Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit


(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hi

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224 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZR 90/10

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 90/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZR 89/10

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 89/10 Verkündet am: 27. Juni 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 6 Abs. 5; BGB § 1600 Abs.

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2015 - M 2 K 15.31168

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die 1967,1999 und 2008 geborenen Kläger sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und Angehö

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 12 K 15.5867

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.5867 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Eigenständiges Aufenthaltsrech

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2018 - RO 2 K 16.31797

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sic

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Aug. 2018 - M 18 E 18.32455

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts für

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Nov. 2017 - Au 6 E 17.1518, Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Die Anträge auf vorläufige Feststellung, dass der Antragsteller berechtigt ist, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem An

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Jan. 2015 - W 7 K 14.430

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu trage

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2015 - W 7 K 14.126

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. März 2016 - M 9 K 15.2577

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2019 - Au 6 S 19.163

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 6 K 19.162) gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners vom 7. Januar 2019 sowie auf vorläufige Erteilun

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 9 K 16.1135

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 24 K 15.5642

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 23 K 14.31134

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 wird in den Nrn. 1, 3, 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2019 - M 4 K 17.5983

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen B

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Jan. 2014 - B 4 K 13.934

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller ist türkischer

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - Au 6 K 15.1467

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Dez. 2014 - B 4 E 14.786

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1964 geborene Antragstellerin ist u

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2019 - Au 6 K 18.1938

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juli 2019 - M 25 S 19.2490

bei uns veröffentlicht am 30.07.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt mit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 10 C 15.245

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weite

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 10 C 15.244

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weite

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2014 - 10 C 14.2002

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin und Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin und Kläg

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Juni 2015 - AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310 Beschluss vom 9. Juni 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Ehegattennachzug, Getrenntleben, Anspruch auf Aufen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 10 C 13.1302

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. Sch., H.-H1-Str. ..., M., beigeordnet. Gründe Die z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 10 CS 14.1365, 10 C 14.1366

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. VI. Der Streit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 10 CS 14.1363, 10 C 14.1364

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. VI. Der Streit

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Jan. 2015 - B 4 K 13.650

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - 10 ZB 17.925

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2018 - M 26 K 18.31154

bei uns veröffentlicht am 08.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2016 - AN 5 K 15.00311

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00311 Im Namen des Volkes Urteil 28. Januar 2016 der 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Ehegattennachzug; Getrenntleben; Anspruch auf Aufe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Aug. 2014 - 11 K 14.30589

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am ... in ... geborene Kläger, ein pakistanischer

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Juli 2014 - 4 K 13.899

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor 1. Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides der Beklagten vom 08.11.2013 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte. 3. Die Kostenentscheidung

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - 12 K 14.30529

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2017 - M 10 K 17.152

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Apr. 2015 - M 2 K 14.31285

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die 1963, 1966 und 2000 geborenen Kläger sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und g

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 10 C 14.1012

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin und Antragstellerin (i. F. Klägerin) ihre in e

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2015 - M 24 K 14.2259

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 7 ZB 14.2449

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 24 K 14.3629

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe I. Der Kläger (Kl.) ist ausw

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CE 17.1158

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.226

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2016 - 10 ZB 14.2877

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juni 2014 - 10 B 13.2426

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Feb. 2015 - Au 6 K 14.1719

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - M 12 K 16.1667

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Juni 2014 - 7 K 13.973

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts W. vom 23. August 2013 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerinnen deutsche Staatsangehörige sind und ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Juni 2014 - 7 K 13.1110

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 4. Oktober 2013 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist und ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Aug. 2017 - M 17 K 17.36222

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 27. Marz 2017 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Apr. 2015 - L 7 AS 225/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. März 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeve

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(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden...