Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 4 AufenthG 2004
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Strafrecht: Zur unerlaubten Einreise als Haftgrund
Wirtschaftsstrafrecht: Tatbestandswirkung ausländerrechtlicher Erlaubnis

Referenzen - Gesetze | § 4 AufenthG 2004
§ 4 AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 30 §§.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 396 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Gewerbeordnung - GewO | § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV | Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19a Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 98 Bußgeldvorschriften
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19b Mobiler-ICT-Karte
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 6 Visum
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis
