Integrationskursverordnung - IntV | § 17 Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs

(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

1.
den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und
2.
den skalierten Test „Leben in Deutschland“.
Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen.

(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist. Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer“ auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass

1.
es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,
2.
das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,
3.
der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und
4.
der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist.

(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen.

(4) Das Bundesamt bescheinigt in Schriftform die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf. Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

(5) Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 1 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Integrationskurstestverordnung - IntTestV | § 8 Ausschluss von der Prüfung


(1) Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor oder während der Prüfung 1. täuscht oder zu täuschen versucht,2. unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder3. durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören ver
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Integrationskursverordnung - IntV | § 13 Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs


(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstund

Integrationskursverordnung - IntV | § 5 Zulassung zum Integrationskurs


(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach

Integrationskursverordnung - IntV | § 9 Kostenbeitrag


(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Z

Integrationskursverordnung - IntV | § 15 Lehrkräfte und Prüfer


(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integra
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 43 Integrationskurs


(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) Eingliederungsbemühungen von Auslä

Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV | § 2 Verfahren des Einbürgerungstests unter Mitnutzung von Prüfstellen des Bundesamtes


(1) Für die technische Durchführung des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests können nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen der Länder mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Prüfstellen genutzt werden, die dieses den Län
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(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des Basis- und de

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Apr. 2015 - AN 6 K 14.01800

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2014 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß die Erstattung von 50 Prozent des geleisteten Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - 19 CS 17.1126

bei uns veröffentlicht am 22.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Dez. 2017 - 19 CE 17.1823

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 65.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Jan. 2017 - W 7 K 16.725

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2015 - M 24 K 14.2259

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Juli 2014 - 6 K 14.00205

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juni 2014 - 10 B 13.2426

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Feb. 2018 - 1 C 36/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tatbestand 1 Die in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin begehrt einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung ihres russischen Ehemannes.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2017 - 2 L 35/15

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2 Die Klägerin reiste am 17.02.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Am 30.07.2002 wurde der Klä

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juni 2016 - 11 A 2206/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 12. März 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 12. Mai 2015 - 4 K 960/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vo

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Apr. 2014 - 8 K 8203/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Okt. 2012 - 4 K 2777/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.2 Die am … 1951 in Yahli/ Türkei geborene Klägerin ist türkis

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