Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Anwälte | § 15 FinAusglG 2005
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt
für Öffentliches Recht


Referenzen - Veröffentlichungen | § 15 FinAusglG 2005
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 15 FinAusglG 2005.
Asylrecht: Keine Fiktionswirkung während laufendem Asylverfahren

Referenzen - Gesetze | § 15 FinAusglG 2005
§ 15 FinAusglG 2005 zitiert oder wird zitiert von 19 §§.
Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU 2004 | § 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 58 Vordruckmuster
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104a Altfallregelung
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers
Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität
Asylgesetz
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 99 Verordnungsermächtigung
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität
Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 6 Visum
