LA 260/08 - InfAuslR 2009, 186; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2008 - OVG 12 S 6.08 -; a.A. VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 24. Juni 2009 - 13 S 519/09 - InfAuslR 2009, 350; hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 a.a.O., in dem die Vorlage des VGH Mannheim für unzulässig erklärt wurde). Ausgangspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG ist der Charakter der Altfallregelung als einer verfassungsrechtlich und völkervertragsrechtlich nicht gebotenen Vergünstigung für eine bestimmte Gruppe von bereits langjährig in Deutschland lebenden, an sich ausreisepflichtigen Ausländern, die das Aufenthaltsgesetz ansonsten nicht vorsieht. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der seine Grenze allerdings im Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und in sonstigen Verfassungsgeboten findet, wie etwa dem des Schutzes der Ehe und Familie in Art. 6 GG.

37

Soweit der VGH Mannheim in dieser Zurechnungsregelung einen Verstoß gegen Art. 6 GG sieht, weil die Regelung Lebenspartner sowie bestimmte Konstellationen nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften nicht erfasse und darin eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Diskriminierung der Ehe liege (a.a.O. Rn. 46 ff.), ist diese Argumentation, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht überzeugend. Hinsichtlich der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann ihr schon im Ausgangspunkt, dass diese Partner von der Zurechnungsregelung nicht erfasst seien, nicht gefolgt werden. Der VGH Mannheim begründet dies mit § 27 Abs. 2 AufenthG (a.a.O. Rn. 38 f.). Danach finden für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2 AufenthG entsprechende Anwendung. Dem entnimmt der VGH Mannheim eine anderweitige Regelung im Sinne des § 11 Abs. 1 LPartG, die die dortige Regelung, wonach ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes verdrängt. Gegen ein solches Verständnis von § 27 Abs. 2 AufenthG spricht, dass die Vorschrift nicht die Eigenschaft von eingetragenen Lebenspartnern als Familienangehörige betrifft, sondern "für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet" bestimmte, für Ehegatten geltende Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt und insoweit eine über die Familienangehörigeneigenschaft nach § 11 Abs. 1 LPartG hinausgehende Regelung enthält. Schon aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dass § 27 Abs. 2 AufenthG eine anderweitige Regelung im Sinne des § 11 Abs. 1 LPartG mit abschließender Wirkung für das gesamte Aufenthaltsgesetz darstellt und deshalb eingetragene Lebenspartner außerhalb der in § 27 Abs. 2 AufenthG genannten Bestimmungen - und damit auch in § 104a Abs. 3 AufenthG - nicht als Familienangehörige anzusehen sind. Auch den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 104a Abs. 3 AufenthG (BTDrucks 16/5065 S. 202) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber jedenfalls im Ergebnis regelmäßig eine Zurechnung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Straftaten zwischen den Partnern einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft für geboten hielt und damit in der Sache nicht von einem abschließenden Charakter des § 27 Abs. 2 AufenthG ausging (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 35 ff.). Damit entfällt von vornherein eine etwaige gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber den Partnern einer Lebenspartnerschaft.

38

Hinsichtlich der Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft dürfte dagegen eine Anwendung der Zurechnungsregelung ausscheiden, weil es sich dabei gerade nicht um Familienangehörige handelt. Insofern werden Ehegatten nach § 104a Abs. 3 AufenthG schlechter behandelt als in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft lebende Paare. Diese Ungleichbehandlung ist allerdings auch mit Blick auf das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot der Diskriminierung der Ehe gerechtfertigt. Das Verbot, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind, bedeutet nicht, dass jede Regelung, die Verheiratete anders als Ledige behandelt, unzulässig ist. Vielmehr ist eine solche Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, soweit "sie ihren Grund in der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Situation von Ehegatten hat und deren Berücksichtigung gerade in dem konkreten Sachverhalt den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht". Eine "Schlechterstellung von Ehegatten ist insbesondere hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im Ganzen sich aber vorteilhaft oder 'ehe-neutral' auswirkt" (so BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 361 <366 f.> und 32, 260 <269>). Nach diesen Grundsätzen ist die wechselseitige Zurechnung von Straftaten unter Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar.

39

Ein hinreichender sachlicher Grund für eine solche Zurechnung ist darin zu sehen, dass andernfalls über ein Bleiberecht des nicht straffällig gewordenen Ehegatten mit Blick auf den besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des an sich nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ausgeschlossenen Ausländers entstehen könnte, so dass dieser Versagungsgrund in derartigen Fällen praktisch häufig leerliefe. Wenn der VGH Mannheim dem entgegenhält, dass es bei richtiger Anwendung der Ermessens- und Ausnahmeregelungen im Aufenthaltsgesetz einen Zwang zur Legalisierung des Aufenthalts des straffällig gewordenen ausländischen Ehegatten nicht gebe - etwa weil ein rechtliches Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK voraussetzungsgemäß nicht vorliegen könne und daher auch nicht über § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem Aufenthaltstitel führen könne, da die Ehe ohne Weiteres im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden könne, oder weil etwa im Rahmen der Sollregelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine negative Ermessensausübung möglich sei -, mag dies zwar theoretisch zutreffen. Es hindert den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Altfallregelung aber nicht, die längerfristige Trennung von Ehegatten im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als wenig realistisch und praktisch durchsetzbar anzusehen und deshalb dem Leerlaufen des Versagungsgrundes in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG durch eine Zurechnungsregelung zu begegnen, die darüber hinaus durch eine Härtefallregelung abgemildert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 45 f.). Bei nicht-ehelichen Partnern besteht dagegen weder eine entsprechend günstige Familiennachzugsregelung wie bei Ehegatten noch vermitteln Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, so dass der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nicht durch abgeleitete Aufenthaltsansprüche leerzulaufen droht.

40

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Ehegatten und nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften beruht, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, auch auf der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Situation der Ehegatten. Denn er ergibt sich aus der günstigeren aufenthaltsrechtlichen Stellung, die das Gesetz Ehegatten - ebenso wie Partnern einer eingetragener Lebenspartnerschaft - insbesondere beim Familiennachzug, aber auch bei der Aufenthaltsbeendigung (etwa § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) einräumt. Der Gesetzgeber durfte deshalb bei der Altfallregelung an die rechtlich gesicherte Verbundenheit der Partner in einer formalisierten Partnerschaft - wie der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft - auch zum Nachteil der Partner anknüpfen, da diese umgekehrt auch durch zahlreiche Regelungen des Aufenthaltsrechts einschließlich der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK begünstigt werden. Dabei ist es unerheblich, dass im Falle einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 AufenthG ein Familiennachzug nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen ist. Denn der Gesetzgeber konnte auch die mit der Altfallregelung bezweckte längerfristige aufenthaltsrechtliche Perspektive in den Blick nehmen. Da das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Diskriminierungsverbot durch die Zurechnungsvorschrift nicht verletzt wird, ist die Ungleichbehandlung von Ehepartnern auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

41

Auf das weitere Argument des Berufungsgerichts, dass selbst eine Verfassungswidrigkeit der Zurechnungsvorschrift nicht zu einem Anspruch der Klägerin führen würde, da es angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers diesem überlassen bleiben müsse, ob und welche Neuregelung er treffen wolle, kommt es mangels Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht an. Der Senat bemerkt allerdings, dass diesem Argument wohl nicht gefolgt werden könnte. Denn die Frage der Auswirkungen einer etwaigen Verfassungswidrigkeit dieses Teils der Altfallregelung dürfte nicht von den Fachgerichten, sondern allein vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilen sein.

42

dd) Scheitert der Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG danach an der Zurechnungsregelung des § 104a Abs. 3 AufenthG, kann dahinstehen, ob dem Anspruch auch der Versagungsgrund des § 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entgegensteht. Nach der 2. Alternative dieser Vorschrift darf der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, dass der Beklagte der Klägerin nichts Derartiges entgegengehalten habe (UA S. 18). Dies dürfte allerdings nicht ausreichen, um das Vorliegen dieses Versagungsgrundes zu verneinen, zumal es in dem Bescheid der Beklagten heißt, dass es wegen des Ausschlussgrundes der strafrechtlichen Verurteilung ihres Ehemannes der Prüfung eventueller weiterer Ausschlussgründe nicht bedürfe. Da die im August 2002 geplante erneute Abschiebung der Klägerin und des Klägers zu 3 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts scheiterte, weil diese nicht in der Wohnung angetroffen wurden, hätte es insoweit noch näherer Aufklärung über die Umstände dieses Abschiebungsversuchs und die Gründe für sein Fehlschlagen bedurft.

43

c) Auch hinsichtlich des Klägers zu 3, der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung minderjährig war, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verneint.

44

Ein Anspruch des Klägers zu 3 nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitert bereits daran, dass seinen Eltern - wie oben ausgeführt - keine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift zusteht. Der Anspruch eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft lebt, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dort nicht ausdrücklich geregelt, er ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und dem vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck (vgl. auch BTDrucks 16/5065 S. 202 zu § 104a; Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 20.08 - Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 3 = InfAuslR 2010, 113 Rn. 16 f. m.w.N.). Allerdings handelt es sich dabei um ein von der Aufenthaltserlaubnis der Eltern bzw. eines Elternteils abhängiges Aufenthaltsrecht. Da die Eltern des Klägers keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift haben, entfällt damit auch die Grundlage für den akzessorischen Anspruch des Klägers zu 3. Damit kommt es auf die Zurechnung der Straftat des Klägers zu 2 gegenüber seinem in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn nach § 104a Abs. 3 AufenthG nicht an.

45

Im Übrigen dürften aber auch gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass die Zurechnung von Straftaten eines Elternteils gegenüber seinen minderjährigen Kindern nach § 104a Abs. 3 AufenthG im Rahmen der Altfallregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums durfte der Gesetzgeber sich insoweit an dem Grundsatz orientieren, dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. insoweit auch VGH Mannheim a.a.O. Rn. 43). Sofern sich eine eigene, von den Eltern unabhängige schutzwürdige Rechtsposition älterer, aber noch minderjähriger Kinder aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ergeben sollte, kann dem ggf. durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder sonstigen speziellen Vorschriften wie § 104b AufenthG Rechnung getragen werden. Im Falle des Klägers zu 3 kommt allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon mangels Vollendung des 14. Lebensjahres zum Stichtag 1. Juli 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b AufenthG nicht in Betracht. Ansprüche nach § 25 AufenthG sind hier nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung.

46

Auch die Abschiebungsandrohungen in dem angefochtenen Bescheid sind demzufolge rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums.

2

Die Klägerin reiste im Februar 2000 in das Bundesgebiet ein; ihr Aufenthalt wurde im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren geduldet. Im Juli 2000 heiratete sie einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der kurz darauf die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Daraufhin erteilte ihr die Ausländerbehörde im Juni 2001 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 6. März 2006 verlängert wurde. In den Verlängerungsbescheiden findet sich der Hinweis, die Klägerin möge an eine rechtzeitige Terminvereinbarung zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung denken.

3

Im Juli 2004 erklärte der Ehemann gegenüber der Ausländerbehörde, er lebe von der Klägerin seit April 2003 getrennt. Demgegenüber machte die Klägerin geltend, erst Mitte September 2004 von der Trennungsabsicht ihres Ehemannes erfahren zu haben. Die Ehe wurde auf Antrag des Ehemannes vom 29. Mai 2006 am 15. Oktober 2008 geschieden. Dem Urteil des Amtsgerichts ist zu entnehmen, dass der Ehemann gegenüber dem Familiengericht angegeben hat, jedenfalls seit September 2004 endgültig getrennt von der Klägerin zu leben.

4

Die Klägerin, die im Januar 2006 nach Vietnam gereist war, beantragte am 9. März 2006 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Ho-Chi-Minh-Stadt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, legte die Eheschließungsurkunde vor und gab als Zweck "verheiratet" an. Mit Schreiben vom 22. August 2006 lehnte das Generalkonsulat den Antrag u.a. mit der Begründung ab, dass die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis während des Auslandsaufenthaltes abgelaufen sei. Darüber hinaus sei ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht gesichert.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. August 2008 abgewiesen und ausgeführt, die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug seien angesichts der Trennung der Eheleute und des anhängigen Scheidungsverfahrens nicht erfüllt. Eine Verlängerung der bis zum 6. März 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht komme nicht in Betracht, weil der Aufenthaltstitel drei Tage vor Stellung des Verlängerungsantrags erloschen sei.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 21. Januar 2010 zurückgewiesen. Zwar sei das Generalkonsulat der Beklagten für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG zuständig. Der Klägerin stehe aber kein Anspruch auf Verlängerung der ihr zuletzt bis zum 6. März 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis zu. Nachdem ihre Ehe rechtskräftig geschieden sei, komme als Rechtsgrundlage für das Begehren allein § 31 AufenthG in Betracht. Die danach mögliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten scheide jedoch aus Rechtsgründen aus, wenn sie erst nach deren Erlöschen beantragt werde. Mangels Existenz eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Antragstellung könne schon begrifflich nicht von einer "Verlängerung" gesprochen werden. Der verspätete Antrag habe auch keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Die Gegenauffassung, die bei Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer und dem Zeitpunkt der Antragstellung von einer Fiktionswirkung auch eines verspäteten Antrags ausgehe, führe zu Rechtsunsicherheit. Der Gesetzgeber habe jedenfalls mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 klargestellt, dass nach § 81 Abs. 4 AufenthG die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Ablauf seiner Geltungsdauer nicht möglich sei. Die Obliegenheit zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrags sei nicht unzumutbar. Zudem sei die Klägerin in den Verlängerungsbescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen worden, vor Ablauf der Geltungsdauer an eine rechtzeitige Terminvereinbarung zu denken. Ob in Fällen einer unverschuldeten Verhinderung etwas anderes gelte, bedürfe keiner Entscheidung, da die Klägerin keinerlei Gesichtspunkte geltend gemacht habe, die sie entlasten könnten.

7

Die Klägerin macht zur Begründung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, das Berufungsgericht habe § 31 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG nicht geprüft, wonach von dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden könne, wenn der Ausländer die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig habe beantragen können. Die Klägerin habe den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis während ihres Auslandsaufenthaltes übersehen und sich drei Tage verspätet bei der Auslandsvertretung gemeldet. Auch unter Rückgriff auf § 81 Abs. 4 AufenthG sei die kurzfristige Verspätung unbeachtlich, denn andernfalls könnten die Folgen einer Verspätung im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Im Übrigen habe das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf eine Verwurzelung der Klägerin im Bundesgebiet nicht geprüft.

8

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts als Ehegatte in Übereinstimmung mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgelehnt; weitere Ansprüche sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, denn die Auslandsvertretung war für die begehrte Entscheidung sachlich zuständig (1.). Die bereits erloschene Aufenthaltserlaubnis konnte jedoch nicht gemäß § 31 AufenthG verlängert werden (2.).

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Erteilung eines Visums zur Verlängerung ihrer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 und § 31 AufenthG. Einen Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht; nach der Scheidung von ihrem Ehemann fehlt dafür in der Sache auch jeglicher Anknüpfungspunkt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die von der Klägerin erstmals im Revisionsverfahren angesprochen worden ist, war von ihrem ursprünglich verfolgten Klagebegehren, das einen anderen Streitgegenstand betrifft (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 12 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2), nicht umfasst. Im Übrigen sieht § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer, der sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nicht vor.

11

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der richtige Anspruchsgegner für das Begehren der Klägerin ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für Pass- und Visaangelegenheiten zuständig. Diese sachliche Zuständigkeit erfasst auch das von der Klägerin beantragte Visum, mit dem sie nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Verlängerung ihrer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht erstrebt. Die Erteilung des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG u.a. nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften; auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die Zuständigkeit der Auslandsvertretung entfällt nicht deshalb, weil als materiellrechtliche Grundlage für die Erteilung des Visums ein Anspruch auf Verlängerung einer im Inland erteilten Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht wird.

12

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG auf Verlängerung ihrer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht.

13

Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl I S. 162) wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin für den von ihr begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (Urteile vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <42> = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1 und vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <89 f.> zu § 19 AuslG 1990 = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 10; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 19 zu § 31 AufenthG = Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 3). Dieser Anspruch ist aber Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die der Sache nach begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG käme demzufolge nur in Betracht, wenn der Klägerin vom 7. März 2006 bis zum 6. März 2007 ein Verlängerungsanspruch nach Absatz 1 der Vorschrift zugestanden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 6. März 2006 erloschene Aufenthaltserlaubnis konnte auf den verspätet gestellten Antrag hin nicht als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden; eine Neuerteilung sieht § 31 Abs. 1 AufenthG nicht vor.

14

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ein erloschener Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet (vgl. Dienelt/Röseler, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 8 AufenthG Rn. 3). Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz - wie bereits zuvor im Ausländergesetz - deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; in einigen Fällen unterliegt - abweichend von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG - die Verlängerung günstigeren Voraussetzungen als die (Neu-)Erteilung (z.B. § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 AufenthG). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus (Albrecht, in: Storr u.a., Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 81 AufenthG Rn. 21 m.w.N.). Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern (Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - BVerwGE 67, 47 <51> zu § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1965 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG 1990 Nr. 93; Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2 zu § 13 AuslG 1990). Das verkennt die Revision, wenn sie sich darauf beruft, dass bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beansprucht werden kann. Eine Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit kommt nur für Zeiten nach der Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Betracht (Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1 Rn. 13).

15

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der Auffassung, dass die sog. Fiktionswirkung in allen Fällen einer verspäteten Antragstellung (Hofmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht - Handkommentar, 1. Aufl. 2008, AufenthG § 81 Rn. 29 ff.) oder zumindest dann greift, wenn noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag besteht (OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 - InfAuslR 2006, 448; OVG Bautzen, Beschluss vom 30. November 2009 - 3 B 174/08 - juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 28. September 2009 - 19 CS 09.1610 - juris Rn. 4; Dienelt, InfAuslR 2005, 136; Benassi, InfAuslR 2006, 178 <182 ff.>; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 81 AufenthG - Stand: Februar 2010 - Rn. 40: "leichte Verspätung"), folgt der Senat nicht.

16

Die Materialien zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, die während des Gesetzgebungsverfahrens verändert worden ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks 15/420 S. 30 und 96, Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsinnenausschusses BTDrucks 15/955 S. 30, Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates BRDrucks 22/1/03 S. 71, Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses BTDrucks 15/3479 S. 11), liefern dafür keinen eindeutigen Befund (so zutreffend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 81 - Stand: Oktober 2010 - Rn. 41 ff.). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BTDrucks 16/5065 S. 184 zu § 58 AufenthG) erkennen, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, verspätet gestellte Verlängerungsanträge lösten keine Fiktionswirkung aus. Abgesehen davon, dass die Gegenauffassung die klare datumsmäßige Fixierung der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln durch wertende Kriterien wie "zeitlicher Zusammenhang" oder "leichte Verspätung" aufweicht und auf diese Weise zu einem erheblichen Verlust an Rechtssicherheit führen würde, sprechen Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 AufenthG gegen sie. Die Fiktionswirkung schützt den Ausländer davor, dass sich die bloße Dauer des Verwaltungsverfahrens materiell zu seinen Lasten auswirkt. Deshalb soll er durch eine verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn die Behörde sofort entschieden hätte. Die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG hat besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 Rn. 21 = Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 5); Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde erfasst sie demzufolge nicht.

17

Der allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen (noch) wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG. Die Vorschrift eröffnet einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Sie bietet ihm die Möglichkeit, das zum Zweck des Ehegattennachzugs begründete Aufenthaltsrecht befristet zu verlängern, um den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Mit Blick auf diesen Normzweck kann eine verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eine zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 Rn. 17 ff. = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr. 2). In der gesetzlichen Ausgestaltung der Gesamtregelung des § 31 AufenthG knüpft der Anspruchstatbestand in Absatz 1 an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit an und leitet daraus das einjährige Aufenthaltsrecht ab. Die Vorschrift ermöglicht - wie oben bereits ausgeführt - den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ehebezogener Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht aus. Dem entspricht es, dass er in § 31 AufenthG nur die Rechtsfolge der Verlängerung, nicht aber einer (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat. Folglich gilt auch bei § 31 AufenthG, dass der Ehegatte bei Stellung des Verlängerungsantrags noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein muss; ein Verlängerungsanspruch ist nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen.

18

Wenn die Revision demgegenüber auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG verweist, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift setzt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten u.a. voraus, dass der Ausländer während des mindestens zweijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft oder bis zu deren Beendigung durch seinen Tod im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Regelung begünstigt nicht die Klägerin, da mit "Ausländer" der Stammberechtigte und nicht der Ehegatte gemeint ist, der die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt.

19

Der Ausschluss des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Folge der verspäteten Antragstellung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) dient dem Zweck effektiver und zeitnaher Überwachung (vgl. BTDrucks 15/420 S. 71). Den Ausländer trifft die Obliegenheit, rechtzeitig tätig zu werden und der Ausländerbehörde sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt kundzutun. § 31 Abs. 1 AufenthG sanktioniert die verfahrensrechtliche Säumnis durch einen materiellen Rechtsverlust, denn die Regelung schließt im Falle verspäteter Antragstellung eine - bei anderen aufenthaltsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zumeist mögliche - Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Diese Folge ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig und unzumutbar, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung zu vertreten hat. Ob in Fällen einer unverschuldeten Verspätung etwas anderes gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe "keinerlei Gesichtspunkte" in dieser Richtung geltend gemacht (UA S. 12 f.).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der Kläger reiste im Juli 1997 in das Bundesgebiet ein und wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) im Oktober 1997 als Flüchtling anerkannt (§ 51 Abs. 1 AuslG 1990). Diese Entscheidung wurde im August 2004 nach Änderung der Verhältnisse im Irak bestandskräftig widerrufen.

3

Als Flüchtling erhielt der Kläger von der Beklagten eine Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach, zuletzt bis zum 5. Oktober 2005 verlängert wurde. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger Kontakte zu Mitgliedern der Organisation "Ansar al-Islam" unterhielt, lehnte die Beklagte im Dezember 2005 sowohl eine weitere Verlängerung als auch die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger im Juli 2007 zurück. Im Gegenzug sicherte die Beklagte zu, über einen neuen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den Bleiberechtsregelungen zu entscheiden. Dabei gingen die Beteiligten davon aus, dass der Kläger auf der Basis der bekannten Erkenntnisse keinen Ausweisungstatbestand erfüllt. Seitdem wird der Kläger geduldet.

4

Mit Bescheid vom 24. September 2007 lehnte die Beklagte auch diesen neuen Antrag ab. Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen des § 104a AufenthG noch könne ihm nach § 23 AufenthG i.V.m. dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom November 2006 - IMK-Bleiberechtsbeschluss - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach Auswertung neuer Erkenntnisse lägen bei ihm insbesondere Bezüge zu einer extremistischen und terroristischen Organisation vor.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 8. Juli 2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006, er erfülle jedoch die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG. Da er keinen Pass besitze, müsse die Beklagte aber noch entscheiden, ob von der Erfüllung der Passpflicht im Ermessenswege abgesehen werde. Kontakte zu Mitgliedern der "Ansar al-Islam" stünden der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen habe und ob die von der Beklagten inzwischen eingeholten Informationen überhaupt noch für eine Versagung nutzbar gemacht werden könnten. Denn nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bedürfe es kumulativ auch einer Unterstützung. Hieran fehle es vorliegend.

6

Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2009 zurückgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104a AufenthG, weil er bis auf die Passpflicht alle Erteilungsvoraussetzungen erfülle. Der zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren nur noch streitige Versagungsgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG stehe der Erteilung nicht entgegen. Diese Vorschrift enthalte zwei in engem Kontext stehende Tatbestandsmerkmale. Nach der reinen Wortbedeutung seien unter "Bezüge" grundsätzlich alle Beziehungen, Zusammenhänge, Verbindungen oder Verknüpfungen zu verstehen. Der Verweis auf extremistische oder terroristische Organisationen mache aber deutlich, dass nicht jede Verbindung zu Personen und Sachverhalten ausreiche, die einen extremistischen oder terroristischen Hintergrund aufwiesen. Andererseits könnten Bezüge auch über Mitglieder und ggf. Unterstützer solcher Organisationen vermittelt werden. Die Schwelle sei erheblich niedriger als beim Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Gleichwohl genügten reine Mutmaßungen nicht, sondern es müssten zumindest nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal der Unterstützung derartiger Organisationen sei für sich genommen in der Rechtsprechung inhaltlich hinreichend geklärt. Danach genüge in Anlehnung an den strafrechtlichen Unterstützungsbegriff jede Tätigkeit, die sich für den Ausländer erkennbar in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Organisationen auswirke. Da sowohl bei einem alternativen als auch bei einem kumulativen Verständnis jeweils eines der beiden Merkmale leerlaufen würde, könne § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht in zwei streng isoliert zu betrachtende Tatbestandsmerkmale unterteilt werden. Der Ausschlussgrund greife immer dann ein, wenn der Ausländer bei einer wertenden Gesamtschau durch sein Verhalten oder Handeln eine innere Nähe und Verbundenheit zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation selbst erkennbar zum Ausdruck bringe. Anders als bei § 54 Nr. 5 AufenthG sei eine auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage beruhende Gefährlichkeitsprognose nicht erforderlich. In der Vergangenheit liegende Sachverhalte müssten aber in die Gegenwart hineinwirken. Bei Anhaltspunkten für zurückliegende Bezüge bzw. Unterstützungshandlungen müsse der Ausländer daher darlegen, dass er sich glaubhaft distanziert und endgültig von der Organisation abgewandt habe. Beim Kläger lägen keine derartigen Bezüge zur terroristischen Organisation "Ansar al-Islam" vor, auch nicht in Form entsprechender Unterstützungshandlungen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechensverabredung sei eingestellt worden. Soweit das Landeskriminalamt in seinem Bericht vom November 2005 davon ausgehe, dass der Kläger enge persönliche Kontakte zur früheren Führungsebene der "Ansar al-Islam" in Süddeutschland gepflegt habe und er aufgrund seiner Kontakte als Vertreter der Organisation in München gelten könnte, seien die Beteiligten im Juli 2007 übereinstimmend davon ausgegangen, dass auf dieser Grundlage kein Ausweisungstatbestand vorliege und ein Aufenthaltstitel nicht versagt werden könne. Diese Einschätzung sei auch mit Blick auf die Altfallregelung noch zutreffend. Der Kläger habe die in dem Bericht angesprochenen Kontakte nie bestritten, sondern nachvollziehbar und letztlich auch glaubhaft dargelegt, dass diese rein privater bzw. sozialer Natur und zum Teil auch über seine Ehefrau vermittelt gewesen seien. Weder aus dem Bericht des Landeskriminalamts noch aus den vorgelegten Telefonüberwachungsprotokollen ergäben sich Bezüge des Klägers zur "Ansar al-Islam". Es sei zwar unklar geblieben, was er im Telefongespräch vom 25. Dezember 2003 wirklich mit der Bezeichnung "das Ding" gemeint habe. Allerdings habe sich auch nicht aufklären lassen, ob in den Gesprächen, an denen der Kläger nicht selbst beteiligt gewesen sei, tatsächlich von ihm die Rede gewesen sei. Auch wenn der Kläger nicht alle Ungereimtheiten habe ausräumen können, ergebe sich bei einer wertenden Gesamtschau der Protokolle und der Erläuterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Kläger in der Vergangenheit durch sein Verhalten oder Handeln die erforderliche innere Nähe oder Verbundenheit zur "Ansar al-Islam" hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht habe. Im Übrigen habe die Vertreterin des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Kläger jedenfalls seit Herbst 2005 keine Bezüge oder Verbindungen mehr zu der Organisation gehabt habe.

7

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe bei § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG der Begriff "Bezüge" eine eigenständige Bedeutung und könne weder einem Unterstützen gleichgestellt noch hierdurch näher definiert werden. Dies ergebe sich bei einer grammatikalischen, an den Prinzipien der Aussagenlogik orientierten Auslegung der Regelung. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Schutz der Bevölkerung vor terroristischen Aktivitäten gegenüber dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006 habe reduzieren wollen. Die Gesetzessystematik spreche ebenfalls für zwei Alternativen. Ansonsten hätte der Ausschlussgrund neben dem zwingenden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG und dem Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG praktisch keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Im Übrigen widerspräche es Sinn und Zweck der Altfallregelung, Ausländern mit Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, wenn diese Beziehungen über bloß zufällige, vereinzelte Kontakte hinausgingen und der Ausländer von der Ausrichtung der mit ihm in Kontakt getretenen Person wisse oder zumindest hätte wissen müssen. In diesem Fall könne nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden.

8

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Mit Blick auf die Befristungsregelung in § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG stellt er klar, dass sein Begehren im vorliegenden Verfahren auf die Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren beteiligt und unterstützt die Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beteiligten zu 2 ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie ist auch begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung stehe der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, beruht auf einer Begründung, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist (§ 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst abschließend entscheiden, ob der Ausschlussgrund im Fall des Klägers vorliegt. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur (noch) die Frage, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte erneut über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheidet, da das Verwaltungsgericht der Klage nur insoweit stattgegeben hat und nur hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Dabei sind sich die Beteiligten einig, dass als Anspruchsgrundlage allein die mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - im August 2007 in § 104a AufenthG aufgenommene Altfallregelung in Betracht kommt.

12

2. Der Rechtsstreit hat sich mit Blick auf § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erledigt. Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nur mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt werden. Dies schließt kraft Gesetzes die (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a AufenthG für einen nach dem 31. Dezember 2009 liegenden Zeitraum aus. Diesem durch Zeitablauf während des Revisionsverfahrens relevant gewordenen Umstand ist der Kläger zulässigerweise begegnet, indem er klargestellt hat, dass sich sein Begehren auf die Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis bezieht. Dies ist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen und verstößt nicht gegen § 142 VwGO.

13

3. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für sein auf die Vergangenheit bezogenes Neubescheidungsbegehren. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann, und gilt unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht (vgl. Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1 m.w.N.).

14

In diesem Sinne hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkenden Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung. Denn diese Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für eine Verlängerung nach § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Außerdem haben sich die Innenminister und -senatoren der Länder auf der Innenministerkonferenz vom 3./4. Dezember 2009 inzwischen auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf eine weitergehende Anschlussregelung für die inzwischen ausgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG geeinigt.

15

4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung nicht entgegenstehe. Dabei hat es die beiden negativen Tatbestandsalternativen dieser Vorschrift aber zu Unrecht miteinander verknüpft und mit seiner Forderung, der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG greife nur ein, wenn der Ausländer bei einer wertenden Gesamtschau durch sein Verhalten oder Handeln eine innere Nähe und Verbundenheit zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation erkennbar zum Ausdruck bringe, im Ergebnis zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der ersten Tatbestandsalternative gestellt.

16

Nach § 104a AufenthG soll einem geduldeten Ausländer, der außer den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch die in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgezählten besonderen Voraussetzungen erfüllt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Mit dieser gesetzlichen Altfallregelung wird dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 201). Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung aber voraus, dass der Ausländer keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt.

17

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt den beiden negativen Tatbestandsalternativen in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG jeweils eigenständige Bedeutung zu. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer an den Gesetzen der Logik orientierten grammatikalischen Auslegung voraus, dass der Ausländer weder Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation hat noch eine solche Organisation unterstützt. Damit genügt für einen Ausschluss, dass der Ausländer eines der beiden Tatbestandsmerkmale (Bezüge oder Unterstützen) erfüllt (vgl. auch Nr. 104a.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 - AVwV AufenthG - GMBl S. 877). Auch wenn sich die beiden Tatbestandsmerkmale inhaltlich nur bedingt gegeneinander abgrenzen lassen - so dürften insbesondere beim Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Organisation häufig auch Bezüge zu dieser Organisation vorhanden sein -, handelt es sich nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - um einen einheitlichen Ausschlussgrund, der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur entgegensteht, wenn der Ausländer durch sein Verhalten oder Handeln erkennbar eine innere Nähe und Verbundenheit zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation zum Ausdruck bringt. Eine derartige Einschränkung ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch findet sie eine Stütze in der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Ausschlussregelung.

18

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind die Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz - IMK-Bleiberechtsbeschluss - vom 17. November 2006 angelehnt (BTDrucks 16/5065 S. 202). Nach dessen Nr. 6.5 sind von der Bleiberechtsregelung u.a. Personen ausgeschlossen, die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben. Aus welchen Gründen bei § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG eine hiervon abweichende Formulierung gewählt worden ist, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Der in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthaltene Begriff des Unterstützens findet sich im Aufenthaltsgesetz in Bezug auf terroristische Organisationen allerdings auch an anderer Stelle. So wird ein Ausländer nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. In diesem Fall ist zugleich nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. Hiervon können nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 AufenthG). Die Formulierung "Bezüge zu terroristischen oder extremistischen Organisationen" knüpft dagegen an die Formulierung im IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006 an. Auch dies spricht dafür, dass die Ausschlussregelung zwei im Kern eigenständige Tatbestandsalternativen enthält und damit weiter gefasst ist als die entsprechenden Ausweisungsgründe und die hieran anknüpfenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Ansonsten wäre die Regelung bei Kontakten zu terroristischen Organisationen auch weitgehend überflüssig, da hier - von engen Ausnahmefällen abgesehen - jedes Unterstützen einen allgemeinen Versagungsgrund darstellt.

19

Für eine derartige Auslegung des Ausschlussgrundes spricht schließlich auch der Sinn und Zweck der Altfallregelung. § 104a AufenthG ermöglicht im Wege einer Stichtagsregelung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Überwinden der gesetzlichen Ausreisepflicht bei Ausländern, die über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Wenngleich der Gesetzgeber mit dieser Altfallregelung im Grundsatz einen möglichst großen Personenkreis der in Deutschland ohne Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht lebenden geduldeten Ausländer erfassen und ihnen eine Legalisierung ihres Aufenthalts ermöglichen wollte, knüpft die Vergünstigung an die tatsächliche Integration des Ausländers an. Dies erklärt, warum der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung im Vergleich zu anderen Aufenthaltstiteln teilweise höhere Hürden aufgestellt hat. So soll die Privilegierung ersichtlich nur solchen ausreisepflichtigen Ausländern zukommen, bei denen keine Anhaltspunkte für eine Verbindung zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation bestehen. Hat der Ausländer Bezüge zu einer solchen Organisation oder unterstützt er sie gar, fehlt es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers an einer hinreichenden tatsächlichen Integration, die ein Überwinden der gesetzlichen Ausreisepflicht rechtfertigt. Angesichts der von extremistischen und terroristischen Organisationen ausgehenden Gefahren, ihrer verdeckten und konspirativen Arbeitsweise und der oft über persönliche Kontakte verschleierten und schleichenden Anwerbung sollen Ausländer aus dem Umfeld derartiger Organisationen von der Privilegierung ausgeschlossen sein. Entsprechend niedrig hat der Gesetzgeber daher die Schwelle für das Eingreifen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gelegt, indem hier schon bloße Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation zu einem Ausschluss führen, ohne dass es darauf ankommt, ob von dem Ausländer tatsächlich eine Gefahr ausgeht.

20

Diese Ausgestaltung des Ausschlussgrundes durch den Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Altfallregelung handelt es sich nicht um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, sondern um die Gewährung einer Begünstigung. Hier steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser Rahmen wird nicht dadurch überschritten, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die bestehende Ausreisepflicht ausnahmsweise überwunden und ein rechtswidriger Aufenthalt legalisiert werden kann, sicherheitspolitischen Erwägungen ein hohes Gewicht einräumt. Die Regelung verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe der Prüfung und konkretisierenden Auslegung durch die Fachgerichte unterliegen.

21

b) Enthält § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zwei eigenständige Tatbestandsalternativen, kann dahinstehen, ob bei der Auslegung des Unterstützungsbegriffs auf die Rechtsprechung des Senats zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alt. AuslG 1990 (jetzt: § 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG) zum Unterstützen einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, zurückgegriffen werden kann (vgl. den entsprechenden Hinweis in Nr. 104a.1.6 auf Nr. 54.2.1.2.1 der AVwV AufenthG). Danach wurde vom Senat - in Anlehnung an die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Kriterien zum Unterstützungsbegriff in §§ 129, 129a StGB - als Unterstützungshandlung jede Tätigkeit angesehen, die sich - für den Ausländer erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt (Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <124>). Ob an dieser Rechtsprechung mit Blick auf die zwischenzeitliche Einschränkung des strafrechtlichen Unterstützungsbegriffs und die dies berücksichtigende Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07 - BGHSt 51, 345) weiterhin festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte für ein aktives Unterstützen der "Ansar al-Islam" durch den Kläger.

22

c) Für einen Ausschluss von der gesetzlichen Altfallregelung genügt nach dem Vorstehenden, dass der Ausländer Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation hat. Diese Tatbestandsalternative knüpft ersichtlich an die Regelung in Nr. 6.5 des IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006 an. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings die von den Innenministern der Länder sehr allgemein gefasste Formel, wonach der Ausländer keine Bezüge zu Extremismus und Terrorismus haben darf, durch die Bindung der Bezüge an extremistische oder terroristische Organisationen weiter konkretisiert.

23

Während das Unterstützen an ein Tätigwerden anknüpft, werden über die Bezüge alle - auch strafrechtlich nicht relevante - Verbindungen des Ausländers zu extremistischen oder terroristischen Organisationen erfasst. Derartige Verbindungen können sich auch aus Kontakten zu führenden Mitgliedern einer solchen Organisation ergeben. Hierfür müssen die Kontakte aber eine gewisse Intensität aufweisen. Sie müssen über bloß zufällige oder unvermeidbare Begegnungen hinausgehen und dürfen nicht nur loser Natur sein, d.h. sich grundsätzlich nicht auf einmalige oder gelegentliche bzw. vereinzelte Kontakte beschränken. Außerdem ist erforderlich, dass der Ausländer um die Einbindung der von ihm kontaktierten Personen in eine extremistische oder terroristische Organisation weiß bzw. zumindest wissen müsste und dennoch eine Verbindung herstellt oder aufrechterhält. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass über diese Kontakte auch eine Verbindung des Ausländers zu der Organisation besteht, ohne dass er seine innere Nähe oder Verbundenheit mit dieser Organisation erkennbar zum Ausdruck bringen muss. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass eine Verbindung zu der Organisation zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Etwaige nicht ausräumbare Ungewissheiten gehen dabei zu Lasten des Ausländers.

24

d) Da § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfordert, dass der Ausländer keine Bezüge zu den fraglichen Organisationen "hat" und diese auch nicht "unterstützt", können in der Vergangenheit liegende Sachverhalte eine Versagung nur rechtfertigen, wenn sie in die Gegenwart hineinwirken. Dies setzt allerdings nicht den Nachweis fortbestehender aktueller Bezüge oder Unterstützungshandlungen voraus. Hatte der Ausländer in der Vergangenheit Bezüge zu einer extremistischen oder terroristischen Organisation oder hat er eine solche Organisation unterstützt, steht dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung entgegen, solange es an einer glaubhaften Distanzierung des Ausländers von der Organisation und ihren Zielen fehlt.

25

5. Auch wenn das Berufungsurteil demnach in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der ersten Tatbestandsalternative des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst abschließend entscheiden, ob der Kläger hinsichtlich der Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf Neubescheidung hat.

26

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der "Ansar al-Islam" um eine terroristische Organisation (UA S. 13). Die vom Kläger nie bestrittenen engen persönlichen Kontakte, die er in der Vergangenheit zu führenden Mitgliedern dieser Organisation in Süddeutschland unterhielt (UA S. 14), weisen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht die für das Eingreifen der Vermutung notwendige Intensität auf. Ob dem Kläger allerdings schon damals die Einbindung dieser Personen in eine terroristische Organisation bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen, ist dem Berufungsurteil indes nicht zu entnehmen. Damit kann nicht abschließend entschieden werden, ob die Vermutung vorliegend eingreift.

27

Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einem unterstellten Eingreifen der Vermutung diese zumindest widerlegt hat. Denn der Kläger konnte hinsichtlich der abgehörten Telefongespräche nicht alle Ungereimtheiten ausräumen, so ist etwa unklar geblieben, was er im Telefongespräch vom 25. Dezember 2003 wirklich mit der Bezeichnung "das Ding" meinte (UA S. 15), um dessen Übergabe an einen mit Vornamen benannten Dritten es offenbar ging. Derartige nicht ausräumbare Unwägbarkeiten gehen im Rahmen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG zu Lasten des Ausländers.

28

Selbst wenn der Kläger in der Vergangenheit Verbindungen zu einer terroristischen Organisation hatte, erfordert der Ausschlussgrund, dass dieser Sachverhalt in die Gegenwart hineinwirkt. Insoweit fehlen ebenfalls hinreichende tatsächliche Feststellungen für eine abschließende Prüfung und Entscheidung durch den Senat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Vertreterin des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls seit Herbst 2005 keine Bezüge oder Verbindungen mehr zu der Organisation hat (UA S. 15). Diese Einschätzung beruht ausweislich der Sitzungsniederschrift aber darauf, dass eine der Kontaktpersonen im Herbst 2005 festgenommen wurde und die meisten Personen der Organisation inzwischen langjährige Haftstrafen verbüßen, ausgewiesen, untergetaucht oder mit Maßnahmen nach § 54a AufenthG belegt worden sind. Unterstellt man, dass der Kläger in der Vergangenheit Bezüge zur Organisation "Ansar al-Islam" hatte - sei es auch nur über eine nicht widerlegte Vermutung -, entfiele der Ausschlussgrund erst nach einer glaubhaften Distanzierung von der Organisation und ihren terroristischen Zielen. Hierfür genügt nicht, dass der Kläger jeden Bezug verbal bestreitet und - möglicherweise nur mangels Gelegenheit oder unter dem Druck des anhängigen Verfahrens - keinen Kontakt mehr zu früheren Verbindungspersonen hat.

29

6. Das Berufungsgericht wird deshalb in einem erneuten Berufungsverfahren nochmals prüfen müssen, ob der Erteilung einer auf den 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entgegensteht, weil der Kläger in der Vergangenheit enge Kontakte zur süddeutschen Führungsebene der terroristischen Organisation "Ansar al-Islam" hatte.

30

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Anwendung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht entgegensteht, dass sich die Beteiligten im Juli 2007 einig waren, dass auf der Grundlage des Berichts des Landeskriminalamts vom November 2005 das Vorliegen eines Ausweisungstatbestands nach § 54 Nr. 5, 5a und Nr. 6 AufenthG nicht belegt und allein aufgrund dieses Tatsachenmaterials ein Aufenthaltstitel daher nicht versagt werden könne. Daraus ergibt sich lediglich, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels weder ein Regelausweisungsgrund noch ein allgemeiner Versagungsgrund entgegensteht. Ein Bindungswille hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung mit ihren speziellen Ausschlussgründen kann dem nicht entnommen werden, zumal § 104a AufenthG erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz am 28. August 2007, in Kraft getreten ist.

31

Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, ob dem Kläger die Einbindung seiner Kontaktpersonen in eine terroristische Organisation positiv bekannt war oder zumindest hätten bekannt sein müssen und er dennoch mit ihnen in Kontakt getreten ist oder er diesen fortgeführt hat. Sollte dies der Fall sein, spräche eine Vermutung dafür, dass er damit auch eigene Bezüge zu der Organisation hatte. Es wäre dann zu ermitteln, ob dieser Umstand der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung auch weiterhin entgegensteht. Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>), sondern mit Blick auf die Befristungsregelung des § 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise auf den 31. Dezember 2009 abzustellen. Das hindert allerdings nicht, aus späteren Umständen Rückschlüsse auf das damalige Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlussgrundes zu ziehen. Sollte das Berufungsgericht feststellen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Verbindung mehr mit der terroristischen Organisation hatte, wird es zu würdigen haben, worauf dies zurückzuführen ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach Aktenlage bislang keine Anhaltspunkte für eine glaubhafte Distanzierung vorliegen.

32

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass einem Anspruch auf erneute Bescheidung nicht schon der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG entgegensteht, hat es auch zu entscheiden, ob der Lebensunterhalt des Klägers - ebenfalls bezogen auf den 31. Dezember 2009 - aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert war. Denn in diesem Fall würde sich die Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beziehen. Andernfalls käme nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Betracht (sog. Aufenthaltserlaubnis auf Probe; § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Da an diese beiden Aufenthaltstitel unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen - so finden etwa bei der Aufenthaltserlaubnis auf Probe die §§ 9 und 26 Abs. 4 AufenthG keine Anwendung (§ 104a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 3 AufenthG) - hat das Berufungsgericht auch insoweit Spruchreife herbeizuführen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seiner marokkanischen Schwägerin Frau B. gewährt hat.

2

Der Kläger verpflichtete sich im Juni 2008 schriftlich gegenüber der Beklagten, vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit "bis zur Beendigung des Aufenthalts ... oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" nach § 68 AufenthG u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. zu tragen. Daraufhin erhielt diese ein bis zum 29. August 2008 gültiges Besuchervisum und reiste damit am 1. Juli 2008 in das Bundesgebiet ein.

3

Am 9. Oktober 2008 stellte sie einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22. April 2009 ablehnte. Die Beklagte gewährte ihr ab Januar 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland zur Flüchtlingsanerkennung von Frau B. Daraufhin erkannte ihr das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 9. März 2011 erteilte ihr die Beklagte eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

4

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung der an Frau B. für die zwischen März und August 2010 gewährten Leistungen (ohne Krankenhilfekosten) in Höhe von 1 273,31 € auf. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben, da der Kläger für den o.g. Zeitraum des Leistungsbezugs von Frau B. nicht hafte. Ihr Aufenthaltszweck habe sich, wie § 55 Abs. 3 AsylVfG bestätige, bereits mit der Stellung des später zur Flüchtlingsanerkennung führenden Asylantrags geändert.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 68 AufenthG lägen vor. Die mit der Asylantragstellung im Oktober 2008 einhergehende Aufenthaltsgestattung rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG würden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Erklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gedeckt werde. Diese Regelung setze zwingend voraus, dass die Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung trotz der Asylantragstellung fortbestehe. Die Erstattungspflicht entfalle auch nicht im Nachhinein, wenn der Asylantrag Erfolg habe. Der Betroffene erlange durch die in § 55 Abs. 3 AsylVfG geregelte Anrechnung der Aufenthaltszeiten nicht rückwirkend einen Aufenthaltstitel und sei auch nicht bereits mit dem Asylantrag "in eine Anspruchsposition hineingewachsen". Nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung sei für den Kläger das Risiko der Erstattung evtl. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch erkennbar gewesen. Seine Erstattungsverpflichtung verstoße nicht gegen die Richtlinie 2003/9/EG. Gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten die Leistungsgewährung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel verfügten und ggf. eine Erstattung verlangen. Von diesen Bestimmungen werde die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nach § 68 AufenthG nicht erfasst, da sie ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Asylbewerbern ausgestalteten. In dem hier vorliegenden Regelfall habe es mangels atypischer Gegebenheiten keiner Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme des Klägers bedurft.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Richtlinien 2011/95/EU und 2003/9/EG und beantragt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Nach Unionsrecht habe die Flüchtlingsanerkennung nur deklaratorischen Charakter, wirke daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, und die Mitgliedstaaten dürften die Ausgaben für die soziale Sicherung der Asylsuchenden nicht von deren Verwandten zwangsweise finanzieren lassen. Das Berufungsgericht habe die faktischen Auswirkungen der drohenden Haftung des Klägers auf das Verhalten seiner Schwägerin übersehen, deren Wissen um die Erstattungspflicht dazu geführt habe, dass sie während ihrer Schwangerschaft auf die Inanspruchnahme sozialer Leistungen verzichtet habe. Zudem sei mit der vorformulierten Verpflichtungserklärung die Haftung für Umstände auf den Kläger verlagert worden, die ausschließlich in der Sphäre des Staates lägen. Schließlich werde der Kläger willkürlich ungleich behandelt gegenüber Garantiegebern in Fällen, in denen ein Ausländer auch ohne verwaltungsgerichtliches Verfahren vom Bundesamt anerkannt und ihm alsbald ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den auf § 68 AufenthG gestützten Heranziehungsbescheid ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung ist wirksam und erfasst die an seine Schwägerin gewährten Leistungen (1.). Seine Erstattungspflicht entfällt nicht dadurch, dass Frau B. einen Asylantrag gestellt hat und ihr daraufhin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (2.). Die Heranziehung des Klägers bedurfte keiner Ermessensentscheidung (3.).

8

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Absatz 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <4 f.> zu § 84 AuslG 1990 = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 S. 4).

9

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 12). Ob und in welcher Weise die Behörde aus Gründen des materiellen Rechts auf nachträgliche Änderungen der Sachlage reagieren muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die nach Bescheiderlass erfolgte Flüchtlingsanerkennung von Frau B. steht der Inanspruchnahme des Klägers für die ihr während des Asylverfahrens gewährten Leistungen nicht entgegen und begründet auch keinen atypischen Umstand, demzufolge die Beklagte den Kläger nur im Wege einer Ermessensentscheidung hätte heranziehen dürfen.

10

1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008 als wirksam und hinreichend bestimmt angesehen. Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausdrücklich erwähnt, hat es sie dahingehend ausgelegt, dass die übernommene Haftung auch diese Sozialleistung erfasst. Die erstmals in der Revisionsverhandlung erhobene Rüge des Klägers, die Beklagte habe die handschriftliche datumsmäßige Befristung seiner Erklärung nachträglich gestrichen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Erklärung dahingehend ausgelegt, dass sie vom Beginn der voraussichtlichen Gültigkeit des Visums ab 1. Juli 2008 "bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" gilt (BA S. 2, 9 f.). Revisionsrechtlich gehören die Auslegung einer Willenserklärung, d.h. die Ermittlung des Erklärungsinhalts unter Würdigung der ihrer Abgabe zugrunde liegenden Umstände zur Tatsachenfeststellung (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 51 m.w.N.), an die das Revisionsgericht mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Diese Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn die Auslegung des Tatrichters auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht (vgl. u.a. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69> = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 35). Derartige revisible Verstöße gegen §§ 133, 157 BGB lässt die Auslegung der Vorinstanz nicht erkennen. Es liegt nicht fern, dass die aus der Urkunde ersichtliche und überstempelte Streichung des handschriftlich eingetragenen Enddatums von einem Mitarbeiter der Beklagten in Anwesenheit des Klägers oder zumindest mit dessen Zustimmung erfolgt ist. Dafür, dass der Kläger die Streichung der datumsmäßigen Befristung seiner Verpflichtungserklärung letztlich in seinem Erklärungswillen aufgenommen hat, spricht seine Einlassung, die Beklagte hätte andernfalls der Erteilung eines Besuchsvisums an seine Schwägerin nicht zugestimmt.

11

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass weder die Asylantragstellung als solche noch die Flüchtlingsanerkennung von Frau B. der Erstattungspflicht des Klägers für die von ihr während des Asylverfahrens bezogenen Leistungen entgegenstehen.

12

2.1 Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, die Asylantragstellung durch den in der Verpflichtungserklärung genannten Ausländer hindere nicht die Inanspruchnahme des Garantiegebers (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2013 - 12 S 1188/12 -, VBlBW 2013, 348; BayLSG, Beschluss vom 12. November 2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; a.A. BayVGH, Urteil vom 3. März 1998 - 12 B 96.3002 - ). Zum einen ist die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zum anderen ergibt sich der Fortbestand der Haftung aus der Regelung des § 8 AsylbLG: Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet. Das wird übersehen, wenn der Sinnzusammenhang einer Verpflichtungserklärung mit der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu einem dem § 68 AufenthG immanenten haftungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmal verstärkt wird. Die Auffassung, eine Verpflichtung aus § 68 AufenthG ende, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhänge (so Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 68 Rn. 22 ; Hailbronner, AuslR, § 68 AufenthG Rn. 14; Stiegeler, in: Hoffmann/Hofmann, HK-AuslR, § 68 AufenthG Rn. 9; offen: Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 68 AufenthG Rn. 10), erweist sich mit der gesetzlichen Regelung des § 8 AsylbLG als unvereinbar.

13

Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Annahme der Revision - aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 31 S. 18). Deren Vorschriften gelten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Asylantrag erfasst sind. Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, die einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen derartigen Lebensstandard verfügen. Nach Absatz 4 können sie von den Asylbewerbern verlangen, dass diese für die Kosten der in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen und ggf. eine Erstattung verlangen. Diese Regelungen sowie insbesondere die Erwägungsgründe Nr. 5 und 7, die die Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens für Asylbewerber betonen, machen deutlich, dass die Richtlinie allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern zielt. Der Schutz dieser Personengruppe ist ihr Anliegen und nicht die Verschonung Dritter, die sich aufgrund einer autonomen Entscheidung verpflichtet haben, im Falle der Visumerteilung für den Unterhalt eines Ausländers aufzukommen. Hinsichtlich des ggf. aus sittlichen Erwägungen entstehenden inneren Drucks, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen mit Blick auf eine zukünftige Inanspruchnahme des Garantiegebers zu verzichten, erscheint ein Asylbewerber nicht schutzbedürftig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schutzzweck der Richtlinie, Asylbewerbern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, durch faktische Rücksichtnahme auf einen Garantiegeber konterkariert würde oder gar leerliefe. Die Richtlinie 2003/9/EG steht daher offenkundig der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm übernommenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen; eine unionsrechtliche Zweifelsfrage stellt sich insoweit nicht (acte clair).

14

2.2 Zutreffend erweist sich ferner die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Erstattungspflicht des Klägers nicht rückwirkend durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Frau B. weggefallen ist. Zwar wird einem Ausländer gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 - d.h. das Bestehen einer gesetzlichen Aufenthaltsgestattung - angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 55 Abs. 3 AsylVfG in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970). Dem Betreffenden wird jedoch nicht rückwirkend ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG erteilt. Die Regelung ordnet auch sonst nicht umfassend an, dass bei Erfolg des Asylantrages der Antragsteller in allen rechtlichen oder tatsächlichen Belangen rückwirkend so zu stellen wäre, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der Antragstellung erfolgt, und kann auch nicht als Ausformung eines entsprechenden (ungeschriebenen) Rechtsgrundsatzes gewertet werden. Zudem wirkt diese Regelung, die die Ableitung von Aufenthaltsrechten aus der Dauer aussichtsloser Asylverfahren verhindern (BTDrucks 9/875 S. 21 zu § 17 Abs. 3 AsylVfG 1982) und die Eingliederung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland erleichtern soll (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94 = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 14, jeweils Rn. 16), nach Sinn und Zweck nur zugunsten des Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings und äußert keine Wirkungen zugunsten eines Garantiegebers als Drittem.

15

Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl nach der Konzeption des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl 1953 II S. 560) als auch der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl EU Nr. L 337 S. 9) nur ein deklaratorischer Akt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 28 und Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie 2011/95/EU). Das führt jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Denn die Genfer Flüchtlingskonvention selbst gewährt dem Flüchtling unmittelbar kein Aufenthaltsrecht, sondern nur Abschiebungsschutz gemäß Art. 33 GFK; im Übrigen stehen ihre Gewährungen unter dem Vorbehalt des rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. zu Art. 26 und Art. 31 GFK: Urteil vom 15. Januar 2008 - BVerwG 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148 = Buchholz 402.22 Art. 26 GK Nr. 3, jeweils Rn. 16 ff.). Aus Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, demzufolge die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen, ergibt sich, dass das Aufenthaltsrecht für den anerkannten Flüchtling unionsrechtlich an die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes anknüpft, die sich ungeachtet der deklatorischen Natur der Anerkennung gerade keine umfassende Rückwirkung beimisst. Im Übrigen wirken sich weder die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention noch der Richtlinie 2011/95/EU auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Garantiegeber und der Beklagten aus. Auch insoweit besteht offenkundig keine Notwendigkeit, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV anzurufen.

16

3. Schließlich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Regelfall vorliegt und die Beklagte über die Heranziehung des Klägers nicht im Wege einer Ermessensentscheidung befinden musste. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (Urteile vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108,1 <18> = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 S. 4 und vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 31).

17

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Verpflichtungserklärung im Hinblick auf einen familiär begründeten zweimonatigen Besuchsaufenthalt seiner Schwägerin abgegeben. Anders als in der dem Urteil vom 24. November 1998 zugrunde liegenden Fallkonstellation, die die Aufnahme von bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen im Jahr 1992 betraf, war der im Visumverfahren geltend gemachte Aufenthaltszweck von Frau B. rein privater Natur und keine durch eine politische Leitentscheidung oberster Landes- und Bundesbehörden begründete öffentliche Angelegenheit (Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. S. 19 f. bzw. S. 18 f.). Deutsche Stellen tragen - anders als in der damaligen Fallgruppe der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen - auch keine Mitverantwortung durch eine von der Behördenspitze angeordnete "großzügige" Prüfung der Visumvoraussetzungen. Mit seiner Verpflichtungserklärung hat der Kläger vielmehr vollumfänglich das Risiko übernommen, dass seine Schwägerin das Bundesgebiet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Besuchsvisums verlässt, sondern den Aufenthaltszweck durch die Asylantragstellung ändert und während des Asylverfahrens öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Schließlich begründet auch die Flüchtlingsanerkennung von Frau B. keinen Umstand, der eine Ermessensentscheidung als notwendig erscheinen ließe, um rückwirkend für die Zeit des Asylverfahrens eine gerechte Lastenverteilung zwischen Kläger und öffentlicher Hand ermöglichen zu können. Denn hinsichtlich des vergleichsweise geringen Betrags in Höhe von 1 273,31 € ist auch mit Blick auf die Wertung des Gesetzgebers, die in der in § 8 Abs. 2 AsylbLG getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt, kein atypischer Fall gegeben. Danach kann Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegenüber einer in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Person erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Zuschussregelung betrifft zwar nur Fälle, in denen der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt. Die ihr zugrunde liegende gesetzliche Wertung ist aber auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung im Ermessenswege abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen - wofür hier nichts ersichtlich ist - dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 36 f.).

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:

1.
der Verwaltungsakt,
a)
durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder
b)
mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
2.
die Ausweisung,
3.
die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
4.
die Androhung der Abschiebung,
5.
die Aussetzung der Abschiebung,
6.
Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
7.
die Anordnungen nach den §§ 47 und 56,
8.
die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
9.
die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.
Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.

(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen

1.
die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
2.
die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
3.
die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder
4.
die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(3) Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seiner marokkanischen Schwägerin Frau B. gewährt hat.

2

Der Kläger verpflichtete sich im Juni 2008 schriftlich gegenüber der Beklagten, vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit "bis zur Beendigung des Aufenthalts ... oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" nach § 68 AufenthG u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. zu tragen. Daraufhin erhielt diese ein bis zum 29. August 2008 gültiges Besuchervisum und reiste damit am 1. Juli 2008 in das Bundesgebiet ein.

3

Am 9. Oktober 2008 stellte sie einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22. April 2009 ablehnte. Die Beklagte gewährte ihr ab Januar 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland zur Flüchtlingsanerkennung von Frau B. Daraufhin erkannte ihr das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 9. März 2011 erteilte ihr die Beklagte eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

4

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung der an Frau B. für die zwischen März und August 2010 gewährten Leistungen (ohne Krankenhilfekosten) in Höhe von 1 273,31 € auf. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben, da der Kläger für den o.g. Zeitraum des Leistungsbezugs von Frau B. nicht hafte. Ihr Aufenthaltszweck habe sich, wie § 55 Abs. 3 AsylVfG bestätige, bereits mit der Stellung des später zur Flüchtlingsanerkennung führenden Asylantrags geändert.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 68 AufenthG lägen vor. Die mit der Asylantragstellung im Oktober 2008 einhergehende Aufenthaltsgestattung rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG würden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Erklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gedeckt werde. Diese Regelung setze zwingend voraus, dass die Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung trotz der Asylantragstellung fortbestehe. Die Erstattungspflicht entfalle auch nicht im Nachhinein, wenn der Asylantrag Erfolg habe. Der Betroffene erlange durch die in § 55 Abs. 3 AsylVfG geregelte Anrechnung der Aufenthaltszeiten nicht rückwirkend einen Aufenthaltstitel und sei auch nicht bereits mit dem Asylantrag "in eine Anspruchsposition hineingewachsen". Nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung sei für den Kläger das Risiko der Erstattung evtl. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch erkennbar gewesen. Seine Erstattungsverpflichtung verstoße nicht gegen die Richtlinie 2003/9/EG. Gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten die Leistungsgewährung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel verfügten und ggf. eine Erstattung verlangen. Von diesen Bestimmungen werde die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nach § 68 AufenthG nicht erfasst, da sie ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Asylbewerbern ausgestalteten. In dem hier vorliegenden Regelfall habe es mangels atypischer Gegebenheiten keiner Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme des Klägers bedurft.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Richtlinien 2011/95/EU und 2003/9/EG und beantragt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Nach Unionsrecht habe die Flüchtlingsanerkennung nur deklaratorischen Charakter, wirke daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, und die Mitgliedstaaten dürften die Ausgaben für die soziale Sicherung der Asylsuchenden nicht von deren Verwandten zwangsweise finanzieren lassen. Das Berufungsgericht habe die faktischen Auswirkungen der drohenden Haftung des Klägers auf das Verhalten seiner Schwägerin übersehen, deren Wissen um die Erstattungspflicht dazu geführt habe, dass sie während ihrer Schwangerschaft auf die Inanspruchnahme sozialer Leistungen verzichtet habe. Zudem sei mit der vorformulierten Verpflichtungserklärung die Haftung für Umstände auf den Kläger verlagert worden, die ausschließlich in der Sphäre des Staates lägen. Schließlich werde der Kläger willkürlich ungleich behandelt gegenüber Garantiegebern in Fällen, in denen ein Ausländer auch ohne verwaltungsgerichtliches Verfahren vom Bundesamt anerkannt und ihm alsbald ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den auf § 68 AufenthG gestützten Heranziehungsbescheid ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung ist wirksam und erfasst die an seine Schwägerin gewährten Leistungen (1.). Seine Erstattungspflicht entfällt nicht dadurch, dass Frau B. einen Asylantrag gestellt hat und ihr daraufhin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (2.). Die Heranziehung des Klägers bedurfte keiner Ermessensentscheidung (3.).

8

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Absatz 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <4 f.> zu § 84 AuslG 1990 = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 S. 4).

9

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 12). Ob und in welcher Weise die Behörde aus Gründen des materiellen Rechts auf nachträgliche Änderungen der Sachlage reagieren muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die nach Bescheiderlass erfolgte Flüchtlingsanerkennung von Frau B. steht der Inanspruchnahme des Klägers für die ihr während des Asylverfahrens gewährten Leistungen nicht entgegen und begründet auch keinen atypischen Umstand, demzufolge die Beklagte den Kläger nur im Wege einer Ermessensentscheidung hätte heranziehen dürfen.

10

1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008 als wirksam und hinreichend bestimmt angesehen. Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausdrücklich erwähnt, hat es sie dahingehend ausgelegt, dass die übernommene Haftung auch diese Sozialleistung erfasst. Die erstmals in der Revisionsverhandlung erhobene Rüge des Klägers, die Beklagte habe die handschriftliche datumsmäßige Befristung seiner Erklärung nachträglich gestrichen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Erklärung dahingehend ausgelegt, dass sie vom Beginn der voraussichtlichen Gültigkeit des Visums ab 1. Juli 2008 "bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" gilt (BA S. 2, 9 f.). Revisionsrechtlich gehören die Auslegung einer Willenserklärung, d.h. die Ermittlung des Erklärungsinhalts unter Würdigung der ihrer Abgabe zugrunde liegenden Umstände zur Tatsachenfeststellung (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 51 m.w.N.), an die das Revisionsgericht mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Diese Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn die Auslegung des Tatrichters auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht (vgl. u.a. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69> = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 35). Derartige revisible Verstöße gegen §§ 133, 157 BGB lässt die Auslegung der Vorinstanz nicht erkennen. Es liegt nicht fern, dass die aus der Urkunde ersichtliche und überstempelte Streichung des handschriftlich eingetragenen Enddatums von einem Mitarbeiter der Beklagten in Anwesenheit des Klägers oder zumindest mit dessen Zustimmung erfolgt ist. Dafür, dass der Kläger die Streichung der datumsmäßigen Befristung seiner Verpflichtungserklärung letztlich in seinem Erklärungswillen aufgenommen hat, spricht seine Einlassung, die Beklagte hätte andernfalls der Erteilung eines Besuchsvisums an seine Schwägerin nicht zugestimmt.

11

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass weder die Asylantragstellung als solche noch die Flüchtlingsanerkennung von Frau B. der Erstattungspflicht des Klägers für die von ihr während des Asylverfahrens bezogenen Leistungen entgegenstehen.

12

2.1 Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, die Asylantragstellung durch den in der Verpflichtungserklärung genannten Ausländer hindere nicht die Inanspruchnahme des Garantiegebers (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2013 - 12 S 1188/12 -, VBlBW 2013, 348; BayLSG, Beschluss vom 12. November 2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; a.A. BayVGH, Urteil vom 3. März 1998 - 12 B 96.3002 - ). Zum einen ist die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zum anderen ergibt sich der Fortbestand der Haftung aus der Regelung des § 8 AsylbLG: Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet. Das wird übersehen, wenn der Sinnzusammenhang einer Verpflichtungserklärung mit der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu einem dem § 68 AufenthG immanenten haftungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmal verstärkt wird. Die Auffassung, eine Verpflichtung aus § 68 AufenthG ende, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhänge (so Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 68 Rn. 22 ; Hailbronner, AuslR, § 68 AufenthG Rn. 14; Stiegeler, in: Hoffmann/Hofmann, HK-AuslR, § 68 AufenthG Rn. 9; offen: Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 68 AufenthG Rn. 10), erweist sich mit der gesetzlichen Regelung des § 8 AsylbLG als unvereinbar.

13

Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Annahme der Revision - aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 31 S. 18). Deren Vorschriften gelten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Asylantrag erfasst sind. Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, die einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen derartigen Lebensstandard verfügen. Nach Absatz 4 können sie von den Asylbewerbern verlangen, dass diese für die Kosten der in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen und ggf. eine Erstattung verlangen. Diese Regelungen sowie insbesondere die Erwägungsgründe Nr. 5 und 7, die die Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens für Asylbewerber betonen, machen deutlich, dass die Richtlinie allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern zielt. Der Schutz dieser Personengruppe ist ihr Anliegen und nicht die Verschonung Dritter, die sich aufgrund einer autonomen Entscheidung verpflichtet haben, im Falle der Visumerteilung für den Unterhalt eines Ausländers aufzukommen. Hinsichtlich des ggf. aus sittlichen Erwägungen entstehenden inneren Drucks, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen mit Blick auf eine zukünftige Inanspruchnahme des Garantiegebers zu verzichten, erscheint ein Asylbewerber nicht schutzbedürftig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schutzzweck der Richtlinie, Asylbewerbern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, durch faktische Rücksichtnahme auf einen Garantiegeber konterkariert würde oder gar leerliefe. Die Richtlinie 2003/9/EG steht daher offenkundig der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm übernommenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen; eine unionsrechtliche Zweifelsfrage stellt sich insoweit nicht (acte clair).

14

2.2 Zutreffend erweist sich ferner die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Erstattungspflicht des Klägers nicht rückwirkend durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Frau B. weggefallen ist. Zwar wird einem Ausländer gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 - d.h. das Bestehen einer gesetzlichen Aufenthaltsgestattung - angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 55 Abs. 3 AsylVfG in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970). Dem Betreffenden wird jedoch nicht rückwirkend ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG erteilt. Die Regelung ordnet auch sonst nicht umfassend an, dass bei Erfolg des Asylantrages der Antragsteller in allen rechtlichen oder tatsächlichen Belangen rückwirkend so zu stellen wäre, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der Antragstellung erfolgt, und kann auch nicht als Ausformung eines entsprechenden (ungeschriebenen) Rechtsgrundsatzes gewertet werden. Zudem wirkt diese Regelung, die die Ableitung von Aufenthaltsrechten aus der Dauer aussichtsloser Asylverfahren verhindern (BTDrucks 9/875 S. 21 zu § 17 Abs. 3 AsylVfG 1982) und die Eingliederung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland erleichtern soll (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94 = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 14, jeweils Rn. 16), nach Sinn und Zweck nur zugunsten des Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings und äußert keine Wirkungen zugunsten eines Garantiegebers als Drittem.

15

Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl nach der Konzeption des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl 1953 II S. 560) als auch der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl EU Nr. L 337 S. 9) nur ein deklaratorischer Akt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 28 und Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie 2011/95/EU). Das führt jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Denn die Genfer Flüchtlingskonvention selbst gewährt dem Flüchtling unmittelbar kein Aufenthaltsrecht, sondern nur Abschiebungsschutz gemäß Art. 33 GFK; im Übrigen stehen ihre Gewährungen unter dem Vorbehalt des rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. zu Art. 26 und Art. 31 GFK: Urteil vom 15. Januar 2008 - BVerwG 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148 = Buchholz 402.22 Art. 26 GK Nr. 3, jeweils Rn. 16 ff.). Aus Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, demzufolge die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen, ergibt sich, dass das Aufenthaltsrecht für den anerkannten Flüchtling unionsrechtlich an die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes anknüpft, die sich ungeachtet der deklatorischen Natur der Anerkennung gerade keine umfassende Rückwirkung beimisst. Im Übrigen wirken sich weder die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention noch der Richtlinie 2011/95/EU auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Garantiegeber und der Beklagten aus. Auch insoweit besteht offenkundig keine Notwendigkeit, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV anzurufen.

16

3. Schließlich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Regelfall vorliegt und die Beklagte über die Heranziehung des Klägers nicht im Wege einer Ermessensentscheidung befinden musste. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (Urteile vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108,1 <18> = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 S. 4 und vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 31).

17

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Verpflichtungserklärung im Hinblick auf einen familiär begründeten zweimonatigen Besuchsaufenthalt seiner Schwägerin abgegeben. Anders als in der dem Urteil vom 24. November 1998 zugrunde liegenden Fallkonstellation, die die Aufnahme von bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen im Jahr 1992 betraf, war der im Visumverfahren geltend gemachte Aufenthaltszweck von Frau B. rein privater Natur und keine durch eine politische Leitentscheidung oberster Landes- und Bundesbehörden begründete öffentliche Angelegenheit (Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. S. 19 f. bzw. S. 18 f.). Deutsche Stellen tragen - anders als in der damaligen Fallgruppe der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen - auch keine Mitverantwortung durch eine von der Behördenspitze angeordnete "großzügige" Prüfung der Visumvoraussetzungen. Mit seiner Verpflichtungserklärung hat der Kläger vielmehr vollumfänglich das Risiko übernommen, dass seine Schwägerin das Bundesgebiet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Besuchsvisums verlässt, sondern den Aufenthaltszweck durch die Asylantragstellung ändert und während des Asylverfahrens öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Schließlich begründet auch die Flüchtlingsanerkennung von Frau B. keinen Umstand, der eine Ermessensentscheidung als notwendig erscheinen ließe, um rückwirkend für die Zeit des Asylverfahrens eine gerechte Lastenverteilung zwischen Kläger und öffentlicher Hand ermöglichen zu können. Denn hinsichtlich des vergleichsweise geringen Betrags in Höhe von 1 273,31 € ist auch mit Blick auf die Wertung des Gesetzgebers, die in der in § 8 Abs. 2 AsylbLG getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt, kein atypischer Fall gegeben. Danach kann Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegenüber einer in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Person erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Zuschussregelung betrifft zwar nur Fälle, in denen der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt. Die ihr zugrunde liegende gesetzliche Wertung ist aber auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung im Ermessenswege abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen - wofür hier nichts ersichtlich ist - dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 36 f.).