Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

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Referenzen - Gesetze |

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger


(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nac
zitiert 19 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergrup

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 26 Dauer des Aufenthalts


(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindesten

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 29 Familiennachzug zu Ausländern


(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss1.der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 43 Integrationskurs


(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) Eingliederungsbemühungen von Auslä

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm1.erstmals eine Aufenthaltserlaubnisa)zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21),b)zum Zweck des Famil

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte


(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten wil

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 21 Selbständige Tätigkeit


(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn 1. ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwar

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte


(1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Auslän

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung


Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18d Forschung


(1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn 1. er a) eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung


(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche


(1) Einem ehemaligen Deutschen ist 1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,2. eine Aufenthaltserlaubnis zu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte


(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1. sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b oder 18d ist,2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nac

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18f Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher


(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn 1. er einen für die Dauer des Verfahrens

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 12 K 15.5867

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.5867 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Eigenständiges Aufenthaltsrech

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2019 - 10 CS 18.2542

bei uns veröffentlicht am 24.04.2019

Tenor I. Unter Abänderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 angeordnet. I

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Okt. 2018 - Au 6 K 18.748

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 10 CS 15.800

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 10 CE 14.2123

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Sep

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Nov. 2017 - M 12 K 17.1608

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. März 2019 - Au 6 E 19.300

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Aug. 2018 - B 6 K 17.987

bei uns veröffentlicht am 15.08.2018

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Gegenstand des Klageverfahrens ist die Aufheb

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Apr. 2018 - B 6 E 18.303

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer ein

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2014 - L 12 EG 55/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Klägerin für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes (geb. 19.01.2011) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zusteht. Die Klägerin, gu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Aug. 2016 - M 9 E 16.3115

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250 festgesetzt. Gründe I. Die Antragstel

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 24 K 15.5642

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2016 - M 9 S 16.4535

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Der 1965 gebore

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2019 - 10 ZB 18.1626

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Aug. 2018 - M 12 K 18.3

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2016 - L 7 AS 683/16 B ER

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Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 6. September 2016 teilweise aufgehoben. II. Die Beigeladene zu 1 wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstell

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 24 K 16.6

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 14.01175

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die am 27. Mai 1983 geborene Klägerin, eine kosovarische Staatsangehörige, heiratete am 5. Januar 2012 im K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 19 ZB 15.318

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 10 C 15.244

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weite

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Sept. 2014 - 10 E 14.2899

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist thailän

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Jan. 2017 - W 7 K 16.725

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 24 S 16.5892

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am …

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 19 CS 14.2847

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Pleischl, Amberg, gewährt. II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. November 20

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 24 K 12.6185

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2014 - 24 S 14.1976

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. April 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 10 ZB 14.2634

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2014 - 10 CS 14.1601

bei uns veröffentlicht am 04.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 10 ZB 14.2577

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen‚ soweit sie sich gegen die Verpflichtung der Beklagten richtet‚ über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juli 2014 - 4 K 13.899

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor 1. Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 08.11.2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte. 3. Die Kostenentscheidung

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juli 2014 - 4 K 13.891

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2013 wird aufgehoben, soweit er die Klägerin zu 2 betrifft. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin zu 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2017 - 10 CE 17.1172

bei uns veröffentlicht am 15.09.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Proze

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2017 - M 10 K 17.152

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Mai 2019 - Au 6 E 19.666

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtssch

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. März 2014 - 4 K 12.6333

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger erstrebt die Erteilu

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2015 - M 24 K 14.2259

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2018 - Au 6 S 18.1151

bei uns veröffentlicht am 06.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die An

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - 5 B 14.2090

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte darf die Vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 10 C 14.1317

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1315 und 10 C 14.1317 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Mai 2019 - Au 6 K 17.1429

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 7. September 2017 verpflichtet, über die Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 19 CS 14.1196

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Unter entsprechender Abänderung der Nrn. 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6. November 2013 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - 10 CS 14.1534

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1534 und 10 C 14.1535 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten der Beschwerde-verfahr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juni 2014 - 10 B 13.2426

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juni 2014 - 10 B 13.2083

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2014 - 10 ZB 14.621

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 23 K 13.1199

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Juli 2017 - B 6 K 17.408

bei uns veröffentlicht am 31.07.2017

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wir

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2016 - 10 CS 16.64

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn 1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen nach...